Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 26. März 1968 über die Durchführung des Qualitätsklassengesetzes (Qualitätsklassenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1968-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
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I. Allgemeiner Teil

§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)

§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)

§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)

§ 4. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)

§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)

Abschnitt A

II. Besonderer Teil

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Äpfel und Birnen

§ 6. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Äpfel der Obstart "Malus sylvestris Mill." und für Birnen der Obstart "Pyrus communis L.". Soweit eine Bestimmung auf beide Obstarten anzuwenden ist, werden diese im folgenden kurz Früchte genannt.

§ 7. (1) Qualitätsbezeichnungen für Früchte sind: "Klasse Extra", "Klasse I", "Klasse II" und "Klasse III".

(2) Früchte, die in keine der im Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 8. (1) Die Früchte müssen sein:

ohne offene Verletzung;

gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Lager- und Transportschäden sowie von Schädlingen;

sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände von

Behandlungsmitteln;

frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Die Früchte müssen sorgfältig gepflückt und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der Reifezustand muß derart sein, daß er es der Frucht erlaubt, Transport und Hantierung zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen. Für die Klasse III findet der erste Halbsatz keine Anwendung.

(3) Die Früchte müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I:

c)

Klasse II:

d)

Klasse III:

(4) Zur Beurteilung der ausreichenden sortentypischen Färbung sind in den einzelnen Qualitätsklassen die folgenden vier Abstufungen vorzunehmen:

a)

Deckfärbige Sorten (Rote Sorten):

b)

Gemischtfärbige Sorten (Sorten mit heller und dunkler Rötung):

c)

Gestreifte Sorten (Sorten rot gestreift oder schwach gefärbt):

d)

Grundfärbige Sorten (Sorten gelb, weiß, schwach verwaschen oder gestreift gerötet):

Äpfel: Bellefleur, Boskoop, Champagner Renette, Glockenapfel,

Golden Delicious, Granny Smith, Kanada Renette,

Klarapfel, Landsberger Renette, London Pepping, Mutsu,

Newton

Birnen: Abbe Fetel, Alexander Lucas, Bosc's Flaschenbirne

(Kaiser Alexander), Conference, Diels Butterbirne,

Edelcrassane (Passa Crassana), Frühe aus Trevoux,

Gellert's Butterbirne (Hardy), Gräfin von Paris, Jules

Guyot, Köstliche aus Charneu, Packham's Triumph,

Präsident Drouard, Triumph de Vienne, Williams

Christbirne

§ 9. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte hat die Größensortierung nach dem größten, senkrecht zur Achse Kelch-Stiel zu messenden Durchmesser (Querdurchmesser) vorzunehmen. Dieser darf innerhalb der Früchte eines Packstückes um höchstens 5 mm abweichen:

a)

bei Früchten der Klasse Extra;

b)

bei Früchten der Klassen I und II, soweit sie in Reihen und Schichten gepackt sind.

(2) Über die Erfordernisse des Abs. 1 hinaus müssen die Früchte in den Klassen Extra, I und II folgende Mindestgrößen aufweisen:

Äpfel Extra I II

```

```

Großfrüchtige Sorten 70 mm 65 mm 65 mm

Andere Sorten 65 mm 60 mm 55 mm

Birnen Extra I II

```

```

Großfrüchtige Sorten 60 mm 55 mm 50 mm

Andere Sorten 55 mm 50 mm 45 mm

Als großfrüchtige Äpfel- und Birnensorten gelten die gemäß Z 2 der Anlage 6 aufgezählten Sorten.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 über Mindestgrößen gelten nicht für Sommerbirnen vor dem 1. August des Erntejahres.

§ 10. Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I:

c)

Klasse II:

d)

Klasse III:

§ 11. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:

Der Inhalt der Packung der Klassen Extra, I und II muß gleichmäßig sein; es darf jedes Packstück - unbeschadet der Toleranzen - nur Früchte derselben Herkunft, derselben Sorte und Klasse und desselben Reifegrades enthalten.

Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:

Die Verpackung muß derart sein, daß die Früchte in angemessener Weise geschützt sind.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit den Früchten in Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen die Früchte frei von fremden Gegenständen, wie Blättern oder Zweigen, sein.

Früchte der Klasse Extra müssen in nicht gebrauchten Behältnissen verpackt sein.

Für Früchte der Klassen I, II und III ist eine lose Verpackung zugelassen.

In der Klasse Extra sind Sonderaufmachungen (Kleinpackstücke bis zu 5 kg) erlaubt, die zwei Sorten, im Verhältnis 1:1 gemischt, beinhalten.

§ 12. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

A. der Identifizierung:

Packer ) Name und Anschrift oder

Absender ) Geschäftssymbol;

B. der Art des Erzeugnisses:

"Äpfel" oder "Birnen" (nur bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen lassen),

Name der Sorte bei den Klassen Extra, I und II;

C. der Herkunft des Erzeugnisses:

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale:

Klasse,

Größe (soweit eine Größensortierung vorgeschrieben ist) oder Stückzahl; für Früchte der Klasse II, soweit diese lose verpackt sind, sowie für Früchte der Klasse III genügt die Angabe der Klasse.

(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.

(3) Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel kann, sofern die Früchte aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Packungen entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung gemäß Abs. 1 lit. A und der Größe gemäß Abs. 1 lit. D verzichtet werden.

§ 13. (1) Die Abgabe von Früchten im Sinne des § 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes ist gestattet.

(2) Sind Kleinpackstücke (Verpackungseinheiten, die zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind) ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die Kennzeichnung der Überverpackung (Transportgebinde) verzichtet werden.

§ 14. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)

§ 15. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)

§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.

Abschnitt B

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Eier

§ 17. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 431/1992.)

§ 18. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 431/1992.)

§ 19. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 431/1992.)

§ 20. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 431/1992.)

§ 21. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 431/1992.)

§ 22. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 431/1992.)

§ 23. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 431/1992.)

§ 24. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)

§ 25. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1992.)

Abschnitt C

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Pfirsiche

§ 26. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Pfirsiche der Obstart "Prunus Persica Sieb. und Zucc." (im folgenden auch Früchte genannt).

