Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 10. April 1962, womit eine Österreichische Arzneitaxe herausgegeben wird (Österreichische Arzneitaxe 1962)
Erstellung der Arzneitaxe
§ 1. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Preise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Vergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen der in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser Verordnung mit der Bezeichnung "Österreichische Arzneitaxe" kundzumachen.
(2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe sind Höchstpreise.
(3) Während des Übergangszeitraumes für die Währungsumstellung von Schilling auf Euro vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 sind alle Berechnungen und Rundungen in österreichischen Schilling durchzuführen. Einkaufspreise sind gegebenenfalls in Schilling umzurechnen. Die gemäß der Arzneitaxe ermittelten gerundeten Schillingbeträge können allenfalls (wieder) in Euro umgerechnet werden.
Erstellung der Arzneitaxe
§ 1. (1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Preise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Vergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen der in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser Verordnung mit der Bezeichnung „Österreichische Arzneitaxe“ kundzumachen.
(2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe sind Höchstpreise.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2003)
§ 2. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Taxansätze von Amts wegen oder auf Antrag einer der in der Taxkommission (§ 8) vertretenen Körperschaften neu zu berechnen, wenn sich eine Änderung des der Berechnung der Taxansätze zu Grunde gelegten Durchschnittspreises von mehr als 10 vH zufolge Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.
(2) Die gemäß Abs. 1 geänderten Taxansätze sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr kundzumachen. Die geänderten Taxansätze dürfen erst mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten angewendet werden.
§ 2. (1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Taxansätze von Amts wegen oder auf Antrag einer der in der Taxkommission (§ 8) vertretenen Körperschaften neu zu berechnen, wenn sich eine Änderung des der Berechnung der Taxansätze zu Grunde gelegten Durchschnittspreises von mehr als 10 vH zufolge Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.
(2) Die gemäß Abs. 1 geänderten Taxansätze sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr kundzumachen. Die geänderten Taxansätze dürfen erst mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten angewendet werden.
Gewährung von Nachlässen
§ 3. (1) Die Apotheker und hausapothekenführenden Ärzte haben dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung über die abgegebenen Waren einen Nachlass nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
(2) Der Nachlass wird von der ohne Mehrwertsteuer berechneten
Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und
Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile erstellt und
beträgt
```
für Apotheker bei einem Jahresumsatz der rechnungslegenden
```
Apotheke mit allen begünstigten Beziehern
```
bis 3 000 000,00 S (220 000 Euro) ............... 5,71 vH,
```
```
von 3 000 001,00 S (220 000,01 Euro) bis
```
4 000 000,00 S (290 000,00 Euro) ................ 7,62 vH,
```
von 4 000 001,00 S (290 000,01 Euro) bis
```
8 000 000,00 S (580 000,00 Euro) ................ 10,67 vH,
```
von 8 000 001,00 S (580 000,01 Euro) bis
```
12 000 000,00 S (870 000,00 Euro) ............... 11,72 vH,
```
über 12 000 000,00 S (870 000,00 Euro) .......... 12,10 vH;
```
```
für hausapothekenführende Ärzte bei einem Jahresumsatz des
```
rechnungslegenden hausapothekenführenden Arztes mit allen
begünstigten Beziehern
```
bis 600 000,00 S (43 600,00 Euro) ............... 5,50 vH,
```
```
von 600 000,01 S (43 600,01 Euro) bis
```
900 000,00 S (65 400,00 Euro) ................... 6,50 vH,
```
über 900 000,00 S (65 400,00 Euro) .............. 11,20 vH;
```
Arzneispezialitäten der Anlage A I Z 2b mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 2 800,00 S (203,43 Euro) sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.
(3) Der Zeitraum für die Nachlassgewährung läuft, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres; hiebei ist für die Feststellung der Höhe des Nachlasses gemäß Abs. 2 der Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des dem Beginn des Zeitraumes für die Nachlassgewährung vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke ist der Apotheker bzw. der die Hausapotheke führende Arzt berechtigt, ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des Zwölften vollen Kalendermonates des Betriebes den in Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. Abs. 2 Z 2 lit. a festgesetzten Nachlass vorläufig zu verrechnen.
