Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1976-01-01
Letzte Aktualisierung 2024-09-01
Status Aufgehoben · 2023-11-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 406
Änderungshistorie JSON API
b)

für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. b:

1.

Maßnahmen zur Strukturverbesserung,

2.

Investitionen für die Erweiterung und Verbesserung der forstlichen Bringungsanlagen und zur Rationalisierung der Forstarbeit,

3.

Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung,

4.

Maßnahmen der forstlichen Aufklärung sowie zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen;

c)

für die Ziele gemäß Abs. 1 lit. a und b:

1.

Maßnahmen des Forstschutzes, jedoch ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2 und 3,

2.

Maßnahmen zur Sanierung geschädigter Wälder.

Abkürzung

ForstG

Ziele und Maßnahmen der forstlichen Förderung

§ 142. (1) Ziele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:

1.

Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen,

2.

Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes,

3.

Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere auch im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung der Holzversorgung.

(2) Als Maßnahmen des Bundes nach diesem Bundesgesetz (Förderungsmaßnahmen) kommen insbesondere in Betracht: Maßnahmen

1.

zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2 und 3,

2.

zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung,

3.

zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder,

4.

zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder,

5.

der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft,

6.

zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen,

7.

zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen oder ökologischen Wertes der Wälder,

8.

für die Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder zur Rationalisierung der Forstarbeit,

9.

für die Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung,

10.

der Verarbeitung, des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse,

11.

zur Strukturverbesserung.

Abkürzung

ForstG

Ziele und Maßnahmen der forstlichen Förderung

§ 142. (1) Ziele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:

1.

Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder mit ihren Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt,

2.

Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes,

3.

Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere auch im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung der Holzversorgung.

(2) Als Maßnahmen des Bundes nach diesem Bundesgesetz (Förderungsmaßnahmen) kommen insbesondere in Betracht: Maßnahmen

1.

zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2 und 3,

2.

zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung,

3.

zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder,

4.

zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder,

5.

der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft,

6.

zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen,

7.

zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen oder ökologischen Wertes der Wälder,

8.

für die Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder zur Rationalisierung der Forstarbeit,

9.

für die Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung,

10.

der Verarbeitung, des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse,

11.

zur Strukturverbesserung,

12.

zur Herstellung und Sicherung ausgeglichener Wald-Wild-Verhältnisse,

13.

zur Steigerung der Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit des Waldes.

Abkürzung

ForstG

Allgemeine Bestimmungen

§ 143. (1) Die Genehmigung von Förderungsmaßnahmen, die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle über diese obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er hat dabei auch auf die Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse) gewährt werden; für dasselbe Vorhaben können auch beide Förderungsarten nebeneinander angewendet werden. Entstehen aus der Durchführung einer Förderungsmaßnahme Vorteile für den Förderungswerber, so kann eine Förderung nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß dieser einen angemessenen Kostenbeitrag leistet.

(3) Von der Förderung von Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit.b Z 1 bis 3 sind solche ausgeschlossen, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, sofern es sich nicht um mit Nutzungsberechtigten (§ 32 Abs. 1) gemäß § 68 gebildete Bringungsgenossenschaften handelt.

(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

a)

die beantragten Projekte forstfachlichen Erkenntnissen entsprechen und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen,

b)

die Voraussetzungen für die Durchführung der vorbereitenden Arbeiten gegeben und die Durchführung der Förderungsmaßnahmen sowie die Sicherung des dauernden Erfolges derselben gewährleistet sind, und

c)

Maßnahmen im Sinne des § 142 Abs. 2 ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden.

(5) Dem Förderungsantrag sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 4 erforderlichen Unterlagen beizuschließen, insbesondere:

a)

eine Projektsbeschreibung,

b)

ein Plan für die Aufbringung der zur Verwirklichung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Geldmittel (Finanzierungsplan) und

c)

ein Plan über den zeitlichen und arbeitsmäßigen Ablauf des Gesamtvorhabens (Zeitplan).

(6) Die Förderungszusage erfolgt im Förderungsvertrag. Auf den Abschluß eines Förderungsvertrages gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann zur Abwicklung der Förderung mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern wie Landwirtschaftskammern oder Banken Auftragsverträge abschließen. Er kann die Besorgung solcher Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 104 Abs. 2 B-VG auch dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der Erfordernisse die Förderung für die Durchführung von Integralmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen von der Bestellung eines geeigneten Koordinators abhängig zu machen.

Abkürzung

ForstG

Allgemeine Bestimmungen

§ 143. (1) Die Genehmigung von Förderungsmaßnahmen, die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (oder der Europäischen Union) und die Kontrolle über die Förderung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er hat dabei auch auf die Gesichtspunkte der Raumordnung oder der Umwelt Bedacht zu nehmen.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüsse) gewährt werden; für dasselbe Vorhaben können auch beide Förderungsarten nebeneinander angewendet werden. Entstehen aus der Durchführung einer Förderungsmaßnahme Vorteile für den Förderungswerber, so kann eine Förderung nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß dieser einen angemessenen Kostenbeitrag leistet. Der Bund stellt für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 11 Bundesmittel dann zur Verfügung, wenn auch das Land Landesmittel im Ausmaß von mindestens der Hälfte der Bundesmittel bereitstellt; das jeweilige Ausmaß des Anteils der Landesmittel ist in der Richtlinie gemäß § 145 festzulegen.

(3) Von der Förderung von Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 Z 7 bis Z 11 sind solche ausgeschlossen, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, sofern es sich nicht um mit Nutzungsrechten gemäß § 32 Abs. 2 belastete Grundstücke oder um mit Nutzungsberechtigten (§ 32 Abs. 1) gemäß § 68 gebildete Bringungsgenossenschaften handelt. Die Förderung von Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 Z 1 bis Z 5, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, ist zulässig.

