Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 über Maßnahmen zum Schutz des Lebensoder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrerNachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen(Strahlenschutzgesetz)
auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,
in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.
(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(4) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für die Teilchenbeschleuniger im medizinischen Bereich, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).
(5) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
(6) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(7) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuständigkeiten
§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:
Der Bundesminister hinsichtlich
der Kernreaktoren,
des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle handelt,
(Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)
d) (Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)
der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),
der Ermächtigungen nach § 35,
der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),
der Angelegenheiten der Zentralen Register,
des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,
der zentralen Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe,
der Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.
der Berichte an die EU-Kommission,
der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,
der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und
der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).
unbeschadet der Z 1
für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,
auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,
in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.
(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(4) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für die Teilchenbeschleuniger im medizinischen Bereich, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).
(5) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
(6) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(7) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuständigkeiten
§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:
Der Bundesminister hinsichtlich
der Kernreaktoren,
des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle handelt,
der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
der Teilchenbeschleuniger, die für die Bestrahlung von Patienten oder für die Herstellung von Radiopharmaka verwendet werden,
der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),
der Ermächtigungen nach § 35,
der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),
der Angelegenheiten der Zentralen Register,
des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,
der zentralen Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe,
der Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.
der Berichte an die EU-Kommission,
der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,
der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und
der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).
unbeschadet der Z 1
für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,
auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,
in allen übrigen Fällen der Landeshauptmann.
(2) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.
(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(4) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
der Bundesminister für Gesundheit für die Teilchenbeschleuniger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).
(5) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
(6) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(7) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuständigkeiten
§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:
Der Bundesminister hinsichtlich
der Kernreaktoren,
des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle handelt,
der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
der Teilchenbeschleuniger, die für die Bestrahlung von Patienten oder für die Herstellung von Radiopharmaka verwendet werden,
der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),
der Ermächtigungen nach § 35,
der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),
der Angelegenheiten der Zentralen Register,
des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,
der zentralen Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe,
der Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.
der Berichte an die EU-Kommission,
der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,
der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und
der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).
unbeschadet der Z 1
für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,
auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,
in allen übrigen Fällen der Landeshauptmann.
(2) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2013)
(4) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
der Bundesminister für Gesundheit für die Teilchenbeschleuniger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).
(5) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
(6) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(7) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Abkürzung
StrSchG
Zuständigkeiten
§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis IIIb dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:
Der Bundesminister hinsichtlich
der Kernreaktoren,
des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Verbringung radioaktiver Abfälle sowie um Anlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle handelt,
der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
der Teilchenbeschleuniger, die für die Bestrahlung von Patienten oder für die Herstellung von Radiopharmaka verwendet werden,
der Zulassung von Bauarten (§§ 19, 20 und 20b),
der Ermächtigungen nach § 35,
der Angelegenheiten des Strahlenschutzpasses (§ 35f),
der Angelegenheiten der Zentralen Register,
des internationalen Datenaustausches und des Informationsaustausches mit ausländischen Stellen in Fällen großräumiger Kontamination,
der zentralen Registrierung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe,
der Verbringung radioaktiver Stoffe als Kontaktbehörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993.
der Berichte an die EU-Kommission,
der Angelegenheiten der Strahlenschutzkommission,
der Anerkennung von Ausbildungsstellen für Strahlenschutzbeauftragte und Medizinphysiker und
der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).
unbeschadet der Z 1
für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,
auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden,
in allen übrigen Fällen der Landeshauptmann.
(2) Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2013)
(4) Zuständiger Bundesminister im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit nicht die nachstehenden Z 2 bis 4 zur Anwendung gelangen,
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
der Bundesminister für Gesundheit für die Teilchenbeschleuniger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der besonderen Regelungen für den Umgang mit Strahlenquellen im militärischen Bereich (§ 26b).
