Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, betreffend die Errichtung einer Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Errichtung.
§ 1. (1) Zur Vertretung des Apothekerstandes wird eine Apothekerkammer in Wien mit Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.
(2) Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.
(3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in die Aufschrift einen auf ihren Wirkungsbereich hinweisenden Zusatz aufzunehmen.
Wirkungskreis.
§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die Standesehre zu wahren, die Erfüllung der Standespflichten zu überwachen, die Standes- und wirtschaftlichen Interessen der Apotheker wahrzunehmen und die auf Hebung des Apothekerstandes abzielenden Bestrebungen zu fördern.
(2) Die Apothekerkammer ist, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen der Apothekerschaft übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:
den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge, betreffend die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Errichtung von Apotheken, die Ausbildung des pharmazeutischen Nachwuchses und alle sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten;
Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Standesangehörigen zu führen;
bei der Beaufsichtigung der Apotheken nach Maßgabe der hierüber bestehenden Vorschriften mitzuwirken;
Bestätigungen und Zeugnisse über Art und Dauer der beruflichen Betätigung oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeits- und Dienstverhältnisse im Apothekerberuf auszustellen;
in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln;
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern;
bei Abschluß von Apothekenpachtverträgen durch Abgabe von Gutachten mitzuwirken und in Fragen der Zwangsverwaltung von Apotheken Vorschläge über die Person des Zwangsverwalters zu erstatten sowie Vormerkungen über bestehende Pfandrechte zu führen;
Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnungen und -nummern, Hersteller- bzw. Depositeurfirmen, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstiger Verwendungs- bzw. Warnhinweise, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabenbestimmungen jeder Art, Preise, Synonima zu erstellen oder erstellen zu lassen.
§ 2a. (1) Die Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ist nur zulässig, soweit dies für die Österreichische Apothekerkammer zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Die gemäß § 2 verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, Apotheker, Ärzte, an den Österreichischen Apothekerverlag, an Erzeuger, Depositeure, Klein- und Großverteiler sowie Konsumenten von Arzneimitteln bzw. sonstigen in den Apotheken zu führenden Waren übermittelt werden.
Verhältnis zu Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes.
§ 3. (1) Die Behörden, andere Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufene Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Apothekerkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Apothekerkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Stellen verpflichtet.
(2) Gesetz- und Verordnungsentwürfe von Bundesbehörden, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer obliegt, sind ihr rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Gliederung der Kammer.
§ 4. Die Apothekerkammer gliedert sich in die Abteilung der selbständigen Apotheker und in die Abteilung der angestellten Apotheker.
Mitglieder.
§ 5. (1) Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen oder einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben, sowie die Miteigentümer solcher Apotheken, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind. Im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke tritt an die Stelle der Berechtigten und der Miteigentümer jedoch der Pächter.
(2) Mitglieder der Kammer in der Abteilung der angestellten Apotheker sind alle in einer der im Abs. 1 genannten Apotheken tätigen pharmazeutischen Fachkräfte (vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten), soweit für diese nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Abteilung der selbständigen Apotheker gegeben sind, sowie die durch eine Funktion in einer Standesvertretung oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung ihres pharmazeutischen Berufes verhinderten pharmazeutischen Fachkräfte.
(3) Die in den Abs. (1) und (2) genannten Personen haben sich innerhalb dreier Tage nach Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Apothekerkammer zu melden und jede Veränderung binnen gleicher Frist dort anzuzeigen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Verlust der in den Abs. (1) und (2) erwähnten Rechtsstellung, doch bleiben stellenlos gewordene Angestellte so lange Mitglieder, als sie bei der Stellenlosenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich gemeldet sind. Wird ein angestellter Apotheker zum selbständigen Apotheker oder umgekehrt, so wird er Mitglied der für ihn zuständigen Abteilung.
Satzung und Geschäftsordnung.
§ 6. (1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Kammer, ihrer Abteilungen und Organe werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Satzung getroffen.
(2) Die Geschäftsführung der Apothekerkammer wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
Organe der Kammer.
