Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 26. Oktober 1973 betreffend die Ausbildung und Prüfung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr (Erste Krankenpflegeverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-09-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13 und 16 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 197/1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

§ 1. (1) Zum Leiter einer allgemeinen Krankenpflegeschule oder einer Kinderkrankenpflegeschule, an der das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr zu absolvieren ist, darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.

(2) Dem Leiter der Krankenpflegeschule obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.

§ 2. (1) Zur Betreuung der Schüler(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine Schuloberin (ein Internatsleiter) zu bestellen. Zur Schuloberin (zum Internatsleiter) dürfen nur solche diplomierte Krankenpflegepersonen bestellt werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen.

(2) Für die Schuloberin (den Internatsleiter) kann eine Stellvertreterin (ein Stellvertreter) bestellt werden. Für die zur Stellvertreterin (zum Stellvertreter) zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für die Schuloberin (den Internatsleiter).

§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte zur Ausbildung der Schüler(innen) dürfen nur bestellt werden:

a)

Ärzte;

b)

die Schuloberin (der Internatsleiter);

c)

als Lehrschwester (Lehrpfleger) ausgebildete Krankenpflegepersonen oder diplomierte Krankenpflegepersonen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrschwester (Lehrpfleger) fachlich und pädagogisch eignen;

d)

sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.

(2) Auf je fünfzehn Schüler(innen) hat mindestens eine Lehrschwester (ein Lehrpfleger) zu entfallen.

§ 4. (1) Die Ausbildung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr an Krankenpflegeschulen dient der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege. Sie hat eine grundlegende Kenntnis des gesunden und kranken Organismus des Menschen sowie ein ausreichendes Verständnis für die vom Arzt angeordneten bzw. durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu vermitteln. Die Ausbildung hat an allgemeinen Krankenpflegeschulen darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in der allgemeinen Krankenpflege, einschließlich der Wochenbettpflege sowie der Pflege und Ernährung von Neugeborenen (§ 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961) zu unterweisen, daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger voll nachkommen können. An Kinderkrankenpflegeschulen hat die Ausbildung darauf abzuzielen, die Schülerinnen durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in der Kinderkranken- und Säuglingspflege, einschließlich der Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen sowie der Wochenbettpflege (§ 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1971) zu unterweisen, daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Schüler(innen) im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung vom zweiten bis vierten Jahr ist in drei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren durchzuführen.

(3) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:

a)

Ferien im Ausmaß von jährlich sechs Wochen;

b)

Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer von jährlich zwei Monaten.

(4) Überschreiten die Erkrankungszeiten in einem Ausbildungsjahr den Zeitraum von zwei Monaten, so ist dieses Ausbildungsjahr zu wiederholen; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann jedoch die Aufnahmekommission von der Wiederholung des Jahres ganz oder teilweise befreien, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles noch gewährleistet erscheint.

(5) Bei Schulwechsel ohne Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.

(6) Hat ein Schüler (eine Schülerin) eine allgemeine Krankenpflegeschule oder eine Kinderkrankenpflegeschule länger als ein Jahr besucht und ist aus der Schule ausgetreten, ohne daß hiefür voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße gegen die Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die Aufnahmekommission der jeweiligen Schule bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt in die allgemeine Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen ist; dasselbe gilt auch für den Fall eines Übertritts von einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege in eine allgemeine Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule.

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr hat in der allgemeinen Krankenpflege die in der Anlage 1, in der Kinderkranken- und Säuglingspflege die in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage 1 bzw. in der Anlage 2 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.

(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1 und 2 jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten.

§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 14 und Z. 19 im zweiten Ausbildungsjahr, in den unter Z. 1 bis 10 und 12 bis 14 im dritten Ausbildungsjahr und in den unter Z. 1 bis 11 des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege sowie in den unter Z. 1 bis 14 des vierten Ausbildungsjahres der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. In den Unterrichtsfächern unter Z. 1 bis 9 im dritten Ausbildungsjahr, unter Z. 1 bis 5 im vierten Ausbildungsjahr in der allgemeinen Krankenpflege und unter Z. 1 bis 8 im vierten Ausbildungsjahr in der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 sind vornehmlich Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen.

(2) Zum Abhalten des Unterrichtes in den unter Z. 16 bis 18 des zweiten Ausbildungsjahres, Z. 11 des dritten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Z. 9 der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfächern ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 15 des zweiten und dritten Ausbildungsjahres, Z. 12 des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Z. 15 der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person heranzuziehen.

