Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 16. November 1971 betreffend Errichtung und Führung von Bundeshebammenlehranstalten sowie Ausbildung und Fortbildung an diesen Anstalten (Hebammen-Ausbildungsordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-04-29
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, wird verordnet:

1.

HAUPTSTÜCK

Bundeshebammenlehranstalten

§ 1. (1) Die Ausbildung zum Hebammenberuf darf nur an Bundeshebammenlehranstalten erfolgen.

(2) Die Errichtung und Auflassung von Bundeshebammenlehranstalten obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung.

§ 2. (1) Bundeshebammenlehranstalten können nur an öffentlichen Krankenanstalten errichtet werden, die vom Bund oder einem Bundesland verwaltet und betrieben werden, die die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen zur Verfügung haben, die mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten für die Hebammenschülerinnen aufweisen.

(2) Mit der Leitung einer Bundeshebammenlehranstalt ist als Direktor der leitende Sanitätsbeamte des Landes betraut, die Bestellung eines Stellvertreters des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt aus dem Kreise der Landessanitätsbeamten obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung über Vorschlag des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt.

(3) Dem Direktor der Bundeshebammenlehranstalt obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.

(4) Zur Betreuung der Schülerinnen und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine Lehrhebamme zu bestellen; bei mehr als 25 Schülerinnen ist für diese eine Stellvertreterin zu bestellen. Zur Lehrhebamme und deren Stellvertreterin dürfen nur solche Hebammen bestellt werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen. Die Bestellung obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung über Vorschlag des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt.

§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen zur Ausbildung der Hebammenschülerinnen nur bestellt werden:

a)

Ärzte, welche die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktische Ärzte oder Fachärzte besitzen;

b)

die Lehrhebamme;

c)

Hebammen, die sich in mindestens dreijähriger Berufserfahrung bewährt haben und sich fachlich und pädagogisch eignen;

d)

sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.

(2) Die Bestellung der Lehr- und Hilfskräfte obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung über Vorschlag des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt.

§ 4. (1) Die Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt wird von einer Kommission vorgenommen, die

a)

aus dem Direktor der Bundeshebammenlehranstalt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden,

b)

aus dem mit dem Unterricht in der Geburtshilfe betrauten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

c)

aus dem mit dem Unterricht in der Kinderheilkunde betrauten Facharzt für Kinderheilkunde,

d)

aus der Lehrhebamme oder deren Stellvertreterin und

e)

aus je einem Vertreter des Hebammengremiums und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer

(2) Für die unter Abs. 1 lit. b und c genannten Mitglieder der Aufnahmekommission ist vom Direktor der Bundeshebammenlehranstalt je ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung.

(3) Die unter Abs. 1 lit. e genannten Mitglieder der Aufnahmekommission sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Hebammengremiums beziehungsweise der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu bestellen.

(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen und außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) In eine Bundeshebammenlehranstalt sind nach Maßgabe der verfügbaren Plätze jene Bewerberinnen aufzunehmen, welche die im § 5 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen oder denen gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 oder 4 eine Nachsicht hievon erteilt worden ist. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerberinnen aufzunehmen, die nach dem Urteil der Kommission für die Ausübung des Hebammenberufes besonders geeignet sind.

§ 5. (1) Bewerberinnen um die Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt haben nachzuweisen:

a)

den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)

ein Lebensalter nicht unter 17 und nicht über 35 Jahre,

c)

die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 5 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962,

d)

die zur Erfüllung der Berufspflichten nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,

e)

die Unbescholtenheit.

(2) Bei Bewerbung um Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt sind österreichischen Staatsbürgerinnen Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche) sowie Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, gleichzuhalten.

(3) In anderen als den in Abs. 2 erwähnten Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a) durch die Aufnahmekommission erteilt werden, wenn die Bewerberin die Kosten der Ausbildung selbst trägt und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind.

(4) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze (Abs. 1 lit. b) kann von der Aufnahmekommission nachgesehen werden, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.

(5) Zur Beurteilung der in Abs. 1 lit. d und e angeführten Aufnahmeerfordernisse sind ein amtsärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufnahmeansuchens darf das amtsärztliche Zeugnis nicht älter als vier Wochen, die Strafregisterbescheinigung nicht älter als drei Monate sein.

