Bundesgesetz vom 9. Juli 1969 über abgabenrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-08-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Änderungshistorie JSON API

Artikel I

(Anm.: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, BGBl. Nr. 156/1966)

Artikel II

(Anm.: Änderung des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954)

Artikel III

(Anm.: Änderung des Vermögensteuergesetzes, BGBl. Nr. 192/1954)

Artikel IV

Siedlungsträger sind, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Artikel V

Dieses Bundesgesetz ist auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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