(4) Für den Unterricht in dem unter Z. 21 des zweiten Ausbildungsjahres, Z. 16 des dritten Ausbildungsjahres und Z. 13 des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen Krankenpflege und Z. 16 der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach ist eine fachkundige Person zu betrauen.

(5) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der im Abs. 1 genannten Fächer diplomierte Krankenpflegepersonen betraut werden, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.

(6) Für einzelne der in Abs. 1 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet ausgebildet und erfahren sind (§ 3 Abs. 1 lit. d) zum Unterricht herangezogen werden.

§ 7. Die Zahl der Unterrichtsstunden hat während des zweiten Ausbildungsjahres wöchentlich 30 Stunden, während des dritten und vierten Ausbildungsjahres 20 Stunden nicht zu überschreiten.

§ 8. Werden eine allgemeine Krankenpflegeschule und eine Kinderkrankenpflegeschule an derselben Krankenanstalt geführt, so ist eine gemeinsame Abhaltung der theoretischen Ausbildung gestattet, soweit es der Inhalt des Lehrstoffes zuläßt.

§ 9. Die praktische Ausbildung der Schüler(innen) hat zu umfassen:

a)

die Unterweisung in der Pflege von Kranken bei Erkrankungen aller Art;

b)

die Unterweisung im Haushalts- und Küchenbetrieb sowie in der Zubereitung von Kranken-, Diät- und Säuglingskost;

c)

die Einführung in das Gebiet der medizinischen Laboratoriumstechnik, der einfachen physikalischen Therapie und der Röntgen- und Isotopenkunde.

§ 10. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 eine Vermittlung praktischer Kenntnisse zur Ergänzung des theoretischen Unterrichts jedenfalls auf folgenden Gebieten in nachstehend genannter

Mindestdauer durchzuführen:

a)

im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens drei der angeführten Fächer unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes vor

1.

Beschäftigung mit gesunden Kindern,

2.

Milch-, Diätküche (Lehrküche),

3.

Schul- und Internatsbetrieb,

4.

Laboratorium,

5.

Blutbank,

6.

Apothekenbetrieb (Depot),

7.

Einführung in die Verwaltungsarbeiten des leitenden Pflegepersonals,

8.

Sterilisation,

9.

Schularzt,

10.

einschlägige Exkursionen;

b)

im dritten und vierten Ausbildungsjahr

```

1.

Interne Abteilung ....................... 600 Stunden,

```

```

2.

Chirurgische Abteilung (einschließlich

```

Operationssaal) ......................... 600 Stunden,

```

3.

Kinderabteilung ......................... 400 Stunden,

```

```

4.

Gynäkologie und Geburtshilfe mit

```

Wochenbett- und Neugeborenenpflege ...... 440 Stunden,

```

5.

Öffentlicher Gesundheitsdienst .......... 160 Stunden,

```

```

6.

Spezialfach nach Wahl;

```

II. in der Kinderkranken- und Säuglingspflege:

```

1.

Interne Kinderabteilung ................. 600 Stunden,

```

```

2.

Frühgeborenen- und Säuglingsabteilung ... 600 Stunden,

```

```

3.

Chirurgische Abteilung (einschließlich

```

Operationssaal) ......................... 400 Stunden,

```

4.

Gynäkologie und Geburtshilfe mit

```

Wochenbett- und Neugeborenenpflege ...... 440 Stunden,

```

5.

Öffentlicher Gesundheitsdienst .......... 160 Stunden,

```

6.

Spezialfach nach Wahl.

(2) Die praktische Ausbildung ist entweder durch Verlängerung der Ausbildung auf den im Abs. 1 angegebenen oder auf sonstigen Gebieten, die für eine praktische Ausbildung in Betracht kommen, bis zum vollen Ausmaß der für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Zeit zu ergänzen.

(3) Mit Ausnahme der Ersten Hilfe bei Geburten hat bei Schülern die praktische Unterweisung auf dem Gebiete der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie der Neugeborenen- und Wochenbettpflege zu entfallen.

§ 11. (1) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Schüler(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

(2) Zu einer praktischen Unterweisung in der Tätigkeit am Krankenbett und im Operationssaal dürfen Schüler(innen) erst mit Erreichung des Alters von 17 Jahren herangezogen werden. Die praktische Einführung von Schülern (Schülerinnen) in das Gebiet der Röntgen- und Isotopenkunde ist erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig.