(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

a)

die beantragten Projekte forstfachlichen Erkenntnissen entsprechen und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen,

b)

die Voraussetzungen für die Durchführung der vorbereitenden Arbeiten gegeben und die Durchführung der Förderungsmaßnahmen sowie die Sicherung des dauernden Erfolges derselben gewährleistet sind, und

c)

Maßnahmen im Sinne des § 142 Abs. 2 ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur Abwicklung der Förderung mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern wie Landwirtschaftskammern oder Banken Auftragsverträge abschließen. Er kann die Besorgung solcher Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 104 Abs. 2 B-VG auch dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Maßgabe der Erfordernisse die Förderung für die Durchführung von Integralmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen von der Bestellung eines geeigneten Koordinators abhängig zu machen.

Abkürzung

ForstG

Förderungsvertrag

§ 144. (1) Im Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten,

a)

die ordnungsgemäße Durchführung sowohl der erforderlichen vorbereitenden Arbeiten als auch der Förderungsmaßnahmen selbst sowie den Erfolg derselben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu sichern und den Zeitplan einzuhalten,

b)

die Geldmittel unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen des § 143 Abs.4 widmungsgemäß zu verwenden,

c)

einen erhaltenen Zuschuß umgehend zurückzuzahlen, wenn

1.

er wesentliche Pflichten aus dem Förderungsvertrag aus seinem Verschulden nicht erfüllt,

2.

er die Förderung erschlichen hat oder

3.

eine Förderung nach § 143 Abs. 3 ausgeschlossen ist,

wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vom Hundert über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist,

d)

zur Überprüfung der Projektsabwicklung

1.

erforderliche Auskünfte mündlich oder schriftlich zu erteilen,

2.

in das geförderte Vorhaben betreffende Aufzeichnungen Einsicht nehmen zu lassen,

3.

das Betreten von Grundstücken, Betriebsräumen oder Anlagen, auf die sich das geförderte Vorhaben bezieht, zu gestatten, und

4.

nach Abschluß des geförderten Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die das geförderte Projekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat,

e)

im Falle einer Veräußerung oder Verpachtung der Liegenschaft, auf die sich die Förderungsmaßnahme bezieht, die Vertragspflichten aus lit. a und b auf den Erwerber bzw. Pächter zu überbinden.

(2) Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Zuschüsse so festzusetzen, daß sie nur insoweit und nicht eher vorzunehmen ist, als die Zuschüsse zur Leistung fälliger Zahlungen bei der Durchführung des Vorhabens benötigt werden. Frühere Auszahlungszeitpunkte dürfen vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen notwendig erscheint, die sich aus der Eigenart des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der Auszahlungszeitpunkte ist auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.

(3) Im Förderungsvertrag ist weiter die Möglichkeit vorzusehen, daß der Bund den Vertrag durch einseitige Erklärung insoweit auflöst, als

a)

durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Förderungswerbers eine zweckentsprechende Durchführung der geförderten Maßnahme nicht mehr möglich ist oder

b)

der Förderungswerber mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug gerät, wobei sinngemäß die §§ 918 ff. ABGB anzuwenden sind.

Abkürzung

ForstG

Richtlinien

§ 145. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.

(2) In den Richtlinien nach Abs. 1 ist insbesondere auch festzulegen, daß

a)

Förderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, sowie

b)

großflächigen Projekten oder Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (Integralprojekte),

besondere Bedeutung zukommt.

(3) Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Wahrung der Beihilfensätze des § 146 in Bauschsätzen festgelegt werden.

(4) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

Abkürzung

ForstG

Richtlinien

§ 145. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.

(2) Die Richtlinien nach Abs. 1 haben insbesondere auch Bestimmungen zum Förderantrag und zur Verpflichtungserklärung, über Art und Ausmaß der Förderung, über die Förderungsvoraussetzungen, über die Förderungswerber, die Prioritätensetzung des Bundes zu Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 zu enthalten. Weiters ist festzulegen, dass

1.

Förderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt günstig auswirken, und

2.

großflächigen Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (Integralprojekten),

besondere Bedeutung zukommt.

(3) Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Bauschsätzen festgelegt werden.

(4) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Abkürzung

ForstG

Höhe der Zuschüsse

§ 146. (1) Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 60 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Landesmitteln die Hälfte der Bundesbeihilfe als Beihilfe gewährt wird. Ist der Förderungswerber eine Gebietskörperschaft, so kann die Beihilfe aus Landesmitteln so weit entfallen, als sich der Förderungswerber zu deren Übernahme verpflichtet.

(2) Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. a Z 3 beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 40 vom Hundert der Projektskosten, wenn aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften ein mindestens gleich hoher Beitrag als Beihilfe gewährt wird.

(3) Für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b beträgt die Beihilfe aus Bundesmitteln bis zu 45 vom Hundert der Projektskosten.

(4) Bei Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. c richtet sich der Beihilfensatz entsprechend dem jeweiligen Förderungszweck nach den Bestimmungen der Abs. 1. bis 3.

(5) Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse ist die Höhe der Darlehen mit bis zu 70 vom Hundert der Projektskosten beschränkt.

(6) Für Förderungen durch Zinsenzuschüsse ist

a)

die Höhe der Zinsenzuschüsse so zu bemessen, daß die verbleibenden Zinsen nicht weniger als

1.

bei Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z 1 nicht weniger als 15 vom Hundert,

2.

bei Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 lit. b Z 2 erster Halbsatz nicht weniger als 3 vom Hundert,

3.

bei sonstigen Maßnahmen nicht weniger als 5 vom Hundert

betragen und

b)

die Laufzeit der Darlehen

1.

in den Fällen der lit. a Z 1 und 2 15 Jahre und

2.

in den Fällen der lit. a Z 3 fünf Jahre

nicht übersteigt.

Abkürzung

ForstG

Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung

§ 147. (1) Den österreichischen Versicherungsanstalten, die Waldbrandversicherungen durchführen, wird aus Bundesmitteln ein Zuschuß gewährt. Dieser ist ausschließlich zur Verbilligung der Waldbrandversicherungsprämien der Waldeigentümer als Versicherungsnehmer zu verwenden.

