Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz - DentG)
Abkürzung
DentG
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten umfaßt ein in diesem Bundesgesetz umschriebenes Teilgebiet der Zahnheilkunde und ist wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen.
(2) Dentisten sind mit Beschränkung auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen befugt
zur Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im menschlichen Munde und zur Ausführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke;
zur Erzeugung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken.
(3) Im übrigen bleiben diese Tätigkeiten - gewerbsmäßig ausgeübt - den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterworfen.
§ 2. Der Dentistenberuf schließt neben den im § 1, Abs. (2), umschriebenen Befugnissen noch nachstehende Tätigkeiten in sich:
die Entfernung der Zahnsteinauflagerungen, das Reinigen der Zähne, das Abschleifen der Zähne und Wurzeln, das Abdrucknehmen zum Zwecke der Herstellung von Plattenzahnersatzstücken, Gebissen, Kronen und Brücken, dann das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen, das Einsetzen künstlicher Zähne, Kronen, Brücken und Gebisse sowie die Anwendung von Regulierapparaten und das Füllen (Plombieren) der Zähne und Wurzeln mit Einschluß der Wurzelbehandlung;
die Behandlung von Zahnkrankheiten, die Entfernung von Zähnen und Wurzeln auch unter Anwendung der lokalen und der Leitungsanästhesie sowie die Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen Zwecken. Diese Tätigkeiten dürfen auf die Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten, auf andere als die im ersten Satz erwähnten blutigen Eingriffe, auf die Vornahme der allgemeinen Narkose oder auf die Abgabe von Röntgenbefunden nicht ausgedehnt werden;
die Anwendung von Arzneimitteln, die an die ärztliche Vorschreibung gebunden sind, soweit sie zur Ausführung der in lit. b angeführten Arbeiten notwendig sind, und die Berechtigung, solche Arzneien auf Grund eigener Vorschreibung aus einer öffentlichen Apotheke zu beziehen.
Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes
§ 3. Dentisten sind darüber hinaus zur Ausübung weiterer zahnärztlicher Tätigkeiten gemäß § 16 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, befugt, sofern sie über das erforderliche Wissen und die erforderlichen Fertigkeiten verfügen.
Berufsberechtigung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die
eigenberechtigt sind,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluß daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind und
über eine Genehmigung zur selbständigen Niederlassung als Dentist gemäß § 7 verfügen.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Dentistenberufes zu befürchten ist.
(3) Die Österreichische Dentistenkammer hat Dentisten, die
zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind und
während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich als Dentist tätig waren,
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor, so hat die Österreichische Dentistenkammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(5) Gegen Bescheide der Österreichischen Dentistenkammer gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Dieser kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Berufsberechtigung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die
eigenberechtigt sind,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
die staatliche Dentistenprüfung oder die Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstitutes für Dentisten mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluss daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind und
über eine Genehmigung zur selbständigen Niederlassung als Dentist gemäß § 7 verfügen.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Dentistenberufes zu befürchten ist.
(3) Die Österreichische Dentistenkammer hat Dentisten, die
zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind und
während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich als Dentist tätig waren,
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor, so hat die Österreichische Dentistenkammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(5) Gegen Bescheide der Österreichischen Dentistenkammer gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen. Dieser kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Berufsberechtigung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die
eigenberechtigt sind,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
die staatliche Dentistenprüfung oder die Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstitutes für Dentisten mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluss daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind und
über eine Genehmigung zur selbständigen Niederlassung als Dentist gemäß § 7 verfügen.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Dentistenberufes zu befürchten ist.
(3) Die Österreichische Dentistenkammer hat Dentisten, die
zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind und
während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich als Dentist tätig waren,
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor, so hat die Österreichische Dentistenkammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(5) Gegen Bescheide der Österreichischen Dentistenkammer gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.
Ausbildungssperre
§ 5. Die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung ist nicht mehr zulässig.
