(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERHALTUNG DER EUROPÄISCHEN WILDLEBENDEN PFLANZEN UND TIERE UND IHRER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 113/2006 Andorra III 113/2006 Armenien III 68/2011 Aserbaidschan III 113/2006 Belgien 214/1991 Bosnien-Herzegowina III 68/2011 Bulgarien 214/1991 Burkina Faso 214/1991 Dänemark 372/1983 Deutschland/BRD 538/1986 Estland III 113/2006 EU III 68/2011 EWG 372/1983 Finnland 538/1986 Frankreich 214/1991 Georgien III 68/2011 Griechenland 538/1986 Irland 372/1983 Island III 113/2006 Italien 372/1983 Kroatien III 113/2006 Lettland III 113/2006 Liechtenstein 372/1983 Litauen III 113/2006 Luxemburg 372/1983 Malta III 113/2006 Marokko III 113/2006 Moldau III 113/2006 Monaco III 113/2006 Montenegro III 68/2011 Niederlande 372/1983 Nordmazedonien III 113/2006 Norwegen 538/1986 Polen III 113/2006 Portugal 372/1983 Rumänien III 113/2006 Schweden 538/1986 Schweiz 372/1983 Senegal 214/1991 Serbien III 68/2011 Slowakei III 113/2006 Slowenien III 113/2006 Spanien 538/1986 Tschechische R III 113/2006 Tunesien III 113/2006 Türkei 538/1986 Ukraine III 113/2006 Ungarn 214/1991 Vereinigtes Königreich 372/1983, 214/1991, III 113/2006 Zypern 214/1991
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 68/2011)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 3 am 1. September 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben das Übereinkommen auch Dänemark, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande (für das Königreich in Europa), Portugal, Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ratifiziert bzw. genehmigt.
Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Das Königreich Belgien erklärt, daß in der Region Wallonien das Fangen von Vögeln für sportliche Zwecke in begrenzter Anzahl und ohne den Bestand der betreffenden Arten zu gefährden fortgesetzt wird und daß es beabsichtigt, Art. 9 des Übereinkommens unter diesem Aspekt anzuwenden, ohne die Bestimmungen der Gemeinschaft zu präjudizieren.
Die betreffenden Arten sind folgende:
Emberiza citrinella
Emberiza schoeniclus
Chloris chloris
Carduelis carduelis
Carduelis spinus
Carduelis flavirostris
Carduelis cannabina
Carduelis flammea
Loxia curvirostra
Coccothraustes coccothraustes
Bulgarien:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen bezüglich folgender in Anhang II des gegenständlichen Übereinkommens angeführten Arten nicht anzuwenden:
mammals – Citellus citellus, Canis lupus, Ursus arctus, Felis silvestris; reptiles – Lacerta viridis, Lacerta trilineata, Lacerta agilis, Podarcis muralis, Podarcis taurica, Podarcis erhardii, Natrix tessellata; amphibians – Rama dalmatina.
Auf Grund ihrer großen Population in der Republik Bulgarien, erweist sich der Schutz dieser Arten in ihrem Gebiet als nicht notwendig.
Bundesrepublik Deutschland:
Der Ständige Vertreter erklärt im Namen seiner Regierung, daß dieses Übereinkommen mit Wirkung des Tages, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch für das Land Berlin gilt.
Europäische Union:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:
Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.
Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).
Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.
Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.
Finnland:
In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 legt Finnland einen Vorbehalt in bezug auf folgende in den Anhängen II und III aufgeführte Arten ein:
| Anhang II | Anhang III |
|---|---|
| Canis lupus | |
| Ursus arctor | Microtus ratticeps |
| Accipiter gentilis | Vipera berus. |
Frankreich:
Die Regierung der Französischen Republik erklärt einen Vorbehalt hinsichtlich Anhang II „Streng geschützte Tierarten“ betreffend die Art „Chelonia mydas“ oder grüne Schildkröte.