(5) Wird eine öffentliche Apotheke von einem anderen Apotheker übernommen oder die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke dem Nachfolger eines Arztes, der am selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt hat, erteilt, so ist bis zum 30. Juni des der Übernahme bzw. der Bewilligung folgenden Jahres der gleiche Nachlass zu gewähren, zu dem der übergebende Apotheker bzw. der bisher die Hausapotheke führende Arzt verpflichtet gewesen wäre.
(6) Jahresumsatz im Sinne dieser Verordnung ist die Summe aller von der Apotheke bzw. dem hausapothekenführenden Arzt in einem Kalenderjahr für Rechnung von begünstigten Beziehern getätigten Umsätze. Die Höhe des Jahresumsatzes ergibt sich durch Addition der von der Apotheke bzw. dem hausapothekenführenden Arzt gegenüber den begünstigten Beziehern bei den Rechnungslegungen ausgewiesenen Endsummen der ohne Mehrwertsteuer, jedoch vor Abzug der Pflichtnachlässe und vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile ermittelten Rechnungsbeträge.
Aufschläge für begünstigte Bezieher
§ 3. (1) Die Apothekerinnen/Apotheker und hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte haben dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher nach Maßgabe des Abs. 2 abweichend von Anlage A I Z 2a einen ermäßigten Zuschlag auf den Apothekeneinstandspreis zu verrechnen.
(2) Werden Arzneispezialitäten durch eine öffentliche Apotheke oder eine/einen hausapothekenführende/n Ärztin/Arzt abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis
bis zu 10,- Euro ein Zuschlag von 37 vH (= 37% Rohverdienst),
von 10,16 Euro bis 20,- Euro ein Zuschlag von 35 vH (= 25,9% Rohverdienst),
von 20,46 Euro bis 30,- Euro ein Zuschlag von 32 vH (= 24,2% Rohverdienst),
von 30,95 Euro bis 60,- Euro ein Zuschlag von 28 vH (= 21,9% Rohverdienst),
von 62,45 Euro bis 100,- Euro ein Zuschlag von 23vH (= 18,7% Rohverdienst),
von 104,25 Euro bis 120,- Euro ein Zuschlag von 18 vH (= 15,3% Rohverdienst),
von 124,22 Euro bis 150,- Euro ein Zuschlag von 14 vH (= 12,3% Rohverdienst),
von 155,46 Euro bis 200,- Euro ein Zuschlag von 10 vH (= 9,1% Rohverdienst),
von 207,56 Euro bis 350,- Euro ein Zuschlag von 6 vH (= 5,7% Rohverdienst),
über 357,08 Euro ein Zuschlag von 3,9 vH (= 3,8% Rohverdienst) hinzuzurechnen.
Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten
10,01 bis 10,15 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 13,70 Euro,
20,01 bis 20,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 27,- Euro,
30,01 bis 30,94 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 39,60 Euro,
60,01 bis 62,44 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 76,80 Euro,
100,01 bis 104,24 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 123,- Euro,
120,01 bis 124,21 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 141,60 Euro,
150,01 bis 155,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 171,- Euro,
200,01 bis 207,55 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 220,- Euro,
350,01 bis 357,07 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 371,- Euro.
Aufschläge für begünstigte Bezieher
§ 3. (1) Die Apothekerinnen/Apotheker und hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte haben dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher nach Maßgabe des Abs. 2 abweichend von Anlage A I Z 2a einen ermäßigten Zuschlag auf den Apothekeneinstandspreis zu verrechnen.