§ 5a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)
Berufsbezeichnung und Berufspflichten.
§ 6. (1) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Dentist ist berechtigt,
die Berufsbezeichnung „Zahnarzt''/„Zahnärztin'' zu führen und
neben der Berufsbezeichnung „Zahnarzt''/„Zahnärztin'' die Ausbildungsbezeichnung „Dentist''/„Dentistin'' in Klammer anzufügen.
(2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Berufsausübung als Dentist berechtigt sind, dürfen, unbeschadet Abs. 1, die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen
(4) Der Dentist hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
(5) Der Dentist hat seinen Beruf persönlich auszuüben und darf nur in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bewilligung des Landeshauptmannes einen einzigen Stellvertreter bestellen. Der Stellvertreter hat den in § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.
(6) Ein Dentist darf höchstens zwei Betriebsstätten im Bundesgebiet führen.
§ 7. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist wird vom Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt, erteilt.
(2) Der Landeshauptmann hat vor Entscheidung über das Ansuchen um eine solche Genehmigung unter Bestimmung einer zweiwöchigen Frist ein Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer über die fachliche Verläßlichkeit des Bewerbers einzuholen.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bewerber
einem der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht oder
nicht über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebsstätte verfügt.
(4) Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort zu bezeichnen. In Städten mit Bezirkseinteilung gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort. Nach Rechtskraft der Genehmigung stellt der Landeshauptmann dem Dentisten einen Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung aus.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind im Falle der Verlegung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes sinngemäß anzuwenden (Genehmigungspflicht, Eignungsprüfung der Betriebsstätte, Ausweis). Auch die Verlegung innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes bedarf der Genehmigung, die nur dann zu erteilen ist, wenn die neue Betriebsstätte den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entspricht.
(6) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)
§ 7. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist ist von der Österreichischen Dentistenkammer zu erteilen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2000)
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bewerber
einem der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht entspricht oder
nicht über eine den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entsprechende Betriebsstätte verfügt.
(4) Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort zu bezeichnen; in Städten mit Bezirkseinteilung gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort. Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von einer Genehmigung zur Niederlassung zu verständigen. Nach Rechtskraft der Genehmigung hat die Österreichische Dentistenkammer dem Dentisten einen Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung auszustellen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind im Falle der Verlegung der beruflichen Tätigkeit außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes sinngemäß anzuwenden (Genehmigungspflicht, Eignungsprüfung der Betriebsstätte, Ausweis). Auch die Verlegung innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes bedarf der Genehmigung, die nur dann zu erteilen ist, wenn die neue Betriebsstätte den gesundheitlichen und technischen Anforderungen entspricht.
(6) Gegen die Entscheidung der Österreichischen Dentistenkammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)
§ 7a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)
Hilfspersonen
§ 8. Ein Dentist kann sich im Rahmen der Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
§ 9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)
Erlöschen der Niederlassungsgenehmigung
§ 10. Die einem Dentisten erteilte Niederlassungsgenehmigung ist ein persönliches Recht, das mit dem Tode des Berechtigten erlischt.
Zurücklegung der Berechtigung.
§ 10a. Ein Dentist kann jederzeit die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen. Die Zurücklegung ist dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen; sie wird im Zeitpunkte des Einlangens der Anzeige beim Landeshauptmann wirksam. Der Landeshauptmann hat von der Zurücklegung die Österreichische Dentistenkammer zu verständigen.
Zurücklegung der Berechtigung.
§ 10a. Der Dentist kann jederzeit die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Österreichischen Dentistenkammer schriftlich anzuzeigen; sie wird im Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige bei der Österreichischen Dentistenkammer wirksam. Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von der Zurücklegung zu verständigen.
Zurücknahme der Berechtigung.
§ 11. (1) Der Landeshauptmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Anerkennung als Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, nicht mehr entspricht.
