Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über natürliche Heilvorkommen undKurorte

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1958-12-16
Letzte Aktualisierung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2002-04-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
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Grundsatzbestimmung

1.

TEIL.

Grundsätzliche Bestimmungen.

(Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Begriffsbestimmungen.

§ 1. (1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes - im folgenden Heilvorkommen genannt - werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.

(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:

a)

Heilquellen,

b)

Heilpeloide,

c)

Heilfaktoren.

(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Quellen verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Bundesgesetzes werden durch geologische oder geologischbiologische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Bundesgesetzes werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(6) Unter Kurorten im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Gebiete verstanden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.

Grundsatzbestimmung

1.

TEIL.

Grundsätzliche Bestimmungen.

(Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Begriffsbestimmungen und Grundsätzliches

§ 1. (1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes - im folgenden Heilvorkommen genannt - werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.

(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:

a)

Heilquellen,

b)

Heilpeloide,

c)

Heilfaktoren.

(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Quellen verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Bundesgesetzes werden durch geologische oder geologischbiologische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Bundesgesetzes werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(6) Unter Kurorten im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Gebiete verstanden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.

(8) Neben den in Abs. 7 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.

(9) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.

(10) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

Grundsatzbestimmung

Anerkennung als Heilvorkommen.

§ 2. (1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.

(2) Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:

a)

daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,

b)

daß das Quellwasser eine bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in bestimmten Mindestmengen enthält,

c)

daß das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

(3) Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:

a)

daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,

b)

daß es geeignete physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt,

c)

daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

(4) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

(5) Im Anerkennungsverfahren nach Abs. 2 bis 4 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(6) Die Vorschriften über die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung erteilt werden darf, und darüber, in welcher Weise diese Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, sind von der Landesgesetzgebung zu erlassen. Hiebei ist insbesondere anzuordnen, daß im Quellwasser ein bestimmter Mindestgehalt an gelösten festen Stoffen oder eine bestimmte Mindestaustrittstemperatur oder ein Mindestgehalt an Radiumemanation oder ein Mindestgehalt an bestimmten pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksamen Stoffen nachgewiesen werden muß.

(7) Die Landesgesetzgebung hat auch anzuordnen, in welcher Weise die Anerkennung als Heilvorkommen kundzumachen ist.

(8) Die Landesregierung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes und, sofern der Landeshauptmann keine Einwendungen aus dem Titel der sanitären Aufsicht erhebt, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermanglung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.

Grundsatzbestimmung

Nutzungsbewilligung.

§ 3. (1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.

(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a)

die Anerkennung im Sinne des § 2 erteilt worden ist,

b)

die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung beziehungsweise Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird,

c)

bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.

(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist verboten.

Grundsatzbestimmung

Bezeichnung von Heilvorkommen.

§ 4. (1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) beziehungsweise in der Nutzungsbewilligung (§ 3) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale zu kennzeichnen.

(2) Es ist verboten für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.

Grundsatzbestimmung

Anerkennung als Kurort.

§ 5. (1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstreckt.

(2) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in ihm insbesondere

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist,

b)

die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- beziehungsweise Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen vorhanden sind,

c)

allgemeine hygienische Voraussetzungen nachgewiesen werden.

(3) Im Anerkennungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen ein Gebiet als Kurort anerkannt werden darf, und darüber, in welcher Weise diese Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, zu erlassen. Insbesondere ist hiebei nachzuweisen:

a)

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe,

b)

Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung,

c)

die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Saison,

d)

die Sicherung der Arzneimittelversorgung im Kurorte

e)

den hygienischen Anforderungen entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste,

f)

Verpflegsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist,

g)

das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen,

h)

Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr.

(5) Die Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort ist ferner an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(6) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise die Anerkennung als Kurort kundzumachen ist.

Grundsatzbestimmung

Bezeichnung der Kurorte.

§ 6. (1) Kurorte können nach Art des vorhandenen Heilvorkommens im öffentlichen Verkehr als Heilbad, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder mit einem sonstigen auf die Besonderheit des Heilvorkommens hinweisenden Wort, wie etwa Thermalbad, Moorbad und dgl., bezeichnet werden.

(2) Solange eine Anerkennung im Sinne des § 5 dieses Bundesgesetzes nicht ausgesprochen worden ist, darf keinem Gebiete eine Bezeichnung beigelegt werden, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist.