(2) Werden Arzneispezialitäten durch eine öffentliche Apotheke oder eine/einen hausapothekenführende/n Ärztin/Arzt abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis
bis zu 10,- Euro ein Zuschlag von 37 vH (=27% Rohverdienst),
von 10,16 Euro bis 20,- Euro ein Zuschlag von 35 vH (= 25,9% Rohverdienst),
von 20,46 Euro bis 30,- Euro ein Zuschlag von 32 vH (= 24,2% Rohverdienst),
von 30,95 Euro bis 60,- Euro ein Zuschlag von 28 vH (= 21,9% Rohverdienst),
von 62,45 Euro bis 100,- Euro ein Zuschlag von 23vH (= 18,7% Rohverdienst),
von 104,25 Euro bis 120,- Euro ein Zuschlag von 18 vH (= 15,3% Rohverdienst),
von 124,22 Euro bis 150,- Euro ein Zuschlag von 14 vH (= 12,3% Rohverdienst),
von 155,46 Euro bis 200,- Euro ein Zuschlag von 10 vH (= 9,1% Rohverdienst),
von 207,56 Euro bis 350,- Euro ein Zuschlag von 6 vH (= 5,7% Rohverdienst),
über 357,08 Euro ein Zuschlag von 3,9 vH (= 3,8% Rohverdienst) hinzuzurechnen.
Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten
10,01 bis 10,15 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 13,70 Euro,
20,01 bis 20,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 27,- Euro,
30,01 bis 30,94 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 39,60 Euro,
60,01 bis 62,44 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 76,80 Euro,
100,01 bis 104,24 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 123,- Euro,
120,01 bis 124,21 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 141,60 Euro,
150,01 bis 155,45 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 171,- Euro,
200,01 bis 207,55 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 220,- Euro,
350,01 bis 357,07 Euro, so beträgt der Verkaufspreis 371,- Euro.
Sondernachlässe für begünstigte Bezieher
§ 3a. (1) Die Apothekerinnen und Apotheker, deren Jahresumsatz mit allen begünstigten Beziehern über dem Medianwert der Umsätze aller öffentlichen Apotheken mit begünstigten Beziehern liegt, und die hausapothekenführenden Ärztinnen und Ärzte mit einem Jahresumsatz der/des rechnungslegenden hausapothekenführenden Ärztin/Arztes mit allen begünstigten Beziehern über 65 400,- Euro, haben den begünstigten Beziehern einen Sondernachlass zu gewähren.
(2) Der Sondernachlass beträgt für Apotheken 2,5 vH der den Medianwert übersteigenden ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200,- Euro sind von der Sondernachlassgewährung ausgenommen.
(3) Der Sondernachlass für hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte beträgt 3,6 vH der ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200,- Euro sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.
(4) Der Zeitraum für die Sondernachlassgewährung für Apothekerinnen/Apotheker läuft jeweils vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember. Der Zeitraum für die Sondernachlassgewährung für hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte läuft jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.
(5) Wird eine öffentliche Apotheke von einer/einem andere/n Apothekerin/Apotheker übernommen oder die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke der/dem Nachfolgerin/Nachfolger einer/eines Ärztin/Arztes, die/der am selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt hat, erteilt, so ist bis zur nächsten Festsetzung der Sondernachlass zu gewähren, wenn die/der übergebende Apothekerin/Apotheker bzw. die/der bisher die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt dazu verpflichtet gewesen wäre.
(6) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke hat die/der Apothekerin/Apotheker bzw. die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt den Sondernachlass entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 und 7 sowie der §§ 4 und 5 zu gewähren.
(7) Zur Feststellung des Medianwertes nach Abs. 1 werden nur Betriebe herangezogen, die im gesamten Kalenderjahr geöffnet haben. Für diese Apotheken werden sämtliche Umsätze mit begünstigten Beziehern mit Ausnahme der Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200 Euro aufgelistet. Der in der Mitte dieser geordneten Reihe liegende Wert bei einer geraden Anzahl von Betrieben das arithmetische Mittel von den beiden in der Mitte liegenden Betrieben ist Basis für die Ermittlung des Sondernachlasses.