Georgien:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Georgien folgende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 5 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang I des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Marsilea quadrifolia L;
Salvinia natans L. Alle;
Vaccinium Arctostaphylos L;
Dracocephalum ruyschiana L;
Cyclamen coum Mill;
Zwergrohrkolben Funk;
Zostera marina L. (Med.);
Kosteletzkya pentacarpos (L.) Ledeb;
Paeonia tenuifolia L.
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang II des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Vögel
Merops apiaster
Melanocorypha calandra
Motacilla alba
Emberiza cia
Sturnus roseus
Reptilien
Natrix tessellata
Amphibien
Bufo viridis
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden und wird gemäß Art. 7 des Übereinkommens für deren Schutz sorgen, indem es sie so behandelt, als wären sie in Anhang III des Übereinkommens angeführt.
Diese Arten sind:
Säugetiere
Canis Lupus
Ursus arctos
Felis silvestris
Vögel
Ixobrychus minutus
Accipiter nisus
Accipiter gentilis
Buteo buteo
Sterna albifrons
Sterna hirundo
Otus scops
Upupa epops
Coracias garrulus
Dendrocopos major
Hirundo rustica
Delichon urbica
Eremophila alpestris
Motacilla flava
Lanius collurio
Prunella modularis
Prunella collaris
Oenanthe Oenanthe
Oenanthe finischii
Oenanthe isabellina
Phoenicurus ochruros
Phoenicurus phoenicurus
Erithacus rubecula
Parus major
Parus caeruleus
Sitta europaea
Troglodytes troglodytes
Emberiza melanocephala
Carduelis cannabina
Carduelis Carduelis
Carduelis spinus
Carduelis chloris
Reptilien
Vipera lebetina
Ophysaurus apodus
Coluber najadum
Coronella austriaca
Amphibien
Hyla arborea
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 7 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Säugetiere
Sciurus vulgaris
Fische
Coregonus
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Anhangs IV betreffend verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung unter den folgenden Bedingungen anzuwenden: „Georgien anerkennt das Verbot von Schlingen und Fallen, erlaubt aber deren gezielte und spezifische Verwendung für das Fangen von Säugetieren zu rein wissenschaftlichen Zwecken oder in Fällen, wo es sich auf die Entfernung bestimmter problematischer Arten aus der Natur bezieht.“.
Island:
Vorbehalt zu Art. 22:
Vorbehalte werden zu folgenden Arten erklärt:
In Anhang I betreffend Saxifraga hirculus.
In Anhang II:
a. betreffend die Wegnahme der Eier von Sterna paradisaea und Bucephala islandica.
b. betreffend Gavia stellata, Branta leucopsis, Alopex lagopus, Orcinus orca, Globicephala melaene, Phocaena phocaena, Hyperoodon rostratus, Lagenorhynchus albirostris, Sibbaldus musculus, Megaptera novaengliae, Eubalaena glacialis, Balaena mysticetus, Thalarctos maritimus, Delphinus delphis, Tursiops truncatus und Lagenorhynchus acutus.
In Anhang III betreffend Corvus corax und Stercorarius parasiticus.
Kroatien:
Gemäß den Bestimmungen von Art. 22, Abs. 1 erhebt die Republik Kroatien die folgenden Vorbehalte betreffend die Art. 5, 6 und 7 des Übereinkommens:
Anhang I:
- Salvinia natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.
- Trapa natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.
- Rheum rhaponticum .
Anhang II:
Als in Anhang III angeführte Arten werden angesehen:
- Felis silvestris
- Ursus arctus
- Vipera ammodytes.
Anhang III:
- Paracentrotus lividus.
Lettland:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:
Anhang I:
- Cypripedium calceolus L.
- Liparis loeselii (L.) Rich.
