Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 29. November 1974 betreffend die Ausbildung und Prüfung in der psychiatrischen Krankenpflege (Zweite Krankenpflegeverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-02-07
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 20 und 22 des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967, Nr. 95/1969, Nr. 349/1970 und Nr. 197/1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

§ 1. (1) Zum Leiter einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.

(2) Dem Leiter der Ausbildungsstätte obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Ausbildungsbetriebes.

§ 2. (1) Zur Betreuung der Lernpfleger(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist ein Lehrvorsteher (eine Lehroberin) zu bestellen. Zum Lehrvorsteher (zur Lehroberin) dürfen nur solche in der psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete Personen bestellt werden, die sich in mindestens dreijähriger Tätigkeit als Lehrpfleger (Lehrschwester) bewährt haben und über die nötige Berufserfahrung verfügen.

(2) Für den Lehrvorsteher (die Lehroberin) ist ein Stellvertreter (eine Stellvertreterin) zu bestellen. Für den Stellvertreter (die Stellvertreterin) gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Lehrvorsteher (die Lehroberin).

§ 3. (1) Zur Ausbildung der Lernpfleger(innen) dürfen nur bestellt werden:

a)

Ärzte;

b)

der Lehrvorsteher (die Lehroberin);

c)

als Lehrpfleger (Lehrschwester) ausgebildete Krankenpflegepersonen oder in der psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete Personen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrpfleger (Lehrschwester) fachlich und pädagogisch eignen;

d)

sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.

(2) Auf je 15 Lernpfleger(innen) hat mindestens ein Lehrpfleger (eine Lehrschwester) zu entfallen.

§ 4. (1) Die Ausbildung an Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege hat eine grundlegende Kenntnis des gesunden und kranken Menschen sowie ein ausreichendes Verständnis für die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Lernpfleger(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in der Betreuung, Beobachtung und Beschäftigung Nervenkranker und Geisteskranker sowie von Alkohol, einem Suchtgift oder einem anderen psychotropen Stoff Abhängiger (§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961) zu unterweisen, daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte psychiatrische Krankenpfleger (diplomierte psychiatrische Krankenschwestern) voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Lernpfleger(innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung in drei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren durchzuführen.

(3) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:

a)

die gesetzlich festgesetzten Urlaubszeiten;

b)

Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten bis zur Gesamtdauer von jährlich zwei Monaten.

(4) Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten in einem Ausbildungsjahr den Zeitraum von zwei Monaten, so ist dieses Ausbildungsjahr zu wiederholen. In berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. Mutterschaft, kann jedoch die Prüfungskommission von der Wiederholung des Jahres ganz oder teilweise absehen, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles sowie, bis zur Diplomprüfung, die Absolvierung der vorgeschriebenen Pflichtpraktika (§ 8 Abs. 1 Z. 1 bis 9) gewährleistet ist.

(5) Bei Wechsel der Ausbildungsstätte ohne Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.

(6) Hat ein Lernpfleger (eine Lernpflegerin) eine Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege in der Dauer von mehr als einem Jahr absolviert und wurde das Dienstverhältnis als Lernpfleger(in) gelöst, ohne daß hiefür voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe Dienstverletzungen oder grobe Verstöße gegen die Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die Prüfungskommission der jeweiligen Ausbildungsstätte aus Anlaß der Begründung des neuen Dienstverhältnisses als Lernpfleger(in) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen ist. Dasselbe gilt auch für den Fall eines Übertrittes von einer allgemeinen Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule in eine Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege.

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege hat die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in der Anlage 1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten.

(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in der Anlage 1 jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten.

§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1, 3 bis 18 im ersten Ausbildungsjahr, in den unter Z. 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a, 7a, 8a und 9 bis 12 im zweiten Ausbildungsjahr sowie in den unter Z. 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a und 7 bis 13 im dritten Ausbildungsjahr in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern bzw. Teilen von Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen; in den Unterrichtsfächern bzw. Teilen von Unterrichtsfächern unter Z. 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a, 7a, 9 und 10 im zweiten Ausbildungsjahr und unter Z. 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a im dritten Ausbildungsjahr sind vornehmlich Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen. Im Unterrichtsfach „Öffentlicher Gesundheitsdienst'' sind vornehmlich Amtsärzte heranzuziehen.