(2) Der Zuschuß ist gleichmäßig für alle Versicherungsnehmer mit einem Hundertsatz der Waldbrandversicherungsprämien festzusetzen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

a)

die Höhe des Hundertsatzes des Zuschusses und

b)

die Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens festzulegen.

(4) Die Höhe des Zuschusses zu einzelnen Prämien ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen.

(5) Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Prämienzuschüsse.

(6) Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die bezüglichen Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen.

Abkürzung

ForstG

Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung

§ 147. (1) Den österreichischen Versicherungsanstalten, die Waldbrandversicherungen durchführen, wird aus Bundesmitteln ein Zuschuß gewährt. Dieser ist ausschließlich zur Verbilligung der Waldbrandversicherungsprämien der Waldeigentümer als Versicherungsnehmer zu verwenden.

(2) Der Zuschuß ist gleichmäßig für alle Versicherungsnehmer mit einem Hundertsatz der Waldbrandversicherungsprämien festzusetzen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

a)

die Höhe des Hundertsatzes des Zuschusses und

b)

die Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens festzulegen.

(4) Die Höhe des Zuschusses zu einzelnen Prämien ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen.

(5) Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Prämienzuschüsse.

(6) Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die bezüglichen Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen.

Abkürzung

ForstG

Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung

§ 147. (1) Den Versicherungsanstalten, die Waldbrandversicherungen in Österreich anbieten, wird aus Bundesmitteln ein Zuschuss gewährt. Dieser ist ausschließlich zur Verbilligung der Waldbrandversicherungsprämien der Waldeigentümer als Versicherungsnehmer zu verwenden.

(2) Der Zuschuß ist gleichmäßig für alle Versicherungsnehmer mit einem Hundertsatz der Waldbrandversicherungsprämien festzusetzen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

a)

die Höhe des Hundertsatzes des Zuschusses und

b)

die Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens festzulegen.

(4) Die Höhe des Zuschusses zu einzelnen Prämien ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen.

(5) Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Prämienzuschüsse.

(6) Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die bezüglichen Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen.

Abkürzung

ForstG

XI. ABSCHNITT

FORSTSAAT- UND FORSTPFLANZGUT

A. Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 148. (1) Dieser Abschnitt ist, nach Maßgabe des § 150, auf forstliches Vermehrungsgut (§ 149 Abs. 1), das in Verkehr gebracht wird, sowie auf das für solches Vermehrungsgut bestimmte Ausgangsmaterial (§ 149 Abs. 2) anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für forstliches Vermehrungsgut, das nachweislich

a)

für wissenschaftliche Zwecke (wie für Versuche oder Züchtungsvorhaben) verwendet wird oder

b)

für andere Zwecke als für solche der Waldkultur bestimmt ist.

Abkürzung

ForstG

Begriffsbestimmungen

§ 149. (1) Forstliches Vermehrungsgut (im nachfolgenden kurz Vermehrungsgut genannt) ist

a)

Saatgut, das sind zur Pflanzenerzeugung bestimmte Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen;

b)

Pflanzgut, das sind

1.

die aus Saatgut herangezogenen Pflanzen, ferner Wildlinge von Tanne und Rotbuche (generatives Pflanzgut),

2.

Stecklinge, Setzstangen, Ableger, Pfropfreiser oder sonstige Pflanzenteile und die aus diesen herangezogenen Pflanzen (vegetatives Pflanzgut).

(2) Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut sind

a)

für Saatgut und generatives Pflanzgut:

Waldbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie künstliche Pflanzungen zur Erzeugung von Saatgut (Samenplantagen;

b)

für vegetatives Pflanzgut:

im Sinne dieses Abschnittes als zur Gewinnung von Pflanzgut geeignet anerkannte Mutterbäume, in einem Mutterquartier zusammengefaßte Mutterstöcke und erste Stecklingsaufwüchse von Pappeln, Klone und Klongemische mit festgelegten Anteilen der einzelnen Klone.

(4) unter Herkunft ist der Wuchsort eines bodenständigen oder nicht bodenständigen Bestandes zu verstehen.

(5) Ein Herkunftsgebiet ist ein unter Berücksichtigung der natürlichen Verbreitung der forstlichen Baumarten abgegrenztes größeres Gebiet in dem in der gleichen Höhenlage die standörtlichen und klimatischen Voraussetzungen für ein gesundes Gedeihen (Wuchsbedingungen) forstlicher Baumarten gleich oder gleichartig sind.

(6) Ein Wuchsgebiet ist die Zusammenfassung von Herkunftsgebieten mit einander ähnlichen Wuchsbedingungen.

(7) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind

a)

Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Klengbetriebe) oder Pflanzgut heranziehen (Forstgärten), um das gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen, und

b)

die Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen.

(8) Ernteunternehmer sind Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in anerkannten Beständen (§ 157 Abs. 1) oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.

Abkürzung

ForstG

Forstliche Baumarten

§ 150. (1) Forstliche Baumarten, auf deren Vermehrungsgut und Ausgangsmaterial dieser Abschnitt anzuwenden ist, sind:

a)

von den Baumarten, bei denen die generative Vermehrung die Regel ist, jene, die für die inländische Forstwirtschaft von Bedeutung sind und bei denen die Kenntnis der Herkunft für die richtige Auswahl des standortstauglichen Saat- und Pflanzgutes unerläßlich ist;

b)

von den Baumarten, bei denen die vegetative Vermehrung die Regel ist, die Pappel.

(2) Die Baumarten gemäß Abs. 1 lit. 1 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen.

Abkürzung

ForstG

Herkunftsgebiete

§ 151. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Bundesgebiet in Herkunftsgebiete einzuteilen und diese, soweit ein Bedarf hiezu gegeben ist, in Wuchsgebiete zusammenzufassen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Herkunftsgebiete unter Bedachtnahme auf die Klimaunterschiede in den einzelnen Höhenlagen in Höhengürtel unterzuteilen.