(6) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat die Frist zur Einbringung der Aufnahmeansuchen, die in diesem Ansuchen nachzuweisenden Aufnahmeerfordernisse (Abs. 1), die Höchstzahl der aufzunehmenden Schülerinnen und den Unterrichtsbeginn rechtzeitig zu verlautbaren.

§ 6. (1) Hebammenschülerinnen, die sich während der Ausbildung zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, sind vom weiteren Besuch der Lehranstalt auszuschließen. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstesverletzungen oder groben Verstößen gegen die Anstalts- und Hausordnung oder die Hebammen-Ausbildungsordnung vorzugehen. Den Ausschluß spricht die Aufnahmekommission aus. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.

(2) Die gesundheitliche Eignung der Hebammenschülerinnen ist während der Ausbildungszeit durch Kontrolluntersuchungen zu überprüfen, die mindestens zweimal jährlich durchzuführen sind.

2.

HAUPTSTÜCK

Dauer und Art der Ausbildung

§ 7. (1) Die Ausbildung zum Hebammenberuf dauert zwei Jahre. Für diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961) dauert die Ausbildung ein Jahr; die Ausbildung kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

(2) Die Ausbildung zum Hebammenberuf umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung. Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Hebammenschülerinnen ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung in zwei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren durchzuführen.

(3) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:

a)

Ferien im Ausmaß von jährlich sechs Wochen;

b)

Erkrankungszeiten oder Unterbrechungszeiten infolge Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von drei Monaten während der gesamten Ausbildung.

(4) Überschreitet eine Unterbrechung infolge Erkrankung oder Schwangerschaft den Zeitraum von drei Monaten, so hat die Aufnahmekommission unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische und praktische Ausbildung das Ausmaß der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.

(5) Bei Wechsel der Lehranstalt ohne Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.

(6) Hat eine Schülerin eine Bundeshebammenlehranstalt länger als ein Jahr besucht und ist aus der Lehranstalt ausgeschieden, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Bundeshebammenlehranstalt bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die Lehranstalt unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen ist. Dies gilt nicht, wenn für das Ausscheiden voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße gegen die Anstalts- und Hausordnung oder die Hebammen-Ausbildungsordnung maßgebend waren.

§ 8. (1) Die theoretische Ausbildung hat die in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage 1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.

(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind nach Maßgabe der Erfordernisse für das Erreichen des Ausbildungszieles auf die beiden Ausbildungsjahre zu verteilen; die in Anlage 1 Z 1 bis 5 angeführten Unterrichtsfächer sind jedenfalls im ersten Ausbildungsjahr, die in Anlage 1 Z 11 bis 14 angeführten Unterrichtsfächer jedenfalls im zweiten Ausbildungsjahr vorzutragen.

(4) Diplomierte Krankenschwestern, diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern und diplomierte psychiatrische Krankenschwestern sind von der Teilnahme am Unterricht in den unter Z 1 bis 5 sowie 11 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern, diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern auch in dem unter Z 10 angeführten Unterrichtsfach befreit.

§ 9. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z 1 bis 11 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. In den unter Z 6, 7, 9 und 10 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind jedenfalls Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen.

(2) Mit dem Unterricht in dem unter Z 5 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach können diplomierte Krankenschwestern und Hebammen, mit dem unter Z 8 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach Hebammen oder diplomierte Assistentinnen für physikalische Medizin (§ 3 Abs. 1 lit. b bis d) betraut werden.

(3) Mit dem Unterricht in den unter Z 12 und 13 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern ist der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter zu betrauen; mit dem Unterricht in Teilgebieten dieser Unterrichtsfächer können auch mit der Materie vertraute rechtskundige Personen betraut werden.

(4) Die Unterweisung in der Vornahme der Nottaufe (Z 14 der Anlage 1) soll durch Seelsorger erfolgen.

§ 10. (1) Neben den Unterrichtsstunden sind von den Lehrhebammen Wiederholungsstunden abzuhalten. Diese Stunden sind der Vertiefung der den Schülerinnen in den Unterrichtsstunden vermittelten Kenntnisse zu widmen.

