Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 über Maßnahmen zum Schutz des Lebensoder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrerNachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen(Strahlenschutzgesetz)
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang mit Strahlenquellen zu treffen sind,
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5 zu treffen sind,
in welchem Maße der menschliche Körper Expositionen ausgesetzt werden darf,
in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,
welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten sind,
in welcher Form und durch welche Symbole die in § 27 Abs. 2 vorgeschriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat, und
wie die Strahlenquellen allenfalls nach ihrem Gefahrenpotential in unterschiedliche Kategorien einzuteilen sind und allenfalls festlegen, welche Inhalte die Sicherheitsanalyse, die Störfallanalyse und die Notfallplanung für Strahlenquellen der jeweiligen Kategorie zumindest umfassen muss. Die Sicherheitsanalyse hat insbesondere die Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotential, die Ermittlung der notwendigen Abhilfemaßnahmen und allenfalls die Erstellung von Arbeitsanleitungen zu umfassen. Die Störfallanalyse hat insbesondere wahrscheinliche Störfälle zu analysieren und Abhilfemaßnahmen auszuarbeiten, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden. Die Notfallplanung hat insbesondere für mögliche Notfälle innerbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation zu umfassen. Außerbetriebliche Maßnahmen sind, soweit erforderlich, mit den zuständigen Einsatzorganisationen abzustimmen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf dem Gebiete des Strahlenschutzes ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind, oder Teile von diesen durch Verordnung für verbindlich erklären. Diese sind in der Verordnung entweder in ihrem vollen Wortlaut wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren sichere Verwahrung und deren allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters durch Verordnung den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge für die Absicherung derartiger Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber, insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige Zwangsmaßnahmen gemäß § 18 oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle geraten, festlegen.
Abkürzung
StrSchG
Besondere Strahlenschutzvorschriften
§ 36. (1) Soweit es der Strahlenschutz erfordert, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
welchen Anforderungen bewilligungspflichtige Anlagen sowie Strahlenquellen zu entsprechen haben,
welche Anforderungen die Strahlenschutzbeauftragten, die weiteren Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, ermächtigte Ärzte und Medizinphysiker hinsichtlich ihrer Kenntnisse sowie die Ausbildungsstellen für die genannten Personen zu erfüllen haben,
welche Aufgaben dem Strahlenschutzbeauftragten zukommen,
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Umgang mit Strahlenquellen zu treffen sind,
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen bei erheblich erhöhter Exposition durch natürliche Strahlenquellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 zu treffen sind,
in welchem Maße der menschliche Körper Expositionen ausgesetzt werden darf,
in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche und physikalische Kontrolle durchzuführen ist, wie die Ergebnisse dieser Kontrollen auszuwerten und die Aufzeichnungen hierüber zu verwahren sowie welche Maßnahmen auf Grund der Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle zu treffen sind,
welche Vormerke zu führen und welche Meldungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen zu erstatten sind,
in welcher Form und durch welche Symbole die in § 27 Abs. 2 vorgeschriebene Kennzeichnung zu erfolgen hat, und
wie die Strahlenquellen allenfalls nach ihrem Gefahrenpotential in unterschiedliche Kategorien einzuteilen sind und allenfalls festlegen, welche Inhalte die Sicherheitsanalyse, die Störfallanalyse und die Notfallplanung für Strahlenquellen der jeweiligen Kategorie zumindest umfassen müssen. Die Sicherheitsanalyse hat insbesondere die Evaluierung der einzelnen Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte in Bezug auf ihr mögliches Gefährdungspotential, die Ermittlung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und allenfalls die Erstellung von Arbeitsanleitungen zu umfassen. Die Störfallanalyse hat insbesondere wahrscheinliche Störfälle zu analysieren und Abhilfemaßnahmen auszuarbeiten, mit dem Ziel, Störfälle soweit wie möglich zu vermeiden. Die Notfallplanung hat insbesondere für mögliche Notfälle innerbetriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation zu umfassen. Außerbetriebliche Maßnahmen sind, soweit erforderlich, mit den zuständigen Einsatzorganisationen abzustimmen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf dem Gebiete des Strahlenschutzes ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind, oder Teile von diesen durch Verordnung für verbindlich erklären. Diese sind in der Verordnung entweder in ihrem vollen Wortlaut wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für radioaktive Strahlenquellen Kriterien festlegen, die diese zu hoch radioaktiven Strahlenquellen erklären und besondere Anforderungen im Hinblick auf deren sichere Verwendung, deren sichere Verwahrung und deren allfällige Wiederverwertung, Wiederverwendung oder deren sichere Beseitigung sowie deren besonderer behördlichen Kontrolle festlegen. Er kann weiters durch Verordnung den Nachweis der Bereitstellung einer finanziellen Vorsorge für die Absicherung derartiger Maßnahmen durch den Bewilligungsinhaber, insbesondere jedoch für allenfalls in diesem Zusammenhang notwendige Zwangsmaßnahmen gemäß § 18 oder für den Fall, dass derartige Strahlenquellen außer Kontrolle geraten, festlegen.
Strahlenschutzkommission
§ 36a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zu seiner Beratung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes eine Strahlenschutzkommission einzurichten, die sich aus Behördenvertretern und Fachleuten, die auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung tätig sind und über langjährige Erfahrung verfügen, zusammensetzt. Das Büro der Strahlenschutzkommission ist bei der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzurichten.
(2) Als Mitglieder der Strahlenschutzkommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen:
Fachleute, insbesondere aus den Fachgebieten Strahlenschutz, Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie Radioonkologie, Medizinphysik, Röntgentechnik, Humangenetik, Strahlenbiologie, Radiochemie, Reaktorsicherheit, Kernphysik, Meteorologie, und
Vertreter jener Behörden, deren fachlicher Wirkungsbereich berührt wird.
(3) Der Vorsitz der Strahlenschutzkommission wird wahrgenommen vom Leiter der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Leiter der für den Strahlenschutz und die Überwachung von Lebensmitteln zuständigen Sektion des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen als stellvertretendem Vorsitzenden.
(4) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme.
(5) Die Strahlenschutzkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete Unterkommissionen einrichten, welche dieser zu berichten haben. Bei Bedarf können Fachleute anderer Fachgebiete zur Beurteilung spezieller Fragen beigezogen werden.
(6) Die Strahlenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf.
Abkürzung
StrSchG
Strahlenschutzkommission
§ 36a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zu seiner Beratung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes eine Strahlenschutzkommission einzurichten, die sich aus Behördenvertretern und Fachleuten, die auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung tätig sind und über langjährige Erfahrung verfügen, zusammensetzt. Das Büro der Strahlenschutzkommission ist bei der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzurichten.
