Bundesgesetz vom 18. November 1959, über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 1959)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1960-07-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 57
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I. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

Wirkungskreis und Zweck.

§ 1. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (im folgenden Gehaltskasse genannt) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift "Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich" zu führen.

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

a)

die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten sowie die Gewährung von Zuwendungen an Pharmazeuten und deren Hinterbliebene;

b)

die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Anstaltsapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher);

c)

die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder.

§ 2. (1) Die Behörden, gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Gehaltskasse auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Gehaltskasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten ist die Gehaltskasse den Behörden, den gesetzlichen Interessenvertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung gegenüber verpflichtet.

(2) Die Verwaltungsbehörden haben der Gehaltskasse die Erteilung von Apothekenkonzessionen, den Übergang von Realgerechtsamen an Apotheken, die Genehmigung von Anstaltsapotheken, die Bewilligung der Verpachtung einer Apotheke, die Bestellung eines verantwortlichen Leiters sowie die Genehmigung eines Fortbetriebsrechtes nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, mitzuteilen. Desgleichen obliegt den Verwaltungsbehörden die Mitteilung des Erlöschens dieser auf den Apothekenbetrieb Bezug habenden Berechtigungen.

Mitgliedschaft.

§ 3. (1) Die Gehaltskasse ist in die Abteilung der Dienstnehmer und in die Abteilung der Dienstgeber zu gliedern.

(2) Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstnehmer sind alle in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken tätigen pharmazeutischen Fachkräfte (vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten) sowie die durch ein Mandat zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu einer Standesvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, an der Ausübung ihres Berufes verhinderten pharmazeutischen Fachkräfte, soweit nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zur Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber vorliegen.

(3) Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber sind alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes die Berechtigung zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben, sowie die Miteigentümer solcher Apotheken, insofern diese in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind; im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke tritt an Stelle der Berechtigten und der Miteigentümer der Pächter.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft.

§ 4. (1) Die Mitgliedschaft beginnt für die Dienstnehmer mit dem Tage des Beginnes des Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem Tage, mit dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 3 gegeben sind.

(2) Die Mitgliedschaft endet für die Dienstnehmer mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses, für die Dienstgeber mit dem Tage der Verpachtung, der Übergabe oder der Auflassung des Betriebes. Jedoch bleiben stellenlos gewordene pharmazeutische Fachkräfte weiterhin Mitglieder, wenn und solange sie auf ihren Antrag von der Gehaltskasse als stellensuchend geführt werden.

Aufbringung der Mittel.

§ 5. Die für die Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a)

Mitgliedsbeiträge,

b)

Gehaltskassenumlagen,

c)

Riskenausgleichsbeiträge,

d)

Anrechnungsbeträge für Dienstzeitenanrechnung,

e)

Konzessionstaxen und Strafgelder gemäß den Bestimmungen des Apothekengesetzes,

f)

Zuwendungen und sonstige Einkünfte.

Mitgliedsbeiträge.

§ 6. (1) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft haben alle der Gehaltskasse angehörenden Personen Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist vom Vorstand nach Maßgabe des Abs. 2 zu beschließen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf monatlich höchstens betragen:

a)

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet werden, 8 v. H. des ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Monatsbezuges;

b)

bei Riskenausgleichern (§ 8) sowie bei Miteigentümern, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind, 8 v. H. des Monatsbezuges, der ihnen im Falle der Besoldung durch die Gehaltskasse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehen würde;

c)

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer, 1 v. H. der für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage zuzüglich 8 v. H. der Umlage, die für jeden in der Apotheke tätigen vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten zu leisten ist; werden keine vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten in der Apotheke beschäftigt, ist an Stelle des Betrages von 1 v. H. der für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage 8 v. H. dieser Umlage zu entrichten;

d)

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer, 0,1 v. H. des Betrages des in ihrer Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsatzes zur Erfüllung der gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Gehaltskasse obliegenden Aufgaben.

(3) Den durch die Gehaltskasse besoldeten Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer werden die Mitgliedsbeiträge von ihrem Gehalt oder von ihrer Entlohnung anläßlich der Bezugsauszahlung von der Gehaltskasse monatlich einbehalten.

(4) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern (§ 8) zu leistenden Beiträge monatlich an die Gehaltskasse abzuführen.

Gehaltskassenumlagen.

§ 7. (1) Die Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber haben für jede in ihrer Apotheke auf Grund eines Dienstvertrages angestellte pharmazeutische Fachkraft monatlich eine Umlage an die Gehaltskasse zu entrichten.

(2) Bei Berechnung der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichten ist, ist von dem für ein Jahr erforderlichen Besoldungsaufwand aller durch die Gehaltskasse zu besoldenden vertretungsberechtigten Apotheker auszugehen; dieser Betrag ist um 1 v. H. des Besoldungsaufwandes sowie um den für ein Jahr veranschlagten sonstigen Aufwand der Gehaltskasse zu vermehren. Die so ermittelte Summe ist durch jene Mitgliederzahl zu teilen, die sich bei Umrechnung der im Voll- und Teildienst stehenden von der Gehaltskasse zu besoldenden vertretungsberechtigten Apotheker auf volldienstleistende vertretungsberechtigte Apotheker ergibt; der zwölfte Teil hievon ist der Betrag der für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage.