§ 27. (1) Qualitätsbezeichnungen für Pfirsiche sind: "Klasse Extra", "Klasse I", "Klasse II" und "Klasse III".

(2) Pfirsiche, die in keine der im Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 28. (1) Pfirsiche müssen sein:

ohne offene Verletzung;

gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Lager- und Transportschäden sowie von Schädlingen;

sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände von

Behandlungsmitteln;

frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Die Pfirsiche müssen sorgfältig gepflückt und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der Reifezustand muß derart sein, daß er es der Frucht erlaubt, Transport und Hantierung zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen.

(3) Pfirsiche müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I:

c)

Klasse II:

d)

Klasse III:

§ 29. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte hat die Größensortierung entweder nach dem größten Umfang oder nach dem größten, senkrecht zur Achse Stempel-Stielbucht zu messenden Querdurchmesser vorzunehmen.

(2) Die Früchte sind nach folgender Größenskala einzuteilen:

Umfang Querdurchmesser Größen-

cm oder mm kennzeichnung

28 und darüber 90 und darüber AAAA

von 25 bis 28 ausschließlich von 80 bis 90 ausschließlich AAA

von 23 bis 25 ausschließlich von 73 bis 80 ausschließlich AA

von 21 bis 23 ausschließlich von 67 bis 73 ausschließlich A

von 19 bis 21 ausschließlich von 61 bis 67 ausschließlich B

von 17,5 bis 19 ausschließlich von 56 bis 61 ausschließlich C

von 16 bis 17,5 ausschließlich von 51 bis 56 ausschließlich D

Die zulässige Mindestgröße für die Klasse Extra darf 17,5 cm im Umfang oder 56 mm im Querdurchmesser nicht unterschreiten.

(3) Bei Pfirsichen, die bis 31. Juli in Verkehr gebracht werden, darf der Umfang 15 bis 16 cm oder der Querdurchmesser 47 bis 51 mm betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Früchte der Klasse Extra.

(4) Die Größensortierung gemäß Abs. 2 ist obligatorisch für die Klassen Extra, I und II.

§ 30. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klassen I und II:

c)

Klasse III:

a)

Klassen Extra, I und II:

b)

Klasse III:

§ 31. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:

Der Inhalt der Packung der Klassen Extra, I und II muß gleichmäßig sein, es darf jedes Packstück - unbeschadet der Toleranzen - nur Früchte derselben Herkunft, Sorte und Klasse sowie desselben Reifegrades enthalten. Innerhalb der Verpackungseinheiten muß die obere Schicht der Packung insbesondere hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen.

Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:

Die Verpackung muß derart sein, daß die Früchte in angemessener Weise geschützt sind.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit den Früchten in Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen die Früchte frei von fremden Gegenständen, wie Blättern oder Zweigen, sein.

Die Früchte können nach einer der folgenden Arten verpackt sein:

1.

in Kleinpackungen,

2.

in einer einzigen Lage bei Klasse Extra (getrennt von den Nachbarfrüchten), in einer oder zwei Lagen bei den Klassen I und II,

3.

lose verpackt bei Klasse III.

§ 32. Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

A. der Identifizierung:

Packer) Name und Anschrift oder

Absender) Geschäftssymbol;

B. der Art des Erzeugnisses:

"Pfirsiche" (nur bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen lassen),

Name der Sorte bei den Klassen Extra und I;

C. der Herkunft des Erzeugnisses:

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale:

Klasse,

Größe (soweit eine Größensortierung vorgeschrieben ist) oder Stückzahl.

(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.

(3) Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel kann, sofern die Früchte aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung gemäß Abs. 1 lit. A, der Sorte gemäß Abs. 1 lit. B und der Größe gemäß Abs. 1 lit. D verzichtet werden.

§ 33. Die §§ 13 bis 15 finden für Pfirsiche sinngemäß Anwendung.

Abschnitt D

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Zitrusfrüchte

§ 34. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Zitrusfrüchte, und zwar für Zitronen der Art "Citrus limonia (Osbeck)", für Orangen der Art "Citrus sinensis (Osbeck)" sowie für Mandarinen, Clementinen, Satsumas, Tangerinen und Wilkings der Art "Citrus reticulata (Blanco)" und deren Kreuzungen (im folgenden auch Früchte genannt).

§ 35. (1) Qualitätsbezeichnungen für Zitrusfrüchte sind:

"Klasse Extra", "Klasse I" und "Klasse II".

(2) Früchte, die in keine der im Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 36. (1) Die Früchte müssen sein:

ohne offene Verletzung;

gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Frostschäden sowie von Lager- und Transportschäden;

sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände von

Behandlungsmitteln;

frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch oder Geschmack (betrifft nicht Geruch nach zugelassenen Oberflächenkonservierungsmitteln).

(2) Die Früchte müssen sorgfältig gepflückt und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der Reifezustand muß derart sein, daß er es den Früchten erlaubt, Transport und Hantierung zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen. Die Früchte müssen die sortentypischen Eigenschaften aufweisen und frei von beginnender innerer Austrocknung sowie von großen vernarbten Verletzungen und Quetschungen sein.

(3) Wurden Früchte entgrünt, so dürfen hiedurch die natürlichen geschmacklichen Eigenschaften nicht verändert sein. Bei entgrünten Früchten darf der Kelch fehlen.

(4) Die Früchte müssen folgenden Mindestgehalt an Saft (im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Früchte) aufweisen:

Zitronen:

Verdelli- und Primofiore-Zitronen ...................... 20 v. H.

sonstige Zitronen ...................................... 25 v. H.

Clementinen ............................................ 40 v. H.

Mandarinen, Satsumas, Tangerinen und Wilkings sowie

deren Kreuzungen ....................................... 33 v. H.

Orangen:

Thomson Navels- und Tarocco-Orangen .................... 30 v. H.

Washington Navels-Orangen .............................. 33 v. H.

sonstige Orangen ....................................... 35 v. H.