(2) Mit dem Unterricht in den unter Z. 2 im ersten Ausbildungsjahr, in den unter Z. 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 8b und 13 im zweiten Ausbildungsjahr und in den unter Z. 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b und 14 im dritten Ausbildungsjahr in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern bzw. Teilen von Unterrichtsfächern sind vornehmlich diplomierte Krankenpflegepersonen zu betrauen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.

(3) Für den Unterricht in dem Unterrichtsfach „Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung'' ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person heranzuziehen.

(4) Zum Unterricht in den Unterrichtsfächern „Grundzüge des Sanitätsrechtes, der Entmündigung und der Anhaltung'' und „Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes'' ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.

(5) Für den Unterricht in den Unterrichtsfächern „Grundzüge des Fürsorgewesens'', „Englisch für die Krankenpflege'' und „Leibesübungen'' ist eine fachkundige Person zu betrauen.

(6) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der im Abs. 1 genannten Fächer sowie Teilen derselben diplomierte Krankenpflegepersonen betraut werden, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.

(7) Für einzelne der in Abs. 1 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet ausgebildet und erfahren sind (§ 3 Abs. 1 lit. d), zum Unterricht herangezogen werden.

§ 7. Die Zahl der Unterrichtsstunden hat während des ersten Ausbildungsjahres wöchentlich 30 Stunden, während des zweiten und dritten Ausbildungsjahres wöchentlich 20 Stunden nicht zu überschreiten.

§ 8. (1) Im Rahmen der fachlichen Ausbildung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 und des § 12 Abs. 1 eine Vermittlung praktischer Kenntnisse zur Ergänzung des theoretischen Unterrichts auf folgenden Gebieten in nachstehend genannter Mindestdauer durchzuführen:

```

1.

Psychiatrische Akutabteilung ..................... 860 Stunden

```

```

2.

Psychiatrische Pflegeabteilung ................... 540 Stunden

```

```

3.

a) Neurologische Abteilung ....................... 280 Stunden

```

```

b)

Neurochirurgische Abteilung ................... 80 Stunden

```

```

4.

Beschäftigungs- und Arbeitstherapie .............. 280 Stunden

```

```

5.

Interne Abteilung ................................ 80 Stunden

```

```

6.

Geriatrie ........................................ 120 Stunden

```

```

7.

Nachgehende psychiatrische Betreuung ............. 120 Stunden

```

```

8.

Abteilung für von Alkohol, einem Suchtgift oder

```

einem anderen psychotropen Stoff Abhängige ....... 120 Stunden

```

9.

Betreuung psychisch kranker Rechtsbrecher ........ 120 Stunden

```

```

```

Summe ... 2600 Stunden

(2) Können die im Abs. 1 unter Z. 3 lit. b und Z. 5 bis 9 genannten Praktika im Rahmen der einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht oder nicht zur Gänze absolviert werden, so sind insoweit die unter Z. 6 und 7 genannten Praktika an einer psychiatrischen Pflegeabteilung, die unter Z. 8 und 9 genannten Praktika an einer psychiatrischen Akutabteilung, das unter Z. 5 genannte Praktikum an einer psychiatrischen Akut- oder Pflegeabteilung und das unter Z. 3 lit. b genannte Praktikum an einer neurologischen Abteilung, jeweils bis zur vorgeschriebenen Stundenanzahl, zu absolvieren.

§ 9. Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Lernpfleger(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

§ 10. (1) Die praktische Ausbildung der Lernpfleger(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung eines Lehrpflegers (einer Lehrschwester) durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die auf den jeweiligen Abteilungen tätigen diplomierten Krankenpflegepersonen mit heranzuziehen.

(2) Die Zahl der an der Krankenanstalt in der psychiatrischen Krankenpflege in Ausbildung stehenden Lernpfleger(innen) darf das Eineinhalbfache der Zahl der an dieser Krankenanstalt systemisierten psychiatrischen Krankenpflegepersonen nicht überschreiten.

§ 11. (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden und die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit dürfen zusammen die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.

(2) Die Lernpfleger(innen) haben über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte praktische Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen, die vom Lehrpfleger (von der Lehrschwester) und vom Stationspfleger (von der Stationsschwester) zu fertigen sind.

(3) Der Lehrpfleger (die Lehrschwester) hat unter Heranziehung der auf den jeweiligen Abteilungen tätigen diplomierten Krankenpflegepersonen die Leistungen der Lernpfleger(innen) in den im § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 9 genannten Pflichtpraktika zu beurteilen; § 13 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Über die Leistungsbeurteilungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der betreffenden Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.