Abkürzung

ForstG

Behandlung des Saatgutes

§ 152. (1) Saatgut aus anerkannten Beständen darf mit Saatgut aus nicht anerkannten Beständen nicht vermengt werden.

(2) Saatgut aus anerkannten Beständen ist nach folgenden Merkmalen getrennt zu halten:

a)

Gattung, Art, gegebenenfalls Unterart, und Sorte,

b)

Anerkennungseinheit, gegebenenfalls Höhengürtel,

c)

bodenständige oder nicht bodenständige Herkunft,

d)

Reifejahr.

(3) Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut auf Antrag oder von Amts wegen zuzulassen, wenn verschiedene Anerkennungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und Höhengürtels hinsichtlich ihrer genetischen oder morphologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit hat der Antragsteller ein Gutachten der Anstalt beizubringen.

Abkürzung

ForstG

Verkehr mit Vermehrungsgut; Allgemeines

§ 153. (1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

a)

anerkannt worden,

b)

handelsüblich verpackt,

c)

getrennt gehalten und ordnungsgemäß bezeichnet (§ 154) sowie

d)

Saatgut überdies auch handelsüblich verschlossen ist.

(2) Der Verschluß gemäß Abs. 1 lit. d hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Öffnen unbrauchbar ist.

(3) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit anerkanntem Forstsaat- und Forstpflanzgut infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume darf bisher nicht anerkanntes forstliches Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden, wenn die qualitative Eignung gegeben und die behördliche Kennzeichnung erfolgt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Erfordernisse für die Eignungsprüfung und für die behördliche Kennzeichnung sowie die Dauer einer solchen Ausnahmeregelung festzulegen.

Abkürzung

ForstG

Bezeichnung von Vermehrungsgut

§ 154. (1) Die Bezeichnung von Saatgut hat zu enthalten:

a)

die Baumart und das Reifejahr sowie

b)

das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials.

(2) Die Bezeichnung von Pflanzgut hat zu enthalten:

a)

die Baumart und das Alter, dieses getrennt nach Sämlings- und Verschulalter, überdies

b)

bei generativem Pflanzgut das Anerkennungszeichen des Ausgangsmaterials, und

c)

bei Pappeln die Sorte und den Klon des Ausgangsmaterials sowie dessen Pappel-Anerkennungsnummer.

(3) Für die Bezeichnung von eingeführtem Vermehrungsgut gilt § 164 Abs. 3.

(4) Im geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsgut ist ein Lieferschein oder eine Rechnung beizuschließen. Diese Bestimmung gilt nicht für Warenproben. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten für Lieferscheine und Rechnungen sinngemäß.

Abkürzung

ForstG

Betriebsbücher

§ 155. (1) Die Inhaber der nachfolgend näher bezeichneten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben folgende Betriebsbücher zu führen:

a)

Klengbetrieb:

ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen sowie ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut;

b)

Forstgarten:

ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut und, soweit auch Pappeln erzeugt werden, ein Pappelbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pappelpflanzgut sowie ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut;

c)

Forstsamenhandlung:

ein Saatgutbuch;

d)

Forstpflanzenhandlung:

ein Pflanzenbuch.

(2) Die Betriebsbücher sind so zu führen, daß ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge, der Herkunft, der Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes jederzeit möglich ist. Sie sind durch mindestens fünf Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.

(3) Inhaber von Forstgärten haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht von Forstpflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muß jeweils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.

Abkürzung

ForstG

Überwachung

§ 156. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Ein- und Ausfuhr, der Landeshauptmann die Betriebe, die Saatgut oder Vermehrungsgut von Pappel erzeugen oder damit handeln, überwachen zu lassen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich, sofern bei Durchführung der Überwachung die Abgabe von Gutachten erforderlich ist, der Anstalt zu bedienen.

(3) Die Überwachungsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Erzeugungs- und Lagerstätten, Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Ernteunternehmer, Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Transportmittel betreten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes notwendig ist. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes zu verständigen. Er ist berechtigt, bei der Überwachungstätigkeit anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihm Auskunft über Art und Ergebnis der Überwachungstätigkeit zu geben. Die Betriebsinhaber oder deren Beauftragte sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebes zu gewähren und geforderte Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich Bereitstellung der zu überprüfenden Ware Folge zu leisten.

(4) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes festgestellt, so sind, abgesehen von etwaigen Straffolgen (§ 174), sämtliche Kosten der Nachschau vom Betriebsinhaber zu tragen.

Abkürzung

ForstG

B. Gewinnung und Anerkennung von Vermehrungsgut

Bestandesanerkennung

§ 157. (1) Ein Waldbestand ist anzuerkennen, wenn

a)

seine Baumarten bodenständig sind oder, sofern dies nicht zutrifft, besondere forstwirtschaftliche Vorzüge aufweisen,

b)

er von Bäumen der gleichen Art, die eine unbefriedigende Anlage, schlechten Gesundheitszustand oder sonstige, die Verwendung als Vermehrungsgut beeinträchtigende Mängel aufweisen, so weit entfernt liegt, daß eine Einkreuzung tunlichst ausgeschlossen ist,

c)

seine Baumarten keine erkennbaren Erbmängel aufweisen und

d)

er unter den gegebenen Wuchsbedingungen wegen seiner Vorzüge hinsichtlich der Güte des Holzes, der Massenleistung, der Stamm- und Kronenform und der Widerstandsfähigkeit für die Nachzucht geeignet erscheint (anerkannter Bestand).

(2) Die Anerkennung ist für Anerkennungseinheiten auszusprechen. Anerkennungseinheit ist ein flächenmäßig abgegrenzter Waldteil, dessen Bestand wegen seiner Gleichwertigkeit in genetischer oder morphologischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen ist. Die Anerkennungseinheit kann auch aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, bestehen, soferne diese innerhalb eines Herkunftsgebietes liegen. Erstreckt sich eine Anerkennungseinheit über mehrere Höhengürtel, so ist sie gemäß § 151 Abs. 2 zu unterteilen.

