Einzige Suchtgiftkonvention 1961 samt Anhängen sowie Erklärung derRepublik Österreich zu Artikel 36 und Protokoll, mit dem dieEinzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge:
Einzige Suchtgiftkonvention 1961, deren
Art. 3 Abs. 3 lit. ii, Art. 3 Abs. 3 lit. iii, Art. 3 Abs. 4, Art. 3 Abs. 5, Art. 3 Abs. 6, Art. 3 Abs. 7, Art. 3 Abs. 8 lit. c erster Satz, Art. 21 Abs. 4, Art. 24 Abs. 2 lit. b und Art. 24 Abs. 4 lit. a Z iii
verfassungsändernd sind, samt Anhängen sowie Erklärung der Republik
Österreich zum Art. 36 und Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert
wird, in welchem
Art. 11 und Art. 20 Abs. 2 erster Satz
verfassungsändernd sind,
wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Feber 1978 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 41 Abs. 2 der Konvention und gemäß Art. 18 Abs. 2 des Protokolls am 3. März 1978 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 1. Feber 1978 folgende weitere Staaten die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 ratifiziert oder sind ihr beigetreten:
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien (einschließlich aller nicht zum Mutterland gehörenden Gebiete, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist, und zwar die Gebiete von Papua, Insel Norfolk, Weihnachtsinsel, Kokos(Keeling)-Inseln, Heard und Mac Donald-Inseln, Ashmore und Cartier-Inseln, Australisches Antarktis-Gebiet und die Treuhandgebiete Neu-Guinea und Nauru), Bangladesh, Belgien, Benin, Birma, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West)), Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich (für das ganze Gebiet der französischen Republik), Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Heiliger Stuhl, Honduras, Indien (auch für Sikkim), Indonesien, Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Libanon, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Marokko, Mexiko, Monaco, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln (einschließlich Niue) und Tokelau-Inseln), Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Syrien, Taiwan, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Aden und Protektorat Südarabien, Antigua, Bahamas, Barbados, Basutoland, Betschuanaland, Bermuda, Britisch Guayana, Britisch Honduras, Britische Salomon-Inseln, Brunei, Cayman-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Gilbert und Ellice-Inseln, Grenada, Hongkong, Kanalinseln und Insel Man, Mauritius, Montserrat, St. Helena, St. Lucia, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Vincent, Seychellen, Südrhodesien, Swaziland, Tonga, Turks- und Caicos-Inseln, Jungfern-Inseln), Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich aller Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Vereinigten Staaten zuständig sind), Weißrußland, Zaire, Zypern.
Die Bahamas, Barbados, Fidschi, Lesotho, Mauritius und Tonga haben erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit als an die Konvention gebunden zu erachten.
Anläßlich der Ratifikation oder des Beitritts haben die nachstehenden Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
ALGERIEN
Die Demokratische Volksrepublik Algerien ist mit dem gegenwärtigen Wortlaut des Artikels 42, der die Anwendung des Übereinkommens in Gebieten außerhalb des Mutterlandes unmöglich machen könnte, nicht einverstanden.
Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich als durch die Bestimmungen des Artikels 48 Abs. 2 nicht gebunden, demzufolge jede Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden muß.
Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, daß für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich ist.
ARGENTINIEN
Vorbehalt hinsichtlich Artikel 48 Absatz 2: Die Republik Argentinien anerkennt nicht die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs.
Vorbehalt hinsichtlich Artikel 49: Die Republik Argentinien behält sich die mit Absatz 1 Buchstabe c „Kauen von Kokablättern” und Absatz 1 Buchstabe c „Handel mit dem unter dem Buchstaben c bezeichneten Suchtgift zu den dort erwähnten Zwecken” zuerkannten Rechte vor.
BANGLADESH
Unter den Vorbehalten, die in Artikel 49 Buchstaben a, d und e des Übereinkommens angeführt sind, und insbesondere vorbehaltlich des Rechts der Regierung der Volksrepublik Bangladesh, auf ihrem Gebiet vorübergehend
die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken,
die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken, und
die Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben a und d bezeichneten Suchtgifte und den Handel damit zu den dort erwähnten Zwecken
BIRMA
(1) Süchtigen im Schan-Staat das Opiumrauchen für eine Übergangsperiode von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Einzigen Konvention zu gestatten;
(2) Zu obigem Zweck Opium zu gewinnen und herzustellen;
(3) Eine Liste der Opium-Verbraucher im Schan-Staat vorzulegen, sobald die Regierung des Schan-Staats diese Liste am 31. Dezember 1963 fertiggestellt hat.
BULGARIEN
Vorbehalt zu Artikel 48 Absatz 2:
Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich nicht als zur Durchführung des Art. 48 Abs. 2 betreffend die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs verpflichtet.
Alle Arten von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, sind erst nach vorheriger, für jeden einzelnen Fall ausdrücklich erfolgter Zustimmung der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
Vorbehalt zu Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 (b):
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 und 3, des Art. 13 Abs. 2, des Art. 14 Abs. 1 und 2 und des Art. 31 Abs. 1 (b) der Konvention gebunden, soweit sie Staaten betreffen, die nicht die Möglichkeit haben, gemäß Art. 40 der Konvention Mitglied dieser Konvention zu werden.
Zu Art. 48 Abs. 2 der Konvention wurde folgender Vorbehalt erklärt:
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmung des Art. 48 Abs. 2 der Konvention gebunden, die die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes vorsieht, und vertritt hinsichtlich der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder Anwendung der Konvention ergeben, die Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien für die Überweisung eines bestimmten Streitfalles zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Der Generalsekretär empfing am 15. März 1976 eine Mitteilung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, in der es unter anderem heißt:
Bei ihrem Beitritt zur Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. Mai 1961 ging die Deutsche Demokratische Republik lediglich von den in Art. 40 festgelegten Bestimmungen für den Beitritt zu diesem Übereinkommen aus. Eine Absicht zum Beitritt zum Übereinkommen in seiner durch das Protokoll vom 25. März 1972 abgeänderten Form bestand nicht.
INDIEN
Unter den in Art. 49 Abs. 1 Buchstaben a, b, d und c des Übereinkommens genannten Vorbehalten, nämlich vorbehaltlich des Rechts der Regierung Indiens, in jedem ihrer Hoheitsgebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:
die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken,
das Opiumrauchen,
die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken,
die Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben a, b und d bezeichneten Suchtgifte und den Handel mit diesen zu den dort erwähnten Zwecken.
INDONESIEN
NIEDERLANDE
PAKISTAN
POLEN
RUMÄNIEN
Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt, daß sie sich durch die Bestimmungen des Art. 48 Abs. 2, denenzufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt wird, auf Verlangen einer der betroffenen Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist, nicht als gebunden erachtet.
Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b gebunden, sofern sich diese Bestimmungen auf Staaten beziehen, die nicht Vertragsparteien der Einzigen Konvention sind.
SCHWEIZ
SOWJETUNION
SRI LANKA
SÜDAFRIKA
TSCHECHOSLOWAKEI
UKRAINE
UNGARN
(1) Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik ist mit der Bestimmung von Art. 48 Abs. 2 unter der Voraussetzung einverstanden, daß für die Verweisung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich der Staaten, die auf Grund der Bestimmungen des Art. 40 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 nicht Mitglieder des Übereinkommens werden können, betrachtet sich die Regierung der Ungarischen Volksrepublik als durch Art. 12 Punkt 2 und 3, Art. 13 Punkt 2, Art. 14 Punkt 1 und 2 und Art. 31 Punkt 1 Buchstabe b nicht gebunden.
WEISSRUSSLAND
Die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet werden, die auf Grund des in Art. 40 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 1. Feber 1978 folgende weitere Staaten das Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Ägypten, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Benin, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West)), Brasilien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich (ganzes Hoheitsgebiet der Französischen Republik (Europäische und Überseedepartements und Überseegebiete)), Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Indonesien, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuwait, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Monaco, Niger, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien, Schweden, Senegal, Singapur, Spanien, Südafrika, Syrien, Thailand, Togo, Tonga, Tunesien, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Zaire, Zypern.
Nach dem 1. Feber 1978 haben folgende Staaten das genannte Protokoll ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Malaysia am 20. April 1978, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Lucia, St. Vincent), Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Brunei, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln sowie Tuvalu) am 20. Juni 1978 und Jugoslawien am 23. Juni 1978.
Anläßlich der Ratifikation oder des Beitritts haben die nachstehenden Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
BRASILIEN
Brasilien möchte die Gelegenheit ergreifen, um die Erklärung zu wiederholen, die es seinerzeit in der Vollsitzung der Konferenz zum Zwecke von Verhandlungen über das Protokoll, die vom 6. bis zum 24. März 1972 in Genf stattfand, abgab und derzufolge Staaten, deren Gesetze der Auslieferung eigener Staatsbürger entgegenstehen, durch die Abänderungen zu Art. 36 des Übereinkommens nicht zu deren Auslieferung verpflichtet werden.
Gemäß Art. 21 des Protokolls möchte Brasilien klarstellen, daß es die mit Art. 1 des Protokolls eingeführte Abänderung des Art. 2 Abs. 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 nicht annimmt.
