Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 28. Dezember 1981 über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 7 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 564/1981 wird verordnet:
ABSCHNITT
Wahl der Vorstandsmitglieder
§ 1. (1) Jedes Land bildet für die Wahl der Vorstandsmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer (im folgenden „Kammer'' genannt) einen Wahlkreis.
(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Vorstand der Kammer anläßlich der Anordnung der Vornahme der Wahl bestimmen, daß mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt werden.
§ 2. (1) Innerhalb eines jeden Wahlkreises ist für die Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und in der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.
(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 5 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.
(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 5 Abs. 2 und 4 des Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.
(4) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist bei den in den Abs. 2 und 3 angeführten Apothekern der Standort der Apotheke, bei den stellenlosen Apothekern der Hauptwohnsitz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, maßgebend.
§ 3. In jedem Land haben die Angehörigen eines der beiden Wahlkörper (§ 2 Abs. 1) Mitglieder in den Vorstand der Kammer in nachstehend angeführter Anzahl zu wählen:
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Burgenland ................................. je 1 Mitglied,
```
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Kärnten .................................... je 1 Mitglied,
```
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Niederösterreich ........................... je 3 Mitglieder,
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Oberösterreich ............................. je 2 Mitglieder,
```
```
Salzburg ................................... je 1 Mitglied,
```
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Steiermark ................................. je 2 Mitglieder,
```
```
Tirol ...................................... je 1 Mitglied,
```
```
Vorarlberg ................................. je 1 Mitglied,
```
```
Wien ....................................... je 5 Mitglieder.
```
§ 4. Der Vorstand hat spätestens vier Monate vor Ablauf seiner Funktionsperiode durch Beschluß die Vornahme der Wahl der Vorstandsmitglieder anzuordnen und zu verlautbaren.
§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Kammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Länder (Wahlkreise) zu bestellen. Die Hauptwahlkommission hat aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder sind je zur Hälfte aus dem Kreis der selbständigen und aus dem Kreis der angestellten Apotheker zu entnehmen. Dabei ist auf eine Vertretung der Länder in der Weise Bedacht zu nehmen, daß die Ländergruppen Wien, Niederösterreich und Burgenland, weiters Steiermark und Kärnten, ferner Oberösterreich und Salzburg sowie Tirol und Vorarlberg durch mindestens je einen wahlberechtigten Apotheker vertreten sind. Die Mitglieder müssen zum Vorstandsmitglied wählbar sein. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder ist die erforderliche Anzahl von Vertretern zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sowie deren Vertreter sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhören der Kammer zu bestellen.
(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission hat ein vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ernannter rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zu führen. Der für ihn bestellte Stellvertreter muß gleichfalls ein rechtskundiger Beamter sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihres Amtes dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Pflichten zu geloben.
(4) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat die Geschäfte der Hauptwahlkommission gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Hauptwahlkommission vorbehalten sind. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern der Hauptwahlkommission und deren Stellvertretern das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.
(5) Der Hauptwahlkommission obliegt:
die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitpunktes, bis zu dem die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel bei den Kreiswahlkommissionen einlangen müssen;
die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen;
die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen;
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse;
die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme vorliegen;
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge;
die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses;
die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses;
die Verständigung der gewählten Mitglieder des Vorstandes über die Wahl und
die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl.
§ 6. (1) Für die Wahl in die beiden Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker innerhalb eines Wahlkreises sind gemeinsame Kreiswahlkommissionen bei den Ämtern der Landesregierungen zu bestellen.
(2) Wenn mehrere Länder gemäß § 1 Abs. 2 zu einem Wahlkreis vereinigt werden, so ist die Kreiswahlkommission bei jenem Amt der Landesregierung zu bestellen, welches für die Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.
(3) Jede Kreiswahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden sowie sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern.
(4) Der Vorsitzende wird vom Landeshauptmann ernannt und hat vor Antritt seines Amtes dem Landeshauptmann strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Der Vorsitzende muß rechtskundig sein. Bei Bedarf ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind je zur Hälfte aus dem Kreis der selbständigen und der angestellten Apotheker des betreffenden Wahlkreises zu entnehmen. Sie sind nach Anhören der Kammer von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.