§ 4. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat auf Grund des von den Apothekern im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Jahresumsatzes (§ 3 Abs. 6) die Höhe des den begünstigten Beziehern zustehenden Nachlasses festzustellen, der bei Rechnungslegungen über Umsätze einzuräumen ist, die für deren Rechnung in der Zeit vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres getätigt werden bzw. festzustellen, ob für die Höhe des Nachlasses die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 oder 5 maßgebend sind.
(2) Die Namen der Apotheken sind von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich unter Angabe der Höhe des jeweils zu gewährenden Nachlasses in einem Verzeichnis zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis 30. Juni des laufenden Jahres dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zuzuleiten. Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat gleichzeitig den Apothekern die Höhe des von ihnen den begünstigten Beziehern zu gewährenden Nachlasses bekannt zu geben. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung hievon in Kenntnis zu setzen.
(3) Innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Verzeichnisses bzw. nach Bekanntgabe der Höhe des Nachlasses an den Apotheker kann seitens der begünstigten Bezieher, der Apotheker bzw. des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingebracht werden. Über den Antrag entscheidet die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage. Auf Verlangen hat die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Einsicht in die bezüglichen Unterlagen zu gewähren.
(4) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke ist die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich nach Ablauf der im § 3 Abs. 4 genannten Frist verpflichtet, den in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag der Apotheke tatsächlich getätigten Umsatz mit den begünstigten Beziehern und den auf Grund dieses Umsatzes für den Zeitraum ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des Zwölften vollen Kalendermonates gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 zu verrechnenden Nachlass von Amts wegen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt so lange, bis eine Einstufung zum 1. Juli gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 möglich ist. Der beteiligte Apotheker, die betroffenen begünstigten Bezieher sowie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind vom Ergebnis der Feststellung zu benachrichtigen. Bei Veränderung des bisher gewährten Nachlasses hat der beteiligte Apotheker den begünstigten Beziehern die Differenzbeträge zurückzuerstatten.
§ 4. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat auf Grund des von den Apothekerinnen/Apothekern im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Jahresumsatzes vorläufig festzustellen, ob den begünstigten Beziehern ein Sondernachlass zusteht. Dieser ist bei Rechnungslegungen von Umsätzen einzuräumen, die für deren Rechnung in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres getätigt werden.
(2) Die Namen der Apotheken nach Abs. 1 und nach § 3a Abs. 5 und 6 sind von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich in einem Verzeichnis zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis 31. Jänner des laufenden Jahres dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zuzuleiten. Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat gleichzeitig die Apothekerinnen/Apotheker zu informieren. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung hievon in Kenntnis zu setzen.
(3) Die endgültige Feststellung über den jeweils zu gewährenden Sondernachlass hat von der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Diese Feststellung sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den in Betracht kommenden begünstigten Beziehern sowie den Apothekerinnen/Apothekern mitzuteilen. Allfällige Differenzbeträge sind mit den in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zu verrechnen.
(4) Innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Verzeichnisses bzw. nach Bekanntgabe der Höhe des Sondernachlasses an die/den Apothekerin/Apotheker kann seitens der begünstigten Bezieher, der Apothekerinnen/Apotheker bzw. des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingebracht werden. Über den Antrag entscheidet die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage. Auf Verlangen hat die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Einsicht in die bezüglichen Unterlagen zu gewähren.
(5) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat im Rahmen der monatlichen Rechnungslegung mit den begünstigten Beziehern den nach den vorstehenden Bestimmungen zu berücksichtigenden Sondernachlass festzustellen.
§ 5. (1) Hausapothekenführende Ärzte, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zutreffen, haben alljährlich bis 30. April dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Zusammenstellung über die Höhe der im vergangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu übermitteln.
(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer haben einvernehmlich die Höhe des Nachlasses festzustellen, der für die Zeit vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu gewähren ist, soweit nicht für die Höhe des Nachlasses die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 oder 5 maßgebend sind.