GRIECHENLAND
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Art. 1 Abs. 4, mit dem Art. 2 der Einzigen Konvention abgeändert wird.
ISRAEL
Entsprechend den ihr vom Gesetz übertragenen Befugnissen hat die Regierung des Staates Israel beschlossen, das Protokoll zu ratifizieren, sich aber jedes Recht vorzubehalten, gegenüber den anderen Vertragsstaaten auf vollständiger Gegenseitigkeit zu bestehen.
KANADA
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich des neuen Art. 14 Abs. 2
Buchstabe b Ziffer (i), (ii) und (iii).
JUGOSLAWIEN
Die Ratifikationsurkunde enthält den Vorbehalt, daß Artikel 9
und 11 auf dem Hoheitsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien nicht gelten.
MEXICO
Gemäß den Bestimmungen des Art. 21 „Vorbehalte” des am 25. März 1972 in Genf angenommenen Protokolls, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, macht die Regierung von Mexiko anläßlich ihres Beitritts zu diesem internationalen Dokument einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der Art. 5
(Abänderung des Art. 12 Abs. 5 der Einzigen Konvention); 6
(Abänderung des Art. 14 Abs. 1 und 2 der Einzigen Konvention); und 11 (neuer Art. 21 bis, Beschränkung der Gewinnung von Opium). Dementsprechend ist Mexiko hinsichtlich der Artikel, die Gegenstand dieses Vorbehalts sind, durch die entsprechenden Texte der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 in ihrer ursprünglichen Fassung gebunden.
PANAMA
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Art. 36 Abs. 2, der in dem vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten Panamas unterzeichneten Dokument vom 3. Mai 1972 enthalten ist.
Der Vorbehalt hat folgenden Wortlaut:
... Mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die in Art. 14 des Protokolls enthaltene Abänderung des Art. 36 Abs. 2 der Einzigen Suchtgiftkonvention aus dem Jahre 1961 (a) Auslieferungsverträge, welchen die Republik Panama angehört, in keinem Fall so abändert, daß sie gezwungen wäre, ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern; (b) von der Republik Panama nicht verlangt, in eventuelle künftige Auslieferungsverträge eine Bestimmung aufzunehmen, derzufolge sie verpflichtet wäre, ihre eigenen Staatsbürger auszuliefern; und (c) nicht in einer Weise ausgelegt oder angewendet werden kann, die auf Seiten der Republik Panama zur Verpflichtung führt, ihre eigenen Staatsbürger auszuliefern.
PERU
Die Regierung von Peru erhebt Vorbehalte hinsichtlich des letzten Teils von Art. 5 zweiter Absatz des Protokolls, mit dem Art. 12 Abs. 5 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, da sie der Ansicht ist, daß die darin dem Internationalen Suchtgiftkontrollrat (INCB) übertragenen Befugnisse mit seiner Aufgabe als Koordinationsorgan für innerstaatliche Kontrollsysteme unvereinbar ist und ihm überstaatliche Aufsichtsfunktionen verleiht.
RUMÄNIEN
Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich durch die in Art. 6 enthaltenen Bestimmungen nicht gebunden, sofern sich diese auf Staaten beziehen, die der Einzigen Konvention nicht angehören.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 178/1950
Präambel/Promulgationsklausel
(Übersetzung)
Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN -
BESORGT um die Gesundheit und das Wohl der Menschheit, IN DER ERKENNTNIS, daß die medizinische Verwendung von Suchtgiften
zur Linderung von Schmerzen und Leiden weiterhin unerläßlich ist und daß hinreichend Vorsorge getroffen werden muß, damit Suchtgifte für diesen Zweck zur Verfügung stehen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Rauschgiftsucht für den einzelnen voller Übel und für die Menschheit sozial und wirtschaftlich gefährlich ist,
EINGEDENK ihrer Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen, IN DER ERWÄGUNG, daß Maßnahmen gegen den Mißbrauch von Suchtgiften
nur wirksam sein können, wenn sie koordiniert werden und weltweit sind,
ÜBERZEUGT, daß für weltweite Maßnahmen eine internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, die auf gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele anstrebt,
IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Suchtgiftkontrolle und von dem Wunsch geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe in dieser Organisation einzugliedern,
GEWILLT, ein allgemein annehmbares internationales Übereinkommen zu schließen, das bestehende Suchtgiftverträge ablöst, die Suchtgifte auf die Verwendung in der Medizin und Wissenschaft beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit und Kontrolle zur Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele sicherstellt -,
KOMMEN hiermit wie folgt ÜBEREIN:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 531/1978 Ägypten 531/1978 Albanien III 115/2007 Algerien 531/1978, III 115/2007 Andorra III 115/2007 Angola III 115/2007 Antigua/Barbuda 531/1978, 841/1993 Argentinien 531/1978, 172/1986 Armenien 841/1993 Aserbaidschan III 115/2007 Äthiopien 531/1978, 559/1996 Australien 531/1978 Bahamas 531/1978 Bahrain 841/1993 Bangladesch 531/1978, 172/1986 Barbados 531/1978 Belarus 531/1978, III 115/2007 Belgien 531/1978, 172/1986 Belize 531/1978, III 115/2007 Benin 531/1978 Bhutan III 115/2007 Bolivien III 115/2007 Bosnien-Herzegowina 934/1994 Botsuana 531/1978, 172/1986 P Brasilien 531/1978 Brunei 531/1978, 841/1993 Bulgarien 531/1978, 559/1996 Burkina Faso 531/1978, 841/1993 Burundi 841/1993 Cabo Verde 841/1993 Chile 531/1978 China 531/1978, III 115/2007 Costa Rica 531/1978 Côte d’Ivoire 531/1978 Dänemark 531/1978 Deutschland/BRD 531/1978 Deutschland/DDR 531/1978 Dominica 531/1978, III 115/2007 Dominikanische R 531/1978, 934/1994 Dschibuti III 115/2007 Ecuador 531/1978 El Salvador III 115/2007 Eritrea III 115/2007 Estland 559/1996 Eswatini 531/1978, 559/1996 Fidschi 531/1978 Finnland 531/1978 Frankreich 531/1978 Gabun 531/1978, 172/1986 P Gambia 531/1978, 559/1996 Georgien III 115/2007 Ghana 531/1978, 841/1993 Grenada 531/1978, III 115/2007 Griechenland 531/1978, 172/1986 P Guatemala 531/1978 Guinea 531/1978, 841/1993 Guinea-Bissau 559/1996 Guyana 531/1978, III 115/2007 Haiti 531/1978 Heiliger Stuhl 531/1978 Honduras 531/1978, 172/1986 P Indien 531/1978, 172/1986 P Indonesien 531/1978 Irak 531/1978, 172/1986 P Iran 531/1978, III 115/2007 Irland 172/1986 P Island 531/1978 Israel 531/1978 Italien 531/1978 Jamaika 531/1978, 841/1993 Japan 531/1978 Jemen 559/1996 Jordanien 531/1978 Jugoslawien 531/1978 Kambodscha III 115/2007 Kamerun 531/1978, 841/1993 Kanada 531/1978 Kasachstan III 115/2007 Katar 841/1993 Kenia 531/1978 Kirgisistan 559/1996 Kolumbien 531/1978 Komoren III 115/2007 Kongo III 115/2007 Kongo/DR 531/1978 Korea/DVR III 115/2007 Korea/R 531/1978 Kroatien 934/1994 Kuba 531/1978, 841/1993 Kuwait 531/1978 Laos 531/1978 Lesotho 531/1978, 172/1986 Lettland 934/1994 Libanon 531/1978, III 115/2007 Liberia 841/1993 Libyen 172/1986 P Liechtenstein 172/1986, III 115/2007 Litauen 934/1994 Luxemburg 531/1978 Madagaskar 531/1978 Malawi 531/1978 Malaysia 531/1978 Malediven III 115/2007 Mali 531/1978, 559/1996 Malta 841/1993 Marokko 531/1978, III 115/2007 Marshallinseln 841/1993 Mauretanien 841/1993 Mauritius 531/1978, 559/1996 Mexiko 531/1978 Mikronesien 841/1993 Moldau 559/1996 Monaco 531/1978 Mongolei 841/1993 Montenegro III 115/2007 Mosambik III 115/2007 Myanmar 531/1978, III 115/2007 Namibia III 115/2007 Nepal 841/1993 Neuseeland 531/1978, 841/1993 Nicaragua 531/1978, III 115/2007 Niederlande 531/1978, 841/1993 Niger 531/1978 Nigeria 531/1978, 172/1986 P Nordmazedonien 934/1994 Norwegen 531/1978 Oman 841/1993 Pakistan 531/1978, III 115/2007 Palau III 115/2007 Panama 531/1978 Papua-Neuguinea 531/1978, 172/1986 P Paraguay 531/1978 Peru 531/1978 Philippinen 531/1978 Polen 531/1978, 934/1994 Portugal 531/1978, 172/1986 P Ruanda 172/1986 P Rumänien 531/1978 Russische F 559/1996 Salomonen 172/1986, III 115/2007 Sambia 531/1978, III 115/2007 San Marino III 115/2007 São Tomé/Príncipe 559/1996 Saudi-Arabien 531/1978, III 115/2007 Schweden 531/1978 Schweiz 531/1978, 559/1996 Senegal 531/1978 Serbien III 115/2007 Seychellen 531/1978, 841/1993 Sierra Leone 934/1994 Simbabwe 531/1978, 841/1993 Singapur 531/1978 Slowakei 934/1994 Slowenien 841/1993 Somalia 841/1993 Spanien 531/1978 Sri Lanka 531/1978, 172/1986 P St. Christopher/Nevis 531/1978 St. Kitts/Nevis 934/1994 St. Lucia 531/1978, III 115/2007 St. Vincent/Grenadinen 531/1978, III 115/2007 Südafrika 531/1978 Sudan 531/1978, 934/1994 Suriname 531/1978, 841/1993 Syrien 531/1978 Tadschikistan III 115/2007 Tansania III 115/2007 Thailand 531/1978 Togo 531/1978 Tonga 531/1978 Trinidad/Tobago 531/1978, 172/1986 P Tschad 531/1978 Tschechische R 934/1994 Tschechoslowakei 531/1978, 841/1993 Tunesien 531/1978 Türkei 531/1978, III 115/2007 Turkmenistan 559/1996 UdSSR 531/1978 Uganda 841/1993 Ukraine 531/1978, III 115/2007 Ungarn 531/1978, 205/1990, 841/1993 Uruguay 531/1978 USA 531/1978 Usbekistan 559/1996 Venezuela 531/1978, 172/1986 P Vereinigte Arabische Emirate 841/1993 Vereinigtes Königreich 531/1978 Vietnam III 115/2007 Zentralafrikanische R III 115/2007 Zypern 531/1978