(2) Als Mitglieder der Strahlenschutzkommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen:
Fachleute, insbesondere aus den Fachgebieten Strahlenschutz, Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie Radioonkologie, Medizinphysik, Röntgentechnik, Humangenetik, Strahlenbiologie, Radiochemie, Reaktorsicherheit, Kernphysik, Meteorologie, und
Vertreter jener Behörden, deren fachlicher Wirkungsbereich berührt wird.
(3) Der Vorsitz der Strahlenschutzkommission wird wahrgenommen vom Leiter der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Leiter der für den Strahlenschutz und die Überwachung von Lebensmitteln zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als stellvertretendem Vorsitzenden.
(4) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme.
(5) Die Strahlenschutzkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete Unterkommissionen einrichten, welche dieser zu berichten haben. Bei Bedarf können Fachleute anderer Fachgebiete zur Beurteilung spezieller Fragen beigezogen werden.
(6) Die Strahlenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf.
IIIa. TEIL
Radioaktive Abfälle
Grundzüge für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen
§ 36b. (1) Der Bund bestimmt entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik die Maßnahmen, die einen gesicherten Umgang mit radioaktivem Abfall, seiner Trennung, Sammlung, Konditionierung, Zwischen-, Transferlagerung und seiner Beseitigung gewährleisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung fest, wohin radioaktive Abfälle zu verbringen sind und welche Maßnahmen zu treffen sind.
(2) Im Interesse eines Risikoausgleichs, einer Optimierung des Strahlenschutzes und einer Kostenminimierung sind bei der Abfallbehandlung und -entsorgung die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das "Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle" (BGBl. III Nr. 169/2001) ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.
(3) Jedweder Umgang mit radioaktiven Stoffen hat im Sinne einer Minimierung anfallender radioaktiver Abfälle zu erfolgen. Vor Beginn des Umganges mit radioaktiven Stoffen hat eine diesbezügliche Evaluierung zu erfolgen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständigen behördlichen Organe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten.
IIIa. TEIL
Radioaktive Abfälle
Grundzüge für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen
§ 36b. (1) Der Bund bestimmt entsprechend dem Stand der Technik die Maßnahmen, die einen gesicherten Umgang mit radioaktivem Abfall, seiner Trennung, Sammlung, Konditionierung, Zwischen-, Transferlagerung und seiner Beseitigung gewährleisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung fest, wohin radioaktive Abfälle zu verbringen sind und welche Maßnahmen zu treffen sind.
(2) Im Interesse eines Risikoausgleichs, einer Optimierung des Strahlenschutzes und einer Kostenminimierung sind bei der Abfallbehandlung und -entsorgung die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das “Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle” (BGBl. III Nr. 169/2001) ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.
(3) Jedweder Umgang mit radioaktiven Stoffen hat im Sinne einer Minimierung anfallender radioaktiver Abfälle zu erfolgen. Vor Beginn des Umganges mit radioaktiven Stoffen hat eine diesbezügliche Evaluierung zu erfolgen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständigen behördlichen Organe mindestens sieben Jahre bereitzuhalten.
Abkürzung
StrSchG
IIIa. TEIL
Radioaktive Abfälle
Grundsätze für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen; Nationales Entsorgungsprogramm
§ 36b. (1) Die Republik Österreich hat die Letztverantwortung für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle zu tragen, die in ihrem Hoheitsgebiet entstanden sind. Dies gilt auch, wenn radioaktive Abfälle zur Bearbeitung oder Wiederaufarbeitung in einen anderen Staat verbracht werden.
(2) Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.
(3) Betreiber von Forschungsreaktoren haben sicherzustellen, dass keine abgebrannten Brennelemente zur Entsorgung in Österreich anfallen.
(4) Die Bewilligungsinhaber und die Behörden haben betreffend die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
Der Anfall radioaktiver Abfälle wird auf das hinsichtlich Aktivität und Volumen vernünftigerweise realisierbare Mindestmaß beschränkt.
Die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung radioaktiver Abfälle werden berücksichtigt.
Radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt; langfristig sind auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu berücksichtigen.
Die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem nach dem Risikograd abgestuften Konzept.
In Bezug auf alle Schritte der Entsorgung radioaktiver Abfälle kommt ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess zur Anwendung.
Die Kosten der Entsorgung radioaktiver Abfälle werden von denjenigen getragen, die sie erzeugt haben.
(5) Die Bundesregierung hat ein nationales Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der in Abs. 4 genannten Grundsätze (Nationales Entsorgungsprogramm) zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Koordinierung durchzuführen.
(6) Das Nationale Entsorgungsprogramm hat darzulegen, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle umgesetzt werden soll, und folgende Inhalte zu umfassen:
die Gesamtziele der nationalen Strategie für die Entsorgung radioaktiver Abfälle;
die maßgeblichen Zwischenetappen und klare Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischenetappen nach Maßgabe der übergreifenden Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms;
eine Bestandsaufnahme sämtlicher radioaktiven Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Mengen, auch aus der Stilllegung; aus der Bestandsaufnahme müssen der Standort und die Menge radioaktiver Abfälle gemäß einer Klassifizierung nach internationalen Standards eindeutig hervorgehen;
die Konzepte oder Pläne und technischen Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung;
die Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle umzusetzen;
die Zuständigkeit für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms und die Leistungskennzahlen für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung;
eine Abschätzung der Kosten für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms sowie Ausgangsbasis und Hypothesen, auf denen diese Abschätzung beruht, einschließlich einer Darstellung des zeitlichen Profils;
die geltenden Finanzierungsregelungen;
eine Transparenzpolitik oder ein Transparenzverfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere betreffend die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms;
gegebenenfalls geschlossene Staatsverträge über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich der Nutzung von Anlagen zur Endlagerung; sowie
die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebenszeit der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren.
(7) Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem Dokument oder in mehreren Dokumenten enthalten sein.
(8) Für das Nationale Entsorgungsprogramm ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms ist zugleich mit dem Umweltbericht gemäß § 8a Abs. 5 AWG 2002 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Sozialpartner sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Für grenzüberschreitende Konsultationen kommt § 8b AWG 2002 sinngemäß zur Anwendung, wobei gegebenenfalls auch Drittstaaten miteinzubeziehen sind.
(9) Für geringfügige Änderungen des Nationalen Entsorgungsprogramms ist § 8a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 1 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Entwurf über die Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu berücksichtigen. Das geänderte Nationale Entsorgungsprogramm ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
(10) Die Bundesregierung überprüft und aktualisiert das Nationale Entsorgungsprogramm regelmäßig, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten ergeben, Rechnung trägt.
Maßnahmen zur Beseitigung von radioaktiven Abfällen
§ 36c. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, weiters ermächtigt als Auftraggeber mit der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. - ARC oder anderen geeigneten Institutionen mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit, die über das entsprechende Fachwissen und die notwendige technische und personelle Ausstattung verfügen, als Auftragnehmer Leistungsverträge über die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Entsorgung radioaktiver Abfälle, beginnend mit deren Sammlung, abzuschließen. Diese Einrichtungen haben die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten; dem Auftraggeber sind die hierfür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen, die sowohl eine nachprüfende als auch eine präventive und begleitende Kontrolle zu beinhalten haben.