(2) Der Landeshautpmann hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Dentist nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entsprechende Betriebsstätte verfügt. Desgleichen hat der Landeshauptmann mit der Zurücknahme der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung vorzugehen, wenn mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder der Betrieb ebenso lange Zeit ausgesetzt wird.
(3) Vor Verfügungen im Sinne des Abs. 1 oder 2 ist ein Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer einzuholen.
(4) Gegen Verfügungen nach Abs. 1 oder 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung
§ 11. (1) Die Österreichische Dentistenkammer hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Niederlassungsgenehmigung ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn der Dentist
den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsgenehmigung erteilt wurde, nicht mehr entspricht,
nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 Z 2 entsprechende Betriebsstätte verfügt oder
mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder ebenso lange Zeit ausgesetzt hat.
(2) Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von einer Zurücknahme gemäß Abs. 1 zu verständigen.
(3) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 steht eine Berufung an den Landeshauptmann offen.
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung.
§ 12. (1) Der Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) kann in Wahrung des öffentlichen Wohles Dentisten, gegen die ein Antrag auf Entmündigung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder gewohnheitsmäßigen Mißbrauches von Alkohol (Trunksucht) oder von Nervengiften gestellt wurde, ferner Dentisten, gegen die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von Amts wegen ein Entmündigungsverfahren oder wegen grober Verfehlungen bei der Ausübung des Dentistenberufes, die mit gerichtlicher oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des Dentistenberufes bis zum rechtskräftigen Abschluß des Entmündigungs- oder Strafverfahrens untersagen.
(2) Wenn ein Entmündigungs- oder Strafverfahren noch nicht eingeleitet ist, jedoch ein Sachverhalt vorliegt, der die Einleitung eines solchen Verfahrens rechtfertigen würde, kann der Landeshauptmann dem Dentisten die Ausübung des Berufes untersagen. Der Bescheid tritt jedenfalls mit dem rechtskräftigen Abschluß des nachträglich eingeleiteten Entmündigungs- oder Strafverfahrens außer Wirksamkeit.
(3) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Dentistenkammer die Anträge auf Entmündigung sowie die amtswegige Einleitung von Entmündigungsverfahren gegen Dentisten unverweilt bekanntzugeben. Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, dem Landeshauptmann Anzeigen wegen der in Abs. (1) angegebenen groben Verfehlungen und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverweilt zur Kenntnis zu bringen. Auch die Staatsanwaltschaften (staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten) haben derartige Anzeigen, wenn sie unmittelbar bei ihnen erstattet wurden, dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(4) Von der Untersagung nach Abs. (1) und (2) ist die Österreichische Dentistenkammer (Landesgeschäftsstelle) zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen.
(5) Gegen eine Untersagung nach Abs. 1 oder 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
§ 13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)
§ 14. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)
§ 15. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/1999)
Meldepflicht.
§ 16. Die Zahnärzte und Dentisten mit Niederlassungsgenehmigung sind verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bei ihnen zur Leistung dentistischer Arbeiten angestellten Personen sowie alle sich später ergebenden Veränderungen binnen drei Tagen nach Ein- oder Austritt solcher Personen der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
§ 17. (1) Die Betriebsstätten der selbständigen Dentisten sind in der Regel einmal im Jahre einer Überprüfung zu unterziehen, ob sie den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Die Überprüfung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Die Österreichische Dentistenkammer ist berechtigt, zu jeder Überprüfung einen Vertreter zu entsenden, der dem Berufsstand der Dentisten angehört.
Überprüfung der Betriebsstätten
§ 17. (1) Die Betriebsstätten der selbständigen Dentisten sind in der Regel einmal im Jahre einer Überprüfung zu unterziehen, ob sie den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Die Überprüfung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Die Österreichische Dentistenkammer ist berechtigt, zu jeder Überprüfung einen Vertreter zu entsenden, der dem Berufsstand der Dentisten angehört.
II. Abschnitt.
Standesvertretung.