Grundsatzbestimmung

Kuranstalten und -einrichtungen.

§ 7. (1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist, für das bereits die Benützungsbewilligung nach § 3 erteilt oder für das der nach § 5 Abs. 5 erforderliche Nachweis erbracht wurde,

b)

das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,

c)

hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen,

d)

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt und -einrichtungen erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,

e)

die Aufsicht über den Betrieb durch einen geeigneten Arzt, der nach den Vorschriften des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in seiner jeweils geltenden Fassung, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist, gewährleistet wird,

f)

der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter eigenberechtigt ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung vorliegen und er die nötige Verläßlichkeit besitzt.

(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.

(4) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bewilligung des Betriebes von Kuranstalten und Kureinrichtungen sowie hinsichtlich der Sperre von Kuranstalten und Kureinrichtungen zu erlassen, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 betrieben werden.

(5) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten und Kureinrichtungen sind der Landesregierung anzuzeigen; sofern sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung.

(6) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Mitteilung an die Landesregierung, die zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. f gegeben sind. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung seiner Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. f entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

Grundsatzbestimmung

Kuranstalten und -einrichtungen.

§ 7. (1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist, für das bereits die Benützungsbewilligung nach § 3 erteilt oder für das der nach § 5 Abs. 5 erforderliche Nachweis erbracht wurde,

b)

das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,

c)

hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen,

d)

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt und -einrichtungen erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,

e)

die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist,

f)

der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter eigenberechtigt ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung vorliegen und er die nötige Verläßlichkeit besitzt,

g)

allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 bis 10 entsprechen,

h)

gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 7a) keine Bedenken bestehen.

(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.

(4) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bewilligung des Betriebes von Kuranstalten und Kureinrichtungen sowie hinsichtlich der Sperre von Kuranstalten und Kureinrichtungen zu erlassen, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 betrieben werden.

(5) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, sind der Landesregierung anzuzeigen; sofern sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung.

(6) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Mitteilung an die Landesregierung, die zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. f gegeben sind. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung seiner Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. f entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

Grundsatzbestimmung

Kuranstaltsordnung

§ 7a. (1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Kuranstaltsordnung zu erlassen, die insbesondere folgende Bereiche zu regeln hat:

1.

die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung,

2.

die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,

3.

die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen,

4.

die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,

5.

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien,

6.

im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung,

7.

Maßnahmen der Qualitätssicherung,

8.

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,

9.

das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung zu beobachtende Verhalten,

10.

Informations- und Beschwerdemöglichkeit.

(2) Die Kuranstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(3) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.

Grundsatzbestimmung

Analysen der Heilvorkommen.

§ 8. (1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens (§ 2 Abs. 6) durchführen zu lassen.

(2) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über Art und Umfang der Voll- beziehungsweise Kontrollanalysen sowie über die zu deren Durchführung zugelassenen Institute und Laboratorien zu erlassen.

(3) Die Analysenbefunde sind von den Inhabern der Heilvorkommen zur jederzeitigen Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereit zu halten.

Grundsatzbestimmung

Indikationen und therapeutische Anwendungsformen

von Heilvorkommen.

§ 9. (1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung bekanntzugeben.

(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs. 1 einlangenden Meldungen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.

(4) Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen, daß von den Besitzern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 bis 3 nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden dürfen, die der Landesregierung gemeldet wurden und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist. Auch in Werbeschriften der Kurorte dürfen nur solche Indikationen und therapeutische Anwendungsformen angeführt werden.

Grundsatzbestimmung

Besondere Bestimmungen über den Vertrieb der Produkte

von Heilvorkommen.

§ 10. (1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Anerkennung im Sinne des § 2 erteilt worden ist,

b)

das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist,

c)

sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens beim Lagern nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern,

d)

die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

(2) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Die zum Versand gelangenden Flaschen und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.

(4) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als "natürlich abgefüllte Heilwässer" bezeichnet werden.

(5) Eine Inverkehrsetzung von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist verboten.

Grundsatzbestimmung

Besondere Bestimmungen über den Vertrieb der Produkte

von Heilvorkommen.

§ 10. (1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Anerkennung im Sinne des § 2 erteilt worden ist,

b)

das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist,

c)

sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens beim Vertrieb nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern,

d)

die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

(2) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.

