Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975)
Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind,
zwischen der Produktionskraft des Waldbodens und der Ertragsleistung des darauf stockenden Bestandes ein offenbares Mißverhältnis besteht, das nur durch Räumung des Bestandes und durch ertragsteigernde forstliche Maßnahmen beseitigt werden kann, oder
Maßnahmen zur Zuwachssteigerung durchgeführt werden (Abs. 4) und keine Gefährdung der Wirkungen des Waldes zu erwarten ist.
Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß.
(2) Ist durch außergewöhnliche Unglücksfälle der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet, so kann die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers eine Ausnahme vom Verbot des § 80 Abs. 1 bewilligen, wenn nur dadurch diese Gefährdung abgewendet werden kann, Bedenken aus den Gründen des § 16 Abs. 2 oder des § 82 Abs. 1 lit. a nicht bestehen und die Wiederbewaldung sichergestellt ist.
(3) Fälle der im Abs. 1 lit. c genannten Art liegen insbesondere vor bei geringer oder geringwertiger Bestockung, bei Bestockung mit standortsuntauglichen oder schlechtrassigen Baumarten, bei erheblicher Beschädigung der Bestände durch Wild, Weidevieh, Forstschädlinge oder Rotfäule.
(4) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. d gelten solche, durch die der stehende Holzvorrat des zur Fällung beantragten Bestandes den eines gleichartigen, durchschnittlich bestockten, hiebsreifen Bestandes überschreitet, in dem keine zuwachssteigernden Maßnahmen, wie Walddüngung oder intensive Bestandeserziehung, erfolgten.
(5) Die forstlichen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. c sind im Antrag anzugeben. Ergeben die hiezu durchgeführten Erhebungen, daß diese Maßnahmen geeignet sind, die angegebenen Zwecke zu erreichen, so hat sie die Behörde im Bewilligungsbescheid als Auflagen vorzuschreiben, andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Hinsichtlich der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist in den Fällen des Abs. 1 lit. c und Abs. 2 § 89 sinngemäß anzuwenden.
(6) Hinsichtlich des Inhaltes des Bewilligungsbescheides finden § 88 Abs. 4 und § 92 Anwendung.
(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Fälle gemäß Abs. 1 lit. c, wenn die beabsichtigte Fällung in einem Förderungsvertrag als Teil eines Förderungsprojektes gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z 1 vorgesehen ist.
(8) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c und d sowie des Abs. 2 finden auf Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes keine Anwendung.
Abkürzung
ForstG
Ausnahmebewilligung
§ 81. (1) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des § 80 Abs. 1 zu bewilligen, wenn
Aufhiebe mit einer Breite von mehr als zehn Metern für forstbetriebliche Maßnahmen, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe oder für im Interesse der Walderhaltung gelegene Maßnahmen der Wildstandsbewirtschaftung, erforderlich sind,
Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind,
zwischen der Produktionskraft des Waldbodens und der Ertragsleistung des darauf stockenden Bestandes ein offenbares Mißverhältnis besteht, das nur durch Räumung des Bestandes und durch ertragsteigernde forstliche Maßnahmen beseitigt werden kann, oder
Maßnahmen zur Zuwachssteigerung durchgeführt werden (Abs. 4) und keine Gefährdung der Wirkungen des Waldes zu erwarten ist.
Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß.
(2) Ist durch außergewöhnliche Unglücksfälle der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet, so kann die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers eine Ausnahme vom Verbot des § 80 Abs. 1 bewilligen, wenn nur dadurch diese Gefährdung abgewendet werden kann, Bedenken aus den Gründen des § 16 Abs. 2 oder des § 82 Abs. 1 lit. a nicht bestehen und die Wiederbewaldung sichergestellt ist.
(3) Fälle der im Abs. 1 lit. c genannten Art liegen insbesondere vor bei geringer oder geringwertiger Bestockung, bei Bestockung mit standortsuntauglichen oder schlechtrassigen Baumarten, bei erheblicher Beschädigung der Bestände durch Wild, Weidevieh, Forstschädlinge oder Rotfäule.
(4) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. d gelten solche, durch die der stehende Holzvorrat des zur Fällung beantragten Bestandes den eines gleichartigen, durchschnittlich bestockten, hiebsreifen Bestandes überschreitet, in dem keine zuwachssteigernden Maßnahmen, wie Walddüngung oder intensive Bestandeserziehung, erfolgten.
(5) Die forstlichen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. c sind im Antrag anzugeben. Ergeben die hiezu durchgeführten Erhebungen, daß diese Maßnahmen geeignet sind, die angegebenen Zwecke zu erreichen, so hat sie die Behörde im Bewilligungsbescheid als Auflagen vorzuschreiben, andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Hinsichtlich der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist in den Fällen des Abs. 1 lit. c und Abs. 2 § 89 sinngemäß anzuwenden.
(6) Hinsichtlich des Inhaltes des Bewilligungsbescheides finden § 88 Abs. 4 und § 92 Anwendung.
(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Fälle gemäß Abs. 1 lit. c, wenn die beabsichtigte Fällung in einem Förderungsvertrag als Teil eines Förderungsprojektes gemäß § 142 Abs. 2 Z 11 vorgesehen ist.
(8) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c und d sowie des Abs. 2 finden auf Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes keine Anwendung.
Abkürzung
ForstG
Verbot von Kahlhieben
§ 82. (1) Verboten sind
Kahlhiebe, die
die Produktionskraft des Waldbodens dauernd vermindern,
den Wasserhaushalt des Waldbodens erheblich oder dauernd beeinträchtigen,
eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung von Waldboden herbeiführen oder
die Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern gefährden,
Großkahlhiebe im Hochwald.
(2) Ein Großkahlhieb gemäß Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn die entstehende Kahlfläche
bei einer Breite bis zu 50 Meter über eine Länge von 600 Metern hinausgeht oder
bei einer Breite über 50 Meter ein Ausmaß von 2 ha überschreitet.
Hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wenn
forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere schwierige Bringungsverhältnisse oder die Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver oder gefährdeter Bestände (§ 81 Abs. 1 lit. c und Abs. 3), vorliegen,
eine Bewilligung gemäß § 81 Abs. 1 lit. d erteilt worden ist,
ansonsten der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet wäre oder
dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich ist
und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2 nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß.
Abkürzung
ForstG
Tannenchristbäume
§ 83. (1) Das Gewinnen und Inverkehrsetzen von Waldbäumen der Baumart Tanne (Abies alba) für weihnachtliche Zwecke (Tannenchristbäume) oder von Tannenreisig, für welche Zwecke auch immer dieses verwendet werden mag, ist nur unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 zulässig.
(2) Tannenchristbäume sowie Tannenreisig dürfen nur gewonnen werden
im Rahmen von Fällungen gemäß den Bestimmungen der §§ 85 bis 94 sowie im Rahmen von Pflegemaßnahmen, soweit durch diese die Bestandsmischung und der Bestandsaufbau nicht gefährdet werden,
auf Grundflächen, die der Christbaumzucht oder Schmuckreisiggewinnung dienen oder über die energiewirtschaftliche Leitungsanlagen führen, oder
für den Eigengebrauch des Waldeigentümers.
(3) Der Landeshauptmann kann über den Rahmen des Abs. 2 hinaus für bestimmte Gebiete die Gewinnung von Tannenchristbäumen durch Verordnung zulassen, wenn und soweit hiedurch der Weiterbestand der Tanne in diesen Gebieten nicht gefährdet wird.
(4) Tannenchristbäume dürfen nur befördert oder feilgehalten werden, wenn sie durch Plomben, die über die Herkunft des Baumes Auskunft geben, gekennzeichnet sind. Die Plombe ist vor dem Abtransport aus dem Betriebsbereich (Wald oder Christbaumkultur außerhalb des Waldes) vom Verfügungsberechtigten am Baum leicht sichtbar anzubringen.
(5) Der Grundeigentümer hat die voraussichtlich benötigte Anzahl an Plomben unter Bekanntgabe der Gewinnungsorte der Tannenchristbäume sowie unter Beantragung eines Ausfolgetermines so rechtzeitig bei der Behörde anzufordern, daß diese die Zulässigkeit der Gewinnung nach Abs. 2 im Rahmen der Forstaufsicht überprüfen kann. Die Behörde hat die Plomben binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Anforderung zum Selbstkostenpreis auszufolgen. Die Weitergabe dieser Plomben durch den Grundeigentümer ist verboten. Hat die Behörde Bedenken, daß die Tannenchristbaumgewinnung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, so hat sie gemäß § 172 vorzugehen.
(6) Nähere Vorschriften über die Form der Plomben, ihre Beschriftung zur Feststellung der Herkunft sowie über die Art und Weise der Befestigung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu erlassen.
(7) Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 4 und der nach Abs. 6 zu erlassenden Verordnung zu überprüfen.
Abkürzung
ForstG
Ausweiszwang bei der Gewinnung sonstiger Christbäume
und von Reisig
§ 84. (1) Der Landeshauptmann kann, soweit dies zur Hintanhaltung einer unbefugten Entnahme von anderen Christbäumen als Tannenchristbäumen (Abies alba) oder von Reisig im Interesse des Schutzes des Waldes und der Sicherung des Eigentums erforderlich erscheint, für das Bundesland oder für bestimmte Waldgebiete desselben durch Verordnung bestimmen, daß
waldfremde Personen in einem Wald dieses Gebietes solche Christbäume nur gewinnen dürfen, wenn sie über eine Bescheinigung verfügen, in der vom Waldeigentümer die Berechtigung zur Gewinnung, Zeit und Ort der Gewinnung sowie die bewilligte Menge der Christbäume bestätigt ist, oder
diese Christbäume mit einer Plombe gemäß den Bestimmungen des § 83 Abs. 4 bis 6 zu versehen sind,
für Reisig, soweit dieses für festliche Zwecke verwendet werden soll, die Bestimmung der lit. a sinngemäß zu gelten hat.
(2) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 1 lit. a oder c erlassen, so hat der jeweilige Inhaber der Christbäume oder des Reisigs die Bescheinigung während der Gewinnung im Wald sowie bei der Inverkehrsetzung mit sich zu führen. Die Forstschutzorgane und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit berechtigt, in die Bescheinigung Einsicht zu nehmen.
Abkürzung
ForstG
B. Behördliche Überwachung der Fällungen
Bewilligungspflichtige Fällungen
§ 85. (1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen
Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,
Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherter Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes Hektar oder mehr als dieses betragen würde,
Fällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen des Waldeigentümers (Abs. 3) einer besonderen, durch Bescheid der Behörde festgelegten behördlichen Überwachung bedürfen.
(2) Einzelstammentnahmen sind Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung als voll überschirmt einzubeziehen.
(3) Übertretungen im Sinne des Abs. 1 lit. c liegen vor, wenn der Waldeigentümer wegen
Waldverwüstung (§ 16),
wiederholten Verstoßes gegen § 13,
wiederholten Verstoßes gegen die im Abs. 1 vorgesehene Bewilligungspflicht oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen (§ 88 Abs. 4)
rechtskräftig bestraft wurde und das Straferkenntnis nicht länger als fünf Jahre, gerechnet ab dem Beginn der beabsichtigten Fällung, zurückliegt.
Abkürzung
ForstG
B. Behördliche Überwachung der Fällungen
Bewilligungspflichtige Fällungen
§ 85. (1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen
Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,
Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherter Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes Hektar oder mehr als dieses betragen würde,
Fällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen des Waldeigentümers (Abs. 3) einer besonderen, durch Bescheid der Behörde festgelegten behördlichen Überwachung bedürfen.
(2) Einzelstammentnahmen sind Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung weniger als fünf Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung als voll überschirmt einzubeziehen.