(3) Für Aspiranten und Dispensanten sind die Umlagen sinngemäß entsprechend den Bestimmungen des Abs. 2 zu berechnen.

(4) Die Höhe der Gehaltskassenumlagen ist vom Vorstand zu beschließen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

(5) Die Gehaltskassenumlage ist auch für jene Zeiten zu entrichten, während derer dem Dienstnehmer gemäß den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, eine Abfertigung gebührt und diese nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes nicht vom Dienstgeber zu bezahlen ist.

Riskenausgleich.

§ 8. (1) Die Nachkommen und Ehegatten eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft im Dienst stehen, können auf die Dauer dieses Dienstes auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten. Die Verzichtserklärung ist schriftlich aus Anlaß der erstmaligen Anmeldung eines solchen Dienstes bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.

(2) Die Vorfahren eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft im Dienst stehen, werden für die Dauer dieses Dienstes durch die Gehaltskasse nicht besoldet.

(3) Für jede pharmazeutische Fachkraft, die gemäß Abs. 1 auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet hat, sowie für jeden der im Abs. 2 angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten.

(4) Die Zahlung des Riskenausgleichsbeitrages für die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen entfällt, wenn die monatlichen Gehaltsbezüge, die ihnen bei Besoldung durch die Gehaltskasse nach diesem Bundesgesetz gebühren würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage für einen vertretungsberechtigten Apotheker erreichen oder überschreiten.

(5) Der Riskenausgleichsbeitrag ist derart zu berechnen, daß zunächst der Betrag ermittelt wird, der im vergangenen Jahr für Nachkommen und Ehegatten, die auf eine Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet haben, sowie für die im Abs. 2 angeführten Vorfahren an Gehaltskassenumlagen insgesamt zu leisten gewesen wäre. Von dieser Summe ist der Betrag abzuziehen, der bei Besoldung dieser Personen durch die Gehaltskasse während desselben Zeitraumes hätte aufgewendet werden müssen. Dieser verbleibende Rest ist um 20 v. H. zu kürzen und durch die Zahl der Riskenausgleicher zu teilen; der zwölfte Teil hievon ergibt den monatlich zu entrichtenden Riskenausgleichsbeitrag.

(6) Die Gehaltskasse hat den Riskenausgleichsbeitrag bei jeder Änderung der Gehaltsschemen oder der Gehaltskassenumlagen neu zu berechnen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

Zahlung der Gehaltskassenumlagen und des Riskenausgleichs.

§ 9. (1) Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlichen Leiter) oder einer Anstaltsapotheke die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge, Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge vorzuschreiben.

(2) Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid zu erlassen; der Antrag ist längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung (Abs. 1) folgenden Monats zu stellen.

(3) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, die gemäß § 6 Abs. 4 abzuführenden Mitgliedsbeiträge, die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen und den Riskenausgleichsbeitrag an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Anstaltsapotheken nach § 36 zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.

(5) Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen des § 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, auf Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.

(6) Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Konkurs- und im Ausgleichsverfahren gelten die Vorschriften der Konkurs- und der Ausgleichsordnung über die Steuern und Gebühren.

(7) Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für Vorschreibungen nach Abs. 1 können innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften (§ 10 Abs. 1) entstanden sind, innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.

Meldungen.

§ 10. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke (Konzessionsträger, Inhaber, Pächter oder verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, binnen drei Tagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes einer pharmazeutischen Fachkraft sowie alle für die Vorschreibung (§ 9 Abs. 1) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse zu melden.

(2) Die durch Unterlassung einer Meldung oder Erstattung einer dem Dienstausmaß widersprechenden oder sonst unrichtigen Meldung der Gehaltskasse entgangenen Gehaltskassenumlagen, Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge sind nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 6 v. H. der nachzuzahlenden Beträge zu leisten.

(3) Ansprüche im Sinne des Abs. 2 erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der die Zahlungspflicht begründenden Umstände.

II. ABSCHNITT.

Leistungen der Gehaltskasse.

A. Bemessung und Auszahlung der Bezüge.

Gehalt und Entlohnung.

§ 11. Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Pharmazeuten (vertretungsberechtigte Apotheker, Aspiranten und Dispensanten) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.

§ 12. (1) Der Bemessung der den angestellten vertretungsberechtigten Apothekern und Dispensanten gebührenden Bezüge sind Gehaltsschemen zugrunde zu legen, die 18 Gehaltsstufen zu umfassen haben. Die Entlohnung für Aspiranten hat für die einjährige Dauer der Ausbildung und deren allfällige Verlängerung aus einem einheitlichen Monatsbezug zu bestehen. Die Gehaltsschemen, die Höhe der Entlohnung, die Höhe der Familienzulagen, die Höhe und die Anzahl der Sonderzahlungen sind vom Vorstand nach Anhörung der Kollektivvertragspartner festzusetzen und kundzumachen.