§ 18. (1) Zur Vertretung der selbständig erwerbstätigen Dentisten wird eine Standesvertretung der Dentisten mit der Bezeichnung „Österreichische Dentistenkammer'' in Wien mit Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.
(2) Die „Österreichische Dentistenkammer'', in der Folge kurz Dentistenkammer genannt, ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Dentistenkammer" zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in die Aufschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.
Wirkungskreis.
§ 19. (1) Die Dentistenkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Dentisten wahrzunehmen und zu fördern, die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und für die Wahrung der Standesehre zu sorgen.
(2) Die Dentistenkammer ist, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:
den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge, betreffend die Ausbildung und fachliche Fortbildung der Dentisten sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, in denen die Interessen der Dentisten berührt werden,
Verzeichnisse der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (Dentistenregister) zu führen,
über Aufforderung Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch besondere Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Dentistenkammer zu vermitteln,
gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder der Dentistenkammer und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben und zu fördern,
die für die dentistische Leistung berechneten Vergütungen zu überprüfen,
Verträge zur Regelung der Beziehungen der Dentisten zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände) abzuschließen,
Bestätigungen über die Eintragung in das Dentistenregister auszustellen.
(3) Die Dentistenkammer hat alljährlich bis spätestens Ende April dem Bundesministerium für soziale Verwaltung Bericht sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.
Verhältnis zu Behörden, Kammern und Trägern
der Sozialversicherung.
§ 20. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufene Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Dentistenkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Dentistenkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Stellen verpflichtet.
(2) Gesetzentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Dentistenkammer zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft, besonders wichtige Verordnungen (Kundmachungen), die die erwähnten Interessen und Fragen berühren, vor ihrer Erlassung der Dentistenkammer unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Mitglieder.
§ 21. (1) Der Dentistenkammer gehören alle gemäß § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen an.
(2) Solche Personen haben sich persönlich unter Vorlage der ihre Berechtigung nachweisenden Belege bei der Landesgeschäftsstelle anzumelden, in deren Bereich sie ihren Beruf auszuüben beabsichtigen. Die Landesgeschäftsstellen haben beglaubigte Abschriften dieser Belege der Dentistenkammer in Wien zur zentralen Führung eines Dentistenregisters zu übermitteln.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied aus welchen Gründen immer aus dem Dentistenberuf ausscheidet. In diesem Falle sind die Eintragungen im Dentistenregister entsprechend richtigzustellen.
Pflichten und Rechte der Mitglieder.
§ 22. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Dentistenkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises getroffenen Anordnungen zu befolgen sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu leisten.
§ 23. (1) Die Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Vorstand zu wählen.
(2) Die Mitglieder können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
(3) Jedes Mitglied genießt den Anspruch auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Dentistenkammer und hat Anspruch auf den Genuß der Wohlfahrtseinrichtungen nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Bestimmungen.
Satzung und Geschäftsordnung.
§ 24. (1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Dentistenkammer und ihrer Organe werden im Rahmen dieses Bundesgesetzes durch Satzung getroffen.
(2) Die Geschäftsführung der Dentistenkammer wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(3) Die Aufbringung der Mittel wird durch eine Beitragsordnung geregelt.
Organe der Dentistenkammer.
§ 25. Organe der Dentistenkammer sind:
die Hauptversammlung,
der Vorstand,
der Präsident und der Vizepräsident,
die Landesgeschäftsstellen.
Hauptversammlung.
§ 26. (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern der Dentistenkammer zusammen.
(2) In der Satzung kann angeordnet werden, daß die Besorgung der der Hauptversammlung zugewiesenen Angelegenheiten einer Delegiertenversammlung überlassen werden kann. In diesem Falle ist in der Satzung die Zahl der Delegierten zu bestimmen und ihre Wahl unter Bedachtnahme der in § 28 angeführten Grundsätze zu regeln.
(3) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident oder sein Stellvertreter (§ 29, Abs. (1)).
