Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (Krankenpflegegesetz – KrankenpflegeG)
Abkürzung
MTF-SHD-G
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
MTF-SHD-G
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
MTF-SHD-G
Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).
I. TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Der Krankenpflegefachdienst, der medizinisch-technische Fachdienst sowie die Sanitätshilfsdienste dürfen berufsmäßig nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
Abkürzung
MTF-SHD-G
Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).
§ 2. Die Ausübung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten im Rahmen anderer als der durch dieses Bundesgesetz oder durch sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geregelten Berufe, die Führung anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen, die Führung gesetzlicher oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.
Abkürzung
MTF-SHD-G
Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).
§ 3. Auf die berufsmäßige Ausübung der in den §§ 5, 37, 43a und 44 angeführten Tätigkeiten findet die Gewerbeordnung 1973 keine Anwendung. Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe, ferner die der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger(innen), Kosmetiker(innen) und Masseur(innen) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
II. TEIL.
Krankenpflegefachdienst.
Hauptstück.
Begriffsbestimmungen.
§ 4. Der Krankenpflegefachdienst umfaßt
die allgemeine Krankenpflege,
die Kinderkranken- und Säuglingspflege,
die psychiatrische Krankenpflege.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 5. (1) Die allgemeine Krankenpflege umfaßt die Pflege bei Erkrankungen aller Art, Wochenbettpflege sowie die Pflege und Ernährung von Neugeborenen.
(2) Die Kinderkranken- und Säuglingspflege umfaßt die Pflege bei Erkrankungen im Säuglingsalter sowie im Kindesalter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen und die Wochenbettpflege.
(3) Die psychiatrische Krankenpflege umfaßt die Betreuung, Beobachtung und Beschäftigung Nervenkranker und Geisteskranker sowie Rauschgiftsüchtiger und Trunksüchtiger.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten schließen auch die Hilfeleistung bei ärztlichen Verrichtungen sowie die Ausführung ärztlicher Anordnungen bei der Heilbehandlung in den betreffenden Fachgebieten ein.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
Hauptstück.
Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und
in der Kinderkranken- und Säuglingspflege.
A. Allgemeines
§ 6. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege dauert vier Jahre.
(2) Das erste Ausbildungsjahr dient der Vertiefung der Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf die Ausbildung im Krankenpflegefachdienst und ist gemäß den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften am Sitz einer Krankenanstalt zu führen.
(3) Das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr dient der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege.
Abs. 5 und 6 sind bereits am 1. 1. 1993 in Kraft getreten.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 7. (1) Im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr darf die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege nur an allgemeinen Krankenpflegeschulen, die Ausbildung in der Kinderkranken- und Säuglingspflege nur an Kinderkrankenpflegeschulen erfolgen.
(2) Krankenpflegeschulen dürfen nur an Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen besitzen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(3) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Krankenpflegeschule obliegt einem (einer) Arzt (Ärztin), der (die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht und der Internatsleitung obliegt einem(einer) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der (die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des jeweiligen Krankenpflegefachdienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.
(4) Die Krankenpflegeschulen sind so zu führen, daß die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.
(5) Die Errichtung und Führung einer Krankenpflegeschule bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Krankenpflegeschule den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine dem Gesetz entsprechende Krankenpflegeausbildung nicht mehr gegeben sind.
(6) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 5 ist eine Berufung nicht zulässig.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 8. (1) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:
dem (der) leitenden Sanitätsbeamten(in) des Landes oder dessen (deren) Stellvertreter(in) als Vorsitzende(n),
dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in) der Krankenpflegeschule oder dessen (deren) Stellvertreter(in),
dem (der) Direktor(in) der Krankenpflegeschule,
einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule,
einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen) aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen,
einem(r) Schülervertreter(in).
(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen, und außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) In eine Krankenpflegeschule sind nach Maßgabe der verfügbaren Plätze jene Bewerber(innen) aufzunehmen, welche die im § 9 Abs. 1 in Zusammenhalt mit Abs. 8 angeführten Voraussetzungen erfüllen oder denen gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 7 eine Nachsicht hievon erteilt worden ist. Übersteigt die Zahl der Bewerber(innen) die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber(innen) aufzunehmen, die nach dem Urteil der Kommission für die Ausübung des Krankenpflegeberufes besonders geeignet sind.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 9. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule bewerben, haben nachzuweisen:
die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
ein Lebensalter nicht über 35 Jahre,
die zur Erfüllung der Berufspflichten nötige körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung,
die Unbescholtenheit,
den erfolgreichen Besuch des ersten Ausbildungsjahres (§ 6 Abs. 2) nach erfolgreicher Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
(2) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze (Abs. 1 lit. b) kann von der Aufnahmekommission nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.
(3) Die Nachweise der in Abs. 1 lit. c und d angeführten Aufnahmeerfordernisse sind durch ein amtsärztliches Zeugnis und durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufnahmeansuchens nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(4) Der Rechtsträger der Krankenpflegeschule hat die Frist zur Einbringung der Aufnahmeansuchen, die in diesen Ansuchen nachzuweisenden Zulassungserfordernisse (Abs. 1), die Höchstzahl der aufzunehmenden Personen und den Schulbeginn rechtzeitig zu verlautbaren.
(5) Bei Bewerbung um Aufnahme in eine Krankenpflegeschule sind österreichischen Staatsbürgern gleichzuhalten:
Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, und
Ausländer, welche die in § 15 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. Nr 231/1988, genannten Anforderungen erfüllen.
