Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 3. Juni 1947, betreffend die Verwendung der Haut von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern zur Wurstverarbeitung
Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, betreffend den Verkehr von Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegeenständen (Anm.: richtig: Gebrauchsgegenständen), wird zum Schutze der Gesundheit die Verwendung der abgezogenen Haut von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern zur Wursterzeugung verboten.
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