(5) Die Früchte müssen eine sortentypische Färbung aufweisen. Es dürfen jedoch, unter Berücksichtigung der Sorte und der Erntezeit, Zitronen, die den Mindestsaftgehalt aufweisen, auch hellgrün, Verdelli-Zitronen grün, jedoch nicht dunkelgrün, und Orangen auf einem Fünftel der Fruchtoberfläche hellgrün gefärbt sein. Bei Clementinen und Satsumas muß die sortentypische Färbung auf mindestens einem Drittel, bei Mandarinen, Wilkings, Tangerinen und deren Kreuzungen auf mindestens zwei Dritteln der Fruchtoberfläche aufscheinen.

(6) Die Früchte müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I:

c)

Klasse II:

§ 37. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte hat die Größensortierung nach dem größten, senkrecht zur Achse Kelch-Narbe zu messenden Durchmesser (Querdurchmesser) vorzunehmen. Die Früchte müssen folgende Mindestgrößen aufweisen:

Zitronen .................................................. 45 mm

Orangen ................................................... 53 mm

Mandarinen, Satsumas, Tangerinen und Wilkings sowie

deren Kreuzungen .......................................... 45 mm

Clementinen ............................................... 35 mm

(2) Die Früchte müssen nach folgenden Größenskalen sortiert sein:

```

a)

Zitronen:

```

Größe Skala der Querdurchmesser

in mm

1 72- 83

2 68- 78

3 63- 72

4 58- 67

5 53- 62

6 48- 57

7 45- 52

```

b)

Orangen:

```

Größe Skala der Querdurchmesser

in mm

1 87-100

2 84- 96

3 81- 92

4 77- 88

5 73- 84

6 70- 80

7 67- 76

8 64- 73

9 62- 70

10 60- 68

11 58- 66

12 56- 63

13 53- 60

```

c)

Mandarinen, Clementinen, Satsumas, Tangerinen und Wilkings sowie

```

deren Kreuzungen:

Größe Skala der Querdurchmesser

in mm

1 63 und mehr

2 58- 69

3 54- 64

4 50- 60

5 46- 56

6 43- 52

7 41- 48

8 39- 46

9 37- 44

10 35- 42

(3) Bei Früchten, die in Reihen und Schichten verpackt sind, darf der Durchmesserunterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht innerhalb eines Packstückes oder einer Partie folgende Werte nicht überschreiten:

Zitronen:

Größen 1 bis 7 ............................................ 7 mm

Orangen:

Größen 1 und 2 ............................................ 11 mm

Größen 3 bis 6 ............................................ 9 mm

Größen 7 bis 13 ........................................... 7 mm

Mandarinen, Clementinen, Satsumas, Tangerinen und

Wilkings sowie deren Kreuzungen:

Größen 1 bis 4 ............................................ 9 mm

Größen 5 und 6 ............................................ 8 mm

Größen 7 bis 10 ........................................... 7 mm

(4) Bei nicht in Reihen und Schichten verpackten Früchten darf der Unterschied zwischen der kleinsten und größten Frucht innerhalb eines Packstückes die jeweils angegebene Größe nach den Größenskalen gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Bei lose in einem Transportmittel geschütteten Früchten muß entweder die Mindestgröße eingehalten sein oder der Größenunterschied dem Bereich dreier aufeinanderfolgender Größen nach den Größenskalen gemäß Abs. 2 entsprechen.

§ 38. Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I:

c)

Klasse II:

B. Größentoleranzen:

Für alle Klassen:

10 v. H. Früchte, die einer Größe angehören, die unmittelbar über oder unter der auf der Verpackung angegebenen Größe liegt. Bei loser Schüttung in einem Transportmittel, bei der nur die Mindestgröße erforderlich ist, 10 v. H. Früchte, deren Durchmesser folgende Mindestwerte nicht unterschreitet:

Zitronen .................................................. 43 mm

Orangen ................................................... 50 mm

Mandarinen, Satsumas, Tangerinen und Wilkings sowie

deren Kreuzungen .......................................... 43 mm

Clementinen ............................................... 34 mm

§ 39. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:

Der Inhalt der Packung muß gleichmäßig sein, es darf jedes Packstück - unbeschadet der Toleranzen - nur Früchte derselben Herkunft, derselben Sorte und Klasse und desselben Reifegrades enthalten.

Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:

Die Verpackung muß derart sein, daß die Früchte in angemessener Weise geschützt sind.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht sein.

Bei der Verpackung müssen die Früchte frei von fremden Gegenständen sein. Ein mit der Frucht verbundener kurzer Zweig mit grünen Blättern ist jedoch als Sonderaufmachung zulässig.

Die Früchte können nach einer der folgenden Arten verpackt sein:

1.

in Kleinpackungen,

2.

in Reihen und Schichten,

3.

lose (nicht in Reihen und Schichten) bei den Klassen I und II,

4.

lose in einem Transportmittel geschüttet bei Klasse II.

§ 40. Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

A. der Identifizierung:

Packer) Name und Anschrift oder

Absender) Geschäftssymbol;

B. der Art des Erzeugnisses:

"Zitronen", "Orangen", "Mandarinen", "Clementinen", "Satsumas", "Tangerinen" oder "Wilkings";

Name der Sorte bei Orangen;

Bezeichnung der Type bei Clementinen:

Clementinen ohne Kerne (kernlos)

Clementinen mit Kernen;

C. der Herkunft des Erzeugnisses:

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale:

Klasse,

Größe (soweit eine Größensortierung vorgeschrieben ist) und bei Verpackung in Reihen und Schichten in geschlossenen Packstücken Stückzahl;

E. des Oberflächenkonservierungsmittels;

F. der Entgrünung.

(2) Wurden Früchte entgrünt (§ 36 Abs. 3) und infolge dieses Verfahrens der für kelchlose Früchte zugelassene Prozentsatz überschritten, so ist die Angabe "Entgrünung" bzw. "entgrünte Früchte" auch in den Begleitpapieren zu vermerken.

(3) Soweit nicht die Angaben auf der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.

(4) Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel kann, sofern die Früchte aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Packungen entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung gemäß Abs. 1 lit. A, der Größe gemäß Abs. 1 lit. D sowie des Entgrünungsverfahrens gemäß Abs. 1 lit. F verzichtet werden. An Stelle der Angabe des Konservierungsmittels genügt die Angabe "Schale chemisch konserviert, Schale zum Genuß nicht geeignet".