(6) Der Vorsitzende hat die Geschäfte der Kreiswahlkommission gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Kreiswahlkommission vorbehalten sind.
(7) Der Kreiswahlkommission obliegt:
die Zusammenstellung der Wählerverzeichnisse;
die Auflegung der Wählerverzeichnisse;
die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel;
die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
§ 7. (1) Die Wahlkommissionen (Hauptwahlkommission und Kreiswahlkommissionen) sind von ihren Vorsitzenden entweder durch eingeschriebenen Brief oder telegraphisch einzuberufen. Jede Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je zwei Mitglieder oder deren Vertreter aus dem Kreis der selbständigen und der angestellten Apotheker anwesend sind. Die Wahlkommissionen fassen ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat nicht mitzustimmen, bei Stimmengleichheit gilt jedoch der Beschluß, dem er beitritt.
(2) Das Amt eines Mitgliedes (Vertreters) in den Wahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes Mitglied der Kammer verpflichtet ist.
(3) Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern (Vertretern) der Wahlkommissionen gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe derselben (Taggeld, Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen) ist von der Hauptwahlkommission festzusetzen.
§ 8. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann in die Wahlkommissionen entsenden. Der Vertrauensmann ist dem Vorsitzenden spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Der Vorsitzende hat jedem Vertrauensmann einen Eintrittsschein auszustellen, der ihm die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihm nicht zu.
§ 9. (1) Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, daß zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem Wahltag ein Zeitraum von wenigstens dreizehn Wochen liegt.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des amtlichen Stimmzettels an die Kreiswahlkommission ausüben können oder an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die amtlichen Stimmzettel enthaltenen amtlichen Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein müssen;
wo und in welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden müssen;
die Anzahl der im Wahlkreis für die beiden Wahlkörper der selbständigen und angestellten Apotheker zu wählenden Mitglieder des Vorstandes der Kammer;
die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr bei der Hauptwahlkommission einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden;
wo und wann die Wählerverzeichnisse und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerverzeichnisse binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat;
die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können.
§ 10. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen im § 2 Abs. 2 und 3 angeführten Apothekern für ihren Wahlkörper zu, sofern sie sich am Tag der Ausschreibung der Wahl im Besitz des Wahlrechtes zum Nationalrat befinden und ihnen das Wahlrecht zur Kammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist.
(2) Das Wahlrecht juristischer Personen, die Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind, ist durch Vertreter auszuüben, die von den zuständigen Organen der juristischen Person hiezu entsprechend bevollmächtigt sind.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur einmal in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(4) Stellenlose Apotheker sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 wahlberechtigt, wenn sie bei der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich als stellensuchend gemeldet sind.
§ 11. Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder der Kammer, die zur Ausübung des Apothekerberufes befugt und zum Nationalrat wählbar sind, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist.
§ 12. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15 Uhr der Hauptwahlkommission vorzulegen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkreise müssen schriftlich und getrennt nach Wahlkörpern vorgelegt werden. Sie müssen von der nachstehend angeführten Mindestanzahl von Kammermitgliedern eines jeden Wahlkörpers unterzeichnet sein:
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Burgenland ............................................ je 6,
```
```
Kärnten ............................................... je 8,
```
```
Niederösterreich ...................................... je 25,
```
```
Oberösterreich ........................................ je 20,
```
```
Salzburg .............................................. je 6,
```
```
Steiermark ............................................ je 20,
```
```
Tirol ................................................. je 6,
```
```
Vorarlberg ............................................ je 3,
```
```
Wien .................................................. je 50.
```
(3) Jeder Wahlvorschlag hat
ein Verzeichnis und die Unterschriften von mindestens doppelt so vielen Wahlwerbern als Mitglieder für den Vorstand der Kammer im Wahlkreis vom betreffenden Wahlkörper zu wählen sind, zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift, sowie, ob es sich um einen selbständigen oder angestellten Apotheker handelt;
einen der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages anzuführen, andernfalls der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt gilt.