(3) Übertretungen im Sinne des Abs. 1 lit. c liegen vor, wenn der Waldeigentümer wegen
Waldverwüstung (§ 16),
wiederholten Verstoßes gegen § 13,
wiederholten Verstoßes gegen die im Abs. 1 vorgesehene Bewilligungspflicht oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen (§ 88 Abs. 4)
rechtskräftig bestraft wurde und das Straferkenntnis nicht länger als fünf Jahre, gerechnet ab dem Beginn der beabsichtigten Fällung, zurückliegt.
Abkürzung
ForstG
Freie Fällungen
§ 86. (1) Freie Fällungen sind
Fällungen, nach deren Durchführung eine gesicherte Verjüngung zurückbleibt (Räumung),
Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern einschließlich allfälliger Schlagfrontbegradigungen sowie der Durchführung behördlicher Aufträge ergeben,
Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß,
alle sonstigen Fällungen, soweit auf sie nicht § 85 Abs. 1 anzuwenden ist.
(2) Der Waldeigentümer hat Fällungen gemäß Abs. 1 lit. a und b, sofern diese ein halbes Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine Woche vor deren Beginn der Behörde zu melden. § 87 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
(3) Bei der Fällung und Aufarbeitung ist jede Beschädigung stehender Bäume und Jungbäume tunlichst zu vermeiden.
(4) Die Bestimmungen über Beschränkungen von Fällungen in Schutz- und Bannwäldern sowie in der Kampfzone des Waldes bleiben unberührt.
Abkürzung
ForstG
Fällungsantrag
§ 87. (1) Die Erteilung einer Fällungsbewilligung hat der Waldeigentümer zu beantragen. Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte den Antrag zu stellen.
(2) Neben den im Abs. 1 bezeichneten Personen steht das Recht zur Antragstellung auch sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht.
(3) Wird in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz oder des Abs. 2 das Recht zur Antragstellung ausgeübt, so kommt in den Verfahren hierüber dem Waldeigentümer Parteistellung zu.
(4) Der Antrag hat die für seine Erledigung erforderlichen Angaben, wie über Hiebsort und -fläche, Zeitraum der Fällung, Holzmenge, zutreffendenfalls auch über den Käufer von Holz auf dem Stock oder den Schlägerungsunternehmer, zu enthalten.
Abkürzung
ForstG
Fällungsantrag
§ 87. (1) Die Erteilung einer Fällungsbewilligung hat der Waldeigentümer zu beantragen. Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte den Antrag zu stellen.
(2) Neben den im Abs. 1 bezeichneten Personen steht das Recht zur Antragstellung auch sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht.
(3) Wird in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz oder des Abs. 2 das Recht zur Antragstellung ausgeübt, so kommt in den Verfahren hierüber dem Waldeigentümer Parteistellung zu.
(4) Der Antrag hat die für seine Erledigung erforderlichen Angaben, wie über Hiebsort und fläche, Zeitraum der Fällung, zu enthalten.
Abkürzung
ForstG
Fällungsbewilligung
§ 88. (1) Die Fällungsbewilligung ist zu erteilen, wenn der beantragten Fällung Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen.
(2) Hat der Antragsteller einer gemäß § 13 bestehenden Verpflichtung zur Wiederbewaldung wiederholt nicht entsprochen, so ist die beantragte Fällungsbewilligung jedenfalls solange zu versagen, bis er der Verpflichtung entsprochen hat.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist bei Vorhandensein von Aufforstungsrückständen die Fällungsbewilligung jedenfalls mit der Auflage zu verbinden, daß die ausständige Wiederbewaldung innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird. § 13 Abs. 4 bis 6 findet Anwendung.
(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die geeignet sind, eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Waldbehandlung zu gewährleisten (wie Vorschreibungen über die Wiederbewaldung oder über eine pflegliche Bringung des gefällten Holzes, die Anordnung von Forstschutzmaßnahmen oder der Auszeige der zur Fällung bewilligten Bestände oder Stämme durch ein Behördenorgan u. dgl.). Soweit die behördliche Auszeige vorgeschrieben wird, ist für diese der Waldhammer (§ 172 Abs. 7) zu verwenden.
(5) Die Behörde hat dahin zu wirken, daß sonstige nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderliche Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den Amtshandlungen gemäß diesem Abschnitt vorgenommen werden.
Abkürzung
ForstG
Sicherheitsleistung
§ 89. (1) Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung der Pflicht zur Wiederbewaldung durch den Antragsteller, so ist eine den Kosten der Wiederbewaldung angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben. Vor deren Erlag darf mit der Fällung nicht begonnen werden.
(2) Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, Staatsobligationen oder anderen für mündelsicher erklärten Wertpapieren oder Einlagebüchern inländischer Geldinstitute bei der Behörde, in der Begründung einer Höchstbetragshypothek oder in der unwiderrufbaren Erklärung eines Geldinstitutes bestehen, für den vorgeschriebenen Betrag als Bürge und Zahler gegenüber der Behörde zu haften.
(3) Eine Sicherheitsleistung kann dem Antragsteller auch nachträglich vorgeschrieben werden, wenn die Frist für die Wiederbewaldung überschritten wurde. Dies gilt auch für Fällungen, die bewilligungsfrei sind.
(4) Die Sicherheitsleistung ist dem Erleger nach Maßgabe der durchgeführten Wiederbewaldungsarbeiten auszufolgen; wurde eine Höchstbetragshypothek begründet, so ist eine Löschungsquittung auszustellen. Der Restbetrag ist nach ordnungsgemäßer Durchführung, spätestens aber nach gesicherter Aufforstung ohne Verzug freizugeben. Wurde die Sicherheitsleistung zur Deckung der Kosten einer Ersatzvornahme in Anspruch genommen, so hat die Behörde dem Erleger Rechnung zu legen und allenfalls nicht in Anspruch genommene Werte der Sicherheitsleistung auszufolgen.