§ 41. Die §§ 13 bis 15 finden für Zitrusfrüchte sinngemäß Anwendung.

Abschnitt E

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Tafeltrauben

§ 42. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Tafeltrauben der aus der Art "Vitis vinifera L." hervorgegangenen Sorten (im folgenden kurz Trauben genannt).

§ 43. (1) Qualitätsbezeichnungen für Trauben sind: "Klasse Extra", "Klasse I" und "Klasse II".

(2) Trauben, die in keine der im Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 44. (1) Trauben müssen sein:

gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Lager- und Transportschäden sowie von Schädlingen;

sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände von Behandlungsmitteln;

frei von Spuren von Insektenbeschädigungen (Fraßschäden);

frei von sichtbaren Anzeichen von Schimmel;

frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Die Beeren müssen gut geformt und normal entwickelt sein sowie fest am Stiel sitzen, sie dürfen weder geplatzt noch beschädigt sein. Durch die Sonne hervorgerufene Pigmente sind zulässig.

(3) Die Trauben müssen genügend entwickelt und ausreichend reif sowie sorgfältig abgeschnitten sein. Die Entwicklung und der Reifezustand müssen derart sein, daß die Trauben Transport und Hantierung überstehen, den Anforderungen am Bestimmungsort entsprechen und sich bis zum Verbrauch halten.

(4) Trauben müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I:

c)

Klasse II:

§ 45. (1) Die Trauben müssen folgende Mindestgewichte aufweisen:

Gewächshaus Freiland

großbeerig kleinbeerig

Klasse Extra ................ 300 g 200 g 150 g

Klasse I und II ............. 250 g 150 g 100 g

(2) Die Einteilung der Traubensorten in im Gewächshaus kultivierte sowie in groß- und kleinbeerige Freilandtrauben enthält die Anlage 7.

§ 46. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen (gemessen nach Gewicht):

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I:

c)

Klasse II:

B. Gewichtstoleranzen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I und II:

Gewächshaus Freiland

großbeerig kleinbeerig

Je Traube .................... 200 g 100 g 75 g

C. Gesamttoleranzen:

§ 47. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:

Der Inhalt jeder Packung muß gleichmäßig sein, es darf jedes Packstück -unbeschadet der Toleranzen - nur Früchte derselben Herkunft, derselben Sorte und Klasse und desselben Reifegrades enthalten.

Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung und das Traubengewicht.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:

Die Verpackung muß derart sein, daß die Ware in angemessener Weise geschützt ist.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein.

Aufdrucke dürfen nicht mit den Trauben in Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen die Trauben frei von fremden Gegenständen sein.

Trauben der Klasse Extra müssen in einer einzigen Lage verpackt werden, wenn das Gewicht des Packstückes 1 kg überschreitet.

§ 48. Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

A. der Identifizierung:

Packer) Name und Anschrift oder

Absender) Geschäftssymbol;

B. der Art des Erzeugnisses:

"Tafeltrauben" (nur bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen lassen);

Name der Rebsorte;

C. der Herkunft des Erzeugnisses:

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale:

Klasse.

(2) Soweit nicht die Angaben auf der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.

(3) Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel kann, sofern die Trauben aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung gemäß Abs. 1 lit. A und der Rebsorte gemäß Abs. 1 lit. B verzichtet werden.

§ 49. Die §§ 13 bis 15 finden für Tafeltrauben sinngemäß Anwendung.

ABSCHNITT F

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Gurken

§ 50. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Gurken der Art "Cucumis sativus L.", jedoch nicht für Einlegegurken.

§ 51. (1) Qualitätsbezeichnungen für Gurken sind: "Klasse Extra", "Klasse I" und "Klasse II".

(2) Gurken, die in keine der im Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 52. (1) Gurken müssen sein:

ganz,

gesund,

von frischem Aussehen,

fest,

sauber, insbesondere frei von sichtbaren Rückständen von

Behandlungsmitteln,

nicht bitter (vorbehaltlich der für Klasse II vorgesehenen Toleranzen),

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Die Gurken müssen genügend entwickelt, die Kerne jedoch noch weich sein. Der Zustand der Gurken muß so sein, daß sie Transport und Hantierung überstehen und den Anforderungen am Bestimmungsort entsprechen.

(3) Gurken müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I:

c)

Klasse II:

§ 53. (1) Das Mindestgewicht für Freilandgurken hat 180 g, für Gurken aus geschützten Kulturen 250 g zu betragen.

(2) Gurken der Klassen "Extra" und "I" aus geschützten Kulturen müssen

(3) Die Größensortierung ist obligatorisch für die Klassen "Extra" und "I". Der Gewichtsunterschied zwischen der schwersten und leichtesten Gurke in einem Packstück darf nicht größer sein als:

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Gurken des Typs "Kurze Gurken" bzw. "Minigurken".

§ 54. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I:

c)

Klasse II:

§ 55. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:

Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein, jedes Packstück darf - unbeschadet der Toleranzen - nur Gurken der gleichen Klasse, der gleichen Sorte und, im Falle einer Sortierung nach Größen, der gleichen Größen enthalten. Innerhalb der Verpackungseinheiten muß die obere Schicht der Packung hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:

Bei der Verpackung müssen die Gurken so eng geschichtet werden, daß Transportschäden nicht entstehen können.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein. Aufdrucke dürfen mit den Gurken nicht in Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen die Gurken frei von fremden Gegenständen sein.

Für Gurken der Klasse II ist eine lose Verpackung auch innerhalb eines Transportmittels zugelassen.

§ 56. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

A. der Identifizierung:

Packer) Name und Anschrift oder

Absender) Geschäftssymbol;

B. der Art des Erzeugnisses:

"Gurken", wenn der Inhalt des Packstückes von außen nicht erkennbar ist;

C. der Herkunft des Erzeugnisses:

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale:

Klasse,

Größe; im Falle einer Größensortierung muß das Mindestgewicht und das Höchstgewicht der Gurken angegeben werden.

(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.

(3) Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurde, auf die Angabe der Identifizierung (Abs. 1 lit. A) und der Größe (Abs. 1 lit. D) verzichtet werden.