(3) Eine Samenplantage ist anzuerkennen, wenn ihre Bäume aus anerkannten Beständen eines einzigen Herkunftsgebietes stammen und eine Fremdbestäubung der Bäume, soweit sie nicht forstlich erwünscht ist, tunlichst ausgeschlossen ist.

(4) Die Anerkennung von Beständen hat der Waldeigentümer, die Anerkennung von Samenplantagen deren Inhaber, beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die örtliche Lage und das Flächenausmaß der Bestände oder der Samenplantage sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Anerkennung von Beständen ist auch von Amts wegen möglich, wenn eine Zustimmung des Waldeigentümers vorliegt.

(5) Über den Anerkennungsantrag entscheidet der Landeshauptmann. Dieser hat bei der Entscheidung die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern der Anstalt geeignete Angaben zur Beurteilung der Bestände zur Verfügung stehen.

(6) Im Anerkennungsbescheid ist jeder Anerkennungseinheit – getrennt nach Baumarten – eine Kennummer zuzuweisen, die aus der Nummer des Bestandes und aus der Bezeichnung des Wuchs- und des Herkunftsgebietes sowie des Höhengürtels zu bestehen hat (Anerkennungszeichen). Über die Anerkennungseinheiten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jeder Person frei, die ein wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht.

(7) Der Landeshauptmann hat den Anerkennungsbescheid zu widerrufen, wenn durch nachteilige Veränderungen in der Bestandeszusammensetzung oder auf Grund negativer Ergebnisse von Nachkommenschaftsprüfungen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Die Anerkennung erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört wird.

Abkürzung

ForstG

Ernte in anerkannten Beständen

§ 158. (1) Der Ernteunternehmer hat

a)

den beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst einen Monat vorher und deren tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,

b)

für die Errichtung von Sammelstellen, in denen für die ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle bestimmte Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,

c)

für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,

d)

schriftliche Unterlagen über die nach Baumarten und Anerkennungseinheiten gegliederte Erfassung der Ernteergebnisse zu führen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme bereitzustellen und

e)

von jeder Anerkennungseinheit eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Anstalt einzusenden.

(2) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Behörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen des § 152 Abs. 1 und 2 und des § 154 Abs. 1 durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, über die erzielten Erntemengen eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen.

Abkürzung

ForstG

Anerkennung des Saatgutes

§ 159. (1) Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Aufnahme und Beendigung der Saatgutaufarbeitung dem nach dem Standort des Verarbeitungsbetriebes zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.

(2) Der Inhaber des Verarbeitungsbetriebes hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat je Anerkennungseinheit die Menge, die anerkannt werden soll, im Falle einer Vermengung im Sinne des § 152 Abs. 3 die Gesamtmenge der Mischung und die Teilmengen aus den verschiedenen Anerkennungseinheiten sowie die weiteren für die Bezeichnung (§ 154) erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Die Anstalt hat auf Antrag, soweit erforderlich, auch ohne einen solchen, durch Probeklengung bei Zapfenproben den Hundertsatz der Ausbeute je Anerkennungseinheit festzustellen und das Ergebnis dem Antragsteller und dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(4) Der Landeshauptmann hat Saatgut, das entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes geerntet und verarbeitet wurde, mit Bescheid anzuerkennen. Soweit gemäß Abs. 3 eine Probeklengung durchgeführt wurde, ist die Anerkennung vom Ergebnis dieser Klengung abhängig zu machen.

(5) Anläßlich der ersten Anerkennung hat der Landeshauptmann dem Verarbeitungsbetrieb eine Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer).

(6) Wird anerkanntes Saatgut entgegen den Bestimmungen des § 152 vermengt, so gilt die gesamte Mischung nicht mehr als anerkanntes Saatgut.

Abkürzung

ForstG

Anerkennung von generativem Pflanzgut

§ 160. (1) Der Inhaber eines Forstgartens hat die Anerkennung von generativem Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dessen Aushub bei der Behörde zu beantragen.

(2) Die Behörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn

a)

zur Aussaat anerkanntes Saatgut verwendet wurde,

b)

das Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 152 Abs. 2 getrennt gehalten wurde und

c)

die Pflanzen gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind.

(3) Die Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß Abs. 2 lit.c gegeben sind. § 158 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Forstgarten eine Nummer zuzuteilen (Forstgartennummer).

(5) Anerkanntes generatives Pflanzgut darf mit solchem aus einem anderen Herkunftsgebiet oder Höhengürtel, mit nicht anerkanntem oder mit vegetativem Pflanzgut oder mit Pflanzgut verschiedenen Ursprungs oder Alters nicht vermengt werden. § 152 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

ForstG

Anerkennung des Ausgangsmaterials vonvegetativem Pflanzgut (Pappel)

§ 161. (1) Der Eigentümer von Ausgangsmaterial der Pappel hat dessen Anerkennung beim Landeshauptmann zu beantragen. Im Antrag sind die Sorte, die örtliche Lage und das Alter der beantragten Ausgangspflanzen anzugeben. Dem Antrag ist eine örtliche Lageskizze beizuschließen.

(2) Über den Anerkennungsantrag entscheidet der Landeshauptmann. Dieser hat vor der Entscheidung die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials der Anstalt zur Verfügung stehen.

(3) Der Landeshauptmann hat Ausgangsmaterial der Pappel anzuerkennen, wenn dieses gesund, sortenrein und für die Weiterzucht wertvoll befunden wurde.