(4) Am Ende der Ausbildung hat der Lehrvorsteher (die Lehroberin) auf Grund der gemäß Abs. 3 erfolgten Beurteilung der einzelnen Pflichtpraktika eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung vorzunehmen und entsprechend schriftlich zu vermerken. § 13 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 12. (1) Die Gesamtstundenanzahl der Ausbildung darf 5200 Stunden nicht unterschreiten. Von der Gesamtstundenanzahl haben mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung und mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung zu entfallen.

(2) Die Lernpfleger(innen) sind verpflichtet, an den Unterrichtsstunden sowie an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen. Bei Fernbleiben sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

§ 13. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung aus den Unterrichtsfächern Prüfungen abzuhalten.

(2) Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern „Geschichte und Ethik der Krankenpflege'', „Einführung in die medizinische Terminologie'', „Laboratoriumstechnik'', „Grundzüge der Physik'', „Grundzüge der Chemie'', „Einführung in die Psychologie'', „Einführung in die Pädagogik (Menschenführung)'', „Einführung in die Sozialhygiene'', „Entwicklungspsychologie'', „Englisch für die Krankenpflege'', „Leibesübungen'', „Psychologie des kranken Menschen'', „Berufskunde'', „Soziologie, Psychohygiene'', „Psychologie des behinderten Menschen'' und „Einführung in die Psychosomatik'' abzuhalten. Die Lehrkräfte haben sich jedoch vom Lernerfolg in diesen Unterrichtsfächern laufend zu überzeugen.

(3) Am Ende des ersten und zweiten Ausbildungsjahres sowie im dritten Ausbildungsjahr sind jeweils Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten. Am Ende des dritten Ausbildungsjahres ist nach Abschluß der Gesamtausbildung eine kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung) abzuhalten. Die Prüfungen sind mit der im § 16 Abs. 1 Z. 1 angeführten Ausnahme mündlich abzulegen; über Wunsch der Prüflinge ist ihnen Gelegenheit zu einer kurzen schriftlichen Vorbereitung der Fragen zu geben. Die Prüfungen haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken. Darüber hinaus haben sich die Lehrkräfte während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.

(4) Als Prüfungskalkül gelten die Noten

„sehr gut'' (1),

„gut'' (2),

„befriedigend'' (3),

„genügend'' (4),

„nicht genügend'' (5).

§ 14. (1) Die Einzelprüfungen am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:

Grundpflege und Verbandslehre, Allgemeine Krankenpflegetechnik,

Gerätekunde und Einführung in die psychiatrische Krankenpflege;

Einführung in die Medikamentenlehre;

Anatomie;

Physiologie;

Pathologie;

Allgemeine und Umwelthygiene, Mikrobiologie, Krankenhaushygiene,

Infektionslehre,

Sterilisation und Desinfektion;

Ernährungslehre, Kranken- und Diätkost;

Erste Hilfe mit Übungen (lebensrettende Sofortmaßnahmen);

Grundzüge der physikalischen Therapie;

Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung;

Grundzüge des Fürsorgewesens;

Grundzüge des Sanitätsrechtes, der Entmündigung und der Anhaltung;

Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.

(2) Die Einzelprüfungen am Ende des zweiten Ausbildungsjahres sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:

Neurologie, I. Teil, und Pflege bei Nervenkrankheiten, I. Teil;

Psychiatrie und psychiatrische Pflege, I. Teil;

Kinderheilkunde, Ernährung des kranken Kindes und Pflege bei

Erkrankungen im Kindesalter;

Innere Medizin und Pflege bei inneren Erkrankungen;

Infektionskrankheiten und Pflege bei Infektionskrankheiten;

Chirurgie und Pflege auf chirurgischen Stationen;

Gynäkologie und Geburtshilfe und Pflege bei Frauenkrankheiten sowie

Wochenbettpflege;

Gerontologie und Geriatrie und geriatrische Pflege;

Pharmakologie und Toxikologie;

Röntgen- und Isotopenkunde einschließlich Strahlenschutz;

Öffentlicher Gesundheitsdienst.

(3) Die Einzelprüfungen im dritten Ausbildungsjahr sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:

Haut- und Geschlechtskrankheiten und Pflege Haut- und Geschlechtskranker;

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Einführung in die Logopädie und Pflege Hals-, Nasen- und Ohrenkranker;

Augenkrankheiten und Pflege Augenkranker;

Kinderpsychiatrie einschließlich Einführung in die Heilpädagogik

und Pflege psychisch gestörter Kinder;

Grundzüge der Beschäftigungstherapie;

Nachgehende psychiatrische Betreuung;

Grundzüge der Betreuung psychisch kranker Rechtsbrecher;

Einführung in die Rehabilitation.