(5) Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
(6) Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(7) Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Abkürzung
StrSchG
Verordnungen
§ 41a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) § 41 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 41 Abs. 2 außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
In-Kraft-Treten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) § 41 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 41 Abs. 2 außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(3) Die §§ 1 bis 8, 9 Abs. 2, 10 bis 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 bis 20, 20b, 22 Abs. 1, 23, 24, 25, 26, 26a, 27, 29, 30 Abs. 1, 2 und 4, 31 Abs. 1 bis 3, 32, 33 Abs. 1 und 3, 34, 35 Abs. 1 und 3, 35a bis f, 36, 36a bis l, 37 bis 40, 41 Abs. 1, 41 Abs. 5 bis 8, 42 Abs. 3 und 43 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
In-Kraft-Treten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) § 41 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 41 Abs. 2 außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(3) Die §§ 1 bis 8, 9 Abs. 2, 10 bis 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 bis 20, 20b, 22 Abs. 1, 23, 24, 25, 26, 26a, 27, 29, 30 Abs. 1, 2 und 4, 31 Abs. 1 bis 3, 32, 33 Abs. 1 und 3, 34, 35 Abs. 1 und 3, 35a bis f, 36, 36a bis l, 37 bis 40, 41 Abs. 1, 41 Abs. 5 bis 8, 42 Abs. 3 und 43 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 und 5, die Überschrift vor § 6, § 6 Abs. 3, 5 und 8, die Überschrift vor § 7, § 7 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 8, § 10 Abs. 2, 4, 5, 8, 9 und 10, § 10a, § 11, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2 und 3, § 24, § 25 Abs. 5 und 6, § 26, § 26a samt Überschrift, § 26b, § 34, § 34a samt Überschrift, § 35a, § 35b, § 35e, § 35f Abs. 5 bis 8, § 36 Abs. 1 und 3, § 36b Abs. 1 und 3, § 36c Abs. 1 und 2, § 36d, § 36f Abs. 1, 2 und 8, § 36k Abs. 2 bis 4, die Überschrift vor § 36l, § 36l Abs. 2 und 3, die Überschrift vor § 37, § 37 Abs. 1 und 5, § 38 Abs. 1, der IVa. Teil samt Überschrift, § 39, § 40 Abs. 2 bis 4, § 41 samt Überschrift, § 41a, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, treten mit der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 42a außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
In-Kraft-Treten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) § 41 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 41 Abs. 2 außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(3) Die §§ 1 bis 8, 9 Abs. 2, 10 bis 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 bis 20, 20b, 22 Abs. 1, 23, 24, 25, 26, 26a, 27, 29, 30 Abs. 1, 2 und 4, 31 Abs. 1 bis 3, 32, 33 Abs. 1 und 3, 34, 35 Abs. 1 und 3, 35a bis f, 36, 36a bis l, 37 bis 40, 41 Abs. 1, 41 Abs. 5 bis 8, 42 Abs. 3 und 43 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 und 5, die Überschrift vor § 6, § 6 Abs. 3, 5 und 8, die Überschrift vor § 7, § 7 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 8, § 10 Abs. 2, 4, 5, 8, 9 und 10, § 10a, § 11, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2 und 3, § 24, § 25 Abs. 5 und 6, § 26, § 26a samt Überschrift, § 26b, § 34, § 34a samt Überschrift, § 35a, § 35b, § 35e, § 35f Abs. 5 bis 8, § 36 Abs. 1 und 3, § 36b Abs. 1 und 3, § 36c Abs. 1 und 2, § 36d, § 36f Abs. 1, 2 und 8, § 36k Abs. 2 bis 4, die Überschrift vor § 36l, § 36l Abs. 2 und 3, die Überschrift vor § 37, § 37 Abs. 1 und 5, § 38 Abs. 1, der IVa. Teil samt Überschrift, § 39, § 40 Abs. 2 bis 4, § 41 samt Überschrift, § 41a, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, treten mit der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 42a außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(5) § 43 Abs. 4 in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) § 41 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 41 Abs. 2 außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(3) Die §§ 1 bis 8, 9 Abs. 2, 10 bis 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 bis 20, 20b, 22 Abs. 1, 23, 24, 25, 26, 26a, 27, 29, 30 Abs. 1, 2 und 4, 31 Abs. 1 bis 3, 32, 33 Abs. 1 und 3, 34, 35 Abs. 1 und 3, 35a bis f, 36, 36a bis l, 37 bis 40, 41 Abs. 1, 41 Abs. 5 bis 8, 42 Abs. 3 und 43 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 und 5, die Überschrift vor § 6, § 6 Abs. 3, 5 und 8, die Überschrift vor § 7, § 7 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 8, § 10 Abs. 2, 4, 5, 8, 9 und 10, § 10a, § 11, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2 und 3, § 24, § 25 Abs. 5 und 6, § 26, § 26a samt Überschrift, § 26b, § 34, § 34a samt Überschrift, § 35a, § 35b, § 35e, § 35f Abs. 5 bis 8, § 36 Abs. 1 und 3, § 36b Abs. 1 und 3, § 36c Abs. 1 und 2, § 36d, § 36f Abs. 1, 2 und 8, § 36k Abs. 2 bis 4, die Überschrift vor § 36l, § 36l Abs. 2 und 3, die Überschrift vor § 37, § 37 Abs. 1 und 5, § 38 Abs. 1, der IVa. Teil samt Überschrift, § 39, § 40 Abs. 2 bis 4, § 41 samt Überschrift, § 41a, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, treten mit der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 42a außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(5) § 43 Abs. 4 in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2013 treten in Kraft:
die Überschrift von § 17, § 17 Abs. 1, 1a und Abs. 3 erster Satz, § 41 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 3 und Abs. 4 Z 2 und 3 sowie § 43 Abs. 5 und 6 mit 1. Juli 2013, wobei die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen sind,
der Entfall des § 41 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.