(6) (Anm.: Aufgehoben durch Art I BGBl. Nr. 426/1975.)
(7) In anderen als den im Abs. 5 erwähnten Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Aufnahmekommission erteilt werden, wenn der (die) Bewerber(in) die Kosten der Ausbildung selbst trägt, eine schriftliche Erklärung des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule vorliegt, daß gegen die Aufnahme kein Einwand besteht und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) haben die Kosten der Ausbildung selbst zu tragen, ausgenommen Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der in Österreich beschäftigt ist oder gewesen ist, wenn sie in Österreich wohnen.
(8) Der Nachweis gemäß Abs. 1 lit. e entfällt für Personen, die nach erfolgreicher Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht
mindestens eine Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen oder für Erzieher erfolgreich besucht haben oder
nach Vollendung des 16. Lebensjahres vor der Aufnahmekommission ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweisen, das erwarten läßt, daß sie dem theoretischen und praktischen Unterricht im Krankenpflegefachdienst zu folgen vermögen.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
B. Dauer und Art der Ausbildung in Krankenpflegeschulen
§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten Sachgebiete:
Ethik und Berufskunde der Krankenpflege;
Grundpflege, allgemeine und spezielle Krankenpflege;
Lehre vom Leben, vom Bau des menschlichen Körpers und von der Tätigkeit der menschlichen Organe (Biologie, Anatomie und Physiologie);
Hygiene und Infektionslehre einschließlich Desinfektion und Sterilisation, Sozialhygiene und Krankenhaushygiene;
Grundzüge der allgemeinen und besonderen Lehre von den Krankheiten, deren Erkennung und Behandlung;
Medikamentenlehre und Lehre von den Giften;
Instrumenten- und Gerätelehre;
Lehre von der Ernährung, von der Kranken- und Diätkost;
Grundzüge der Soziologie, der Psychologie und der Pädagogik;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2) Die praktische Ausbildung ist an den einschlägigen Fachabteilungen, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen der Krankenanstalt, an der die Schule errichtet ist, durchzuführen. Besitzt die Krankenanstalt, an der die Schule errichtet ist, einzelne einschlägige Fachabteilungen, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen nicht, ist die praktische Ausbildung an anderen Krankenanstalten, an denen solche Fachabteilungen bzw. Diagnostik- und Therapieeinrichtungen bestehen, durchzuführen, sofern hiedurch die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht gefährdet erscheint.
(3) Für Personen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (§ 4) erworben haben, dauert die Ausbildung in einem weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes ein Jahr. Diese Ausbildung hat ergänzend auf jenen Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für den betreffenden Zweig des Krankenpflegefachdienstes erforderlich ist. Die Ausbildung kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 11. (1) Krankenpflegeschüler(innen) sind in Internaten unterzubringen, sofern nicht in Ansehung des Einzugsgebietes der Schule die Gewähr besteht, daß die Ausbildung der Schüler(innen) auch ohne deren internatsmäßige Unterbringung in der dem Gesetz entsprechenden Art einwandfrei durchgeführt werden kann.
(2) Schülern (Schülerinnen) einer internatsmäßig geführten Krankenpflegeschule kann durch die nach § 8 gebildete Kommission das Wohnen außerhalb des Internats bewilligt werden, soweit nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen. Die Kommission hat die Bewilligung zurückzuziehen, wenn die Ausbildung betreffende Rücksichten dies erfordern. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 sind anzuwenden.
(3) Der Träger der Krankenpflegeschule hat den Krankenpflegeschülern(innen) Verpflegung und Dienstkleidung zu gewähren. Sofern die Aufnahme in die Krankenpflegeschule nicht unter Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 9 Abs. 7) erfolgt ist, haben die Krankenpflegeschüler(innen) auch Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Krankenpflegeschule ihrer Höhe nach festzusetzen und zu leisten ist. Diese Entschädigung ist im Krankheitsfalle für die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis zum Ausscheiden aus der Krankenpflegeschule weiterzuzahlen.
(4) Wir eine Krankenpflegeschule internatsmäßig geführt, richtet sich der Anspruch auf Verpflegung und Beistellung der Dienstkleidung (Abs. 3) gegen den Träger des Internats.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 12. (1) Krankenpflegeschüler(innen), die sich während der Ausbildung zum Krankenpflegeberuf zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, sind vom weiteren Besuch der Schule auszuschließen. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstverletzungen oder groben Verstößen gegen die Anstalts- und Unterrichtsordnung vorzugehen. Den Ausschluß spricht die nach § 8 gebildete Kommission aus. § 8 Abs. 2 ist anzuwenden. Von jedem Ausschluß ist der Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen.
(2) Die gesundheitliche Eignung der Krankenpflegeschüler(innen) ist während der Ausbildungszeit durch jährlich durchzuführende Kontrolluntersuchungen zu überprüfen.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses
§ 12a. (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der allgemeinen Krankenpflege oder in der Kinderkranken- und Säuglingspflege an einer Krankenpflegeschule (§ 7) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
ein Lebensalter von mindestens 25 und höchstens 45 Jahren,
eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung nach Absolvierung der für diese Berufe vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung,
die zur Erfüllung der Berufspflichten im Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
Unbescholtenheit und
die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
(2) Die Aufnahmekommission kann hinsichtlich der Höchstaltersgrenze Nachsicht erteilen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Gründe entgegenstehen.
