Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 25. September 1975 über die Durchführung der Wahlen in die Tierärztekammern (Tierärztekammer-Wahlordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 Abs. 7 des Tierärztegesetzes. BGBl. Nr. 16/1975, wird verordnet:
ABSCHNITT
Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammern
§ 1. Jedes Bundesland bildet für die Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer) einen Wahlkreis.
§ 2. Die Zahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammer bestimmt die Geschäftsordnung der Landeskammer.
§ 3. Der Vorstand hat vor Ablauf seiner Funktionsperiode durch Beschluß die Vornahme der Wahl der Vorstandsmitglieder zeitgerecht anzuordnen.
§ 4. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist am Sitz jeder Landeskammer eine Wahlkommission zu bestellen. Die Wahlkommission hat aus dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern zu bestehen. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder ist die erforderliche Anzahl von Vertretern zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Wahlkommission sowie deren Vertreter sind von der Landesregierung nach Anhörung des Vorstandes zu bestellen.
(3) Den Vorsitz in der Wahlkommission hat ein von der Landesregierung aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten ernannter Wahlkommissär zu führen. Der für ihn bestellte Stellvertreter muß gleichfalls ein rechtskundiger Beamter sein. Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
(4) Der Wahlkommissär, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat die Geschäfte der Wahlkommission gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung sowie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der jeweils geltenden Nationalrats-Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Wahlkommission vorbehalten sind. Der Wahlkommissär hat den Mitgliedern der Wahlkommission und deren Stellvertretern das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.
(5) Der Wahlkommission obliegt:
die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts und der amtliche Stimmzettel bei der Wahlkommission einlangen oder abgegeben werden müssen;
die Zusammenstellung des Wählerverzeichnisses;
die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme aufliegt;
die Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis;
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge;
die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel;
die Feststellung des Abstimmungsergebnisses;
die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten und die Verlautbarung des Wahlergebnisses;
die Festsetzung der Anzahl der Delegierten, die in die Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs zu entsenden sind.
§ 5. (1) Die Wahlkommission ist vom Wahlkommissär entweder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch einzuberufen. Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlkommissär (Stellvertreter) wenigstens drei Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Der Wahlkommissär hat nicht mitzustimmen; bei Stimmengleichheit gilt jedoch der Beschluß, dem er beitritt.
(2) Das Amt eines Mitgliedes (Vertreters) der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes ordentliche Mitglied der Landeskammer verpflichtet ist, das im Bereich der Landeskammer seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(3) Dem Wahlkommissär (Stellvertreter) und den Mitgliedern (Vertretern) der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe derselben (Taggeld) entspricht den von der Hauptversammlung festgesetzten Entschädigungssätzen für Vorstandsmitglieder der Landeskammer.
§ 5. (1) Die Wahlkommission ist vom Wahlkommissär entweder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch einzuberufen. Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlkommissär (Stellvertreter) wenigstens drei Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Der Wahlkommissär hat nicht mitzustimmen; bei Stimmengleichheit gilt jedoch der Beschluß, dem er beitritt.
(2) Das Amt eines Mitgliedes (Vertreters) der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes ordentliche Mitglied der Landeskammer verpflichtet ist, das im Bereich der Landeskammer seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Dem Wahlkommissär (Stellvertreter) und den Mitgliedern (Vertretern) der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe derselben (Taggeld) entspricht den von der Hauptversammlung festgesetzten Entschädigungssätzen für Vorstandsmitglieder der Landeskammer.
§ 6. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann für die Wahlkommission entsenden. Der Vertrauensmann ist dem Wahlkommissär spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Vertrauensmann erhält vom Wahlkommissär einen Eintrittsschein, der ihm die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmann nicht zu.
§ 7. (1) Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, daß zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn Wochen liegt.
(2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben zu enthalten:
den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des amtlichen Stimmzettels an den Vorsitzenden der Wahlkommission ausüben können oder an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die amtlichen Stimmzettel enthaltenden, amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen;
die Angabe des Ortes, wohin die Wahlkuverts eingesendet sowie wo und in welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist;
die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes der Landeskammer;
die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Wahlkommissär spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr des letzten Tages der Frist eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge doppelt so viele Bewerber enthalten müssen, als Mitglieder in den Vorstand zu wählen sind; ferner die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge von mindestens der dreifachen Anzahl von Wahlberechtigten, als Mitglieder in den Vorstand zu wählen sind, unterzeichnet sein müssen; schließlich, daß einer der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe anzuführen ist, andernfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt;
die Bekanntmachung, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden;
die Bekanntmachung, wo und wann das Wählerverzeichnis und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
die Bestimmung, daß Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis binnen einer Woche nach dessen Auflegung beim Wahlkommissär einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;
die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat;
die Bestimmung, daß für die Wahl des Vorstandes der Landeskammer Wahlpflicht besteht und Verletzungen der Wahlpflicht Ordnungsstrafen nach sich ziehen können.