(4) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 13. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der Mangel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen. Änderungen durch Streichungen oder Neuaufnahme von Wahlwerbern haben die Unterschrift des gestrichenen oder neuaufgenommenen Kandidaten zu enthalten und müssen von sämtlichen Personen, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein.
(2) Die Hauptwahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Tagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Vorschlägen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf dem später eingebrachten Wahlvorschlag zu streichen.
(5) Die Hauptwahlkommission darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist überreicht wurde oder nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften trägt oder nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber enthält, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist.
(6) Die Entscheidung der Hauptwahlkommission über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.
§ 14. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Vorstand der Kammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl neuerlich auszuschreiben.
(2) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker oder für den Wahlkörper der angestellten Apotheker oder für beide Wahlkörper nur je ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren hinsichtlich des betreffenden Wahlkörpers in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat von diesem Wahlvorschlag so viele Bewerber, als Mandate zu vergeben sind, in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind sofort mit dem Beifügen zu verlautbaren, daß das weitere Wahlverfahren für den betreffenden Wahlkörper im betreffenden Wahlkreis zu entfallen hat.
(3) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so hat die Hauptwahlkommission die zugelassenen Wahlvorschläge so zeitgerecht zu verlautbaren, daß die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag erfolgt. Die Hauptwahlkommission hat dafür zu sorgen, daß die zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.
§ 15. (1) Das Kammeramt der Kammer hat den Kreiswahlkommissionen binnen einer Woche nach Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge Verzeichnisse der Kammerangehörigen vorzulegen.
(2) Diese Verzeichnisse sind vom Kammeramt für jeden Wahlkreis anzulegen. In jedem Verzeichnis sind die Kammermitglieder für die beiden Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker getrennt alphabetisch zu ordnen und fortlaufend zu numerieren. Kammermitglieder, denen das aktive Wahlrecht nicht zusteht, sind in die Verzeichnisse nicht aufzunehmen.
(3) Die Kreiswahlkommission hat die Verzeichnisse nach Abs. 2 spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag als Wählerverzeichnis an ihrem Sitz und bei jeder Landesgeschäftsstelle der Kammer mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß von den Kammermitgliedern Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Auflegen des Wählerverzeichnisses bei der Kreiswahlkommission eingebracht werden können.
(4) Ergeben sich Zweifel darüber, in welchen Wahlkörper ein Wahlberechtigter aufzunehmen ist, so entscheidet die Kreiswahlkommission.
(5) Wahlberechtigte, die Eigentümer oder Miteigentümer von Apotheken sind und neben der Tätigkeit in der eigenen Apotheke eine solche als angestellter Apotheker in anderen Apotheken ausüben, sind ausschließlich in das Wählerverzeichnis des Wahlkörpers der selbständigen Apotheker in den für die Apotheke, an welcher das Eigentum oder Miteigentum besteht, zuständigen Wahlkreis aufzunehmen.
(6) Angestellte Apotheker, die im Bereich mehrerer Wahlkreise ihren Beruf ausüben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, in dessen Bereich sie am Tag der Ausschreibung der Wahl vorwiegend tätig gewesen sind. Liegt eine gleichmäßige Dienstleistung im Bereich mehrerer Wahlkreise vor, so ist der angestellte Apotheker in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises aufzunehmen, für welchen er sich entscheidet.
§ 16. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung des Wählerverzeichnisses kann jedes Kammermitglied wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Kreiswahlkommission Einwendungen erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2) Jede Einwendung darf nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein. Ist eine Einwendung gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist sie dem Erheber der Einwendung ohne Verzug zur Behebung dieses Gebrechens zurückzustellen. Jede Einwendung muß begründet werden.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse dürfen diese nur im Wege des Einwendungsverfahrens geändert werden. Die Kreiswahlkommission ist jedoch berechtigt, Schreibfehler oder andere offensichtlich auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in den Wählerverzeichnissen zu berichtigen.
(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in ein Wählerverzeichnis Einwendungen erhoben worden sind, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen der Einwendung zu verständigen. Äußerungen der Betroffenen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Kreiswahlkommission schriftlich eingebracht worden sind.