§ 12. (1) Die praktische Ausbildung der Schüler(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung einer diplomierten Krankenpflegeperson durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die Lehrschwestern (Lehrpfleger) mit heranzuziehen.

(2) Die Zahl der einer Krankenanstalt jeweils zur praktischen Ausbildung zugeteilten Schüler(innen) darf das Eineinhalbfache der Zahl der an dieser Krankenanstalt systemisierten diplomierten Krankenpflegepersonen nicht überschreiten.

§ 13. (1) Schüler(innen) dürfen erst dann zum Nachtdienst eingeteilt werden, wenn sie mindestens durch drei Monate in der Tätigkeit am Krankenbett praktisch unterwiesen worden sind.

(2) Die Leistung von Nachtdienst durch Schüler(innen) ist nur so weit zulässig, als dies zum Erreichen des Ausbildungszweckes notwendig ist. Innerhalb eines Monats dürfen Schüler(innen) höchstens fünfmal Nachtdienst versehen. Die Aufeinanderfolge von Nachtdiensten ist verboten.

(3) Nach einem Nachtdienst ist eine Schlafpause von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 14. (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden sowie die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit darf zusammen die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.

(2) Die Schüler(innen) haben über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte praktische Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen, die von den Lehrschwestern und der Stationsschwester zu fertigen sind.

§ 15. (1) Die Gesamtstundenanzahl im Rahmen der Ausbildung darf 200 Stunden nicht unterschreiten; hievon haben mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung und mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung zu entfallen.

(2) Die Schüler(innen) sind verpflichtet, an den Unterrichtsstunden sowie an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen, bei Fernbleiben sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

§ 16. (1) Die für die Ausbildung erforderlichen Schul- und Internatsräume sollen sich im Bereich der Krankenanstalt befinden, an der die Krankenpflegeschule errichtet ist.

(2) Die Unterkunftsräume für Schüler müssen von denen für Schülerinnen getrennt sein.

§ 17. (1) Die Internatsräume müssen hygienisch einwandfrei und derart angeordnet sein, daß die Schüler(innen) beim Lernen und in ihrer Nachtruhe durch den Krankenanstaltsbetrieb nicht gestört werden. Für die Schüler(innen) müssen eigene, den Anforderungen der Hygiene entsprechende Wasch- und Badegelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sein.

(2) Die Zahl der im Internat untergebrachten Schüler(innen) darf die bei der behördlichen Genehmigung festgesetzte Zahl der Internatsplätze nicht überschreiten.

§ 18. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Vorschriften der §§ 16 und 17 regelmäßig zu überprüfen.

§ 19. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr aus den Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen.

(2) Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern „Geschichte und Ethik der Krankenpflege'', „Berufskunde'', „Laboratoriumstechnik'', „Psychologie'', „Soziologie'', „Sozialhygiene'', „Pädagogik'', „Englisch für die Krankenpflege'', „Leibesübungen'' und aus den Freigegenständen abzunehmen. Die Lehrkräfte haben sich aber vom Lernerfolg in diesen Unterrichtsfächern laufend zu überzeugen.

(3) Am Ende des zweiten und dritten Ausbildungsjahres sind jeweils Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten. Am Ende des vierten Ausbildungsjahres ist nach Abschluß der Gesamtausbildung eine kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung) abzunehmen. Darüber hinaus haben sich die Lehrer während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Krankenpflegeschüler(innen) durch Orientierungsprüfungen zu überzeugen.

§ 20. Die Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 2 und 3 zu umfassen:

a)

an allgemeinen Krankenpflegeschulen:

1.

Chirurgie und Pflege auf chirurgischen Stationen,

2.

Innere Medizin und Pflege bei inneren Erkrankungen,

3.

Gynäkologie und Geburtshilfe - Pflege bei Frauenkrankheiten und Wochenbettpflege,

4.

Kinderheilkunde, Ernährung des kranken Kindes - Pflege bei Erkrankungen im Kindesalter,

5.

Psychiatrie - Psychiatrische Pflege,

6.

Neurologie - Pflege bei Nervenkrankheiten;

b)

an Kinderkrankenpflegeschulen:

1.

Chirurgie und Pflege auf chirurgischen Stationen,

2.