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge:
Einzige Suchtgiftkonvention 1961 samt Anhängen sowie Erklärung der Republik Österreich zum Art. 36 und Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Feber 1978 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 41 Abs. 2 der Konvention und gemäß Art. 18 Abs. 2 des Protokolls am 3. März 1978 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 1. Feber 1978 folgende weitere Staaten die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 ratifiziert oder sind ihr beigetreten:
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien (einschließlich aller nicht zum Mutterland gehörenden Gebiete, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist, und zwar die Gebiete von Papua, Insel Norfolk, Weihnachtsinsel, Kokos(Keeling)-Inseln, Heard und Mac Donald-Inseln, Ashmore und Cartier-Inseln, Australisches Antarktis-Gebiet und die Treuhandgebiete Neu-Guinea und Nauru), Bangladesh, Belgien, Benin, Birma, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West)), Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich (für das ganze Gebiet der französischen Republik), Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Haiti, Heiliger Stuhl, Honduras, Indien (auch für Sikkim), Indonesien, Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Libanon, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Marokko, Mexiko, Monaco, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln (einschließlich Niue) und Tokelau-Inseln), Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Syrien, Taiwan, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Aden und Protektorat Südarabien, Antigua, Bahamas, Barbados, Basutoland, Betschuanaland, Bermuda, Britisch Guayana, Britisch Honduras, Britische Salomon-Inseln, Brunei, Cayman-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Fidschi, Gambia, Gibraltar, Gilbert und Ellice-Inseln, Grenada, Hongkong, Kanalinseln und Insel Man, Mauritius, Montserrat, St. Helena, St. Lucia, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Vincent, Seychellen, Südrhodesien, Swaziland, Tonga, Turks- und Caicos-Inseln, Jungfern-Inseln), Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich aller Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Vereinigten Staaten zuständig sind), Weißrußland, Zaire, Zypern.
Die Bahamas, Barbados, Fidschi, Lesotho, Mauritius und Tonga haben erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit als an die Konvention gebunden zu erachten.
Anläßlich der Ratifikation oder des Beitritts haben die nachstehenden Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
ALGERIEN
Die Demokratische Volksrepublik Algerien ist mit dem gegenwärtigen Wortlaut des Artikels 42, der die Anwendung des Übereinkommens in Gebieten außerhalb des Mutterlandes unmöglich machen könnte, nicht einverstanden.
Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich als durch die Bestimmungen des Artikels 48 Abs. 2 nicht gebunden, demzufolge jede Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden muß.
Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, daß für die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller beteiligten Parteien erforderlich ist.
ARGENTINIEN
Vorbehalt hinsichtlich Artikel 48 Absatz 2: Die Republik Argentinien anerkennt nicht die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs.
Vorbehalt hinsichtlich Artikel 49: Die Republik Argentinien behält sich die mit Absatz 1 Buchstabe c „Kauen von Kokablättern“ und Absatz 1 Buchstabe c „Handel mit dem unter dem Buchstaben c bezeichneten Suchtgift zu den dort erwähnten Zwecken“ zuerkannten Rechte vor.
BANGLADESH
Unter den Vorbehalten, die in Artikel 49 Buchstaben a, d und e des Übereinkommens angeführt sind, und insbesondere vorbehaltlich des Rechts der Regierung der Volksrepublik Bangladesh, auf ihrem Gebiet vorübergehend
die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken,
die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken, und
die Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben a und d bezeichneten Suchtgifte und den Handel damit zu den dort erwähnten Zwecken
zu gestatten.
BIRMA
Ich erkläre, daß meine Unterschrift zu dieser Einzigen Konvention unter der Voraussetzung erfolgt, daß sich der Schan-Staat folgende Rechte vorbehalten kann:
(1) Süchtigen im Schan-Staat das Opiumrauchen für eine Übergangsperiode von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Einzigen Konvention zu gestatten;
(2) Zu obigem Zweck Opium zu gewinnen und herzustellen;
(3) Eine Liste der Opium-Verbraucher im Schan-Staat vorzulegen, sobald die Regierung des Schan-Staats diese Liste am 31. Dezember 1963 fertiggestellt hat.
BULGARIEN
Vorbehalt zu Artikel 48 Absatz 2:
Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich nicht als zur Durchführung des Art. 48 Abs. 2 betreffend die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs verpflichtet.
Alle Arten von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, sind erst nach vorheriger, für jeden einzelnen Fall ausdrücklich erfolgter Zustimmung der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
Vorbehalt zu Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 (b):
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 und 3, des Art. 13 Abs. 2, des Art. 14 Abs. 1 und 2 und des Art. 31 Abs. 1 (b) der Konvention gebunden, soweit sie Staaten betreffen, die nicht die Möglichkeit haben, gemäß Art. 40 der Konvention Mitglied dieser Konvention zu werden.
Zu Art. 48 Abs. 2 der Konvention wurde folgender Vorbehalt erklärt:
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Bestimmung des Art. 48 Abs. 2 der Konvention gebunden, die die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes vorsieht, und vertritt hinsichtlich der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder Anwendung der Konvention ergeben, die Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien für die Überweisung eines bestimmten Streitfalles zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Der Generalsekretär empfing am 15. März 1976 eine Mitteilung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, in der es unter anderem heißt:
Bei ihrem Beitritt zur Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. Mai 1961 ging die Deutsche Demokratische Republik lediglich von den in Art. 40 festgelegten Bestimmungen für den Beitritt zu diesem Übereinkommen aus. Eine Absicht zum Beitritt zum Übereinkommen in seiner durch das Protokoll vom 25. März 1972 abgeänderten Form bestand nicht.
INDIEN
Unter den in Art. 49 Abs. 1 Buchstaben a, b, d und c des Übereinkommens genannten Vorbehalten, nämlich vorbehaltlich des Rechts der Regierung Indiens, in jedem ihrer Hoheitsgebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:
die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken,
das Opiumrauchen,
die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken,
die Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben a, b und d bezeichneten Suchtgifte und den Handel mit diesen zu den dort erwähnten Zwecken.
INDONESIEN
In bezug auf Art. 48 Abs. 2 betrachtet sich die Indonesische Regierung als durch die Bestimmungen dieses Absatzes nicht gebunden, die vorsehen, daß alle Streitigkeiten, die nicht gemäß Abs. 1 geregelt werden können, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden müssen. Die Indonesische Regierung steht auf dem Standpunkt, daß für jeden einzelnen Streitfall, der dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden soll, die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
NIEDERLANDE
Hinsichtlich der Gleichheit der Niederlande, Surinams und der Niederländischen Antillen vom Standpunkt des öffentlichen Rechts hat der in Art. 42 verwendete Ausdruck „außerhalb des Mutterlandes“ nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung, soweit Surinam und die Niederländischen Antillen betroffen sind, sondern soll infolgedessen „außereuropäisch“ bedeuten.
PAKISTAN
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan gestattet vorübergehend in jedem ihrer Hoheitsgebiete:
(i) die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken;
(ii) die Verwendung von Cannabis, Cannabisharz sowie Cannabisauszügen und -tinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken;
(iii) die Gewinnung und Herstellung der unter den Buchstaben (i) und (ii) bezeichneten Suchtgifte.
POLEN
Die Regierung der Polnischen Volksrepublik betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 betreffend die Staaten gebunden, die nicht die Möglichkeit haben, sich im genannten Übereinkommen zu beteiligen.