(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt hinsichtlich des Inhalts und Umfangs insbesondere die in § 10 Abs. 1 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach §§ 43a, 44 lit. a, b oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
(4) (Anm.: Abs. 4 wurde nicht vergeben)
(5) Personen, die als Stationsgehilfen gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz anerkannt worden sind, eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen und die im dritten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Prüfungen (§ 15a) mit Erfolg abgelegt haben, können die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege nach Abs. 1 ohne Nachweis der unter lit. c angeführten Voraussetzung absolvieren. Diese Ausbildung dauert ein Jahr; sie umfaßt insbesondere die in § 10 Abs. 1 angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalt und Umfang unter Berücksichtigung der im Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.
(6) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Besuch der Krankenpflegeschule finden sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
MTF-SHD-G
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 13. Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Krankenpflegeschulen sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den Krankenpflegeberuf vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die Unterkunfts- und Ausbildungsbedingungen festzulegen und ist sicherzustellen, daß Schüler(innen) zu einer praktischen Unterweisung am Krankenbett und im Operationssaal erst mit Erreichung des Alters von 17 Jahren und zur praktischen Einführung in das Gebiet der Röntgen- und Isotopenkunde erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
Abs. 2 und 5 sind bereits am 1. 1. 1993 in Kraft getreten.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
C. Prüfungen und Zeugnisse.
§ 14. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege sind Prüfungen abzuhalten.
(2) Im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr sind Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten, worüber am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen ist. Darüber hinaus haben sich die Lehrkräfte während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Krankenpflegeschüler(innen) laufend zu überzeugen. Am Ende des vierten Ausbildungsjahres ist nach Abschluß der Gesamtausbildung eine kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung) abzunehmen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Der Prüfungskommission haben anzugehören:
der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) des Landes oder dessen (deren) Stellvertreter(in) als Vorsitzende(r),
der (die) medizinisch-wissenschaftliche Leiter(in) der Krankenpflegeschule,
der (die) Direktor(in) der Krankenpflegeschule,
ein(e) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen Krankenpflegeschule,
ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen).
(4) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet, wenn ein Mitglied die Funktion, auf Grund der seine Bestellung vorgenommen worden ist, verliert.
(5) Bei Nichtbestehen einer Einzelprüfung ist diese zu wiederholen. Werden am Ende eines Ausbildungsjahres höchstens zwei Unterrichtsfächer negativ abgeschlossen, so ist in diesen Fächern eine kommissionelle Wiederholungsprüfung abzulegen. Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen die Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 15. (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen erhalten Krankenpflegeschüler(innen) nur bei Verlassen der Schule ein Prüfungszeugnis. Das auf Grund der Prüfungen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr festgestellte Ausbildungsergebnis ist jedoch entsprechend zu vermerken und den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen) schriftlich mitzuteilen.
(2) Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Im Diplom ist unter Berücksichtigung der besonderen Ausbildung die Tätigkeit, für die es gilt, sowie auch die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (§ 23) anzuführen.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Z 14, BGBl. Nr. 872/1992.)
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 15a. Außer den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen) sind auch Personen zu den im dritten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Einzelprüfungen zuzulassen, die eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben.
Abkürzung
MTF-SHD-G
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 16. Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form und den Inhalt der Diplome oder sonstiger über die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und Kinderkranken- und Säuglingspflege auszustellender Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse des Krankenpflegeberufes vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernenmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
Hauptstück.
Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege.
A. Ausbildungsstätten.
§ 17. (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege darf nur an Krankenanstalten erfolgen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen besitzen, mit allen für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet und als Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege anerkannt sind.
(2) Hinsichtlich der Anerkennung von Krankenanstalten als Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 18. (1) In der psychiatrischen Krankenpflege dürfen nur Personen ausgebildet werten, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen und die allgemeine Schulpflicht erfolgreich absolviert haben. Das Lebensalter darf nicht unter 18 und nicht über 35 Jahre betragen, jedoch können Überschreitungen der Altersgrenze nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.
(2) Die Ausbildung hat im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Lernpfleger(in) zum Rechtsträger der Ausbildungsstätte zu erfolgen. Einem solchen Dienstverhältnis ist bei Angehörigen religiöser Orden und Kongregationen die Verwendung im Rahmen eines zwischen dem religiösen Orden oder der Kongregation und dem Rechtsträger der Anstalt abgeschlossenen Werkvertrages gleichzuhalten.
(3) Eine in der psychiatrischen Krankenpflege in Ausbildung stehende Person ist vom weiteren Unterricht auszuschließen und ihr Dienstverhältnis als Lernpfleger(in) ist zu lösen, wenn sie sich zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich zum Berufe eines (einer) psychiatrischen Krankenpflegers (-pflegerin) erweist oder wegen einer solchen strafrechtlichen Verfehlung rechtskräftig verurteilt worden ist, die eine verläßliche Berufsausübung nicht mehr erwarten läßt. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstverletzungen vorzugehen. Als Dienstverletzungen gelten auch Verstöße gegen die Anstalts- und Unterrichtsordnung. Die Verhängung einer Maßnahme im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bedingt den Ausschluß von jeder weiteren Verwendung in der psychiatrischen Krankenpflege. Vor einem Ausschluß wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles ist die Prüfungskommission zu hören.
(4) Die gesundheitliche Eignung der Lernpfleger(innen) ist in der im § 12 Abs. 2 angeführten Art zu prüfen.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
B. Dauer und Art der Ausbildung.
§ 19. (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die im § 10 Abs. 1 angeführten Fächer, ferner die Grundzüge der Psychiatrie, der Psychologie, der Neurologie und der psychiatrischen Medizin. Die Ausbildung ist unter besonderer Berücksichtigung der Pflege bei geistigen und seelischen Erkrankungen sowie der Pflege bei Nervenerkrankungen durchzuführen.