(3) Die Namen jener hausapothekenführenden Ärzte, die zur Gewährung eines Nachlasses gemäß § 3 Abs. 2 lit. a oder b verpflichtet sind, sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in einem Verzeichnis unter Angabe der Höhe des jeweils zu gewährenden Nachlasses zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis zum 30. Juni vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Österreichischen Ärztekammer, den Sozialversicherungsträgern und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigen Beziehern zuzuleiten. Die Österreichische Ärztekammer hat den in diesem Verzeichnis angeführten Ärzten die Höhe des von ihnen den begünstigten Beziehern zu gewährenden Nachlasses bekannt zu geben.
(4) Jeder begünstigte Bezieher oder der eine Hausapotheke führende Arzt kann innerhalb von sechs Wochen einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses bzw. auf Berichtigung der Höhe des Nachlasses beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einbringen. Über den Antrag entscheiden der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer einvernehmlich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage.
(5) Hat im Falle der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke der die Hausapotheke führende Arzt bis zum Ablauf von zwölf vollen Kalendermonaten ab dem Eröffnungstag den begünstigen Beziehern den im § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a festgesetzten Nachlass gewährt (§ 3 Abs. 4), so ist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von Amts wegen bzw. über Antrag eines ihm angeschlossenen Trägers der Sozialversicherung nach Ablauf der ersten zwölf vollen Kalendermonate nach dem Eröffnungstag verpflichtet, von dem die Hausapotheke führenden Arzt innerhalb einer angemessenen Frist die Vorlage einer Zusammenstellung über die Höhe der in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten der Führung der Hausapotheke mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu verlangen. Der Hauptverband hat sodann im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer auf Grund des in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag tatsächlich getätigten Umsatzes mit den begünstigten Beziehern zu überprüfen, in welcher Höhe der nach § 3 Abs. 2 vorgesehene Nachlass für die Zeit ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des vollen zwölften Kalendermonates zu gewähren ist, und diesen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt dann weiter bis zum 30. Juni des zweitfolgenden Kalenderjahres ab dem Eröffnungstag. Übermittelt der die Hausapotheke führende Arzt nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die verlangte Zusammenstellung, so gelten die Voraussetzungen für einen Nachlass gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a bzw. b als nicht erfüllt, und den begünstigten Beziehern ist ein Nachlass gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. c zu gewähren.
(6) Vom Ergebnis der Überprüfung bzw. von der Feststellung nach Abs. 5 durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass die Voraussetzungen für einen Nachlass gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a bzw. b als nicht erfüllt gelten, sind der die Hausapotheke führende Arzt durch die Österreichische Ärztekammer, die Sozialversicherungsträger und die sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Bezieher durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu benachrichtigen.
(7) Hat die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 5 durchgeführte Überprüfung ergeben, dass den begünstigten Beziehern bereits ab dem Eröffnungstag der ärztlichen Hausapotheke höhere bzw. wegen der Nichtvorlage der Zusammenstellung Nachlässe gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. c zugestanden wären, so sind die Differenzbeträge von dem die Hausapotheke führenden Arzt den begünstigten Beziehern unaufgefordert zurückzuerstatten und bei allen künftigen Rechnungslegungen bereits der richtig berechnete Nachlass zu gewähren.
(8) Sofern das im Abs. 4 und 5 vorgesehene Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer nicht erzielt werden kann, hat auf Antrag einer der beiden Körperschaften der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entscheiden.
§ 5. (1) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, auf die die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 zutreffen, haben alljährlich bis 30. April dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Zusammenstellung über die Höhe der im vergangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu übermitteln.
(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer haben einvernehmlich festzustellen, welche hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Sondernachlass zu gewähren haben.