(4) Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahre einzuberufen. Sie faßt ihre Beschlüsse, betreffend die Festsetzung der Satzung der Geschäftsordnung, der Dienstordnung oder Beitragsordnung sowie hinsichtlich der Antragstellung wegen Änderung der Wahlordnung mit Zweidrittelmehrheit, sonst mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Vorsitzende stimmt nur bei Stimmengleichheit mit; in diesem Falle gibt seine Stimme den Ausschlag. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Hauptversammlung beschlußunfähig geblieben, so sind die erschienenen Stimmberechtigten nach Ablauf einer Wartestunde berechtigt, über die vorliegende Tagesordnung gültig zu beraten und zu beschließen.
(5) Über Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist auch der Präsident sowie der Vorstand berechtigt.
(6) Zum Wirkungskreis der Hauptversammlung gehört insbesondere:
die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Beitragsordnung;
die Beschlußfassung über Anträge zur Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung;
die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen;
die Beschlußfassung über Rahmenverträge mit den Sozialversicherungsträgern.
Vorstand.
§ 27. (1) Der Vorstand besteht aus den gemäß § 28 gewählten Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden, soweit dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, für welche der den Vorsitz führende Präsident (Vizepräsident) gestimmt hat.
(3) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder durch die Satzung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. In der Satzung ist die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses des Vorstandes und dessen Wirkungskreis zu regeln.
§ 28. (1) Die Vorstandsmitglieder werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist geheim und durch persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben. Auf 100 Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland (§ 28 Abs. 2) mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden; auf Reste über 50 Wahlberechtigte eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.
(2) Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (§ 3) in dem Bundesland, in dem sie ihre Genehmigung zur Niederlassung als Dentist haben, sofern sie das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder ihnen das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde (§ 33 Abs. 2). Die Änderung der Zahl der Wahlberechtigten, auf die ein Vorstandsmandat entfällt, kann im Verordnungswege erlassen werden.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder, die am Tage der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr überschritten haben.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl (Abs. (2)), das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der Dentistenkammer durch Verordnung erlassen.
§ 28. (1) Die Vorstandsmitglieder werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist geheim und durch persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben. Auf 100 Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland (§ 28 Abs. 2) mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden; auf Reste über 50 Wahlberechtigte eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.
(1a) Endet die fünfjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 1 vor dem 1. September 2005, so tritt an die Stelle der Dauer von fünf Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.
(1b) Bei dauernder Verhinderung oder Verzicht eines Vorstandsmitglieds wird, sofern nach den Bestimmungen der Dentistenkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 142/1995, keine Ersatzperson mehr ermittelt werden kann, ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Kammerangehörigen vom Präsidenten ernannt.
(2) Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (§ 3) in dem Bundesland, in dem sie ihre Genehmigung zur Niederlassung als Dentist haben, sofern sie das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder ihnen das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde (§ 33 Abs. 2). Die Änderung der Zahl der Wahlberechtigten, auf die ein Vorstandsmandat entfällt, kann im Verordnungswege erlassen werden.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder, die am Tage der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr überschritten haben.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl (Abs. (2)), das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der Dentistenkammer durch Verordnung erlassen.
§ 28. (1) Die Vorstandsmitglieder werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist geheim und durch persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben. Auf 100 Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland (§ 28 Abs. 2) mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden; auf Reste über 50 Wahlberechtigte eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.
(1a) Endet die fünfjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 1 vor dem 1. Jänner 2006, so tritt an die Stelle der Dauer von fünf Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.
(1b) Bei dauernder Verhinderung oder Verzicht eines Vorstandsmitglieds wird, sofern nach den Bestimmungen der Dentistenkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 142/1995, keine Ersatzperson mehr ermittelt werden kann, ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Kammerangehörigen vom Präsidenten ernannt.