(5) Über Einwendungen hat die Hauptwahlkommission innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einwendungsfrist (Abs. 1) zu entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des von der Einwendung Verständigten nicht eingelangt ist.
(6) Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung demjenigen, der die Einwendungen erhoben hat und dem Betroffenen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ist die Einwendung begründet, so hat die Hauptwahlkommission die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unverzüglich zu veranlassen.
(7) Nach Abschluß des Einwendungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zugrunde zu legen.
(8) Die Entscheidung der Hauptwahlkommission Über Einwendungen kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.
§ 17. (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der Kammer hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.
(2) Für die beiden Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige amtliche Stimmzettel herzustellen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
§ 18. Die Kreiswahlkommission hat nach Abschluß des Einwendungsverfahrens allen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach dem Muster der Anlage 2 sowie einen amtlichen Stimmzettel durch Boten gegen Bestätigung oder durch die Post zuzusenden. Das Wahlkuvert und der Stimmzettel sind so rechtzeitig zuzusenden, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag in deren Besitz befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten. Für die beiden Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet verschiedenfarbige Wahlkuverts auszugeben. Diese dürfen nur über Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
§ 19. (1) An der Wahl dürfen sich nur die Mitglieder der Kammer beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen sind.
(2) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission ausüben.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat sich des ihm übermittelten amtlichen Wahlkuverts zu bedienen.
(4) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.
§ 20. (1) Die Kreiswahlkommission hat Vorsorge zu treffen, daß den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
(2) Das Wahllokal sowie die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Kammer beizustellen.
(3) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle die Nationalratswahlordnung sinngemäß.
(4) Im Wahllokal müssen sich die Wählerverzeichnisse, die dazugehörigen Abstimmungsverzeichnisse, die nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalratswahlordnung anzufertigen sind, sowie ein Exemplar dieser Verordnung befinden.
§ 21. (1) Am Wahltag hat sich die Kreiswahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlkommission hat er nicht zuzulassen.
(2) Dem Abstimmungsverfahren und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind die von den Wählergruppen namhaft gemachten Vertrauensmänner beizuziehen.
(3) Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten verboten.
(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmten Wahlurnen leer sind.
§ 22. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern der Wahlkommission und den Vertrauensmännern Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(2) Wahlberechtigte haben den anhängenden Kuvertabschnitt des amtlichen Wahlkuverts vor der Stimmabgabe abzutrennen, vor die Wahlkommission zu treten, ihren Namen zu nennen und die Identität nachzuweisen.
(3) Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten.
(4) Ist der Wähler nicht im Besitz des ihm übersandten Wahlkuverts oder amtlichen Stimmzettels, so hat ihm der Vorsitzende ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel nach Abtrennung des Anhängeabschnittes mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen, in das Wahlkuvert zu legen und dieses zu verschließen. Der Wähler hat sodann das Wahlkuvert dem Vorsitzenden zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(5) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende dem Wähler einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(6) Der Name des Wählers ist im Wählerverzeichnis abzustreichen und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu vermerken. Gleichzeitig ist in das Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.
§ 23. (1) Das Wahlkuvert mit dem Stimmzettel kann auch durch die Post an die Kreiswahlkommission eingesendet werden. Der Wähler hat auf dem anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift oder leserliche Handschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert macht die Stimme ungültig. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk oder sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden können. Die Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
(2) Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat dafür zu sorgen, daß auf den einlangenden Wahlkuverts Datum und Uhrzeit des Einlangens vermerkt werden. Diese Kuverts sind ungeöffnet unter Verschluß bis zu ihrer Öffnung am Wahltag aufzubewahren.
§ 24. (1) Wenn die für die Abgabe der Stimmen am Wahltag festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende die Stimmabgabe für abgeschlossen zu erklären.
(2) Nach Abschluß der Stimmabgabe hat die Wahlkommission vorerst die durch die Post eingelangten Wahlkuverts zu behandeln.