(4) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als "natürlich abgefüllte Heilwässer" bezeichnet werden.

(5) Eine Inverkehrsetzung von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist verboten.

Grundsatzbestimmung

Besondere Bestimmungen über Kurorte.

§ 11. (1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung im Verordnungswege genau festzusetzen.

(2) Der Kurbezirk eines Kurortes soll das gesamte Gebiet umfassen, dessen Einrichtungen der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.

(3) In den Kurorten sind alle Angelegenheiten des Kurwesens, soweit nicht Organe der Ortsgemeinden zuständig sind, von Kurkommissionen zu besorgen, denen jedenfalls Vertreter der Ortsgemeinden des Kurbezirkes, der Besitzer der Kurmittel, der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten, der Dienstnehmer in den örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen und schließlich Vertreter der örtlich zuständigen Ärztekammer, die aus dem Kreise der im Kurbezirk ansässigen Ärzte zu delegieren sind, anzugehören haben. Falls Sozialversicherungsträger im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten unterhalten oder Versicherte zu mehr als 50 Prozent auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirkes einweisen, haben Vertreter der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger den Kurkommissionen anzugehören.

(4) Für jede Kurkommission ist eine Kurordnung durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

Grundsatzbestimmung

Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen

oder Kurort beziehungsweise einer Benützungs- oder

Vertriebsbewilligung.

§ 12. (1) Eine Anerkennung nach den §§ 2 Abs. 1 beziehungsweise 5 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 beziehungsweise 10 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn

a)

eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt, oder wenn

b)

der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht (II. Teil) beantragt.

(2) Eine Anerkennung nach den §§ 2 Abs. 1 beziehungsweise 5 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 beziehungsweise 10 Abs. 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

(3) Die Landesgesetzgebung hat anzuordnen, in welcher Weise die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort kundzumachen ist.

Grundsatzbestimmung

Enteignung.

§ 13. (1) Die Landesregierung kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechtes enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt wird, ihre Ausnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist. Ebenso ist eine solche Enteignung zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt waren.

(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium der Landesregierung mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.

(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das in Abs. 1 bezeichnete Ziel nicht auf eine andere Art in angemessener Frist erreicht werden kann.

Grundsatzbestimmung

Enteignungsverfahren.

§ 14. Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

a)

Zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig.

b)

Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist.

c)

Jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch die Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Geltendmachung des Anspruches beim ordentlichen Gericht tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde außer Kraft.

d)

Wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören.

e)

Die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

Grundsatzbestimmung

Enteignungsverfahren.

§ 14. Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1975, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

a)

Zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig.

b)

Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist.

c)

Jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch die Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Geltendmachung des Anspruches beim ordentlichen Gericht tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde außer Kraft.

d)

Wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören.

e)

Die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

Grundsatzbestimmung

Strafbestimmungen.

§ 15. Die Landesgesetzgebung hat für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des zur Ausführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Landesgesetzes entsprechende Strafen vorzusehen.

Grundsatzbestimmung

Verständigung des Landeshauptmannes.

§ 16. Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren Zurücknahme, die die Landesregierungen auf Grund einschlägiger Bestimmungen der Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteilen oder verfügen, sowie die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinne des § 9 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift bekanntzugeben.

II. TEIL.

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

HAUPTSTÜCK A.

Sanitäre Aufsicht.

§ 17. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich der Heilvorkommen sowie in den Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kurorten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Beobachtung der sanitären Vorschriften zu überwachen.

(2) Der Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde hat die zu überwachenden Heilvorkommen, Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kurorte mindestens einmal im Jahre einer Ortsbesichtigung zu unterziehen. Hiebei ist ihm zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen Zutritt zu gewähren. Auf sein Verlangen ist ihm in Anerkennungsbescheide im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1, in Bewilligungsbescheide im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1, in Analysen im Sinne des § 8, in Unterlagen über anerkannte Indikationen und therapeutische Anwendungsformen im Sinne des § 9 Abs. 3 und in sonstige Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 Einsicht zu gewähren. Er ist auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen.

(3) Erforderlichenfalls kann der Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anläßlich der Ortsbesichtigung auch eine hygienische Untersuchung durch die nächstgelegene Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, Bundesanstalt für bakteriologischserologische Untersuchungen oder ein Universitätsinstitut für Hygiene veranlassen.