(2) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden hat während der ersten zwei Ausbildungsmonate wöchentlich 30 Stunden, während der übrigen Ausbildungszeit wöchentlich 15 Stunden nicht zu überschreiten.

§ 11. (1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen hat die Unterweisung auf folgenden Krankenhausabteilungen beziehungsweise Gebieten zu umfassen:

a)

Gebäranstalt (Geburtshilfliche Abteilung):

b)

Kinderklinik (Kinderabteilung):

c)

Schwangerenbetreuung,

(2) Die praktische Ausbildung hat an den einschlägigen Abteilungen und Einrichtungen der Krankenanstalt zu erfolgen, an der die Bundeshebammenlehranstalt errichtet ist; die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b kann auch an den einschlägigen Abteilungen und Einrichtungen einer anderen Krankenanstalt am Sitze der Hebammenlehranstalt erfolgen.

§ 12. (1) Die praktische Ausbildung gemäß § 11 Abs. 1 lit. b muß mindestens sechs Wochen dauern; die übrige für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehende Zeit ist der Ausbildung gemäß § 11 Abs. 1 lit. a und c zu widmen.

(2) Im Rahmen der geburtshilflichen Schulung muß die Schülerin mindestens bei 30 Geburten unter Aufsicht und Anleitung persönlich Hebammenbeistand, einschließlich des Dammschutzes, geleistet haben. Ferner ist die Schülerin in der Führung des Tagebuches gemäß den Bestimmungen der Hebammen-Dienstordnung praktisch zu unterweisen.

§ 13. (1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen ist unter der Verantwortung des jeweiligen Leiters der Fachabteilung durchzuführen.

(2) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Schülerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im Zusammenhang mit dem Hebammenberuf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

(3) Die praktische Ausbildung hat mit Beginn des dritten Ausbildungsmonates einzusetzen.

§ 14. (1) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit darf 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Innerhalb eines Monates dürfen Schülerinnen höchstens fünfmal Nachtdienst versehen.

(2) Die Schülerinnen sind verpflichtet, an den Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen; bei Fernbleiben sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

§ 15. (1) Die Hebammenschülerinnen sind in Internaten unterzubringen. Die für die Ausbildung erforderlichen Unterrichts- und Internatsräume sollen sich im Bereich der Anstalt befinden, an der die Bundeshebammenlehranstalt errichtet ist.

(2) Das Wohnen außerhalb des Internats kann durch die Aufnahmekommission (§ 4) einzelnen Schülerinnen bewilligt werden, sofern berücksichtigungswürdige Gründe in der Person der Schülerin vorliegen und ihre Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen hat die Kommission die Bewilligung zurückzuziehen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.

(3) Die Internatsräume müssen hygienisch einwandfrei und derart angeordnet sein, daß die Schülerinnen beim Lernen und in ihrer Nachtruhe nicht gestört werden. Für die Schülerinnen müssen eigene, den Anforderungen der Hygiene entsprechende Wasch- und Badegelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sein.

3.

HAUPTSTÜCK

Prüfungen und Diplom

§ 16. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung des Hebammen-Diploms aus den Unterrichtsfächern Prüfungen abzuhalten.

(2) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches oder im Rahmen einer kommissionellen Prüfung (Diplomprüfung) von den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten. Darüber hinaus haben sich die Lehrkräfte während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Hebammenschülerinnen laufend zu überzeugen.

(3) Einzelprüfungen sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:

a)

Am Ende des ersten Ausbildungsjahres:

b)

im zweiten Ausbildungsjahr:

(4) Die Diplomprüfung ist innerhalb der letzten vierzehn Tage des zweiten Ausbildungsjahres abzunehmen und hat folgende Unterrichtsfächer zu umfassen:

Geburtshilfe I,

Geburtshilfe II,

Frauenkrankheiten,

Kinderheilkunde,

Grundzüge des Sanitätsrechtes mit besonderer Berücksichtigung des Hebammenwesens; Personenstandsgesetz,

Grundzüge der sozialen Fürsorge mit besonderer Berücksichtigung der Mutterschafts, Säuglings- und Jugendfürsorge;

Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes.

