Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 15. Mai 1979 über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung 1979)
§ 1. (1) Den Bestimmungen der Einzigen Suchtgiftkonvention, des Suchtgiftgesetzes und dieser Verordnung unterliegen als Suchtgifte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes die in den Anhängen I bis III zu dieser Verordnung angeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes und dieser Verordnung unterliegen ferner die in den Anhängen IV und V zu dieser Verordnung angeführten psychotropen Stoffe, die im Sinne des § 1 Abs. 3 des Suchtgiftgesetzes als Suchtgifte gelten.
§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgiften ist nur nach Maßgabe einer besonderen Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz und in der von diesem zugestandenen Höchstmenge gestattet (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Suchtgiftgesetzes). Diese Bewilligung darf nur den im Besitz einer Konzession nach § 220 Abs. 1 Z 1 oder 3 der Gewerbeordnung 1973 befindlichen Erzeugern pharmazeutischer Zubereitungen und Stoffe oder den im Besitz einer Konzession nach § 222 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 befindlichen Drogengroßhändlern (Depositeuren) erteilt werden.
(2) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist unter Vorlage des entsprechenden Konzessionsbescheides oder Konzessionsdekretes bis längstens 30. September eines jeden Jahres beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mit dem amtlichen Formblatt nach Muster 7 (Teilnahme am Suchtgiftverkehr) (Anm.: Muster nicht darstellbar) anzusuchen. Im Ansuchen ist gegebenenfalls die Art und ungefähre Menge der Stoffe, deren Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung beabsichtigt ist, ferner die Art und ungefähre Menge der Ausgangsstoffe anzuführen. Die Bewilligung wird nach Maßgabe des voraussichtlichen Bedarfes für das nächstfolgende Kalenderjahr erteilt. Die Bewilligung kann bei mißbräuchlicher Verwendung oder Nichtbefolgung der hinsichtlich des Verkehrs mit Suchtgiften bestehenden Vorschriften oder Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erteilung zurückgenommen werden. Die Erteilung und Zurücknahme der Bewilligung ist im amtlichen Nachrichtenblatt des zuständigen Amtes der Landesregierung kundzumachen.
(3) Die erstmalige Aufnahme der bewilligten Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung eines Suchtgiftes ist vom Unternehmer dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz vorher anzuzeigen. Der Vorrat an Rohstoffen darf in der Regel die für die Erzeugung im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht übersteigen. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann erforderlichenfalls die Einschränkung der Erzeugung verfügen. Eine Einstellung der Suchtgifterzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung durch den Unternehmer ist umgehend dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.
(4) Die nach Abs. 1 Berechtigten dürfen Suchtgifte nur an Personen, die ebenfalls eine Bewilligung nach Abs. 1 besitzen, an die im § 3 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentliche Anstalten, an die nach § 3 Abs. 3 und 4 des Suchtgiftgesetzes Berechtigten, an öffentliche Apotheken oder Anstaltsapotheken abgeben. Erzeuger und Depositeure der im Anhang III genannten pharmazeutischen Zubereitungen dürfen Ärztemuster solcher Zubereitungen direkt an Ärzte oder Tierärzte abgeben. Sie sind jedoch verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz monatlich eine Meldung über die an Ärzte oder Tierärzte abgegebene Gesamtmenge der Muster solcher Zubereitungen vorzulegen.
§ 3. (1) Die Erzeugung und Verarbeitung, die Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgiften ist wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs-, oder sonstigen Fachanstalten, die ihrer zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedürfen, gestattet.
(2) Die Abgabe von Suchtgiften an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung einer Bestätigung erfolgen, daß die in Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. In der Bestätigung ist die zum Empfang des Suchtgiftes bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Die Bestätigung ist bei Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Über die Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen werden einem Universitätsinstitut oder sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Institut für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer dahingehend ausgestellt, daß es bestimmter oder sämtlicher der im § 1 angeführten Suchtgifte zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. Die Bestätigung ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.
(4) Als zum Empfang bevollmächtigt ist der Leiter des Institutes oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des jedesmal bezogenen Suchtgiftes zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson, so ist das Suchtgift nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung abzugeben ist. Die Zusendung von Suchtgiften im Bahn-, Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr hat an das Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung.
(5) Den in Abs. 1 genannten Anstalten und privaten wissenschaftlichen Instituten, die eines Suchtgiftes zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedürfen, wird die im Abs. 2 vorgesehene Bestätigung jeweils für das betreffende Kalenderjahr, letzteren nur dann ausgestellt, wenn keine Bedenken hinsichtlich eines Mißbrauches bestehen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz von jeder Ausstellung oder Einziehung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.
§ 4. (1) Erzeuger pharmazeutischer Zubereitungen und Stoffe sowie Drogengroßhändler (Depositeure) sind verpflichtet, über Suchtgifte gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen der Lagerbestand, der Bezug und die Abgabe, die Bezugsquelle und der Abnehmer ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht, sowie ein allfälliger Schwund und Verarbeitungsverlust. Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sind Kopien der Belege über die abgegebenen Suchtgiftmengen monatlich einzusenden.
(2) Ärzte und Tierärzte, die Suchtgifte bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten und die Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität, ferner die im § 3 Abs. 1 genannten Institute und Anstalten haben über Bezug und Verwendung von Suchtgiften, die in den Anhängen I, II, IV und V angeführt sind, derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können.
(3) Die Vormerkungen samt den dazu gehörenden Belegen sind nach Zeitabschnitten geordnet mindestens drei Jahre lang, von der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen vorzuweisen oder über Verlangen der Behörde einzusenden.
§ 5. (1) Die öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu führen, in dem der Lagerbestand vom 1. Jänner eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die Abgabe von Suchtgiften, mit Ausnahme der im Anhang III genannten pharmazeutischen Zubereitungen, einzutragen sind. Der Bezug ist mit den Lieferscheinen, die Abgabe mit den ärztlichen Verschreibungen oder sonstigen Belegen auszuweisen. Als Beleg für die Abgabe von Suchtgiften an Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte dient jeder schriftliche Nachweis über die erfolgte Lieferung. Die Eingänge an Suchtgiften sind sofort, die Ausgänge spätestens am Monatsende zusammengefaßt in das Vormerkbuch einzutragen. Der Gesamtausgang von Suchtgiften des Anhanges II ist spätestens am Jahresende einzutragen. Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist eine Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen Suchtgifte vorzunehmen; etwaige Differenzen sind im Vormerkbuch auszuweisen. Das Vormerkbuch ist samt den dazugehörenden Belegen drei Jahre lang, vom Tage der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen vorzuweisen oder der Behörde einzusenden.