Kinderheilkunde, Ernährung des kranken Kindes und Pflege bei Erkrankungen im Kindesalter,

3.

Gynäkologie und Geburtshilfe - Pflege bei Frauenkrankheiten und Wochenbettpflege,

4.

Innere Medizin und Pflege bei inneren Erkrankungen,

5.

Psychiatrie und Psychiatrische Pflege,

6.

Neurologie und Pflege bei Nervenkrankheiten.

§ 21. (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens vier Monate vor Ende des vierten Ausbildungsjahres abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen des vierten Ausbildungsjahres abzunehmen.

(2) Die Einzelprüfungen und die Teilprüfungen in den in § 20 lit. a und b Z. 1 und 2 angeführten Gegenständen der Diplomprüfung sind mündlich abzulegen. Weiters ist im Rahmen der Diplomprüfung eine weitere mündliche Prüfung in einem Fach zur Wahl aus den in § 20 lit. a und b Z. 3 bis 6 genannten vier Wahlfächern der schriftlichen Prüfung, das aber nicht das Fach der schriftlichen Prüfung war, abzulegen. Die mündlichen Prüfungen haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeit zu erstrecken.

(3) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche Klausurarbeit in einem Fach zur Wahl aus den in § 20 lit. a und b Z. 3 bis 6 angeführten Gegenständen zu enthalten. Für die Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu geben.

§ 22. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsjahres ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsjahr.

(2) Jedoch dürfen Schüler(innen), die bei den Einzelprüfungen des zweiten bzw. dritten Ausbildungsjahres einen ungenügenden Erfolg in nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern aufgewiesen haben, unter der Bedingung das dritte bzw. vierte Ausbildungsjahr beginnen, daß sie innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern bestehen. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, so ist das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr zu wiederholen.

(3) Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind als kommissionelle Prüfungen abzunehmen.

§ 23. (1) Schüler(innen), die zur Diplomprüfung anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der Krankenpflegeschule spätestens vier Wochen vor dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen Termin unter Anschluß der Unterlagen über die absolvierte Ausbildung, insbesondere unter Anführung einer durch Erkrankung versäumten Unterrichtszeit, dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu erstatten und die Namen der Prüfer aus den einzelnen Unterrichtsfächern mitzuteilen.

(2) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, welche die vorangegangenen Ausbildungsjahre entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Krankenpflegeschule umgehend die einzelnen Prüfungstermine festzusetzen. Die Schüler(innen) sind von diesen Terminen durch die Schulleitung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 24. (1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung haben anzugehören:

a)

der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

b)

ein Vertreter des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber, sofern die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt wird;

c)

die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Krankenpflegeschule.

(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Schüler(innen) auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Dieses Verzeichnis hat die bei vorhergehenden Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.

§ 25. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen im § 24 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.

(2) Die im § 24 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.

(3) Die im § 24 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, während der Prüfung das Wort zu ergreifen.

§ 26. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.

(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten

„sehr gut'',

„gut'',

„befriedigend'',

„genügend'',

„ungenügend''.

§ 27. (1) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im § 24 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im § 24 Abs. 1 lit. c angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.

(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Den im § 24 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern kommt nur beratende Stimme zu.

§ 28. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note ungenügend abgelegt.

(2) War der Prüfling durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.

§ 29. (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres bzw. der Diplomprüfung sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres beziehungsweise die Diplomprüfung zu wiederholen.

(2) Eine nicht bestandene Prüfung des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres beziehungsweise die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres beziehungsweise der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in dem nicht bestandenen Gegenstand abgelegt werden. War die schriftliche Arbeit der Diplomprüfung ungenügend, ist auch das schriftliche Prüfungsfach als weiteres mündliches Fach zu prüfen. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung zur Diplomprüfung sowie die vom Prüfling bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

§ 30. (1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die im § 24 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Krankenpflegeschule anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Wiederholungsprüfung abzuhalten ist.

(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 bis 28 sinngemäß anzuwenden.

§ 31. (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Krankenpflegeschüler(innen) nur bei Verlassen der Schule ein Prüfungszeugnis (Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar). Das auf Grund der Prüfungen festgestellte Ausbildungsergebnis ist jedoch entsprechend zu vermerken und den Schülern (Schülerinnen) schriftlich mitzuteilen.

(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszufertigen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Krankenpflegeschule zu versehen und von den im § 24 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül

„mit ausgezeichnetem Erfolg'',

„mit Erfolg''

zu enthalten.