(3) Die Namen jener hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte, die zur Gewährung eines Sondernachlasses verpflichtet sind, sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in einem Verzeichnis zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis zum 30. Juni vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger der Österreichischen Ärztekammer, den Sozialversicherungsträgern und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigen Beziehern zuzuleiten. Die Österreichische Ärztekammer hat die in diesem Verzeichnis angeführten Ärztinnen/Ärzte zu informieren.
(4) Jeder begünstigte Bezieher oder die/der eine Hausapotheke führende Ärztin/Arzt kann innerhalb von sechs Wochen einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Verzeichnisses beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einbringen. Über den Antrag entscheiden der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer einvernehmlich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage.
(5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist im Falle der erstmaligen Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen bzw. über Antrag eines ihm angeschlossenen Trägers der Sozialversicherung nach Ablauf der ersten zwölf vollen Kalendermonate nach dem Eröffnungstag verpflichtet, von der/dem die Hausapotheke führenden Ärztin/Arzt innerhalb einer angemessenen Frist die Vorlage einer Zusammenstellung über die Höhe der in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten der Führung der Hausapotheke mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsätze zu verlangen. Der Hauptverband hat sodann im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer auf Grund des in den ersten zwölf vollen Kalendermonaten nach dem Eröffnungstag tatsächlich getätigten Umsatzes mit den begünstigten Beziehern zu überprüfen, ob der nach § 3a vorgesehene Sondernachlass für die Zeit ab dem Eröffnungstag bis zum Ablauf des vollen zwölften Kalendermonates zu gewähren ist, und diesen endgültig festzustellen. Diese Feststellung gilt dann weiter bis zum 30. Juni des zweitfolgenden Kalenderjahres ab dem Eröffnungstag. Übermittelt die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die verlangte Zusammenstellung, so gelten die Voraussetzungen für einen Sondernachlass gemäß § 3a als erfüllt und den begünstigten Beziehern ist ein Sondernachlass zu gewähren.
(6) Vom Ergebnis der Überprüfung bzw. von der Feststellung nach Abs. 5 durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass die Voraussetzungen für einen Sondernachlass als erfüllt gelten, sind die/der die Hausapotheke führende Ärztin/Arzt durch die Österreichische Ärztekammer, die Sozialversicherungsträger und die sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Bezieher durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu benachrichtigen.
(7) Hat die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 5 durchgeführte Überprüfung ergeben, dass den begünstigten Beziehern bereits ab dem Eröffnungstag der ärztlichen Hausapotheke Sondernachlässe zugestanden wären, so sind die Differenzbeträge von der/dem die Hausapotheke führenden Ärztin/Arzt den begünstigten Beziehern unaufgefordert zurückzuerstatten und bei allen künftigen Rechnungslegungen bereits der richtig berechnete Sondernachlass zu gewähren.
(8) Sofern das im Abs. 4 und 5 vorgesehene Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer nicht erzielt werden kann, hat auf Antrag einer der beiden Körperschaften die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu entscheiden.
Rechnungslegung
§ 6. (1) Die Apotheker sowie die hausapothekenführenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt, zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen Arzneitaxe ermittelten Preisen von Arzneimitteln einen Zuschlag von 15 vH in Anrechnung zu bringen.
(2) Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der begünstigten Bezieher und die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker an hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte ist von der in Abs. 1 getroffenen Regelung ausgenommen.
(3) Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten Beziehern bei der Abrechnung der auf ihre Kosten abzugebenden Waren zu der nach den Bestimmungen des § 3 ermittelten Endsumme des rechnungsmäßigen Nettobetrages einen Zuschlag in der Höhe von 5 vH dieser Endsumme in Anrechnung zu bringen.
§ 6. (1) Die Apotheker sowie die hausapothekenführenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt, zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen Arzneitaxe ermittelten Preisen von Arzneimitteln einen Zuschlag von 15 vH in Anrechnung zu bringen.