(2) Für Personen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes (§ 4) erworben haben, dauert die Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege ein Jahr. Die Ausbildung hat ergänzend auf jenen Sachgebieten zu erfolgen, deren Beherrschung für die psychiatrische Krankenpflege erforderlich ist.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses
§ 19a. (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der psychiatrischen Krankenpflege an einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege (§ 17) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
ein Lebensalter von mindestens 25 und höchstens 45 Jahren,
eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung nach Absolvierung der für diesen Beruf vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung,
die zur Erfüllung der Berufspflichten im Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
Unbescholtenheit und
die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
(2) Die Aufnahmekommission kann hinsichtlich der Höchstaltersgrenze Nachsicht erteilen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Gründe entgegenstehen.
(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt insbesondere die in § 19 Abs. 1 angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalts und Umfangs unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach §§ 43a, 44 lit. a, b oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
(4) § 18 Abs. 3 findet hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Unterricht Anwendung.
Abkürzung
MTF-SHD-G
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 20. Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den Beruf eines psychiatrischen Krankenpflegers (einer psychiatrischen Krankenschwester) vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 21. Zur Beurteilung des Vorliegens der entsprechenden geistigen Reife (§ 6 Abs. 1) sowie zur Beurteilung des Ausbildungserfolges in der psychiatrischen Krankenpflege durch Prüfungen, deren Bezeichnung und die auszustellenden Zeugnisse sind die §§ 14 und 15 anzuwenden.
Abkürzung
MTF-SHD-G
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 22. Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, schließlich über die Form und den Inhalt eines Diplomes, eines Abgangszeugnisses und eines Zeugnisses über eine mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung sind nach Maßgabe der Erfordernisse des Berufes eines psychiatrischen Krankenpflegers (einer psychiatrischen Krankenschwester) vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
Hauptstück
Berufsbezeichnungen.
§ 23. Im Sinne der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sind als Berufsbezeichnungen zu führen:
"Diplomierte Krankenschwester" - "Diplomierter Krankenpfleger" (§ 5 Abs. 1);
"Diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester" - "Diplomierter Kinderkranken- und Säuglingspfleger" (§ 5 Abs. 2);
"Diplomierte psychiatrische Krankenschwester" - ''Diplomierter psychiatrischer Krankenpfleger" (§ 5 Abs. 3).
§ 24. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 197/1973.)
§ 25. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1992.)
§ 26. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1992.)
§ 27. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1992.)
§ 28. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1992.)
§ 29. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1992.)
§ 30. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1992.)
§ 31. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1992.)
§ 32. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1992.)
§ 33. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1992.)
§ 34. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1992.)
§ 35. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1992.)
§ 35a. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1992.)
§ 36. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1992.)
Abkürzung
MTF-SHD-G
III. Teil.
Medizinisch-technischer Fachdienst
Begriffsbestimmung
§ 37. (1) Der medizinisch-technische Fachdienst umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst.
§ 38. (1) Die Ausbildung für den medizinisch-technischen Fachdienst darf nur an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgen.
(2) Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst können nur an Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung notwendigen Fachabteilungen besitzen und mit den für die Erreichung der Ausbildungszwecke erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.
§ 39. (1) Hinsichtlich der Bewilligung der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt § 7 Abs. 4 bis 6.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst obliegt einem (einer) Arzt (Ärztin), der (die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt.
(3) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem(r) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der (die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.
§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinischtechnischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. a bis d sowie Abs. 2 bis 7 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen.
§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie § 9 Abs. 3 und 4 sinngemäß; ferner ist ein Lebensalter nicht unter 17 Jahre und die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachzuweisen.
Abkürzung
MTF-SHD-G
§ 41. (1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst dauert 30 Monate. Sie hat einen theoretischen und praktischen Unterricht insbesondere in den nachstehend angeführten Unterrichtsgegenständen zu umfassen:
Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von zwei Monaten;
Anatomie und Physiologie;
Pathologie;
Hygiene;
Einführung in die Physik;
einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden;
Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken;
einfache physiotherapeutische Behandlungen;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2) Für diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung 28 Monate.
(3) Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den medizinisch-technischen Fachdienst vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen und ist sicherzustellen, daß die praktische Unterweisung auf dem Gebiet der Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers (der Schülerin) stattfindet. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
§ 42. (1) Hinsichtlich der Beurteilung des Ausbildungserfolges an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst durch Prüfungen, deren Bezeichnungen und der darüber auszustellenden Zeugnisse gelten die §§ 14 und 15. Hinsichtlich des Ausschlusses von Schüler(inne)n der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt § 12.
(2) Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung und Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse (Diplome) sind nach Maßgabe der Erfordernisse des medizinisch-technischen Fachdienstes vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen.
(3) Hat ein(e) Schüler(in) einer Schule für den medizinischtechnischen Fachdienst bereits erfolgreich Prüfungen im Rahmen der Ausbildung in einem Krankenpflegefachdienst oder in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder im Rahmen eines Universitätsstudiums vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt, so sind ihm (ihr) die erwähnten Prüfungen durch die medizinisch-technische Fachschule insoweit anzurechnen, als sie hinsichtlich Inhalts und Umfangs gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern. Inwieweit solche Prüfungen im einzelnen gleichwertig sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegen.