(2) In diesen Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten:
die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren, zu konditionieren und bis zu ihrer Beseitigung zwischenzulagern, wobei dem Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen ist. Für diese Tätigkeiten haben die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10, die Inhaber und Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstige Besitzer von radioaktiven Abfällen, insbesondere Besitzer von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzer von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen sowie jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer ein unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Kostendeckung und unter Berücksichtigung eines allfälligen Risikozuschlags festzusetzendes Entgelt zu entrichten. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen;
ein von den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, von sonstigen Besitzern, insbesondere Besitzern von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzern von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen von radioaktiven Abfällen sowie von jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer zu leistendes Vorsorgeentgelt für die Endlagerung einzuheben. Dieses Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist an den Bund abzuführen und ausschließlich für die spätere Beseitigung der konditionierten radioaktiven Abfälle zu verwenden. Das Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist nach dem jeweiligen Wissensstand zu ermitteln, wobei insbesondere die Kosten für die Beseitigung und die dazugehörigen Vorarbeiten zur Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager und ein allfälliger Risikozuschlag in die Kalkulation einzubeziehen sind. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen.
(3) In diesen Verträgen können auch Regelungen zur Erreichung möglicher Kooperationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das "Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle" ratifiziert haben, über notwendige technische Voraussetzungen und Anforderungen für die zukünftige Beseitigung der radioaktiven Abfälle aufgenommen werden. Jedenfalls sind in diesen Verträgen Regelungen über Maßnahmen für die Beseitigung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bei der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. - ARCS zwischengelagerten konditionierten Abfälle aufzunehmen. Weiters sind in diesen Verträgen allenfalls notwendige Maßnahmen für eine Rekonditionierung dieser Abfälle sowie für die Vorarbeiten zu deren Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager zu treffen. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen. Diese Leistungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür veranschlagten Mittel abzugelten.
(4) Es sind allenfalls die notwendigen vertraglichen Änderungen vorzusehen, dass nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hierfür veranschlagten Mittel der Bund die finanzielle Abdeckung unvorhersehbarer Ereignisse übernehmen kann, die dem Auftragnehmer trotz größter Sorgfalt und regelmäßiger Überprüfung der Kostendeckung gemäß den Bestimmungen im Abs. 2 im Zusammenhang mit der Behandlung und Beseitigung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle sowie für den Fall, dass kostendeckende Entgelte den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstigen Besitzern von radioaktiven Abfällen sowie jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet werden können, erwachsen.
(5) Jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben, haben die notwendigen Maßnahmen zu setzen, um Regressansprüche gegen die ursprünglichen Besitzer zur Deckung der den Behörden erwachsenen Kosten durchzusetzen.
Maßnahmen zur Beseitigung von radioaktiven Abfällen
§ 36c. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, weiters ermächtigt als Auftraggeber mit der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARC oder anderen geeigneten Institutionen mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit, die über das entsprechende Fachwissen und die notwendige technische und personelle Ausstattung verfügen, als Auftragnehmer Leistungsverträge über die dem Stand der Technik entsprechende Entsorgung radioaktiver Abfälle, beginnend mit deren Sammlung, abzuschließen. Diese Einrichtungen haben die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten; dem Auftraggeber sind die hierfür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen, die sowohl eine nachprüfende als auch eine präventive und begleitende Kontrolle zu beinhalten haben.
(2) In diesen Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten:
die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren, zu konditionieren und bis zu ihrer Beseitigung zwischenzulagern, wobei dem Stand der Technik Rechnung zu tragen ist. Für diese Tätigkeiten haben die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10, die Inhaber und Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstige Besitzer von radioaktiven Abfällen, insbesondere Besitzer von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzer von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen sowie jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer ein unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Kostendeckung und unter Berücksichtigung eines allfälligen Risikozuschlags festzusetzendes Entgelt zu entrichten. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen;
ein von den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, von sonstigen Besitzern, insbesondere Besitzern von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzern von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen von radioaktiven Abfällen sowie von jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer zu leistendes Vorsorgeentgelt für die Endlagerung einzuheben. Dieses Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist an den Bund abzuführen und ausschließlich für die spätere Beseitigung der konditionierten radioaktiven Abfälle zu verwenden. Das Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist nach dem jeweiligen Wissensstand zu ermitteln, wobei insbesondere die Kosten für die Beseitigung und die dazugehörigen Vorarbeiten zur Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager und ein allfälliger Risikozuschlag in die Kalkulation einzubeziehen sind. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen.
(3) In diesen Verträgen können auch Regelungen zur Erreichung möglicher Kooperationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das “Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle” ratifiziert haben, über notwendige technische Voraussetzungen und Anforderungen für die zukünftige Beseitigung der radioaktiven Abfälle aufgenommen werden. Jedenfalls sind in diesen Verträgen Regelungen über Maßnahmen für die Beseitigung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bei der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS zwischengelagerten konditionierten Abfälle aufzunehmen. Weiters sind in diesen Verträgen allenfalls notwendige Maßnahmen für eine Rekonditionierung dieser Abfälle sowie für die Vorarbeiten zu deren Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager zu treffen. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen. Diese Leistungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür veranschlagten Mittel abzugelten.
(4) Es sind allenfalls die notwendigen vertraglichen Änderungen vorzusehen, dass nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hierfür veranschlagten Mittel der Bund die finanzielle Abdeckung unvorhersehbarer Ereignisse übernehmen kann, die dem Auftragnehmer trotz größter Sorgfalt und regelmäßiger Überprüfung der Kostendeckung gemäß den Bestimmungen im Abs. 2 im Zusammenhang mit der Behandlung und Beseitigung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle sowie für den Fall, dass kostendeckende Entgelte den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstigen Besitzern von radioaktiven Abfällen sowie jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet werden können, erwachsen.
(5) Jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben, haben die notwendigen Maßnahmen zu setzen, um Regressansprüche gegen die ursprünglichen Besitzer zur Deckung der den Behörden erwachsenen Kosten durchzusetzen.
Abkürzung
StrSchG
Maßnahmen zur Beseitigung von radioaktiven Abfällen
§ 36c. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, weiters ermächtigt als Auftraggeber mit der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARC oder anderen geeigneten Institutionen mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit, die über das entsprechende Fachwissen und die notwendige technische und personelle Ausstattung verfügen, als Auftragnehmer Leistungsverträge über die dem Stand der Technik entsprechende Entsorgung radioaktiver Abfälle, beginnend mit deren Sammlung, abzuschließen. Diese Einrichtungen haben die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten; dem Auftraggeber sind die hierfür notwendigen Kontrollrechte einzuräumen, die sowohl eine nachprüfende als auch eine präventive und begleitende Kontrolle zu beinhalten haben.