(5) Die Prüfungen sind mündlich abzulegen; sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.

(6) Keine Prüfung ist in dem unter Z 14 der Anlage 1 genannten Unterrichtsfach abzuhalten.

§ 17. Für Schülerinnen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes erworben haben, entfallen die in § 16 Abs. 3 lit. a angeführten Einzelprüfungen sowie die Einzelprüfung aus dem Unterrichtsfach Medikamentenlehre und Toxikologie, für diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern überdies das Fach Kinderheilkunde bei der Diplomprüfung.

§ 18. (1) Schülerinnen, die zur Diplomprüfung anzutreten beabsichtigen, haben sich spätestens vier Wochen vor dem für die Prüfung in Aussicht genommenen Termin beim Direktor der Bundeshebammenlehranstalt anzumelden und die im § 27 vorgeschriebene Prüfungstaxe zu erlegen.

(2) Zur Diplomprüfung sind nur solche Schülerinnen zuzulassen, welche die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission umgehend den Prüfungstermin für die Diplomprüfung festzusetzen. Die Schülerinnen sind von diesem Termin unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 19. (1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung gehören an:

a)

ein ärztlicher Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums für soziale Verwaltung als Vorsitzender,

b)

der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt oder dessen Stellvertreter,

c)

die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Bundeshebammenlehranstalt,

d)

die Lehrhebamme oder deren Stellvertreterin,

e)

je ein Vertreter des Hebammengremiums und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.

(2) Die Bestellung der unter Abs. 1 lit. c und e genannten Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung.

(3) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Schülerinnen auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Ferner sind den Mitgliedern der Prüfungskommission Nachweise über die Ergebnisse der abgenommenen Einzelprüfungen (§ 16 Abs. 3) vorzulegen.

(4) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie das in Abs. 1 lit. b genannte Mitglied der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen. Die in Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Prüfungsfach zu stellen. Die in Abs. 1 lit. d und e genannten Mitglieder können während der Prüfung das Wort ergreifen.

§ 20. (1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.

(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten:

„sehr gut'',

„gut'',

„befriedigend'',

„genügend'',

„ungenügend''.

§ 21. (1) Bei der Wertung der Prüfungsergebnisse sind der Vorsitzende und das in § 19 Abs. 1 lit. b genannte Mitglied der Prüfungskommission in allen Prüfungsgegenständen, die im § 19 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Den in § 19 Abs. 1 lit. d und e genannten Kommissionsmitgliedern kommt beratende Stimme zu.

(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 22. (1) Nimmt eine Schülerin, ohne von der gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung in einem Fach nicht teil, ohne daß sie durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „ungenügend'' abgelegt.

(2) War die Schülerin durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen, so ist diese Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

§ 23. (1) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in dem nicht bestandenen Gegenstand abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die von der Schülerin bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

(2) Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 darf die Schülerin zweimal antreten.

(3) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als zwei Gegenständen der Diplomprüfung oder bei ungenügendem Erfolg im Prüfungsgegenstand „Geburtshilfe I'' oder „Geburtshilfe II'' und je einem weiteren Prüfungsgegenstand ist die Diplomprüfung zu wiederholen. Der früheste Termin für die Wiederholung der Diplomprüfung sowie die von der Schülerin bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

(4) Eine nichtbestandene Diplomprüfung darf zweimal wiederholt werden.

§ 24. (1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfungabzulegen ist, haben die in § 19 Abs. 1 lit. a, b, d und e genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Bundeshebammenlehranstalt, aus deren Fach die Prüfung abzuhalten ist, anzugehören.

(2) Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 3, 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.

§ 25. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom auszufertigen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Bundeshebammenlehranstalt zu versehen und von den in § 19 Abs. 1 lit. a und b genannten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen (Muster siehe Anlage 2) (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar).

(2) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' oder „mit Erfolg'' zu enthalten.

(3) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände der Diplomprüfung und mehr als der Hälfte der Unterrichtsfächer, in denen Einzelprüfungen abgenommen werden, als Prüfungskalkül die Note „sehr gut'' und bei den übrigen Prüfungsgegenständen die Note „gut'' erzielt wurde. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note „befriedigend'' erzielt, so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut'' in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note „genügend'' schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' aus.