(4) Bei der Benotung ist das Gesamtkalkül des letzten Ausbildungsjahres sowie die Beurteilung in der praktischen Ausbildung durch die Stationsschwester zu berücksichtigen. Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände der Diplomprüfung einschließlich der Beurteilung der praktischen Ausbildung die Note „sehr gut'', bei der anderen Hälfte die Note „gut'' erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note „befriedigend'' erzielt, so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut'' in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note „genügend'' schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' aus.

(5) Der Vorsitzende hat das Diplom den Absolventen der Krankenpflegeschule spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(6) Auf Verlangen der Absolventen ist von der Schulleitung ein Zeugnis über die in den Prüfungsfächern des zweiten und dritten Ausbildungsjahres beziehungsweise der Diplomprüfung erzielten Noten auszustellen; dieses neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.

§ 32. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen zwecks Anerkennung eines außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisses in der Krankenpflege gemäß § 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 sind die Vorschriften des § 30 Abs. 1 hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Vorschriften der §§ 24 Abs. 2 bis 28 hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig.

§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1973 in Kraft.

(2) Die Erste Krankenpflegeverordnung, BGBl. Nr. 212/1961, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 306/1969 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch auf Personen, die ihre Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege oder in der Kinderkranken- und Säuglingspflege nach den bisher geltenden Bestimmungen begonnen haben, bis zum 31. August 1978 anzuwenden.

Anlage 1

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(Zu § 5 Abs. 1)

THEORETISCHE AUSBILDUNG IN DER ALLGEMEINEN KRANKENPFLEGE

Unterrichtsfach Mindeststundenanzahl

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2.

Ausbildungsjahr

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```

1.

Geschichte und Ethik der Krankenpflege .................... 20

```

```

2.

Grundpflege und Verbandslehre, Allgemeine

```

Krankenpflegetechnik, Gerätekunde, einschließlich

Einführung in die Medikamentenlehre ....................... 180

```

3.

Anatomie .................................................. 40

```

```

4.

Physiologie ............................................... 60

```

```

5.

Pathologie ................................................ 40

```

```

6.

Allgemeine und Umwelthygiene, Mikrobiologie,

```

Krankenhaushygiene, Infektionslehre, Sterilisation und

Desinfektion .............................................. 60

```

7.

Ernährungslehre, Kranken- und Diätkost .................... 40

```

```

8.

Einführung in die medizinische Terminologie ............... 20

```

```

9.

Laboratoriumstechnik ...................................... 20

```

```

10.

Erste Hilfe mit Übungen ................................... 20

```

```

11.

Einführung in die Psychologie ............................. 30

```

```

12.

Einführung in die Pädagogik ............................... 20

```

```

13.

Einführung in die Sozialhygiene ........................... 15

```

```

14.

Entwicklungspsychologie - Der gesunde Mensch .............. 30

```

```

15.

Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung .................. 15

```

```

16.

Grundzüge des Sanitätsrechtes ............................. 15

```

```

17.

Grundzüge des Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtes ..... 15

```

```

18.

Grundzüge des Fürsorgewesens .............................. 20

```

```

19.

Grundzüge der physikalischen Therapie ..................... 20

```

```

20.

Englisch für die Krankenpflege ............................ 70

```

```

21.

Leibesübungen ............................................. 80

```

```

```

Summe ... 830

Freigegenstände

Leibesübungen

Musische Übungen

```

3.

Ausbildungsjahr

```

```

1.

a) Kinderheilkunde, Ernährung des kranken Kindes, I. Teil 30

```

```

b)

Pflege bei Erkrankungen im Kindesalter, I. Teil ........ 30

```

```

2.

a) Innere Medizin, I. Teil ................................ 30

```

```

b)

Pflege bei inneren Erkrankungen, I. Teil ............... 30

```

```

3.

a) Infektionskrankheiten .................................. 20

```

```

b)

Pflege bei Infektionskrankheiten ....................... 20

```

```

4.

a) Chirurgie, I. Teil (allgemeine) ........................ 30

```

```

b)

Pflege auf chirurgischen Stationen, I. Teil ............ 30

```

```

5.

a) Gynäkologie und Geburtshilfe ........................... 30

```

```

b)

Pflege bei Frauenkrankheiten und Wochenbettpflege ...... 30

```

```

6.

a) Neurologie, I. Teil .................................... 20

```

```

b)

Pflege bei Nervenkrankheiten, I. Teil ................... 20

```

```

7.

a) Psychiatrie, I. Teil ................................... 20

```

```

b)

Psychiatrische Pflege, I. Teil ......................... 20

```

```

8.