§ 57. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 finden für Gurken sinngemäß Anwendung.

ABSCHNITT G

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für

Paradeiser (Tomaten)

§ 58. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Paradeiser (Tomaten) der Art "Lycopersicum esculentum Mill.".

§ 59. (1) Qualitätsbezeichnungen für Paradeiser sind: "Klasse Extra", "Klasse I" und "Klasse II".

(2) Innerhalb der Klassen gemäß Abs. 1 sind nach der Fruchtform zu unterscheiden:

"runde" einschließlich "Kirschtomaten", "längliche" und "gerippte" Paradeiser.

(3) Paradeiser, die in keine der im Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 60. (1) Paradeiser müssen sein:

ganz,

gesund,

sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände von

Behandlungsmitteln,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Die Paradeiser müssen sorgfältig gepflückt und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der Reifezustand muß derart sein, daß er es den Paradeisern erlaubt, Transport und Hantierung zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen.

(3) Paradeiser müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I:

c)

Klasse II:

§ 61. (1) Die Größensortierung ist nach dem größten Querdurchmesser vorzunehmen und für die Klassen Extra und I obligatorisch.

(2) Mit Ausnahme der Kirschtomaten darf die Mindestgröße für Paradeiser folgende Durchmesser nicht unterschreiten:

längliche Paradeiser: 30 mm

runde und gerippte Paradeiser: 35 mm

(3) Die Paradeiser der Klassen Extra und I sind nach folgender Größenskala einzuteilen:

Skala der Durchmesser in mm

30 einschließlich bis 35 ausschließlich

35 einschließlich bis 40 ausschließlich

40 einschließlich bis 47 ausschließlich

47 einschließlich bis 57 ausschließlich

57 einschließlich bis 67 ausschließlich

67 einschließlich bis 82 ausschließlich

82 einschließlich bis 102 ausschließlich

102 und mehr.

§ 62. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I:

c)

Klasse II:

§ 63. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:

Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein, jedes Packstück darf - unbeschadet der Toleranzen - nur Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und Qualität enthalten. Außerdem müssen die Paradeiser der Klassen Extra und I von einheitlicher Färbung und Reife sein. Innerhalb der Verpackungseinheit muß die obere Schicht der Packung hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen.

Soweit Paradeiser nach der Größe sortiert sind, darf jedes Packstück nur Paradeiser gleicher Größe enthalten.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:

Die Verpackung muß derart sein, daß die Paradeiser in angemessener Weise geschützt sind.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein. Aufdrucke dürfen mit den Paradeisern nicht in Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen die Paradeiser frei von fremden Gegenständen sein. Paradeiser der Klasse Extra müssen in sauberen Behältnissen verpackt sein. Bei den Klassen Extra und I müssen die Paradeiser, sofern sie in rauhen Holzsteigen verpackt sind, vom Boden, von den Seiten und gegebenenfalls vom Deckel des Behältnisses durch ein Schutzmittel getrennt sein.

Für Paradeiser der Klassen I und II ist eine lose Verpackung zugelassen.

§ 64. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

A. der Identifizierung:

Packer) Name und Anschrift oder

Absender) Geschäftssymbol;

B. der Art des Erzeugnisses:

"Paradeiser" oder "Tomaten", wenn der Inhalt des Packstückes von außen nicht erkennbar ist;

C. der Herkunft des Erzeugnisses:

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale:

Klasse,

Größe (soweit eine Größensortierung vorgeschrieben ist).

(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.

(3) Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurde, auf die Angabe der Identifizierung (Abs. 1 lit. A) und der Größe (Abs. 1 lit. D) verzichtet werden.

§ 65. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 finden für Paradeiser sinngemäß Anwendung.

ABSCHNITT H

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Salat

§ 66. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Salate der Arten "Cichorium endivia L. var. latifolia Lam." (Endivie und Eskariol), "Cichorium endivia L. var. crispa Lam." (Krauseendivie), "Lactuca sativa L. var. capitata L." (Kopfsalat, Eissalat), "Lactuca sativa L. var. longifolia Lam." (Kochsalat, Romanischer Salat) und den aus Kreuzungen der beiden letztgenannten Varietäten hervorgegangenen Sorten mit Ausnahme von Schnittsalaten und Radicchio.

(2) Werden Schnittsalate oder Radicchio gemeinsam mit Salaten, die dieser Verordnung unterliegen, verpackt (Sonderaufmachungen), so gelten die nachfolgenden Bestimmungen auch für Schnittsalate und Radicchio.

(3) Sofern eine Bestimmung auf alle Salatarten anzuwenden ist, werden diese im folgenden kurz Salat genannt.

§ 67. (1) Qualitätsbezeichnungen für Salat sind "Klasse I", "Klasse II" und "Klasse III".

(2) Salat, der in keine der nachfolgend angeführten Qualitätsklassen eingestuft werden kann, darf nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 68. (1) Salat muß sein:

ganz,

gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Lager- und Transportschäden sowie von Schädlingen,

von frischem Aussehen,

sauber, d. h. nahezu frei von allen mit Erde, Kompost oder Sand

beschmutzten Blättern, sowie frei von sichtbaren Rückständen von

Behandlungsmitteln,

nicht geschossen,

frei von übermäßiger äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Salat muß eine für die Saison und die Zeit der Anlieferung normale Entwicklung aufweisen. Bei Kopfsalat ist eine rötliche, durch niedrige Temperaturen während des Wachstums hervorgerufene Verfärbung zulässig, sofern dadurch sein Aussehen nicht ernstlich beeinträchtigt wird. Der Strunk muß unmittelbar unter den äußeren gesunden Blättern abgeschnitten, die Schnittfläche glatt und sauber sein.