(4) Im Anerkennungsbescheid hat der Landeshauptmann für das Ausgangsmaterial, getrennt nach Pappelsorten, eine Nummer zuzuweisen (Pappel-Anerkennungsnummer). § 157 Abs. 6 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ForstG

Anerkennung von Pflanzgut der Pappel

§ 162. (1) Der Inhaber eines Vermehrungsbetriebes hat die Anerkennung von Pflanzgut der Pappel spätestens vier Wochen vor dessen Gewinnung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Die Behörde hat das Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es

a)

von anerkanntem Ausgangsmaterial stammt,

b)

nach Sorten getrennt herangezogen wurde und

c)

gesund ist.

(3) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Vermehrungsbetrieb eine Forstgartennummer zuzuteilen.

(4) Das Vermehrungsgut der Pappel ist nach Sorten getrennt zu halten.

Abkürzung

ForstG

C. Ein- und Ausfuhr von Vermehrungsgut

Einfuhrbewilligung

§ 163. (1) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen allenfalls erforderlichen Bewilligung oder Genehmigung darf Vermehrungsgut nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Grenze des österreichischen Zollgebietes eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).

(2) Eine Einfuhrbewilligung darf für Saatgut und generatives Pflanzgut nur erteilt werden, wenn

a)

von einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaates hiezu ermächtigten Stelle bestätigt wird, daß es aus dem angegebenen Herkunftsgebiet oder -ort und aus amtlich zugelassenen Beständen stammt und unter behördlicher Überwachung gewonnen wurde (Herkunftszeugnis) und

b)

es hinsichtlich der angegebenen Herkunft, bei Pflanzgut auch hinsichtlich der Wuchsform, für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist. Über diese Eignung hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten der Anstalt einzuholen.

(3) Für Pappel darf die Einfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn von einer der im Abs. 2 lit. a angeführten Stellen bestätigt wird, daß die Pappel einer Sorte gemäß § 161 Abs. 4 zugehört und unter behördlicher Überwachung gewonnen wurde (Sortenbescheinigung).

(4) Keiner Einfuhrbewilligung bedarf die Einfuhr von

a)

Pflanzgut und Pflanzenteilen von weniger als 500 Stück oder von Saatgut bis 250 g oder von Zapfen bis 10 kg oder

b)

Saatgut und Pflanzgut, solange es nicht nach den zollrechtlichen Vorschriften in den freien Verkehr verbracht oder darüber entgegen den zollrechtlichen Vorschriften oder in einem Vormerkverkehr so verfügt wird, als wäre es im freien Verkehr.

(5) Wildlinge von Tanne und Rotbuche sind zur Einfuhr nicht zugelassen.

(6) Wenn Vermehrungsgut im Eingangsvormerkverkehr im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften eingebracht wird, hat der Vormerknehmer im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften die Einfuhr und Wiederausfuhr der Anstalt bekanntzugeben.

Abkürzung

ForstG

Bewilligungsverfahren

§ 164. (1) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten, wie über Menge, Baumart, Alter – bei Saatgut Reifejahr –, Herkunftsgebiet, Inlandsbestimmungsort (Entladeort) sowie Namen und Anschrift des Verfügungsberechtigten.

(2) Die Einfuhrbewilligung kann befristet oder mit Auflagen erteilt werden, die zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheinen. So können, über die Bestimmungen des § 166 hinaus, Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß § 160 Abs. 2 lit. c zum Gegenstand haben; es kann weiters auch vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von Pflanzgut nur über ein bestimmtes Zollamt durchgeführt werden darf.

(3) Eingeführtes Vermehrungsgut, für das eine Einfuhrbewilligung erteilt, für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 166 Abs. 7 ausgestellt wurde, gilt als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159 Abs. 4, 160 Abs. 2 und 162 Abs. 2. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Anerkennungszeichen (§ 157 Abs. 6), im Falle der Einfuhr von Pappel, die Pappel-Anerkennungsnummer (§ 162 Abs. 4).

Abkürzung

ForstG

Einfuhrkontrolle von Saatgut

§ 165. (1) Die Einfuhrbewilligung ist Voraussetzung für die Abfertigung von Saatgut zum freien Verkehr.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat unter Aufsicht des Zollorgans eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und diese nach zollamtlicher Sicherung der Nämlichkeit zur Untersuchung an die Anstalt einzusenden.

(3) Saatgut darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn die Anstalt binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.

Abkürzung

ForstG

Einfuhrkontrolle von Pflanzgut

§ 166. (1) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Behörde (Kontrollorgan) durchzuführen.

(2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat nach deren Erhalt die nach dem jeweiligen Ort der zollamtlichen Abfertigung der Sendung zuständige Behörde

a)

vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und

b)

vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege

zu verständigen.

(3) Das Kontrollorgan hat sich nach Eintreffen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.

(4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das Herkunftszeugnis sowie – bei Pappeln – die Sortenbescheinigung vorliegen.

(5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende Pflanzgut

a)

mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem Herkunftszeugnis (Sortenbescheinigung) übereinstimmt,

b)

entsprechend den Bestimmungen der §§ 153 und 154 verpackt und gekennzeichnet ist,

c)

innerhalb der Sendung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes getrennt gehalten ist,

d)

den in der Einfuhrbewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht und

e)

gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung ist.

(6) Ist das Kontrollorgan außerstande, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen und hat der Empfänger für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt, so hat, wenn auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung ablehnt, das Kontrollorgan die Durchführung der Kontrolle zu verweigern.

(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat es das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Angabe der festgestellten Mängel unverzüglich zu verständigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid zu entscheiden.

(8) Der Freigabeschein oder der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulässigkeit der Einfuhr ist Voraussetzung für die Abfertigung von Pflanzgut zum freien Verkehr durch das Zollamt.

Abkürzung

ForstG

Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr

nicht zugelassen ist

§ 167. Darf das Vermehrungsgut im Inland nicht in Verkehr gesetzt werden, ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Sendung wieder über die Grenze zu bringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt der Verfügungsberechtigte die Rücksendung ab, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

Abkürzung

ForstG

Kontrollgebühren

§ 168. (1) Für die Durchführung der Einfuhrkontrolle gemäß § 166 hat der Inhaber der Einfuhrbewilligung eine Gebühr (Kontrollgebühr) zu entrichten.