(4) Sind bei Schülerinnen gemäß § 17 Prüfungen entfallen, so sind bei der Ermittlung des Gesamtkalküls gemäß Abs. 3 die im Rahmen der Ausbildung im Krankenpflegefachdienst in den betreffenden Fächern erzielten Noten mit heranzuziehen.

(5) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat den Absolventinnen das Diplom spätestens eine Woche nach der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

§ 26. Der Prüfungskommission für Ergänzungsprüfungen gemäß § 3 Abs. 4 des Hebammengesetzes 1963 haben der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender sowie die Lehrkräfte der Bundeshebammenlehranstalt, aus deren Fach die Prüfung abzuhalten ist, anzugehören; für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen sind die Vorschriften der §§ 19 Abs. 3 bis 21 sinngemäß anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig.

§ 27. (1) Der Unterricht an Bundeshebammenlehranstalten erfolgt für österreichische Staatsbürgerinnen und für in § 5 Abs. 2 genannte Personen unentgeltlich.

(2) Für die Diplomprüfung und die Ausfertigung des Diploms einschließlich der Stempelgebühren ist eine Taxe von 300 S zu entrichten.

(3) Für Bewerberinnen, welche weder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen noch im Sinne des § 5 Abs. 2 österreichischen Staatsbürgerinnen gleichzuhalten sind, erhöht sich die in Abs. 2 angeführte Taxe auf den doppelten Betrag; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann jedoch in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen solche Bewerberinnen hinsichtlich der zu entrichtenden Taxe den österreichischen Bewerberinnen gleichstellen.

(4) Für Ergänzungsprüfungen gemäß § 3 Abs. 4 des Hebammengesetzes 1963 ist eine Taxe in gleicher Höhe wie für die Diplomprüfung zu entrichten.

§ 28. Schülerinnen an Bundeshebammenlehranstalten sind zur Wahrung der ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen fremden Geheimnisse verpflichtet. Darüber sind die Schülerinnen bei Beginn ihrer Ausbildung ausdrücklich zu belehren.

4.

HAUPTSTÜCK

Fortbildungskurse

§ 29. (1) Fortbildungskurse gemäß § 11 des Hebammengesetzes 1963 sind an den Bundeshebammenlehranstalten in der unterrichtsfreien Zeit in der Dauer von zwei Wochen nach Bedarf abzuhalten.

(2) Die Fortbildungskurse haben insbesondere der Vertiefung der beruflichen Kenntnisse der Hebammen durch praktische und theoretische Unterweisung zu dienen, bei welcher auf den laufenden Fortschritt in den beruflichen Wissensgebieten der Hebammen gebührend Bedacht zu nehmen ist.

(3) Als Lehrkräfte können außer den gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c bestellten Personen vom Direktor der Bundeshebammenlehranstalt auch Fachkräfte herangezogen werden, die auf den in Betracht kommenden Unterrichtsgebieten besondere Kenntnisse und Erfahrungen haben.

(4) Öffentlich bestellte und freipraktizierende Hebammen haben die in § 12 der Hebammen-Dienstordnung bezeichneten Gegenstände zum Kurs mitzubringen und über Verlangen zur Überprüfung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Beschaffenheit vorzuweisen.

(5) Die Kursteilnehmerinnen sind verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt und der Lehr- und Hilfskräfte Folge zu leisten.

§ 30. (1) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat über die Teilnahme am Fortbildungskurs Aufzeichnungen zu führen.

(2) Nach Abschluß des Fortbildungskurses haben sich die Lehrkräfte im Beisein des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt oder seines Stellvertreters zu überzeugen, ob die Teilnehmerinnen dem Gang des Fortbildungskurses folgen konnten.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme im Sinne des Abs 2. ist auf dem Hebammen-Diplom zu vermerken.

5.

HAUPTSTÜCK

Anstalts- und Hausordnungen

Berichterstattung

§ 31. Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat den internen Betrieb der Anstalt durch eine Anstalts- und Hausordnung zu regeln und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Anstalts- und Hausordnungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung.

§ 32. (1) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat nach Abschluß eines jeden Lehrganges und eines jeden Fortbildungskurses dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einen Bericht zu erstatten.