§ 8. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen ordentlichen und freiwilligen Mitgliedern der Landeskammer zu, die in die Tierärzteliste eingetragen sind und am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur einmal in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
§ 9. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde.
§ 10. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr des letzten Tages der Frist der Wahlkommission vorzulegen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Wahlkommissär unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Jeder Wahlvorschlag
muß von mindestens der dreifachen Anzahl von Wahlberechtigten, als Mitglieder in den Vorstand zu wählen sind, unterzeichnet sein;
hat ein Verzeichnis und die Unterschriften von doppelt so vielen Wahlwerbern, als Mitglieder für den Vorstand der Landeskammer zu wählen sind, zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens, der Geburtsdaten und der Anschrift;
hat einen der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages anzuführen, andernfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 11. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag der Wahlkommission mitzuteilen. Änderungen durch Streichungen oder Neuaufnahme von Wahlwerbern haben die Unterschrift des gestrichenen oder neuaufgenommenen Kandidaten zu enthalten und müssen von sämtlichen Wahlberechtigten gefertigt sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(2) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Tagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Wahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf den später eingebrachten Listen zu streichen.
(5) Die Wahlkommission darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist überreicht wurde oder nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften trägt oder nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber enthält, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.
(6) Die Entscheidung der Wahlkommission über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.
§ 12. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Vorstand der Landeskammer vollständig zu besetzen, so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.
(2) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren zu entfallen. Die Wahlkommission hat vom Wahlvorschlag so viele Bewerber, als Mandate zu vergeben sind, in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind sofort mit dem Beifügen zu verlautbaren, daß das weitere Wahlverfahren zu entfallen hat.
(3) Die Wahlkommission hat die zugelassenen Wahlvorschläge so zeitgerecht zu verlautbaren, daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens acht Wochen vor dem Wahltag erfolgt. Die Wahlkommission hat dafür zu sorgen, daß die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten Woche vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.
§ 13. (1) Die Landeskammer hat der Wahlkommission binnen drei Wochen nach Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge ein Verzeichnis der Kammerangehörigen vorzulegen, welches auf Grund der Eintragungen in der Tierärzteliste von der Bundeskammer bestätigt worden ist.
(2) Die Wahlkommission hat das Verzeichnis nach Abs. 1 spätestens vier Wochen vor dem Wahltag als Wählerverzeichnis an ihrem Sitz mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß von Wahlberechtigten Einwendungen innerhalb einer Woche nach Auflegung des Verzeichnisses beim Wahlkommissär eingebracht werden können.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Er ist in das Wählerverzeichnis jener Wahlkommission aufzunehmen, die für die Landeskammer, der er am Tag der Wahlausschreibung als Mitglied angehört, zuständig ist.
§ 14. (1) Innerhalb der Einwendungsfrist von einer Woche kann jeder Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich beim Wahlkommissär Einwendungen einbringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2) Jede Einwendung darf nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein; ist eine Einwendung gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist sie dem Erheber der Einwendung ohne Verzug zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jede Einwendung ist entsprechend zu begründen.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses dürfen Änderungen an diesem nur im Wege des Einwendungsverfahrens vorgenommen werden. Die Wahlkommission ist jedoch berechtigt, offensichtliche Irrtümer im Wählerverzeichnis auch ohne Antrag zu berichtigen.
(4) Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einwendungen erhoben wurden, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen der Einwendung zu verständigen. Äußerungen der Betroffenen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim Wahlkommissär schriftlich eingebracht worden sind.
(5) Über Einwendungen hat die Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf der Einwendungsfrist zu entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des von der Einwendung Verständigten nicht eingelangt ist.