(3) Salat muß überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:

a)

Klasse I:

b)

Klasse II:

c)

Klasse III:

§ 69. (1) Salat aller Klassen muß folgendes Mindestgewicht aufweisen:

Salat aus geschützten

Freiland Kulturen

Schnittsalat und Radicchio in

Sonderaufmachungen 110 g 110 g

Kopfsalat (mit Ausnahme von Eissalat) und

Kochsalat (Römischer Salat) sowie Kreuzungen

aus Eissalat mit Kochsalat (Cossalate) 150 g 110 g

Eissalat mit Ausnahme der Sorte Grazer

Krauthäuptel 300 g 200 g

Sorte Grazer Krauthäuptel 150 g 110 g

Endivie (Eskariol) 200 g 150 g

(2) In einem Packstück darf der Unterschied zwischen den leichtesten und schwersten Stücken nicht übersteigen:

a)

Kopfsalat und Kochsalat

b)

Endivie (Eskariol)

(3) Für Sonderaufmachungen gemäß § 66 Abs. 2 findet Abs. 2 keine Anwendung.

§ 70. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen:

a)

Klassen I und II:

b)

Klasse III:

§ 71.

A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhalts:

Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und darf - unbeschadet der Toleranzen - nur Erzeugnisse gleicher Sorte und Qualität sowie gleichen Gewichtes enthalten.

Salat kann in einer oder mehreren Lagen verpackt werden, wobei jede Lage die gleiche Stückanzahl aufweisen muß, jedoch darf bei Kopfsalat der Type Eissalat aus geschützten Kulturen bei Vermarktung nach Gewicht die Kopfanzahl zwischen den einzelnen Lagen um zwei Stück differieren.

In der Klasse I sind Sonderaufmachungen gemäß § 66 Abs. 2 erlaubt.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:

Die Erzeugnisse müssen unter Berücksichtigung der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume sowie ohne übermäßigen Druck verpackt sein. Die Verpackung muß einen ausreichenden Schutz der Erzeugnisse gewährleisten. Salat darf höchstens in drei Lagen verpackt sein. Salat, ausgenommen Kochsalat und Grazer Krauthäuptel, muß Herz gegen Herz gelegt werden, wenn er in zwei Lagen verpackt wird. Bei der Verpackung in drei Lagen müssen zwei Lagen Herz gegen Herz gelegt sein. Endivie, ausgenommen Krause Endivie, darf auch seitlich liegend gepackt sein.

§ 72. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

A. der Identifizierung:

Packer) Name und Anschrift oder

Absender) Geschäftssymbol;

B. der Art des Erzeugnisses:

"Kopfsalat", "Kochsalat", "Endivie" oder "Eskariol", wenn der Inhalt des Packstückes von außen nicht erkennbar ist;

C. der Herkunft des Erzeugnisses:

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;

D der Handelsmerkmale:

Klasse,

bei Kopfsalat und Endivie Größe (angegeben durch das Mindestgewicht je Stück) oder Stückanzahl, bei Kopfsalat der Type Krachsalat aus geschützten Kulturen bei Vermarktung nach Gewicht und Kochsalat das Nettogewicht.

Bei Sonderaufmachungen gemäß § 66 Abs. 2 sind bei gleichen Teilmengen die Namen der einzelnen Arten, bei ungleichen Teilmengen die Stückzahl und Namen der einzelnen Arten anzuführen.

(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.

(3) Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurde, auf die Angabe der Identifizierung (Abs. 1 lit. A) und der Größe (Abs. 1 lit. D) verzichtet werden.

§ 73. Die §§ 13 bis 15 finden für Salat sinngemäß Anwendung.

ABSCHNITT I

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für

Karfiol (Blumenkohl)

§ 74. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Karfiol (Blumenkohl) der Art "Brassica oleracea L. var botrytis L.".

§ 75. (1) Qualitätsbezeichnungen für Karfiol sind: "Klasse Extra", "Klasse I" und "Klasse II".

(2) Karfiol, der in keine der im Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden kann, darf nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 76. (1) Karfiol muß sein:

ganz,

gesund,

von frischem Aussehen,

sauber, insbesondere frei von allen sichtbaren Rückständen von

Behandlungsmitteln,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Karfiol muß überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I:

c)

Klasse II:

§ 77. (1) Die Größensortierung ist für alle Klassen obligatorisch und nach dem größten Querdurchmesser des Kopfes vorzunehmen.

(2) Der Mindestquerdurchmesser der Klassen Extra, I und II hat 11 cm zu betragen. In der Zeit vom 15. September bis 15. Dezember ist in der Klasse II ein Mindestquerdurchmesser von 8 cm zulässig. Der Unterschied zwischen dem kleinsten und dem größten Kopf darf im Packstück 4 cm nicht übersteigen.

§ 78. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen:

a)

Klasse Extra:

b)

Klasse I:

c)

Klasse II:

§ 79. A. Gleichmäßigkeit und Darbietung des Verpackungsinhaltes:

Gleichmäßigkeit:

Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein, jedes Packstück darf - unbeschadet der Toleranzen - nur Köpfe gleicher Qualität, Größe, Art und Form enthalten. Außerdem müssen die Köpfe der Klasse Extra innerhalb eines Packstückes einheitlich in der Farbe sein.

Innerhalb der Verpackungseinheit muß die obere Schicht der Packung hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen.

Darbietung:

Karfiol kann auf folgende Arten dargeboten werden:

a)

mit Blättern:

b)

ohne Blätter:

c)

gestutzt:

§ 80. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

A. der Identifizierung:

Packer) Name und Anschrift oder

Absender) Geschäftssymbol;

B. der Art des Erzeugnisses:

"Karfiol" oder "Blumenkohl", wenn der Inhalt des Packstückes von außen nicht erkennbar ist;

C. der Herkunft des Erzeugnisses:

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale:

Klasse,

Größe oder Stückzahl.

(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.

(3) Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurde, auf die Angabe der Identifizierung (Abs. 1 lit. A) und der Größe (Abs. 1 lit. D) verzichtet werden.

§ 81. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 finden für Karfiol sinngemäß Anwendung.

§ 82. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 76/1994.)

§ 83. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 76/1994.)

§ 84. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 76/1994.)

§ 85. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 76/1994.)

§ 86. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 76/1994.)

§ 87. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 76/1994.)

§ 88. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 76/1994.)

§ 89. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 76/1994.)

§ 90. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 76/1994.)

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 232/1992

Anlage 1

Zollämter (Einfuhrstellen) im Straßen- und Schiffsverkehr, durch die kontrollpflichtige Sendungen abgefertigt werden dürfen (für Sendungen mit einem Gewicht von über 1 000 kg).

