(Übersetzung)VERFASSUNG DER ERNÄHRUNGS- UND LANDWIRTSCHAFTS-ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1956-03-30
Letzte Aktualisierung 2007-04-04
Status Aufgehoben · 2007-04-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan 72/1956 Ägypten 72/1956 Argentinien 72/1956 Äthiopien 72/1956 Australien 72/1956 Belgien 72/1956 Birma 72/1956 Bolivien 72/1956 Brasilien 72/1956 Chile 72/1956 Costa Rica 72/1956 Dänemark 72/1956 Deutschland/BRD 72/1956 Dominikanische R 72/1956 Ecuador 72/1956 El Salvador 72/1956 Finnland 72/1956 Frankreich 72/1956 Griechenland 72/1956 Großbritannien 72/1956 Guatemala 72/1956 Haiti 72/1956 Honduras 72/1956 Indien 72/1956 Indonesien 72/1956 Irak 72/1956 Iran 72/1956 Irland 72/1956 Island 72/1956 Israel 72/1956 Italien 72/1956 Japan 72/1956 Jemen/AR 72/1956 Jordanien 72/1956 Jugoslawien 72/1956 Kambodscha 72/1956 Kanada 72/1956 Kolumbien 72/1956 Korea/R 72/1956 Kuba 72/1956 Laos 72/1956 Libanon 72/1956 Liberia 72/1956 Libyen 72/1956 Luxemburg 72/1956 Marokko 89/1957 Mexiko 72/1956 Nepal 72/1956 Neuseeland 72/1956 Nicaragua 72/1956 Niederlande 72/1956 Norwegen 72/1956 Pakistan 72/1956 Panama 72/1956 Paraguay 72/1956 Peru 72/1956 Philippinen 72/1956 Portugal 72/1956 Saudi-Arabien 72/1956 Schweden 72/1956 Schweiz 72/1956 Spanien 72/1956 Sri Lanka 72/1956 Südafrika 72/1956 Sudan 89/1957 Syrien 72/1956 Thailand 72/1956 Türkei 72/1956 Uruguay 72/1956 USA 72/1956 Venezuela 72/1956 Vietnam 72/1956

Sonstige Textteile

Die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen hat die im Bundesgesetzblatt Nr. 181/1950 kundgemachte Verfassung dieser Organisation mehrfach abgeändert. Gemäß dem ehemaligen Artikel XX bedürfen diese Abänderungen nicht der Genehmigung der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Abänderungen sind sofort in Kraft getreten.

Die Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen hat nunmehr nachstehenden Wortlaut:

Ratifikationstext

Folgende Staaten wurden bis zum 8. Juni 1955 Vertragspartner der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen:

Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Burma, Ceylon, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Haschemitisches Königreich des Jordan, Honduras, Island, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Kolumbien, Korea, Kuba, Laos, Libanon, Liberia, Libyen, Luxemburg, Mexiko, Nepal, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Saudi-Arabien, Spanien, Schweden, Schweiz, Südafrikanische Union, Syrien, Thailand, Türkei, Uruguay, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Venezuela, Vietnam.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Staaten, die diese Verfassung annehmen, entschlossen, die allgemeine Wohlfahrt durch die Förderung besonderer und gemeinsamer Maßnahmen zu heben, mit dem Ziel,

das Ernährungsniveau und den Lebensstandard der unter ihrer Jurisdiktion lebenden Völker zu heben,

in der Leistungsfähigkeit der Produktion und der Verteilung aller Lebensmittel und landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Verbesserung sicherzustellen,

die Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung zu verbessern und damit zur Ausweitung der Weltwirtschaft beizutragen, gründen hiemit die Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen, im folgenden „Organisation” genannt, durch die sich die Mitglieder gegenseitig über die auf dem oben umschriebenen Tätigkeitsbericht getroffenen Maßnahmen und die erzielten Fortschritte unterrichten werden.

Unterzeichnungsdatum

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan 72/1956, III 38/2007 Ägypten 72/1956, III 38/2007 Albanien III 38/2007 Algerien III 38/2007 Angola III 38/2007 Antigua/Barbuda III 38/2007 Äquatorialguinea III 38/2007 Argentinien 72/1956, III 38/2007 Armenien III 38/2007 Aserbaidschan III 38/2007 Äthiopien 72/1956, III 38/2007 Australien 72/1956, III 38/2007 Bahamas III 38/2007 Bahrain III 38/2007 Bangladesch III 38/2007 Barbados III 38/2007 Belarus III 38/2007 Belgien 72/1956, III 38/2007 Belize III 38/2007 Benin III 38/2007 Bhutan III 38/2007 Bolivien 72/1956, III 38/2007 Bosnien-Herzegowina III 38/2007 Botsuana III 38/2007 Brasilien 72/1956, III 38/2007 Bulgarien III 38/2007 Burkina Faso III 38/2007 Burundi III 38/2007 Cabo Verde III 38/2007 Chile 72/1956, III 38/2007 Costa Rica 72/1956, III 38/2007 Côte d’Ivoire III 38/2007 Dänemark 72/1956, III 38/2007 Deutschland III 38/2007 Deutschland/BRD 72/1956 Dominica III 38/2007 Dominikanische R 72/1956, III 38/2007 Dschibuti III 38/2007 Ecuador 72/1956, III 38/2007 EG III 38/2007 El Salvador 72/1956, III 38/2007 Eritrea III 38/2007 Estland III 38/2007 Eswatini III 38/2007 Fidschi III 38/2007 Finnland 72/1956, III 38/2007 Frankreich 72/1956, III 38/2007 Gabun III 38/2007 Gambia III 38/2007 Georgien III 38/2007 Ghana III 38/2007 Grenada III 38/2007 Griechenland 72/1956, III 38/2007 Guatemala 72/1956, III 38/2007 Guinea III 38/2007 Guinea-Bissau III 38/2007 Guyana III 38/2007 Haiti 72/1956, III 38/2007 Honduras 72/1956, III 38/2007 Indien 72/1956, III 38/2007 Indonesien 72/1956, III 38/2007 Irak 72/1956, III 38/2007 Iran 72/1956, III 38/2007 Irland 72/1956, III 38/2007 Island 72/1956, III 38/2007 Israel 72/1956, III 38/2007 Italien 72/1956, III 38/2007 Jamaika III 38/2007 Japan 72/1956, III 38/2007 Jemen III 38/2007 Jemen/AR 72/1956 Jordanien 72/1956, III 38/2007 Jugoslawien 72/1956 Kambodscha 72/1956, III 38/2007 Kamerun III 38/2007 Kanada 72/1956, III 38/2007 Kasachstan III 38/2007 Katar III 38/2007 Kenia III 38/2007 Kirgisistan III 38/2007 Kiribati III 38/2007 Kolumbien 72/1956, III 38/2007 Komoren III 38/2007 Kongo/DR III 38/2007 Kongo/R III 38/2007 Korea/DVR III 38/2007 Korea/R 72/1956, III 38/2007 Kroatien III 38/2007 Kuba 72/1956, III 38/2007 Kuwait III 38/2007 Laos 72/1956, III 38/2007 Lesotho III 38/2007 Lettland III 38/2007 Libanon 72/1956, III 38/2007 Liberia 72/1956, III 38/2007 Libyen 72/1956, III 38/2007 Litauen III 38/2007 Luxemburg 72/1956, III 38/2007 Madagaskar III 38/2007 Malawi III 38/2007 Malaysia III 38/2007 Malediven III 38/2007 Mali III 38/2007 Malta III 38/2007 Marokko 89/1957, III 38/2007 Marshallinseln III 38/2007 Mauretanien III 38/2007 Mauritius III 38/2007 Mexiko 72/1956, III 38/2007 Mikronesien III 38/2007 Moldau III 38/2007 Monaco III 38/2007 Mongolei III 38/2007 Mosambik III 38/2007 Myanmar 72/1956, III 38/2007 Namibia III 38/2007 Nauru III 38/2007 Nepal 72/1956, III 38/2007 Neuseeland 72/1956, III 38/2007 Nicaragua 72/1956, III 38/2007 Niederlande 72/1956, III 38/2007 Niger III 38/2007 Nigeria III 38/2007 Nordmazedonien III 38/2007 Norwegen 72/1956, III 38/2007 Oman III 38/2007 Pakistan 72/1956, III 38/2007 Palau III 38/2007 Panama 72/1956, III 38/2007 Papua-Neuguinea III 38/2007 Paraguay 72/1956, III 38/2007 Peru 72/1956, III 38/2007 Philippinen 72/1956, III 38/2007 Polen III 38/2007 Portugal 72/1956, III 38/2007 Ruanda III 38/2007 Rumänien III 38/2007 Russische F III 38/2007 Salomonen III 38/2007 Sambia III 38/2007 Samoa III 38/2007 San Marino III 38/2007 São Tomé/Príncipe III 38/2007 Saudi-Arabien 72/1956, III 38/2007 Schweden 72/1956, III 38/2007 Schweiz 72/1956, III 38/2007 Senegal III 38/2007 Serbien III 38/2007 Seychellen III 38/2007 Sierra Leone III 38/2007 Simbabwe III 38/2007 Slowakei III 38/2007 Slowenien III 38/2007 Somalia III 38/2007 Spanien 72/1956, III 38/2007 Sri Lanka 72/1956, III 38/2007 St. Kitts/Nevis III 38/2007 St. Lucia III 38/2007 St. Vincent/Grenadinen III 38/2007 Südafrika 72/1956, III 38/2007 Sudan 89/1957, III 38/2007 Suriname III 38/2007 Syrien 72/1956, III 38/2007 Tadschikistan III 38/2007 Tansania III 38/2007 Thailand 72/1956, III 38/2007 Timor-Leste III 38/2007 Togo III 38/2007 Tonga III 38/2007 Trinidad/Tobago III 38/2007 Tschad III 38/2007 Tschechische R III 38/2007 Tunesien III 38/2007 Türkei 72/1956, III 38/2007 Turkmenistan III 38/2007 Tuvalu III 38/2007 Uganda III 38/2007 Ukraine III 38/2007 Ungarn III 38/2007 Uruguay 72/1956, III 38/2007 USA 72/1956, III 38/2007 Usbekistan III 38/2007 Vanuatu III 38/2007 Venezuela 72/1956, III 38/2007 Vereinigte Arabische Emirate III 38/2007 Vereinigtes Königreich 72/1956, III 38/2007 Vietnam 72/1956, III 38/2007 Zentralafrikanische R III 38/2007 *Zypern III 38/2007