- Pulsatilla patens (L.) Miller
Anhang II:
- Canis Lupus
- Rana arvalis
Anhang III:
- Corvus corax
- Lampetra fluviatilis
- Abramis vimba
Anhang IV:
Säugetiere:
- künstliche Lichtquellen
- Fallen
Vögel:
- Schlingen
Litauen:
In Übereinstimmung mit Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen die folgenden Vorbehalte:
I. Vorbehalt zu Anhang II des Übereinkommens:
Ein Vorbehalt wird betreffend die Tierarten Canis lupus, im Anhang II als „streng geschützte Tierart“ genannt, angebracht, und die von der Republik Litauen als „geschützte Tierart“ betrachtet wird und jene Schutzvorkehrungen genießt, die durch das Übereinkommen für die in Anhang III enthaltenen Arten vorgesehen ist.
II. Vorbehalte betreffend bestimmte Mittel und Methoden der Tötung und Gefangennahme, die in Anhang IV für bestimmte Arten genannt sind:
Für die Gefangennahme von Sus scrofa ist in Litauen der Einsatz von Geräten zur Erleuchtung der Ziele erlaubt;
Für die Tötung von Cervidae und Vögeln ist der Einsatz von halbautomatischen Waffen mit einem Magazin für mehr als zwei Ladungen Munition erlaubt;
Für die Gefangennahme von Castor fiber ist die Verwendung von Fallen mit einer besonderen Vorrichtung für den Einzelfang in Litauen erlaubt.
Malta:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume von 1979, behält sich die Republik Malta das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:
AVES – Vögel, die vom 1. September bis 31. Jänner gefangen werden können:
Anhang II:
- Carduelis chloris
- Carduelis carduelis
- Carduelis spinus
- Carduelis cannabina
- Serinus serinus
- Coccothraustes coccothraustes
Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Malta einen Einwand hinsichtlich folgender Arten, die in Anhang III genannt sind (vor kurzem abgeändert):
Anhang III:
- Epinephelus marginatus
- Lamna nasus
- Palinurus elephas
- Raja alba
- Squatina squatina
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien soll als an alle Abschnitte des Übereinkommens gebunden erachtet werden, mit folgenden Ausnahmen:
Anhang II – Streng geschützte Tierarten umfassen nicht Canis lupus, Felis silvestris, Anser erythropus, Gallinago media und Accipiter gentilis
Anhang III – Geschütze Tierarten umfassen nicht Meles meles, Mustela nivalis, Putorius putorius, Vormela perugusna, Martes martes, Martes foina, Phalacrocorax carbo und Ardea cinerea .
Norwegen:
Bezüglich der in Anhang IV aufgeführten Verbote wird hinsichtlich der Verwendung halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, für die Jagd auf die folgenden in Anhang III aufgeführten Arten ein Vorbehalt gemacht: Rothirsch (Cervus elaphus), Reh (Capreolus capreolus), Elch (Alces alces).
Dieser Vorbehalt gilt weiters für die Verwendung halbautomatischer Waffen für den im Einklang mit den norwegischen Gesetzen und Vorschriften durchgeführten Robben- und Walfang.
In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 1 findet dieses Übereinkommen auf das kontinentale Hoheitsgebiet des Königreiches Anwendung.
Bezüglich der beiden Hoheitsgebiete des Königreiches, Svalbard und Jan Mayen, wird die Regierung von Norwegen im Einklang mit diesem Übereinkommen mit einem Vorbehalt bezüglich der Erhaltung und der Hege und Nutzung der Population des arktischen Fuchses (Alopex lagopus) in Svalbard die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume fördern.
Die Regierung von Norwegen verpflichtet sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet bis Svalbard oder Jan Mayen reicht, mit den Bemühungen anderer Vertragsparteien auf der Grundlage der Zusammenarbeit zu koordinieren.
Die Regierung von Norwegen bestätigt, daß nichts in dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Norwegens Verpflichtungen gegenüber in bereits bestehenden internationalen Übereinkünften enthaltenen Bestimmungen bzw. bereits angenommenen – oder noch anzunehmenden – Beschlüssen beeinträchtigt.