Abkürzung
ForstG
Verpflichtung sonstiger Personen aus der Bewilligung
§ 90. (1) Wird einem Berechtigten gemäß § 87 Abs. 1 oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt, so tritt dieser, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Vereinbarungen, hinsichtlich der Rechte und der Verpflichtungen aus der Fällungsbewilligung an die Stelle des Waldeigentümers. Kommt der gemäß § 87 Abs. 1 Berechtigte den Verpflichtungen nicht nach, so hat für deren Erfüllung der Waldeigentümer Sorge zu tragen.
(2) Schlägerungsunternehmer und Käufer von Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer für die Einhaltung der Bestimmungen über die Fällung und Bringung verantwortlich. Sie haben sich auch vor Beginn der Fällung zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen eine Fällungsbewilligung erteilt wurde.
Abkürzung
ForstG
Entscheidung über den Fällungsantrag
§ 91. (1) Die Behörde hat über den Fällungsantrag binnen sechs Wochen nach dessen Einlangen zu entscheiden. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so darf der Antragsteller die beantragte Fällung unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen.
(2) Verhindern die Witterungsverhältnisse die Vornahme erforderlicher Erhebungen an Ort und Stelle, so darf die Behörde die sechswöchige Frist bis zum voraussichtlichen Wegfallen der Verhinderung verlängern. Hievon ist der Antragsteller durch Bescheid in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen vorgebracht, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über die forstrechtliche Zulässigkeit der Fällung die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Abkürzung
ForstG
Geltungsdauer der Fällungsbewilligung
§ 92. (1) Die Geltungsdauer einer Fällungsbewilligung erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
(2) Die Geltungsdauer erlischt ferner bei Wechsel im Eigentum des Waldes, ausgenommen bei Übergang von Todes wegen oder auf Grund von Übergabsverträgen.
(3) In den Fällen des § 81 Abs. 1 lit. b erlischt die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung mit Ende des rechtmäßigen Bestandes der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage.
Abkürzung
ForstG
Geltungsdauer der Fällungsbewilligung
§ 92. (1) Die Geltungsdauer einer Fällungsbewilligung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
(2) Die Geltungsdauer erlischt ferner bei Wechsel im Eigentum des Waldes, ausgenommen bei Übergang von Todes wegen oder auf Grund von Übergabsverträgen.
(3) In den Fällen des § 81 Abs. 1 lit. b erlischt die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung mit Ende des rechtmäßigen Bestandes der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage.
Abkürzung
ForstG
Fällungspläne
§ 93. (1) Für Wälder, die für sich eine betriebswirtschaftliche Einheit darstellen, kann der Waldeigentümer der Behörde an Stelle von Anträgen gemäß § 87 einen Fällungsplan zur Genehmigung vorlegen.
(2) Der Fällungsplan hat die entsprechend § 87 erforderlichen Angaben zu enthalten und die bewilligungspflichtigen Fällungen auszuweisen. Er ist für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren zu erstellen. Es ist ihm eine kartenmäßige Darstellung der Waldflächen des Betriebes in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1 : 10 000 sein darf, beizuschließen. In dieser Darstellung müssen die vorgesehenen Fällungsorte eingetragen sein.
(3) Beabsichtigte Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände oder Großkahlhiebe sind mit der entsprechenden Begründung im Fällungsplan gesondert anzuführen.
(4) Zur Erstellung von Fällungsplänen sind befugt:
Absolventen der Studienzweige Forstwirtschaft sowie Wildbach- und Lawinenverbauung der Universität für Bodenkultur Wien
der Behörde, der Agrarbehörden und der Landwirtschaftskammern im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches,
von Waldeigentümervereinigungen im Rahmen der für diese vorgesehenen Tätigkeiten,
der Dienststellen (§ 102 Abs. 1 lit. b) in den Fällen des § 100 Abs. 2,
im Rahmen eines Technischen Büros (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973) und
leitende Forstorgane von Forstbetrieben für diese Betriebe.
Die Befugnisse der Ziviltechniker für Forstwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz bleiben unberührt.
Abkürzung
ForstG
Genehmigung von Fällungsplänen
§ 94. (1) Der Fällungsplan ist zu genehmigen, wenn er den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. § 88 Abs. 4 findet Anwendung.
(2) Bei Wäldern von Agrargemeinschaften und bei Gemeindegutswäldern ist vor Genehmigung die zuständige Behörde zu hören, sofern diese nicht den Plan selbst erstellt hat.
(3) Der Waldeigentümer kann vor dem Ende der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes einen umgearbeiteten, erforderlichenfalls einen neuen Plan der Behörde zur Genehmigung vorlegen. Für die Genehmigung ist Abs. 1 anzuwenden.
(4) Der Waldeigentümer hat während der Laufzeit eines genehmigten Fällungsplanes Änderungen des Waldflächenausmaßes oder des Waldzustandes infolge höherer Gewalt anzuzeigen.
(5) Ergibt sich auf Grund der angezeigten Änderung, daß die Durchführung der genehmigten Fällungen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widerspricht, so hat die Behörde die Genehmigung insoweit zu widerrufen.
(6) Für das Erlöschen der Geltungsdauer der Genehmigung gilt § 92 Abs. 2 sinngemäß.
Abkürzung
ForstG
C. Ermächtigung der Landesgesetzgebung
Allgemeine Ermächtigung der Landesgesetzgebung
§ 95. (1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
die gemäß § 80 Abs. 3 festgelegte Obergrenze der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen für bestimmte Gebiete des Landes auf 50 Jahre herab- oder bis auf 80 Jahre hinaufzusetzen, sofern nicht die Bestimmung des § 22 Abs. 4 lit. c Anwendung findet,
Fällungsanträge, die bis zu einem zu bestimmenden Zeitpunkt in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis eingebracht werden, als solche im Sinne des § 87 Abs. 4 gelten zu lassen,
die Geltungsdauer der Fällungsbewilligung bis auf ein Jahr herabzusetzen.
(2) Wird gemäß Abs. 1 lit. a die Altersgrenze herab- oder hinaufgesetzt, so ist auf § 81 Abs. 4 entsprechend Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
ForstG
Sonderbestimmungen für Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich
§ 96. (1) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,
alle Fällungen in den Gemeindevermögens- und unverteilten Agrargemeinschaftswäldern sowie in den Schutz- und Bannwäldern für bewilligungspflichtig zu erklären und
die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Weide) näher zu regeln.