Sonstige Textteile

Die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen hat die im Bundesgesetzblatt Nr. 72/1956 kundgemachte Verfassung dieser Organisation mehrfach geändert. Gemäß dem ehemaligen Art. XIX bedürfen diese Änderungen nicht der Genehmigung der einzelnen Vertragsparteien. Die Änderungen sind sofort in Kraft getreten. Die Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen hat nunmehr nachstehenden Wortlaut:

Ratifikationstext

Folgende Staaten wurden bis zum 11. April 2006 Vertragspartner der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen:

Afghanistan
Ägypten
Albanien
Algerien
Angola
Antigua und Barbuda
Äquatorialguinea
Argentinien
Armenien
Aserbaidschan
Äthiopien
Australien
Bahamas
Bahrain
Bangladesch
Barbados
Belarus
Belgien
Belize
Benin
Bhutan
Bolivien
Bosnien und Herzegowina
Botsuana
Brasilien
Bulgarien
Burkina Faso
Burundi
Chile
China
Cook Inseln
Costa Rica
Côte d’Ivoire
Dänemark
Deutschland
Dominica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
EG
El Salvador
Eritrea
Estland
Fidschi
Finnland
Frankreich
Gabun
Gambia
Georgien
Ghana
Grenada
Griechenland
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau
Guyana
Haiti
Honduras
Indien
Indonesien
Irak
Islamische Republik Iran
Irland
Island
Israel
Italien
Jamaika
Japan
Jemen
Jordanien
Kambodscha
Kamerun
Kanada
Kap Verde
Kasachstan
Katar
Kenia
Kirgisistan
Kiribati
Kolumbien
Komoren
Demokratische Republik Kongo
Republik Kongo
Demokratische Volksrepublik Korea
Republik Korea
Kroatien
Kuba
Kuwait
Demokratische Volksrepublik Laos
Lesotho
Lettland
Libanon
Liberia
Libysch-Arabische Dschamahirija
Litauen
Luxemburg
Madagaskar
Malawi
Malaysia
Malediven
Mali
Malta
Marokko
Marshallinseln
Mauretanien
Mauritius
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Mexiko
Föderierte Staaten von Mikronesien
Moldau
Monaco
Mongolei
Mosambik
Myanmar
Namibia
Nauru
Nepal
Neuseeland
Nicaragua
Niederlande
Niger
Nigeria
Niue
Norwegen
Oman
Österreich
Pakistan
Palau
Panama
Papua-Neuguinea
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Ruanda
Rumänien
Russische Föderation
Salomonen
Sambia
Samoa
San Marino
Sao Tomé und Principe
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Senegal
Serbien
Seychellen
Sierra Leone
Simbabwe
Slowakei
Slowenien
Somalia
Spanien
Sri Lanka
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Südafrika
Sudan
Suriname
Swasiland
Arabische Republik Syrien
Tadschikistan
Vereinigte Republik Tansania
Thailand
Timor Leste
Togo
Tonga
Trinidad und Tobago
Tschad
Tschechische Republik
Tunesien
Türkei
Turkmenistan
Tuvalu
Uganda
Ukraine
Ungarn
Uruguay
Usbekistan
Vanuatu
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
Vietnam
Zentralafrikanische Republik
Zypern

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Länder, die diese Verfassung annehmen, entschlossen, die allgemeine Wohlfahrt durch die Förderung besonderer und gemeinsamer Maßnahmen zu heben, mit dem Ziel,

das Ernährungsniveau und den Lebensstandard der unter ihrer Jurisdiktion lebenden Völker zu heben,

in der Leistungsfähigkeit der Produktion und der Verteilung aller Lebensmittel und landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Verbesserung sicherzustellen,

die Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung zu verbessern und damit zur Ausweitung der Weltwirtschaft beizutragen und die Menschheit vom Hunger zu befreien,

gründen hiermit die Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen, im Folgenden „Organisation“ genannt, durch die sich die Mitglieder gegenseitig über die zu den oben umschriebenen Tätigkeitsbereichen getroffenen Maßnahmen und die erzielten Fortschritte unterrichten werden.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL I

Aufgaben der Organisation

1.

Die Organisation sammelt, analysiert, interpretiert und verteilt

Informationen über Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft. In dieser Verfassung umfaßt der Ausdruck „Landwirtschaft“ und die davon abgeleiteten Ausdrücke auch die Fischerei, die Meeresprodukte, die Forstwirtschaft und die primären Forstprodukte.

2.

Die Organisation soll nationale und internationale Maßnahmen

fördern und, wo angemessen, empfehlen, und zwar in bezug auf:

a)

die wissenschaftliche, technologische, soziale und wirtschaftliche Forschung hinsichtlich Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft;

b)

die Verbesserung des Ausbildungswesens und der Verwaltung auf dem Gebiete der Ernährung, der Nahrungsmittel und der Landwirtschaft sowie die Verbreitung allgemeiner wissenschaftlicher und praktischer Kenntnisse in Ernährung und Landwirtschaft;

c)

die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen und die Anwendung verbesserter Methoden in der landwirtschaftlichen Produktion;

d)

die Verbesserung der Verarbeitungsmethoden, des Absatzes und der Verteilung von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Produkten;

e)

die Annahme von Richtlinien für die Beschaffung angemessener nationaler und internationaler landwirtschaftlicher Kredite;

f)

die Annahme internationaler Richtlinien hinsichtlich von Abkommen über landwirtschaftliche Produkte.

3.

Es ist ebenfalls Aufgabe der Organisation:

a)

die technische Unterstützung zu leisten, um welche die Regierungen ansuchen;

b)

in Zusammenarbeit mit den interessierten Regierungen die Missionen zu organisieren, die nötig sein könnten, um sie in der Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Annahme der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft und aus dieser Verfassung ergeben, zu unterstützen; und

c)

allgemein alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Präambel angeführten Ziele der Organisation zu verwirklichen.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL I

Aufgaben der Organisation

1.

Die Organisation sammelt, analysiert, interpretiert und verteilt Informationen über Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft. In dieser Verfassung umfasst der Ausdruck „Landwirtschaft“ und die davon abgeleiteten Ausdrücke auch die Fischerei, die Meeresprodukte, die Forstwirtschaft und die primären Forstprodukte.

2.

Die Organisation soll nationale und internationale Maßnahmen fördern und, wo angemessen, empfehlen, und zwar in Bezug auf:

a)

die wissenschaftliche, technologische, soziale und wirtschaftliche Forschung hinsichtlich Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft;

b)

die Verbesserung des Ausbildungswesens und der Verwaltung auf dem Gebiete der Ernährung, der Nahrungsmittel und der Landwirtschaft sowie die Verbreitung allgemeiner wissenschaftlicher und praktischer Kenntnisse in Ernährung und Landwirtschaft;

c)

die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen und die Anwendung verbesserter Methoden in der landwirtschaftlichen Produktion;

d)

die Verbesserung der Verarbeitungsmethoden, des Absatzes und der Verteilung von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Produkten;

e)

die Annahme von Richtlinien für die Beschaffung angemessener nationaler und internationaler landwirtschaftlicher Kredite;

f)

die Annahme internationaler Richtlinien hinsichtlich von Abkommen über landwirtschaftliche Produkte.

3.