Abkürzung
MTF-SHD-G
§ 43. Wer zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinischtechnische Fachkraft“ (§ 37) zu führen.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
IV. TEIL.
Sanitätshilfsdienste.
Hauptstück.
Pflegehelfer
§ 43a. Der Beruf des Pflegehelfers umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung und unter Führung von diplomierten Krankenpflegepersonen sowie zur Unterstützung der von Ärzten und diplomierten medizinisch-technischen Personal durchgeführten Behandlungen.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 43b. Die Ausbildung von Pflegehelfern hat in Lehrgängen zu erfolgen, die in Verbindung mit
allgemeinen Krankenanstalten
Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen und
Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, einzurichten sind.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 43c. (1) Als Pflegehelfer dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen.
(2) Über die Aufnahme von Bewerbern in die Lehrgänge hat der Rechtsträger zu entscheiden, der die Lehrgänge veranstaltet. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Berufsausübung als Pflegehelfer besonders geeignet sind.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 43d. (1) Die Lehrgänge gemäß § 43b haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden zu umfassen, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(2) Die theoretische und praktische Ausbildung hat unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 1 jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, die für die Erfüllung der dem Pflegehelfer bei der Betreuung pflegebedürftiger Menschen zukommenden Aufgaben erforderlich sind, wobei insbesondere auch auf die geriatrischen, gerontologischen und gerontopsychiatrischen Belange Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die praktische Ausbildung hat sowohl
im stationären Akutbereich in Krankenanstalten,
im stationären Langzeitbereich in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen sowie
im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten,
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 43e. Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Lehrganges obliegt einem (einer) Arzt (Ärztin), der (die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem (einer) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der (die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 43f. (1) Die Abhaltung von Lehrgängen für die Ausbildung von Pflegehelfer(inne)n bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
die für die Abhaltung der theoretischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten sowie Lehrmittel zur Verfügung stehen,
die erforderlichen Lehrkräfte für die theoretische und praktische Ausbildung zur Verfügung stehen, die fachlich und pädagogisch hiefür geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen,
die Erfordernisse der §§ 43b, 43d und 43e erfüllt sind,
die von den in § 43d Abs. 3 genannten Einrichtungen erbrachten Leistungen nach Art und Umfang gewährleisten, daß sich die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen aneignen können und
in den in § 43d Abs. 3 genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von diplomierten Krankenpflegepersonen und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 oder 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 43g. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind Prüfungen von den Lehrkräften der betreffenden Unterrichtsfächer abzuhalten.
(2) Am Ende des Lehrganges ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. § 14 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 43h. (1) Zur kommissionellen Prüfung gemäß § 43g Abs. 2 können auch zugelassen werden:
Personen, die ein Studium der Medizin abgeschlossen haben,
Personen, die ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Stationsgehilfe erworben haben,
Personen, die eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit Erfolg besucht haben, die wesentliche Lehrinhalte der Ausbildung zum Pflegehelfer vermittelt hat, sofern die in Z 1 bis 3 genannten Personen eine ergänzende theoretische und/oder praktische Ausbildung absolviert haben.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung festzulegen:
welche Schulen im Sinne des Abs. 1 Z 3 anerkannt werden,
Art und Dauer der von den im Abs. 1 genannten Personen jeweils zu absolvierenden Ergänzungsausbildung, wobei auch auf die Dauer der Berufserfahrung Bedacht zu nehmen ist.
Diese Bestimmung ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)
§ 43i. (1) Personen, die eine kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung anzuführen sind.
(2) Im Sinne des Abs. 3 ist als Berufsbezeichnung zu führen:
"Pflegehelfer" - "Pflegehelferin".
HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
§ 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:
Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen;
einfache Hilfsdienste in Krankenabteilungen der Krankenanstalten, in Ambulatorien sowie in Pflegeanstalten;
einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.
HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
§ 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:
Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen;
(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990.)
einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.
IV. TEIL.
Sanitätshilfsdienste.
| (Anm.: 1. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997) |
|---|
HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
§ 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:
Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen;
(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990.)
einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.
IV. TEIL.
Sanitätshilfsdienste.
| (Anm.: 1. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997) |
|---|
HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
§ 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2002)
(Anm.: aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990)
einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken;
einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.
IV. TEIL.
Sanitätshilfsdienste.
| (Anm.: 1. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997) |
|---|
HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
§ 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2002)
(Anm.: aufgehoben durch Art I Z 11, BGBl. Nr. 449/1990)
einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;
einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen;
einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten;
einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/2002)
einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder des § 33 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, durchgeführt werden.
Abkürzung
MTF-SHD-G
IV. TEIL.
Sanitätshilfsdienste.
(Anm.: 1. Hauptstück aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997)
HAUPTSTÜCK
Sonstige Sanitätshilfsdienste.
§ 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:
einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;
einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;
einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;
§ 44a. (1) Personen, die in Einrichtungen, welche nach landesrechtlichen Vorschriften mit Aufgaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind und
über eine Ausbildung zum Sanitätsgehilfen oder zur Sanitätsgehilfin verfügen, oder
im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, oder
zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, berechtigt sind,
(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 jeweils für die Dauer von zwölf Monaten schriftlich zu erteilen.
(3) Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Berechtigung ist die erfolgreiche Absolvierung einer 15 Stunden umfassenden Ausbildung. Voraussetzung für eine weitere befristete Erteilung (Rezertifizierung) ist die positive Beurteilung einer Überprüfung gemäß Abs. 4.