(2) Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (§ 3) in dem Bundesland, in dem sie ihre Genehmigung zur Niederlassung als Dentist haben, sofern sie das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder ihnen das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde (§ 33 Abs. 2). Die Änderung der Zahl der Wahlberechtigten, auf die ein Vorstandsmandat entfällt, kann im Verordnungswege erlassen werden.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder, die am Tage der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr überschritten haben.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl (Abs. (2)), das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der Dentistenkammer durch Verordnung erlassen.
Präsident und Vizepräsident.
§ 29. (1) Die gemäß § 28 gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte in zwei gesonderten Wahlgängen zuerst den Präsidenten und sodann den Vizepräsidenten. Als gewählt ist anzusehen, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl dürfen sich die Wählenden nur auf jene zwei Personen beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(2) Der Präsident vertritt die Dentistenkammer nach außen und leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die gesamte Geschäftsführung. Er führt den Vorsitz im Vorstand.
(3) Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident aus, so hat der Vorstand unter Beobachtung der im § 28, Abs. (1), festgesetzten Grundsätze bis zur Neuwahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten eines seiner Mitglieder zum geschäftsführenden Präsidenten zu wählen. Die Neuwahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten hat binnen vier Wochen zu erfolgen.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung erlassen.
Landesgeschäftsstellen.
§ 30. Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung jener Geschäfte der Dentistenkammer, die sich nur auf den Wirkungskreis eines Bundeslandes beziehen. Nähere Bestimmungen über den Wirkungskreis der Landesgeschäftsstellen und ihre Zusammensetzung werden durch die Satzung getroffen.
Verschwiegenheitspflicht.
§ 31. Alle Organe und das gesamte Personal der Dentistenkammer sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann sie das Bundesministerium für soziale Verwaltung über Verlangen eines Gerichtes oder einer sonstigen Behörde entbinden.
Deckung der Kosten.
§ 32. (1) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 15. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr aufzustellen.
(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Dentistenkammer von ihren Mitgliedern Beiträge ein, die im Verwaltungswege eingebracht werden können. Die näheren Vorschriften über die Höhe und Einhebung werden durch eine Beitragsordnung erlassen (§ 24, Abs. (3)).
(3) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 30. April den Rechnungsabschluß für das Vorjahr den beiden von der Hauptversammlung bestellten Rechnungsprüfern behufs Weitervorlage an die Hauptversammlung vorzulegen.
Schlichtungsverfahren.
§ 33. (1) Die selbständigen Dentisten sind verpflichtet, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der Dentistenkammer vorzulegen.
(2) Nähere Bestimmungen hierüber, insbesondere über eine Mitwirkung der Landesgeschäftsstellen, werden von der Dentistenkammer in einer eigenen Schlichtungsordnung getroffen. Die Schlichtungsordnung unterliegt der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
Disziplinarverfahren.
§ 33a. (1) Kammermitglieder, die das Ansehen des Dentistenberufes beeinträchtigen oder die Berufspflichten verletzen, machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig.
(2) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß die gleiche Handlung oder Unterlassung auch von einem Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.
§ 33b. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat bei der Österreichischen Dentistenkammer.
(2) Der Disziplinarrat besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Dentistenkammer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt wird, und aus zwei Beisitzern, die vom Vorstande aus dem Kreise der Kammermitglieder bestellt werden. Für den Vorsitzenden und für die beiden Beisitzer sind gleichzeitig Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Dentistenkammer können dem Disziplinarrat nicht angehören.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates versehen ihre Aufgabe ehrenamtlich, doch werden ihre Barauslagen von der Österreichischen Dentistenkammer vergütet. Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates ist gleich jener der anderen Organe der Dentistenkammer.
§ 33c. Die Anzeige der Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Vorstand bestellten Disziplinaranwalt. Auf Weisung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung oder des Präsidenten der Österreichischen Dentistenkammer ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.
§ 33d. (1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates sowie gegen einen Beschluß, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, ist binnen zwei Wochen die Berufung zulässig.
(2) Die Berufung ist beim Disziplinarrat einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.