I. Im Straßenverkehr:

Burgenland: Klingenbach, Nickelsdorf, Heiligenkreuz;

Kärnten: Klagenfurt, Arnoldstein, Villach;

Niederösterreich: Bad Vöslau, Drasenhofen, Kleinhaugsdorf,

St. Pölten, Wr. Neustadt, Gmünd, Marchegg, Retz,

Tulln;

Oberösterreich: Linz, Suben, Neuhaus, Wels;

Salzburg: Salzburg, Walserberg-Autobahn;

Steiermark: Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld,

Bad Radkersburg;

Tirol: Innsbruck, Brennerpaß, Kiefersfelden, Kufstein,

Nauders, Reutte, Sillian;

Vorarlberg: Feldkirch, Wolfurt, Höchst, Hohenems, Lustenau,

Hörbranz;

Wien: Wien

II. Im Schiffsverkehr:

Oberösterreich: Passau, Linz;

Wien: Wien

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 232/1992

Anlage 2

Liste der Staaten, deren Kontrollbescheinigungen und Bestätigungen anerkannt werden, sowie der mit deren Ausstellung beauftragten Stellen

A

Königreich Belgien

Service d'inspection des matieres premieres, Ministere de

l'agriculture,

23, rue Brialmont,

Bruxelles

Office national des debouches agricoles et horticoles,

Bruxelles

Dienst voor de Inspectie der Grondstoffen,

Ministerie van Landbouw,

23, Brialmontstraat,

Brussel

Nationale Dienst voor Afzet van Land- en Tuinbouwprodukten,

Gaucheretstraat 7,

Brussel

Bundesrepublik Deutschland

Schleswig-Holstein,

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein,

Kiel, Holstenstraße 106/8

Hamburg,

Behörde für Ernährung und Landwirtschaft der Freien und Hansestadt

Hamburg - Qualitätskontrolle -,

Hamburg 11, Steinweg 4, Postfach

Niedersachsen,

Landwirtschaftskammer Hannover,

Hannover, Johannssenstraße 10

Landwirtschaftskammer Weser-Ems,

Oldenburg, Mars la tour-Straße 1/4

Bremen,

Gartenbaukammer Bremen,

Bremen, Ellhornstraße 30

Nordrhein-Westfalen,

Landwirtschaftskammer Rheinland,

Bonn, Endenicher Allee 60

Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe,

Münster, Schorlemerstraße 26

Hessen,

Land- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau,

Frankfurt/M., Bockenheimer Landstraße 25

Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen,

Kassel, Kölnische Straße 48/50

Rheinland-Pfalz,

Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau,

Koblenz, Bahnhofsplatz 9

Landwirtschaftskammer Rheinhessen,

Alzey, Weinrufstraße 40

Landwirtschaftskammer Pfalz,

Kaiserslautern, Fischerstraße 11 Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Nord-Württemberg, Stuttgart, Abteilung III - Landwirtschaft Regierungspräsidium Süd-Württemberg - Hohenzollern, Tübingen, Abteilung III - Landwirtschaft Regierungspräsidium Nord-Baden,

Karlsruhe, Abteilung III - Landwirtschaft

Regierungspräsidium Süd-Baden,

Freiburg/Brg., Abteilung III - Landwirtschaft

Bayern,

Arbeitsgemeinschaft für Obst- und Gartenbau, vertreten durch den Bayerischen Landesverband für Obst- und Gartenbau,

München, Haydnstraße

Saarland,

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft,

Saarbrücken, Hardenbergstraße

Berlin,

Senator für Wirtschaft und Kredit, Geschäftsbereich Ernährung,

Berlin-Charlottenburg, Bredtschneiderstraße 5/8

sowie

die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft - Abteilung Gartenbauerzeugnisse und Saatgut,

Frankfurt/M., Adickes Allee 40

Bundesrepublik Deutschland

Bremen,

Senator für Wirtschaft und Außenhandel, Abt. Ernährung und Landwirtschaft,

Bahnhofsplatz 29, 28 Bremen

Hessen,

Hessische Landesstelle für Ernährungswissenschaften,

Untermainkai 27/28, 6 Frankfurt

Bayern,

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bayern

Bayerische Landesanstalt für Ernährung

8000 München, Am Neudeck 6

Königreich Dänemark

Landwirtschaftsministerium

Statens plantetilsyn gersonsvej 13

Kopenhagen-Hellerup

Statskontrollen med mejeriprodukter og aeg m. m.

Niels Juels Gade 5

1059 Kopenhagen K.

Französische Republik

Ministere de l'agriculture,

service des fraudes,

42 bis, rue de Bourgogne,

Paris 7eme

Italienische Republik

Istituto Nazionale per il Commercio Estero,

Via Torino 107,

Roma

Großherzogtum Luxemburg

Administration des services agricoles,

service de l'horticulture,

40, avenue de la Porte-Neuve,

Luxemburg

Königreich der Niederlande

Uitvoer Controle Bureau voor tuinbouwprodukten,

Javastraat 80,

's-Gravenhage.

Rijksdienst voor de keuring von Vee en Vlees van het Ministerie von

Landbouw en Visserij, Rijkskantorengebouw "Transitorium",

Muzenstraat 30, Postbus 30724, 2500 GS's-Gravenhage

B.V. Centraal Bureau Slachtveediensten

Beneluxlaan 1006

Postbus 4029

3502 HA Utrecht

B

Republik Argentinien

Staatssekretariat für Landwirtschaft und Viehzucht (Junta Nacional de Carnes, Direccion de Frutas y Hortalizas)

Australisches Commonwealth

Department of Primary Industry,

Barton, Canberra

Volksrepublik Bulgarien

Bulgarkontrolla,

Sofia, Boul. Stambolyski Nr. 11 a

Finnland

Maidontalaustuoteiden Tarkastuslaitos

Toeoeloenkatu 26 b

00260 Helsinki 26

Tschechoslowakische Sozialistische Republik Landwirtschaftsministerium (Staatsinspektion für Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der Lebensmittelindustrie), sowie Unternehmen Inspekta

Königreich Griechenland

Ypourgeion Georgias

Dievthinsis Dendrokomikis,

Tmima Piotikon Elenchon

Staat Israel

Landwirtschaftsministerium, Inspection service of agricultural

products,

Telavivyafo dror street und Plant protection service Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien Landwirtschaftsministerium oder Handelsministerium

Kanada

Department of Agriculture, Food and Vegetable Division,

Sir John Carling Building,

Experimental Farm, Ottawa

Neuseeland

Department of Agriculture,

Wellington

Königreich Norwegen

Statens planteinspeksjon

Ökern torgvei 1

Oslo 5

Nebenstelle in:

Idungarden

4000 Stavanger

Malta

Director of Agriculture and Fisheries

Marokko:

Office de Commercialisation et d'Exportation (O.C.E.)