(4) Die Untersuchung hat eine hygienisch-chemische, mikroskopische und bakteriologische Prüfung zu umfassen und kann sich auf alle Einrichtungen und Anlagen, die der Nutzung eines Heilvorkommens oder dem Kurorte dienen, sowie auf die Produkte eines Heilvorkommens erstrecken.

(5) Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, daß bei der Nutzung eines Heilvorkommens in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder in einem Kurort ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften im Sinne des Abs. 1 verletzt werden oder verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich den Landeshauptmann zu benachrichtigen.

II. TEIL.

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

HAUPTSTÜCK A.

Sanitäre Aufsicht.

§ 17. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich der Heilvorkommen sowie in den Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kurorten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Beobachtung der sanitären Vorschriften zu überwachen.

(2) Der Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde hat die zu überwachenden Heilvorkommen, Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kurorte mindestens einmal im Jahre einer Ortsbesichtigung zu unterziehen. Hiebei ist ihm zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen Zutritt zu gewähren. Auf sein Verlangen ist ihm in Anerkennungsbescheide im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1, in Bewilligungsbescheide im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1, in Analysen im Sinne des § 8, in Unterlagen über anerkannte Indikationen und therapeutische Anwendungsformen im Sinne des § 9 Abs. 3 und in sonstige Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 Einsicht zu gewähren. Er ist auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen.

(3) Erforderlichenfalls kann der Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anläßlich der Ortsbesichtigung auch eine hygienische Untersuchung durch die nächstgelegene Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, Bundesanstalt für bakteriologischserologische Untersuchungen oder ein Universitätsinstitut für Hygiene veranlassen.

(4) Die Untersuchung kann chemische und mikrobiologische Prüfungen umfassen und kann sich auf alle Einrichtungen und Anlagen, die der Nutzung eines Heilvorkommens oder dem Kurort dienen, sowie auf die Produkte eines Heilvorkommens erstrecken.

(5) Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, daß bei der Nutzung eines Heilvorkommens in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder in einem Kurort ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften im Sinne des Abs. 1 verletzt werden oder verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich den Landeshauptmann zu benachrichtigen.

§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat vor Abgabe eines Gutachtens im Sinne der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und vor Stellung eines Antrages im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. b dieses Bundesgesetzes

a)

in sanitärer Hinsicht ein Gutachten des Landessanitätsrates.

b)

in balneologischer Hinsicht ein Gutachten der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen in Wien, im Zweifelsfalle ein Gutachten der Balneologischen Kommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung,

c)

sofern es sich um einen heilklimatischen Kurort oder Luftkurort handelt, ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien, im Zweifelsfalle ein Gutachten der Balneologischen Kommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzuholen.

(2) Werden bei Nutzung eines Heilvorkommens in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder in einem Kurort sanitäre Vorschriften im Sinne des § 17 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Inhaber des Heilvorkommens oder dem Leiter der Kuranstalt oder Kureinrichtung mit Bescheid beziehungsweise der Kurkommission im Wege einer Weisung die eheste Beseitigung der Mißstände aufzutragen. Im Wiederholungsfalle und dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Mißstände vorliegen, daß die Nutzung des Heilvorkommens, die Kuranstalt oder Kureinrichtung den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die weitere Nutzung des Heilvorkommens oder die Weiterführung des Betriebes der Kuranstalt oder Kureinrichtung bis zur Behebung des Mangels untersagen.

(3) Der Landeshauptmann kann aus dem Titel der sanitären Aufsicht auch die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise einer Benützungsbewilligung für Kuranstalten und Kureinrichtungen beziehungsweise einer Bewilligung nach § 10 Abs. 1 beziehungsweise die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen durch die Landesregierung beantragen.

§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat vor Abgabe eines Gutachtens im Sinne der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und vor Stellung eines Antrages im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. b

1.

ein Gutachten des Landessanitätsrates,

2.

in balneologischer Hinsicht ein Gutachten der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen und der balneo-chemischen Abteilung an der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen,

3.

sofern es sich um einen heilklimatischen Kurort oder Luftkurort handelt, ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

(2) Werden bei der Nutzung eines Heilvorkommens oder beim Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder beim Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen sanitäre Vorschriften verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens oder dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kureinrichtung oder dem Vertriebsberechtigten mit Bescheid die eheste Beseitigung der Mißstände aufzutragen. Im Wiederholungsfalle und dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Mißstände vorliegen, daß die Nutzung des Heilvorkommens, die Kuranstalt oder Kureinrichtung den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die weitere Nutzung des Heilvorkommens oder die Weiterführung des Betriebes der Kuranstalt oder Kureinrichtung bis zur Behebung des Mangels untersagen.