(2) In diesen Verträgen ist der Auftragnehmer insbesondere zu verpflichten:
die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren, zu konditionieren und bis zu ihrer Endlagerung zwischenzulagern, wobei dem Stand der Technik Rechnung zu tragen ist. Für diese Tätigkeiten haben die Bewilligungsinhaber gemäß §§ 6, 7 oder 10, die Inhaber und Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstige Besitzer von radioaktiven Abfällen, insbesondere Besitzer von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzer von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen sowie jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer ein unter Bedachtnahme auf das Prinzip der Kostendeckung und unter Berücksichtigung eines allfälligen Risikozuschlags festzusetzendes Entgelt zu entrichten. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen;
ein von den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, von sonstigen Besitzern, insbesondere Besitzern von radioaktiven Abfällen aus dem Recycling von Metallstoffen und Besitzern von radioaktiven Abfällen aus Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen von radioaktiven Abfällen sowie von jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, anlässlich der Übergabe von radioaktiven Abfällen an den Auftragnehmer zu leistendes Vorsorgeentgelt für die Endlagerung einzuheben. Dieses Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist an den Bund abzuführen und ausschließlich für die spätere Endlagerung der konditionierten radioaktiven Abfälle zu verwenden. Das Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist nach dem jeweiligen Wissensstand zu ermitteln, wobei insbesondere die Kosten für die Endlagerung und die dazugehörigen Vorarbeiten zur Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager und ein allfälliger Risikozuschlag in die Kalkulation einzubeziehen sind. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen.
(3) In diesen Verträgen können auch Regelungen zur Erreichung möglicher Kooperationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ ratifiziert haben, über notwendige technische Voraussetzungen und Anforderungen für die zukünftige Beseitigung der radioaktiven Abfälle aufgenommen werden. Jedenfalls sind in diesen Verträgen Regelungen über Maßnahmen für die Beseitigung der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bei der Austrian Research Centers Ges.m.b.H. – ARCS zwischengelagerten konditionierten Abfälle aufzunehmen. Weiters sind in diesen Verträgen allenfalls notwendige Maßnahmen für eine Rekonditionierung dieser Abfälle sowie für die Vorarbeiten zu deren Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager zu treffen. Der Auftragnehmer hat die diesbezüglichen Kalkulationen jährlich zu überprüfen und die Ergebnisse dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber kann die Kalkulationen durch hiefür fachlich geeignete unabhängige Organe oder Institutionen überprüfen lassen. Diese Leistungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür veranschlagten Mittel abzugelten.
(4) Es sind allenfalls die notwendigen vertraglichen Änderungen vorzusehen, dass nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hierfür veranschlagten Mittel der Bund die finanzielle Abdeckung unvorhersehbarer Ereignisse übernehmen kann, die dem Auftragnehmer trotz größter Sorgfalt und regelmäßiger Überprüfung der Kostendeckung gemäß den Bestimmungen im Abs. 2 im Zusammenhang mit der Behandlung und Beseitigung der in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle sowie für den Fall, dass kostendeckende Entgelte den Bewilligungsinhabern gemäß §§ 6, 7 oder 10, den Inhabern und Verwendern von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20, sonstigen Besitzern von radioaktiven Abfällen sowie jenen Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben oder denen herrenlose radioaktive Stoffe übergeben wurden, die zu beseitigen sind, aus wirtschaftlichen Gründen nicht angelastet werden können, erwachsen.
(5) Jene Behörden, die radioaktive Stoffe beschlagnahmt haben, haben die notwendigen Maßnahmen zu setzen, um Regressansprüche gegen die ursprünglichen Besitzer zur Deckung der den Behörden erwachsenen Kosten durchzusetzen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche sonstigen Maßnahmen im Einklang mit dem Nationalen Entsorgungsprogramm zwecks sicherer Entsorgung radioaktiver Abfälle zu treffen sind, insbesondere
welche Anforderungen an die Verursacher radioaktiver Abfälle im Hinblick auf den sicheren Umgang mit diesen Abfällen zu stellen sind,
in welcher Form radioaktive Abfälle beseitigt werden können und
welche Anforderungen an den Betrieb von Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle zu stellen sind.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zu erlassen.
IIIb. TEIL
Schutz vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten
Dosisbegrenzung
§ 36d. Wer eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen mit erhöhten Radon-222-Expositionen bzw. mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon bzw. mit Expositionen durch kosmische Strahlung (fliegendes Personal) zu rechnen ist, hat dafür zu sorgen, dass die Exposition jenen Wert, der der maximal zulässigen Exposition beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A entspricht, nicht übersteigt.
Abkürzung
StrSchG
IIIb. TEIL
Schutz vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten
Dosisbegrenzung
§ 36d. Wer eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen mit erhöhten 222Radon-Expositionen bzw. mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon bzw. mit Expositionen durch kosmische Strahlung (fliegendes Personal) zu rechnen ist, hat dafür zu sorgen, dass die Exposition jenen Wert, der der maximal zulässigen Exposition beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A entspricht, nicht übersteigt.
Abkürzung
StrSchG
Dosisminimierung
§ 36e. Wer eigenverantwortlich Arbeiten gemäß § 36d sowie Arbeiten, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung die Exposition jenen Wert übersteigt, der für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässig ist, ausübt oder ausüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Exposition so gering wie möglich zu halten.
Anforderungen bei Arbeiten unter Einwirkung terrestrischer Strahlung
§ 36f. (1) Die Behörde hat durch Verordnung jene Arbeitsbereiche festzulegen, bei denen bei Arbeiten mit erhöhten Radon-222-Expositionen oder mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon zu rechnen ist.
(2) Wer in den gemäß Abs. 1 durch Verordnung festgelegten Arbeitsbereichen eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-Exposition oder der Körperdosis durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten auch für denjenigen, der in einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwortung derartige Arbeiten ausübt oder unter seiner Aufsicht stehende Personen derartige Arbeiten ausüben lässt. In diesem Fall hat der nach den Bestimmungen des ersten Satzes Verpflichtete ihm vorliegende Abschätzungen für den Arbeitsplatz bereitzustellen.
(3) Der nach Abs. 2 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Abschätzung Meldung zu erstatten, wenn die Abschätzung ergibt, dass die Exposition im Kalenderjahr jenen Wert überschreiten kann, der dem Wert entspricht, der beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A zuordnet.
(4) Aus der Meldung müssen die konkrete Art der Arbeit, das betreffende Arbeitsgebiet, die Anzahl der betroffenen Personen, die einer Exposition ausgesetzt sein können, die den in Abs. 3 angeführten Wert im Kalenderjahr überschreitet, die Art und Weise der Ermittlung der Exposition und die zur Dosisreduzierung vorgesehenen Maßnahmen hervorgehen.