(2) Die Höhe der Kontrollgebühren hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Die Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer der Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand sowie der Menge und Art der Einfuhrsendung, zu bemessen.

(3) Die Kontrollgebühren sind Einnahmen des Bundes.

(4) Die Höhe der Kontrollgebühr ist dem Inhaber der Einfuhrbewilligung vom Kontrollorgan schriftlich bekanntzugeben. Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die Kontrollgebühr binnen einer Woche an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzuzahlen. Auf Verlangen des Inhabers der Einfuhrbewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über die Höhe der Gebühr einen Bescheid zu erlassen.

(5) Für das Verfahren in Angelegenheiten der Kontrollgebühren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.

Abkürzung

ForstG

Ausfuhrzeugnisse

§ 169. (1) Reichen die für den Inlandsverkehr vorgesehenen Begleitpapiere für Vermehrungsgut für die Zulassung zur Ausfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Ausfuhrzeugnisses beantragt werden. Das Ausfuhrzeugnis hat die Anstalt auszustellen.

(2) Sofern im Sinne des Abs. 1 Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Einfuhrstaates nähere Vorschriften über die Form, den wesentlichen Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Ausfuhrzeugnisses sowie über die sonstigen Erfordernisse im Sinne dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.

Abkürzung

ForstG

XII. ABSCHNITT

ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS-

UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug

§ 170. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.

(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den Dienststellen (§ 102 Abs. 1) zu besorgenden Aufgaben.

(3) In den Fällen der §§ 94, 110, 113, 114 und 173 Abs. 2 lit. b ist jene Behörde zuständig, in deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt, sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von Forstbetrieben begründet eine solche Zuständigkeit nicht. In den Fällen des § 50 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die genehmigungspflichtigen Anlagen gelegen sind. In allen übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der Lage der Waldfläche.

(4) In den Fällen des Abs. 3 erster und zweiter Satz hat die danach jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit jener Behörde oder jenen Behörden herzustellen, in deren Bereich die Waldflächen gelegen sind.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 hat ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen und die Entscheidung zu fällen:

a)

der Landeshauptmann, wenn sich das Verfahren auf den Bereich zweier oder mehrerer politischer Bezirke innerhalb eines Bundeslandes und

b)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wenn sich das Verfahren auf den Bereich zweier oder mehrerer Bundesländer erstreckt.

(6) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde; Abs. 8 bleibt unberührt.

(7) In den Angelegenheiten des § 5, des § 19 Abs. 1 lit. b und des § 35 Abs. 2 endet der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(8) Die Behörden haben Bescheide, mit denen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b Rodungen oder gemäß § 82 Abs.3 Ausnahmen vom Großkahlhiebverbot bewilligt wurden, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Abkürzung

ForstG

XII. ABSCHNITT

ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS-

UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug

§ 170. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.

(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den Dienststellen (§ 102 Abs. 1) zu besorgenden Aufgaben.

(3) In den Fällen der §§ 110, 113, 114 und 173 Abs. 2 lit. b ist jene Behörde zuständig, in deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt, sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von Forstbetrieben begründet eine solche Zuständigkeit nicht. In den Fällen des § 50 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die genehmigungspflichtigen Anlagen gelegen sind. In allen übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der Lage der Waldfläche.

(4) In den Fällen des Abs. 3 erster und zweiter Satz hat die danach jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit jener Behörde oder jenen Behörden herzustellen, in deren Bereich die Waldflächen gelegen sind.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 hat ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen und die Entscheidung zu fällen:

a)

der Landeshauptmann, wenn sich das Verfahren auf den Bereich zweier oder mehrerer politischer Bezirke innerhalb eines Bundeslandes und

b)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wenn sich das Verfahren auf den Bereich zweier oder mehrerer Bundesländer erstreckt.

(6) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde; Abs. 8 bleibt unberührt.

(7) In den Angelegenheiten des § 5, des § 19 Abs. 1 lit. b und des § 35 Abs. 2 endet der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(8) Die Behörden haben Bescheide, mit denen Rodungen gemäß § 17 oder Ausnahmen vom Großkahlhiebverbot gemäß § 82 Abs. 3 bewilligt wurden, binnen zwei Wochen nach ihrer Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die im ersten Satz genannten Bescheide sind auch dann zu begründen, wenn dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Abkürzung

ForstG

XII. ABSCHNITT

ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug

§ 170. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.

(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den Dienststellen (§ 102 Abs. 1) zu besorgenden Aufgaben.

(3) In den Fällen der §§ 110, 113, 114 und 173 Abs. 2 lit. b ist jene Behörde zuständig, in deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt, sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von Forstbetrieben begründet eine solche Zuständigkeit nicht. In den Fällen des § 50 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die genehmigungspflichtigen Anlagen gelegen sind. In allen übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der Lage der Waldfläche.

(4) In den Fällen des Abs. 3 erster und zweiter Satz hat die danach jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit jener Behörde oder jenen Behörden herzustellen, in deren Bereich die Waldflächen gelegen sind.

(5) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde.

(6) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, die sich auf gewerbliche Anlagen beziehen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

Abkürzung

ForstG

XII. ABSCHNITT

ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug

§ 170. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.

(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den Dienststellen (§ 102 Abs. 1) zu besorgenden Aufgaben.

(3) In den Fällen der §§ 110, 113, 114 und 173 Abs. 2 lit. b ist jene Behörde zuständig, in deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt, sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von Forstbetrieben begründet eine solche Zuständigkeit nicht. In den Fällen des § 50 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die genehmigungspflichtigen Anlagen gelegen sind. In allen übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der Lage der Waldfläche.

(4) In den Fällen des Abs. 3 erster und zweiter Satz hat die danach jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit jener Behörde oder jenen Behörden herzustellen, in deren Bereich die Waldflächen gelegen sind.