(3) Der Landeshauptmann kann aus dem Titel der sanitären Aufsicht auch die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise einer Benützungsbewilligung für Kuranstalten und Kureinrichtungen beziehungsweise einer Bewilligung nach § 10 Abs. 1 beziehungsweise die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen durch die Landesregierung beantragen.

§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat vor Abgabe eines Gutachtens im Sinne der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und vor Stellung eines Antrages im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. b

1.

ein Gutachten des Landessanitätsrates,

2.

in balneologischer Hinsicht ein Gutachten des Bundesinstitutes für Arzneimittel,

3.

sofern es sich um einen heilklimatischen Kurort oder Luftkurort handelt, ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

(2) Werden bei der Nutzung eines Heilvorkommens oder beim Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder beim Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen sanitäre Vorschriften verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens oder dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kureinrichtung oder dem Vertriebsberechtigten mit Bescheid die eheste Beseitigung der Mißstände aufzutragen. Im Wiederholungsfalle und dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Mißstände vorliegen, daß die Nutzung des Heilvorkommens, die Kuranstalt oder Kureinrichtung den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die weitere Nutzung des Heilvorkommens oder die Weiterführung des Betriebes der Kuranstalt oder Kureinrichtung bis zur Behebung des Mangels untersagen.

(3) Der Landeshauptmann kann aus dem Titel der sanitären Aufsicht auch die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise einer Benützungsbewilligung für Kuranstalten und Kureinrichtungen beziehungsweise einer Bewilligung nach § 10 Abs. 1 beziehungsweise die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen durch die Landesregierung beantragen.

Balneologische Kommission.

§ 19. (1) Zur Beratung der Organe der sanitären Aufsicht in Fragen der Heilvorkommen und Kurorte wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung eine Kommission errichtet. Diese Kommission führt die Bezeichnung "Balneologische Kommission", die in Zweifelsfällen und Fragen grundsätzlicher Art ihr Gutachten abzugeben hat und von sich aus Antrage stellen kann.

(2) Die Balneologische Kommission besteht aus mindestens sechs und höchstens fünfzehn ordentlichen Mitgliedern, die aus Vertretern der balneologischen und sonstigen einschlägigen Wissenschaften auf Grund von Vorschlägen der Universitäten und sonst in Betracht kommenden Hochschulen, der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Dauer von fünf Jahren vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt werden.

(3) Die Balneologische Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Die Balneologische Kommission hat zur Regelung ihrer Geschäftsführung hinsichtlich Antragsrecht, Abstimmung, Beschlußfassung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf.

(5) Fallweise können den Sitzungen der Balneologischen Kommission auf Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung auch Sachverständige aus dem Kreise der nicht unter ihren Mitgliedern vertretenen Wissenschaften als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme beigezogen werden.

Balneologische Kommission.

§ 19. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz in Fragen der Heilvorkommen und Kurorte wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eine Kommission eingerichtet. Diese Kommission führt die Bezeichnung „Balneologische Kommission'', die in Fragen grundsätzlicher Art ihre Stellungnahme abzugeben hat und auch von sich aus Vorschläge erstatten kann.

(2) Die Balneologische Kommission besteht aus mindestens sechs und höchstens fünfzehn ordentlichen Mitgliedern, die aus Vertretern der balneologischen und sonstigen einschlägigen Wissenschaften auf Grund von Vorschlägen der Universitäten und sonst in Betracht kommenden Hochschulen, der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Dauer von fünf Jahren vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt werden.

(3) Die Balneologische Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Die Balneologische Kommission hat zur Regelung ihrer Geschäftsführung hinsichtlich Antragsrecht, Abstimmung, Beschlußfassung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf.

(5) Fallweise können den Sitzungen der Balneologischen Kommission auf Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung auch Sachverständige aus dem Kreise der nicht unter ihren Mitgliedern vertretenen Wissenschaften als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme beigezogen werden.