(4) Die Ablegung von Einzelprüfungen im dritten Ausbildungsjahr entfällt jeweils in jenen Unterrichtsfächern, die als Wahlfach für die Diplomprüfung gewählt wurden.

§ 15. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsjahres ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsjahr.

(2) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres zu wiederholen.

(3) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres kann das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr begonnen und innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen sind kommissionell abzunehmen; hiefür gilt § 23 sinngemäß.

(4) Ein Ausbildungsjahr darf unbeschadet der Bestimmungen des § 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 16. (1) Die Diplomprüfung umfaßt

1.

eine schriftliche Klausurarbeit in einem der nachstehend angeführten Unterrichtsfächer nach Wahl des Prüflings:

a)

Gerontologie und Geriatrie und geriatrische Pflege;

b)

Grundzüge der Beschäftigungstherapie;

c)

Innere Medizin und Pflege bei inneren Erkrankungen;

d)

Kinderpsychiatrie einschließlich Einführung in die Heilpädagogik und Pflege psychisch gestörter Kinder;

e)

Infektionskrankheiten einschließlich Krankenhaushygiene und Pflege bei Infektionskrankheiten;

f)

Haut- und Geschlechtskrankheiten und Pflege Haut- und Geschlechtskranker;

2.

mündliche Teilprüfungen in den Unterrichtsfächern

a)

Neurologie und Pflege bei Nervenkrankheiten, I. und II. Teil;

b)

Psychiatrie und psychiatrische Pflege, I. und II. Teil;

c)

in einem der in Z. 1 lit. a bis f angeführten Fächer nach Wahl des Prüflings, das aber nicht das Wahlfach der schriftlichen Prüfung war.

(2) War die schriftliche Klausurarbeit nicht genügend, so ist auch das schriftliche Prüfungsfach als weiteres mündliches Fach zu prüfen.

(3) Bei nicht genügendem Erfolg bei Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres (§ 14 Abs. 3) sind diese Fächer als zusätzliche mündliche Fächer bei der Diplomprüfung zu prüfen.

(4) Für die Ausführung der schriftlichen Klausurarbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu geben. Bei der Beurteilung der Klausurarbeit ist ausschließlich die Sachrichtigkeit zu bewerten.

§ 17. (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens vier Monate vor Ende des dritten Ausbildungsjahres abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen des dritten Ausbildungsjahres abzunehmen.

(2) Lernpfleger(innen), die zur Diplomprüfung anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der Ausbildungsstätte spätestens vier Wochen vor dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen Termin unter Anschluß der Unterlagen über die absolvierte Ausbildung, insbesondere unter Anführung einer durch Erkrankung oder sonstige gerechtfertigte Verhinderung versäumten Ausbildungszeit, dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu erstatten und die Namen der Prüfer aus den einzelnen Unterrichtsfächern mitzuteilen.

(3) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, welche die vorangegangenen Ausbildungsjahre entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen haben.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstätte umgehend die einzelnen Prüfungstermine festzusetzen. Die Lernpfleger(innen) sind von diesen Terminen durch die Leitung der Ausbildungsstätte unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 18. (1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung haben anzugehören:

a)

der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender, der ärztliche Leiter der Ausbildungsstätte oder dessen Stellvertreter, der Lehrvorsteher (die Lehroberin) oder dessen (deren) Stellvertreter(in);

b)

ein Vertreter des Rechtsträgers der Krankenanstalt, an der die Ausbildungsstätte errichtet ist, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber, sofern die Krankenanstalt, an der die Ausbildungsstätte errichtet ist, nicht von einer Gebietskörperschaft geführt wird;

c)

die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Ausbildungsstätte.

(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Lernpfleger(innen) auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Dieses Verzeichnis hat die bei vorangegangenen Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.

§ 19. (1) Die Leitung der Diplomprüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen im § 18 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.

(2) Die im § 18 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.

(3) Die im § 18 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, während der Prüfung das Wort zu ergreifen.

§ 20. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.

(2) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses sind die im § 18 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern, die im § 18 Abs. 1 lit. c angeführten Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Sind für ein Prüfungsfach verschiedene Personen als Prüfer für Teile desselben bestellt, so kommt ihnen insgesamt nur eine Stimme zu.