(5) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 185 Abs. 6.

(6) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, die sich auf gewerbliche Anlagen beziehen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

Abkürzung

ForstG

XII. ABSCHNITT

ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug

§ 170. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.

(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den Dienststellen (§ 102 Abs. 1) zu besorgenden Aufgaben.

(3) In den Fällen der §§ 110, 113, 114 und 173 Abs. 2 lit. b ist jene Behörde zuständig, in deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt, sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von Forstbetrieben begründet eine solche Zuständigkeit nicht. In den Fällen des § 50 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die genehmigungspflichtigen Anlagen gelegen sind. In allen übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der Lage der Waldfläche.

(4) In den Fällen des Abs. 3 erster und zweiter Satz hat die danach jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit jener Behörde oder jenen Behörden herzustellen, in deren Bereich die Waldflächen gelegen sind.

(5) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 185 Abs. 6.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013)

Abkürzung

ForstG

Aufgaben der Behörden

§ 171. (1) Die Behörden haben insbesondere

a)

die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht) zu vollziehen,

b)

Gutachten nach Maßgabe des § 173 zu erstatten oder nach Maßgabe anderer Bestimmungen zu veranlassen,

c)

die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu beraten,

d)

bei der forstlichen Förderung mitzuwirken und

e)

den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln.

(2) Die Behörden haben anläßlich der Durchführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben Aufzeichnungen zu führen.

(3) Zur Vergleichbarkeit der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sowie für statistische Angaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Art und Form der im Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.

Abkürzung

ForstG

Aufgaben der Behörden

§ 171. (1) Die Behörden haben insbesondere

a)

die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht) zu vollziehen,

b)

Gutachten nach Maßgabe des § 173 zu erstatten oder nach Maßgabe anderer Bestimmungen zu veranlassen,

c)

die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu beraten,

d)

bei der forstlichen Förderung mitzuwirken und

e)

den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln,

f)

Waldpädagogik und forstliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreuen.

(2) Die Behörden haben anläßlich der Durchführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben Aufzeichnungen zu führen.

(3) Zur Vergleichbarkeit der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sowie für statistische Angaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die Art und Form der im Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.

Abkürzung

ForstG

Forstaufsicht

§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt, jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen zu befahren, sowie vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.

(2) Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht sind die Behörden ferner berechtigt, alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes können die Behörden im Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen.

(3) Das Recht, jeden Wald zu betreten und hiezu die Forststraßen zu befahren und vom Waldeigentümer oder dem leitenden Forstorgan die erforderlichen und verfügbaren Auskünfte zu verlangen, sowie die im Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Forstinventur, betrauten Organen zu.

(4) Die Forstaufsicht hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu erstrecken.

(5) Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abs. 1 bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 52 Abs.1 und 2 zu.

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)

die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)

die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)

die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)

die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)

die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

(7) Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist (behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten.

Abkürzung

ForstG

Forstaufsicht

§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt, jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen zu befahren, sowie vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.

(2) Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht sind die Behörden ferner berechtigt, alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes können die Behörden im Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen.

(3) Das Recht, jeden Wald zu betreten und hiezu die Forststraßen zu befahren und vom Waldeigentümer oder dem leitenden Forstorgan die erforderlichen und verfügbaren Auskünfte zu verlangen, sowie die im Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.

(4) Die Forstaufsicht hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu erstrecken.

(5) Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abs. 1 bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 52 Abs.1 und 2 zu.

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)

die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)

die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)

die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)

die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)

die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

(7) Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist (behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten.

Abkürzung

ForstG

Forstaufsicht

§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt,

1.

jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie

2.

vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.

(2) Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht sind die Behörden ferner berechtigt, alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes können die Behörden im Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen.

(2a) Im Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.

(4) Die Forstaufsicht hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu erstrecken.

(5) Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abs. 1 bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 52 Abs.1 und 2 zu.

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)

die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)

die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)

die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)

die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)

die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

(7) Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist (behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten.

Abkürzung

ForstG

Forstaufsicht

§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen

1.

dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen und

2.

der in § 46c genannten EU Rechtsakte

zu überwachen.

(1a) Die Organe der Behörden und, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sie begleitende Organe der Europäischen Union sind zum Zweck der Forstaufsicht berechtigt,

1.

jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie

2.

vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.

(2) Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht sind die Behörden ferner berechtigt, alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes können die Behörden im Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen.

(2a) Im Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.

(3) Die in Abs. 1a Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.

(4) Die Forstaufsicht hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu erstrecken.

(5) Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abs. 1 bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 52 Abs.1 und 2 zu.

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)

die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)

die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)

die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)

die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)

die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

(7) Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist (behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten.

Abkürzung

ForstG

Sachverständigentätigkeit der Behörden

§ 173. (1) Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers insbesondere

a)

Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen,

b)

festzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Waldes, gemessen am Holzvorrat, entsprechen, und

c)

das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 sind,

sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß lit. a und b kommt das Antragsrecht auch dem Fruchtgenußberechtigten zu.

(3) Soweit sich Gutachten gemäß Abs. 2 auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. § 172 Abs. 5 findet Anwendung.

(4) Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Abs. 2, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.

Abkürzung

ForstG

Sachverständigentätigkeit der Behörden

§ 173. (1) Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers insbesondere

a)

Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen,

b)

festzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Waldes entsprechen, und

c)

das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des § 1a Abs. 1 sind,

sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß lit. a und b kommt das Antragsrecht auch dem Fruchtgenußberechtigten zu.

(3) Soweit sich Gutachten gemäß Abs. 2 auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. § 172 Abs. 5 findet Anwendung.

(4) Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Abs. 2, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.

Abkürzung

ForstG

Strafbestimmungen

§ 174. (1) Wer

1.

entgegen § 13 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung einer Verjüngung nicht durchführt;

2.

entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz gewährt;

3.

das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt;

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