(5) Wer in eigener Verantwortung eine meldepflichtige Arbeit gemäß Abs. 3 ausübt oder ausüben lässt, hat die Ergebnisse der Expositionsermittlung unverzüglich aufzuzeichnen und in geeigneter Form an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Art und Weise die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben, welche Expositionen maximal zulässig sind, welche Maßnahmen bei Überschreiten von zulässigen Expositionswerten zu setzen sind, wie lange die Aufzeichnungen aufzubewahren sind, wer diese Aufzeichnungen aufzubewahren hat, wem die Ergebnisse vorzulegen sind und in welcher Form sie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln sind.
(7) Ist die Überschreitung eines Expositionswertes so hoch, dass eine Person ihre bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen darf, kann die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Person nach Hinzuziehung eines ermächtigten Arztes Ausnahmen unter Vorschreibung entsprechender Schutzmaßnahmen zulassen, wenn eine Gesundheitsgefährdung für diese Person auszuschließen ist.
(8) Der gemäß Abs. 2 Verpflichtete darf Personen, die meldepflichtige Arbeiten ausüben, eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nur dann erlauben, wenn sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres von einem Arzt, einem arbeitsmedizinischen Dienst oder einer Krankenanstalt untersucht worden sind, die gemäß § 35 hiezu ermächtigt worden sind, und dem Verpflichteten eine von dieser Stelle ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Dies gilt auch für Personen, die in eigener Verantwortung in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten ausüben. Die näheren Anforderungen über die Durchführung der Untersuchungen hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
(9) Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen seitens der zuständigen Behörde bei meldepflichtigen Arbeiten im Sinne des Abs. 3 anzuordnen sind, wenn es die Expositionsbedingungen erfordern.
(10) Die zuständige Behörde kann auch anordnen, auf welche Weise die bei meldepflichtigen Arbeiten anfallenden Materialien zu entsorgen sind.
Abkürzung
StrSchG
Anforderungen bei Arbeiten unter Einwirkung terrestrischer Strahlung
§ 36f. (1) Die Behörde hat durch Verordnung jene Arbeitsbereiche festzulegen, bei denen bei Arbeiten mit erhöhten 222Radon-Expositionen oder mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon zu rechnen ist.
(2) Wer in den gemäß Abs. 1 durch Verordnung festgelegten Arbeitsbereichen eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der 222Radon-Exposition oder der effektiven Dosis und der Organdosen durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten auch für denjenigen, der in einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwortung derartige Arbeiten ausübt oder unter seiner Aufsicht stehende Personen derartige Arbeiten ausüben lässt. In diesem Fall hat der nach den Bestimmungen des ersten Satzes Verpflichtete ihm vorliegende Abschätzungen für den Arbeitsplatz bereitzustellen.
(3) Der nach Abs. 2 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Abschätzung Meldung zu erstatten, wenn die Abschätzung ergibt, dass die Exposition im Kalenderjahr jenen Wert überschreiten kann, der dem Wert entspricht, der beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A zuordnet.
(4) Aus der Meldung müssen die konkrete Art der Arbeit, das betreffende Arbeitsgebiet, die Anzahl der betroffenen Personen, die einer Exposition ausgesetzt sein können, die den in Abs. 3 angeführten Wert im Kalenderjahr überschreitet, die Art und Weise der Ermittlung der Exposition und die zur Dosisreduzierung vorgesehenen Maßnahmen hervorgehen.
(5) Wer in eigener Verantwortung eine meldepflichtige Arbeit gemäß Abs. 3 ausübt oder ausüben lässt, hat die Ergebnisse der Expositionsermittlung unverzüglich aufzuzeichnen und in geeigneter Form an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Art und Weise die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben, welche Expositionen maximal zulässig sind, welche Maßnahmen bei Überschreiten von zulässigen Expositionswerten zu setzen sind, wie lange die Aufzeichnungen aufzubewahren sind, wer diese Aufzeichnungen aufzubewahren hat, wem die Ergebnisse vorzulegen sind und in welcher Form sie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln sind.
(7) Ist die Überschreitung eines Expositionswertes so hoch, dass eine Person ihre bisherige Beschäftigung nicht fortsetzen darf, kann die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Person nach Hinzuziehung eines ermächtigten Arztes Ausnahmen unter Vorschreibung entsprechender Schutzmaßnahmen zulassen, wenn eine Gesundheitsgefährdung für diese Person auszuschließen ist.
(8) Der gemäß Abs. 2 Verpflichtete darf Personen, die meldepflichtige Arbeiten ausüben, eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nur dann erlauben, wenn sie innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres von einem Arzt, einem arbeitsmedizinischen Dienst oder einer Krankenanstalt untersucht worden sind, die gemäß § 35 hiezu ermächtigt worden sind, und dem Verpflichteten eine von dieser Stelle ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Dies gilt auch für Personen, die in eigener Verantwortung in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten ausüben. Die näheren Anforderungen über die Durchführung der Untersuchungen hat die Behörde durch Verordnung festzulegen.
(9) Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen seitens der zuständigen Behörde bei meldepflichtigen Arbeiten im Sinne des Abs. 3 anzuordnen sind, wenn es die Expositionsbedingungen erfordern.
(10) Die zuständige Behörde kann auch anordnen, auf welche Weise die bei meldepflichtigen Arbeiten anfallenden Materialien zu entsorgen sind.
Abkürzung
StrSchG
Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
Überwachungsbedürftige Rückstände
§ 36g. (1) Wer Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Eine Abschätzung der Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ist spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Arbeiten durchzuführen.
(2) Sofern die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, ist dies unter Anschluss der Expositionsermittlung, der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und unter Anschluss der vorgesehenen Beseitigungs- und Verwertungswege und allenfalls eines Rückstandskonzeptes der zuständigen Behörde zu melden. Weiters ist der Behörde allenfalls jährlich wiederkehrend eine Rückstandsbilanz vorzulegen.
(3) Die Behörde legt durch Verordnung insbesondere fest,
welche Rückstände überwachungspflichtig sind,
wie sie zu behandeln sind,
wohin in der Überwachung verbleibende Rückstände zu verbringen sind,
welche Aufzeichnungen über Art, Menge und Verbleib der überwachungspflichtigen Rückstände zu führen sind,
welche Inhalte ein Rückstandskonzept sowie eine Rückstandsbilanz umfassen muss,
wann und unter welchen Bedingungen Rückstände aus der Überwachung entlassen werden können,
wie die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben,
welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
in welcher Form, wie lange und von wem Aufzeichnungen zu führen sind,
welchen Umfang und Inhalt die Meldung an die zuständige Behörde haben muss,
welche näheren Voraussetzungen bei der Entlassung aus der Überwachung gemäß § 36h einzuhalten sind und welche Erklärungen der zuständigen Behörde vorzulegen sind.
(4) Überwachungspflichtige Rückstände sind gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.