(3) Über Berufungen entscheidet der Disziplinarberufungssenat bei der Österreichischen Dentistenkammer. Er besteht aus einer zum Richteramte - abgesehen von der Altersgrenze - geeigneten Person als Vorsitzenden, zwei Beamten aus dem Stande des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, von denen einer rechtskundig sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstand aus dem Kreise der Kammermitglieder bestellt werden. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind gleichzeitig Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates, mit Ausnahme der vom Vorstand bestellten Beisitzer, werden auf Vorschlag der Österreichischen Dentistenkammer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung bestellt. Mitglieder des Disziplinarrates und des Vorstandes können nicht Mitglieder des Disziplinarberufungssenates sein.
§ 33e. (1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, betreffend das Disziplinarverfahren, mit Ausnahme jener Bestimmungen, die ein Beamtenverhältnis voraussetzen, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nähere Bestimmungen für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat im Wege einer Verordnung erlassen.
§ 33f. (1) Disziplinarstrafen sind:
der schriftliche Verweis;
Geldstrafen bis zur Höhe des 50fachen des monatlichen festen Kammerbeitrages;
Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer eines Jahres.
(2) Die Disziplinarstrafe nach Abs. 1 lit. c kann das erste Mal höchstens auf die Dauer von drei Monaten und nur gegen solche Kammermitglieder verhängt werden, die wegen Disziplinarvergehens bereits mit einer Geldstrafe bestraft worden sind.
(3) Jede in Rechtskraft erwachsende Disziplinarstrafe ist in eine vom Vorstand zu führende Vormerkung einzutragen. Die Disziplinarstrafe nach Abs. 1 lit. c ist der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Im Disziplinarerkenntnis kann auf Veröffentlichung der Strafe im jeweiligen Verlautbarungsorgan der Österreichischen Dentistenkammer erkannt werden.
§ 33g. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle des Schuldspruches vom Bestraften, im Falle des Freispruches von der Österreichischen Dentistenkammer zu tragen.
(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 (§ 1 Abs. 1 Z. 3) einzubringen.
Ordnungsstrafen.
§ 33h. (1) Der Vorstand kann gegen die Kammermitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Anmeldung (§ 21 Abs. 2), wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 300 S verhängen.
(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates zu.
(3) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(4) Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe steht innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarberufungssenat offen. Sie ist bei der Stelle, die die Ordnungsstrafe verhängt hat, einzubringen und hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Disziplinarberufungssenates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Die Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege eingebracht werden.
Abkürzung
DentG
Aufsicht.
§ 34. (1) Die Dentistenkammer untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(2) Die Satzung (§ 24 Abs. 1), die Geschäftsordnung (§ 24 Abs. 2), die Beitragsordnung (§ 24 Abs. 3), der Jahresvoranschlag, der Rechnungsabschluß (§ 26 Abs. 6 lit. c), die Bestellung des Disziplinaranwaltes (§ 33c) und die Bestellung der vom Vorstand namhaft gemachten Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates sowie deren Stellvertreter (§ 33b Abs. 2, § 33d Abs. 3) unterliegen der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann Beschlüsse der Organe der Dentistenkammer, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufheben.
(4) Der Vorstand kann durch Verfügung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung aufgelöst werden, wenn er seine Aufgaben vernachlässigt, seine Befugnisse überschreitet oder wenn er trotz zweimaliger ordentlicher Einberufung beschlußunfähig bleibt.
(5) Bei Auflösung des Vorstandes nach Abs. 1 und für den Fall, daß der Vorstand seine Auflösung selbst beschließt, ist die Ausschreibung der Neuwahlen längstens innerhalb dreier Monate vorzunehmen. In der Zwischenzeit werden die Geschäfte durch einen vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu bestellenden Regierungskommissär geführt, dem ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreise der Mitglieder der Dentistenkammer an die Seite zu stellen ist. Die sich aus der Bestellung eines Regierungskommissärs und der Mitglieder des Beirates ergebenden Kosten sind von der Österreichischen Dentistenkammer zu tragen.
