Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 10. August 1982 über Untersuchungsstellen auf Rinderleukose

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose, BGBl. Nr. 272/1982, wird verordnet:

§ 1. Die serologischen und sonstigen Untersuchungen auf enzootische Rinderleukose haben

1.

die veterinärmedizinischen Bundesanstalten,

2.

die Veterinärmedizinische Universität Wien und

3.

die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt

§ 2. (1) Die Veterinärmedizinische Universität Wien ist örtlich für die Gemeinde Wien und für das Lehr- und Forschungsgut Merkenstein, Gemeinde Pottenstein, politischer Bezirk Baden, zuständig.

(2) Die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt ist örtlich für das Land Kärnten zuständig.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1982 in Kraft.

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