Abkürzung
StrSchG
Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
§ 36h. (1) Die zuständige Behörde bewilligt auf Antrag die Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zum Zwecke einer bestimmten Verwertung durch Bescheid, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls und der getroffenen Schutzmaßnahmen der erforderliche Schutz der Bevölkerung festgelegt ist. Voraussetzung hiefür ist, dass die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung den für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwert nicht übersteigt.
(2) Die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.
(3) Eine Entlassung kann nur erfolgen, wenn keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung der Bewilligung muss der zuständigen Behörde insbesondere eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorliegen.
Abkürzung
StrSchG
Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken
§ 36i. (1) Wer Arbeiten gemäß § 36g beendet, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige Rückstände vor Nutzung des Grundstückes durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung dieser Arbeiten, zu entfernen oder geeignete andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so dass die Rückstände keine Einschränkung des Grundstücks bei der weiteren Nutzung begründen. Voraussetzung für eine Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass durch die nicht entfernten Rückstände die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung der für Einzelpersonen der Bevölkerung geltende Dosisgrenzwert im Kalenderjahr nicht überschritten wird.
(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde die Entfernung der Verunreinigungen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten zu melden.
(3) Die Behörde hat durch Verordnung die Grundsätze für die ordnungsgemäße Entfernung der Verunreinigungen einschließlich allfälliger Ausnahmeregelungen und den Umfang und Inhalt beizubringender geeigneter Nachweise festzulegen.
Abkürzung
StrSchG
Überwachung sonstiger Materialien
§ 36j. Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rückstände im Sinne des § 36g sind, oder durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, so hat die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass
bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
diese Materialien bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren sind, und
in welcher Weise diese Materialien zu beseitigen sind.
Schutz des fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische
Strahlung
§ 36k. (1) Unternehmer und sonstige Arbeitgeber haben die Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlen zu berücksichtigen, soweit diese den Dosisgrenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung im Kalenderjahr überschreiten kann. Sie haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere
die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln,
bei der Aufstellung der Arbeitspläne der ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung der Dosen für stark exponiertes Personal Rechnung zu tragen,
das betreffende Personal über die gesundheitlichen Gefahren zu informieren,
den Schutz analog § 30 Abs. 3 und 4 für weibliche Mitglieder des fliegenden Personals zu gewährleisten.
(2) Die Behörde legt durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ob und unter welchen Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und wie und in welcher Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten sind.
Abkürzung
StrSchG
Schutz des fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung
§ 36k. (1) Unternehmer und sonstige Arbeitgeber haben die Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlen zu berücksichtigen, soweit diese den Dosisgrenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung im Kalenderjahr überschreiten kann. Sie haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere
die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln,
bei der Aufstellung der Arbeitspläne der ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung der Dosen für stark exponiertes Personal Rechnung zu tragen,
das betreffende Personal über die gesundheitlichen Gefahren zu informieren,
den Schutz analog § 30 Abs. 3 und 4 für weibliche Mitglieder des fliegenden Personals zu gewährleisten.
Die Ermittlungsergebnisse müssen spätestens sechs Monate nach dem Einsatz vorliegen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die Grundzüge, nach welchen Verfahren die Exposition des fliegenden Personals zu ermitteln ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind und wie und in welcher Form die Meldungen über die ermittelte Exposition an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten sind.
(3) Die Ermittlung der Exposition des fliegenden Personals gemäß Abs. 1 Z 1 hat durch für die Dosisermittlung des fliegenden Personals akkreditierte Stellen oder durch vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung zugelassenen Stellen zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und allenfalls dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung die Kriterien für diese Zulassung festzulegen.
(4) Dem Ansuchen um Zulassung zur Durchführung der Expositionsermittlung des fliegenden Personals ist ein umfassender Nachweis über das Vorhandensein der notwendigen personellen und technischen Ausstattung der ansuchenden Stelle anzuschließen.
IV. TEIL
Interventionen; behördliche Überwachung der Umwelt auf
radioaktive Kontamination
Anwendungsbereich für und Durchführung von Interventionen
§ 36l. (1) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.
(2) Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze zu prüfen:
Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.
Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens maximiert wird.
Zur Vorbereitung von Interventionen sind unter Verwendung angemessener Interventionsschwellen geeignete Interventionspläne von den zuständigen Behörden sowie für Anlagen vom Bewilligungsinhaber zu erstellen und regelmäßig im geeigneten Umfang zu prüfen. Mit der Intervention befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls ärztlich zu überwachen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung angemessene Interventionsschwellen fest.
Abkürzung
StrSchG
IV. TEIL
Interventionen; behördliche Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes in Umwelt und Waren sowie Abschätzung der Bevölkerungsdosen
Anwendungsbereich für und Durchführung von Interventionen
§ 36l. (1) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 sind anzuwenden auf Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer andauernden Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines Umganges mit Strahlenquellen in der Vergangenheit.
(2) Durchführung und Umfang sämtlicher Interventionen sind unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze zu prüfen:
Eine Intervention hat nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen.
Form, Umfang und Dauer der Intervention sind so zu optimieren, dass der Nutzen der Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzüglich des mit der Intervention verbundenen Schadens maximiert wird.
Mit der Intervention befasste Arbeitskräfte oder Mitglieder des Interventionspersonals sind physikalisch und erforderlichenfalls ärztlich zu überwachen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:
angemessene Interventionsschwellen,
Inhalt und Umfang gesamtstaatlicher und örtlicher Interventionspläne,
Art und Weise der Überprüfung dieser Interventionspläne,
Form, Inhalt und Umfang von Übungen zur Überprüfung der Interventionspläne,
Meldepflichten,
Mindestanforderungen für besondere Interventionsteams für technische, medizinische und gesundheitliche Interventionen,
Mindestanforderungen für die Schulung der Interventionsteams gemäß Z 6,
Regelungen für berufsbedingte Notfallexpositionen im Zusammenhang mit Interventionen,
Regelungen über eine physikalische und ärztliche Kontrolle von Personen, die im Zusammenhang mit Interventionen tätig werden, sowie damit verbundene Melde- und Nachweispflichten,
wer in welchem Umfang Notfallsituationen zu bewerten und deren Folgen sowie die Wirksamkeit der veranlassten Interventionen aufzuzeichnen hat,
Art und Umfang der Information militärischer Dienststellen für den Fall einer Assistenzleistung des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, soweit diese für Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch Gefahren vor ionisierender Strahlung im Rahmen großräumiger radioaktiver Kontaminationen erforderlich sind und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehen.
IV. TEIL
Behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive
Verunreinigungen; Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
Behördliche Überwachung der Umwelt
§ 37. (1) Dem Bundesministerium für soziale Verwaltung obliegt die großräumige Überwachung der Luft, der Niederschläge, der Gewässer und des Bodens sowie die Überprüfung der Lebensmittel und der landwirtschaftlichen Produkte nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik auf radioaktive Verunreinigungen. Nach Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung sind bei Bezirksverwaltungsbehörden Beobachtungsstationen einzurichten. An der großräumigen Überwachung und der Überprüfung haben die Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung, die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, fachlich in Betracht kommende Hochschulinstitute und sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Einrichtungen mitzuwirken.