(4) Frühestens ein Monat vor und spätestens einen Monat nach Ablauf der erteilten Berechtigung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Bei positiver Beurteilung einer Überprüfung ist die Berechtigung für die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten für jeweils weitere zwölf Monate schriftlich zu erteilen. Bei
einer negativen Beurteilung oder
nicht rechtzeitiger Überprüfung bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Berechtigung
§ 45. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten gemäß § 44 hat in Kursen zu erfolgen.
(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44 lit. a bis i angeführten Hilfsdiensten können nur in Verbindung mit Krankenanstalten eingerichtet werden.
(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k genannten Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen, die der Landeshauptmann für den Bereich des betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten hat.
(4) Für die Einrichtung und Abhaltung von Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten ist jeweils der Bedarf maßgebend.
(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Abs. 2 findet § 7 Abs. 4 bis 6 Anwendung. Die Leitung der Kurse hat durch einen (eine) hiefür fachlich geeigneten (geeignete) Arzt (Ärztin) zu erfolgen. Die Bewilligung zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen, wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden sind. Gegen derartige Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen. Blinde sind von der Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur (§ 44 lit. h) nicht ausgeschlossen, sofern sie sonst körperlich und gesundheitlich geeignet sind; sie können aber nur die Berechtigung zur Ausübung der Heilmassage erlangen.
(7) Bewerber zur Ausbildung in dem im § 44 lit i angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben den im Abs. 6 angeführten Voraussetzungen die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen Gewerbe oder den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, der der Ablegung der Gesellenprüfung gleichgehalten wird, nachzuweisen.
(8) Über die Zulassung von Bewerbern zur Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen, welche die im Abs. 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Ausübung der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet sind.
§ 45. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten gemäß § 44 hat in Kursen zu erfolgen.
(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44 lit. c bis i angeführten Hilfsdiensten dürfen nur in Verbindung mit einer Krankenanstalt eingerichtet werden.
(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k genannten Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen, die der Landeshauptmann für den Bereich des betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten hat.
(4) Für die Einrichtung und Abhaltung von Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten ist jeweils der Bedarf maßgebend.
(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Abs. 2 findet § 7 Abs. 4 bis 6 Anwendung. Die Leitung der Kurse hat durch einen (eine) hiefür fachlich geeigneten (geeignete) Arzt (Ärztin) zu erfolgen. Die Bewilligung zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen, wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden sind. Gegen derartige Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen. Blinde sind von der Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur (§ 44 lit. h) nicht ausgeschlossen, sofern sie sonst körperlich und gesundheitlich geeignet sind; sie können aber nur die Berechtigung zur Ausübung der Heilmassage erlangen.
(7) Bewerber zur Ausbildung in dem im § 44 lit i angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben den im Abs. 6 angeführten Voraussetzungen die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen Gewerbe oder den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, der der Ablegung der Gesellenprüfung gleichgehalten wird, nachzuweisen.
(8) Über die Zulassung von Bewerbern zur Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen, welche die im Abs. 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Ausübung der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet sind.
§ 45. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten gemäß § 44 hat in Kursen zu erfolgen.
(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44 lit. c bis i angeführten Hilfsdiensten dürfen nur in Verbindung mit einer Krankenanstalt eingerichtet werden.
(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k genannten Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen, die der Landeshauptmann für den Bereich des betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten hat.
(4) Für die Einrichtung und Abhaltung von Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten ist jeweils der Bedarf maßgebend.
(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Abs. 2 findet § 7 Abs. 4 bis 6 Anwendung. Die Leitung der Kurse hat durch einen (eine) hiefür fachlich geeigneten (geeignete) Arzt (Ärztin) zu erfolgen. Die Bewilligung zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen, wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden sind. Gegen derartige Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen. Blinde sind von der Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur (§ 44 lit. h) nicht ausgeschlossen, sofern sie sonst körperlich und gesundheitlich geeignet sind; sie können aber nur die Berechtigung zur Ausübung der Heilmassage erlangen.
(7) Bewerber zur Ausbildung in dem im § 44 lit i angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben den im Abs. 6 angeführten Voraussetzungen die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen Gewerbe oder den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, der der Ablegung der Gesellenprüfung gleichgehalten wird, nachzuweisen.
(8) Über die Zulassung von Bewerbern zur Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen, welche die im Abs. 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Ausübung der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet sind.
(9) Ausbildungen und Kursabschlussprüfungen (§ 48) in dem im § 44 lit. g angeführten Hilfsdienst dürfen nur mehr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 durchgeführt bzw. abgelegt werden.
§ 45. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten gemäß § 44 hat in Kursen zu erfolgen.
(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44 lit. c bis i angeführten Hilfsdiensten dürfen nur in Verbindung mit einer Krankenanstalt eingerichtet werden.
(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k genannten Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen, die der Landeshauptmann für den Bereich des betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten hat.
(4) Für die Einrichtung und Abhaltung von Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten ist jeweils der Bedarf maßgebend.
(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Abs. 2 findet § 7 Abs. 4 bis 6 Anwendung. Die Leitung der Kurse hat durch einen (eine) hiefür fachlich geeigneten (geeignete) Arzt (Ärztin) zu erfolgen. Die Bewilligung zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen, wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden sind. Gegen derartige Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen.
(7) Bewerber zur Ausbildung in dem im § 44 lit i angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben den im Abs. 6 angeführten Voraussetzungen die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen Gewerbe oder den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, der der Ablegung der Gesellenprüfung gleichgehalten wird, nachzuweisen.