Es ist ebenfalls Aufgabe der Organisation:

a)

die technische Unterstützung zu leisten, um welche die Regierungen ansuchen;

b)

in Zusammenarbeit mit den interessierten Regierungen die Missionen zu organisieren, die nötig sein könnten, um sie in der Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Annahme der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft und aus dieser Verfassung ergeben, zu unterstützen; und

c)

allgemein alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Präambel angeführten Ziele der Organisation zu verwirklichen.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL II

Mitgliedschaft

1.

Die ursprünglichen Mitglieder der Organisation sind diejenigen der im Anhang I aufgezählten Staaten, die diese Verfassung gemäß den Bestimmungen des Artikels XX annehmen.

2.

Unter der Voraussetzung, daß die Mehrheit der Mitglieder der Organisation anwesend ist, kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, als weiteres Mitglied zur Organisation jeden Staat zuzulassen, der ein Ansuchen um Mitgliedschaft unterbreitet und in einer förmlichen Urkunde die Erklärung abgegeben hat, daß er die Bestimmungen der zur Zeit der Zulassung gültigen Verfassung annehmen wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an welchem die Konferenz das Ansuchen um Mitgliedschaft genehmigt.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL II

Mitgliedschaft und assoziierte Mitgliedschaft

1.

Die ursprünglichen Mitgliedsländer der Organisation sind diejenigen der im Anhang I aufgezählten Länder, die diese Verfassung gemäß den Bestimmungen des Artikels XXI annehmen.

2.

Unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der Mitgliedsländer der Organisation anwesend ist, kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, als weiteres Mitglied zur Organisation jeden Staat aufzunehmen, der ein Ansuchen um Mitgliedschaft unterbreitet und in einer förmlichen Urkunde die Erklärung abgegeben hat, dass er die Bestimmungen der zur Zeit der Aufnahme gültigen Verfassung annehmen wird.

3.

Unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der Mitgliedsländer der Organisation anwesend ist, kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, als weiteres Mitglied jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration aufzunehmen, die die Kriterien von Absatz 4 dieses Artikels erfüllt, ein Ansuchen um Mitgliedschaft gestellt und urkundlich erklärt hat, dass sie die Bestimmungen der zur Zeit der Aufnahme gültigen Verfassung annehmen wird. Jede Bezugnahme dieser Verfassung auf die Mitgliedsländer gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 8 dieses Artikels auch für alle Mitgliederorganisationen, es sei denn es ist ausdrücklich anderes bestimmt.

4.

Um der Organisation ein Ansuchen um Mitgliedschaft gemäß Absatz 3 dieses Artikels stellen zu können, muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration aus souveränen Staaten bestehen, deren Mehrheit Mitgliedsländer der Organisation sind, und ihre Mitgliedstaaten müssen ihr die Befugnis für eine Reihe von Angelegenheiten übertragen haben, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind.

5.

Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die der Organisation ein Ansuchen um Mitgliedschaft stellt, unterbreitet zu diesem Zeitpunkt eine Zuständigkeitserklärung über die Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit übertragen haben.

6.

Die Mitgliedstaaten einer Mitgliederorganisation gelten als weiterhin für alle Angelegenheiten zuständig, für die eine Kompetenzübertragung nicht ausdrücklich erklärt oder der Organisation notifiziert wurde.

7.

Jede Änderung in Bezug auf die Kompetenzverteilung zwischen der Mitgliederorganisation und ihren Mitgliedstaaten wird von der Mitgliederorganisation oder ihren Mitgliedstaaten dem Generaldirektor notifiziert, der die Information an die übrigen Mitgliedsländer der Organisation weiterleitet.

8.

Eine Mitgliederorganisation übt die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Rechte abwechselnd mit ihren Mitgliedstaaten, die der Organisation angehören, in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen und gemäß den von der Konferenz festgelegten Regeln aus.

9.

Sofern in diesem Artikel nicht anders vorgesehen, hat eine Mitgliederorganisation bei Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, das Recht, an jeder Sitzung der Organisation, einschließlich jeder Sitzung des Rates oder eines anderen Organs mit Ausnahme der weiter unten erwähnten Organe mit beschränkter Mitgliederzahl teilzunehmen, an der jeder ihrer Mitgliedstaaten teilnehmen darf. Eine Mitgliedorganisation kann weder in diese Organe noch in die gemeinsam mit anderen Organisationen geschaffenen Organe gewählt oder ernannt werden. Eine Mitgliedorganisation ist nicht befugt, in den Organen mit beschränkter Mitgliederzahl mitzuwirken, die in den von der Konferenz verabschiedeten Regelungen angeführt werden.

10.

Sofern diese Verfassung oder die von der Konferenz verabschiedeten Regelungen nichts anderes vorsehen, verfügt eine Mitgliederorganisation in Fragen ihrer Zuständigkeit ungeachtet von Artikel III Absatz 4 bei jeder Sitzung der Organisation, an der sie teilnehmen darf, über gleich viele Stimmen wie ihre Mitgliedstaaten, die in dieser Sitzung stimmberechtigt sind. Wenn eine Mitgliederorganisation ihr Stimmrecht ausübt, üben ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht nicht aus und umgekehrt.

11.

Die Konferenz kann nach Maßgabe von Absatz 2 hinsichtlich der erforderlichen Beschlussfähigkeit und Mehrheit einzelne Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, die für die Wahrnehmung ihrer internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, als assoziierte Mitglieder der Organisation aufnehmen, wenn das für die internationalen Beziehungen eines solchen Hoheitsgebiets oder einer derartigen Gruppe von Hoheitsgebieten verantwortliche Mitgliedsland oder die für diese Beziehungen verantwortliche Behörde dies im Namen des Hoheitsgebiets oder der Gruppe von Hoheitsgebieten beantragt und urkundlich erklärt, dass es bwz. sie die Bestimmungen der zur Zeit der Aufnahme gültigen Verfassung im Namen des vorgeschlagenen assoziierten Mitgliedes annehmen und die Verantwortung dafür übernehmen wird, dass hinsichtlich des assoziierten Mitglieds die Bestimmungen von Artikel VIIII Absatz 4, XVI Absatz 1 und 2 sowie XVIII Absatz 2 und 3 beachtet werden.

12.

Art und Umfang der Rechte und Pflichten der assoziierten Mitglieder bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften dieser Verfassung und den Bestimmungen der Organisation.

13.

Mitgliedschaft und assoziierte Mitgliedschaft werden mit dem Tage wirksam, an dem die Konferenz dem Ansuchen um Mitgliedschaft zustimmt.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL III

Die Konferenz

1.

Es wird eine Konferenz der Organisation geschaffen, in der jeder Mitgliedstaat durch einen Delegierten vertreten sein soll.

2.

Jeder Mitgliedstaat kann für seinen Delegierten einen Stellvertreter, ferner Beisitzer und Berater ernennen. Die Konferenz kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Beisitzer und Berater an ihren Sitzungen festlegen, doch soll jede derartige Teilnahme ohne Stimmrecht erfolgen, außer im Falle, daß ein Stellvertreter, Beisitzer oder Berater an Stelle des Delegierten teilnimmt.

3.

Kein Delegierter der Konferenz kann mehr als einen Mitgliedstaat vertreten.

4.

Jeder Mitgliedstaat soll nur eine Stimme haben. Ein Mitgliedstaat, der mit der Bezahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, soll in der Konferenz kein Stimmrecht haben, wenn die Summe dieser Rückstände gleich hoch oder höher ist als die Summe der Beiträge, die von dem Mitgliedstaat für die vorhergehenden zwei Finanzjahre zu bezahlen waren. Die Konferenz kann nichtsdestoweniger einem solchen Mitgliedstaat die Ausübung des Stimmrechtes gestatten, wenn genügend klar feststeht, daß die Nichtzahlung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaates liegen.

5.

Die Konferenz kann jede internationale Organisation mit ähnlichen Aufgaben einladen, an ihren Sitzungen unter den von der Konferenz festgesetzten Bedingungen teilzunehmen. Kein Vertreter einer derartigen Organisation soll stimmberechtigt sein.

6.

Die Konferenz tritt einmal innerhalb von zwei Jahren zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie kann außerordentliche Sitzungen abhalten:

a)

wenn die Konferenz bei einer ordentlichen Sitzung mit Stimmenmehrheit beschließt, im folgenden Jahr wieder zusammenzutreten;

b)

wenn der Rat dem Generaldirektor eine derartige Weisung gibt oder wenn zumindest ein Drittel der Mitgliedstaaten ein derartiges Ansuchen stellt.

7.

Die Konferenz wählt ihre eigenen Beamten.

8.

Falls nicht ausdrücklich in dieser Verfassung oder in den von

der Konferenz erlassenen Vorschriften anderweitig vorgesehen, sollen alle Entscheidungen der Konferenz durch Stimmenmehrheit getroffen werden.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL III

Die Konferenz

1.