§ 7. Organe der Apothekerkammer sind:
Die Hauptversammlung,
die Abteilungsversammlungen,
der Vorstand,
der Präsident und zwei Vizepräsidenten als seine Stellvertreter,
die Ausschüsse der beiden Abteilungen,
die Obmänner der Ausschüsse der beiden Abteilungsversammlungen und ihre Stellvertreter,
die Landesgeschäftsstellen,
der Disziplinarrat.
§ 8. (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den beiden Abteilungsversammlungen der selbständigen und der angestellten Apotheker zusammen. Die wahlberechtigten Mitglieder der Kammer haben in der Abteilungsversammlung, der sie als selbständige oder angestellte Apotheker angehören, Sitz und Stimme.
(2) In der Satzung kann angeordnet werden, daß die Besorgung der der Hauptversammlung zugewiesenen Angelegenheiten einer Versammlung von Delegierten der Hauptversammlung überlassen werden kann. In diesem Falle ist in der Satzung die Zahl der Delegierten der beiden Abteilungsversammlungen paritätisch zu bestimmen und ihre Wahl unter Beachtung der im § 10, Abs. (1), angeführten Grundsätze zu regeln.
(3) Mitglieder der Versammlung der Delegierten (Abs. 2) können bei ihrer Verhinderung Delegierte aus der Abteilungsversammlung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.
(4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident [§ 11, Abs. (1)] oder sein Stellvertreter [§ 12, Abs. (3)].
(5) Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie faßt ihre Beschlüsse, betreffend die Festsetzung und Abänderung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Dienstordnung und der Umlagenordnung sowie hinsichtlich der Antragstellung wegen Änderung der Wahlordnung mit Zweidrittelmehrheit, sonst mit einfacher Mehrheit aller Anwesenden. Der Vorsitzende stimmt nur bei Stimmengleichheit mit; in diesem Falle gibt seine Stimme den Ausschlag. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter je 36 Mitglieder aus dem Kreise der selbständigen und der angestellten Apotheker anwesend sind.
(6) Über Verlangen von mindestens 50 Mitgliedern ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
(7) Zum Wirkungskreis der Hauptversammlung gehört insbesondere:
die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Dienstordnung und einer Umlagenordnung sowie deren Abänderungen;
die Beschlußfassung über Anträge auf Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung;
die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
(8) Zum Wirkungskreis der Abteilungsversammlungen gehört die Mitwirkung bei den dem Wirkungskreise der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten [Abs. (6)]; insbesondere obliegt ihnen die Wahl der Delegierten [Abs. (2)].
§ 9. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinen beiden Stellvertretern und 34 weiteren Mitgliedern.
(2) Der Präsident vertritt die Apothekerkammer nach außen und leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die gesamte Geschäftsführung.
(3) Von den 34 weiteren Mitgliedern [Abs. (1)] gehören je 17 der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker an. Hiebei werden aus dem Bundeslande Wien insgesamt zehn, aus dem Bundeslande Niederösterreich sechs, aus den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark je vier und aus den übrigen Bundesländern je zwei Vorstandsmitglieder entsendet. Kann aus einem Bundesland nicht die vorgeschriebene Anzahl von Vorstandsmitgliedern entsendet werden, so sind die fehlenden Mitglieder aus einem benachbarten Bundesland zu entnehmen.
(4) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Gesetz oder durch die Satzung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. In der Satzung ist die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses des Vorstandes und dessen Wirkungskreis zu regeln.
(5) Mitglieder des Vorstandes bzw. des geschäftsführenden Ausschusses können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.
§ 10. (1) Die Mitglieder des Vorstandes sind durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist jedoch zulässig.
(2) Jedes Land bildet einen Wahlkreis. Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis können mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt werden. In jedem Wahlkreis ist je ein Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker zu bilden.
(3) Wahlberechtigt sind alle im Wahlkreis ihren Beruf ausübenden Mitglieder der Kammer, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen, sofern ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist. Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Vorstandsmitglieder sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Vorstandsmitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die zur Ausübung des Apothekerberufes befugt und zum Nationalrat wählbar sind, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen wurde. Nicht gewählte Bewerber eines Wahlvorschlages sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist.
(5) Bei der Apothekerkammer ist eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sind nach Anhören der Apothekerkammer durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu bestellen.