(2) Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der begünstigten Bezieher und die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker an hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte ist von der in Abs. 1 getroffenen Regelung ausgenommen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 629/2003)
§ 7. (1) Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist dem Zahlungspflichtigen über die auf Rechnung der begünstigten Bezieher abgegebenen Waren im Laufe des der Abgabe folgenden Monates Rechnung zu legen. Andernfalls ist der begünstigte Bezieher berechtigt, nach Ablauf von zwei weiteren Monaten die verspätet eingereichte Rechnung um 1 vH pro Monat zu kürzen.
(2) Die Apotheker und hausapothekenführenden Ärzte sind berechtigt, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Rechnungslegung Berichtigungen ihrer Abrechnungen vorzunehmen.
(3) Die Rechnungen für die im § 3 genannten begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, so kann bei einer Überschreitung bis zu drei Monaten der jeweils zu gewährende Nachlass um 1 vH gekürzt, bei Überschreitung von mehr als drei Monaten zur Gänze gestrichen werden.
(4) Ergibt die Überprüfung der Rechnungen durch den Zahlungspflichtigen eine Taxdifferenz, so ist diese dem Rechnungsleger, unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, unter Abschluss der beanstandeten Verschreibungen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Rechnungen bekannt zu geben.
§ 7. (1) Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist dem Zahlungspflichtigen über die auf Rechnung der begünstigten Bezieher abgegebenen Waren im Laufe des der Abgabe folgenden Monates Rechnung zu legen. Andernfalls ist der begünstigte Bezieher berechtigt, nach Ablauf von zwei weiteren Monaten die verspätet eingereichte Rechnung um 1 vH pro Monat zu kürzen.
(2) Die Apotheker und hausapothekenführenden Ärzte sind berechtigt, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Rechnungslegung Berichtigungen ihrer Abrechnungen vorzunehmen.
(3) Die Rechnungen für die im § 3 genannten begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, so können Verzugszinsen in Höhe von 1 vH des Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung gestellt werden.
(4) Ergibt die Überprüfung der Rechnungen durch den Zahlungspflichtigen eine Taxdifferenz, so ist diese dem Rechnungsleger, unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, unter Abschluss der beanstandeten Verschreibungen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Rechnungen bekannt zu geben.
Taxkommission
§ 8. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt für die Behandlung von Taxfragen als beratendes Organ die Taxkommission. Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (hievon je ein Vertreter der Sektion Handel und der Sektion Industrie), des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter bestellt. Den Vorsitz in der Taxkommission führt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, in seiner Vertretung der jeweilige Leiter der für die Apothekenangelegenheiten zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper bestellt.
Taxkommission
§ 8. (1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt für die Behandlung von Taxfragen als beratendes Organ die Taxkommission. Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Wirtschaftskammer Österreich (hievon je ein Vertreter der Sparte Handel und der Sparte Industrie), der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein Vertreter bestellt. Den Vorsitz in der Taxkommission führt die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in ihrer Vertretung ein fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der zuständigen Vertretungskörper bestellt.
§ 9. Die Taxkommission kann für die Errechnung aller nach den Bestimmungen der Anlage (Grundsätze) festzusetzenden Preise einen Unterausschuss (Taxausschuss) bilden, dem je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger anzugehören haben. Den Vorsitz führt ein Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen. Der Taxausschuss kann auf Antrag eines Mitgliedes zu den Beratungen Experten beiziehen, wenn die Beiziehung zur Behandlung besonderer fachlicher Angelegenheiten erforderlich ist. Der Taxausschuss kann von der Taxkommission ermächtigt werden, einstimmig gefasste Beschlüsse, welche die Berechnung der Taxansätze betreffen, unmittelbar dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen. Fragen, über die keine Einigung erzielt werden konnte, oder Fragen von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind der Taxkommission zur Beratung vorzulegen.