(2) Der für die niedrigste Gehaltsstufe des Gehaltsschemas für vertretungsberechtigte Apotheker festzusetzende Gehalt darf den nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einem Beamten der Verwendunggruppe (Anm.: richtig: Verwendungsgruppe) A in der ersten Gehaltsstufe der III. Dienstklasse gebührenden Gehalt nicht unterschreiten. Der für die höchste Gehaltsstufe dieses Gehaltsschemas festzusetzende Gehalt darf nicht geringer sein als der nach der vorgenannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes einem Beamten in der dritten Gehaltsstufe der VII. Dienstklasse gebührende Gehalt.

(3) Der Gehalt eines Dispensanten hat mindestens 60 v. H. und höchstens 80 v. H. des Gehalts eines vertretungsberechtigten Apothekers in der gleichen Gehaltsstufe zu betragen.

(4) Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung ist mit mindestens 20 v. H. und höchstens 50 v. H. des Durchschnittes der 18 Gehaltsstufen für vertretungsberechtigte Apotheker festzusetzen.

(5) Die Einreihung in eine Gehaltsstufe hat sich nach den in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken als vertretungsberechtigter Apotheker oder Dispensant tatsächlich zurückgelegten und bei der Gehaltskasse gemeldeten Dienstzeiten und nach den für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen zu richten.

(6) Die Vorrückungsfrist in die nächste Gehaltsstufe hat zwei im Volldienst zurückgelegte oder als Volldienst angerechnete Jahre zu betragen.

§ 13. (1) Die in den Gehaltsschemen angeführten Bezüge haben sich auf das jeweils als Volldienst geltende Dienstausmaß und auf einen vollen Kalendermonat ohne Rücksicht auf die tatsächliche Anzahl der Tage zu beziehen.

(2) Die Festsetzung des Dienstausmaßes des Volldienstes (10/10-Dienst) bleibt der kollektivvertraglichen Regelung vorbehalten; besteht kein Kollektivvertrag, so hat als Volldienst eine monatliche Dienstleistung von 172 Stunden, bezogen auf den mit 30 Tagen angenommenen Monat, zu gelten.

(3) Nicht vollbeschäftigte Dienstnehmer haben die ihrem Dienstausmaß entsprechenden Teile der Bezüge zu erhalten.

(4) Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils nächstkommenden höheren Zahl vom vollen Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch nicht unter 2/10 zu bemessen.

§ 14. (1) Entgelte für Mehrdienstleistungen (z. B. Überstunden) sowie sonstige kollektivvertraglich vereinbarte Bezugsanteile (z. B. Leiterzulage, Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung u. dgl.) sind vom Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag sonstige höhere als die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte bedungen worden sind.

(3) Ebenso sind Ersatzansprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie Ersatzansprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen.

Anrechnung von Dienstzeiten.

§ 15. (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

a)

die Zeiten, während deren sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren;

b)

Zeiten, während deren sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder einer sonstigen Standesvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, waren;

c)

Zeiten, während deren sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund eines Mandates zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu einer beruflichen Interessenvertretung an der Ausübung des pharmazeutischen Berufes verhindert waren.

(2) Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

a)

die vor Geltung des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 23/1928, im Volldienst in einer öffentlichen oder in einer Anstaltsapotheke zurückgelegten Zeiten, für die die Gehaltsauszahlung unmittelbar oder mittelbar durch die "Allgemeine Gehaltskasse der Apotheker Österreichs" erfolgte, zuzüglich eines Fünftels ihrer tatsächlichen Dauer;

b)

die Militärdienstzeit als Angehöriger der österreichisch-ungarischen Armee in den Kalenderjahren 1914 bis einschließlich 1918 und Behinderungszeiten im Sinne des § 6 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Volksgesundheit, StGBl. Nr. 136/1919;

c)

Zeiten, während deren der Dienstnehmer unter der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft am 13. März 1938

1.

nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch Krieg gegebenen Grund oder

2.

vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder

3.

vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

d)

Zeiten, während deren der Dienstnehmer wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, an der Ausübung des pharmazeutischen Berufes verhindert war;

e)

Zeiten, während deren die Ausübung des Berufes infolge Heilbehandlung wegen einer nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anerkannten Dienstbeschädigung oder einer nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, anerkannten schweren Gesundheitsschädigung unmöglich war;

f)

Zeiten vor dem 1. April 1951, während deren ein Miteigentümer als pharmazeutische Fachkraft in seiner Apotheke tätig war.