Abkürzung
StrSchG
In-Kraft-Treten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) § 41 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 41 Abs. 2 außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(3) Die §§ 1 bis 8, 9 Abs. 2, 10 bis 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 bis 20, 20b, 22 Abs. 1, 23, 24, 25, 26, 26a, 27, 29, 30 Abs. 1, 2 und 4, 31 Abs. 1 bis 3, 32, 33 Abs. 1 und 3, 34, 35 Abs. 1 und 3, 35a bis f, 36, 36a bis l, 37 bis 40, 41 Abs. 1, 41 Abs. 5 bis 8, 42 Abs. 3 und 43 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 und 5, die Überschrift vor § 6, § 6 Abs. 3, 5 und 8, die Überschrift vor § 7, § 7 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 8, § 10 Abs. 2, 4, 5, 8, 9 und 10, § 10a, § 11, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2 und 3, § 24, § 25 Abs. 5 und 6, § 26, § 26a samt Überschrift, § 26b, § 34, § 34a samt Überschrift, § 35a, § 35b, § 35e, § 35f Abs. 5 bis 8, § 36 Abs. 1 und 3, § 36b Abs. 1 und 3, § 36c Abs. 1 und 2, § 36d, § 36f Abs. 1, 2 und 8, § 36k Abs. 2 bis 4, die Überschrift vor § 36l, § 36l Abs. 2 und 3, die Überschrift vor § 37, § 37 Abs. 1 und 5, § 38 Abs. 1, der IVa. Teil samt Überschrift, § 39, § 40 Abs. 2 bis 4, § 41 samt Überschrift, § 41a, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 137/2004, treten mit der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 42a außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(5) § 43 Abs. 4 in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2013 treten in Kraft:
die Überschrift von § 17, § 17 Abs. 1, 1a und Abs. 3 erster Satz, § 41 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 3 und Abs. 4 Z 2 und 3 sowie § 43 Abs. 5 und 6 mit 1. Juli 2013, wobei die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen sind,
der Entfall des § 41 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 5 Z 5 bis 8, 2 Abs. 3 und 7a, 17 Abs. 1a Z 1 lit. b, 29 Abs. 2, 36b samt Überschrift, 36c Abs. 2, 6 und 7, 38b Abs. 6, 39 Abs. 2 Z 7, 41 Abs. 1 sowie 43 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2015 treten mit xx.xx.2015 in Kraft.
Verordnungen
§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
soweit es sich um der bergbehördlichen Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberste Bergbehörde,
in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, für die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Betriebe der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt und nicht Z. 2 zur Anwendung gelangt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der §§ 13 Abs. 3 und 25 Abs. 2 lit. b sowie des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,
hinsichtlich des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie des Post- und Telegraphenwesens der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen, der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie der unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen der Bundesminister für Unterricht, soweit es sich jedoch um die Erlassung von Verordnungen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
ansonsten der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich
der §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
der Angelegenheiten des Wasserrechtes, des Veterinärwesens, des Forstwesens oder der Landwirtschaft oder soweit solche Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(1) soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(2) hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
(3) hinsichtlich des § 26a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,
(4) hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs, der dem Verkehrsarbeitsinspektionsgesetz 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Betriebe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(5) hinsichtlich
§ 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften und
hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind,
(6) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich
der §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des § 36k Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(1) soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(2) hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
(3) hinsichtlich des § 26b der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,
(4) hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs, der dem Verkehrsarbeitsinspektionsgesetz 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Betriebe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(5) hinsichtlich
§ 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften und
hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind,
(6) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich
der §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des § 36k Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(1) soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(2) hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
(3) hinsichtlich des § 26b der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
(5) hinsichtlich
§ 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften und
hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind,
(6) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich
der §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des § 36k Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(1) soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(2) hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
(3) hinsichtlich des § 26b der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
(5) hinsichtlich
§ 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften und
hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind,
(6) (Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)
(7) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich
der §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des § 36k Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(1) soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(2) hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
(3) hinsichtlich des § 26b der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
(5) hinsichtlich § 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
(6) hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(7) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich
der §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des § 36k Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Abkürzung
StrSchG
Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(1) soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(2) hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
(3) hinsichtlich des § 26b der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
(5) hinsichtlich § 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
(6) hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(7) hinsichtlich § 36b Abs. 5 und 10 die Bundesregierung,
(8) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich
der §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des § 36k Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
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