Es wird eine Konferenz der Organisation geschaffen, in der jedes Mitgliedsland und jedes assoziierte Mitglied durch einen Delegierten vertreten sein soll. Die assoziierten Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen; sie können jedoch kein Amt ausüben und haben kein Stimmrecht.

2.

Jedes Mitgliedsland und jedes assoziierte Mitglied kann für seinen Delegierten einen Stellvertreter, ferner Beisitzer und Berater ernennen. Die Konferenz kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Beisitzer und Berater an ihren Sitzungen festlegen, doch soll jede derartige Teilnahme ohne Stimmrecht erfolgen, außer im Falle, dass ein Stellvertreter, Beisitzer oder Berater an Stelle des Delegierten teilnimmt.

3.

Ein Delegierter der Konferenz darf nur ein Mitgliedsland oder nur ein assoziiertes Mitglied vertreten.

4.

Jedes Mitgliedsland soll nur eine Stimme haben. Ein Mitgliedsland, der mit der Bezahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, soll in der Konferenz kein Stimmrecht haben, wenn die Summe dieser Rückstände gleich hoch oder höher ist als die Summe der Beiträge, die von dem Mitgliedsland für die vorhergehenden zwei Kalenderjahre zu bezahlen waren. Die Konferenz kann nichtsdestoweniger einem solchen Mitgliedland die Ausübung des Stimmrechtes gestatten, wenn genügend klar feststeht, dass die Nichtzahlung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedslandes liegen.

5.

Die Konferenz kann jede internationale Organisation mit ähnlichen Aufgaben einladen, an ihren Sitzungen unter den von der Konferenz festgesetzten Bedingungen teilzunehmen. Kein Vertreter einer derartigen Organisation soll stimmberechtigt sein.

6.

Die Konferenz tritt einmal innerhalb von zwei Jahren zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie kann außerordentliche Sitzungen abhalten:

a)

wenn die Konferenz bei einer ordentlichen Sitzung mit Stimmenmehrheit beschließt, im folgenden Jahr wieder zusammenzutreten;

b)

wenn der Rat dem Generaldirektor eine derartige Weisung gibt oder wenn zumindest ein Drittel der Mitgliedsländer ein derartiges Ansuchen stellt.

7.

Die Konferenz wählt ihre eigenen Beamten.

8.

Falls nicht ausdrücklich in dieser Verfassung oder in den von der Konferenz erlassenen Vorschriften anderweitig vorgesehen, sollen alle Entscheidungen der Konferenz durch Stimmenmehrheit getroffen werden.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL IV

Aufgaben der Konferenz

1.

Die Konferenz bestimmt die Politik der Organisation, genehmigt ihr Budget und übt die anderen ihr durch diese Verfassung übertragenen Befugnisse aus.

2.

Die Konferenz genehmigt die Geschäftsordnung und die Finanzbestimmungen der Organisation.

3.

Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Mitgliedstaaten Empfehlungen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft machen, damit sie von diesen zwecks Verwirklichung durch staatliche Maßnahmen erwogen werden.

4.

Die Konferenz kann an jede internationale Organisation über jede Angelegenheit, die sich auf den Zweck der Organisation bezieht, Empfehlungen richten.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL IV

Aufgaben der Konferenz

1.

Die Konferenz bestimmt die Politik der Organisation, genehmigt ihr Budget und übt die anderen ihr durch diese Verfassung übertragenen Befugnisse aus.

2.

Die Konferenz genehmigt die Geschäftsordnung und die Finanzbestimmungen der Organisation.

3.

Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen an die Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder Empfehlungen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft richten, damit sie von diesen zwecks Verwirklichung durch innerstaatliche Maßnahmen geprüft werden.

4.

Die Konferenz kann an jede internationale Organisation über jede Angelegenheit, die sich auf den Zweck der Organisation bezieht, Empfehlungen richten.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL V

Rat der FAO

1.

Die Konferenz wählt einen Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, der aus 24 Mitgliedstaaten besteht. Jeder Mitgliedstaat des Rates soll einen Vertreter haben. Die Dauer und die sonstigen Vorschriften für die Amtstätigkeit der Ratsmitglieder unterliegen den von der Konferenz erlassenen Bestimmungen.

2.

Die Konferenz soll außerdem einen unabhängigen Vorsitzenden des Rates ernennen.

3.

Der Rat hat diejenigen Befugnisse, die ihm die Konferenz überträgt; die Konferenz soll ihm jedoch jene Befugnisse nicht übertragen, die in Absatz 2 des Artikels II, in Artikel IV, im Absatz 1 des Artikel VII, in Artikel XII, in Absatz 4 des Art. XIII, in den Absätzen 1 und 3 des Artikels XIV und in Artikel XIX dieser Verfassung festgelegt sind.

4.

Der Rat ernennt seine Beamten mit Ausnahme des Vorsitzenden und nimmt, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz, seine eigenen Verfahrensregeln an.

5.

Der Rat errichtet ein Koordinationskomitee, das Gutachten über die Koordination der technischen Arbeiten und die Kontinuität der gemäß den Entscheidungen der Konferenz übernommenen Tätigkeiten der Organisation abgibt.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

Artikel V

Der Rat der Organisation

1.

Die Konferenz wählt einen Rat der Organisation, der aus neunundvierzig Mitgliedsländern besteht. Jedes Mitgliedsland im Rat entsendet einen Vertreter und verfügt nur über eine Stimme. Jedes Ratsmitglied kann seinem Vertreter Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater beigeben. Der Rat kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater an seinen Verhandlungen festlegen; mit einer solchen Teilnahme ist jedoch kein Stimmrecht verbunden, es sei denn, dass ein Stellvertreter, Mitarbeiter oder Berater den Vertreter vertritt. Ein Vertreter darf nur ein Ratsmitglied vertreten. Die Dauer und die sonstigen Bedingungen des Mandats der Ratsmitglieder unterliegen den von der Konferenz festgelegten Bestimmungen.

2.

Die Konferenz ernennt weiters einen unabhängigen Vorsitzenden des Rats.

3.

Der Rat besitzt die ihm von der Konferenz übertragenen Befugnisse; die Konferenz darf jedoch die in Artikel II Absätze 2, 3 und 11, Artikel IV, Artikel VII Absatz 1, Artikel XII, Artikel XIII Absatz 4, Artikel XIV Absätze 1 und 6 und Artikel XX dieser Verfassung genannten Befugnisse nicht übertragen.

4.

Der Rat ernennt seine Beamten mit Ausnahme des Vorsitzenden und nimmt, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz seine eigenen Verfahrensregeln an.

5.

Alle Beschlüsse des Rates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Verfassung oder die von der Konferenz oder dem Rat festgelegten Regeln nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.

6.

In der Ausübung seiner Funktionen wird der Rat von einem Planungsausschuss, einem Finanzausschuss, einem Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsfragen, einem Ausschuss für Erzeugnisse, einem Ausschuss für Fischerei, einem Ausschuss für Forstwirtschaft, einem Ausschuss für Landwirtschaft und einem Ausschuss für Sicherstellung der Welternährung unterstützt. Diese Ausschüsse erstatten dem Rat Bericht. Ihre Zusammensetzung und ihr Aufgabenbereich werden durch Regeln bestimmt, die von der Konferenz angenommen werden.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL VI

Komitees und Konferenzen

1.

Die Konferenz kann ständige technische und regionale Komitees einsetzen und Komitees zum Studium und zur Berichterstattung über jede die Ziele der Organisation betreffende Frage ernennen.

2.

Die Konferenz kann allgemeine, technische, regionale oder andere Konferenzen einberufen und kann auf die Weise, die sie für gut erachtet, Vorsorge treffen, daß bei solchen Konferenzen nationale und internationale Körperschaften, die sich mit Ernährung, Nahrungsmitteln und Landwirtschaft befassen, vertreten sind.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

Artikel VI

Kommissionen, Ausschüsse, Konferenzen, Arbeits- und Konsultationsgruppen

1.

Die Konferenz oder der Rat kann Kommissionen einsetzen, denen alle Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder angehören können, oder regionale Kommissionen, denen diejenigen Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder angehören können, deren Hoheitsgebiet ganz oder teilweise in einer oder mehreren Regionen liegt, wobei diesen Gremien der Auftrag zufällt, sich über die Ausarbeitung und Durchführung von Richtlinien über die Tätigkeit der Organisation zu äußern und diese Durchführung zu koordinieren. Die Konferenz oder der Rat kann ferner gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen gemischte Kommissionen einsetzen, denen alle Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen angehören können, oder gemischte regionale Kommissionen, denen diejenigen Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen angehören können, deren Hoheitsgebiet ganz oder teilweise in der betreffenden Region liegt.

2.

Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur Prüfung und Berichterstattung in allen mit den Zielen der Organisation zusammenhängenden Fragen einsetzen; diese Ausschüsse und Arbeitsgruppen bestehen entweder aus gewählten Mitgliedsländern und assoziierten Mitgliedern oder aus Personen, die in persönlicher Eigenschaft auf Grund ihrer besonderen fachlichen Befähigung ernannt werden. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann ferner gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen gemischte Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die entweder aus ausgewählten Mitgliedsländern und assoziierten Mitgliedern der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen oder aus in persönlicher Eigenschaft ernannten Personen bestehen. Die ausgewählten Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder werden, soweit die Organisation betroffen ist, entweder von der Konferenz oder dem Rat oder, wenn die Konferenz oder der Rat dies beschließt, vom Generaldirektor ernannt. Die in persönlicher Eigenschaft ernannten Personen werden, soweit die Organisation betroffen ist, je nach Beschluss der Konferenz oder des Rates, entweder von der Konferenz, dem Rat, ausgewählten Mitgliedsländern oder assoziierten Mitgliedern oder dem Generaldirektor ernannt.

3.

Je nach Lage des Falles bestimmen die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor den Aufgabenbereich und die Art der Berichterstattung der von der Konferenz, dem Rat oder dem Generaldirektor eingesetzten Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen. Die Kommissionen und Ausschüsse können sich ihre Geschäftsordnung geben und Änderungen derselben annehmen; die Geschäftsordnung und die Änderungen treten nach Genehmigung durch den Generaldirektor in Kraft. Der Aufgabenbereich und die Art der Berichterstattung der gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen eingesetzten gemischten Kommission, Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden im Benehmen mit den anderen beteiligten Organisationen festgelegt.

4.

Der Generaldirektor kann im Benehmen mit den Mitgliedsländern, den assoziierten Mitgliedern und den nationalen FAO-Komitees Sachverständigengruppen einsetzen, um Konsultationen mit führenden Fachkräften auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten der Organisation herbeizuführen. Der Generaldirektor kann zwecks Konsultation über bestimmte Fragen einige oder alle dieser Sachverständigen zu Tagungen einberufen.

5.

Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann allgemeine, regionale, fachliche oder andere Konferenzen, Arbeitsgruppen oder Konsultationsgruppen von Mitgliedsländern und assoziierten Mitgliedern einberufen. Die Konferenz, der Rat oder der Generaldirektor bestimmen den Aufgabenbereich dieser Tagungen und die Art ihrer Berichterstattung; sie können auch die Teilnahme nationaler und internationaler Gremien, die sich mit Ernährung, Nahrungsmitteln und Landwirtschaft befassen, vorsehen, wobei die Art und Weise der Teilnahme von ihnen festgesetzt wird.

6.

Ist der Generaldirektor davon überzeugt, dass unverzügliches Handeln erforderlich ist, so kann er die Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen und die Konferenzen, Arbeitsgruppen und Konsultationsgruppen einberufen, die in den Absätzen 2 und 5 vorgesehen sind. Er notifiziert diese Maßnahmen den Mitgliedsländern und assoziierten Mitgliedern und erstattet auf der nächsten Tagung des Rates darüber Bericht.

7.

Assoziierte Mitglieder, die Mitglieder der Kommissionen, Ausschüsse oder Arbeitsgruppen oder Teilnehmer der Konferenzen, Arbeitsgruppen oder Konsultationsgruppen sind, auf die in den Absätzen 1, 2 und 5 Bezug genommen wird, haben das Recht, sich an den Beratungen dieser Kommissionen, Ausschüsse, Konferenzen, Arbeitsgruppen und Konsultationsgruppen zu beteiligen, sie können jedoch keine Funktion ausüben und haben kein Stimmrecht.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL VII

Der Generaldirektor

1.

Die Organisation hat einen Generaldirektor, der von der Konferenz nach einem von ihr festgelegten Verfahren und unter den von ihr festgelegten Bestimmungen ernannt wird.

2.

Vorbehaltlich der allgemeinen Oberaufsicht durch die Konferenz und den Rat besitzt der Generaldirektor Vollmacht und Autorität zur Leitung der Arbeiten der Organisation.

3.

Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen der Konferenz und des Rates teil und arbeitet zur Prüfung durch die Konferenz und den Rat Vorschläge für geeignete Maßnahmen in bezug auf die Angelegenheiten aus, die der Konferenz und dem Rat vorgelegt werden.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

Artikel VII

Der Generaldirektor

1.

Die Organisation hat einen von der Konferenz für sechs Jahre ernannten Generaldirektor. Er kann nur einmal für eine weitere Amtszeit von vier Jahren wiederernannt werden.

2.

Der Ernennung des Generaldirektors auf Grund dieses Artikels erfolgt nach einem von der Konferenz bestimmten Verfahren und zu den von ihr festgesetzten Bedingungen.

3.

Wird das Amt des Generaldirektors vor dem Ende der Amtszeit des Inhabers frei, so ernennt die Konferenz in der nächsten ordentlichen oder in einer nach den Bestimmungen von Artikel III Absatz 6 der Verfassung einberufenen außerordentlichen Tagung einen Generaldirektor nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels. Die Amtsdauer eines während einer außerordentlichen Tagung ernannten Generaldirektors endet am Ende des Jahres, in dem die dritte ordentliche Tagung der Konferenz seit seiner Ernennung stattfindet.

4.

Vorbehaltlich der allgemeinen Aufsicht durch die Konferenz und den Rat besitzt der Generaldirektor alle Vollmachten und Befugnisse, um die Arbeit der Organisation zu leiten.

5.

Der Generaldirektor oder ein von ihm bezeichneter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Konferenz und des Rates teil und arbeitet zur Prüfung durch die Konferenz und den Rat Vorschläge für geeignete Maßnahmen hinsichtlich aller Fragen aus, mit denen sie befasst werden.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL VIII

Personal

1.

Das Personal der Organisation wird vom Generaldirektor gemäß einem von der Konferenz festgelegten Verfahren ernannt.

2.

Das Personal der Organisation ist dem Generaldirektor verantwortlich. Seine Aufgaben sind ausschließlich internationalen Charakters und es soll hinsichtlich ihrer Durchführung Weisungen von irgendeiner außerhalb der Organisation stehenden Behörde weder einholen noch entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den internationalen Charakter der Aufgaben des Personals voll zu respektieren und nicht zu trachten, irgendeinen ihrer Staatsangehörigen in der Ausübung dieser Aufgaben zu beeinflussen.

3.

Bei der Ernennung des Personals soll der Generaldirektor, vorbehaltlich der ganz besonderen Bedeutung, das höchste Maß an Leistungsfähigkeit und technischer Fähigkeit zu sichern, der Bedeutung der Auswahl des Personals auf einer möglichst breiten geographischen Grundlage gebührende Berücksichtigung widmen.

4.

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit es ihm nach seinem verfassungsrechtlichen Verfahren möglich ist, dem Generaldirektor und den höheren Beamten die diplomatischen Privilegien und Immunitäten zu gewähren und den anderen Mitgliedern des Personals alle Erleichterungen und Immunitäten zu gewähren, die dem nichtdiplomatischen Personal bei diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, oder aber diesen anderen Mitgliedern des Personals die Immunitäten und Erleichterungen einzuräumen, die künftighin gleichrangigen Mitgliedern des Personals anderer öffentlicher internationaler Organisationen zugestanden werden können.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL VIII

Personal

1.

Das Personal der Organisation wird vom Generaldirektor gemäß einem von der Konferenz festgelegten Verfahren ernannt.

2.

Das Personal der Organisation ist dem Generaldirektor verantwortlich. Seine Aufgaben sind ausschließlich internationalen Charakters und es soll hinsichtlich ihrer Durchführung Weisungen von irgendeiner außerhalb der Organisation stehenden Behörde weder einholen noch entgegennehmen. Die Mitgliedsländer und die assoziierten Mitglieder verpflichten sich, den internationalen Charakter der Aufgaben des Personals voll zu respektieren und nicht zu trachten, irgendeinen ihrer Staatsangehörigen in der Ausübung dieser Aufgaben zu beeinflussen.

3.

Bei der Ernennung des Personals soll der Generaldirektor, vorbehaltlich der ganz besonderen Bedeutung, das höchste Maß an Leistungsfähigkeit und technischer Fähigkeit zu sichern, der Bedeutung der Auswahl des Personals auf einer möglichst breiten geographischen Grundlage gebührende Berücksichtigung widmen.

4.

Die Mitgliedsländer und die assoziierten Mitglieder verpflichten sich, insoweit es ihnen nach ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren möglich ist, dem Generaldirektor und den höheren Beamten die diplomatischen Privilegien und Immunitäten zu gewähren und den anderen Mitgliedern des Personals alle Erleichterungen und Immunitäten zu gewähren, die dem nichtdiplomatischen Personal bei diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, oder aber diesen anderen Mitgliedern des Personals die Immunitäten und Erleichterungen einzuräumen, die künftighin gleichrangigen Mitgliedern des Personals anderer öffentlicher internationaler Organisationen zugestanden werden können.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL IX

Sitz

Der Sitz der Organisation wird von der Konferenz bestimmt.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL IX

Sitz

Der Sitz der Organisation wird von der Konferenz bestimmt.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL X

Regionale und Verbindungsbüros

1.