(2) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
den Aufgabenbereich der Forstaufsichtsorgane der Behörde, das sind die dieser zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben zugewiesenen Hilfsorgane, festzulegen,
soweit solche Organe mit forstwirtschaftlichen Aufgaben betraut sind, vorzuschreiben, daß sie einen mehrwöchigen Ausbildungskurs an einer forstlichen Lehranstalt oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte mit Erfolg besucht haben müssen, und die Gestaltung dieses Kurses näher zu regeln.
(3) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird überdies gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, soweit für die Behandlung von im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten in Gemeinden Forsttagsatzungskommissionen als Behörden erster Instanz eingerichtet sind, deren Aufgabenbereich und die Abkürzung des Instanzenzuges zu regeln.
(4) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird schließlich für den Fall, daß sie die Einrichtung von Forstaufsichtsorganen vorsieht, gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, festzulegen, daß in Forstaufsichtsgebieten die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 113 bis 116 keine Anwendung finden.
(5) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 und der §§ 113 bis 116 bleiben unberührt, soweit sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt.
Abkürzung
ForstG
Sonderbestimmungen für Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich
§ 96. (1) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,
alle Fällungen in den Gemeindevermögens- und unverteilten Agrargemeinschaftswäldern sowie in den Schutz- und Bannwäldern für bewilligungspflichtig zu erklären,
die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Weide) näher zu regeln und
für den Fällungsantrag abweichend von § 87 Abs. 4 weitere Angaben festzulegen.
(2) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
den Aufgabenbereich der Forstaufsichtsorgane der Behörde, das sind die dieser zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben zugewiesenen Hilfsorgane, festzulegen,
soweit solche Organe mit forstwirtschaftlichen Aufgaben betraut sind, vorzuschreiben, daß sie einen mehrwöchigen Ausbildungskurs an einer forstlichen Lehranstalt oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte mit Erfolg besucht haben müssen, und die Gestaltung dieses Kurses näher zu regeln.
(3) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird überdies gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, soweit für die Behandlung von im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten in Gemeinden Forsttagsatzungskommissionen als Behörden erster Instanz eingerichtet sind, deren Aufgabenbereich und die Abkürzung des Instanzenzuges zu regeln.
(4) Die Landesgesetzgebung der Länder Tirol und Vorarlberg wird schließlich für den Fall, daß sie die Einrichtung von Forstaufsichtsorganen vorsieht, gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, festzulegen, daß in Forstaufsichtsgebieten die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 113 bis 116 keine Anwendung finden.
(5) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 und der §§ 113 bis 116 bleiben unberührt, soweit sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt.
Abkürzung
ForstG
Sonderbestimmungen für Salzburg
§ 97. Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,
unbeschadet der Bestimmungen des § 94 alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und
die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.
Abkürzung
ForstG
Sonderbestimmungen für Salzburg
§ 97. Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,
alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und
die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.
Abkürzung
ForstG
VII. ABSCHNITT
SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN UND LAWINEN
Anwendungsbereich und Weitergeltung bisheriger Vorschriften
§ 98. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1 sind.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung der Gebirgswässer, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, bleiben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes vorsehen, unberührt.
Abkürzung
ForstG
VII. ABSCHNITT
SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN UND LAWINEN
Anwendungsbereich und Weitergeltung bisheriger Vorschriften
§ 98. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung der Gebirgswässer, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, bleiben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes vorsehen, unberührt.
Abkürzung
ForstG
VII. ABSCHNITT
SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN UND LAWINEN
Anwendungsbereich
§ 98. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.“
Abkürzung
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Begriffsbestimmungen; Festlegung der Einzugsgebiete
§ 99. (1) Ein Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt.
(2) Unter einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä., infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können.
(3) Das Einzugsgebiet eines Wildbaches im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches.
(4) Das Einzugsgebiet einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.
(5) Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. a) und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
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Begriffsbestimmungen; Festlegung der Einzugsgebiete
§ 99. (1) Ein Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt.
(2) Unter einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä., infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können.
(3) Das Einzugsgebiet eines Wildbaches im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches.
(4) Das Einzugsgebiet einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.
(5) Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. a) und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen durch Verordnung festzulegen.
(6) Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorkehrungen, die in Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen zu folgenden Zwecken getroffen werden:
Unterbindung der Geschiebebildung und Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
Verbesserung des Wasserhaushaltes und unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
Begründung und Pflege von Schutzwäldern einschließlich der Kampfzone des Waldes, Wiederbewaldung von Schutzwaldstandorten nach Elementarereignissen,
Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen),
Vorbeugung gegen drohende Entstehung neuer Runsen, Rutschungen und Lawinengebiete sowie gegen Felssturz und Steinschlag,
Erhöhung des Schutzes gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren,
Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete und bestehender Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung.
(7) Das Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung ist das Gebiet, auf welches sich Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß Abs. 6 erstrecken oder welches für die Funktion dieser Maßnahmen von Bedeutung ist.
Abkürzung
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Waldbehandlung in Einzugsgebieten
§ 100. (1) Soweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102 Abs. 1), im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen
die Verwendung von geeignetem forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommenden Baumarten vorzuschreiben, wobei dem Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten erwachsen dürfen,
Fällungen in der Kampfzone des Waldes und in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung an eine Bewilligung zu binden,
im Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen,
dem Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens zur Anordnung von großräumigen Maßnahmen im Sinne des § 24 vorzuschlagen,
Bannlegungen gemäß § 30 für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,
örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des § 80 Abs. 3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. e und des § 101 Abs. 2 lit. c kann die Behörde, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach- oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. b) übertragen.
(3) Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 2 weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen. In dem Bescheid ist insbesondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren nach § 31 zur Entschädigung der durch die Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile durchzuführen und über die Durchführung der Maßnahmen im Falle des § 28 Abs. 4 oder über die Kostentragung gemäß § 31 Abs. 1 zweiter Satz zu entscheiden.