(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung über Einwendungen dem Wahlberechtigten, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Betroffenen schriftlich zuzustellen. Erachtet die Wahlkommission die Einwendung als begründet, so hat sie das Wählerverzeichnis unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(7) Nach Abschluß des Einwendungsverfahrens hat die Wahlkommission das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
(8) Die Entscheidung der Wahlkommission über Einwendungen kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.
§ 15. (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammer hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu erfolgen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen. Er darf nur auf Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden.
§ 16. Die Wahlkommission hat nach Abschluß des Einwendungsverfahrens sämtlichen laut Wählerverzeichnis ihres Bereiches Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sowie einen amtlichen Stimmzettel durch Boten gegen Bestätigung oder mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Die Zusendung des Wahlkuverts und des Stimmzettels hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag in deren Besitz befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten. Diesem Verzeichnis sind die Zustellungsnachweise beizulegen.
§ 17. (1) An der Wahl dürfen sich nur Tierärzte beteiligen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht entweder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission oder durch persönliche Abgabe der Stimme ausüben.
(3) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, sich des ihm von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts zu bedienen und dasselbe sorgfältig zu verschließen.
(4) Im Falle der Übersendung des Wahlkuverts an die Wahlkommission sind auf dem anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke (Name, Anschrift usw.) mittels Schreibmaschinenschrift oder leserlicher Handschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert macht die Stimme ungültig.
(5) Das Wahlkuvert kann durch die Post in Form eines eingeschriebenen Briefes an die für die Stimmabgabe zuständige Wahlkommission eingesendet werden oder dieser bis vor Schluß der Stimmabgabe überbracht werden. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden können. Die Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(6) Der Wahlkommissär ist verpflichtet, dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu bestätigen.
(7) Die Verwendung eines anderen als des zugesandten amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.
(8) Der Wahlkommissär hat auf den einlangenden Wahlkuverts Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Wahlkuverts sind von ihm ungeöffnet unter Verschluß bis zu deren Öffnung am Wahltag aufzubewahren. Sie dürfen erst am Wahltag mit den persönlich abgegebenen oder eingesendeten amtlichen Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt werden.
§ 18. (1) Die Wahlkommission hat Vorsorge zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird. Wird die Stimme am Wahltag persönlich abgegeben, so ist der anhängende Kuvertabschnitt vor Stimmabgabe abzutrennen.
(2) Das Wahllokal sowie die zur Durchführung der Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie Amtstische für die Wahlkommission, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen, sind von der Landeskammer beizustellen.
(3) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen der jeweils geltenden Nationalrats-Wahlordnung sinngemäß.
(4) Im Wahllokal müssen sich das Wählerverzeichnis, ein dazugehöriges Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der geltenden Nationalrats-Wahlordnung anzufertigen ist, sowie ein Exemplar dieser Verordnung befinden.
§ 19. (1) An dem von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Wahlkommissär hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlkommission hat er nicht zuzulassen. Jedermann hat seinen Anordnungen Folge zu leisten.
(2) Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder dgl. verboten.
(3) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
§ 20. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern der Wahlkommission und den Vertrauensmännern (§ 6) Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(2) Die Wahlkommission hat sodann in dem in der Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen Zeitraum noch weitere, am Wahltag selbst persönlich überbrachte Wahlkuverts entgegenzunehmen.
(3) Bei jedem Wahlkuvert hat die Wahlkommission zu prüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Name im Wählerverzeichnis enthalten ist. Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(4) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so ist er dort abzustreichen und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses zu vermerken. Gleichzeitig ist im Wählerverzeichnis die entsprechende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.
(5) Hierauf hat der Wahlkommissär das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.
(6) Wahlkuverts von Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht bereits persönlich ausgeübt haben, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt'' zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
§ 21. (1) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben, haben vor die Wahlkommission zu treten, ihren Namen zu nennen und ihre Identität durch Vorweis des Tierärzteausweises nachzuweisen.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit bei Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten.
(4) Ist der Wähler nicht im Besitze des ihm übersandten Wahlkuverts oder amtlichen Stimmzettels, so hat ihm der Wahlkommissär einen amtlichen Stimmzettel und ein leeres Wahlkuvert nach Abtrennung des Anhängeabschnittes mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Wahlkommissär zu übergeben, der es uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(5) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(6) Der Name des Wählers ist im Wählerverzeichnis abzustreichen und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu vermerken. Gleichzeitig ist in das Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des Abstimmungverzeichnisses einzutragen.