(2) Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven Verunreinigung, so sind, unbeschadet der großräumigen Überwachung, die sonst erforderlichen Beobachtungen und Überprüfungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobachtungen und Überprüfungen militärische Anlagen und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft, und in den der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betrieben von der Berghauptmannschaft zu veranlassen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, können sie sich zum Messen und Markieren der Verstrahlung der Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Wachkörper der Bundespolizei bedienen. Die zum Schutze von Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in militärischen Anlagen und Liegenschaften oder für andere militärische Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen und Überprüfungen sind vom zuständigen Militärkommandanten zu veranlassen und durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung durchzuführen.
(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Verunreinigung besteht, dürfen zur Vornahme von Beobachtungsmaßnahmen Liegenschaften, ausgenommen militärische Liegenschaften, auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten von den mit Beobachtungsmaßnahmen beauftragten Organen betreten oder befahren werden. Die Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten zu betreten oder zu befahren, steht auch den mit Beobachtungsmaßnahmen betrauten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei Durchführung dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres notwendig ist. Für Schäden, die durch das Betreten oder Befahren von Liegenschaften verursacht worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung zu leisten. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
Behördliche Überwachung auf großräumige Kontamination
§ 37. (1) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt die großräumige Überwachung der Luft, der Niederschläge, der Gewässer und des Bodens sowie die Überprüfung der land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte auf radioaktive Kontaminationen. Dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen obliegt die Überprüfung der Lebensmittel auf radioaktive Kontaminationen. Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu orientieren. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Mitwirkung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Exposition der Bevölkerung zu erstellen. Nach Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung ist ein flächendeckendes automatisches Überwachungssystem zur Erfassung der Ortdosisleistung und der Luftkontamination einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein System von Messlabors zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von Probenziehungen durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als auch schwerpunktmäßige anlassbezogene Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür sind jene ausgegliederten Einheiten des Bundes heranzuziehen, bei denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik haben die oben genannten Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination haben an der großräumigen Überwachung und der Überprüfung einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, fachlich in Betracht kommende Universitätsinstitute und sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Einrichtungen mitzuwirken. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erhobenen Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen. Er hat Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den Ländern zugänglich sind und in den Landeswarnzentralen die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Mitwirkung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen mitzuteilen.
(2) Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven Kontamination oder einer sonstigen radiologischen Notstandssituation, so sind, unbeschadet der großräumigen Überwachung, die sonst erforderlichen Beobachtungen und Überprüfungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobachtungen und Überprüfungen militärische Anlagen und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft, zu veranlassen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, können sie sich zum Messen und Markieren der Kontamination bzw. der Ermittlung der Exposition auf Grund einer sonstigen radiologischen Notstandssituation der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen. Die zum Schutze von Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in militärischen Anlagen und Liegenschaften oder für andere militärische Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen und Überprüfungen sind vom zuständigen Militärkommandanten zu veranlassen und durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung durchzuführen.
(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation besteht, dürfen zur Vornahme von Erhebungen einschließlich der entschädigungslosen Probennahme Liegenschaften, ausgenommen militärische Liegenschaften, auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten von den vom Landeshauptmann mit Erhebungen beauftragten Organen betreten oder befahren werden. Die Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten zu betreten oder zu befahren, steht auch den mit Erhebungen betrauten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei Durchführung dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres notwendig ist. Bei Gefahr im Verzuge können die Maßnahmen auch gegen den Willen der Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die beauftragten Organe zu unterstützen. Für Schäden, die durch das Betreten oder Befahren von Liegenschaften verursacht worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung zu leisten. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Zur Bewertung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geeignete Entscheidungshilfesysteme einzurichten und zu betreiben. Um eine frühzeitige Information der österreichischen Bevölkerung sicherzustellen und Schutzmaßnahmen wirksam einleiten zu können, ist anzustreben, dass nach Maßgabe der Möglichkeiten auch Messdaten aus analogen ausländischen Überwachungs- und Entscheidungshilfesystemen zur Verfügung stehen. Die in Betracht kommenden ausländischen Behörden sind allenfalls bei der Errichtung solcher Datenkopplungen zu unterstützen. Weiters ist auf bilateraler und multilateraler Ebene anzustreben, dass im Fall nuklearer Störfälle mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ehestens Quellterme von der betroffenen Anlage zu Verfügung gestellt werden. Mit den entsprechenden ausländischen Behörden, insbesondere der Nachbarstaaten, ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zu pflegen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund der Bewertung der Umweltüberwachung sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.
Behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive
Kontaminationen und Ermittlung des Radioaktivitätsgehaltes
§ 37. (1) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt die behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden. Weiters obliegt ihm die Ermittlung der Radioaktivität in Futtermitteln, in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, in Düngemitteln, in Rohstoffen, in Werkstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien und in Konsumgütern, die nicht dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen. Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen obliegt die Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975. Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik zu orientieren.
Nach Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung auf radioaktive Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Strahlenfrühwarnsystem im Sinne des § 2 Abs. 41 einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein laborgestütztes Umweltüberwachungssystem zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von Probenziehungen durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als auch schwerpunktmäßige anlassbezogene Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür sind jene ausgegliederten Einheiten des Bundes heranzuziehen, bei denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik haben die obengenannten Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination zieht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heran.
Messeinrichtungen, die im Strahlenfrühwarnsystem oder im laborgestützten Umweltüberwachungssystem betrieben werden, sind vor ihrer Inbetriebnahme und in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen entsprechend dem Stand der Technik zu kalibrieren. Für die Kalibrierung der Messeinrichtungen des Strahlenfrühwarnsystems sowie des laborgestützten Umweltüberwachungssystems bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft akkreditierter Stellen oder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Beim Betrieb von Strahlenfrühwarnsystem und laborgestütztem Umweltüberwachungssystem sind dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zu beachten. Das laborgestützte Umweltüberwachungssystem ist darüber hinaus in entsprechende Ringversuche einzubinden.
(2) Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven Kontamination oder einer sonstigen radiologischen Notstandssituation, so sind, unbeschadet der großräumigen Überwachung, die sonst erforderlichen Beobachtungen und Überprüfungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobachtungen und Überprüfungen militärische Anlagen und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft, zu veranlassen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, können sie sich zum Messen und Markieren der Kontamination bzw. der Ermittlung der Exposition auf Grund einer sonstigen radiologischen Notstandssituation der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen. Die zum Schutze von Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in militärischen Anlagen und Liegenschaften oder für andere militärische Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen und Überprüfungen sind vom zuständigen Militärkommandanten zu veranlassen und durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung durchzuführen.