§ 16. (1) Dienstnehmern können auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge ferner angerechnet werden:

a)

Zeiten, während deren der Dienstnehmer infolge Stellenlosigkeit, Krankheit oder aus anderen nicht in seiner Person gelegenen Gründen an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert war;

b)

nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluß dieser Ausbildung nachgewiesen wird;

c)

Zeiten

1.

einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten;

2.

einer pharmazeutisch-fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel;

3.

einer Tätigkeit als Angestellter der pharmazeutischen Berufskörperschaften und der pharmazeutischen Fachpresse;

4.

einer Berufsausübung als beamteter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke vor dem 1. Juli 1960;

d)

Zeiten pharmazeutischer Berufsbetätigung in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb der Republik Österreich bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren;

e)

Zeiten, während deren der Dienstnehmer unter der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft am 13. März 1938

1.

nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistungen, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch Krieg gegebenen Grund oder

2.

vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder

3.

vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

f)

Zeiten, während deren der Dienstnehmer wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, am Beginn oder an der Fortsetzung des pharmazeutischen Studiums behindert war.

(2) Für Anrechnungen nach Abs. 1 lit. a bis d ist ein Anrechnungsbetrag für jeden ganz oder teilweise angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen; sie darf für jeden angerechneten Monat 10 v. H. der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker zu entrichten ist, nicht übersteigen.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 412/1972.)

§ 18. Dienstnehmern, die aus nicht in ihrer Person gelegenen Gründen an der Leistung des Volldienstes verhindert waren, können Teildienste von 2/10 bis 4/10 auf 5/10 und von 5/10 und darüber auf 10/10 gegen Entrichtung eines Betrages, der der Differenz des tatsächlich geleisteten Mitgliedsbeitrages auf den Mitgliedsbeitrag entspricht, der auf Grund des der aufgewerteten Dienstzeit gebührenden Gehaltes zu leisten gewesen wäre, bis zu einem Höchstsausmaß der Aufwertung von drei Jahren angerechnet werden.

§ 19. Eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes findet nicht statt.

§ 20. (1) Die auf Grund angerechneter Zeiten sich ergebenden Vorrückungen sind mit Wirksamkeit vom Tage des Ansuchens durchzuführen.

(2) Der Anrechnungsbetrag ist vom Anrechnungswerber binnen Monatsfrist nach Erhalt des Bescheides über die Anrechnung auf einmal zu entrichten.

(3) Wenn die einmalige Entrichtung des Anrechnungsbetrages eine unvertretbare Härte darstellt, kann dem Anrechnungswerber die Einbehaltung des Anrechnungsbetrages in höchstens 48 Monatsraten bewilligt werden.

§ 21. Über die Anrechnung von Dienstzeiten anläßlich der ersten Anmeldung zur Gehaltskasse und über die Anrechnung von Dienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.

Familienzulagen.

§ 22. Familienzulagen sind die Kinderzulage, die Haushaltszulage und die Aushilfe.

§ 23. (1) Kinderzulagen gebühren den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern für jedes Kind, für das ihnen oder ihren Ehegatten Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird.

(2) Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 1 nicht in Betracht, so kann dem von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmer zur Vermeidung einer besonderen Härte für jedes zu seinem Haushalt gehörende und von ihm ganz oder teilweise erhaltene Kind, welches das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage zuerkannt werden.

(3) Für ein Kind, welches das 19. Lebensjahr vollendet hat, anderweitig nicht versorgt ist und zum Haushalt des Dienstnehmers gehört, kann die Kinderzulage zuerkannt werden, wenn und solange das Kind wegen Studien oder erweiterter fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt hat.

(4) Für ein Kind, welches das 26. Lebensjahr vollendet hat, anderweitig nicht versorgt ist und zum Haushalt des Dienstnehmers gehört, kann die Kinderzulage zuerkannt werden, wenn und solange das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit deshalb noch nicht erlangt hat, weil es ein Studium oder eine erweiterte fachliche Ausbildung wegen nicht überwindbarer Hindernisse nicht rechtzeitig beginnen oder vollenden konnte.

(5) Für ein Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Werden beide Elternteile durch die Gehaltskasse besoldet, so gebührt die Kinderzulage demjenigen Dienstnehmer, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gehört es zum gemeinsamen Haushalt, gebührt die Kinderzulage dem in einem Volldienst stehenden Elternteil, bei Volldienst beider Elternteile demjenigen mit der längeren Gehaltskassendienstzeit.

(6) Ob ein Kind als versorgt im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 anzusehen ist, hat sich nach den Vorschriften des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, über den Anspruch auf Steigerungsbeträge zum Grundbetrag der Haushaltszulage zu richten. Die Haushaltszugehörigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.

(7) Sind beide Elternteile durch die Gehaltskasse besoldet und in einem oder mehreren Dienstverhältnissen, mit denen sie, jeder für sich, ein Volldienstausmaß nicht erreichen, können durch Zusammenrechnen der Dienstausmaße die Kinderzulagen im Ausmaß, wie es der Summe der beiden Teildienstausmaße entspricht, höchstens aber im Ausmaß für einen Volldienst zur Auszahlung gebracht werden. Ausbezahlt wird an denjenigen Elternteil, der im höheren Dienstausmaß gemeldet ist, bei gleichem Dienstausmaß demjenigen mit der längeren Gehaltskassendienstzeit.