(6) Für die Wahl in die beiden Wahlkörper innerhalb eines Wahlkreises sind gemeinsame Kreiswahlkommissionen bei den Ämtern der Landesregierungen zu bestellen. Werden mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahlkommission am Sitz des Amtes der Landesregierung zu bestellen, das für den Zweck der Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.
(7) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommissionen, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.
§ 11. (1) Die gemäß § 10 gewählten 34 Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Der Präsident kann nur ein selbständiger Apotheker sein. Als gewählt ist derjenige anzusehen, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl dürfen sich die Wählenden nur auf jene zwei Personen beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Für die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Vorstandsmitglied diese Funktion ausübt, rückt als Vorstandsmitglied der Ersatzmann nach.
(2) Wird die Stelle des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter frei, so haben die in diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Neuwahl des Präsidenten bzw. seiner Stellvertreter binnen vier Wochen durchzuführen.
§ 12. (1) Die dem Kreise der selbständigen Apotheker angehörigen 17 Mitglieder wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 11 einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Auf gleiche Weise wählen auch die dem Stande der angestellten Apotheker angehörigen 17 Vorstandsmitglieder einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Für die Zeit, während der die zu Obmännern gewählten Vorstandsmitglieder diese ihre Funktion ausüben, rücken als Vorstandsmitglieder ihre Ersatzmänner nach.
(2) Der Obmann und die dem Kreise der selbständigen Apotheker angehörigen 17 Vorstandsmitglieder bilden den Ausschuß der Abteilung der selbständigen Apotheker. Der Obmann und die dem Kreise der angestellten Apotheker angehörigen 17 Vorstandsmitglieder bilden den Ausschuß der Abteilung der angestellten Apotheker.
(3) Der Obmann des Ausschusses der angestellten Apotheker ist zugleich der erste Stellvertreter, der Obmann des Ausschusses der selbständigen Apotheker ist zugleich der zweite Stellvertreter des Präsidenten.
(4) Zum Wirkungskreis der Abteilungsausschüsse gehören alle laufenden Angelegenheiten, die die besonderen Interessen der der Abteilung angehörigen Mitglieder berühren, sofern sie nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung anderen Organen zugewiesen wurden. Insbesondere obliegt ihnen die Führung der Verzeichnisse und die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen hinsichtlich ihrer Mitglieder [§ 2, Abs. (2), lit. b und d] sowie die Bestellung je eines Mitgliedes des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates und je eines Rechnungsprüfers.
§ 13. (1) Leiter der Landesgeschäftsstelle ist das Vorstandsmitglied aus dem Kreise der selbständigen Apotheker, sein Stellvertreter das Vorstandsmitglied aus dem Kreise der angestellten Apotheker, die der Apothekerstand des betreffenden Bundeslandes in den Vorstand entsendet hat. Ist der Apothekerstand eines Bundeslandes durch mehr als zwei Personen im Vorstand vertreten, so wählen diese Vertreter aus ihrer Mitte den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 11.
(2) Durch die Satzung kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, daß die Geschäfte der Apothekerkammer für diese Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Falle wählen die Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 11.
(3) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung der Geschäfte von örtlicher Bedeutung. Ihnen ist insbesondere die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten, betreffend die Errichtung der Apotheken, die Bestellung von verantwortlichen Leitern, die Mitwirkung bei Apothekenbetriebsüberprüfungen, die Erteilung von Arbeitsbewilligungen und örtliche Vorkehrungen für die Ausbildung des pharmazeutischen Nachwuchses übertragen. Sie haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlaß geben könnten, dem Disziplinaranwalt zu berichten (§§ 18 und 20).
Kammeramt.
§ 14. (1) Die Konzepts-, Buchhaltungs- und Schreibarbeiten der Apothekerkammer werden durch ein Kammeramt besorgt, das von einem Kammerdirektor geleitet wird und der Aufsicht des Vorstandes untersteht.
(2) Die Rechte und Pflichten der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge werden in einer Dienstordnung geregelt [§ 8, Abs. (6), lit. a].