RUMÄNIEN
Vorbehalte:
Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt, daß sie sich durch die Bestimmungen des Art. 48 Abs. 2, denenzufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt wird, auf Verlangen einer der betroffenen Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist, nicht als gebunden erachtet.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Ansicht, daß solche Streitigkeiten nur nach in jedem Einzelfall erfolgter Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.
Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b gebunden, sofern sich diese Bestimmungen auf Staaten beziehen, die nicht Vertragsparteien der Einzigen Konvention sind.
SCHWEIZ
Die Schweiz beläßt Art. 9 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften *) in Kraft.
SOWJETUNION
Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet werden, die auf Grund des in Art. 40 dieses Übereinkommens bestimmten Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden.
SRI LANKA
Die Regierung von Ceylon hat den Generalsekretär unterrichtet, daß hinsichtlich des Art. 17 des Übereinkommens „die bestehende Verwaltungsstelle zur Anwendung dieses Übereinkommens beibehalten und keine „besondere Verwaltungsstelle“ zu diesem Zweck geschaffen wird.“
Die Regierung fügte hinzu, daß dies als Erklärung und nicht als Vorbehalt anzusehen ist.
SÜDAFRIKA
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Art. 48 des Übereinkommens, gemäß Art. 50 Abs. 2.
TSCHECHOSLOWAKEI
Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 hinsichtlich jener Staaten nicht gebunden, denen es gemäß dem in Art. 40 des genannten Übereinkommens vorgesehenen Verfahren verwehrt ist, Vertragsparteien der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 zu werden.
UKRAINE
Die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet werden, die auf Grund des in Art. 40 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden.
UNGARN
(1) Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik ist mit der Bestimmung von Art. 48 Abs. 2 unter der Voraussetzung einverstanden, daß für die Verweisung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich der Staaten, die auf Grund der Bestimmungen des Art. 40 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 nicht Mitglieder des Übereinkommens werden können, betrachtet sich die Regierung der Ungarischen Volksrepublik als durch Art. 12 Punkt 2 und 3, Art. 13 Punkt 2, Art. 14 Punkt 1 und 2 und Art. 31 Punkt 1 Buchstabe b nicht gebunden.
WEISSRUSSLAND
Die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b der Einzigen Suchtgiftkonvention gebunden, wenn sie auf Staaten angewendet werden, die auf Grund des in Art. 40 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nicht berechtigt sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 1. Feber 1978 folgende weitere Staaten das Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Ägypten, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Benin, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West)), Brasilien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich (ganzes Hoheitsgebiet der Französischen Republik (Europäische und Überseedepartements und Überseegebiete)), Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Indonesien, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuwait, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mexiko, Monaco, Niger, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien, Schweden, Senegal, Singapur, Spanien, Südafrika, Syrien, Thailand, Togo, Tonga, Tunesien, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Zaire, Zypern.
Nach dem 1. Feber 1978 haben folgende Staaten das genannte Protokoll ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Malaysia am 20. April 1978, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Lucia, St. Vincent), Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Brunei, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln sowie Tuvalu) am 20. Juni 1978 und Jugoslawien am 23. Juni 1978.
Anläßlich der Ratifikation oder des Beitritts haben die nachstehenden Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
BRASILIEN
Brasilien möchte die Gelegenheit ergreifen, um die Erklärung zu wiederholen, die es seinerzeit in der Vollsitzung der Konferenz zum Zwecke von Verhandlungen über das Protokoll, die vom 6. bis zum 24. März 1972 in Genf stattfand, abgab und derzufolge Staaten, deren Gesetze der Auslieferung eigener Staatsbürger entgegenstehen, durch die Abänderungen zu Art. 36 des Übereinkommens nicht zu deren Auslieferung verpflichtet werden.
Gemäß Art. 21 des Protokolls möchte Brasilien klarstellen, daß es die mit Art. 1 des Protokolls eingeführte Abänderung des Art. 2 Abs. 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 nicht annimmt.
GRIECHENLAND
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Art. 1 Abs. 4, mit dem Art. 2 der Einzigen Konvention abgeändert wird.
ISRAEL
Entsprechend den ihr vom Gesetz übertragenen Befugnissen hat die Regierung des Staates Israel beschlossen, das Protokoll zu ratifizieren, sich aber jedes Recht vorzubehalten, gegenüber den anderen Vertragsstaaten auf vollständiger Gegenseitigkeit zu bestehen.
KANADA
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich des neuen Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer (i), (ii) und (iii).
JUGOSLAWIEN
Die Ratifikationsurkunde enthält den Vorbehalt, daß Artikel 9 und 11 auf dem Hoheitsgebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht gelten.
MEXICO
Gemäß den Bestimmungen des Art. 21 „Vorbehalte“ des am 25. März 1972 in Genf angenommenen Protokolls, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, macht die Regierung von Mexiko anläßlich ihres Beitritts zu diesem internationalen Dokument einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der Art. 5 (Abänderung des Art. 12 Abs. 5 der Einzigen Konvention); 6 (Abänderung des Art. 14 Abs. 1 und 2 der Einzigen Konvention); und 11 (neuer Art. 21 bis, Beschränkung der Gewinnung von Opium). Dementsprechend ist Mexiko hinsichtlich der Artikel, die Gegenstand dieses Vorbehalts sind, durch die entsprechenden Texte der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 in ihrer ursprünglichen Fassung gebunden.
PANAMA
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich Art. 36 Abs. 2, der in dem vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten Panamas unterzeichneten Dokument vom 3. Mai 1972 enthalten ist.
Der Vorbehalt hat folgenden Wortlaut:
... Mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die in Art. 14 des Protokolls enthaltene Abänderung des Art. 36 Abs. 2 der Einzigen Suchtgiftkonvention aus dem Jahre 1961 (a) Auslieferungsverträge, welchen die Republik Panama angehört, in keinem Fall so abändert, daß sie gezwungen wäre, ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern; (b) von der Republik Panama nicht verlangt, in eventuelle künftige Auslieferungsverträge eine Bestimmung aufzunehmen, derzufolge sie verpflichtet wäre, ihre eigenen Staatsbürger auszuliefern; und (c) nicht in einer Weise ausgelegt oder angewendet werden kann, die auf Seiten der Republik Panama zur Verpflichtung führt, ihre eigenen Staatsbürger auszuliefern.
PERU
Die Regierung von Peru erhebt Vorbehalte hinsichtlich des letzten Teils von Art. 5 zweiter Absatz des Protokolls, mit dem Art. 12 Abs. 5 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, da sie der Ansicht ist, daß die darin dem Internationalen Suchtgiftkontrollrat (INCB) übertragenen Befugnisse mit seiner Aufgabe als Koordinationsorgan für innerstaatliche Kontrollsysteme unvereinbar ist und ihm überstaatliche Aufsichtsfunktionen verleiht.
RUMÄNIEN
Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich durch die in Art. 6 enthaltenen Bestimmungen nicht gebunden, sofern sich diese auf Staaten beziehen, die der Einzigen Konvention nicht angehören.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 178/1950
Präambel/Promulgationsklausel
(Übersetzung)
Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN –
BESORGT um die Gesundheit und das Wohl der Menschheit,
IN DER ERKENNTNIS, daß die medizinische Verwendung von Suchtgiften zur Linderung von Schmerzen und Leiden weiterhin unerläßlich ist und daß hinreichend Vorsorge getroffen werden muß, damit Suchtgifte für diesen Zweck zur Verfügung stehen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Rauschgiftsucht für den einzelnen voller Übel und für die Menschheit sozial und wirtschaftlich gefährlich ist,
EINGEDENK ihrer Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen,
IN DER ERWÄGUNG, daß Maßnahmen gegen den Mißbrauch von Suchtgiften nur wirksam sein können, wenn sie koordiniert werden und weltweit sind,
ÜBERZEUGT, daß für weltweite Maßnahmen eine internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, die auf gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele anstrebt,
IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Suchtgiftkontrolle und von dem Wunsch geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe in dieser Organisation einzugliedern,
GEWILLT, ein allgemein annehmbares internationales Übereinkommen zu schließen, das bestehende Suchtgiftverträge ablöst, die Suchtgifte auf die Verwendung in der Medizin und Wissenschaft beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit und Kontrolle zur Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele sicherstellt –,
KOMMEN hiermit wie folgt ÜBEREIN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, gelten für das gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen:
Der Ausdruck „Suchtgiftkontrollrat“ bezeichnet den internationalen Suchtgiftkontrollrat.
Der Ausdruck „Cannabis“ bezeichnet die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen worden ist, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Benennung; ausgenommen sind die nicht mit solchen Ständen vermengten Samen und Blätter.
Der Ausdruck „Cannabispflanze“ bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis.
Der Ausdruck „Cannabisharz“ bezeichnet das abgesonderte Harz der Cannabispflanze, gleichviel ob roh oder gereinigt.
Der Ausdruck „Kokastrauch“ bezeichnet jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon.
Der Ausdruck „Kokablatt“ bezeichnet das Blatt des Kokastrauches, sofern nicht dem Blatt alles Ekgonin, Kokain und alle anderen Ekonin-Alkaloide entzogen sind.
Der Ausdruck „Kommission“ bezeichnet die Suchtgiftkommission des Rates.