III. Abschnitt.
Straf- und Übergangsbestimmungen.
§ 35. (1) Wer
berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen (§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 und § 16 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
III. Abschnitt.
Straf- und Übergangsbestimmungen.
§ 35. (1) Wer
berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen (§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 35a. (1) Wer
berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung (§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 und § 16 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 35a. (1) Wer
berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen (§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 36. (1) Bis zur Durchführung der Wahlen (§ 28) bleibt die bei Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes bestehende vorläufige Standesvertretung der Dentisten als vorläufiger Kammervorstand mit der Vertretung der Dentisten betraut.
(2) Die Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen vorläufigen Standesvertretung gehen mit dem Zeitpunkt ihrer Errichtung auf die Dentistenkammer über. Die Dentistenkammer ist berechtigt, Ansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze auf Vermögen geltend zu machen, das den am 13. März 1938 bestandenen Standesvertretungen der befugten Zahntechniker entzogen worden ist.
(3) Der Übergang der Vermögenswerte sowie alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, Amtshandlungen und Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Das gleiche gilt für den sonstigen Schriftwechsel der Dentistenkammer mit den öffentlichen Behörden und Ämtern; im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften der Gerichtsgebührennovelle samt den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen.
§ 36a. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 37. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
Das Gesetz vom 13. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 326, betreffend die Regelung der Zahntechnik (Zahntechnikergesetz);
das Gesetz vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 470, betreffend die Abänderung des § 4, Abs. (4), des Gesetzes vom 13. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 326, über die Regelung der Zahntechnik (Zahntechnikergesetz);
das Bundesgesetz vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 255, betreffend die Abänderung, beziehungsweise Ergänzung des § 5, Abs. (2), des Gesetzes vom 13. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 326, über die Regelung der Zahntechnik (Zahntechnikergesetz);
die Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1922, B. G. Bl. Nr. 275, betreffend die Regelung der Zahntechnik im Burgenland (Zahntechnikerverordnung);
der Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277, über die Vereinfachung der Verwaltungsgesetze und sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Verwaltungsbehörden (Verwaltungsentlastungsgesetz V.E.G.);
die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 14. Februar 1921, B. G. Bl. Nr. 107, über die Schaffung einer Interessenvertretung des zahntechnischen Hilfspersonals;
die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 20. November 1926, B. G. Bl. Nr. 352, womit die Bestimmungen des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 3. Mai 1924, B. G. Bl. Nr. 149, betreffend die Standesvertretung der befugten Zahntechniker, abgeändert werden;
die Verordnung über die Niederlassung von Dentisten vom 8. Mai 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 795;
die Verordnung über die Kassendentistische Vereinigung Deutschlands vom 30. Dezember 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1656;
die Verordnung über die Berufsausübung der Dentisten in den Reichsgauen der Ostmark vom 5. März 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 122;
die Verordnung zur Sicherstellung der zahnheilkundlichen Versorgung der Bevölkerung vom 5. September 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 547, sowie
sämtliche zur Ausführung des § 123 der RVO. ergangenen Runderlässe des Reichsministers des Inneren mit Ausnahme derjenigen, die die Ausbildung der Dentisten regeln (§ 13, Abs. (2)).
§ 38. § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 5 und die Bezeichnung des früheren § 38 als § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
Abkürzung
DentG
§ 38. (1) § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 5 und die Bezeichnung des früheren § 38 als § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(2) Mit 1. September 2000 treten
§ 4 Abs. 1 Z 4, § 7 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6, § 10a, § 11 samt Überschrift, die Überschrift zu § 17, § 35 Abs. 1 Z 3 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2000 sowie
der Entfall der § 7 Abs. 2 und § 16 samt Überschrift
in Kraft.
§ 38a. (1) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(2) § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 38a. (1) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(2) § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abkürzung
DentG
§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
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RIS
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