§ 24. (1) Die Haushaltszulage gebührt

a)

verheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern,

b)

nichtverheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Haushalt ein Kind angehört, für das die Kinderzulage gebührt,

c)

von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder mit einem Betrag beizutragen, der höher als die Haushaltszulage ist.

(2) Für einen Dienstnehmer gebührt die Haushaltszulage nur einmal.

§ 25. Die Haushaltszulage beträgt 40 vH der Kinderzulage. Dienstnehmern, die Alleinverdiener sind, gebührt die Haushaltszulage in Höhe der Kinderzulage. Alleinverdiener im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

a)

diejenigen Dienstnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist; oder

b)

die in § 24 Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmer.

§ 26. Aushilfe kann für jeden unversorgten Elternteil eines von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmers jeweils bis zur Dauer eines Jahres und bis zum Höchstausmaß einer Kinderzulage gewährt werden.

§ 27. (1) Der von der Gehaltkasse besoldete Dienstnehmer ist verpflichtet, jede Tatsache, die für den Anfall und die Einstellung von Familienzulagen von Bedeutung ist, binnen drei Monaten nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen drei Monaten nach Kenntnis der Gehaltskasse unter Vorlage der entsprechenden Belege bekanntzugeben.

(2) Über Zuerkennung und Einstellung von Familienzulagen hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.

Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung.

§ 28. (1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seines Dienstes verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf die Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf die Bezüge erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf die halben Bezüge.

(2) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung ein, so hat der Dienstnehmer für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte der ihm gemäß Abs. 1 gebührenden Bezüge.

(3) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf seine Bezüge, wenn er durch andere wichtige seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.

(4) Weibliche Dienstnehmer, die gemäß den hiefür geltenden Vorschriften vor und nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen, erhalten für diese Zeit keine Bezüge, wenn die laufenden Leistungen des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit, mit Ausnahme des Stillgeldes, die Höhe der vollen Bezüge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, erreichen; ist dies nicht der Fall, so erhalten sie eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Diese Dienstverhinderung gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.

Abfertigung.

§ 29. (1) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.

(2) Bei Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist hiefür die entsprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben (§ 7 Abs. 5).

Todfallsbeitrag.

§ 30. (1) Stirbt ein Dienstnehmer während des Bestandes eines Dienstverhältnisses, auf Grund dessen er durch die Gehaltskasse besoldet wird, oder innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses, so gebührt ein Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen der dem zuletzt gemeldeten Dienstausmaß entsprechenden Monatsbezüge.

(2) Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der überlebende Eheteil Anspruch, der mit dem Verstorbenen bis zum Ableben in Ehegemeinschaft gelebt hat.

(3) Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen ehelichen Nachkommen.

(4) Sind auch solche Nachkommen nicht vorhanden, so ist der Todfallsbeitrag oder ein Teil davon jenen physischen Personen, die die Kosten des Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten haben, zu gewähren.

Vorschuß.

§ 31. (1) Wenn ein Dienstnehmer unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf sein Ansuchen der Vorstand der Gehaltskasse einen unverzinslichen, binnen längstens 24 Monaten rückzahlbaren Vorschuß bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewähren, vorausgesetzt, daß die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge des Dienstnehmers gedeckt sind.

(2) Eine weitergehende Begünstigung bei der Bewilligung von Vorschüssen kann auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes der Gehaltskasse gewährt werden. Hiebei sind auch die Rückzahlungsbedingungen und etwa gebotene Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufrechnung der durch die Gewährung eines solchen Vorschusses der Gehaltskasse selbst entstandenen Kosten festzusetzen.

Anfall und Einstellung der Bezüge.

§ 32. (1) Der Anspruch auf Gehalt entsteht mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt mit Beendigung desselben.

(2) Bei Bezugsänderungen ist, sofern nicht anderes festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Gebührt der Gehalt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe des Gehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsgehalts.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die Familienzulage.

(5) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 27 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage für ein eheliches Kind schon ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage schon ab dem Monat der Verehelichung.

(6) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 27 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Familienzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1, 4, 5 und 6 gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.

(8) Der Anspruch auf Vorrückung aus einer Gehaltsstufe des Gehaltsschemas in die nächsthöhere gebührt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzung für die Vorrückung erfüllt ist.

Auszahlung.

§ 33. (1) Der Gehalt, die Entlohnung und die Familienzulagen sind für den Kalendermonat zu berechnen und am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im nachhinein auszubezahlen.

(2) Die für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Mai gebührende Sonderzahlung ist spätestens bis 10. Juni, die für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November gebührende Sonderzahlung bis spätestens 10. Dezember auszuzahlen.

(3) Für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor Ablauf des Zeitraumes endet, für den die Sonderzahlung gebührt, wird die Sonderzahlung mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis fällig.

Geltendmachung der Ansprüche.

(1) Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung die von der Gehaltskasse über die Anrechnung von Dienstzeiten und über die Vorrückung in höhere Bezüge (§ 21 Abs. 1) und über die Zuerkennung oder Einstellung von Familienzulagen (§ 27 Abs. 2) erlassenen rechtskräftigen Bescheide zugrunde zu legen.