Der Ausdruck „Rat“bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen.
Der Ausdruck „Anbau“ bezeichnet den Anbau des Opiummohns, des Kokastrauches oder der Cannabispflanze.
Der Ausdruck „Suchtgift“ bezeichnet jeden in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff.
Der Ausdruck „Generalversammlung“ bezeichnet die Generalversammlung der Vereinten Nationen.
Der Ausdruck „unerlaubter Verkehr“ bezeichnet jedes gegen dieses Übereinkommen verstoßende Anbauen oder Inverkehrbringen von Suchtgiften.
Die Ausdrücke „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ bezeichnen je nach dem Zusammenhang die körperliche Verbringung von Suchtgiften aus einem Staat in einen anderen oder aus einem Hoheitsgebiet in ein anderes Hoheitsgebiet desselben Staates.
Der Ausdruck „Herstellung“ bezeichnet alle zur Erzeugung von Suchtgiften geeigneten Verfahren mit Ausnahme der Gewinnung; er umfaßt sowohl das Reinigen von Suchtgiften als auch deren Umwandlung in andere Suchtgifte.
Der Ausdruck „medizinisches Opium“ bezeichnet Opium, das die erforderlichen Verfahren durchlaufen hat, die es für den medizinischen Gebrauch geeignet machen.
Der Ausdruck „Opium“ bezeichnet den geronnenen Saft des Opiummohns.
Der Ausdruck „Opiummohn“ bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L.
Der Ausdruck „Mohnstroh“ bezeichnet alle Teile (außer den Samen) des Opiummohns nach dem Mähen.
Der Ausdruck „Zubereitung“ bezeichnet ein festes oder flüssiges Gemisch, das ein Suchtgift enthält.
Der Ausdruck „Gewinnung“ bezeichnet die Trennung des Opiums, der Kokablätter, der Cannabis und des Cannabisharzes von den Pflanzen, aus denen sie gewonnen werden.
Die Ausdrücke „Anhang I“, „Anhang II“, „Anhang III“, „Anhang IV“ bezeichnen die entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen von Suchtgiften und Zubereitungen in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 3 jeweils gültigen Fassung.
Der Ausdruck „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Der Ausdruck „Sonderbestände“ bezeichnet die Suchtgiftmengen, die in einem Staat oder Hoheitsgebiet von dessen Regierung für staatliche Sonderzwecke und im Hinblick auf außergewöhnliche Umstände verwahrt werden; der Ausdruck „Sonderzwecke“ ist entsprechend auszulegen.
Der Ausdruck „Bestände“ bezeichnet die in einem Staat oder Hoheitsgebiet verwahrten, für folgende Zwecke bestimmten Suchtgiftmengen:
Verbrauch in dem Staat oder Hoheitsgebiet für medizinische und wissenschaftliche Zwecke;
ii) Verwendung in dem Staat oder Hoheitsgebiet für die Herstellung von Suchtgiften und anderen Stoffen;
iii) Ausfuhr;
unter Ausschluß jedoch der in dem Staat oder Hoheitsgebiet vorhandenen Suchtgiftmengen,
iv) die sich zwecks genehmigter Ausübung therapeutischer oder wissenschaftlicher Tätigkeiten im Gewahrsam von Apothekern, sonstigen zugelassenen Einzelverteilern und gehörig befugten Anstalten oder Personen befinden, oder
die als Sonderbestände verwahrt werden.
Der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ bezeichnet jeden Teil eines Staatswesens, der bei der Anwendung des in Artikel 31 vorgesehenen Systems von Einfuhrbescheinigungen und Ausfuhrbescheinigungen als gesonderte Einheit behandelt wird. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht nur für den Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in den Artikeln 42 und 46.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Suchtgift als „verbraucht“, wenn es zur Einzelverteilung, medizinischen Verwendung oder wissenschaftlichen Forschung an eine Person oder ein Unternehmen geliefert worden ist; der Ausdruck „Verbrauch“ ist entsprechend auszulegen.
Artikel 2
Unter Kontrolle stehende Stoffe
(1) Abgesehen von Kontrollmaßnahmen, die auf bestimmte Suchtgifte beschränkt sind, gelten für die im Anhang I aufgeführten Suchtgifte alle Kontrollmaßnahmen, welche auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Suchtgifte anwendbar sind, insbesondere die in den Artikeln 4 Buchstabe c, 19, 20, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37 vorgeschriebenen Maßnahmen.
(2) Für die im Anhang II aufgeführten Suchtgifte gelten dieselben Kontrollmaßnahmen wie für die Suchtgifte des Anhangs I mit Ausnahme der in Artikel 30 Absätze 2 und 5 in bezug auf den Einzelhandel vorgeschriebenen Maßnahmen.
(3) Für die nicht im Anhang III aufgeführten Zubereitungen gelten dieselben Kontrollmaßnahmen wie für die in ihnen enthaltenen Suchtgifte; hinsichtlich dieser Zubereitungen brauchen jedoch Schätzungen (Artikel 19) und Statistiken (Artikel 20) nicht gesondert von den auf die betreffenden Suchtgifte bezüglichen eingereicht und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii nicht angewandt zu werden.
(4) Für die im Anhang III aufgeführten Zubereitungen gelten dieselben Kontrollmaßnahmen wie für die Zubereitungen, die Suchtgifte des Anhangs II enthalten, jedoch brauchen Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3 bis 15 und bezüglich ihres Erwerbs und ihrer Abgabe im Einzelhandel Artikel 34 Buchstabe b nicht angewandt zu werden, und die für Schätzungen (Artikel 19) und Statistiken (Artikel 20) erforderlichen Angaben sind auf die Suchtgiftmengen zu beschränken, die bei der Herstellung dieser Zubereitungen verwendet werden.
(5) Die im Anhang IV aufgeführten Suchtgifte werden auch in den Anhang I aufgenommen; für sie gelten alle auf Suchtgifte des Anhangs I anzuwendenden Kontrollmaßnahmen und zusätzlich folgende:
Jede Vertragspartei trifft alle besonderen Kontrollmaßnahmen, die sie im Hinblick auf die besonders gefährlichen Eigenschaften dieser Suchtgifte für erforderlich hält;
jede Vertragspartei verbietet die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, den Besitz und die Verwendung dieser Suchtgifte sowie den Handel damit, wenn sie dies im Hinblick auf die in ihrem Staat herrschenden Verhältnisse für das geeignetste Mittel hält, die Volksgesundheit und das öffentliche Wohl zu schützen; ausgenommen sind die Mengen, welche lediglich für die medizinische und wissenschaftliche Forschung einschließlich klinischer Versuche benötigt werden; derartige Versuche sind unter unmittelbarer Aufsicht und Kontrolle der betreffenden Vertragspartei durchzuführen.
(6) Zusätzlich zu den auf alle Suchtgifte des Anhangs I anzuwendenden Kontrollmaßnahmen gelten für Opium der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f und die Artikel 21 bis 23 und 24, für Kokablätter die Artikel 26 und 27 und für Cannabis der Artikel 28.
(7) Für Opiummohn, den Kokastrauch, die Cannabispflanze, Mohnstroh und Cannabisblätter gelten die Kontrollmaßnahmen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe e, des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe g, des Artikels 21 bis und der Artikel 22 bis 24; 22, 26 und 27; 22 und 28; 25; 28, soweit diese sich jeweils auf die in Betracht kommenden Rohstoffe beziehen.
(8) Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, auf Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung von Suchtgiften verwendet werden können, alle durchführbaren Überwachungsmaßnahmen anzuwenden.
(9) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Suchtgifte anzuwenden, die in der gewerblichen Wirtschaft üblicherweise für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden,
sofern sie durch geeignete Vergällungsverfahren oder auf andere Weise sicherstellen, daß die so verwendeten Suchtgifte weder mißbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen können (Artikel 3 Absatz 3) und daß die schädlichen Stoffe in der Praxis nicht zurückgewonnen werden können, und
sofern sie in den von ihnen eingereichten statistischen Angaben (Artikel 20) die Menge jedes derart verwendeten Suchtgiftes anführen.
Abs. 3 Z ii und Z iii, Abs. 4 bis 7 und Abs. 8 lit. c erster Satz:
Verfassungsbestimmung
Artikel 3
Änderungen im Umfang der Kontrolle
(1) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben vor, die nach ihrer Auffassung die Änderung eines Anhangs erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikationen erhärtenden Angaben zu.
(2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation.
(3) Betrifft die Notifikation einen nicht im Anhang I oder II aufgeführten Stoff,
so prüfen die Vertragsparteien im Lichte der verfügbaren Angaben, ob es möglich ist, alle für die Suchtgifte des Anhangs I geltenden Kontrollmaßnahmen auf diesen Stoff vorläufig anzuwenden;
ii) so kann die Kommission beschließen, und zwar noch ehe sie den unter Ziffer iii) vorgesehenen Beschluß faßt, daß die Vertragsparteien alle für die Suchtgifte des Anhangs I geltenden Kontrollmaßnahmen vorläufig auf diesen Stoff anwenden, und die Vertragsparteien haben entsprechend zu verfahren;
iii) so teilt die Weltgesundheitsorganisation, falls sie feststellt, daß dieser Stoff ähnlich mißbraucht werden und ähnliche schädliche Wirkungen hervorrufen kann wie die im Anhang I oder II aufgeführten Suchtgifte, oder daß er in ein Suchtgift verwandelt werden kann, diese Feststellung der Kommission mit; diese kann im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation beschließen, den Stoff in den Anhang I oder II aufzunehmen.