Polen:
In Anwendung des Art. 22 Abs. 1 bringt die Republik Polen in Hinblick auf die Anlagen I, II und III die folgenden Vorbehalte ein:
Die im Folgenden aufgezählten und in der Anlage I als „streng geschützt“ bezeichneten Pflanzenarten werden, da sie in Polen nicht bedroht sind, dort nicht geschützt:
Marsilea quadrifolia L., Botrychium simplex Hitchc., Ophioglossum polyphyllum A. Braun, Caldesia parnassifolia (L.) Parl., Luronium natans (L.) Raf., Ligularia sibirica (L.) Cass., Saxifraga hirculus L., Najas flexilis (Willd.) Rostk. W.L. Schmidt, Thesium ebracteatum Hayne, Lindernia procumbens (Krocker) Philcox, Angelica palustris (Besser) Hoffman, Drepanocladus vernicosus (Mitt.) Warnst., Buxbaumia viridis (Moug. Ex Lam DC.) Brid, ex Moug Nestl., Dichelyma capillaceum (With.) Myr., Pyramidula tetragona (Brid.) Brid., Meesia longiseta Hedw., Orthotrichum rogeri Brid.
Unter den in der Anlage II als „streng geschützt“ genannten Tierarten wird der Canis lupus in Polen andere Schutzvorkehrungen genießen als jene, die durch das Übereinkommen vorgesehen sind.
Von den in der Anlage III genannten Pflanzenarten wird der Leucaspius delineatus, da er in Polen keine bedrohte Art darstellt, dort nicht geschützt.
Slowakei:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik einen Vorbehalt zu zwei Tierarten gemäß Anhang II (streng geschützte Tierarten) – Canis lupus und Ursus arctus.
Slowenien:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 und Art. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien Vorbehalte zu Anhang II hinsichtlich der Arten des Wolfs (Canis lupus) und des Braunbärs (Ursus arctos).
Spanien:
Vorbehalt bezüglich der in Anhang IV aufgeführten verbotenen Mittel und Methoden des Tötens: ein Vorbehalt wird für die Dauer von drei Jahren bezüglich des Verbotes der Verwendung automatischer oder halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowohl hinsichtlich des Tötens von Säugetieren als auch von Vögeln gemacht.
Bezüglich der in Anhang II als „streng geschützte Tierarten“ aufgeführten Tierarten „Canis lupus“', „Sturnus unicolor“', „Lacerta lepida“ und „Vipera latasti“, „Carduelis carduelis“, „Carduelis chloris“, „Carduelis cannabina“ und „Serinus serinus“ wird ein Vorbehalt gemacht. Diese Tierarten werden in Spanien als „geschützte Tierarten“ gelten, die jene Art des Schutzes genießen, die im Übereinkommen für die in Anhang III aufgeführten Arten vorgesehen ist.
Tschechische Republik:
Die Tschechische Republik erklärt folgende Vorbehalte gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens:
- Vorbehalte betreffend die Einbeziehung der folgenden Arten in Anhang II des Übereinkommens: Canis lupus, Ursus arctos, Bubo bubo, Buteo buteo, Buteo lagopus, Accipiter gentilis und Falco tinnunculus, im Hinblick auf die gegenwärtige Verbreitung dieser Arten auf dem Territorium der Tschechischen Republik, im Hinblick auf die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für Ernährungsspezialisten und im Hinblick auf den gegenwärtigen Einsatz der Falkenbeize. Im Notfall soll das auf die in Anhang II ausgewiesenen Arten angewandte System auf alle oben angeführten wildlebenden Tierarten angewandt werden.
- Vorbehalte betreffend die Einbeziehung von Capra aegagrus in Anhang II des Übereinkommens im Hinblick auf deren ausschließlicher Aufzucht in Wildparks von genetisch nicht geeigneten Tieren dieser Art, welche in der Tschechischen Republik nicht beheimatet ist.
- Vorbehalte betreffend den Einschluss in Anhang IV des Übereinkommens von halbautomatischen oder automatischen Waffen mit einem Magazin, welches mehr als zwei Ladungen Munition enthalten kann, im Hinblick auf Akte Nr.23/1962 betreffend die Wildhütung, abgeändert durch spätere Bestimmungen und Verordnung Nr.134/1996 betreffend die Umsetzung der Akte betreffend die Wildhütung, welche den Einsatz solcher Waffen für die Jagd gestatten.
