Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Dezember 1979 über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-12-21
Letzte Aktualisierung 2026-06-22
Status Aufgehoben · 2026-06-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

WLV-AufgabenV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 102 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:

Abkürzung

WLV-AufgabenV

I. ABSCHNITT

Aufgabenbereich der Dienststellen

§ 1. Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:

1.

Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung, Projektierung, Verbauungstätigkeit und Betreuungsdienst;

2.

Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten und Kollaudierungsoperaten;

3.

Planung der kurz-, mittel- und langfristigen Verbauungstätigkeit, des Bedarfes an Personal, finanziellen Mitteln und Investitionen;

4.

Durchführung der Verbauungsmaßnahmen

5.

Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Gewässeraufsicht;

6.

Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;

7.

Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975;

8.

Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;

9.

Bewirtschaftung der von der Sektion zugewiesenen finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge;

10.

Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;

11.

Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 des Forstgesetzes 1975, Beratungstätigkeit;

12.

Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;

13.

Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Gebietsbauleitung.

Abkürzung

WLV-AufgabenV

§ 2. Der Sektion obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches folgende Aufgaben:

1.

Koordinierung und Überwachung aller Planungen und sonstigen Tätigkeiten der Gebietsbauleitungen;

2.

Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;

3.

Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;

4.

Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;

5.

Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;

6.

Wahrnehmung der Tätigkeit von Angehörigen der Sektion als Mitglieder der Kommission gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;

7.

Entsendung von Angehörigen der Sektion zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975, Beratungstätigkeit;

8.

Verwaltung der finanziellen Mittel;

9.

Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;

10.

Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Sektion.

Abkürzung

WLV-AufgabenV

II. ABSCHNITT

Aufgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

§ 3. Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sind folgende Aufgaben vorgehalten:

1.

Koordinierung aller Aufgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung;

2.

Planungen besonderer oder grundsätzlicher Art;

3.

Verwaltung der finanziellen Mittel einschließlich derer Zuweisung;

4.

Überprüfung von Projekten und Durchführung von Kollaudierungen;

5.

Ausübung der fachlichen Aufsicht;

6.

Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters und von Statistiken;

7.

Leitung der Kommissionen gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;

8.

Entsendung von Angehörigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975;

9.

Beratungstätigkeit;

10.

Erlassung von Richtlinien;

11.

Mitwirkung bei Einsätzen gemäß § 1 Z 12 und § 2 Z 9 im Falle des Vorliegens besonderer Umstände.

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