(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation besteht, dürfen zur Vornahme von Erhebungen einschließlich der entschädigungslosen Probennahme Liegenschaften, ausgenommen militärische Liegenschaften, auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten von den vom Landeshauptmann mit Erhebungen beauftragten Organen betreten oder befahren werden. Die Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten zu betreten oder zu befahren, steht auch den mit Erhebungen betrauten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei Durchführung dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres notwendig ist. Bei Gefahr im Verzuge können die Maßnahmen auch gegen den Willen der Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die beauftragten Organe zu unterstützen. Für Schäden, die durch das Betreten oder Befahren von Liegenschaften verursacht worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung zu leisten. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Zur Bewertung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geeignete Entscheidungshilfesysteme einzurichten und zu betreiben. Um eine frühzeitige Information der österreichischen Bevölkerung sicherzustellen und Schutzmaßnahmen wirksam einleiten zu können, ist anzustreben, dass nach Maßgabe der Möglichkeiten auch Messdaten aus analogen ausländischen Überwachungs- und Entscheidungshilfesystemen zur Verfügung stehen. Die in Betracht kommenden ausländischen Behörden sind allenfalls bei der Errichtung solcher Datenkopplungen zu unterstützen. Weiters ist auf bilateraler und multilateraler Ebene anzustreben, dass im Fall nuklearer Störfälle mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ehestens Quellterme von der betroffenen Anlage zu Verfügung gestellt werden. Mit den entsprechenden ausländischen Behörden, insbesondere der Nachbarstaaten, ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zu pflegen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
die im Rahmen der behördlichen Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen und des Radioaktivitätsgehaltes in Umwelt und Waren erhobenen Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen,
Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den Ländern zugänglich sind und an einer von dem jeweiligen Bundesland zu bestimmenden Stelle die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen werden,
unter Mitwirkung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen mitzuteilen,
aufgrund der Bewertung der Umweltüberwachung sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen,
unter Mitwirkung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Abschätzung der Exposition der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit sowie für Bezugsbevölkerungsgruppen unter Berücksichtigung der effektiven Übertragungswege der radioaktiven Stoffe zu erstellen und der Bevölkerung zugänglich zu machen,
darüber hinaus die Bevölkerung in angemessener Weise über die im Bundesgebiet erhobenen Messdaten und die daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen zu informieren, wobei Umfang und Form der Information durch Verordnung festzulegen sind.
Abkürzung
StrSchG
Behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen und Ermittlung des Radioaktivitätsgehaltes
§ 37. (1) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt die behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden. Weiters obliegt ihm die Ermittlung der Radioaktivität in Futtermitteln, in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, in Düngemitteln, in Rohstoffen, in Werkstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien und in Konsumgütern, die nicht dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG unterliegen. Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen obliegt die Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006. Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik zu orientieren.
Nach Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung auf radioaktive Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Strahlenfrühwarnsystem im Sinne des § 2 Abs. 41 einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein laborgestütztes Umweltüberwachungssystem zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von Probenziehungen durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als auch schwerpunktmäßige anlassbezogene Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür sind jene ausgegliederten Einheiten des Bundes heranzuziehen, bei denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik haben die obengenannten Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination zieht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heran.
Messeinrichtungen, die im Strahlenfrühwarnsystem oder im laborgestützten Umweltüberwachungssystem betrieben werden, sind vor ihrer Inbetriebnahme und in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen entsprechend dem Stand der Technik zu kalibrieren. Für die Kalibrierung der Messeinrichtungen des Strahlenfrühwarnsystems sowie des laborgestützten Umweltüberwachungssystems bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft akkreditierter Stellen oder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Beim Betrieb von Strahlenfrühwarnsystem und laborgestütztem Umweltüberwachungssystem sind dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zu beachten. Das laborgestützte Umweltüberwachungssystem ist darüber hinaus in entsprechende Ringversuche einzubinden.
(2) Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven Kontamination oder einer sonstigen radiologischen Notstandssituation, so sind, unbeschadet der großräumigen Überwachung, die sonst erforderlichen Beobachtungen und Überprüfungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobachtungen und Überprüfungen militärische Anlagen und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft, zu veranlassen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, können sie sich zum Messen und Markieren der Kontamination bzw. der Ermittlung der Exposition auf Grund einer sonstigen radiologischen Notstandssituation der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen. Die zum Schutze von Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in militärischen Anlagen und Liegenschaften oder für andere militärische Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen und Überprüfungen sind vom zuständigen Militärkommandanten zu veranlassen und durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung durchzuführen.
(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation besteht, dürfen zur Vornahme von Erhebungen einschließlich der entschädigungslosen Probennahme Liegenschaften, ausgenommen militärische Liegenschaften, auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten von den vom Landeshauptmann mit Erhebungen beauftragten Organen betreten oder befahren werden. Die Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten zu betreten oder zu befahren, steht auch den mit Erhebungen betrauten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei Durchführung dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres notwendig ist. Bei Gefahr im Verzuge können die Maßnahmen auch gegen den Willen der Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die beauftragten Organe zu unterstützen. Für Schäden, die durch das Betreten oder Befahren von Liegenschaften verursacht worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung zu leisten. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Zur Bewertung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geeignete Entscheidungshilfesysteme einzurichten und zu betreiben. Um eine frühzeitige Information der österreichischen Bevölkerung sicherzustellen und Schutzmaßnahmen wirksam einleiten zu können, ist anzustreben, dass nach Maßgabe der Möglichkeiten auch Messdaten aus analogen ausländischen Überwachungs- und Entscheidungshilfesystemen zur Verfügung stehen. Die in Betracht kommenden ausländischen Behörden sind allenfalls bei der Errichtung solcher Datenkopplungen zu unterstützen. Weiters ist auf bilateraler und multilateraler Ebene anzustreben, dass im Fall nuklearer Störfälle mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ehestens Quellterme von der betroffenen Anlage zu Verfügung gestellt werden. Mit den entsprechenden ausländischen Behörden, insbesondere der Nachbarstaaten, ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zu pflegen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
die im Rahmen der behördlichen Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen und des Radioaktivitätsgehaltes in Umwelt und Waren erhobenen Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen,
Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den Ländern zugänglich sind und an einer von dem jeweiligen Bundesland zu bestimmenden Stelle die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen werden,
unter Mitwirkung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen mitzuteilen,
aufgrund der Bewertung der Umweltüberwachung sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen,
unter Mitwirkung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Abschätzung der Exposition der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit sowie für Bezugsbevölkerungsgruppen unter Berücksichtigung der effektiven Übertragungswege der radioaktiven Stoffe zu erstellen und der Bevölkerung zugänglich zu machen,
darüber hinaus die Bevölkerung in angemessener Weise über die im Bundesgebiet erhobenen Messdaten und die daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen zu informieren, wobei Umfang und Form der Information durch Verordnung festzulegen sind.
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
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