(2) Ärzte und Tierärzte dürfen Suchtgifte für ihre Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf nur aus einer der ihrem Berufssitz nächstgelegenen zehn öffentlichen Apotheken beziehen. Die in Anhang III angeführten pharmazeutischen Zubereitungen dürfen auch aus anderen öffentlichen Apotheken bezogen werden.
§ 6. (1) Die im 2 Abs. 1 genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgiften sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgiften im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben ferner bis zum 31. März jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dreifacher Ausfertigung eine schätzungsweise Zusammenstellung jener Suchtgifte bekanntzugeben, die sie im folgenden Kalenderjahr einzuführen oder zu erzeugen beabsichtigen.
(3) Die Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
Name oder Firma und Standort des Erzeugers oder Drogengroßhändlers (Depositeurs),
Bestand,
Verwendung,
Zugänge einschließlich der Einfuhren nach Österreich und
Abgänge einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.
(4) Die Zusammenstellungen gemäß Abs. 2 haben folgende Angaben zu enthalten:
Name oder Firma und Standort des Erzeugers oder Drogengroßhändlers (Depositeurs) und
vorgesehenen Verwendungszweck.
(5) Für die Nachweisungen gemäß Abs. 1 und die Zusammenstellungen gemäß Abs. 2 sind die entsprechenden amtlichen Formblätter zu verwenden, die im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich sind.
§ 7. Auf allen Packungen, in denen Suchtgifte in den Verkehr gebracht werden, ist der Suchtgiftinhalt entweder in Hundertteilen (Prozenten) oder in der darin enthaltenen Gewichtsmenge anzugeben.
§ 8. Suchtgifthältige Arzneimittel dürfen nur dann verschrieben werden, wenn ihre Anwendung nach den Grundsätzen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft begründet ist und mit anderen Arzneimitteln das Auslangen nicht gefunden werden kann (§ 5 des Suchtgiftgesetzes).
§ 9. Nicht verschrieben werden dürfen:
Suchtgifte in Substanz;
Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Arzneispezialitäten;
Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den in Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.
§ 10. (1) Der Arzt darf an einem Tag für einen Kranken oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:
```
Amphetamin .......................................... 0,2 g
```
```
Cocain .............................................. 0,1 g
```
```
Dexamphetamin ....................................... 0,2 g
```
```
Dextromoramid ....................................... 0,1 g
```
```
Hydrocodon .......................................... 0,2 g
```
```
Hydromorphon ........................................ 0,03 g
```
```
Ketobemidon ......................................... 0,1 g
```
```
Methadon ............................................ 0,1 g
```
```
Methamphetamin ...................................... 0,1 g
```
```
Methylphenidat ...................................... 0,1 g
```
```
Morphin ............................................. 0,2 g
```
```
Nicomorphin ......................................... 0,2 g
```
```
Normethadon ......................................... 0,15 g
```
```
Norpipanon .......................................... 0,06 g
```
```
a) Opium ............................................ 2,0 g
```
```
Opiumextrakt ..................................... 1,0 g
```
```
Opiumtinktur ..................................... 20,0 g
```
```
Oxycodon............................................. 0,2 g
```
```
Pantopon oder ähnliche suchtgifthältige Zubereitungen 0,4 g
```
```
Pentazocin .......................................... 0,5 g
```
```
Pethidin ............................................ 1,0 g
```
```
Phenmetrazin ........................................ 0,3 g
```
```
Piritramid .......................................... 0,15 g
```
(2) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die in Abs. 1 angeführten Mengen für einen Kranken als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt durch den als Überschrift anzubringenden Vermerk „praescriptio indicata'' zu kennzeichnen. Auf Dauerverschreibungen nach § 16 kann dieser Vermerk entfallen.
(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Krankenanstalten keine Anwendung.
§ 10. (1) Der Arzt darf an einem Tag für einen Kranken oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:
```
Amphetamin .......................................... 0,2 g
```
```
Cocain .............................................. 0,1 g
```
```
Dexamphetamin ....................................... 0,2 g
```
```
Dextromoramid ....................................... 0,1 g
```
```
Hydrocodon .......................................... 0,2 g
```
```
Hydromorphon ........................................ 0,03 g
```
```
Ketobemidon ......................................... 0,1 g
```
```
Methadon ............................................ 0,1 g
```
```
Methamphetamin ...................................... 0,1 g
```
```
Methylphenidat ...................................... 0,1 g
```
```
Morphin ............................................. 2,000 g
```
```
Nicomorphin ......................................... 0,2 g
```
```
Normethadon ......................................... 0,15 g
```
```
Norpipanon .......................................... 0,06 g
```
```
a) Opium ............................................ 2,0 g
```
```
Opiumextrakt ..................................... 1,0 g
```
```
Opiumtinktur ..................................... 20,0 g
```
```
Oxycodon............................................. 0,2 g
```
```
Pantopon oder ähnliche suchtgifthältige Zubereitungen 0,4 g
```
```
Pentazocin .......................................... 0,5 g
```
```
Pethidin ............................................ 1,0 g
```
```
Phenmetrazin ........................................ 0,3 g
```
```
Piritramid .......................................... 0,15 g
```
(2) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die in Abs. 1 angeführten Mengen für einen Kranken als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt durch den als Überschrift anzubringenden Vermerk „praescriptio indicata'' zu kennzeichnen. Auf Dauerverschreibungen nach § 16 kann dieser Vermerk entfallen.
(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Krankenanstalten keine Anwendung.
§ 11. (1) Der Tierarzt darf an einem Tag für ein Tier oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:
```
Amphetamin ......................................... 1,0 g
```
```
Fentanyl ........................................... 0,004 g
```
```
Hydrocodon ......................................... 0,2 g
```
```
Hydromorphon ....................................... 0,03 g
```
```
Ketobemidon......................................... 0,1 g
```
```
Methadon ........................................... 0,15 g
```
```
Methamphetamin...................................... 0,25 g
```
```
Methylphenidat...................................... 0,2 g
```
```
Morphin ............................................ 0,5 g
```
```
Nicomorphin ........................................ 0,2 g
```
```
Normethadon......................................... 0,2 g
```
```
Norpipanon.......................................... 0,06 g
```
```
a) Opium ........................................... 15,0 g
```
```
Opiumextrakt .................................... 7,5 g
```
```
Opiumtinktur .................................... 150,0 g
```
```
Oxycodon............................................ 0,3 g
```
```
Pantopon oder ähnliche suchtgifthältige Zubereitungen 0,4 g
```
```
Pethidin ........................................... 1,0 g
```
```
Phenmetrazin ....................................... 0,3 g
```
```
Piritramid ......................................... 0,2 g
```
(2) Cocain, Fenetyllin und Pentazocin enthaltende Arzneimittel dürfen vom Tierarzt nicht verschrieben werden.
(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität keine Anwendung.