(3) Bei der Landesgeschäftsstelle werden die in Abs. (1) bezeichneten Arbeiten von dieser besorgt. In die im Abs. (2) vorgesehene Regelung sind auch die Landesgeschäftsstellen einzubeziehen.
Angelobung.
§ 15. Der Präsident der Apothekerkammer und seine Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, die übrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
Verschwiegenheitspflicht.
§ 16. Alle Funktionäre und das gesamte Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen eines Gerichtes oder einer anderen Behörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Deckung der Kosten.
§ 17. (1) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 15. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr aufzustellen.
(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Apothekerkammer von ihren Mitgliedern Umlagen, die im Verwaltungswege eingebracht werden, ein. Die näheren Vorschriften über die Höhe und Einhebung werden durch eine Umlagenordnung erlassen [§ 8, Abs. (6), lit. a]. In der Umlagenordnung ist zu bestimmen, daß die Umlagen für öffentliche Bedienstete, die eine von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betriebene Apotheke leiten, von der betriebsführenden Körperschaft zu tragen sind.
(3) Die nach diesem Gesetz verhängten Geld und Ordnungsstrafen fließen der Apothekerkammer zu.
(4) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluß für das Vorjahr den Rechnungsprüfern behufs Weitervorlage an die Hauptversammlung vorzulegen.
Disziplinarverfahren
§ 18. (1) Ein Mitglied der Apothekerkammer begeht ein Disziplinarvergehen, wenn es
durch sein Verhalten gegenüber Kunden, Kollegen oder in der Öffentlichkeit das Ansehen der Apothekerschaft herabsetzt, oder
Berufspflichten gröblich verletzt, deren Einhaltung nach den Vorschriften über den Apothekenbetrieb oder Arzneimittelverkehr geboten ist.
(2) Für Mitglieder der Apothekerkammer, die als öffentlich Bedienstete einem eigenen Disziplinarrecht unterliegen, gilt nur Abs. 1 Z 1.
(3) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder Verwaltungsstrafbehörden fallenden strafbaren Handlung oder Unterlassung bildet.
(4) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Handlung oder Unterlassung, die Anzeige an den Disziplinarrat erstattet hat. Ist ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst nach Beendigung der Handlung oder Unterlassung eingetreten, läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt. Begeht der Beschuldigte während der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(5) Ist der dem Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens, so wird der Lauf der im Abs. 4 angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
§ 19. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Apothekerkammer.
(2) Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß, und zwei Beisitzern.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrates wird vom Vorstand der Apothekerkammer bestellt. Der Abteilungsausschuß der selbständigen Apotheker bestellt einen Beisitzer aus dem Kreis der selbständigen, der Abteilungsausschuß der angestellten Apotheker einen Beisitzer aus dem Kreis der angestellten Apotheker. In gleicher Weise ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der Apothekerkammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
(5) Die Funktion als Mitglied (Stellvertreter) endet
mit dem Ablauf der Funktionsperiode,
mit dem Übertritt in den Ruhestand,
mit dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen,
mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe,
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, oder
wenn ein Mitglied (Stellvertreter) auf die weitere Ausübung seiner Funktion verzichtet, mit Einlangen der schriftlichen Erklärung beim Vorstand der Apothekerkammer.
(6) Endet die Funktion eines Mitgliedes vor Ablauf seiner Funktionsperiode, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen (Abs. 3). Bis zur Neubestellung tritt im laufenden Verfahren an die Stelle des bisherigen Mitgliedes sein jeweiliger Stellvertreter.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
§ 20. (1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Vorstand der Apothekerkammer zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein stellvertretender Disziplinaranwalt zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.
(2) Auf Weisung des Bundeskanzlers ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.
(3) Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat der Disziplinarrat dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
(4) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates steht dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt, gegen einen Beschluß, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, dem Disziplinaranwalt binnen 14 Tagen das Recht der Berufung zu.
(5) Die Berufung, die begründet sein muß, ist beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Sie ist dem Disziplinaranwalt bzw. dem Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er binnen 14 Tagen seine Gegenausführungen überreichen kann. Nach Überreichung dieser Gegenausführungen oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind die Akten dem Disziplinarberufungssenat zu übersenden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
§ 21. (1) Über Berufungen erkennt der Disziplinarberufungssenat der Apothekerkammer beim Bundeskanzleramt.