(3) Bei jedem Wahlkuvert ist zu prüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt ersichtliche Name im Wählerverzeichnis des Wahlkörpers der selbständigen oder der angestellten Apotheker des entsprechenden Wahlkreises enthalten ist. Kommt der Name in den Wählerverzeichnissen nicht vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(4) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so ist er dort abzustreichen und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses zu vermerken. Gleichzeitig ist im Wählerverzeichnis die entsprechende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses einzutragen.
(5) Hierauf hat der Vorsitzende den Anhängeabschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen und dem Wählerverzeichnis anzuschließen. Das Wahlkuvert hat er im geschlossenen Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen.
(6) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die für den Wahlkörper der selbständigen oder angestellten Apotheker bestimmte Wahlurne zu legen ist, so entscheidet die Kreiswahlkommission.
(7) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der Post eingesendet, so ist das mit der Post übersendete Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt'' zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
§ 25. (1) Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.
(2) Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und nach Wahlkörpern getrennt festzustellen:
die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in den vor dem Wahlvorschlag abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag wählen wollte.
(4) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte oder
überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet wurde oder
zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet wurden oder
aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er wählen wollte.
(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlvorschlages angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 4 und 5 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
§ 26. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu bekunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Ortes der Amtshandlung,
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission,
die Namen der anwesenden Vertrauensmänner der verschiedenen Wahlvorschläge,
die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
die Beschlüsse der Kommission über den Ausschluß von Wahlkuverts,
sonstige Beschlüsse der Kommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden,
die Feststellungen der Wahlkommission nach § 25 Abs. 1 und 2, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind gesondert für jeden Wahlkörper anzuschließen:
die Wählerverzeichnisse,
die Abstimmungsverzeichnisse,
die ungültigen Stimmzettel, die in einem gesonderten Umschlag für jeden Wahlkörper mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind,
die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen für jeden Wahlkörper geordnet, in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von allen Mitgliedern der Wahlkommission und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind von diesen auf kürzestem Wege der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
§ 27. (1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu prüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.
(2) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge in jedem Wahlkreis bei jedem Wahlkörper entfallenden Mandate ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:
Die Zahlen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und Fünftel geschrieben. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalen zu berechnen. Wahlzahl ist, wenn ein Vorstandsmitglied zu wählen ist, die größte, bei zwei Mitgliedern die zweitgrößte, bei drei Mitgliedern die drittgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mandate zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.
(3) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in einer Niederschrift festzuhalten.
§ 28. (1) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate sind von der Hauptwahlkommission den im Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der gewählten Vorstandsmitglieder zu verlautbaren.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Vorstandsmitgliedern folgenden Wahlwerber sind Ersatzmänner dieser Mitglieder für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag frei wird.
§ 29. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses vom Zustellungsbevollmächtigten jedes rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschlages bei der Hauptwahlkommission angefochten werden.
(2) Wird die Gültigkeit der Wahl angefochten, so hat die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.
(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist die Anfechtung abzuweisen.
(4) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 30. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind von der Hauptwahlkommission unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach der Verständigung abgelehnt wird. Ansonsten gilt der Gewählte mit der Zustellung der Verständigung als Vorstandsmitglied.
ABSCHNITT
Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter
§ 31. Spätestens am Tag des Ablaufes der Funktionsperiode des im Amt befindlichen Vorstandes hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident der Kammer oder dessen Stellvertreter die gewählten Vorstandsmitglieder zur konstituierenden Sitzung des Vorstandes einzuberufen. In dieser Sitzung führt das an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz. Zu einem gültigen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwölf gewählten Vorstandsmitgliedern jedes Wahlkörpers erforderlich. Die Funktionsperiode des neu gewählten Vorstandes beginnt mit Ablauf der Funktionsperiode des zuletzt im Amt befindlichen Vorstandes.
§ 32. (1) Die bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus dem Kreis der dem Vorstand angehörenden selbständigen Apotheker den Präsidenten mittels Stimmzettels in geheimer Abstimmung. Der Vorsitzende hat bei diesem Wahlgang mitzustimmen.
(2) Zum Präsidenten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 33. (1) Die dem Kreis der selbständigen Apothekerangehörenden anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 32 einen Obmann und einen Obmannstellvertreter.
(2) Die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörenden anwesenden Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 32 einen Obmann und einen Obmannstellverteter.
