Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 13. April 1972 über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1970, BGBl. Nr. 179, über die Einfuhr von Arzneiwaren (Arzneiwareneinfuhrgesetz) wird verordnet:
Artikel I
Die Landeshauptmänner der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Voralberg werden ermächtigt, Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 2 Abs. 3 lit. b, d und e des Arzneiwareneinfuhrgesetzes an Antragsteller, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im betreffenden Bundesland haben, zu erteilen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1972 in Kraft.
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