(3) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Den im § 18 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern kommt nur beratende Stimme zu.

§ 21. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „nicht genügend'' abgelegt.

(2) War der Prüfling durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.

§ 22. (1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung sind das dritte Ausbildungsjahr und die Diplomprüfung zu wiederholen.

(2) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in diesen Gegenständen abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

(3) Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 darf der Prüfling zweimal antreten. Wird die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten Antreten auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind das dritte Ausbildungsjahr und die Diplomprüfung zu wiederholen.

(4) Das dritte Ausbildungsjahr bzw. die Diplomprüfung darf jedoch unbeschadet der Bestimmungen des § 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 23. (1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die im § 18 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Ausbildungsstätte anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Wiederholungsprüfung abgehalten wird.

(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 2 und 19 bis 21 sinngemäß anzuwenden.

§ 24. (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen im ersten und zweiten Ausbildungsjahr erhalten Lernpfleger(innen) nur bei Verlassen der Ausbildungsstätte ein Prüfungszeugnis (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar). Das auf Grund der Prüfungen festgestellte Ausbildungsergebnis ist jedoch entsprechend schriftlich zu vermerken und den Lernpflegern (Lernpflegerinnen) schriftlich mitzuteilen.

(2) Nach erfolgreicher Ablegung der Diplomprüfung ist ein Diplom nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszufertigen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Ausbildungsstätte zu versehen und von den im § 18 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül

„mit ausgezeichnetem Erfolg'' oder

„mit Erfolg''

zu enthalten.

(4) Bei der Ermittlung des Gesamtkalküls sind die Prüfungsergebnisse des dritten Ausbildungsjahres sowie die Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung (§ 11 Abs. 4) zu berücksichtigen. Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres und der Teilprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung einschließlich der Beurteilung der praktischen Ausbildung die Note „sehr gut'', bei der anderen Hälfte die Note „gut'' erzielt worden ist. Wurde in einem Gegenstand die Note „befriedigend'' erzielt, so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut'' in zwei weiteren Gegenständen ausgeglichen sein. Die Note „genügend'' schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' aus.

(5) Der Vorsitzende hat das Diplom den Absolventen der Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(6) Auf Verlangen der Absolventen ist von der Leitung der Ausbildungsstätte ein Zeugnis über die in den Prüfungsfächern der im ersten bis dritten Ausbildungsjahr abgelegten Prüfungen erzielten Noten sowie über die Beurteilung der praktischen Ausbildung auszustellen; dieses neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.

§ 25. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen zwecks Anerkennung eines außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisses in der psychiatrischen Krankenpflege gemäß § 21 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 sind die Vorschriften des § 23 Abs. 1 hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Vorschriften der §§ 18 Abs. 2 und 19 bis 21 hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig.

§ 26. Die Zweite Krankenpflegeverordnung, BGBl. Nr. 213/1961, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 307/1969 tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Anlage 1

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(zu § 5 Abs. 1)

THEORETISCHE AUSBILDUNG IN DER PSYCHIATRISCHEN KRANKENPFLEGE

Unterrichtsfach Mindeststundenanzahl

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1.

Ausbildungsjahr

```

```

1.

Geschichte und Ethik der Krankenpflege .................... 20

```

```

2.

a) Grundpflege und Verbandslehre, Allgemeine

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Krankenpflegetechnik, Gerätekunde ...................... 160

```

b)

Einführung in die psychiatrische Krankenpflege ......... 20

```

```

3.

Einführung in die Medikamentenlehre ....................... 20

```

```

4.

Anatomie .................................................. 40

```

```

5.

Physiologie ............................................... 60

```

```

6.

Pathologie ................................................ 40

```

```

7.

Allgemeine und Umwelthygiene, Mikrobiologie,

```

Krankenhaushygiene, Infektionslehre, Sterilisation

und Desinfektion .......................................... 60

```

8.

Ernährungslehre, Kranken- und Diätkost .................... 20

```

```

9.

Einführung in die medizinische Terminologie ............... 20

```

```

10.

Laboratoriumstechnik ...................................... 20

```

```

11.

Erste Hilfe mit Übungen (lebensrettende Sofortmaßnahmen) .. 20

```

```

12.

Grundzüge der physikalischen Therapie ..................... 15

```

```

13.

Grundzüge der Physik ...................................... 15

```

```

14.

Grundzüge der Chemie ...................................... 15

```

```

15.

Einführung in die Psychologie ............................. 30

```

```

16.

Einführung in die Pädagogik (Menschenführung) ............. 15

```

```

17.

Einführung in die Sozialhygiene ........................... 10

```

```

18.

Entwicklungspsychologie ................................... 20

```

```

19.

Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung .................. 15

