Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom22. August 1978, mit der Großlagen festgesetzt werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-11-01
Status Aufgehoben · 1989-10-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Weingesetzes, BGBl. Nr. 187/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1976 wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989

§ 1. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Rust/Neusiedlersee werden festgesetzt:

1.

Großlage Kaisergarten: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Neusiedl/See;

2.

Großlage Sonnenberg: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Eisenstadt-Umgebung und der Freistadt Eisenstadt;

3.

Großlage Vogelsang: die Weinbauflächen der Freistadt Rust;

4.

Großlage Rosaliakapelle: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Mattersburg;

5.

Großlage Goldbachtal: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Oberpullendorf.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989

§ 2. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes Eisenberg wird festgesetzt:

Großlage Pinkatal: sämtliche Weinbauflächen der politischen Bezirke Oberwart und Güssing.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989

§ 3. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Gumpoldskirchen werden festgesetzt:

1.

Großlage Schatzberg: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinde Gumpoldskirchen;

2.

Großlage Kapellenweg: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinde Guntramsdorf;

3.

Großlage Weißer Stein: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinde Perchtoldsdorf.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989

§ 4. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes Vöslau wird festgesetzt:

Großlage Tattendorfer Steinhölle (Stahölln): sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Oberwaltersdorf, Pottendorf, Schönau/Triesting und Steinfelden.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989

§ 5. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Krems werden festgesetzt:

1.

Großlage Kaiserstiege: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Rohrendorf bei Krems und Gedersdorf;

2.

Großlage Kremstal: sämtliche Weinbauflächen der Stadt Krems.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989

§ 6. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes Langenlois wird festgesetzt:

Großlage Schönberger Kalvarienberg: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Schönberg, Schönberg-Neustift, Mollands, Stiefern, Thürneustift und Altenhof.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989

§ 7. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes Wachau wird festgesetzt:

Großlage Frauenweingarten: sämtliche Weinbauflächen der Katastralgemeinden Ober- und Unterloiben.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989

§ 8. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Klosterneuburg werden festgesetzt:

1.

Großlage Traismaurer Weinberge: sämtliche Weinbauflächen des Gerichtsbezirkes Herzogenburg;

2.

Großlage Kirchberger Wagram: sämtliche Weinbauflächen des Gerichtsbezirkes Kirchberg/Wagram;

3.

Großlage Carnuntum: sämtliche Weinbauflächen des Gerichtsbezirkes Schwechat und des politischen Bezirkes Bruck/Leitha.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989

§ 9. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Falkenstein werden festgesetzt:

1.

Großlage Matzner Hügel: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Angern, Auersthal, Bad Pirawarth, Dürnkrut, Ebenthal, Groß Schweinbarth, Hohenruppersdorf, Matzen-Raggendorf, Prottes, Schönkirchen-Reyersdorf und Spannberg;

2.

Großlage Bisamberg-Kreuzenstein: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Bisamberg, Enzersfeld, Hagenbrunn, Langenzersdorf, Leobendorf und Stetten;

3.

Großlage Marthal-Kegelberg: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Diepolz und Groß Harras.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989

§ 10. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Südsteiermark werden festgesetzt:

1.

Großlage Südsteirisches Rebenland: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Arnfels, Berghausen, Ehrenhausen, Eichberg-Trautenburg, Gamlitz, Glanz, Großklein, Leutschach, Oberhaag, Ratsch a. d. Weinstraße, Retznei, St. Johann im Saggautal, Schloßberg, Seggauberg, Spielfeld, Sulztal a. d. Weinstraße, Wagna und von der Gemeinde Heimschuh die Weinbauflächen rechts der Sulm;

2.

Großlage Sausal: sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Gleinstätten, Kaindorf a. d. Sulm, Kitzeck im Sausal, Lang, Leibnitz, Lebring-St. Margarethen, Pisdorf, St. Andrä-Höch, St. Nikolai im Sausal, Tillmitsch, Weitendorf, Wildon und von der Gemeinde Heimschuh die Weinbauflächen links der Sulm.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989

§ 11. Als Großlagen innerhalb der Weinbaugebiete Klöch-Oststeiermark werden festgesetzt:

1.

Großlage Steirisches Vulkanland: sämtliche Weinbauflächen der politischen Bezirke Radkersburg und Feldbach;

2.

Großlage Oststeirisches Hügelland: sämtliche Weinbauflächen der politischen Bezirke Fürstenfeld, Hartberg, Weiz sowie die Weinbauflächen der politischen Bezirke Leibnitz und Graz-Umgebung links der Mur.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 498/1989

§ 12. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Wien werden festgesetzt:

1.

Großlage Bisamberg-Wien: sämtliche Weinbauflächen der Katastralgemeinden Strebersdorf, Stammersdorf und Groß-Jedlersdorf;

2.

Großlage Kahlenberg: sämtliche Weinbauflächen der Katastralgemeinden Kahlenbergerdorf und Josefsdorf;

3.

Großlage Nußberg: sämtliche Weinbauflächen der Katastralgemeinden Nußdorf und Heiligenstadt.

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