(8) Über die Zulassung von Bewerbern zur Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen, welche die im Abs. 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Ausübung der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet sind.
(9) Ausbildungen und Kursabschlussprüfungen (§ 48) in dem im § 44 lit. g angeführten Hilfsdienst dürfen nur mehr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 durchgeführt bzw. abgelegt werden.
§ 45. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten gemäß § 44 hat in Kursen zu erfolgen.
(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44 lit. c bis i angeführten Hilfsdiensten dürfen nur in Verbindung mit einer Krankenanstalt eingerichtet werden.
(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k genannten Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen, die der Landeshauptmann für den Bereich des betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten hat.
(4) Für die Einrichtung und Abhaltung von Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten ist jeweils der Bedarf maßgebend.
(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Abs. 2 findet § 7 Abs. 4 bis 6 Anwendung. Die Leitung der Kurse hat durch einen (eine) hiefür fachlich geeigneten (geeignete) Arzt (Ärztin) zu erfolgen. Die Bewilligung zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen, wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden sind. Gegen derartige Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen.
(7) Bewerber zur Ausbildung in dem im § 44 lit. i angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben den im Abs. 6 angeführten Voraussetzungen die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen Gewerbe oder den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, der der Ablegung der Gesellenprüfung gleichgehalten wird, nachzuweisen.
(8) Über die Zulassung von Bewerbern zur Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen, welche die im Abs. 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Ausübung der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet sind.
(9) Ausbildungen und Kursabschlussprüfungen (§ 48) in dem im § 44 lit. g angeführten Hilfsdienst dürfen nur mehr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 durchgeführt bzw. abgelegt werden.
§ 46. (1) Die Kosten der Kurse sind von der veranstaltenden Stelle zu tragen.
(2) Den in Ausbildung stehenden Personen, die eine der im § 44 angeführten Tätigkeiten bereits berufsmäßig ausüben (§ 52 Abs. 2) ist von ihrem Dienstgeber die zum Besuch des einschlägigen Kurses erforderliche Zeit zu gewähren. Für die Zeit des Kursbesuches ist der Lohn weiterzuzahlen.
§ 47 (1) Die Ausbildung in den im § 44 angeführten Hilfsdiensten hat mit Ausnahme des im § 44 lit. g genannten Hilfsdienstes mindestens 130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung in dem im § 44 lit. g angeführten Hilfsdienst hat mindestens 70 Stunden zu umfassen.
(2) Die Ausbildung in den im § 44 lit. a, b, c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfaßt einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.
(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. d angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt die im § 31 Abs. 1 lit. d, f bis h sowie n und o genannten Unterrichtsgegenstände in ihren Grundzügen.
(4) Die Ausbildung in dem im § 44 lit g. angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände die im § 30 lit. g, h, l und m angeführten Fächer in ihren Grundzügen.
(5) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. h angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände insbesondere die Thermo-, Hydro- und Balneotherapie, die Heilmassage sowie die im § 33 lit. b, c, h, l und m angeführten Fächer in ihren Grundzügen. Blinde werden bei gleicher Dauer der Ausbildung nur in der Heilmassage sowie in den im § 30 lit. b, c, h, l und m angeführten Fächern in ihren Grundzügen ausgebildet.
(6) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. l angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie, die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der Rehabilitation, die praktische Anwendung der Methoden der Arbeitstherapie und die Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.
(7) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung, Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen (Desinfektionen) erforderlichen Gifte und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie die für die Ausübung dieser Tätigkeit geltenden Sicherheitsvorschriften.
§ 47 (1) Die Ausbildung in den im § 44 angeführten Hilfsdiensten hat mit Ausnahme des im § 44 lit. g genannten Hilfsdienstes mindestens 130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung in dem im § 44 lit. g angeführten Hilfsdienst hat mindestens 70 Stunden zu umfassen.
(2) Die Ausbildung in den im § 44 lit. c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfasst einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.
(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. d angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt die im § 31 Abs. 1 lit. d, f bis h sowie n und o genannten Unterrichtsgegenstände in ihren Grundzügen.
(4) Die Ausbildung in dem im § 44 lit g. angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände die im § 30 lit. g, h, l und m angeführten Fächer in ihren Grundzügen.
(5) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. h angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände insbesondere die Thermo-, Hydro- und Balneotherapie, die Heilmassage sowie die im § 33 lit. b, c, h, l und m angeführten Fächer in ihren Grundzügen. Blinde werden bei gleicher Dauer der Ausbildung nur in der Heilmassage sowie in den im § 30 lit. b, c, h, l und m angeführten Fächern in ihren Grundzügen ausgebildet.
(6) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. l angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie, die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der Rehabilitation, die praktische Anwendung der Methoden der Arbeitstherapie und die Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.
(7) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung, Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen (Desinfektionen) erforderlichen Gifte und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie die für die Ausübung dieser Tätigkeit geltenden Sicherheitsvorschriften.
§ 47. (1) Die Ausbildung in den im § 44 angeführten Hilfsdiensten hat mit Ausnahme des im § 44 lit. g genannten Hilfsdienstes mindestens 130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung in dem im § 44 lit. g angeführten Hilfsdienst hat mindestens 70 Stunden zu umfassen.
(2) Die Ausbildung in den im § 44 lit. c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfasst einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.
(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. d angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt die im § 31 Abs. 1 lit. d, f bis h sowie n und o genannten Unterrichtsgegenstände in ihren Grundzügen.