Casablanca

Albanien

Albkontrol (Unternehmen für Kontrolle der Export- und Importwaren)

in Durres mit Filialen in Tirana, Durres, Shkodra, Elbasan, Korca,

Berat, Vlora, Saranda und Bulquiza

Ägypten:

El Wady Co. for Agricultural Export

17, rue Abdel Salam Aref

Ex. El Boustan, Cairo

The General Organisation for Export and Import Control, Cairo

Algerien:

Office National des Foires et de l'Expansion Commerciale (ONAFEX)

Office Algerien des Fruits et Legumes (OFLA)

Brasilien:

National Council for foreign Trade

Conseilho National Do Comercio Exterior

Deutsche Demokratische Republik

Interkontrol GmbH Warenkontrollgesellschaft

Berlin, Clara Zetkin-Straße 112/114

Libanon

Ministere de l'Agriculture

Beirut, Libanon

Libyen

Secretariat of Agriculture

Quarantine Office

Königreich Jordanien:

Ministery of Agriculture, Agricultural Marketing Organization,

Amman

Volksrepublik Polen

Centralny Instytut Standaryzacy, przy Ministerwie Handlu

Zagranicznego,

Warszawa, ul. Wiejska 10

Portugal

Obst:

Junta Nacional das Frutas und Direccao-Geral dos Servicos Agricolas

Eier:

Junta Nacional dos Produtos Pecuarios

und

Direccao-Geral dos Servicos Pecuarios

Sozialistische Republik Rumänien

Oficiul de Control al Marfurilor (Warenkontrollamt),

Bukarest, B-dul Republicii 22

Königreich Schweden

Svenska Kontrollanstalten för Mejeriprodukter och Ägg

Box 477

20 124 Malmö 1

Schweizerische Eidgenossenschaft

Qualitätskontrolle für Obst:

Eidgenössische Alkoholverwaltung, Bern, Länggass-Straße 31 (Befugnisse delegiert dem Schweizerischen Obstverband, Zug, Baarerstraße 88)

für die übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse:

Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, Laupenstraße 25 Spanischer Staat

Direccion General de Comercio Interior del Ministerio de Comercio

Madrid

Republik Südafrika

Agricultural Product Standards

Department of Agricultural Economics and Marketing

Dirk Uys Building

Private Bag x258

Pretoria

0001 South Africa

Türkei

Die dem Handelsministerium unterstehenden Export-Kontrollämter

(Ihrakat baskontrolluga)

Tunesien:

Office du Commerce de la Tunisie

Volksrepublik Ungarn

Ungarische Handelskammer und Landesverband der Genossenschaften -

Abteilung für Qualitätskontrolle

Volksrepublik Ungarn

MERT Qualitäts-Kontroll-AG

Budapest V.

Münnich Ferenc utca 22

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Außenhandelsministerium

(Allunionsvereinigungen)

Vereinigte Staaten von Amerika

United States Department of Agriculture,

Consumer and Marketing Service,

Fruit and Vegetable Division

Zypern:

Produce Inspection Service of the Ministry of Commerce and Industry, Nicosia

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 232/1992

Anlage 3

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 4

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 409/1985)

Anlage 5

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 409/1985)

Anlage 6

Sortenliste - Äpfel und Birnen

Großfrüchtige Sorten

Äpfel

Brünnerling

Bellefleur

Berlepsch

Black Ben Davis

Demokrat

Glockenapfel

Gloster 69

Golden Delicious

Granny Smith

Gravensteiner

Idared

James Grieve

Jonadel

Jonagold

Jamba

*1) Kanada Renette

Karmijn de Sonnaville

Landsberger Renette

Lavanttaler Bananenapfel

Lobo

London Pepping

McIntosh

Melrose

Morgenduft

Mutsu

Oldenburg

Ontario

Rheinischer Krummstiel

Rheinischer Winterrambour

Roter Delicious

Schöner aus Boskoop (Roter Boskoop)

*1) Schweizer Orangenapfel

Starkrimson

Stayman Winesap

Summerred

Birnen

*1) Abbe Fetel

Alexander Lukas

*1) Bosc's Flaschenbirne (Kaiser Alexander)

Clapps Liebling

*1) Conference

Diels Butterbirne

*1) Edelcrassane

*1) Gellerts Butterbirne

*1) Gräfin von Paris

*1) Herzogin Elsa

Jules Guyot

Packham's Triumph

Pastorenbirne

Präsident Drouard

*1) Triumph de Vienne

Williams Christbirne


*1) Früchte mit sortentypischer Berostung

Anlage 7

SORTENLISTE

TAFELTRAUBEN

Gewächshaustrauben

Alphonse Lavallee (Ribier, Leopold III)

Black Alicante (Granacke, Granaxa)

Canon Hall

Colman

Frankenthal (Groß Vernatsch)

Golden Champion

Gradisca

Gros Maroc

Muscat d'Hambourg (Hambro)

Royal

Freilandtrauben

a)

Großbeerige Sorten

b)

Kleinbeerige Sorten

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 76/1994

Anlage 8

Einteilung der Speisekartoffeln nach dem Kochtyp

1.

Festkochende (speckige) Kartoffeln:

2.

Vorwiegend festkochende Kartoffeln:

3.

Mehligkochende (mehlige) Kartoffeln:


*1) Sehr frühreifende Kartoffeln.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 76/1994

Anlage 9

Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren Form

1.

Langovale bis lange Sorten:

2.

Runde bis ovale Sorten:


*1) Rotschalige Sorten

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