Der Generaldirektor kann mit Genehmigung der Konferenz die Errichtung von Regionalbüros bestimmen.

2.

Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Regierung, Verbindungsbeamte für einzelne Länder oder Gebiete ernennen.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL X

Regional- und Verbindungsbüros

1.

Der Generaldirektor kann mit Genehmigung der Konferenz regionale und subregionale Büros errichten.

2.

Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Regierung, Verbindungsbeamte für einzelne Länder oder Gebiete ernennen.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XI

Berichte von Mitgliedern

1.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Berichte über die Fortschritte, die zur Erreichung des in der Präambel festgesetzten Zieles der Organisation gemacht wurden, sowie über die Maßnahmen, die auf Grund der von der Konferenz gemachten Empfehlungen und auf Grund der von ihr unterbreiteten Konventionen ergriffen wurden.

2.

Diese Berichte sollen zu dem Zeitpunkt und in der Form gemacht werden und jene Einzelheiten enthalten, die die Konferenz verlangt.

3.

Der Generaldirektor unterbreitet diese Berichte mit Erläuterungen hiezu der Konferenz und veröffentlicht jene Berichte und Erläuterungen, deren Veröffentlichung von der Konferenz gebilligt wird, zusammen mit anderen sich darauf beziehenden Berichten, die von der Konferenz angenommen wurden.

4.

Der Generaldirektor kann jeden Mitgliedstaat ersuchen, Informationen vorzulegen, die sich auf die Ziele der Organisation beziehen.

5.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Organisation über ihr Ersuchen im Zeitpunkt der Veröffentlichung alle Gesetze und Verordnungen sowie offiziellen Berichte und Statistiken, betreffend Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft, mit.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XI

Berichte der Mitgliedsländer und der assoziierten Mitglieder

1.

Die Mitgliedsländer und die assoziierten Mitglieder übermitteln regelmäßig dem Generaldirektor, gleich nach der Veröffentlichung, die Texte der Gesetze und Verordnungen, die Angelegenheiten betreffen, die in den Kompetenzbereich der Organisation fallen und die der Generaldirektor für die Verfolgung der Ziele der Organisation als wichtig betrachtet.

2.

Hinsichtlich derselben Angelegenheiten übermitteln die Mitgliedsländer und die assoziierten Mitglieder dem Generaldirektor regelmäßig die statistischen, technischen und anderen Informationen, welche von den Regierungen veröffentlicht oder auf andere Weise verbreitet werden oder die sie sich ohne Schwierigkeiten beschaffen können. Der Generaldirektor bestimmt von Zeit zu Zeit die Art der Informationen, die für die Organisation am nützlichsten sind, sowie die Form, in der sie zu unterbreiten sind.

3.

Jedes Mitgliedsland oder jedes assoziierte Mitglied kann aufgefordert werden, zu einem durch die Konferenz, den Rat oder den Generaldirektor bestimmten Zeitpunkt und in der von ihnen bezeichneten Form andere Informationen, Berichte oder Unterlagen über Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich der Organisation fallen, zu unterbreiten, inbegriffen Berichte über Maßnahmen, die auf der Grundlage von Resolutionen oder Empfehlungen der Konferenz getroffen wurden.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XII

Beziehungen zu den Vereinten Nationen

1.

Die Organisation soll zu den Vereinten Nationen als Spezialorganisation im Sinne des Artikels 57 der Charter der Vereinten Nationen Beziehungen pflegen.

2.

Übereinkommen, welche die Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen festlegen, unterliegen der Genehmigung der Konferenz.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XII

Beziehungen zu den Vereinten Nationen

1.

Die Organisation soll zu den Vereinten Nationen als Spezialorganisation im Sinne des Artikels 57 der Satzung der Vereinten Nationen Beziehungen pflegen.

2.

Übereinkommen, welche die Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen festlegen, unterliegen der Genehmigung der Konferenz.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XIII

Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen

1.

Um für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Organisation und anderen internationalen Organisationen mit verwandtem Wirkungskreis Vorsorge zu treffen, kann die Konferenz mit den zuständigen Behörden solcher Organisationen Abkommen abschließen, welche die Verteilung des Aufgabenbereiches und die Methoden der Zusammenarbeit festlegen.

2.

Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz, mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen Abkommen abschließen zur Unterhaltung gemeinsamer Dienststellen, für gemeinsame Anordnungen in bezug auf Anstellung, Schulung, Dienstbedingungen und andere verwandte Angelegenheiten sowie für den gegenseitigen Austausch von Personal.

3.

Die Konferenz kann Abkommen genehmigen, durch die andere internationale Organisationen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen, der allgemeinen Autorität der Organisation unterstellt werden, und zwar unter solchen Bedingungen, wie sie mit den zuständigen Stellen der betreffenden Organisation vereinbart werden.

4.

Die Konferenz legt die Vorschriften für das Verfahren fest, welches einzuhalten ist, um ein entsprechendes Einvernehmen mit den Regierungen hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Organisation und nationalen Institutionen oder Privatpersonen zu gewährleisten.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XIII

Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen

1.

Um für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Organisation und anderen internationalen Organisationen mit verwandtem Wirkungskreis Vorsorge zu treffen, kann die Konferenz mit den zuständigen Behörden solcher Organisationen Abkommen abschließen, welche die Verteilung des Aufgabenbereiches und die Methoden der Zusammenarbeit festlegen.

2.

Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz, mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen Abkommen abschließen zur Unterhaltung gemeinsamer Dienststellen, für gemeinsame Anordnungen in Bezug auf Anstellung, Schulung, Dienstbedingungen und andere verwandte Angelegenheiten sowie für den gegenseitigen Austausch von Personal.

3.

Die Konferenz kann Abkommen genehmigen, durch die andere internationale Organisationen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen, der allgemeinen Autorität der Organisation unterstellt werden, und zwar unter solchen Bedingungen, wie sie mit den zuständigen Stellen der betreffenden Organisation vereinbart werden.

4.

Die Konferenz legt die Vorschriften für das Verfahren fest, welches einzuhalten ist, um ein entsprechendes Einvernehmen mit den Regierungen hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Organisation und nationalen Institutionen oder Privatpersonen zu gewährleisten.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XIV

Abkommen und Vereinbarungen

1.

Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen Abkommen oder Vereinbarungen, betreffend Ernährungs- und Landwirtschaftsfragen, genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten. Der Rat kann im Rahmen der von der Konferenz aufzustellenden Bestimmungen mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Ratsmitglieder irgendwelche Abkommen oder Vereinbarungen genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten, die Ernährungs- und Landwirtschaftsfragen betreffen und für die Mitgliedstaaten eines geographischen in derartigen Abkommen oder Vereinbarungen festgelegten Gebietes von besonderem Interesse und dazu bestimmt sind, ausschließlich auf ein solches Gebiet in Anwendung zu kommen, vorausgesetzt, daß

a)

das Abkommen oder die Vereinbarung dem Rat vom Generaldirektor im Namen einer technischen Tagung oder Konferenz unterbreitet wird, die das Abkommen oder die Vereinbarung entworfen und die vorgeschlagen hat, daß dieses den betreffenden Mitgliedstaaten zur Annahme übermittelt wird;

b)

irgendwelche derartige Abkommen oder Vereinbarungen Bestimmungen hinsichtlich der Staaten, die daran teilnehmen können, sowie hinsichtlich der für das Inkrafttreten derselben erforderlichen Anzahl der Annahmeerklärungen der Mitgliedstaaten enthalten. Diese Bestimmungen sollen gewährleisten, daß solche Abkommen oder Vereinbarungen durch ihr Inkrafttreten einen tatsächlichen Beitrag zur Erreichung ihrer Ziele darstellen;

c)

derartige Abkommen oder Vereinbarungen keinerlei finanzielle Verpflichtungen für jene Mitgliedstaaten zur Folge haben, die sich lediglich zu der im Artikel XVII, Abs. 2, dieser Verfassung vorgesehenen Beitragsleistung an die Organisation verpflichtet haben.

Von der Konferenz oder dem Rat genehmigte Abkommen oder Vereinbarungen sollen für jeden Mitgliedstaat erst nach Annahme durch denselben gemäß seinem verfassungsrechtlichen Verfahren in Kraft treten.

2.

Der Rat kann im Rahmen der von der Konferenz aufzustellenden

Bestimmungen Vorschriften oder Zusatzabkommen in bezug auf die Anwendung irgendwelcher allgemeiner Konventionen oder Abkommen, die gemäß Absatz 1 in Kraft treten, genehmigen und den Mitgliedstaaten unterbreiten. Alle diese Vorschriften oder Zusatzabkommen treten für jeden Mitgliedstaat erst nach Annahme durch denselben gemäß seinem verfassungsrechtlichen Verfahren in Kraft.

3.