```

```

20.

Grundzüge des Fürsorgewesens .............................. 10

```

```

21.

Grundzüge des Sanitätsrechtes, der Entmündigung und

```

der Anhaltung ............................................. 15

```

22.

Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes ..... 15

```

```

23.

Englisch für die Krankenpflege ............................ 70

```

```

24.

Leibesübungen ............................................. 80

```

```

```

Summe ... 825

```

2.

Ausbildungsjahr

```

```

1.

a) Neurologie, I. Teil (einschließlich spezielle

```

Anatomie und Physiologie) .............................. 20

```

b)

Pflege bei Nervenkrankheiten, I. Teil .................. 20

```

```

2.

a) Psychiatrie, I. Teil ................................... 40

```

```

b)

Psychiatrische Pflege, I. Teil ......................... 40

```

```

3.

a) Kinderheilkunde, Ernährung des kranken Kindes .......... 20

```

```

b)

Pflege bei Erkrankungen im Kindesalter ................. 20

```

```

4.

a) Innere Medizin ......................................... 40

```

```

b)

Pflege bei inneren Erkrankungen ........................ 30

```

```

5.

a) Infektionskrankheiten .................................. 20

```

```

b)

Pflege bei Infektionskrankheiten ....................... 20

```

```

6.

a) Chirurgie (allgemeine und spezielle Chirurgie,

```

Neurochirurgie) ........................................ 30

```

b)

Pflege auf chirurgischen Stationen ..................... 30

```

```

7.

a) Gynäkologie und Geburtshilfe ........................... 10

```

```

b)

Pflege bei Frauenkrankheiten und Wochenbettpflege ...... 10

```

```

8.

a) Gerontologie und Geriatrie ............................. 10

```

```

b)

Geriatrische Pflege .................................... 10

```

```

9.

Pharmakologie und Toxikologie ............................. 30

```

```

10.

Röntgen- und Isotopenkunde einschließlich Strahlenschutz .. 15

```

```

11.

Psychologie des kranken Menschen .......................... 30

```

```

12.

Öffentlicher Gesundheitsdienst ............................ 20

```

```

13.

Berufskunde, I. Teil ...................................... 10

```

```

14.

Leibesübungen ............................................. 80

```

```

```

Summe ... 555

```

3.

Ausbildungsjahr

```

```

1.

a) Neurologie, II. Teil ................................... 30

```

```

b)

Pflege bei Nervenkrankheiten, II. Teil ................. 30

```

```

2.

a) Psychiatrie, II. Teil .................................. 40

```

```

b)

Psychiatrische Pflege, II. Teil ........................ 40

```

```

3.

a) Kinderpsychiatrie einschließlich Einführung in die

```

Heilpädagogik .......................................... 30

```

b)

Pflege psychisch gestörter Kinder ...................... 20

```

```

4.

a) Haut- und Geschlechtskrankheiten ....................... 15

```

```

b)

Pflege Haut- und Geschlechtskranker .................... 15

```

```

5.

a) Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Einführung

```

in die Logopädie ....................................... 10

```

b)

Pflege Hals-, Nasen- und Ohrenkranker .................. 10

```

```

6.

a) Augenkrankheiten ....................................... 10

```

```

b)

Pflege Augenkranker .................................... 10

```

```

7.

Grundzüge der Beschäftigungstherapie ...................... 20

```

```

8.

Nachgehende psychiatrische Betreuung ...................... 25

```

```

9.

Grundzüge der Betreuung psychisch kranker Rechtsbrecher ... 15

```

```

10.

Einführung in die Rehabilitation .......................... 20

```

```

11.

Soziologie, Psychohygiene ................................. 10

```

```

12.

Psychologie des psychisch behinderten Menschen ............ 10

```

```

13.

Einführung in die Psychosomatik ........................... 20

```

```

14.

Berufskunde, II. Teil (Organisation des Pflegedienstes) ... 10

```

```

15.

Leibesübungen ............................................. 80

```

```

```

Summe ... 470

Anlage 2

```

```

(zu § 24 Abs. 1)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 3

```

```

(zu § 24 Abs. 1)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

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