(4) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die in Abs. 1 angeführten Mengen für ein Tier als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Tierarzt durch den als Überschrift anzubringenden Vermerk „praescriptio indicata'' zu kennzeichnen.
§ 12. (1) Arzneimittel, die Suchtgifte enthalten, dürfen nur für einen Kranken, für ein krankes Tier, für den Bedarf in der Praxis und in den Krankenanstalten sowie für den Bedarf der ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken verschrieben werden.
(2) Jede ärztliche oder tierärztliche Verschreibung von Suchtgiften unterliegt den besonderen Formvorschriften der §§ 13 bis 16. Bei Verschreibungen von Suchtgiften für den Bedarf einer Krankenanstalt, der durch eine Anstaltsapotheke desselben Rechtsträgers gedeckt wird, sowie bei Verschreibungen von Suchtgiften für den Bedarf der Station innerhalb einer Krankenanstalt kann anstelle des Formblattes gemäß § 13 Abs. 1 auch ein anderes geeignetes Formblatt verwendet werden.
§ 13. (1) Die in den Anhängen I, II und IV dieser Verordnung angeführten Suchtgifte dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Teile I, II und III) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt.
(2) Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher Erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung von Suchtgiften ausnahmsweise auch auf anderen als den im Abs. 1 genannten Formblättern zulässig. Der Verschreibende hat dann das Rezeptformular durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Kann diese Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des § 5 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, ist statt dessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
(3) Die vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter für das Suchtgiftrezept sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde an die Ärzte, Tierärzte und Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen. Ärzte und Tierärzte haben vor der Ausfolgung der Formblätter erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Berufssitz des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt.
§ 14. (1) Die Verschreibung (Suchtgiftrezept) ist mit Tinte oder Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Berufssitz des Arztes oder Tierarztes (Stampiglie);
Name und Anschrift des Kranken, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Medikament bestimmt ist; bei Verschreibungen für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione'';
die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten, die nur in einer Stärke in den Handel kommen, ist nur die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
bei Verschreibungen für einen Kranken oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
das Ausstellungsdatum;
die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
(2) Die in Abs. 1 Z 1, 2, 6 und 7 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine erfolgen.
(3) Fehlt die in Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oder der gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata'', so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes diese nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt auf dem bei ihm verbleibenden Teil III der Verschreibung diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.
(4) Fehlt die in Abs. 1 Z 6 angeführte Angabe, so hat der Apotheker diese nach Feststellung zu ergänzen.
§ 14. (1) Die Verschreibung (Suchtgiftrezept) ist mit Tinte oder Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Berufssitz des Arztes oder Tierarztes (Stampiglie);
Name und Anschrift des Kranken, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Medikament bestimmt ist; bei Verschreibungen für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione'';
die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
bei Verschreibungen für einen Kranken oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
das Ausstellungsdatum;
die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.
(3) Fehlt die in Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oder der gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata'', so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes diese nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt auf dem bei ihm verbleibenden Teil III der Verschreibung diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.
(4) Fehlt die in Abs. 1 Z 6 angeführte Angabe, so hat der Apotheker diese nach Feststellung zu ergänzen.
§ 15. (1) Verschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens sieben Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.
(2) Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der in Abs. 5 angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.
(3) Verschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV sind nach einmaliger Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen.
(4) Bei jeder Abgabe eines suchtgifthältigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
(5) Sofern der Verschreibende auf dem Rezept dies nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten;
Zubereitungen von Difenoxin, die je Einzeldosis höchstens 0,5 mg Difenoxin und eine mindestens 5% der Difenoxin-Menge entsprechende Menge Atropinsulfat enthalten;
Zubereitungen von Diphenoxylat, die je Einzeldosis höchstens 2,5 mg Diphenoxylat, berechnet als Base und mindestens eine Menge von Atropinsulfat enthalten, die je Einzeldosis 1 Prozent der als Base berechneten Diphenoxylat-Menge entspricht;
Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe gemäß dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist;
Zubereitungen von Dihydrocodein;
Zubereitungen von Methaqualon.
Zubereitungen von Tramadol.
§ 15. (1) Verschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe bei Einzelverschreibungen nicht spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum, bei Dauerverschreibungen (§ 16 Abs. 1) nicht spätestens 14 Tage nach Fertigung durch den Amtsarzt erfolgt.
(2) Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der in Abs. 5 angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.
(3) Verschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV sind nach einmaliger Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen.
(4) Bei jeder Abgabe eines suchtgifthältigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
(5) Sofern der Verschreibende auf dem Rezept dies nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten;
Zubereitungen von Difenoxin, die je Einzeldosis höchstens 0,5 mg Difenoxin und eine mindestens 5% der Difenoxin-Menge entsprechende Menge Atropinsulfat enthalten;
Zubereitungen von Diphenoxylat, die je Einzeldosis höchstens 2,5 mg Diphenoxylat, berechnet als Base und mindestens eine Menge von Atropinsulfat enthalten, die je Einzeldosis 1 Prozent der als Base berechneten Diphenoxylat-Menge entspricht;
Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe gemäß dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist;
Zubereitungen von Dihydrocodein;
Zubereitungen von Methaqualon.
Zubereitungen von Tramadol.
§ 16. (1) Für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgifte, ausgenommen die in § 9 genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, sind nach Zweckmäßigkeit Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat ab Ausstellungsdatum auszustellen. Hiezu darf nur das vierteilige amtliche Formblatt (Teile I, II, III und IV) im Durchschreibeverfahren verwendet werden.
(2) Die vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde an die Ärzte gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen.
(3) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl der Formblätter ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Die Verschreibungsvorschriften des § 14 gelten auch für die Dauerverschreibung. Innerhalb deren Geltungsdauer darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen.
(5) Die Teile I, II und III des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind beim ersten Bezug in der Apotheke zurückzubehalten und bei jeder Abgabe mit dem Stempel der Apotheke und einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Die Teile I und II verbleiben in der Apotheke, wobei Teil I zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil III ist sofort nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zur Vormerkführung einzusenden. Teil IV verbleibt bei dem Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden einzusenden oder vorzulegen hat.
§ 16. (1) Für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgifte, ausgenommen die in § 9 genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, sind nach Zweckmäßigkeit Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat ab Fertigung durch den Amtsarzt auszustellen. Hiezu darf nur das vierteilige amtliche Formblatt (Teile I, II, III und IV) im Durchschreibeverfahren verwendet werden.
(2) Die vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde an die Ärzte gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen.
(3) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl der Formblätter ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Die Verschreibungsvorschriften des § 14 gelten auch für die Dauerverschreibung. Innerhalb deren Geltungsdauer darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung längstens binnen sieben Tagen ab Ausstellung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen.