§ 22. (1) Wenn die für die persönliche Abgabe der Stimmen am Wahltag bestimmte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Wahlkommissär die Stimmabgabe im Wahlkreis für abgeschlossen zu erklären.
(2) Unmittelbar nach Ablauf der am Wahltag für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission vorerst die durch die Post eingelangten oder ihr bis zum Schluß der Wahlhandlung am Wahltag persönlich überbrachten Wahlkuverts nach den Vorschriften des § 20 Abs. 3 bis 6 zu behandeln.
(3) Die Wahlkommission mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu lit. b mit der Zahl zu lit. c nicht übereinstimmt.
§ 23. (1) Die Wahlkommission hat die abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der gültigen Stimmen;
die Summe der ungültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder
überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder
zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder
aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.
(4) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 3 und 4 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
§ 24. (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
die Zahlen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn zwei Vorstandsmitglieder der Landeskammer zu wählen sind, die zweitgrößte, bei drei Mitgliedern die drittgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalen zu errechnen.
Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mandate zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.
§ 25. (1) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate sind von der Wahlkommission den im Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Vorstandsmitgliedern der Landeskammer folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mitglieder. Scheidet der Ersatzmann aus dem Vorstand der Landeskammer aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Vorstandes, an dessen Stelle er getreten ist, weggefallen ist, so tritt er wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.
(3) Ein Mandatsverzicht ist der Landeskammer schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Landeskammer rechtswirksam. Die Landeskammer ist verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Einlangen des Mandatsverzichts den nach Abs. 2 nächsten Ersatzmann des Wahlvorschlages von der Mandatsübernahme zu verständigen.
§ 26. (1) Die Wahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu bekunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Wahlkreises und des Ortes der Amtshandlung;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission;
die Namen der anwesenden Vertrauensmänner der verschiedenen Wählergruppen;
die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
die Beschlüsse der Wahlkommission über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts;
sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während des Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrens gefaßt wurden;
die Feststellungen der Wahlkommission nach § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 1, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
das endgültig ermittelte Wahlergebnis.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
das Wählerverzeichnis;
das Abstimmungsverzeichnis;
die ungültigen Stimmzettel, die in einem gesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind;
die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von allen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
(6) Der Wahlakt der Wahlkommission ist binnen drei Tagen nach dem Wahltag der Landesregierung zu übermitteln. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten von der Landesregierung in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammer aufzubewahren. Sie sind sodann von der neu bestellten Wahlkommission zu vernichten.
§ 27. (1) Die Gewählten sind von der Wahlkommission unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die Berufung nicht nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung abgelehnt wird. Ansonsten gilt der Gewählte mit der Zustellung der Verständigung als Vorstandsmitglied der Landeskammer.
(2) Die Namen der gewählten Vorstandsmitglieder sind zu verlautbaren.
§ 28. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 27 Abs. 2) vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter jedes rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschlages bei der Landesregierung angefochten werden.
(2) Wird die Gültigkeit der Wahl angefochten, so hat die Landesregierung auf Grund des Wahlaktes der Wahlkommission das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.
(3) Findet die Landesregierung keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist die Anfechtung abzuweisen.
(4) Gegen die Entscheidung der Landesregierung über Wahlanfechtungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
ABSCHNITT
Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Landeskammern
§ 29. (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, wenn jedoch eine Wahlanfechtung stattgefunden hat, spätestens binnen zwei Wochen nach Beendigung des Wahlanfechtungsverfahrens, hat der zuletzt im Amt befindlich gewesene Präsident der Landeskammer oder dessen Stellvertreter die gewählten Vorstandsmitglieder zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes der Landeskammer einzuberufen. In dieser Sitzung führt das an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende Sitzung beschlußunfähig geblieben ist, so sind die anwesenden gewählten Vorstandsmitglieder nach Ablauf einer Stunde berechtigt, die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten, gegebenenfalls des zweiten Vizepräsidenten, gültig durchzuführen.
§ 30. (1) Die bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten mittels Stimmzettels in geheimer Abstimmung. Der Vorsitzende hat bei diesem Wahlgang mitzustimmen.
(2) Zum Präsidenten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(3) Das durch die Wahl zum Präsidenten frei gewordene Mandat eines Vorstandsmitgliedes erhält der in der Reihenfolge nächste Ersatzmann im zugehörigen Wahlvorschlag.