(2) Dieser Bericht hat zu enthalten:

a)

Die Anzahl der Schülerinnen bei Beginn jedes Lehrganges, deren Alter und letzte Beschäftigung, deren Staatsbürgerschaft, etwaige erfolgte Entlassungen im Laufe des Lehrgangs und deren Begründung; Anzahl der Prüfungswerberinnen, Prüfungsergebnis, Zahl der ausgefertigten Diplome, Anzahl der an Schülerinnen etwa verliehenen Stipendien, verleihende Behörde (Stelle), Einzelhöhe solcher Stipendien, Zahl der Internatsbetten;

b)

Zahl der Gesamtunterrichtsstunden in der Woche sowie Gesamtzahl der theoretischen Unterrichtsstunden während des Lehrganges, die letzteren nach Lehrgegenständen aufgegliedert;

c)

Anzahl der Hebammen, die an einem Fortbildungskurs teilgenommen haben; Name und berufliche Stellung der Vortragenden; Art und Zahl der Unterrichtsgegenstände; Anzahl der Hebammen, deren Teilnahme erfolgreich war.

6.

HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 33. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrgänge sind nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuschließen.

(2) Schülerinnen, die ihre Ausbildung zum Hebammenberuf nach den bisher geltenden Bestimmungen begonnen haben, können diese Ausbildung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisherigen Ausbildungsbestimmungen beenden.

§ 34. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft; § 2 Abs. 2 und 4, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 und 2 finden jeweils erst nach Abschluß der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrgänge Anwendung.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht vom 27. Dezember 1928, BGBl. Nr. 20/1929, betreffend den Unterricht, die Diplomsprüfung und den Dienst an den Bundes-Hebammenlehranstalten (Unterrichtsordnung), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 14/1965, außer Kraft.

Anlage 1

```

```

(zu § 8 Abs. 1)

Theoretischer Unterricht an Bundeshebammenlehranstalten

(Mindeststunden, ohne Wiederholungsstunden)

Unterrichtsfach Mindeststunden

```

1.

Allgemeine Anatomie ............................ 20

```

```

2.

Allgemeine Physiologie und Ernährungslehre ..... 20

```

```

3.

Allgemeine Hygiene und Infektionslehre

```

einschließlich Entwesung, Desinfektion und

Sterilisation .................................. 30

```

4.

Allgemeine Pathologie .......................... 20

```

```

5.

Allgemeine Krankenpflegetechnik, Intrumenten-

```

und Gerätelehre ................................ 30

```

6.

Geburtshilfe I (Anatomie und Physologie des

```

weiblichen Beckens und seiner Organe; normaler

Verlauf der Schwangerschaft, der Geburt und des

Wochenbettes; Pflege und Ernährung der

Schwangeren und Wöchnerinnen;

Mutterschaftsfürsorge) ......................... 100

```

7.

Geburtshilfe II (Regelwidrige und krankhafte

```

Erscheinungen und Vorgänge während der

Schwangerschaft, der Geburt und des

Wochenbettes) .................................. 100

```

8.

Schwangeren- und Wöchnerinnenturnen ............ 10

```

```

9.

Frauenkrankheiten .............................. 20

```

```

10.

Kinderheilkunde (Pflege, Ernährung und

```

Krankheiten der Neugeborenen und Säuglinge,

Pflege und Ernährung von Frühgeborenen;

Säuglingsfürsorge, Jugendfürsorge) ............. 100

```

11.

Medikamentenlehre und Toxikologie .............. 15

```

```

12.

Grundzüge des Sanitätsrechtes mit besonderer

```

Berücksichtigung des Hebammenwesens;

Personenstandsrecht ............................ 20

```

13.

Grundzüge der sozialen Fürsorge mit besonderer

```

Berücksichtigung der Mutterschafts-,

Säuglings- und Jugendfürsorge; Grundzüge des

Sozialversicherungsrechtes ..................... 20

```

14.

Vornahme der Nottaufe (katholisch,

```

evangelisch) ................................... 4

```

```

Summe .... 509

Anlage 2

```

```

(zu § 25 Abs. 1)

Hebammen-Diplom

(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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