Abkürzung
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Waldbehandlung in Einzugsgebieten
§ 100. (1) Soweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102 Abs. 1), im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 und 3a, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen
die Verwendung von geeignetem forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommenden Baumarten vorzuschreiben, wobei dem Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten erwachsen dürfen,
Fällungen in der Kampfzone des Waldes und in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung an eine Bewilligung zu binden,
im Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen,
die Behandlung des Schutzwaldes gemäß § 22 Abs. 1 oder der Verordnung nach § 22 Abs. 4 vorzuschreiben,
dem Landeshauptmann die Erstellung oder Anpassung eines Waldentwicklungsplans gemäß § 24 vorzuschlagen,
Bannlegungen gemäß § 30 für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,
örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des § 80 Abs. 3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. f und des § 101 Abs. 2 lit. c kann die Behörde, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach- oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. b) übertragen.
(3) Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 2 weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen. In dem Bescheid ist insbesondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren nach § 31 zur Entschädigung der durch die Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile durchzuführen und über die Durchführung der Maßnahmen im Falle des § 28 Abs. 4 oder über die Kostentragung gemäß § 31 Abs. 1 zweiter Satz zu entscheiden.
(4) Werden Verfahren gemäß den Abs. 1 bis 3 durchgeführt und beziehen diese sich auf Flächen innerhalb eines Arbeitsfeldes, so ist diesen die Dienststelle (§ 102 Abs. 1) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.
Abkürzung
ForstG
Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten; Räumung von Wildbächen
§ 101. (1) Droht im Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine eine Verschlechterung des Zustandes einzutreten oder ist eine solche bereits im Zuge, sodaß eine wirksame Bekämpfung der Wildbach- oder Lawinengefahr erschwert oder unmöglich gemacht wird, so hat die Behörde, sofern es sich nicht bereits um ein Arbeitsfeld gemäß § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, handelt, festzustellen, welche Vorbeugungsmaßnahmen erforderlich erscheinen.
(2) Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können insbesondere sein:
Vorkehrungen zur Unterbindung des Entstehens oder Ausweitens von Erosionen,
die Neubewaldung von Hochlagen sowie in der Kampfzone des Waldes,
die Bannlegung neubewaldeter Flächen,
die Beschränkung der Bringung gemäß Abs. 4,
die Beschränkung der Waldweide auf ein Ausmaß, durch das gewährleistet ist, daß auf Grund dieses Abschnittes vorgesehene oder durchgeführte Wildbach- und Lawinenverbauungsmaßnahmen nicht gefährdet werden.
(3) Auf die Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 finden nach der Art der Maßnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder jene des Wasserrechtsgesetzes 1959 Anwendung.
(4) Droht durch Bringungen in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen, die ohne Benützung von Bringungsanlagen über Grabeneinhänge, durch Runsen, Gräben oder Wasserläufe oder durch Arbeitsfelder der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt werden sollen, eine Verschlechterung gemäß Abs. 1 einzutreten, hat die Behörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Bringung unter Einhaltung der Bestimmungen des § 58 Abs. 3 durchgeführt wird und Auswirkungen im Sinne des § 60 Abs. 2 nicht zu befürchten sind.
(5) Werden Verfahren gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 durchgeführt, so ist diesen die Dienststelle (§ 102 Abs. 1) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.
(6) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der Begehung, über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Behörde zu berichten.
(7) Die von der Gemeinde gemäß Abs. 6 zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(8) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, die Durchführung der Räumung der Wildbäche von den im Abs. 6 bezeichneten Gegenständen sowie die Beseitigung sonstiger Übelstände und die Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände näher zu regeln.
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Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten; Räumung von Wildbächen
§ 101. (1) Droht im Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine eine Verschlechterung des Zustandes einzutreten oder ist eine solche bereits im Zuge, sodaß eine wirksame Bekämpfung der Wildbach- oder Lawinengefahr erschwert oder unmöglich gemacht wird, so hat die Behörde, sofern es sich nicht bereits um ein Arbeitsfeld gemäß § 99 Abs. 7 handelt, festzustellen, welche Vorbeugungsmaßnahmen erforderlich erscheinen.
(2) Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können insbesondere sein:
Vorkehrungen zur Unterbindung des Entstehens oder Ausweitens von Erosionen,
die Neubewaldung von Hochlagen sowie in der Kampfzone des Waldes,
die Bannlegung neubewaldeter Flächen,
die Beschränkung der Bringung gemäß Abs. 4,
die Beschränkung der Waldweide auf ein Ausmaß, durch das gewährleistet ist, daß auf Grund dieses Abschnittes vorgesehene oder durchgeführte Wildbach- und Lawinenverbauungsmaßnahmen nicht gefährdet werden.
(3) Auf die Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 finden nach der Art der Maßnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder, soweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten handelt, die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, Anwendung.
(4) Droht durch Bringungen in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen, die ohne Benützung von Bringungsanlagen über Grabeneinhänge, durch Runsen, Gräben oder Wasserläufe oder durch Arbeitsfelder der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt werden sollen, eine Verschlechterung gemäß Abs. 1 einzutreten, hat die Behörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Bringung unter Einhaltung der Bestimmungen des § 58 Abs. 3 durchgeführt wird und Auswirkungen im Sinne des § 60 Abs. 2 nicht zu befürchten sind.
(5) Werden Verfahren gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 durchgeführt, so ist diesen die Dienststelle (§ 102 Abs. 1) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.
(6) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen zu überwachen und die innerhalb ihres Gebietes gelegenen, als gefährlich bekannten Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, zu erkunden oder erkunden zu lassen. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der Erkundung, über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Behörde zu berichten.
(7) Die von der Gemeinde gemäß Abs. 6 zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(8) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, die Durchführung der Räumung der Wildbäche von den im Abs. 6 bezeichneten Gegenständen sowie die Beseitigung sonstiger Übelstände und die Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände näher zu regeln.