(4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, daß eine Zubereitung im Hinblick auf die darin enthaltenen Stoffe weder mißbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen kann (Absatz 3) und daß es nur schwer möglich ist, das darin enthaltene Suchtgift zurückzugewinnen, so kann die Kommission im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation diese Zubereitung in den Anhang III aufnehmen.
(5) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, daß ein im Anhang I aufgeführtes Suchtgift besonders geeignet ist, mißbraucht zu werden und schädliche Wirkungen hervorzurufen (Absatz 3) und daß diese Eigenschaft nicht durch erhebliche therapeutische Vorzüge aufgewogen wird, die anderen, im Anhang IV nicht aufgeführten Stoffen fehlen, so kann die Kommission im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation dieses Suchtgift in den Anhang IV aufnehmen.
(6) Betrifft eine Notifikation ein im Anhang I oder II aufgeführtes Suchtgift oder eine im Anhang III aufgeführte Zubereitung, so kann die Kommission außer der in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahme im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation einen jeden Anhang ändern,
indem sie ein Suchtgift aus dem Anhang I in den Anhang II oder aus dem Anhang II in den Anhang I überträgt, oder
indem sie ein Suchtgift oder eine Zubereitung aus einem Anhang streicht.
(7) Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, allen Nichtmitgliedern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtgiftkontrollamt mit. Der Beschluß tritt für jede Vertragspartei mit Eingang dieser Mitteilung in Kraft, und die Parteien treffen sodann die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Maßnahmen.
(8) a) Die Beschlüsse der Kommission zur Änderung eines Anhangs unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies binnen neunzig Tagen beantragt, nachdem die Notifikation des Beschlusses bei ihr eingegangen ist. Der Antrag auf Nachprüfung ist zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.
Der Generalsekretär leitet der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrages und der diesbezüglichen Angaben mit der Aufforderung zu, binnen neunzig Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen werden dem Rat zur Erwägung vorgelegt.
Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben; der diesbezügliche Beschluß des Rates ist endgültig. Er wird allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtgiftkontrollrat notifiziert.
Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluß der Kommission in Kraft.
(9) Beschlüsse der Kommission nach diesem Artikel unterliegen nicht dem in Artikel 7 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren.
Artikel 3
Änderungen im Umfang der Kontrolle
(1) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben vor, die nach ihrer Auffassung die Änderung eines Anhangs erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikationen erhärtenden Angaben zu.
(2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation.
(3) Betrifft die Notifikation einen nicht im Anhang I oder II aufgeführten Stoff,
so prüfen die Vertragsparteien im Lichte der verfügbaren Angaben, ob es möglich ist, alle für die Suchtgifte des Anhangs I geltenden Kontrollmaßnahmen auf diesen Stoff vorläufig anzuwenden;
ii) so kann die Kommission beschließen, und zwar noch ehe sie den unter Ziffer iii) vorgesehenen Beschluß faßt, daß die Vertragsparteien alle für die Suchtgifte des Anhangs I geltenden Kontrollmaßnahmen vorläufig auf diesen Stoff anwenden, und die Vertragsparteien haben entsprechend zu verfahren;
iii) so teilt die Weltgesundheitsorganisation, falls sie feststellt, daß dieser Stoff ähnlich mißbraucht werden und ähnliche schädliche Wirkungen hervorrufen kann wie die im Anhang I oder II aufgeführten Suchtgifte, oder daß er in ein Suchtgift verwandelt werden kann, diese Feststellung der Kommission mit; diese kann im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation beschließen, den Stoff in den Anhang I oder II aufzunehmen.
(4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, daß eine Zubereitung im Hinblick auf die darin enthaltenen Stoffe weder mißbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen kann (Absatz 3) und daß es nur schwer möglich ist, das darin enthaltene Suchtgift zurückzugewinnen, so kann die Kommission im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation diese Zubereitung in den Anhang III aufnehmen.
(5) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, daß ein im Anhang I aufgeführtes Suchtgift besonders geeignet ist, mißbraucht zu werden und schädliche Wirkungen hervorzurufen (Absatz 3) und daß diese Eigenschaft nicht durch erhebliche therapeutische Vorzüge aufgewogen wird, die anderen, im Anhang IV nicht aufgeführten Stoffen fehlen, so kann die Kommission im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation dieses Suchtgift in den Anhang IV aufnehmen.
(6) Betrifft eine Notifikation ein im Anhang I oder II aufgeführtes Suchtgift oder eine im Anhang III aufgeführte Zubereitung, so kann die Kommission außer der in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahme im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation einen jeden Anhang ändern,
indem sie ein Suchtgift aus dem Anhang I in den Anhang II oder aus dem Anhang II in den Anhang I überträgt, oder
indem sie ein Suchtgift oder eine Zubereitung aus einem Anhang streicht.
(7) Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, allen Nichtmitgliedern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtgiftkontrollamt mit. Der Beschluß tritt für jede Vertragspartei mit Eingang dieser Mitteilung in Kraft, und die Parteien treffen sodann die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Maßnahmen.
(8) a) Die Beschlüsse der Kommission zur Änderung eines Anhangs unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies binnen neunzig Tagen beantragt, nachdem die Notifikation des Beschlusses bei ihr eingegangen ist. Der Antrag auf Nachprüfung ist zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.
Der Generalsekretär leitet der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrages und der diesbezüglichen Angaben mit der Aufforderung zu, binnen neunzig Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen werden dem Rat zur Erwägung vorgelegt.
Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben; der diesbezügliche Beschluß des Rates ist endgültig. Er wird allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtgiftkontrollrat notifiziert.
Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluß der Kommission in Kraft.
(9) Beschlüsse der Kommission nach diesem Artikel unterliegen nicht dem in Artikel 7 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren.
Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen,
um dieses Übereinkommen in ihren eigenen Hoheitsgebieten durchzuführen,
um bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten und
um nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Suchtgiften sowie den Handel damit auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.
Artikel 5
Die internationalen Kontrollorgane
In Anerkennung der Zuständigkeit der Vereinten Nationen für die internationale Suchtgiftkontrolle vereinbaren die Vertragsparteien, die Suchtgiftkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und den Internationalen Suchtgiftkontrollrat mit den diesen Organen in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.
Artikel 6
Ausgaben der internationalen Kontrollorgane
Die Ausgaben der Kommission und des Suchtgiftkontrollrats gehen zu Lasten der Vereinten Nationen; das Nähere regelt die Generalversammlung. Vertragsparteien, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, leisten zu diesen Ausgaben Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsultation mit den Regierungen dieser Vertragsparteien jeweils festgesetzten Höhe.
Artikel 7
Nachprüfung von Beschlüssen und Empfehlungen der Kommission
Mit Ausnahme der in Artikel 3 vorgesehenen Beschlüsse unterliegen alle auf Grund dieses Übereinkommens von der Kommission angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen in gleicher Weise wie ihre sonstigen Beschlüsse und Empfehlungen der Genehmigung oder Änderung durch den Rat oder die Generalversammlung.
Artikel 8
Aufgaben der Kommission
Die Kommission ist ermächtigt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten zu behandeln und insbesondere
die Anhänge nach Maßgabe des Artikels 3 zu ändern,
den Suchtgiftkontrollrat auf jede mit dessen Aufgaben zusammenhängende Angelegenheit aufmerksam zu machen,
zur Verwirklichung der Ziele und Bestimmungen dieses Übereinkommens Empfehlungen abzugeben, einschließlich solcher über wissenschaftliche Forschungsprogramme und den Austausch wissenschaftlicher oder fachlicher Informationen, sowie
Nichtvertragsparteien auf die von ihr nach diesem Übereinkommen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam zu machen, damit sie entsprechende Maßnahmen in Erwägung ziehen können.
Artikel 9
Zusammensetzung und Funktionen des Suchtgiftkontrollrates
(1) Der Suchtgiftkontrollrat besteht aus dreizehn vom Rat wie folgt zu wählenden Mitgliedern:
drei Mitglieder mit medizinischer, pharmakologischer oder pharmazeutischer Erfahrung aus einer Liste von mindestens fünf Personen, die von der Weltgesundheitsorganisation benannt werden, sowie
zehn Mitglieder aus einer Liste von Personen, die von den Mitgliedern der Vereinten Nationen und von den Vertragsparteien benannt werden, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind.
(2) Als Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats sind Personen zu berufen, die wegen ihrer fachlichen Befähigung, Unparteilichkeit und Unbeteiligtheit allgemeines Vertrauen genießen. Sie dürfen während ihrer Amtszeit keine Stellung bekleiden und keine Tätigkeit ausüben, die geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen. Der Rat trifft in Konsultationen mit dem Suchtgiftkontrollrat alle erforderlichen Vorkehrungen, um die volle fachliche Unabhängigkeit des Suchtgiftkontrollrats bei der Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen.