Pharmakologie und Toxikologie ............................. 30

```

```

9.

a) Röntgen- und Isotopenkunde ............................. 10

```

```

b)

Strahlenschutz ......................................... 10

```

```

10.

Geriatrische Pflege ....................................... 20

```

```

11.

Öffentlicher Gesundheitsdienst ............................ 30

```

```

12.

Psychologie des kranken Menschen .......................... 30

```

```

13.

Pädagogik ................................................. 10

```

```

14.

Sozialhygiene ............................................. 10

```

```

15.

Berufskunde, I. Teil ...................................... 10

```

```

16.

Leibesübungen ............................................. 80

```

```

```

Summe ... 600

Freigegenstände

Englisch für die Krankenpflege

Leibesübungen

Musische Übungen

```

4.

Ausbildungsjahr

```

```

1.

a) Innere Medizin, II. Teil ............................... 30

```

```

b)

Pflege bei inneren Erkrankungen, II. Teil .............. 30

```

```

2.

a) Chirurgie, II. Teil (Spez. Chirurgie) .................. 30

```

```

b)

Pflege auf chirurgischen Stationen, II. Teil ........... 20

```

```

3.

a) Haut- und Geschlechtskrankheiten ....................... 20

```

```

b)

Pflege Haut- und Geschlechtskranker .................... 20

```

```

4.

a) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Einführung in die

```

Logopädie .............................................. 25

```

b)

Pflege Hals-, Nasen-, Ohrenkranker ..................... 15

```

```

5.

a) Augenkrankheiten ....................................... 15

```

```

b)

Pflege Augenkranker .................................... 15

```

```

6.

Einführung in die Rehabilitation .......................... 20

```

```

7.

Psychologie ............................................... 10

```

```

8.

Pädagogik, Menschenführung ................................ 10

```

```

9.

Soziologie, Psychohygiene ................................. 10

```

```

10.

Psychologie des behinderten Menschen ...................... 10

```

```

11.

Einführung in die Psychosomatik ........................... 30

```

```

12.

Berufskunde (Organisation des Pflegedienstes) ............. 20

```

```

13.

Leibesübungen ............................................. 80

```

```

```

Summe ... 420

Freigegenstände

Englisch für die Krankenpflege

Leibesübungen

Musische Übungen

Anlage 2

```

```

(Zu § 5 Abs. 1)

THEORETISCHE AUSBILDUNG IN DER KINDERKRANKEN- UND SÄUGLINGSPFLEGE

Unterrichtsfach Mindeststundenanzahl

```

2.

Ausbildungsjahr

```

```

1.

Geschichte und Ethik der Krankenpflege ................... 20

```

```

2.

Grundpflege und Verbandslehre, Allgemeine

```

Krankenpflegetechnik, Gerätekunde, einschließlich

Einführung in die Medikamentenlehre ...................... 180

```

3.

Anatomie ................................................. 40

```

```

4.

Physiologie .............................................. 60

```

```

5.

Pathologie ............................................... 40

```

```

6.

Allgemeine und Umwelthygiene, Mikrobiologie,

```

Krankenhaushygiene, Infektionslehre, Sterilisation und

Desinfektion ............................................. 60

```

7.

Ernährungslehre, Kranken- und Diätkost ................... 40

```

```

8.

Einführung in die medizinische Terminologie .............. 20

```

```

9.

Laboratoriumstechnik ..................................... 20

```

```

10.

Erste Hilfe mit Übungen .................................. 20

```

```

11.

Einführung in die Psychologie ............................ 30

```

```

12.

Einführung in die Pädagogik .............................. 20

```

```

13.

Einführung in die Sozialhygiene .......................... 15

```

```

14.

Entwicklungspsychologie - Der gesunde Mensch ............. 30

```

```

15.

Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung ................. 15

```

```

16.

Grundzüge des Sanitätsrechtes ............................ 15

```

```

17.

Grundzüge des Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtes .... 15

```

```

18.

Grundzüge des Fürsorgewesens ............................. 20

```

```

19.

Grundzüge der physikalischen Therapie .................... 20

```

```

20.