(5) Die Teile I, II und III des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind beim ersten Bezug in der Apotheke zurückzubehalten und bei jeder Abgabe mit dem Stempel der Apotheke und einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Die Teile I und II verbleiben in der Apotheke, wobei Teil I zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil III ist sofort nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zur Vormerkführung einzusenden. Teil IV verbleibt bei dem Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden einzusenden oder vorzulegen hat.
Tritt zugleich mit der Inkraftsetzung des Übereinkommens über den
Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen in
Kraft.
§ 16a. (1) Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen von Personen, denen sie ärztlich verordnet worden sind, in einer dem Abs. 3 entsprechenden Menge im Reiseverkehr in das Bundesgebiet sowie im Bundesgebiet mitgeführt werden, sofern sie im Besitz einer vom verschreibenden Arzt oder von der im Aufenthaltsstaat zuständigen Behörde ausgestellten und von der im Aufenthaltsstaat zuständigen Behörde beglaubigten Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind.
(2) Für Zwecke des Reiseverkehrs in das Ausland, insbesondere in die übrigen Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens, hat der Arzt, der ein Arzneimittel verschreibt, das ein in den Anhängen I, II oder IV angeführtes Suchtgift enthält, oder die Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Bescheinigung nach Muster 3) auszustellen, wenn die Person das Suchtgift während des Auslandsaufenthaltes benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheinigung zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige Arzneimittel ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.
(3) Der Arzt darf für den Reisebedarf suchtgifthaltige Arzneimittel für die Dauer von längstens 30 Tagen verschreiben.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 beträgt längstens 30 Tage.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist die zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit
Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke der Bescheinigung gemäß Abs. 2 werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegt und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten sind Vordrucke von der Bezirksverwaltungsbehörde unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß Abs. 2 dürfen Kopien der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden.
§ 17. Die Abgabe eines suchtgifthältigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften der §§ 13 bis 16 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.
§ 18. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern hiezu nicht vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz eine besondere Bewilligung erteilt wurde. Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt.
(2) Unbeschadet einer allfälligen weiteren Genehmigung anderer Behörden ist um die Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Verwendung der für die Ein- und Ausfuhransuchen amtlich aufgelegten Vordrucke anzusuchen, die bei der Österreichischen Staatsdruckerei in Wien erhältlich sind (Muster 5 und 6) (Anm.: Muster nicht darstellbar).
(3) Die Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen.
§ 19. (1) Im Einfuhransuchen ist anzugeben:
der Name und die Anschrift des Empfängers;
das Ausfuhrland sowie Name und Anschrift des Absenders;
die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base; bei Mohnstroh und Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung muß das Gewicht der Base nicht angegeben werden.
(2) Wird vom Ausfuhrland die Bewilligung der Ausfuhr von der Vorlage eines Einfuhrzertifikates abhängig gemacht, so stellt der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bei Erteilung der Einfuhrbewilligung außerdem ein solches Einfuhrzertifikat aus, mit welchem bestätigt wird, daß die Einfuhr der darauf verzeichneten Stoffe und Mengen bewilligt wurde. Bei Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung zur Einfuhr von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung ist nur die Vorlage der Blätter 1 und 3 des amtlichen Vordruckes nach Muster 5 erforderlich.
(3) Das Abfertigungszollamt vermerkt auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung die tatsächlich eingeführte Menge und übersendet die Einfuhrbewilligungen und die mit der Einfuhrsendung allfällig eingelangten ausländischen Ausfuhrbewilligungen in halbmonatigen Zeiträumen an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz. Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
(4) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von vier Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Einfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zurückzusenden.
(5) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe von Art und Menge des eingeführten Suchtgiftes umgehend dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben.
§ 20. (1) Im Ausfuhransuchen sind anzugeben.:
der Name und die Anschrift des Absenders;
das Bestimmungsland sowie Name und Anschrift des Empfängers;
die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base;
das Einfuhrzertifikat der Behörde des Bestimmungslandes, welches bestätigt, daß die Einfuhr an den genannten Empfänger bewilligt wird;
bei Ausfuhr nach Ländern, welche das System der Einfuhrzertifikate nicht anwenden, ist zu dem Ausfuhransuchen eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber beizubringen, daß der Empfänger zur Einfuhr der im Gesuch bezeichneten Stoffe berechtigt ist.
(2) Um Erteilung der Ausfuhrbewilligung ist unter Nachweis der im Abs. 1 Z 4 oder 5 angeführten Bestätigung durch Vorlage von vier Bewilligungsvordrucken (Formblatt nach Muster 6) beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzusuchen. Wird die Bewilligung erteilt, so werden dem Antragsteller zwei Gleichstücke hievon (Blatt 3 und 4) ausgefolgt, die den Frachtbriefen beizuschließen sind. Blatt 3 hat die Sendung bis zum Bestimmungsort zu begleiten. Auf Blatt 4 vermerkt das Zollamt, das die Suchtgiftsendung nach den zollrechtlichen Vorschriften zur Ausfuhr abfertigt, die abgefertigte Menge, zieht dieses Gleichstück ein und übermittelt die eingezogenen Gleichstücke in halbmonatigen Zeiträumen dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz.
(3) Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung, ausgenommen Zubereitungen von Methaqualon, ist auch ohne Erteilung einer Ausfuhrbewilligung gestattet. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag für solche zur Ausfuhr gelangenden Sendungen eine Bestätigung über die Ausnahme von der Ausfuhrbewilligungspflicht auszustellen, welche den Zollorganen auf deren Verlangen vorzulegen ist.
(4) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von vier Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zurückzusenden.
§ 21. (1) Die Ausfuhr von Suchtgiften per Post ist nur im Paketverkehr zulässig.
(2) Verboten ist
die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgiften sowie deren Versendung im Inland in Briefsendungen jeder Art;
die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten;
die Einfuhr von zubereitetem Opium (Rauchopium).
§ 22. (1) Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes den Begleitpapieren angeschlossen ist; solche Sendungen sind vom Frachtführer an den Absender zurückzuleiten. Ist die Rückleitung nicht sofort möglich, so ist die Sendung vom Zollamt unter seine Aufsicht zu nehmen.
(2) Die Entnahme von Suchtgiften aus Zollagern, Zollfreizonen oder sonstigen in den zollrechtlichen Vorschriften zur Lagerung zollhängiger Waren vorgesehenen Einrichtungen ist,
wenn die Suchtgifte in das Ausland verbracht werden sollen, als Ausfuhr nach § 20,
sonst als Einfuhr nach § 19 zu behandeln.
Dies gilt nicht für Suchtgiftsendungen im Luftverkehr, die im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages im Inland lediglich umgeschlagen werden.
(3) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 20 beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 20 Abs. 2 zu behandeln.
(4) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden.
§ 23. (1) Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Mohnstroh sind die §§ 18 bis 22 sinngemäß anzuwenden.