§ 31. (1) Nach Abschluß der Wahlhandlung in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes der Landeskammer hat der abtretende Präsident oder dessen Stellvertreter dafür Sorge zu tragen, daß der Wahlvorgang und dessen Ergebnis in einer Niederschrift verzeichnet werden.
(2) Die Niederschrift ist vom abtretenden Präsidenten oder dessen Stellvertreter sowie dem neugewählten Präsidenten zu unterzeichnen und samt den sonstigen auf die Wahlhandlung Bezug habenden Beilagen der Landesregierung zu übermitteln. Diese hat sinngemäß nach § 26 Abs. 6 vorzugehen.
§ 32. (1) Unter dem Vorsitz des neugewählten Präsidenten wird vom Vorstand der Vizepräsident auf gleiche Weise wie der Präsident aus der Mitte der Vorstandsmitglieder gewählt.
(2) Hat der Vorstand zwei Vizepräsidenten zu wählen, so sind diese in einem Wahlgang aus der Mitte der Vorstandsmitglieder nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 und 25 zu wählen. Der Präsident stimmt nicht mit.
ABSCHNITT
Wahl der Delegierten in die Hauptversammlung
der Bundeskammer und der Vorstandsmitglieder
der Bundeskammer
§ 33. (1) Die Wahlkommission hat binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 41 Abs. 3 des Tierärztegesetzes festgesetzte Zahl der Delegierten, die die Landeskammer in die Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer) zu entsenden hat, dem Vorstand der Landeskammer und der Bundeskammer mitzuteilen.
(2) Gleichzeitig hat die Wahlkommission bekanntzugeben, ob die Zahl der Kammermitglieder bis 100 oder mehr als 100 beträgt.
(3) Der neugewählte Präsident hat binnen sechs Wochen nach seiner Wahl die konstituierende Hauptversammlung der Landeskammer zur Wahl der Delegierten in die Bundeskammer und der Vorstandsmitglieder der Bundeskammer einzuberufen. In der Einladung ist auf diese Wahlen ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Die im Abs. 3 angeführten Wahlen haben nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 und 25 zu erfolgen. Das Ergebnis der Wahlen ist der Bundeskammer umgehend mitzuteilen und von dieser im „Amtsblatt zur Österreichischen Tierärztezeitung'' zu verlautbaren.
ABSCHNITT
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
der Bundeskammer
§ 34. (1) Der Präsident der Bundeskammer hat rechtzeitig vor Ablauf seiner Funktionsdauer die Delegierten zu einer Hauptversammlung einzuberufen. Ein Gegenstand der Tagesordnung für diese Hauptversammlung hat die Wahl des Präsidenten zu sein.
(2) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit sind die anwesenden Delegierten nach Ablauf einer halben Stunde berechtigt, die Wahl des Präsidenten gültig durchzuführen. In der Einladung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Während des Wahlvorganges führt der an Jahren älteste Delegierte den Vorsitz. Der Vorsitzende hat mitzustimmen. Die Wahl hat nach den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 zu erfolgen.
(4) Ein etwa durch die Wahl zum Präsidenten frei gewordenes Mandat eines Delegierten erhält der in der Reihenfolge nächste Ersatzmann im zugehörigen Wahlvorschlag.
§ 35. Bei der ersten Sitzung des Vorstandes der Bundeskammer, die der neugewählte Präsident binnen zwei Wochen nach seiner Wahl einzuberufen hat, sind die Vizepräsidenten der Bundeskammer aus der Mitte des Vorstandes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 des Tierärztegesetzes zu wählen. Die Bestimmungen der §§ 24 und 25 sind sinngemäß anzuwenden. Der Präsident, der den Vorsitz führt, stimmt nicht mit. Das Ergebnis der Wahl ist dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mitzuteilen.
ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 36. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 ist im Wahlverfahren nach dieser Verordnung anzuwenden.
§ 37. Die in § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen Verlautbarungen haben im Amtsblatt der Landesregierung und im „Amtsblatt zur Österreichischen Tierärztezeitung'' zu erfolgen.
§ 38. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen in die Landeskammer ergeben, sind von den Landeskammern zu tragen.
§ 39. Die Bestimmungen der Tierärztekammerwahlordnung, BGBl. Nr. 32/1950, sind nicht mehr anzuwenden.
Anlage 1
```
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(zu § 15)
Amtlicher Stimmzettel
für die
Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammer der Tierärzte
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage 2
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(zu § 16)
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
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