Kataster der natürlichen Heilvorkommen Österreichs.

§ 20. In der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentellpharmakologische und balneologische Untersuchungen in Wien ist ein Kataster der natürlichen Heilvorkommen Österreichs einzurichten, in dem die Unterlagen über die Anerkennung, Zusammensetzung, Eigenschaften, Ergiebigkeit, Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Heilvorkommen aufzubewahren sind.

Kataster der natürlichen Heilvorkommen Österreichs.

§ 20. (1) Im Bundesinstitut für Arzneimittel ist ein Kataster der natürlichen Heilvorkommen Österreichs einzurichten, in dem die Unterlagen über die Anerkennung, Zusammensetzung, Eigenschaften, Ergiebigkeit, Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Heilvorkommen aufzubewahren sind.

HAUPTSTÜCK B.

Verkehr mit Produkten von Heilvorkommen.

§ 21. Produkte von Heilvorkommen im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4, für die eine Bewilligung gemäß § 10 Abs. 1 vorliegt und die nicht unter die Bestimmungen der Spezialitätenordnung fallen, dürfen auch außerhalb von Apotheken zu Heilzwecken auf Grund einer Konzession gemäß § 15 Punkt 14 der Gewerbeordnung feilgehalten und verkauft werten. Hingegen können Heilwässer, die auch als Tafelwässer verwendet werden, außerhalb von Apotheken neben den Inhabern einer Konzession gemäß § 15 Abs. 1 Punkt 14 der Gewerbeordnung auch von den sonst hiezu gewerberechtlich befugten Personen feilgehalten und verkauft werden.

HAUPTSTÜCK B.

Verkehr mit Produkten von Heilvorkommen.

§ 21. Produkte von Heilvorkommen, für die eine Bewilligung nach den auf Grund des § 10 Abs. 1 erlassenen Landesausführungsbestimmungen vorliegt, dürfen auch außerhalb von Apotheken zu Heilzwecken auf Grund einer Bewilligung nach § 216 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der jeweils geltenden Fassung, verkauft werden. Heilwässer, die als natürliche Mineralwässer vertrieben werden, können auch von den sonst hiezu gewerberechtlich befugten Personen verkauft werden.

Abs. 3, 4 und 5 treten gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft

§ 22. (1) Die Produkte ausländischer natürlicher Heilvorkommen, die im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen feilgehalten und verkauft werden sollen und die nicht unter die Bestimmungen der Spezialitätenordnung fallen, dürfen nach Österreich nur auf Grund einer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auszustellenden Unbedenklichkeitsbescheinigung eingeführt werden.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des Abs. 1 auszustellen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung oder die therapeutischen Anwendungsformen keine Bedenken bestehen.

(3) Für die Einfuhr von Produkten im Sinne des Abs. 1 ist keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, wenn es sich um Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) handelt, die im Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen. Die für die sichere Anwendung erforderlichen medizinischen Angaben sind auf der Verpackung des Produktes in leicht verständlicher Form anzuführen.

(4) Die beabsichtigte Einfuhr von Produkten gemäß Abs. 3 ist dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Vorlage von Unterlagen, die die Verkehrsfähigkeit des Produktes im Ursprungsland bescheinigen, sowie von Unterlagen, die zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produktes erforderlich sind, zu melden. Über die erfolgte Meldung ist eine Bestätigung auszustellen. Die Einfuhr ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu untersagen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Anläßlich der Untersagung der Einfuhr ist die Bestätigung einzuziehen.

(5) Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 bilden eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 22. (1) Die Produkte ausländischer natürlicher Heilvorkommen, die im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen in Verkehr gebracht werden sollen und die nicht unter die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der jeweils geltenden Fassung, fallen, dürfen nach Österreich nur eingeführt werden, wenn der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid eine Einfuhrbewilligung erteilt.

(2) Die Einfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung und die therapeutischen Anwendungsformen aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Bescheide nach Abs. 1 sind für einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Sie sind aufzuheben, wenn bekannt wird, daß die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind.

(3) Für die Einfuhr von Produkten im Sinne des Abs. 1 ist keine Einfuhrbewilligung erforderlich, wenn es sich um Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) handelt, die im Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen. Die für die sichere Anwendung erforderlichen medizinischen Angaben sind auf der Verpackung des Produktes in leicht verständlicher Form anzuführen.