(2) Der Disziplinarberufungssenat besteht aus einem Richter des Aktivstandes als Vorsitzendem, zwei Beisitzern aus dem Stand der Beamten des Bundeskanzleramtes, von denen einer rechtskundig zu sein hat, sowie zwei weiteren Beisitzern.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates wird vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die Beisitzer aus dem Stand der Beamten des Bundeskanzleramtes werden vom Bundeskanzler bestellt. Der Abteilungsausschuß der selbständigen Apotheker bestellt einen weiteren Beisitzer aus dem Kreis der selbständigen, der Abteilungsausschuß der angestellten Apotheker einen weiteren Beisitzer aus dem Kreis der angestellten Apotheker. In gleicher Weise ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates und des Vorstandes der Apothekerkammer dürfen dem Disziplinarberufungssenat nicht angehören.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
(5) Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied (Stellvertreter) gilt § 19 Abs. 5 und 6.
(6) Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
(7) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige bzw. der vom Disziplinaranwalt gegen eine Entscheidung des Disziplinarrates erhobenen Berufung hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Vorstandes der Apothekerkammer aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Bundeskanzleramtes einen Disziplinaranwalt und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Disziplinaranwalt zu bestellen.
§ 22. (1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt, sind die §§ 107 bis 109 sowie die §§ 111 bis 151 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in der zuletzt mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 213/1972 geänderten Fassung, sinngemäß anzuwenden.
(2) Nähere Bestimmungen können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung für den Disziplinarrat getroffen werden.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nähere Bestimmungen für das Verfahren vor dem Disziplinarberufungssenat mit Verordnung erlassen.
§ 22a. Der Beschuldigte kann sich in allen Disziplinarangelegenheiten eines Verteidigers bedienen und dazu jeden wählen, der in der Verteidigerliste einer der Gerichtshöfe zweiter Instanz gemäß § 39 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 eingetragen ist.
§ 22b. (1) Für die Beweisaufnahme gelten – sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen im 2. Abschnitt, II. Teil, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Außer dem Vorsitzenden sind die übrigen Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinarberufungssenates, die Parteien und ihre Vertreter, insbesondere der Beschuldigte, berechtigt, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. Der Verhandlungsleiter erteilt ihnen hiezu das Wort. Er kann Fragen, die unangebracht oder zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht dienlich sind, zurückweisen.
(3) Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten Sachverständiger dürfen nur verlesen werden:
wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann;
wenn die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen;
wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Beschuldigte die Aussage verweigern oder
wenn alle anwesenden Parteien zustimmen.
(4) Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen dem Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit zu geben sich dazu zu äußern.
(5) Jeder Partei, insbesondere dem Beschuldigten muß Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.
§ 23. (1) Disziplinarstrafen sind:
der schriftliche Verweis;
Geldstrafen bis zur Höhe des 15fachen Betrages der Gehaltskassenumlage, die für einen angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 23/1928, jeweils zu leisten ist;
die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten;
die zeitliche oder dauernde Entziehung des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zur Apothekerkammer;
die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes zur Leitung einer Apotheke;
das Verbot der Ausübung des Apothekerberufes bis zur Dauer von drei Jahren.
(2) Welche dieser Strafen zu verhängen ist, ist nach der Schwere des Verschuldens und der daraus entstandenen oder drohenden Nachteile zu beurteilen. Die Disziplinarstrafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(3) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. b bis f können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, sofern über den Beschuldigten bisher keine andere Disziplinarstrafe als die des schriftlichen Verweises verhängt worden ist oder eine andere Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.
(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine vom Kammeramt zu führende Vormerkung einzutragen. Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c, e und f sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen. Im Disziplinarerkenntnis kann auf Veröffentlichung seines Spruches oder des gesamten Erkenntnisses in den Mitteilungen der Apothekerkammer erkannt werden.
(5) Auf Ansuchen des disziplinär Bestraften kann jene Stelle (Disziplinarrat oder der Disziplinarberufungssenat), die das Disziplinarerkenntnis in letzter Instanz gefällt hat, die Tilgung einer Disziplinarstrafe verfügen, wenn seit der Rechtskraft des Erkenntnisses mindestens fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist.