(2) Bezugsansprüche nach diesem Bundesgesetz verjähren gegenüber der Gehaltskasse nach drei Jahren ab Fälligkeit.

B. Zuwendungen.

§ 35. Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 49 Abs. 3) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an pharmazeutische Fachkräfte, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren.

C. Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung

begünstigter Bezieher.

§ 36. (1) Alle Forderungen, die den Inhabern von öffentlichen Apotheken und von Anstaltsapotheken aus Lieferungen auf Grund ärztlicher Verschreibung gegenüber begünstigten Beziehern (§ 1 Abs. 2 lit. b) zustehen, gehen im Zeitpunkte ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und können nur von dieser geltend gemacht werden.

(2) Die Leiter der öffentlichen Apotheken und der Anstaltsapotheken haben die ärztlichen Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren Lieferungen für Rechnung der begünstigten Bezieher erbracht worden sind, nach Taxierung und Erstellung der Abrechnung bei der Gehaltskasse einzureichen.

(3) Die Gehaltskasse hat die auf Grund der Abrechnungen der ärztlichen Verschreibungen sich ergebenden Beträge binnen 14 Tagen nach ihrer Einreichung an den Inhaber der Apotheke, von der die Lieferung erbracht wurde, zu Handen des verantwortlichen Leiters zu bezahlen.

III. ABSCHNITT.

Verfahren.

§ 37. (1) Gegen die Bescheide gemäß den §§ 9, 21 und 27 dieses Bundesgesetzes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse Berufung eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 9 dieses Bundesgesetzes eingebrachten Berufung kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Über die Berufungen entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(2) Bescheide, die gegen die zwingenden Bestimmungen der §§ 15, 16 Abs. 1 lit. b und d, 18, 19, 23 Abs. 1, 24 und 26 dieses Bundesgesetzes verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(3) Eine Nichtigerklärung nach Abs. 2 reicht auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der nichtig erklärte Bescheid zugestellt worden ist.

IV. ABSCHNITT.

Aufbau der Verwaltung.

A. Organe.

§ 38. Die Organe der Gehaltskasse sind:

a)

die Delegiertenversammlung,

b)

der Vorstand,

c)

zwei Obmänner und zwei Obmannstellvertreter,

d)

zwei Rechnungsprüfer und zwei Rechnungsprüferstellvertreter.

Die Delegiertenversammlung.

§ 39. (1) Die Delegiertenversammlung hat aus 72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.

(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

a)

die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,

b)

die Wahl der Obmänner und der Obmannstellvertreter,

c)

die Wahl der beiden Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter,

d)

die Beschlußfassung über die Verwaltung des Reservefonds,

e)

die Beschlußfassung über die Verwaltung des Unterstützungsfonds und die Dotierung seiner einzelnen Konten,

f)

die Beschlußfassung über Vorlagen des Vorstandes,

g)

die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Gebarung der Obmänner und des Vorstandes,

h)

die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obmänner und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,

i)

die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse.

§ 40. (1) Die Delegiertenversammlung ist binnen einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundeskommissär der Gehaltskasse (§ 55 Abs. 2) einzuberufen.

(2) Die Delegiertenversammlung ist von den Obmännern nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung binnen acht Tagen einzuberufen:

a)

wenn es vom Vorstande oder von der Delegiertenversammlung selbst beschlossen wird;

b)

wenn es mindestens 18 Mitglieder der Delegiertenversammlung schriftlich verlangen;

c)

wenn es vom Bundesministerium für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde verlangt wird.

(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens je zwölf Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend oder gemäß der Bestimmung des Abs. 5 vertreten sind.

(4) Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist eine mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer 14tägigen Frist einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(5) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können bei begründeter Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Delegiertenversammlung aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.

§ 41. (1) Die Delegiertenversammlung hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen.

(2) Ein Exemplar der über den Verlauf der Delegiertenversammlung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlußfähigkeit, die gefaßten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.

Der Vorstand.

§ 42. (1) Der Vorstand hat aus 14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat, zu bestehen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Delegiertenversammlung zu wählen, wobei die Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer sowie die Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der Dienstgeber von den Delegierten der Abteilung zu wählen sind, der sie angehören.

(3) Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer jeweils die größte Anzahl der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang einmal zu wiederholen, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Dem Vorstand obliegt:

a)

die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obmänner der Gehaltskasse sowie die Beschlußfassung über alle wichtigeren, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbereich der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlußfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,

b)

die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,

c)

die Beschlußfassung über die Dienstordnung,

d)

die Vorbereitung aller der Delegiertenversammlung zukommenden Angelegenheiten,

e)

die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge,

f)

die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,

g)

die Gewährung von Vorschüssen,

h)

die Entscheidung über die Zuerkennung von Todfallsbeiträgen und Aushilfen,

i)

die Beschlußfassung über die Art von Kundmachungen,

j)

die Gewährung von Zuwendungen,

k)

die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen, des Riskenausgleichsbeitrages und der Mitgliedsbeiträge,

l)

die Festsetzung der Gehalts(Entlohnungs)schemen, der Sonderzahlungen und Familienzulagen,

m)

die Entscheidung über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten der Gehaltskasse sowie über die Anrechnung von Vordienstzeiten dieser Angestellten und die Gewährung von Vorschüssen an sie.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 4 lit. g, h, j und m genannten Angelegenheiten den Obmännern zu übertragen.