§ 9. Die Taxkommission kann für die Errechnung aller nach den Bestimmungen der Anlage (Grundsätze) festzusetzenden Preise einen Unterausschuss (Taxausschuss) bilden, dem je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger anzugehören haben. Den Vorsitz führt ein Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Der Taxausschuss kann auf Antrag eines Mitgliedes zu den Beratungen Experten beiziehen, wenn die Beiziehung zur Behandlung besonderer fachlicher Angelegenheiten erforderlich ist. Der Taxausschuss kann von der Taxkommission ermächtigt werden, einstimmig gefasste Beschlüsse, welche die Berechnung der Taxansätze betreffen, unmittelbar der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzulegen. Fragen, über die keine Einigung erzielt werden konnte, oder Fragen von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind der Taxkommission zur Beratung vorzulegen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1962 in Kraft.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1962 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2 (Anm.: richtig: § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1), der Entfall des § 1 Abs. 3, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2003 tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1962 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2 (Anm.: richtig: § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1), der Entfall des § 1 Abs. 3, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2003 tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.
(3) Die §§ 3, 3a, 4, 5, der Entfall der Überschrift vor § 6 und des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6 und die Z 2b der Anlage A I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1962 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2 (Anm.: richtig: § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1), der Entfall des § 1 Abs. 3, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2003 tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.
(3) Die §§ 3, 3a, 4, 5, der Entfall der Überschrift vor § 6 und des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 4 bis 6 und die Z 2b der Anlage A I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, für die ein Jahresumsatz nach § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 629/2003 zum 31. Dezember 2003 in der Höhe über 65 400 Euro festgestellt wurde, haben ab 1. Jänner 2004 bis zur Feststellung nach § 5 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 629/2003 einen Sondernachlass nach § 3a zu gewähren.
(5) Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 gilt Abs. 4 und § 3a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 4,6 vH beträgt.
(6) Hausapothekenführende Ärztinnen/Ärzte, für die ein Jahresumsatz nach § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 629/2003 zum 31. Dezember 2003 in der Höhe bis einschließlich 65 400 Euro festgestellt wurde, haben ab 1. Jänner 2004 einen Sondernachlass in Höhe von 1 vH zu gewähren. Diese Sondernachlassgewährung ist für Umsätze in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 zu gewähren, sofern nicht die Voraussetzung des § 3a Abs. 1 eintritt. Dieser Sondernachlass ist von der ohne Mehrwertsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile zu berechnen. Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr als 200 Euro sind von der Nachlassgewährung ausgenommen.
§ 10a. Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2009 bis einschließlich 2011 gelten §§ 3a Abs. 3 und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 4,02 vH beträgt.
§ 10b. Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2012 bis einschließlich 2015 gelten die §§ 3a Abs. 3 und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 3,85 vH beträgt.
§ 10c. Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern ab dem Jahr 2016 gelten die §§ 3a Abs. 3 und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 3,85 vH beträgt.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(26) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(27) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(26) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(26) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(27) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(28) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(26) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(27) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(28) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(29) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 433/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(26) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(27) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(28) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(29) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 433/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(26) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(27) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(28) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(29) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 433/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(31) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(26) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(27) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(28) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(29) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 433/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(31) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(32) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(26) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(27) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(28) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(29) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 433/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(31) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(32) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(33) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(26) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(27) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(28) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(29) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 433/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(31) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(32) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(33) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(34) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(26) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(27) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(28) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(29) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 433/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(31) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(32) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(33) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(34) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(35) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die Anlage B in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 476/1994 (Anm.: richtig: 467/1994) tritt mit 1. August 1994 in Kraft.
(5) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 1012/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft.
(7) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 223/1995 tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
(8) Die Anlage A und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 899/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(9) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 275/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(10) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 774/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Z 2a und die Z 7 der Anlage A, I. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 25/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
(12) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(14) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3 und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(17) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(18) Die §§ 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(19) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(21) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Anlage B der Verordnung BGBl. Nr. 128/1962, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(22) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(23) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(24) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(25) Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 629/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(26) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(27) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(28) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(29) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 433/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(31) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(32) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(33) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(34) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(35) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(36) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
§ 11. (1) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 34/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.
(2) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 856/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
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