(3) Der Rat berücksichtigt unter Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen geographischen Vertretung, daß es wichtig ist, in den Suchtgiftkontrollrat in einem angemessenen Verhältnis Personen aufzunehmen, die Kenntnisse der Suchtgiftprobleme in den Gewinnungs-, Herstellungs- und Verbrauchsländern besitzen und Verbindungen zu solchen Ländern haben.
(4) Der Suchtgiftkontrollrat bemüht sich in Zusammenarbeit mit den Regierungen und entsprechend dem Wortlaut dieses Übereinkommens, den Anbau, die Erzeugung, die Herstellung und den Gebrauch von Suchtgiften auf eine angemessene, für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Menge zu beschränken, um deren Verfügbarkeit für derartige Zwecke zu gewährleisten und den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung und Herstellung von und den illegalen Handel mit sowie den illegalen Gebrauch von Suchtgiften zu verhüten.
(5) Alle vom Suchtgiftkontrollrat im Sinne dieses Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen sind weitgehend mit der Absicht übereinstimmend, die Zusammenarbeit der Regierungen mit dem Suchtgiftkontrollrat zu fördern und den Mechanismus für einen fortwährenden Dialog zwischen Regierungen und dem Suchtgiftkontrollrat zu schaffen, welcher effiziente nationale Aktionen unterstützen und erleichtern wird, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen.
Artikel 10
Amtszeit und Vergütung der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates beträgt fünf Jahre; sie können wiedergewählt werden.
(2) Die Amtszeit eines Mitglieds des Suchtgiftkontrollrats endet am Vortag derjenigen Sitzung des Amtes, an der sein Nachfolger erstmals teilzunehmen berechtigt ist.
(3) Ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrats, das drei aufeinanderfolgenden Tagungen ferngeblieben ist, gilt als zurückgetreten.
(4) Der Rat kann auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrates entlassen, wenn es die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Suchtgiftkontrollrates.
(5) Wird die Stelle eines Mitgliedes des Suchtgiftkontrollrats vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so besetzt der Rat diese Stelle so bald wie möglich im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9, indem er für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied wählt.
(6) Die Mitglieder des Suchtgiftkontrollrats erhalten eine angemessene Vergütung; sie wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Artikel 11
Geschäftsordnung des Suchtgiftkontrollrats
(1) Der Suchtgiftkontrollrat wählt seinen Präsidenten und die sonstigen Amtsträger, die er für erforderlich hält; er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Suchtgiftkontrollrat tritt so oft zusammen, wie dies nach seiner Auffassung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist; er hält jedoch in jedem Kalenderjahr mindestens zwei Tagungen ab.
(3) Der Suchtgiftkontrollrat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind.
Artikel 12
Handhabung des Schätzungsverfahrens
(1) Der Suchtgiftkontrollrat bestimmt, wann und in welcher Weise die in Artikel 19 vorgesehenen Schätzungen einzureichen sind; er schreibt die hiefür erforderlichen Formblätter vor.
(2) Der Suchtgiftkontrollrat ersucht die Regierungen der Staaten und Hoheitsgebiete, für welche dieses Übereinkommen nicht gilt, ihm Schätzungen nach Maßgabe dieses Übereinkommens einzureichen.
(3) Reicht ein Staat für eines seiner Hoheitsgebiete zu dem festgesetzten Zeitpunkt keine Schätzungen ein, so stellt der Suchtgiftkontrollrat nach Möglichkeit selbst die Schätzungen auf. Hierbei arbeitet er mit der betreffenden Regierung soweit tunlich zusammen.
(4) Der Suchtgiftkontrollrat prüft die Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen; er kann, soweit es sich nicht um Bedarf für Sonderzwecke handelt, zusätzliche Angaben anfordern, soweit er solche in bezug auf einen Staat oder ein Hoheitsgebiet, für die eine Schätzung eingereicht worden ist, für erforderlich hält, um die Schätzung zu ergänzen oder eine darin enthaltene Angabe zu erläutern.
(5) Im Hinblick auf die Beschränkung des Gebrauchs und der Abgabe von Suchtgiften auf eine angemessene, für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Menge und auf die Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit für derartige Zwecke bestätigt der Suchtgiftkontrollrat so bald wie möglich die Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen; er kann sie mit Zustimmung der betreffenden Regierung ändern. Im Fall einer Uneinigkeit zwischen der Regierung und dem Suchtgiftkontrollrat hat der letztere das Recht, seine eigenen Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen anzustellen, mitzuteilen und zu veröffentlichen.
(6) Zusätzlich zu den in Artikel 15 erwähnten Berichten veröffentlicht der Suchtgiftkontrollrat zu Zeitpunkten, die er bestimmt, jedoch mindestens einmal jährlich, Angaben über die Schätzungen, soweit dies nach seiner Auffassung die Durchführung dieses Übereinkommens erleichtert.
Artikel 13
Handhabung des Statistikverfahrens
(1) Der Suchtgiftkontrollrat bestimmt, in welcher Weise und Form die in Artikel 20 vorgesehenen statistischen Aufstellungen einzureichen sind; er schreibt die hierfür erforderlichen Formblätter vor.
(2) Der Suchtgiftkontrollrat prüft die statistischen Aufstellungen, um zu ermitteln, ob die einzelnen Vertragsparteien oder sonstige Staaten dieses Übereinkommen eingehalten haben.
(3) Der Suchtgiftkontrollrat kann zusätzliche Angaben anfordern, soweit er solche für erforderlich hält, um die in den statistischen Aufstellungen enthaltenen Angaben zu ergänzen oder zu erläutern.
(4) Der Suchtgiftkontrollrat ist nicht befugt, zu statistischen Angaben über Suchtgifte, die für Sonderzwecke benötigt werden, Fragen zu stellen oder eine Auffassung zu äußern.
Artikel 14 <sup>bis</sup>
Technische und finanzielle Hilfe
In Fällen, die der Suchtgiftkontrollrat für geeignet hält und entweder zusätzlich oder als Alternative zu den in Artikel 14 Absätze 1 und 2 erwähnten Maßnahmen, kann er nach Zustimmung der betreffenden Regierung den kompetenten Organen der Vereinten Nationen und den speziellen Behörden empfehlen, daß der Regierung eine technische oder finanzielle Hilfe – oder beides – geboten werde, um deren Bemühungen bei der Erfüllung ihrer aus diesem Übereinkommen hervorgehenden Pflichten, einschließlich jener, die in den Artikeln 2, 35, 38 und 38 bis erwähnt wurden oder auf die dort Bezug genommen wurde, zu unterstützen.
Artikel 14
Maßnahmen des Suchtgiftkontrollrates, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen
(1) a) Hat der Suchtgiftkontrollrat die Angaben geprüft, die ihm von Organen der Vereinten Nationen oder von speziellen Behörden oder – unter der Voraussetzung, daß sie von der Kommission auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates gebilligt wurden – von irgendwelchen anderen zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen nicht staatlichen Organisationen, die auf diesem Gebiet direkte Kompetenz haben und nach Artikel 71 der Satzung der Vereinten Nationen mit dem Wirtschafts- und Sozialrat im konsultativen Status stehen oder die einen ähnlichen Status durch besondere Vereinbarungen mit dem Rat genießen, zugeleitet werden, und hat er daraufhin objektive Gründe zu der Annahme, daß die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind, weil eine Vertragspartei, ein Staat oder ein Hoheitsgebiet das Übereinkommen nicht durchführt, so ist er berechtigt, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen oder sie zur Abgabe von Erklärungen aufzufordern. Wenn eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet ohne irgendwelche Fehler bei der Durchführung des Übereinkommens zu einem bedeutenden Zentrum des illegalen Anbaus, der Herstellung und Verarbeitung oder des illegalen Handels mit oder des Gebrauchs von Suchtgiften geworden ist, oder wenn dem Anschein nach eine ernste Gefahr besteht, ein derartiges Zentrum zu werden, ist der Rat berechtigt, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen. Vorbehaltlich des Rechts des Suchtgiftkontrollrates, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die unter Buchstabe d erwähnte Angelegenheit aufmerksam zu machen, behandelt der Suchtgiftkontrollrat ein Ersuchen um Auskunft und die Erläuterung einer Regierung oder einen Vorschlag für Beratungen und die mit einer Regierung aufgenommenen Konsultationen auf Grund dieses Buchstabens als vertraulich.
Ist der Suchtgiftkontrollrat auf Grund des Buchstabens a tätig geworden, so kann er in der Folge die betreffende Regierung auffordern, wenn er dies für erforderlich hält, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfsmaßnahmen zu treffen.