(2) Mohnstroh darf nur für floristische Zwecke und nur mit einem Zertifikat der Behörde des Ausfuhrlandes nach Österreich eingeführt werden, welches bestätigt, daß die Morphin-Alkaloide entzogen wurden.
§ 24. Für Suchtgifte, die in für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen mitgeführt werden, gelten die §§ 18 bis 22 nicht.
§ 25. (1) Die Bestimmungen der §§ 18, 19, 20, 22 und 23 treten mit dem Beginn des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Suchtgiftverschreibungen, die nicht auf den gemäß § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 dieser Verordnung vorgeschriebenen amtlichen Formblättern vorgenommen werden, sind noch bis spätestens zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.
(3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung treten die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 19/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 379/1971, außer Kraft.
§ 25. (1) Die Bestimmungen der §§ 18, 19, 20, 22 und 23 treten mit dem Beginn des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 16a tritt zugleich mit der Inkraftsetzung des Übereinkommens über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft.
(2) Suchtgiftverschreibungen, die nicht auf den gemäß § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 dieser Verordnung vorgeschriebenen amtlichen Formblättern vorgenommen werden, sind noch bis spätestens zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.
(3) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung treten die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 19/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 379/1971, außer Kraft.
Anhang I
Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:
Cannabis (Blüten- oder Fruchtstände der
Cannabispflanze, denen das Harz nicht
entzogen worden ist, und zwar ohne
Rücksicht auf ihre Benennung;
ausgenommen sind die nicht mit
solchen Ständen vermengten Samen und
Blätter)
Cannabisharz (das abgesonderte Harz der zur Gattung
Cannabis gehörenden Pflanzenteile)
Cocablätter
Hanf siehe Cannabis
Mohnstrohkonzentrat (das Produkt, das bei der Behandlung
von Mohnstroh zum Zwecke der
Konzentration seiner Alkaloide
erhalten wurde)
Opium, Rohopium (der geronnene Saft der zur Art Papaver
somniferum gehörenden Pflanzen)
```
Folgende Stoffe:
```
Acetorphin 3-Acetoxy-4,5-epoxy-7-(alpha-hydroxy-
alpha-methyl-butyl)-6-methoxy-N-
methyl-6,14-endo-ätheno-morphinan
Acetylmethadol 1-Äthyl-4-dimethylamino-2,2-diphenyl-
pentylacetat
Alfentanil N-(1-(2-(4-Äthyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-
yl)-äthyl)-4-methoxymethyl-4-
piperidyl-)propionanilid
Allylprodin 3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-piperidin-4-
yl-propionat
Alphacetylmethadol alpha-1-Äthyl-4-dimethylamino-2,2-
diphenyl-pentylacetat
Alphameprodin alpha-3-Äthyl-1-methyl-4-phenyl-
piperidin-3-yl-propionat
Alphamethadol alpha-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-ol
Alphaprodin alpha-1,3-Dimethyl-4-phenyl-piperidin-
4-yl-propionat
Anileridin 1-(beta-(p-Aminophenyl)-äthyl)-4-
phenyl-piperidin-4-
carbonsäureäthylester
Benzethidin 1-(beta-Benzyloxyäthyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carbonsäureäthylester
Benzylmorphin 3-O-Benzylmorphin
Betacetylmethadol beta-1-Äthyl-4-dimethylamino-2,2-
diphenyl-pentylacetat
Betameprodin beta-3-Äthyl-1-methyl-4-phenyl-
piperidin-3-yl-propionat
Betamethadol beta-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-ol
Betaprodin beta-1,3-Dimethyl-4-phenyl-piperidin-4-
yl-propionat
Bezitramid 1-(1'-(gamma-Cyano-gamma,gamma-
diphenylpropyl)-piperidin-4'-yl)-3-
propionyl-benzimidazolin-2-on
Clonitazen 2-(p-Chlorbenzyl)-1-(beta-
diäthylaminoäthyl)-5-nitro-
benzimidazol
Cocain 3beta-Benzoyloxytropan-2beta-
carbonsäuremethylester
Codein-N-oxid
Codoxim Dihydrocodeinon-(O-carboxymethyl)-oxim
Desomorphin Desoxydihydromorphin
Dextromoramid (+)-1-(alpha,alpha-Diphenyl-beta-
methyl-gamma-morpholino-butyryl)-
pyrrolidin
Diacetylmorphin siehe Heroin
Diampromid N-(beta-(N'-Methyl-N'-(beta'-
phenyläthyl)-amino)-propyl)-
propionanilid
Diethylthiambuten N,N-Diäthyl-N-(alpha-methyl-
gamma,gamma-di-(2-thienyl)-allyl)-
amin
Difenoxin 1-(gamma-Cyano-gamma,gamma-
diphenylpropyl)-4-phenyl-piperidin-4-
carbonsäure, ausgenommen die in
Anhang III angeführten
pharmazeutischen Zubereitungen
Dihydromorphin
Dimenoxadol alpha-Äthoxy-alpha,alpha-
diphenylessigsäure-beta'-
dimethylamino-äthylester
Dimepheptanol 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-heptan-3-
ol
Dimethylthiambuten N,N-Dimethyl-N-(alpha-methyl-
gamma,gamma-di(2-thienyl)-allyl)-amin
Dioxaphetylbutyrat alpha,alpha-Diphenyl-gamma-morpholino-
buttersäure-äthylester
Diphenoxylat 1-(gamma-Cyano-gamma,gamma-
diphenylpropyl)-4-phenyl-piperidin-4-
carbonsäureäthylester, ausgenommen
die in Anhang III angeführten
pharmazeutischen Zubereitungen
Dipipanon 4,4-Diphenyl-6-piperidino-heptan-3-on
Drotebanol 3,4-Dimethoxy-N-methyl-morphinan-
6beta,14-diol
Ecgonin 3beta-Hydroxytropan-2beta-carbonsäure,
seine Ester und Derivate, die in
Ecgonin und Cocain umgewandelt werden
können
Ethylmethylthiambuten N-Äthyl-N-methyl-N-(alpha-methyl-
gamma,gamma-di-(2-thienyl)-allyl)-
amin
Etonitazen 2-(p-Äthoxybenzyl)-1-(beta-
diäthylaminoäthyl)-5-nitro-
benzimidazol
Etorphin 4,5-Epoxy-7-(alpha-hydroxy-alpha-
methyl-butyl)-6-methoxy-N-methyl-
6,14-endo-ätheno-morphinan-3-ol
Etoxeridin 1-(beta-(beta'-Hydroxyäthoxy)-äthyl)-4-
phenyl-piperidin-4-