§ 24. (1) Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates anfallenden Kosten werden von der Apothekerkammer getragen; im Falle des Schuldspruches sind die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Verurteilten zu tragen.
(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens werden im Verwaltungswege eingebracht.
§ 24a. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates, des Disziplinarberufungssenates und die Disziplinaranwälte üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus.
(2) Die Apothekerkammer hat den im Abs. 1 genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand der Apothekerkammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.
Ordnungsstrafen.
§ 25. (1) Der Vorstand kann gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Meldung (§ 5 Abs. 3), wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zur Hälfte des Betrages der Gehaltskassenumlage verhängen, die für einen angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 23/1928, jeweils zu leisten ist.
(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates zu.
(3) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Mitglied, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe steht innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarberufungssenat zu. Sie ist bei der Stelle, die die Ordnungsstrafe verhängt hat, einzubringen und hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Disziplinarberufungssenates ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Die Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege eingebracht werden.
Staatliches Aufsichtsrecht
§ 26. (1) Die Apothekerkammer untersteht der Aufsicht des Bundeskanzlers.
(2) Die Satzung und Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung und der Rechnungsabschluß bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.
(3) Der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf die Bestellung
der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter,
des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
(4) Der Bundeskanzler hat Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer – ausgenommen Beschlüsse des Disziplinarrates –, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.
(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 7 Z 1 bis 7 sind vom Bundeskanzler abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlußunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundeskanzler einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 27. (1) Mit Geltungsbeginn dieses Gesetzes treten außer Kraft:
die Verordnung zur Einführung der Reichsapothekerordnung im Lande Österreich vom 27. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 338 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 303/1939),
die Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 457, die erste Verordnung zur Durchführung der Reichsapothekerordnung vom 8. Oktober 1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 1117, die Verfahrensordnung für Apothekerberufsgerichte vom 8. Oktober 1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 1122, die zweite Verordnung zur Durchführung der Reichsapothekerordnung vom 26. Mai 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 347, die Verordnung zur Abänderung der Verfahrensordnung der Apothekerberufsgerichte vom 23. September 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 562,
die Verordnung über die Verlängerung der Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter der Apothekerberufsgerichte sowie der Beiratsmitglieder der Reichsapothekerkammer vom 26. Oktober 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 630.
(2) Bis zur Erlassung der in den §§ 6 und 17 vorgesehenen Regelungen sind die auf Grund der in Abs. (1) erwähnten Vorschriften erlassenen Satzungen, Geschäfts-, Berufs- und Beitragsordnungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Zur Vorbereitung der Wahlen (§ 10) bestellt das Bundesministerium für soziale Verwaltung einen vorläufigen Kammervorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus dem Kreise der selbständigen und der angestellten Apotheker, wobei auf eine Vertretung der Apothekerschaft der Bundesländer Bedacht zu nehmen ist.
(4) Mit dem Amtsantritt der Organe der Apothekerkammer werden die Apothekerkammern Donauland und Alpenland aufgelöst. Die in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Mitwirkung des Apothekerstandes geht mit dem Tage der Auflösung der bisherigen Vertretungen auf die Apothekerkammer über.
(5) Die Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Standesvertretungen einschließlich solcher, die sich aus der Auseinandersetzung mit der Reichsapothekerkammer in Berlin ergeben, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf die Apothekerkammer über. Die Berichtigung des Grundbuches hat auf Antrag der „Österreichischen Apothekerkammer“ unter Vorlage eines vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz auszustellenden Zeugnisses zu erfolgen, in dem bestätigt wird, daß das bücherliche Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes auf sie übergegangen ist.
(6) Der Übergang der Vermögenswerte sowie alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, Amtshandlungen und Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Das gleiche gilt für den sonstigen Schriftwechsel der Apothekerkammer mit den öffentlichen Behörden und Ämtern; im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften der Gerichtsgebührennovelle samt den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen.
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
hinsichtlich des § 27 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,
im übrigen der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Bundesminister, hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates der Apothekerkammer beim Bundeskanzleramt und seines Stellvertreters im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
betraut.
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