(6) In der Dienstordnung (Abs. 4 lit. c) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der Bediensteten zu treffen; die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muß der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.

§ 43. (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird von den Obmännern einberufen. Er ist binnen drei Tagen einzuberufen, wenn dies von vier Vorstandsmitgliedern oder vom Bundesministerium für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde verlangt wird.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens je drei Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes können bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.

(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Ein Exemplar der über den Verlauf der Vorstandssitzung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlußfähigkeit, die gefaßten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.

Die Obmänner.

§ 44. (1) Die Obmänner und deren Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt. Von den Obmännern und deren Stellvertretern haben der erste Obmann und dessen Stellvertreter der Abteilung der Dienstnehmer, der zweite Obmann und dessen Stellvertreter der Abteilung der Dienstgeber anzugehören.

(2) Die Obmänner und deren Stellvertreter sind von den Delegierten ihrer Abteilungen aus den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Zum Obmann oder Obmannstellvertreter ist gewählt, wer jeweils die größte Anzahl der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang einmal zu wiederholen, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Obmänner und die Obmannstellvertreter bleiben auch dann Mitglieder des Vorstandes der Gehaltskasse, wenn sie ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter zurücklegen.

(4) Den Obmännern obliegt:

a)

die Vertretung der Gehaltskasse nach außen,

b)

die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Gehaltskasse,

c)

die Einberufung der Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sowie die Festsetzung der Tagesordnungen,

d)

die Kundmachung der Höhe der Gehaltskassenumlagen, der Bezüge und des Riskenausgleichsbeitrages,

e)

die Entscheidung in den ihnen vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten.

(5) Den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes hat der erste Obmann und in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, kommt der Vorsitz dem zweiten Obmann, in dessen Verhinderung seinem Stellvertreter zu.

(6) Die Obmänner sind verpflichtet, in Zweifelsfällen die Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung einzuholen.

Die Rechnungsprüfer.

§ 45. (1) Die Rechnungsprüfer und die Rechnungsprüferstellvertreter, von denen je einer der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anzugehören hat, werden von den Delegierten der Abteilung, der sie angehören, gewählt.

(2) Zum Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferstellvertreter ist gewählt, wer jeweils die größte Anzahl der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang einmal zu wiederholen, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mitglieder der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sind zu Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferstellvertretern nicht wählbar.

(3) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Gehaltskasse dahin zu überprüfen, ob sie den geltenden Bestimmungen entspricht und sparsam, wirtschaftlich sowie zweckmäßig geführt wird. Es obliegt ihnen, alljährlich nach Schluß des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß zu überprüfen und der Delegiertenversammlung hierüber antragstellend zu berichten.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 46. (1) Bei den Wahlhandlungen nach den §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 2 und 45 Abs. 2 führt in jeder Abteilung das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(2) Wird ein Mandat (Vorstandsmitglied, Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferstellvertreter) frei, so hat binnen vier Wochen die Nachwahl stattzufinden.

(3) Wird durch Rücktritt von Mitgliedern der Delegiertenversammlung diese beschlußunfähig, so sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach erlangter Kenntnis von diesem Umstande vom Bundesministerium für soziale Verwaltung Neuwahlen anzuordnen. Diese Neuwahlen wirken auch für die Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer.

§ 47. Die Obmänner und ihre Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt zu Handen des Bundesministers für soziale Verwaltung, die übrigen Vorstandsmitglieder zu Handen des ersten Obmannes ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

B. Geschäftsführung.

Vermögensgebarung.

§ 48. (1) Die Gehaltskasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß aufzustellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz bestehen muß. Außerdem sind ein Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen zu verfassen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 49. (1) Die Gehaltskasse hat die Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Besoldung der pharmazeutischen Dienstnehmer durch die Anlegung eines Reservefonds jederzeit sicherzustellen.

(2) Dem Reservefonds ist 1 v. H. der jeweils eingehenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge zuzuführen. Die Höhe des Reservefonds darf die Hälfte des Betrages nicht übersteigen, der im abgelaufenen Geschäftsjahr an Gehaltskassenumlagen eingegangen ist.

(3) Die Eingänge an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 6 Abs. 2 lit. a, b und c sowie allfällige Überschüsse aus dem Reservefonds sind einem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den Mitteln dieses Fonds sind die im § 35 angeführten Aufgaben zu bestreiten.

Verwaltung.

§ 51. Die Konzepts-, Buchhaltungs-, Kassen- und Kanzleigeschäfte der Gehaltskasse werden durch eine Verwaltungsstelle in Verwaltungsgemeinschaft mit dem Kammeramt der Österreichischen Apothekerkammer besorgt. Die Verwaltungsstelle wird vom Kammerdirektor der Österreichischen Apothekerkammer geleitet und unterliegt der Aufsicht der Obmänner der Gehaltskasse.