carbonsäureäthylester
Fentanyl N-(1-(beta-Phenyläthyl)-piperidin-4-
yl)-propionanilid
Furethidin 4-Phenyl-1-(beta-
(tetrahydrofurfuryloxy)-äthyl)-
piperidin-4-carbonsäureäthylester
Heroin Diacetylmorphin
Hydrocodon Dihydrocodeinon
Hydromorphinol 14-Hydroxy-dihydromorphin
Hydromorphon Dihydromorphinon
Hydroxypethidin 4-(m-Hydroxyphenyl)-1-methyl-piperidin-
4-carbonsäureäthylester
Isomethadon 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-5-methyl-
hexan-3-on
Ketobemidon 1-(4'-(m-Hydroxyphenyl)-1'-methyl-
piperidin-4'-yl)-propan-1-on
Levomethorphan (-)-3-Methoxy-N-methyl-morphinan,
ausgenommen Dextromethorphan
(+)-3-Methoxy-N-methyl-morphinan
Levomoramid (-)-1-(alpha,alpha-Diphenyl-beta-
methyl-gamma-morpholino-butyryl)-
pyrrolidin
Levophenacylmorphan (-)-N-Phenacyl-morphinan-3-ol
Levorphanol (-)-N-Methyl-morphinan-3-ol,
ausgenommen Dextrorphan
(+)-N-Methyl-morphinan-3-ol
Metazocin 1,2,3,4,5,6-Hexahydro-3,6,11-trimethyl-
2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
Methadon 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-heptan-3-
on
Methadon-Zwischenprodukt gamma-Dimethylamino-alpha,alpha-
diphenyl-valeronitril
Methyldesorphin 7,8-Dihydro-6-methyl-Delta tief 6-
desoxymorphin
Methyldihydromorphin 6-Methyl-dihydromorphin
Metopon 5-Methyl-dihydromorphinon
Moramid-Zwischenprodukt alpha,alpha-Diphenyl-beta-methyl-gamma-
morpholino-buttersäure
Morpheridin 1-(beta-Morpholinoäthyl)-4-phenyl-
piperidin-carbonsäureäthylester
Morphin
Morphinmethobromid N-Methyl-morphiniumbromid und andere
quartäre Salze des Morphins
Morphin-N-oxid
Myrophin 3-O-Benzyl-6-O-tetradecanoylmorphin
Nicomorphin 3,6-Di-(O-Nicotinoyl)-morphin
Noracymethadol (+-)-1-Äthyl-2,2-diphenyl-4-
methylamino-pentylacetat
Norlevorphanol (-)-Morphinan-3-ol
Normethadon 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-hexan-3-on
Normorphin N-Demethylmorphin
Norpipanon 4,4-Diphenyl-6-piperidino-hexan-3-on
Oxycodon 7,8-Dihydro-14-hydroxy-codeinon
Oxymorphon 7,8-Dihydro-14-hydroxy-morphinon
Pethidin 1-Methyl-4-phenyl-piperidin-4-
carbonsäureäthylester
Pethidin-Zwischenprodukt A 1-Methyl-4-phenyl-piperidin-carbonitril
Pethidin-Zwischenprodukt B 4-Phenyl-piperidin-4-
carbonsäureäthylester
Pethidin-Zwischenprodukt C 1-Methyl-4-phenyl-piperidin-carbonsäure
Phenadoxon 4,4-Diphenyl-6-morpholino-heptan-3-on
Phenampromid N-(alpha-Methyl-beta-piperidinoäthyl)-
propionanilid
Phenazocin 1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6,11-dimethyl-3-
(beta-phenyläthyl)-2,6-methano-3-
benzazocin-8-ol
Phenomorphan N-(Phenyläthyl)-morphinan-3-ol
Phenoperidin 1-(gamma-Hydroxy-gamma-phenylpropyl)-4-
phenyl-piperidin-4-
carbonsäureäthylester
Piminodin 1-(gamma-Anilinopropyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carbonsaureäthylester
Piritramid 1-(gamma-Cyano-gamma,gamma-
diphenylpropyl)-4-piperidino-
piperidin-4-carbonsäureamid
Proheptazin (1,3-Dimethyl-4-phenylazepin-4-yl)-
propionat
Properidin 1-Methyl-4-phenyl-piperidin-4-
carbonsäureisopropylester
Racemethorphan (+)-3-Methoxy-N-methyl-morphinan
Racemoramid (+)-1-(alpha,alpha-Diphenyl-beta-
methyl-y-morpholino-
butyryl)pyrrolidin
Racemorphan (+)-N-Methyl-morphinan-3-ol
Sufentanil N-(4-(Methoxymethyl)-1-(2-(2-
thienyl)äthyl)-4-piperidinyl)-N-
phenyl-propionamid
Thebacon Dihydrocodeinon-enolacetat
Thebain
Tilidin (+-)-trans-2-Dimethylamino-1-phenyl-
Delta tief 3,-cyclohexen-1-
carbonsäureäthylester
Trimeperidin 1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-piperidin-4-
yl-propionat
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Ausnahmen;
Anhang II
Acetyldihydrocodein 6-Acetyl-dihydrocodein
Äthylmorphin siehe Ethylmorphin
Codein 3-O-Methylmorphin
Dihydrocodein 7,8-Dihydrocodein
Dextropropoxyphen (+)-(1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-
1-phenylpropyl)propionat
Ethylmorphin 3-O-Äthylmorphin
Nicocodin 6-O-Nicotinoyl-codein
Nicodicodin 6-O-Nicotinoyl-dihydrocodein
Norcodein N-Demethyl-codein
Pholcodin 3-O(beta-Morpholinoäthyl)-morphin
Propiram N-(alpha-Methyl-beta-piperidinoäthyl)-
N-(2-piperidyl)-propionamid
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Ausnahmen;
die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang
angeführten Suchtgifte;
die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich
der möglichen Salze der oben angeführten Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte,
wenn sie nicht ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.
Anhang III
Pharmazeutische Zubereitungen, die folgende Suchtgifte des Anhanges II enthalten:
pharmazeutische Zubereitungen von Difenoxin, die je Einzeldosis höchstens 0,5 mg Difenoxin und eine mindestens 5 Prozent der Difenoxin-Menge entsprechende Menge Atropinsulfat enthalten;
pharmazeutische Zubereitungen von Diphenoxylat, die je Einzeldosis höchstens 2,5 mg Diphenoxylat berechnet als Base und mindestens eine Menge Atropinsulfat enthalten, die je Dosis 1 Prozent der als Base berechneten Diphenoxylat-Menge entspricht;
pharmazeutische Zubereitungen von Propiram, die je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Propiram und mindestens dieselbe Menge Methylcellulose enthalten.
Zubereitungen von Dextropropoxyphen für orale Anwendung ohne einen weiteren den österreichischen Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteil, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 135 mg Dextropropoxyphen (berechnet als Base) oder in unaufgeteilten Zubereitungen nicht mehr als 2,5 Prozent dieses Stoffes enthalten.