(4) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. g. angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände die im § 30 lit. g, h, l und m angeführten Fächer in ihren Grundzügen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/2002)
(6) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. l angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie, die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der Rehabilitation, die praktische Anwendung der Methoden der Arbeitstherapie und die Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.
(7) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung, Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen (Desinfektionen) erforderlichen Gifte und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie die für die Ausübung dieser Tätigkeit geltenden Sicherheitsvorschriften.
§ 48. (1) Zur Beurteilung des Erfolges einer kursmäßigen Ausbildung in den im § 44 angeführten Sanitätshilfsdiensten sind nach Beendigung der Kurse Kursabschlußprüfungen abzuhalten.
(2) Eine Kursabschlußprüfung hat in jenen Unterrichtsfächern zu entfallen, in denen ein Kursteilnehmer in einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung eine gleichartige Prüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat.
(3) Die Kursabschlußprüfungen sind von einer Prüfungskommission abzunehmen. Die Prüfungskommission besteht aus dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, dem Kursleiter, dem Vortragenden sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer als Mitglieder. Sie ist auf Vorschlag des Rechtsträgers der Anstalt, an der die Kurse abgehalten werden, vom Landeshauptmann zu bestellen. Im übrigen finden auf die Zugehörigkeit zur Kommission die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(4) Die Zulassung zu einer Kursabschlußprüfung in dem im § 44 lit. b angeführten Sanitätshilfsdienst darf nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit in diesem Sanitätshilfsdienst nachweist.
§ 49. (1) Kursteilnehmer(innen), die eine Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Kursabschlußzeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind. Blinde erhalten, wenn sie einen Ausbildungskurs in dem im § 44 lit. h angeführten Sanitätshilfsdienst absolviert haben, ein Kursabschlußzeugnis, das nur zur Ausübung der Heilmassage berechtigt. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den im § 44 lit. a bis d, f und k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.
(2) Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann über ihre Tätigkeit und den Ausbildungserfolg zu berichten.
§ 49. (1) Kursteilnehmer(innen), die eine Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Kursabschlußzeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind. Blinde erhalten, wenn sie einen Ausbildungskurs in dem im § 44 lit. h angeführten Sanitätshilfsdienst absolviert haben, ein Kursabschlußzeugnis, das nur zur Ausübung der Heilmassage berechtigt. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den im § 44 lit. a bis d, f und k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat. (Anm.: richtig: Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den im § 44 lit. c bis d umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.)
(2) Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann über ihre Tätigkeit und den Ausbildungserfolg zu berichten.
§ 49. (1) Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen, die eine Kursabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Kursabschlusszeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind, auszustellen. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung einer der in § 44 lit. c, d, f oder k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.
(2) Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann über ihre Tätigkeiten und den Ausbildungserfolg zu berichten.
Abkürzung
MTF-SHD-G
§ 50. Nähere Vorschriften über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über die Lehrpläne der Kurse, die Durchführung der Kursabschlußprüfungen, die Wiederholung dieser Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission und schließlich über Form und Inhalt der Kursabschlußzeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse des jeweiligen Sanitätshilfsdienstes vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung zu erlassen.
§ 51. Im Sinne der Bestimmungen des § 49 sind als Berufsbezeichnungen zu führen:
"Sanitätsgehilfe" - "Sanitätsgehilfin" (§ 44 lit. a);
"Stationsgehilfe" - "Stationsgehilfin" (§ 44 lit. b);
"Operationsgehilfe" - "Operationsgehilfin" (§ 44 lit. c);
"Laborgehilfe" - "Laborgehilfin" (§ 44 lit. d);
"Prosekturgehilfe" - "Prosekturgehilfin" (§ 44 lit. e);
"Ordinationsgehilfe" - "Ordinationsgehilfin" (§ 44 lit. f);
"Heilbadgehilfe" - Heilbadgehilfin" (§ 44 lit. g);
"Heilbademeister und Heilmasseur" - "Heilbademeisterin und Heilmasseurin" (§ 44 lit. h);
"Ergotherapiegehilfe" - "Ergotherapiegehilfin" (§ 44 lit. i),
"Desinfektionsgehilfe" - "Desinfektionsgehilfin" (§ 44 lit. k).
§ 51. Im Sinne der Bestimmungen des § 49 sind als Berufsbezeichnungen zu führen:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2002)
"Stationsgehilfe" - "Stationsgehilfin" (§ 44 lit. b);
"Operationsgehilfe" - "Operationsgehilfin" (§ 44 lit. c);
"Laborgehilfe" - "Laborgehilfin" (§ 44 lit. d);
"Prosekturgehilfe" - "Prosekturgehilfin" (§ 44 lit. e);
"Ordinationsgehilfe" - "Ordinationsgehilfin" (§ 44 lit. f);
"Heilbadgehilfe" - Heilbadgehilfin" (§ 44 lit. g);
"Heilbademeister und Heilmasseur" - "Heilbademeisterin und Heilmasseurin" (§ 44 lit. h);
"Ergotherapiegehilfe" - "Ergotherapiegehilfin" (§ 44 lit. i),
"Desinfektionsgehilfe" - "Desinfektionsgehilfin" (§ 44 lit. k).
§ 51. Im Sinne der Bestimmungen des § 49 sind als Berufsbezeichnungen zu führen:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2002)
"Stationsgehilfe" - "Stationsgehilfin" (§ 44 lit. b);
"Operationsgehilfe" - "Operationsgehilfin" (§ 44 lit. c);
"Laborgehilfe" - "Laborgehilfin" (§ 44 lit. d);
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