Englisch für die Krankenpflege ........................... 70

```

```

21.

Leibesübungen ............................................ 80

```

```

```

Summe ... 830

Freigegenstände

Leibesübungen

Musische Übungen

```

3.

Ausbildungsjahr

```

```

1.

a) Kinderheilkunde, Ernährung des kranken Kindes, I. Teil 30

```

```

b)

Pflege bei Erkrankungen im Kindesalter, I. Teil ....... 30

```

```

2.

a) Innere Medizin, I. Teil ............................... 30

```

```

b)

Pflege bei inneren Erkrankungen, I. Teil .............. 30

```

```

3.

a) Infektionskrankheiten ................................. 20

```

```

b)

Pflege bei Infektionskrankheiten ...................... 20

```

```

4.

a) Chirurgie, I. Teil (allgemeine) ....................... 30

```

```

b)

Pflege auf chirurgischen Stationen, I. Teil ........... 30

```

```

5.

a) Gynäkologie und Geburtshilfe .......................... 30

```

```

b)

Pflege bei Frauenkrankheiten und Wochenbettpflege ..... 30

```

```

6.

a) Neurologie, I. Teil ................................... 20

```

```

b)

Pflege bei Nervenkrankheiten, I. Teil ................. 20

```

```

7.

a) Psychiatrie, I. Teil .................................. 20

```

```

b)

Psychiatrische Pflege, I. Teil ........................ 20

```

```

8.

Pharmakologie und Toxikologie ............................ 30

```

```

9.

a) Röntgen- und Isotopenkunde ............................ 10

```

```

b)

Strahlenschutz ........................................ 10

```

```

10.

Geriatrische Pflege ...................................... 20

```

```

11.

Öffentlicher Gesundheitsdienst ........................... 30

```

```

12.

Psychologie des kranken Menschen ......................... 30

```

```

13.

Pädagogik ................................................ 10

```

```

14.

Sozialhygiene ............................................ 10

```

```

15.

Berufskunde, I. Teil ..................................... 10

```

```

16.

Leibesübungen ............................................ 80

```

```

```

Summe ... 600

Freigegenstände

Englisch für die Krankenpflege

Leibesübungen

Musische Übungen

```

4.

Ausbildungsjahr

```

```

1.

a) Kinderheilkunde, Ernährung des kranken Kindes, II. Teil 30

```

```

b)

Pflege bei Erkrankungen im Kindesalter, II. Teil ...... 30

```

```

2.

a) Spezielle Chirurgie im Kindesalter, II. Teil .......... 30

```

```

b)

Pflege auf chirurgischen Kinderstationen .............. 20

```

```

3.

a) Haut- und Geschlechtskrankheiten ...................... 10

```

```

b)

Pflege Haut- und Geschlechtskranker ................... 10

```

```

4.

a) Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Einführung in

```

die Logopädie ......................................... 20

```

b)

Pflege Hals-, Nasen-, Ohrenkranker .................... 10

```

```

5.

a) Augenkrankheiten ...................................... 10

```

```

b)

Pflege Augenkranker ................................... 10

```

```

6.

Einführung in die Rehabilitation ......................... 20

```

```

7.

a) Neurologische Erkrankungen im Kindesalter ............. 10

```

```

b)

Pflege bei neurologischen Erkrankungen im Kindesalter 10

```

```

8.

a) Psychische Erkrankungen im Kindesalter ................ 10

```

```

b)

Pflege bei psychischen Erkrankungen im Kindesalter .... 10

```

```

9.

Grundzüge der Kinder- und Jugendfürsorge ................. 10

```

```

10.

Psychologie .............................................. 10

```

```

11.

Pädagogik, Menschenführung ............................... 10

```

```

12.

Soziologie, Psychohygiene ................................ 10

```

```

13.

Entwicklungspsychologie - das behinderte Kind ............ 10

```

```

14.

Einführung in die Psychosomatik .......................... 30

```

```

15.

Berufskunde (Organisation des Pflegedienstes) ............ 20

```

```

16.

Leibesübungen ............................................ 80

```

```

```

Summe ... 420

Freigegenstände

Englisch für die Krankenpflege

Leibesübungen

Musische Übungen

Anlage 3

```

```

(Zu § 31 Abs. 1)

ZEUGNIS

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 4

```

```

(Zu § 31 Abs. 2)

DIPLOM

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

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