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Organisation und Aufgaben der Dienststellen
§ 102. (1) Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:
in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,
in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.
Die Dienststellen unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die Gebietsbauleitungen auch jener Sektion, der ihr Bereich zugehört.
(2) Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte sein, welche die Anstellungserfordernisse für den höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.
(3) Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Personal jeder Dienststelle untersteht, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen Weisungen gebunden.
(5) Den Dienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes und des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, idF der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, und jener Maßnahmen, wie sie in § 7 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 34/1948, idF der Novelle BGBl. Nr. 565/1979 aufgezählt sind,
die Überwachung der von ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen sowie die Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,
die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter lit. a und b genannten Maßnahmen,
die Erstellung und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters,
die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß § 11,
die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (§ 173) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,
die Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100 Abs. 1.
(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß Anwendung.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Abs. 1), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Abs. 5) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzubehalten sind.
Abkürzung
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Organisation und Aufgaben der Dienststellen
§ 102. (1) Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:
in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,
in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.
Die Dienststellen unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Gebietsbauleitungen auch jener Sektion, der ihr Bereich zugehört.
(2) Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte sein, welche die Anstellungserfordernisse für den höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.
(3) Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Personal jeder Dienststelle untersteht, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen Weisungen gebunden.
(5) Den Dienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes und des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, idF der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, und jener Maßnahmen, wie sie in § 7 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 34/1948, idF der Novelle BGBl. Nr. 565/1979 aufgezählt sind,
die Überwachung der von ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen sowie die Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,
die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter lit. a und b genannten Maßnahmen,
die Erstellung und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters,
die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß § 11,
die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (§ 173) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,
die Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100 Abs. 1,
die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete im Sinne des § 99 beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren dienen.
(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß Anwendung.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Abs. 1), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Abs. 5) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzubehalten sind.
Abkürzung
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Organisation und Aufgaben der Dienststellen
§ 102. (1) Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:
in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,
in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.
Die Dienststellen unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Gebietsbauleitungen auch jener Sektion, der ihr Bereich zugehört.
(2) Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte sein, welche die Anstellungserfordernisse für den höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.
(3) Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Personal jeder Dienststelle untersteht, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen Weisungen gebunden.
(5) Den Dienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes und des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, idF der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, und jener Maßnahmen, wie sie in § 9 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, aufgezählt sind,
die Überwachung der von ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen sowie die Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,
die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter lit. a und b genannten Maßnahmen,
die Erstellung und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters,
die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß § 11,
die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (§ 173) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,
die Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100 Abs. 1,
die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete im Sinne des § 99 beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren dienen.
(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß Anwendung.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Abs. 1), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Abs. 5) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzubehalten sind.
Abkürzung
ForstG
Organisation und Aufgaben der Dienststellen
§ 102. (1) Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:
in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,
in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.
Die Dienststellen unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Gebietsbauleitungen auch jener Sektion, der ihr Bereich zugehört.
(2) Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte sein, welche die Anstellungserfordernisse für den höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.
(3) Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Personal jeder Dienststelle untersteht, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen Weisungen gebunden.
(5) Den Dienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes und des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, idF der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, und jener Maßnahmen, wie sie in § 9 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, aufgezählt sind,
die Überwachung der von ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen sowie die Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,
die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter lit. a und b genannten Maßnahmen,
die Erstellung und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters,
die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß § 11,
die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (§ 173) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,
die Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100 Abs. 1,
die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete im Sinne des § 99 beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren dienen.
(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Abs. 1), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Abs. 5) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzubehalten sind.
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ForstG
Organisation und Aufgaben der Dienststellen
§ 102. (1) Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:
in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,
in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.
Die Dienststellen unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Gebietsbauleitungen auch jener Sektion, der ihr Bereich zugehört.
(2) Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte sein, welche die Anstellungserfordernisse für den höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.
(3) Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Personal jeder Dienststelle untersteht, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen Weisungen gebunden.
(5) Den Dienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes,
die Überwachung der von ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen sowie die Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,
die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter lit. a und b genannten Maßnahmen,
die Erstellung und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters,
die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß § 11,
die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (§ 173) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,
die Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100 Abs. 1,
die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete im Sinne des § 99 beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren dienen.
(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1a sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Abs. 1), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Abs. 5) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzubehalten sind.
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ForstG
Wildbach- und Lawinenkataster
§ 102a. (1) Der Wildbach- und Lawinenkataster ist ein geoinformationsgestütztes EDVAnwendungssystem zur standardisierten, raumbezogenen Dokumentation, Verwaltung und Analyse von elektronischen Naturgefahreninformationen.
(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt die Einräumung der Zugriffsrechte und die Anwendungsverantwortung. Zur Vergabe der Zugriffsrechte kann ein Administrator eingesetzt werden.
(3) Der Wildbach- und Lawinenkataster beruht auf der aktuellen digitalen Katastralmappe und beinhaltet insbesondere:
Gefahrenzonenpläne,
das Gewässernetz,
Maßnahmen nach § 102 Abs. 5 lit. a, die von den Dienststellen betreut werden, wie insbesondere Bauwerke hinsichtlich Lage, Zustand, Wirkung und Erhaltungsverpflichtung (Bauwerkskataster),
Naturgefahrenereignisse, wie insbesondere Hochwässer von Wildbächen, Lawinen, Steinschläge, Rutschungen und Muren (Ereigniskataster),
Gutachten der Mitarbeiter der Dienststellen,
Dokumentationen zur Wildbacherkundung durch die Gemeinden.
(4) Der Wildbach- und Lawinenkataster dient
den Dienststellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft als zentrales Dokumentations-, Informations- und Analyseinstrument,
dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden zur Verfügbarkeit von aufbereiteten Geodaten und Informationen über Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen für das jeweilige Gemeindegebiet oder den jeweiligen Wirkungsbereich der Wassergenossenschaften oder -verbände (Gemeindeportal) und
der Öffentlichkeit zur Information über Naturgefahren.