Verschwiegenheitspflicht.

§ 52. (1) Die Mitglieder der Organe der Gehaltskasse und deren Stellvertreter sind hinsichtlich der ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind jedoch in Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, die Standesöffentlichkeit unter Wahrung wirtschaftlicher und persönlicher Interessen der Mitglieder der Gehaltskasse über ihre Tätigkeit zu unterrichten.

(2) Die Angestellten der Gehaltskasse haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Apothekerstandes oder im Interesse eines Mitgliedes der Gehaltskasse Geheimhaltung erfordern oder ihnen als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen von der Verschwiegenheitspflicht auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde entbinden, wenn dem kein öffentliches Interesse entgegensteht.

Rechtsverbindliche Zeichnung.

§ 53. (1) Für die Gehaltskasse zeichnen die Obmänner gemeinsam.

(2) Die Obmänner sind berechtigt, zur Zeichnung für die Gehaltskasse dem Kammerdirektor der Österreichischen Apothekerkammer als Leiter der Verwaltungsstelle der Gehaltskasse im Rahmen der Geschäftsordnung Zeichnungsbefugnis zu erteilen.

Kundmachungen.

§ 54. Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben durch Einschaltung in das "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sowie in Fachblättern, die vom Vorstand bestimmt werden, zu erfolgen.

V. ABSCHNITT.

Aufsicht des Bundes.

§ 55. (1) Die Gehaltskasse untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung übt sein Aufsichtsrecht insbesondere durch einen Bundeskommissär aus, der aus dem Stande der rechtskundigen Beamten zu bestellen ist. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Für den Bundeskommissär ist ein Stellvertreter, der gleichfalls aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu entnehmen ist, zu bestellen.

§ 56. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse, die gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen, aufzuheben.

§ 57. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat durch Verfügung den Vorstand der Gehaltskasse abzuberufen, wenn dieser seine Befugnisse überschreitet, seine Aufgaben vernachlässigt oder beschlußunfähig wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer einen Verwalter zu ernennen, dem ein sechsgliedriger Ausschuß als Beirat beizugeben ist.

(3) Der Verwalter und die Mitglieder des Beirates müssen der Gehaltskasse als wählbare Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates müssen zur Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und zur Hälfte der Abteilung der Dienstgeber angehören. Mitglieder der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse dürfen weder zum Verwalter ernannt, noch zu Beiratsmitgliedern bestellt werden.

(4) Der Verwalter hat bis zur Beendigung der Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der Obmänner und des Vorstandes zu führen.

(5) Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens drei Monate nach Ernennung des Verwalters vorzunehmen.

VI. ABSCHNITT.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1960 in Kraft.

(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

a)

das Gehaltskassengesetz, BGBl. Nr. 23 vom Jahre 1928, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1951;

b)

die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 6. Juni 1931, BGBl. Nr. 149, betreffend die Satzungen für die "Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich";

c)

die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 11. Juni 1947, BGBl. Nr. 162, betreffend die Errichtung eines Apothekenwiederaufbaufonds;

d)

die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 20. Juli 1933, BGBl. Nr. 340, betreffend die Gehaltsregelung, den Umlagentarif und den Riskenausgleich der "Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich", in der Fassung der Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1112/1939, sowie der Verordnungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 15. Juli 1949, BGBl. Nr. 181, vom 15. März 1954, BGBl. Nr. 55, vom 9. Dezember 1955, BGBl. Nr. 252, vom 19. Juni 1957, BGBl. Nr. 182, und vom 23. April 1958, BGBl. Nr. 90;

e)

die Verordnung des Reichsministers des Innern und des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 14. Dezember 1944, RMBliV. Nr. 20, S. 81, über die Pharmazeutische Gehaltskasse in den Alpen- und Donaureichsgauen;

f)

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Februar 1952, BGBl. Nr. 36, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 96/1956, betreffend die Erlassung einer Wahlordnung für die "Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich".

(3) Bis zur Beschlußfassung des Vorstandes im Sinne des § 12 dieses Bundesgesetzes gelten das in der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 20. Juli 1933, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 90/1958, betreffend die Gehaltsregelung, den Umlagentarif und den Riskenausgleich der "Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich" enthaltene Gehaltsschema, die in diesem Gehaltsschema festgesetzten Grundgehälter, die Familienzulagen und die Sonderzahlungen als Bestandteile dieses Bundesgesetzes weiter.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse ist bis zu einer Neuregelung im Sinne des § 42 Abs. 4 lit. c dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.

§ 59. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Organe der Gehaltskasse bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes tätig ist, in ihrem Amte. Hiebei übernimmt die Hauptversammlung die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Delegiertenversammlung zukommenden Aufgaben.

§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich der §§ 9 Abs. 6, 11, 12 Abs. 1, 13, 14, 28 bis 30, 32 Abs. 1 bis 3, 33, 34, 52 und 53 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.

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