Zubereitungen von Methaqualon.
Zubereitungen von Tramadol.
Anhang IV
Amphetamin (+-)-alpha-Methyl-beta-phenyl-äthylamin
Buprenorphin N-Cyclopropylmethyl-4,5-epoxy-7-(1-
hydroxy-1,2,2-trimethylpropyl)-6-
methoxy-6,14-äthanomorphinan-3-ol
Dexamphetamin (+)-alpha-Methyl-beta-phenyl-äthylamin
Fenetyllin 7-(2'(alpha-Methyl-beta-phenyl-
äthylamino)-äthyl)-theophyllin
Mecloqualon 3-(2-Chlorophenyl)-2-methyl-4(3H)-
chinazolinon
Methamphetamin 2,N-Dimethyl-beta-phenyl-äthylamin
Methaqualon 2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-chinazolinon
Methylphenidat alpha-Phenyl-alpha-(2-piperidyl)-
essigsäuremethylester
Pentazocin 6,11-Dimethyl-1,2,3,4,5,6-hexahydro-3-
(3'-methyl-Delta tief 2-butenyl)-2,6-
methano-3-benzazocin-8-ol
Phencyclidin 1-(1'-Phenylcyclohexyl)-piperidin
Phenmetrazin 3-Methyl-2-phenyl-morpholin
Tramadol 2-Dimethylaminomethyl-1-(m-
methoxyphenyl)-cyclohexanol
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Ausnahmen;
die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang
angeführten Suchtgifte;
die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich
der möglichen Salze der oben angeführten Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte,
wenn sie nicht ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.
Anhang IV
Amphetamin (+-)-alpha-Methyl-beta-phenyl-äthylamin
Buprenorphin N-Cyclopropylmethyl-4,5-epoxy-7-(1-
hydroxy-1,2,2-trimethylpropyl)-6-
methoxy-6,14-äthanomorphinan-3-ol
Delta-9-Tetrahydrocannabinol (6aR,10aR)-6a,7,8,10a-Tetrahydro-
und dessen stereochemische 6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-
Varianten dibenzo(b,d)pyran-1-ol
Dexamphetamin (+)-alpha-Methyl-beta-phenyl-äthylamin
Fenetyllin 7-(2'(alpha-Methyl-beta-phenyl-
äthylamino)-äthyl)-theophyllin
Mecloqualon 3-(2-Chlorophenyl)-2-methyl-4(3H)-
chinazolinon
METAMPHETAMIN RACEMAT (+-)-N,Alpha-dimethylphenethyl-
amin
Methamphetamin 2,N-Dimethyl-beta-phenyl-äthylamin
Methaqualon 2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-chinazolinon
Methylphenidat alpha-Phenyl-alpha-(2-piperidyl)-
essigsäuremethylester
Pentazocin 6,11-Dimethyl-1,2,3,4,5,6-hexahydro-3-
(3'-methyl-Delta tief 2-butenyl)-2,6-
methano-3-benzazocin-8-ol
Phencyclidin 1-(1'-Phenylcyclohexyl)-piperidin
Phenmetrazin 3-Methyl-2-phenyl-morpholin
SECOBARBITAL 5-Allyl-5-(1-methylbutyl)barbitur-
säure
Tramadol 2-Dimethylaminomethyl-1-(m-
methoxyphenyl)-cyclohexanol
ZIPEPROL Alpha-(Alpha-Methoxybenzyl)-4-
(Beta-methoxy- phenethyl)-1-pipera-
zinethan
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Ausnahmen;
die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang
angeführten Suchtgifte;
die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich
der möglichen Salze der oben angeführten Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte,
wenn sie nicht ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.
ANHANG V
Cathinon (-)-alpha-Aminopropiophenon
DET N,N-Diäthyltryptamin
DMA d,1-2,5-Dimethoxy-alpha-
methylphenyläthylamin
DMHP 3-(alpha,beta-Dimethylheptyl)-
7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-
trimethyl-6H-dibenzo(b,d)pyran-1-ol
DMT N,N-Dimethyltryptamin
DOB beta-(4-Brom-2,5-di-
methoxyphenyl)-alpha-methyl-
äthylamin
DOET d,1-2,5-Dimethoxy-4-äthyl-alpha-
methylphenyläthylamin
Eticyclidin, PCE N-Äthyl-(1-phenylcyclohexyl)-amin
Levamphetamin 1-alpha-Methylphenäthylamin
Levomethamphetamin 1-N,alpha-Dimethylphenäthylamin
LSD, LSD-25, (+)-Lysergid d,Lysergsäurediäthylamid,
D-7-Methyl-6,6a,8,9-tetrahydro-
(4H), (7H)-indolo
(4,5-f,g)chinolin-9-carbonsäure-
diäthylamid
MDA 3,4-Methylendioxyamphetamin
MDMA d,1-3,4-Methylendioxy-N,alpha-
dimethylphenyläthylamin
Mescalin beta-(3,4,5-Trimethoxyphenyl)-
äthylamin
MMDA d,1-5-Methoxy-3,4-methylendioxy-
alpha-methylphenyläthylamin
Parahexyl 3-Hexyl-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-
trimethyl-6H-dibenzo(b,d)pyran-1-ol
PMA p-Methoxyamphetamin
Psilocin, Psilotin 3-(beta-Dimethylaminoäthyl)-indol-
4-ol
Psilocybin Phosphorsäure-mono(3-(beta-
dimethylaminoäthyl)-indol-4-yl)-
ester
Rolicyclidin, PHP, PCPY 1-(1-Phenylcyclohexyl)-pyrrolidin
STP, DOM beta-(2,5-Dimethoxy-4-methyl-
phenyl)-alpha-methyl-äthylamin
Tenocyclidin, TCP 1-(1-(2-Thienyl)-cyclohexyl)-
piperidin
Tetrahydrocannabinol, die 3-Pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-
folgenden Isomere: Delta 6a(10a), trimethyl-6H-dibenzo(b,d)pyran-1-ol
Delta 6a(7), Delta 7, Delta 8,
Delta 9, Delta 10, Delta 9(11) und
ihre stereochemischen
Varianten
THCA Tetrahydrocannabinolsäure
TMA d,1-3,4,5-Trimethoxy-alpha-methyl-
phenyläthylamin
die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der oben angeführten Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.
