Bundesgesetz vom 14. März 1968 zur Bekämpfung der Tuberkulose (Tuberkulosegesetz)
(2) § 45 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) Zum in Abs. 2 bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.
(4) § 45 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) §§ 13 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde (§§ 14 und 20) nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2016 bei Gericht eingelangt ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige gerichtliche Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen und zu beenden.
(6) Die §§ 1, 2, 3, 4, 5 Abs. 1 bis 2, 6, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 bis 3, 9, 10, 11, 11a, 12a, der 2. Abschnitt, 23 Abs. 5, 24, 25, 28, 35, 37, 38, 39 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, 50 samt Überschrift, 51 Abs. 2, 54 Abs. 5 und 6 und 56 sowie der Entfall der §§ 26, 27, 29 bis 34, 40, 52, 53 und der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 9 Abs. 1 Z 9 lit. a und § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020 ist auf nach dem Inkrafttreten bei Gericht eingebrachte Anträge anzuwenden.
§ 55. (1) Mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes treten außer Wirksamkeit:
die Bestimmungen der Verordnung vom 8. September 1942, Deutsches RGBl. I S. 549, und die zu dieser ergangenen Runderlässe des Reichsministers des Innern,
§ 1a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186.
(2) Mit dem Inkrafttreten der entsprechenden, auf Grund des zweiten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, treten die Bestimmungen des Runderlasses des Reichsministers des Inneren vom 30. April 1942, Zl. IV g 330/42-5508, MBliV. S. 951 (Schulseuchen-Erlaß), soweit sie sich auf die Tuberkulose beziehen, außer Wirksamkeit.
§ 56. Mit der Vollziehung
des § 4 Abs. 1 lit. d und des ersten Satzes des § 23 Abs. 4 ist der Bundesminister für Landesverteidigung, der §§ 22 und 30 sowie des zweiten Satzes des § 23 Abs. 4 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
der §§ 14 bis 20 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
der §§ 26 und 27, soweit sie sich auf den Antritt und die Ausübung von Gewerben beziehen, ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
des § 28 ist, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst,
des § 29 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
des § 51 ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Verwaltungsabgaben des Bundes die Bundesregierung,
des § 51 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz,
aller übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
betraut.
§ 56. Mit der Vollziehung
des ersten Satzes des § 23 Abs. 4 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, des § 22 sowie des zweiten Satzes des § 23 Abs. 4 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit,
der §§ 13 bis 20 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit,
des § 28 ist, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt, der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Schulen handelt, der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Frauen,
des § 50 ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
des § 51 ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Verwaltungsabgaben des Bundes die Bundesregierung,
des § 51 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz,
aller übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Gesundheit
Anlage
ZEITPLAN
für die Dauer der Gewährung der Tuberkulosehilfe, gerechnet vom Zeitpunkt der Stabilisierung der Erkrankung, je nach dem Ausgangsbefund und der Art der durchgeführten Behandlung
I. Generalisierte Tuberkulose
| Miliartuberkulose, Meningitis tuberculosa, je nach der Schwere der Erkrankung | 12-24 Monate |
|---|---|
II. Lungentuberkulose
Ein- oder beidseitige Lungentuberkulose ohne positiven Bakteriennachweis oder röntgenologisch sichtbaren Zerfall:
Mäßig ausgedehnt 6 Monate
Ausgedehnt 12 Monate
Ein- oder beidseitige Lungentuberkulose mit positivem Bakteriennachweis oder röntgenologisch sichtbarem Zerfall:
Mäßig ausgedehnt 12 Monate
Ausgedehnt 24 Monate
Zustand nach Thorakoplastik
Ohne gröbere Herde in der Restlunge 12 Monate
Mit gröberen Herden in der Restlunge 24 Monate
Zustand nach Lungenresektion
Ohne gröbere Herde in der Restlunge 12 Monate
Mit gröberen Herden in der Restlunge 24 Monate
III. Extrapulmonale Tuberkulose
| Je nach der Schwere des Ausgangsbefundes über die fachärztlich festgestellte Stabilisierung hinaus | 3-24 Monate |
|---|---|
Artikel II – ÜR
(Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1973, zu § 50 Abs. 2, BGBl. Nr. 127/1968)
Leistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 50 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes gewährt werden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt um 20 v. H. zu erhöhen. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1974, die unter Bedachtnahme auf § 108 i ASVG mit dem Anpassungsfaktor (§ 108 f ASVG) vervielfachten Beträge.
Artikel II – ÜR
(Anm.: aus BGBl. Nr. 17/1992, zu BGBl. Nr. 127/1968 insbesondere zu den §§ 37 – 46)
Verfahren auf Gewährung von Leistungen der Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz, die am 10. Jänner 1992 anhängig sind, sind, sofern hievon Zeiträume vor dem Ablauf des 10. Jänner 1992 betroffen sind, nach den §§ 37 bis 46 des Tuberkulosegesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.
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