Abkürzung
ForstG
Verfahren, Zuständigkeit
§ 103. (1) Zur Durchführung von Verfahren gemäß diesem Abschnitt sind,
soweit auf diese die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, anzuwenden sind, jene Behörden, die nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zur Behandlung des wasserrechtlichen Teiles eines Vorhabens zuständig sind,
soweit sie sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden
zuständig.
(2) Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, so ist es tunlichst gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.
Abkürzung
ForstG
Verfahren, Zuständigkeit
§ 103. (1) Zur Durchführung von Verfahren oder Vorhaben gemäß diesem Abschnitt sind,
soweit diese sich auf die Bestimmungen der §§ 99 bis 101 beziehen, die im § 170 Abs. 1 umschriebenen Behörden und,
soweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß dem vierten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 handelt, die in den §§ 98 ff des Wasserrechtsgesetzes 1959 umschriebenen Behörden
zuständig.
(2) Ist ein forstrechtliches Verfahren gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, so ist es tunlichst gleichzeitig mit dem wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen.
Abkürzung
ForstG
VIII. ABSCHNITT
FORSTPERSONAL
A. Forstorgane und Forstschutzorgane
Forstorgane und ihr Aufgabenbereich
§ 104. (1) Zur Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben die Eigentümer von Pflichtbetrieben (§ 113) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes fachlich ausgebildetes Forstpersonal zu bestellen (Forstorgane).
(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind:
als leitende Forstorgane Forstwirte und Förster;
als zugeteilte Forstorgane Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.
(3) Aufgabe der Forstorgane ist die dem Abs. 1 entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (§ 110 Abs. 1).
(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Angehörige einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes gemäß § 110 handelt – österreichischen Staatbürgern gleichgestellt.
(5) Der Landeshauptmann kann vom Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien, wenn im Staate, dem der Antragsteller angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche Ausbildung im Inland erworben hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im Sinne des § 109 gleichgestellte Ausbildung anerkannt wurde.
Abkürzung
ForstG
VIII. ABSCHNITT
FORSTPERSONAL
A. Forstorgane und Forstschutzorgane
Forstorgane und ihr Aufgabenbereich
§ 104. (1) Forstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.
(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.
(3) Aufgabe der Forstorgane ist die dem Abs. 1 entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (§ 110 Abs. 1).
(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Angehörige einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes gemäß § 110 handelt – österreichischen Staatbürgern gleichgestellt.
(5) Der Landeshauptmann kann vom Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien, wenn im Staate, dem der Antragsteller angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche Ausbildung im Inland erworben hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im Sinne des § 109 gleichgestellte Ausbildung anerkannt wurde.
Abkürzung
ForstG
VIII. ABSCHNITT
FORSTPERSONAL
A. Forstorgane und Forstschutzorgane
Forstorgane und ihr Aufgabenbereich
§ 104. (1) Forstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.
(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.
(3) Aufgabe der Forstorgane ist die dem Abs. 1 entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (§ 110 Abs. 1).
(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Den österreichischen Staatsbürgern sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß § 110 handelt – gleichgestellt:
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) oder
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder
Staatsangehörige der Schweiz hinsichtlich der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder
Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen.
(5) Der Landeshauptmann kann vom Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien, wenn im Staate, dem der Antragsteller angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche Ausbildung im Inland erworben hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im Sinne des § 109 gleichgestellte Ausbildung anerkannt wurde.
Abkürzung
ForstG
VIII. ABSCHNITT
FORSTPERSONAL
A. Forstorgane und Forstschutzorgane
Forstorgane und ihr Aufgabenbereich
§ 104. (1) Forstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.
(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.
(3) Aufgabe der Forstorgane ist die dem Abs. 1 entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (§ 110 Abs. 1).
(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Den österreichischen Staatsbürgern sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß § 110 handelt – gleichgestellt:
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) oder
Staatsangehörige einer nicht unter Z 1 genannten Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
Staatsangehörige der Schweiz oder
Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen.
(5) Der Landeshauptmann kann vom Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien, wenn im Staate, dem der Antragsteller angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche Ausbildung im Inland erworben hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im Sinne des § 109 gleichgestellte Ausbildung anerkannt wurde.
Abkürzung
ForstG
VIII. ABSCHNITT
FORSTPERSONAL
A. Forstorgane und Forstschutzorgane
Forstorgane und ihr Aufgabenbereich
§ 104. (1) Forstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.
(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.
(3) Aufgabe der Forstorgane ist die dem Abs. 1 entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des Waldes. Solche Organe erfüllen auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (§ 110 Abs. 1).
(4) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 109 anzuwenden ist, die nach § 105 vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Den österreichischen Staatsbürgern sind – soweit es sich nicht um die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorgans gemäß § 110 handelt – gleichgestellt:
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) oder
Staatsangehörige einer nicht unter Z 1 genannten Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
Staatsangehörige der Schweiz oder
Drittstaatsangehörige, die
über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, oder
über einen befristeten Aufenthaltstitel als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) gemäß § 58 oder als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobiler ICT“) gemäß § 58a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen.
(5) Der Landeshauptmann kann vom Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft befreien, wenn im Staate, dem der Antragsteller angehört, österreichische Staatsbürger für die Anstellung im Forstdienst den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt sind, der Antragsteller seine forstliche Ausbildung im Inland erworben hat oder seine Ausbildung im Ausland als eine dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang im Sinne des § 109 gleichgestellte Ausbildung anerkannt wurde.
Abkürzung
ForstG
Ausbildungsgang für Forstorgane
§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:
der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien,
der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung des BGBl. Nr. 332/1971;
der Forstwirt die Ausbildung nach lit. a sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst;
der Förster die Ausbildung nach lit. b sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst.
(2) Wer einen Ausbildungsgang gemäß Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach lit. a bis d dieses Absatzes in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen. Die Bestimmung des § 104 Abs. 2 bleibt hievon unberührt.
Abkürzung
ForstG
Ausbildungsgang für Forstorgane
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