ANHANG V
Cathinon (-)-alpha-Aminopropiophenon
DET N,N-Diäthyltryptamin
DMA d,1-2,5-Dimethoxy-alpha-
methylphenyläthylamin
DMHP 3-(alpha,beta-Dimethylheptyl)-
7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-
trimethyl-6H-dibenzo(b,d)pyran-1-ol
DMT N,N-Dimethyltryptamin
DOB beta-(4-Brom-2,5-di-
methoxyphenyl)-alpha-methyl-
äthylamin
DOET d,1-2,5-Dimethoxy-4-äthyl-alpha-
methylphenyläthylamin
Eticyclidin, PCE N-Äthyl-(1-phenylcyclohexyl)-amin
ETRYPTAMIN 3-(2-Aminobutyl)indol
Levamphetamin 1-alpha-Methylphenäthylamin
Levomethamphetamin 1-N,alpha-Dimethylphenäthylamin
LSD, LSD-25, (+)-Lysergid d,Lysergsäurediäthylamid,
D-7-Methyl-6,6a,8,9-tetrahydro-
(4H), (7H)-indolo
(4,5-f,g)chinolin-9-carbonsäure-
diäthylamid
MBDB (N-Methyl-1(1,3 benzodioxol-5-yl)-2
butanamin
MDA 3,4-Methylendioxyamphetamin
MDE (3,4-Methylendioxy-N-
ethylamphetamin)
MDMA d,1-3,4-Methylendioxy-N,alpha-
dimethylphenyläthylamin
Mescalin beta-(3,4,5-Trimethoxyphenyl)-
äthylamin
4-METHYLAMINOREX (+-)-cis-2-Amino-4-methyl-5-phenyl-
2-oxazolin
MMDA d,1-5-Methoxy-3,4-methylendioxy-
alpha-methylphenyläthylamin
N-HYDROXY MDA (+-)-N-(Alpha-methyl-3,4-(methylen-
dioxy)phene-thyl)hydroxylamin
Parahexyl 3-Hexyl-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-
trimethyl-6H-dibenzo(b,d)pyran-1-ol
PMA p-Methoxyamphetamin
Psilocin, Psilotin 3-(beta-Dimethylaminoäthyl)-indol-
4-ol
Psilocybin Phosphorsäure-mono(3-(beta-
dimethylaminoäthyl)-indol-4-yl)-
ester
Rolicyclidin, PHP, PCPY 1-(1-Phenylcyclohexyl)-pyrrolidin
STP, DOM beta-(2,5-Dimethoxy-4-methyl-
phenyl)-alpha-methyl-äthylamin
Tenocyclidin, TCP 1-(1-(2-Thienyl)-cyclohexyl)-
piperidin
Tetrahydrocannabinol, die 7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-
folgenden Isomere und deren trimethyl-3-pentyl-6H-
stereochemische Varianten dibenzo(b,d)pyran-1-ol
(9R,10aR)-8,9,10,10a-tetrahydro-
6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-
dibenzo(b,d)pyran-1-ol
(6aR,9R,10aR)-6a,9,10,10a-tetra-
hydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-
dibenzo(b,d)pyran-1-ol
(6aR,10aR)-6a,7,10,10a-tetrahydro-
6,6,9-trimethyl-3-pentyl-6H-
dibenzo(b,d)pyran-1-ol
6a,7,8,9-tetrahydro-6,6,9-tri-
methyl-3-pentyl-6H-dibenzo(b,d)-
pyran-1-ol
(6aR,10aR)-6a,7,8,9,10,10a-hexa-
hydro-6,6-dimethyl-9-methylen-3-
pentyl-6H-dibenzo(b,d)pyran-1-ol
THCA Tetrahydrocannabinolsäure
TMA d,1-3,4,5-Trimethoxy-alpha-methyl-
phenyläthylamin
die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der oben angeführten Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.
Muster 1 zur Suchgiftverordnung (§ 7 (Anm.: richtig: § 6) Abs. 1)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 5, BGBl. Nr. 15/1987)
Muster 2 zur Suchgiftverordnung (§ 7 (Anm.: richtig: § 6) Abs. 3)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 5, BGBl. Nr. 15/1987)
Muster 3 zur Suchgiftverordnung
(§ 13 Abs. 1)
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 131/1996)
Muster 3
zur Suchtgiftverordnung (§ 16a Abs. 2)
```
```
Bescheinigung für das Mitführen von Suchtgiften im Rahmen einer
ärztlichen Behandlung Artikel 75 des Schengener
Durchführungsübereinkommens
------------------ ------------------- ------------------- (1)
(Land) (Ort) (Datum)
```
```
A. Verschreibender Arzt:
------------------ ------------------- ------------------- (2)
(Name) (Vorname) (Telefon)
------------------------------------------------------------ (3)
(Anschrift)
Bei Ausstellung durch den Arzt:
------------------ ------------------- ------------------- (4)
(Stempel des (Datum) (Unterschrift des
Arztes) Arztes)
```
```
B. Patient:
-------------------------- (5) --------------------------- (6)
(Name) (Vorname) (Nr. des Passes od. eines
anderen Ausweisdokumentes)
-------------------------- (7) --------------------------- (8)
(Geburtsort) (Geburtsdatum)
-------------------------- (9) --------------------------- (10)
(Staatsangehörigkeit) (Geschlecht)
------------------------------------------------------------ (11)
(Anschrift)
-------------------------- (12) --------------------------- (13)
(Dauer der Reise in Tagen) (Gültigkeitsdauer der
Bescheinigung von/bis -
max. 30 Tage)
```
```
C. Verschriebenes Arzneimittel:
-------------------------- (14) --------------------------- (15)
(Handelsbezeichnung oder (Darreichungsform)
Sonderzubereitung)
-------------------------- (16) --------------------------- (17)
(Internationale (Wirkstoff-Konzentration)
Bezeichnung des
Wirkstoffes)
-------------------------- (18) --------------------------- (19)
(Gebrauchsanweisung) (Gesamtwirkstoffmenge)
-------------------------- (20)
(Reichdauer der
Verschreibung in Tagen -
max. 30. Tage)
------------------------------------------------------------ (21)
(Anmerkungen)
```
```
D. Für die Ausstellung/Beglaubigung zuständige Behörde (Nicht
Zutreffendes streichen)
------------------------------------------------------------ (22)
(Bezeichnung)
-------------------------- --------------------------- (23)
(Anschrift) (Telefon)
------------------------------------------------------------ (24)
(Stempel der Behörde) (Unterschrift der Behörde)
```
```
Rückseite der Bescheinigung
(Anm.: Die Rückseite ist die Übersetzung des Textes in englischer
und französischer Sprache!)
Muster 4 zur Suchgiftverordnung
(§ 16 Abs. 1)
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 131/1996)
Muster 5 zur Suchgiftverordnung
(§ 18 Abs. 2)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 5, BGBl. Nr. 15/1987)
Muster 6 zur Suchgiftverordnung
(§ 18 Abs. 2)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 5, BGBl. Nr. 15/1987)
Muster 7 zur Suchgiftverordnung
(§ 2 Abs. 2)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 5, BGBl. Nr. 15/1987)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.