(4) Die beabsichtigte Einfuhr von Produkten gemäß Abs. 3 ist dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Vorlage von Unterlagen, die die Verkehrsfähigkeit des Produktes im Ursprungsland bescheinigen, sowie von Unterlagen, die zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produktes erforderlich sind, zu melden. Über die erfolgte Meldung ist eine Bestätigung auszustellen. Die Einfuhr ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu untersagen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Anläßlich der Untersagung der Einfuhr ist die Bestätigung einzuziehen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die Einfuhr von Heilwässern, die von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als natürliche Mineralwässer im Sinne der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern, 80/777/EWG, anerkannt sind.

(6) Einfuhrbewilligungen gemäß Abs. 1 bilden eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und Artikel 218 Abs. 1d) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

HAUPTSTÜCK C.

Strafbestimmungen.

§ 23. Wer Amtshandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 zu verhindern oder zu beeinträchtigen sucht beziehungsweise wer den Bestimmungen der §§ 21 und 22 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Arreststrafe verhängt werden.

HAUPTSTÜCK C.

Strafbestimmungen.

§ 23. (1) Wer

1.

Amtshandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 verhindert oder beeinträchtigt,

2.

den Bestimmungen der §§ 21 und 22 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt,

(2) Der Versuch ist strafbar.

HAUPTSTÜCK C.

Strafbestimmungen.

§ 23. (1) Wer

1.

Amtshandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 verhindert oder beeinträchtigt,

2.

den Bestimmungen der §§ 21 und 22 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt,

(2) Der Versuch ist strafbar.

III. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 24. (1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach den §§ 2 Abs. 1 oder 5 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nicht; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 10 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt.

(2) Die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen beziehungsweise untersagt werden, wenn die bestehenden Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.

(3) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze bereits als anerkannt gelten, haben binnen Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschriften

a)

eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als 20 Jahre ist, oder

b)

eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als fünf Jahre ist,

(4) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze bereits als anerkannt gelten, haben binnen sechs Monaten nach Geltungsbeginn dieser Vorschriften die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat hiezu ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 9 Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.

§ 25. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG.), soweit in diesen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf Kuranstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen, nicht berührt.

§ 26. Insoweit es sich um Angelegenheiten von Heilvorkommen und ihren Schutz als Gegenstand wasserrechtlicher Regelung handelt und daher die Gesetzgebung und Vollziehung in diesen Angelegenheiten gemäß Art. 10 Z. 10 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 Bundessache ist, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

§ 26. Insoweit es sich um Angelegenheiten von Heilvorkommen und ihren Schutz als Gegenstand wasserrechtlicher Regelung handelt und daher die Gesetzgebung und Vollziehung in diesen Angelegenheiten gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG Bundessache ist, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf diesem Gebiet in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf diesem Gebiet in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.

(4) Die Länder haben die Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 8 bis 10, § 7 Abs. 2 lit. e, g und h, § 7 Abs. 5, § 7a, § 10 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 3 und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 731/1995 innerhalb eines Jahres zu erlassen.

§ 28. Mit Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes treten die nachfolgenden Vorschriften außer Kraft:

1.

das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens (Heilquellen- und Kurortegesetz), BGBl. Nr. 88;

2.

das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1937, womit das Heilquellen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 88/1930, abgeändert wurde, BGBl. Nr. 429.

§ 28a. § 22 Abs. 3, 4 und 5, § 23 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1993 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) für Österreich in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 29. (1) Mit der Wahrnehmung der Interessen des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich der im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

(2) Mit der Vollziehung

1.

der §§ 17 bis 20 und 23 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

2.

der §§ 21 und 22 Abs. 1 bis 4 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und

3.

des § 22 Abs. 5 der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in die Kompetenz der Länder fallen, sind die Landesregierungen betraut.

§ 29. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung

1.

der §§ 17 bis 20 und 23 ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,

2.

der §§ 21 und 22 Abs. 1 bis 5 ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

3.

des § 22 Abs. 6 ist der Bundesminister für Finanzen

Artikel 6

Schlußbestimmung

(Anm.: Zu §§ 18 und 20, BGBl. Nr. 272/1958)

Eine allfällige Änderung der Rechtsform des Bundesinstitutes für Arzneimittel bleibt einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten.

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