Wenn der „Suchtgiftkontrollrat“ derartige Maßnahmen zwecks Beurteilung einer in Buchstabe a erwähnten Angelegenheit für notwendig erachtet, kann er der betreffenden Regierung vorschlagen, eine Studie über die Angelegenheit in ihrem Hoheitsgebiet durch die von der Regierung für angemessen gehaltenen Mittel durchzuführen. Wenn sich die betreffende Regierung entschließt, diese Studie zu unternehmen, kann sie den Suchtgiftkontrollrat bitten, das Gutachten und die Dienste einer oder mehrerer Personen mit der erforderlichen Kompetenz zur Verfügung zu stellen, um die Regierungsbeamten bei der beabsichtigten Studie zu unterstützen. Die Person oder Personen, deren Bereitstellung der Suchtgiftkontrollrat beabsichtigt, unterliegen der Billigung durch die Regierung. Die Modalitäten dieser Studie und der begrenzte Zeitraum, innerhalb dessen die Studie abzuschließen ist, werden nach Beratung zwischen der Regierung und dem Suchtgiftkontrollrat festgelegt. Die Regierung wird den Suchtgiftkontrollrat über die Ergebnisse der Studie unterrichten und die von ihr als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen angeben.
Stellt der Suchtgiftkontrollrat fest, daß die betreffende Regierung nach einem Ersuchen auf Grund des Buchstabens a keine zufriedenstellende Erläuterung gegeben oder nach Aufforderung auf Grund des Buchstabens b keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, oder daß eine ernste Lage besteht, die im Hinblick auf ihre Behebung kooperative Aktionen auf internationaler Ebene erfordert, so kann er die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf diese Angelegenheit aufmerksam machen. Der Suchtgiftkontrollrat handelt so, wenn die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind und es nicht möglich war, die Angelegenheit in anderer Weise zufriedenstellend zu lösen. Er handelt ebenfalls so, wenn er feststellt, daß eine ernste Lage besteht, die im Hinblick auf ihre Behebung kooperative Aktionen auf internationaler Ebene erfordert, und daß die Informierung der Vertragsparteien, des Rats und der Kommission über eine derartige Situation die geeignetste Methode zur Erleichterung solcher kooperativen Aktionen darstellt; nach Erörterung der Berichte des Suchtgiftkontrollrates und gegebenenfalls der Kommission kann der Rat die Generalversammlung auf diese Angelegenheit aufmerksam machen.
(2) Macht der Suchtgiftkontrollrat die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf Grund des Absatzes 1, Buchstabe d auf die Angelegenheit aufmerksam, so kann er gleichzeitig den Vertragsparteien empfehlen, wenn er dies für notwendig erachtet, gegenüber dem betreffenden Staat oder Hoheitsgebiet die Ein- oder die Ausfuhr von Suchtgiften – oder beides – einzustellen, und zwar entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Suchtgiftkontrollrat die Lage in diesem Staat oder Hoheitsgebiet als zufriedenstellend betrachtet. Der betreffende Staat kann den Rat mit der Angelegenheit befassen.
(3) Der Suchtgiftkontrollrat ist berechtigt, über jede auf Grund dieses Artikels behandelte Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln; dieser leitet ihn allen Vertragsparteien zu. Veröffentlicht der Suchtgiftkontrollrat in diesem Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefaßten Beschluß oder eine auf den Beschluß bezügliche Angabe, so hat er in demselben Bericht auf Ersuchen der betreffenden Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.
(4) Wurde ein auf Grund dieses Artikels veröffentlichter Beschluß des Suchtgiftkontrollrates nicht einstimmig gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.
(5) Prüft der Suchtgiftkontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jeder Staat, für den sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu lassen.
(6) Beschlüsse des Suchtgiftkontrollrates auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder.
Artikel 15
Berichte des Suchtgiftkontrollrates
(1) Der Suchtgiftkontrollrat erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit sowie die von ihm für erforderlich gehaltenen Zusatzberichte; sie enthalten unter anderem eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Schätzungen und statistischen Angaben sowie geeignetenfalls eine Darlegung über etwaige Erläuterungen, um welche Regierungen ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, und ferner alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Suchtgiftkontrollrat zu machen wünscht. Diese Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.
(2) Die Berichte werden den Vertagsparteien (Anm: richtig: Vertragsparteien) übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.
Artikel 16
Sekretariat
Das Sekretariat der Kommission und des Suchtgiftkontrollrates wird vom Generalsekretär gestellt. Der Sekretär des Suchtgiftkontrollrates wird insbesondere vom Generalsekretär in Beratung mit dem Suchtgiftkontrollrat benannt.
Artikel 17
Besondere Verwaltungsstelle
Jede Vertragspartei unterhält eine besondere Verwaltungsdienststelle für die Anwendung dieses Übereinkommens.
Artikel 18
Dem Generalsekretär von den Vertragsparteien einzureichende Angaben
(1) Die Vertragsparteien reichen dem Generalsekretär alle Angaben ein, welche die Kommission als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, und zwar insbesondere
einen Jahresbericht über die Wirkung dieses Übereinkommens in jedem ihrer Hoheitsgebiete,
den Wortlaut aller Gesetze und sonstigen Vorschriften, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen werden,
alle von der Kommission zu bestimmenden Auskünfte mit Einzelheiten über Fälle unerlaubten Verkehrs, insbesondere über jeden von ihnen aufgedeckten derartigen Fall, der möglicherweise für die Ermittlung einer Bezugsquelle des unerlaubten Verkehrs oder wegen der in Betracht kommenden Mengen oder wegen der Methode von Bedeutung ist, deren sich die den unerlaubten Verkehr Betreibenden bedient haben,
die Bezeichnungen und Anschriften der staatlichen Behörden, die zur Ausstellung von Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen oder -bescheinigungen ermächtigt sind.
(2) Die Kommission bestimmt, in welcher Weise und wann die Vertragsparteien die in Absatz 1 bezeichneten Angaben einzureichen und welche Formblätter sie dafür zu verwenden haben.
Artikel 19
Schätzungen des Suchtgiftbedarfs
(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete reichen die Vertragsparteien alljährlich dem Suchtgiftkontrollrat in der Weise und Form, die er vorschreibt, auf Formblättern, die er zur Verfügung stellt,Schätzungen über folgende Punkte ein:
die Mengen von Suchtgiften, die für medizinische und wissenschaftliche Zwecke verbraucht werden sollen;
die Mengen von Suchtgiften, die zur Herstellung von anderen Suchtgiften, von Zubereitungen des Anhangs III und von Stoffen verwendet werden sollen, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen;
die Bestände an Suchtgiften, die am 31. Dezember des Schätzungsjahres unterhalten werden sollen;
die Mengen von Suchtgiften, die zur Ergänzung der Sonderbestände benötigt werden;
das Gebiet (in Hektar) und die geographische Lage des Landes, das dem Anbau des Opiummohns dienen soll;
die ungefähre Menge des herzustellenden Opiums;
die Zahl der Industriebetriebe, die synthetische Suchtgifte erzeugen werden;
die Menge der synthetischen Suchtgifte, die von jedem dieser im vorherigen Buchstaben erwähnten Betriebe zu erzeugen ist.
(2) a) Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet und für jedes Suchtgift, ausgenommen Opium und synthetische Suchtgifte, aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen.
Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 hinsichtlich der Einfuhr und in Artikel 21 bis Absatz 2 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für Opium für jedes Hoheitsgebiet entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen, oder aus der in Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Menge, je nachdem, welche Menge größer ist.
Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet für synthetische Suchtgifte entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlichen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen, oder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstabe h bezeichneten Mengen, je nachdem welche größer ist.
Die auf Grund der vorangegangenen Buchstaben eingereichten Schätzungen werden in angemessener Weise geändert, um jede beschlagnahmte und danach für den legalen Gebrauch freigegebene sowie jede Menge, die speziellen Beständen für die Bedürfnisse der zivilen Bevölkerung entnommen wurde, zu berücksichtigen.
(3) Jeder Staat kann im Laufe des Jahres Nachtragsschätzungen mit einer Erläuterung der sie erforderlich machenden Umstände einreichen.
(4) Die Vertragsparteien unterrichten den Suchtgiftkontrollrat über die zur Bestimmung der geschätzten Mengen verwendeten Methoden und über alle Änderungen dieser Methode.
(5) Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21 bis dürfen die Schätzungen nicht überschritten werden.
Artikel 20
Dem Suchtgiftkontrollrat einzureichende statistische Aufstellungen
(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete reichen die Vertragsparteien dem Suchtgiftkontrollrat in der Weise und Form, die er vorschreibt, auf Formblättern, die er zur Verfügung stellt, statistische Aufstellungen über folgende Punkte ein:
die Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften;
die Verwendung von Suchtgiften zur Herstellung von anderen Suchtgiften, von Zubereitungen des Anhangs III und von Stoffen, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, sowie die Verwendung von Mohnstroh zur Herstellung von Suchtgiften;
den Verbrauch von Suchtgiften;
die Ein- und Ausfuhren von Suchtgiften und Mohnstroh;
Beschlagnahmen von Suchtgiften und die Verfügung darüber;
die Bestände an Suchtgiften am 31. Dezember des Berichtsjahres;
und
nachweisbares Anbaugebiet von Opiummohn.
(2) a) Die statistischen Aufstellungen über die in Absatz 1 bezeichneten Punkte mit Ausnahme des Buchstabens d werden jährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat bis zu dem auf das Berichtsjahr folgenden 30. Juni eingereicht.
Die statistischen Aufstellungen über die in Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Punkte werden vierteljährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat binnen einem Monat nach Ablauf des Berichtsvierteljahres eingereicht.
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