Die Konferenz legt die Vorschriften für das einzuhaltende

Verfahren fest, um das entsprechende Einvernehmen mit den Regierungen und eine angemessene technische Vorbereitung der vorgeschlagenen Abkommen und Vereinbarungen vor Erwägung derselben durch die Konferenz oder den Rat zu gewährleisten.

4.

Alle Abkommen oder Vereinbarungen, die durch Maßnahmen, die auf

Grund dieses Artikels ergriffen wurden, in Kraft getreten sind, werden durch den Generaldirektor bei den Vereinten Nationen registriert.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XIV

Übereinkommen und Abkommen

1.

Die Konferenz kann nach Maßgabe eines von ihr angenommenen Verfahrens Übereinkommen und Abkommen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen genehmigen und den Mitgliedsländern vorlegen.

2.

Der Rat kann nach Maßgabe eines von der Konferenz angenommenen Verfahrens mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder Übereinkünfte folgender Art genehmigen und den Mitgliedsländern vorlegen:

a)

Abkommen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft, die für Mitgliedsländer der in diesen Abkommen bezeichneten geographischen Gebiete von besonderem Interesse sind und nur in diesen Gebieten Anwendung finden sollen,

b)

Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen zur Durchführung aller gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 lit. a in Kraft getretenen Übereinkommen oder Abkommen.

3.

Die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen und –Abkommen

a)

sind der Konferenz oder dem Rat vom Generaldirektor namens einer von Mitgliedsländern beschickten Fachtagung oder -konferenz vorzulegen, die bei der Ausarbeitung des Übereinkommens- oder Abkommensentwurfs mitgewirkt und vorgeschlagen hat, ihn den beteiligten Mitgliedsländern zur Annahme zu unterbreiten;

b)

haben Bestimmungen darüber zu enthalten, welche Mitgliedsländer der Organisation, welche Nichtmitgliedstaaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen, irgendeiner der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur sind, und welche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, einschließlich der Mitgliederorganisationen, denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse übertragen haben für Angelegenheiten, die unter die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen fallen, einschließlich der Befugnis, Verträge über solche Fragen abzuschließen, Vertragspartei werden können und wie viele Mitgliedsländer das betreffende Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen annehmen müssen, damit es in Kraft tritt; dadurch soll sichergestellt werden, dass eine solche Übereinkunft tatsächlich zur Verwirklichung der darin angestrebten Ziele beiträgt. Werden durch ein Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen Kommissionen oder Ausschüsse eingesetzt, so ist für die Beteiligung von Nichtmitgliedstaaten der Organisation, die Mitglieder der Vereinten Nationen, irgendeiner der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur sind, sowie von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, mit Ausnahme der Mitgliederorganisationen, außerdem die vorherige Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder dieser Kommissionen oder Ausschüsse erforderlich. Sieht ein Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen vor, dass eine Mitgliederorganisation oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die keine Mitgliederorganisation ist, Vertragspartei werden kann, so muss es die Stimmrechte dieser Organisationen und die übrigen Einzelheiten ihrer Teilnahme festlegen. Ein solches Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen muss, wenn die Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens sind und wenn die übrigen Parteien nur ein einzige Stimme haben, festhalten, dass die Organisation in allen Organen, die aufgrund des Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens errichtet werden, nur über eine Stimme verfügt, dass sie aber in Bezug auf die Mitwirkung in diesen Organen über dieselben Rechte verfügt wie die Mitgliedsländer, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;

c)

dürfen für die Mitgliedsländer, die nicht Vertragspartei werden, keine finanziellen Verpflichtungen zur Folge haben, die über ihren Beitrag zur Organisation gemäß Artikel XVIII Absatz 2 dieser Verfassung hinausgehen.

4.

Jedes von der Konferenz oder dem Rat zur Vorlage an die Mitgliedsländer genehmigte Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder –Abkommen tritt für jede Vertragspartei nach Maßgabe der betreffenden Übereinkunft in Kraft.

5.

Hinsichtlich eines assoziierten Mitglieds werden die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen und -Abkommen der Behörde vorgelegt, die für dessen internationale Beziehungen verantwortlich ist.

6.

Die Konferenz regelt das Verfahren, welches anzuwenden ist, um eine ordnungsgemäße Konsultation der Regierungen und eine angemessene fachliche Vorbereitung zu gewährleisten, bevor die Konferenz oder der Rat mit vorgeschlagenen Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen befasst wird.

7.

Zwei in der oder den verbindlichen Sprachen gefertigte Abschriften jedes von der Konferenz oder dem Rat genehmigten Übereinkommens, Abkommens, ZusatzÜbereinkommens oder -Abkommens werden vom Vorsitzenden der Konferenz oder des Rates und von dem Generaldirektor beglaubigt. Eine dieser Abschriften wird im Archiv der Organisation hinterlegt. Die andere wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Registrierung übermittelt, sobald das Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen auf Grund des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens in Kraft getreten ist. Ferner beglaubigt der Generaldirektor Abschriften dieser Übereinkommen, Abkommen, ZusatzÜbereinkommen oder -Abkommen und übermittelt eine Abschrift jedem Mitgliedsland der Organisation sowie allen Nichtmitgliedstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien eines Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens werden.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XV

Rechtlicher Status

1.

Die Organisation hat die Stellung einer juristischen Person, um jede Rechtshandlung, die ihrem Ziel entspricht und nicht über die ihr durch diese Verfassung eingeräumten Befugnisse hinausgeht, auszuführen.

2.

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit es ihm gemäß seinem verfassungsmäßigen Verfahren möglich ist, der Organisation alle Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die er den diplomatischen Vertretungen einräumt, einschließlich der Unverletzlichkeit von Gebäuden und Archiven, der Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Steuerbefreiungen.

3.

Die Konferenz trifft Vorkehrungen für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Anstellung und Verwendungsbedingungen des Personal durch ein Verwaltungsgericht.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XV

Abkommen zwischen der Organisation und den Mitgliedsländern

1.

Die Konferenz kann den Generaldirektor ermächtigen, mit den Mitgliedsländern Abkommen zur Gründung internationaler Einrichtungen zu schließen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen.

2.

Solche Abkommen kann der Generaldirektor nach Maßgabe von Absatz 3 auf Grund eines von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten grundsätzlichen Beschlusses mit den Mitgliedsländern aushandeln und schließen.

3.

Die Unterzeichung dieser Abkommen durch den Generaldirektor bedarf der vorherigen Zustimmung der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. In besonderen Fällen kann die Konferenz den Rat ermächtigen, diese Zustimmung mit der Zweidrittelmehrheit sämtlicher Ratsmitglieder zu geben.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XVI

Auslegung der Verfassung und Regelung von Rechtsfragen

1.

Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit, betreffend die Auslegung dieser Verfassung, soll, soweit sie nicht von der Konferenz geregelt wird, dem Internationalen Gerichtshof gemäß seinen Statuten oder einem anderen von der Konferenz zu bestimmenden Organ vorgelegt werden.

2.

Jedes Ansuchen der Organisation an den Internationalen Gerichtshof um Gutachten über innerhalb ihres Aufgabenbereiches sich ergebende Rechtsfragen soll mit sämtlichen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen bestehenden Abkommen im Einklang stehen.

3.

Die Vorlage jeder Frage oder Meinungsverschiedenheit gemäß diesem Artikel oder jedes Ansuchen um ein Gutachten unterliegt einem von der Konferenz vorzuschreibenden Verfahren.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XVI

Rechtlicher Status

1.

Die Organisation hat die Stellung einer juristischen Person, um jede Rechtshandlung, die ihrem Ziel entspricht und nicht über die ihr durch diese Verfassung eingeräumten Befugnisse hinausgeht, auszuführen.

2.

Die Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder verpflichten sich, soweit es ihnen verfassungsrechtlich möglich ist, der Organisation alle Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die er den diplomatischen Vertretungen einräumt, einschließlich der Unverletzlichkeit von Gebäuden und Archiven, der Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Steuerbefreiungen.

3.

Die Konferenz trifft Vorkehrungen für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Anstellung und Verwendungsbedingungen des Personals durch ein Verwaltungsgericht.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XVII

Budget und Beiträge

1.

Der Generaldirektor legt das Budget der Organisation jeder ordentlichen Tagung der Konferenz zur Genehmigung vor.

2.

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, jährlich seinen von der Konferenz festgelegten Budgetanteil an die Organisation zu leisten.

3.

Jeder Mitgliedstaat zahlt nach Genehmigung seines Aufnahmeansuchens als ersten Beitrag einen von der Konferenz zu bestimmenden Budgetanteil für das laufende Finanzjahr.

4.

Das Finanzjahr der Organisation ist das Kalenderjahr, falls die Konferenz nicht anders beschließt.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XVII

Auslegung der Verfassung und Regelung von Rechtsfragen

1.

Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung dieser Verfassung, soll, soweit sie nicht von der Konferenz geregelt wird, dem Internationalen Gerichtshof gemäß seinen Statuten oder einem anderen von der Konferenz zu bestimmenden Organ vorgelegt werden.