§ 34. (1) Nach Abschluß der Wahlhandlung in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes hat der Vorsitzende dafür Sorge zu tragen, daß der Wahlvorgang und dessen Ergebnisse in einer Niederschrift verzeichnet werden.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie dem neugewählten Präsidenten zu unterzeichnen und samt den sonstigen auf die Wahlhandlung Bezug habenden Beilagen im Kammeramt zu hinterlegen.
(3) Der neugewählte Präsident oder dessen Stellvertreter hat dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz umgehend über die Ergebnisse der Wahlhandlung zu berichten.
§ 35. (1) Nach Abschluß der Wahlen nach den §§ 32 und 33 und nach Angelobung des Präsidenten und seiner Stellvertreter erhalten die in der Reihenfolge nächsten Ersatzmänner im zugehörigen Wahlvorschlag die durch die Wahl zum Präsidenten bzw. zu Obmännern freigewordenen Mandate eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Legen der Präsident oder ein Obmann ihre Funktion während der Funktionsperiode zurück, so erhalten sie wieder ihr ursprüngliches Mandat als Mitglied des Vorstandes. Der seinerzeit nachgerückte Ersatzmann scheidet gleichzeitig aus dem Vorstand aus.
(3) Wird die Stelle des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter frei, so haben die in diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Neuwahl des Präsidenten bzw. seiner Stellvertreter binnen vier Wochen durchzuführen.
ABSCHNITT
Wahl der Landesgeschäftsstellenleiter und
deren Stellvertreter
§ 36. (1) Die Landesgeschäftsstellenleiter und deren Stellvertreter sind nach Abschluß der Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter und nach dem Nachrücken der Ersatzmänner gemäß § 35 Abs. 1 von den Vorstandsmitgliedern des betreffenden Landes oder, wenn mehrere Länder eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle haben, von den Vorstandsmitgliedern der betreffenden Länder unter sinngemäßer Anwendung des § 32 zu wählen.
(2) Zum Landesgeschäftsstellenleiter kann nur ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der selbständigen Apotheker, zu seinem Stellvertreter nur ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der angestellten Apotheker gewählt werden.
(3) Ist ein Land nur durch ein Mitglied in jeder Abteilung des Vorstandes vertreten, so entfällt eine Wahl. Das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der selbständigen Apotheker ist Leiter der Landesgeschäftsstelle, das Vorstandsmitglied aus dem Kreis der angestellten Apotheker sein Stellvertreter.
(4) Nach Abschluß der Wahlhandlungen nach Abs. 1 sind die Ergebnisse in Niederschriften zu verzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist bei der betreffenden Landesgeschäftsstelle und beim Kammeramt zu hinterlegen.
ABSCHNITT
Nachrücken und Nachwahl
§ 37. (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Funktionsperiode aus dem Vorstand aus, so erhält der im zugehörigen Wahlvorschlag in der Reihenfolge nächste Ersatzmann das freigewordene Mandat.
(2) Können die vorgesehenen Mandate in einem Wahlkreis nicht besetzt werden, weil im dementsprechenden Wahlvorschlag keine Ersatzmänner mehr aufscheinen, so sind für den betreffenden Wahlkreis unverzüglich Nachwahlen nach dieser Wahlordnung durchzuführen.
(3) Die Anordnung der Nachwahl hat der Vorstand zu treffen. Als Haupt- und Kreiswahlkommission haben die zuletzt für die Wahl der Vorstandsmitglieder bestellten Wahlkommissionen tätig zu werden.
ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 38. Für die Berechnung und den Lauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG 1950.
§ 39. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und in der „Österreichischen Apothekerzeitung'' zu erfolgen.
§ 40. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahl für den Vorstand der Kammer ergeben, einschließlich der Kosten für die Wahlkommissionen, sind von der Kammer zu tragen.
§ 41. Die Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 37/1948, tritt außer Kraft.
Anlage 1
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(zu § 17 Abs. 1)
(Anm.: Anlage nicht darstellbar es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anlage 2
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(zu § 18)
(Anm.: Anlage nicht darstellbar es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
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