2.

Jedes Ansuchen der Organisation an den Internationalen Gerichtshof um Gutachten über innerhalb ihres Aufgabenbereiches sich ergebende Rechtsfragen soll mit sämtlichen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen bestehenden Abkommen im Einklang stehen.

3.

Die Vorlage jeder Frage oder Meinungsverschiedenheit gemäß diesem Artikel oder jedes Ansuchen um ein Gutachten unterliegt einem von der Konferenz vorzuschreibenden Verfahren.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XVIII

Austritt

Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt aus der Organisation bekanntgeben. Eine solche Erklärung wird ein Jahr nach dem Tage ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation wirksam. Die finanzielle Verbindlichkeit eines Mitgliedstaates, der seinen Austritt bekanntgegeben hat, umfaßt gegenüber der Organisation das vollständige Finanzjahr, in dem die Erklärung wirksam wird.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XVIII

Budget und Beiträge

1.

Der Generaldirektor legt das Budget der Organisation jeder ordentlichen Tagung der Konferenz zur Genehmigung vor.

2.

Jedes Mitgliedsland und jedes assoziierte Mitglied verpflichtet sich, jährlich seinen von der Konferenz festgelegten Budgetanteil an die Organisation zu leisten. Bei der Festsetzung der von den Mitgliedsländern und den assoziierten Mitgliedern zu leistenden Beiträge berücksichtigt die Konferenz die unterschiedliche Rechtsstellung der Mitgliedsländer und der assoziierten Mitglieder.

3.

Jedes Mitgliedsland und jedes assoziierte Mitglied entrichtet nach Genehmigung seines Aufnahmeansuchens als ersten Beitrag einen von der Konferenz zu bestimmenden Budgetanteil für die laufende Rechnungsperiode.

4.

Die Rechnungsperiode der Organisation umfasst die beiden auf den gewöhnlichen Zeitpunkt der ordentlichen Tagung der Konferenz folgenden Kalenderjahre, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt.

5.

Beschlüsse über den Umfang des Budgets werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

6.

Eine Mitgliederorganisation ist nicht verpflichtet, einen Anteil am Budget gemäß Absatz 2 zu entrichten, überweist der Organisation aber einen von der Konferenz festzulegenden Betrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben und der übrigen Kosten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Eine Mitgliederorganisation nimmt nicht an den Abstimmungen über das Budget teil.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XIX

Abänderung der Verfassung

1.

Die Konferenz kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln diese Verfassung abändern, wobei die Anzahl der dafür abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Organisation betragen muß.

2.

Eine Abänderung, die keine neuen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten beinhaltet, wird sofort wirksam, sofern der Beschluß, durch den sie angenommen wird, nichts anderes bestimmt. Abänderungen, die neue Verpflichtungen beinhalten, werden für jeden Mitgliedstaat, der sie annimmt, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Organisation und in der Folge für jeden übrigen Mitgliedstaat bei Annahme durch denselben wirksam.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XIX

Austritt

Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt aus der Organisation notifizieren. Der Austritt eines assoziierten Mitglieds wird von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedsland oder der für diese Beziehungen verantwortlichen Behörde notifiziert. Die Notifizierung wird ein Jahr nach dem Tage ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation wirksam. Ein Mitgliedsland, das seinen Austritt notifiziert hat, oder ein assoziiertes Mitglied, in dessen Namen der Austritt notifiziert wurde, schuldet der Organisation seinen Beitrag für das volle Kalenderjahr, in dem die Notifikation wirksam wird.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XX

Inkrafttreten der Verfassung

1.

Diese Verfassung steht den in Anhang I angeführten Ländern zur Annahme offen.

2.

Die Annahmeurkunden werden von jeder Regierung der Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt, die ihren Empfang den Regierungen der im Anhang I angeführten Staaten anzeigt. Die Annahme kann der Interims-Kommission durch einen diplomatischen Vertreter angezeigt werden, in welchem Falle die Annahmeurkunde so bald als möglich der Kommission übermittelt werden soll.

3.

Nach Erhalt von zwanzig Annahmeerklärungen durch die Interims-Kommission veranlaßt sie, daß diese Verfassung in einem einzigen Exemplar von den hiezu gebührend bevollmächtigten diplomatischen Vertretern der Staaten, die ihre Annahme angezeigt haben, unterzeichnet wird. Sobald diese Verfassung im Namen von nicht weniger als zwanzig der im Anhang I angeführten Staaten unterzeichnet worden sein wird, tritt sie unverzüglich in Kraft.

4.

Die nach Inkrafttreten dieser Verfassung abgegebenen Annahmeerklärungen werden nach deren Empfang durch die Interims-Kommission oder die Organisation wirksam.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XX

Änderung der Verfassung

1.

Die Konferenz kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln diese Verfassung ändern, wobei die Anzahl der dafür abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der Mitgliedsländer der Organisation betragen muss.

2.

Eine Änderung, die keine neuen Verpflichtungen für die Mitgliedsländer oder die assoziierten Mitglieder beinhaltet, tritt sofort in Kraft, sofern der Beschluss, durch den sie angenommen wird, nichts anderes bestimmt. Änderungen, die neue Verpflichtungen beinhalten, treten für alle Mitgliedsländer und alle assoziierten Mitglieder, die sie annehmen, nach Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedsländer der Organisation in Kraft und danach für alle übrigen Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder mit der Annahme durch diese. Hinsichtlich eines assoziierten Mitglieds erfolgt die Annahme einer Änderung, die neue Verpflichtungen zur Folge hat, in dessen Namen durch das für dessen internationale Beziehungen verantwortlichen Mitgliedland oder die für diese Beziehungen verantwortliche Behörde.

3.

Vorschläge zur Änderung der Verfassung werden entweder vom Rat oder von einem Mitgliedsland in einer an den Generaldirektor gerichteten Mitteilung vorgelegt. Der Generaldirektor unterrichtet unverzüglich alle Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder von allen Änderungsvorschlägen.

4.

Ein Vorschlag zur Änderung der Verfassung kann in die Tagesordnung einer Tagung der Konferenz nur aufgenommen werden, wenn er den Mitgliedsländer und den assoziierten Mitgliedern vom Generaldirektor spätestens 120 Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt worden ist.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XXI

Authentischer Text der Verfassung

Der englische, französische und spanische Text dieser Verfassung gilt in gleicher Weise als authentisch.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XXI

Inkrafttreten der Verfassung

1.

Diese Verfassung steht den in Anhang I angeführten Ländern zur Annahme offen.

2.

Die Annahmeurkunden werden von jeder Regierung der Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt, die ihren Empfang den Regierungen der im Anhang I angeführten Ländern anzeigt. Die Annahme kann der Interims-Kommission durch einen diplomatischen Vertreter angezeigt werden, in welchem Falle die Annahmeurkunde so bald als möglich der Kommission übermittelt werden soll.

3.

Nach Erhalt von zwanzig Annahmeerklärungen durch die Interims-Kommission veranlasst sie, dass diese Verfassung in einem einzigen Exemplar von den hiezu gebührend bevollmächtigten diplomatischen Vertretern der Länder, die ihre Annahme angezeigt haben, unterzeichnet wird. Sobald diese Verfassung im Namen von nicht weniger als zwanzig der im Anhang I angeführten Ländern unterzeichnet worden sein wird, tritt sie unverzüglich in Kraft.

4.

Die nach Inkrafttreten dieser Verfassung abgegebenen Annahmeerklärungen werden nach deren Empfang durch die Interims-Kommission oder die Organisation wirksam.

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XXII

Authentischer Text der Verfassung

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische und der spanische Wortlaut dieser Verfassung sind gleichermaßen authentisch.

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ANHANG

Übergangsbestimmungen

(Überholt, aber nicht widerrufen)

(alter) ARTIKEL XXII

Erste Tagung der Konferenz

Die Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft wird die erste Tagung der Konferenz zu einem geeigneten Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Verfassung einberufen.

(alter) ARTIKEL XXIII

Sprache

Bis zur Annahme von Vorschriften hinsichtlich der Sprachen durch

die Konferenz werden die Geschäfte der Konferenz in englischer

Sprache erledigt.

(alter) ARTIKEL XXIV

Vorläufiger Sitz

Der vorläufige Sitz der Organisation wird, falls die Konferenz

nicht anders bestimmt, in Washington sein.

(alter) ARTIKEL XXV

Erstes Finanzjahr

Die folgenden Ausnahmebestimmungen gelten in bezug auf das erste Finanzjahr, in dem diese Verfassung in Kraft tritt:

a)

Das Budget ist das in Anhang II dieser Verfassung festgesetzte provisorische Budget, und

b)

die von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge sollen in dem in Anhang II dieser Verfassung angegebenen Verhältnis stehen, vorausgesetzt, daß jeder Mitgliedstaat davon den Betrag, den er für die Ausgaben der Interims-Kommission bereits zur Verfügung stellte, abziehen kann.

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