Tunesien:
Die Republik Tunesien erklärt einen Vorbehalt zu Art. 22 des Übereinkommens und erachtet sich nicht daran gebunden, Maßnahmen zum Schutz von in diesen Anhängen genannten Pflanzen- und Tierarten zu ergreifen, da die Zunahme dieser Arten in Tunesien derzeit in keinem Zusammenhang mit dem in dem Übereinkommen vorgesehenen Schutz steht.
Diese Arten sind:
Anhang 1:
- Reseda decursiva Forssk. Gibraltar,
- Sideritis incana L. ssp. Glauca (Cav.) Malagarriga
Anhang 2:
- Bufo viridis
Türkei:
A – MAMMALS/MAMMIFERES/SÄUGETIERE
RODENTIA
Sciuridae
Citellus citellus
CARNIVORA
Canidae
Canis lupus
Ursidae
all species/toutes les especes
ARTIODACTYLA
Bovidae
Capra aegagrus
Suidae
Sus scrofa meridionalis
B – BIRDS/OISEAUX/VÖGEL
ANSERIFORMES
Anatidae
Anser erythropus
Tadorna tadorna
Tardona ferruginea
Oxyura leucocephala
CHARADRIIFORMES
Scolopacidae
Gallinago media
COLUMBIFORMES
Pteroclididae
Pterocles alchata
Pterocles orientalis
C – REPTILES/REPTILIEN
TESTUDINES
Testudinidae
Testudo hermanni
Testudo graeca
Testudo marginata
D – AMPHIBIANS/AMPHIBIENS/LURCHE
ANURA
Ranidae
Rana arvalis
Rana dalmatina
Rana latastei
Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung:
Säugetiere:
Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
Ukraine:
Die Verkhovna Rada der Ukraine erklärt, dass die Ukraine Partei der Konvention mit folgenden Vorbehalten geworden ist:
In der Ukraine sind – in begrenzter Anzahl und unter der Voraussetzung entsprechender Kontrollen – Maßnahmen gegenüber folgenden in Anhang II der Konvention erwähnten Arten gestattet:
– lokale Regelung der Anzahl von Canis lupus und Ursus arctos , um ihren negativen Einfluss auf andere Arten, ernstlichen Schaden am Viehbestand und an anderen Eigentumsobjekten zu verhindern
– Verwertung von Gallinago media aufgrund der hohen Anzahl und Verbreitung
Folgende Mittel und Methoden der Tötung, Gefangennahme und andere Formen der Verwertung, welche in Anhang IV der Konvention genannt werden, sind gestattet:
– Schlingen und Netze – zum Fang von in Anhang III angeführten Säugetieren und Vögeln zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Verbreitung
– Fallen – für die Verwertung des in Anhang II angeführten Canis lupus sowie der in Anhang III der Konvention erwähnten Marmota marmota bobac, Castor fiber, Putorius (Mustela) putorius, Martes martes, Martes foina.
Ungarn:
Vorbehalte:
Anhang I
Von den in Anhang I angeführten Pflanzenarten kommen in Ungarn drei Arten vor. Folgende Pflanzenarten sind nicht geschützt:
Centaurea horrida Badaro
Rheum rhaponticum L.
In Ungarn gibt es 414 geschützte Pflanzenarten, die in Anhang I des Übereinkommens nicht angeführt sind.
Anhang II
Von den in Anhang II angeführten Arten sind in Ungarn folgende in keiner Weise geschützt:
Cricetus cricetus
Coenagrion fregi
Coenagrion mercuriale
Stylurus (= Gomphus) flavipes
Ophiogomphus cecilia
Oxygastra curtisii
Leucorrhinia caudalis
Leucorrhinia pectoralis
Graphoderus bilineatus
Cucujus cinnaberinus
Melanargia arge
Erebia calcaria
Lopinga achine
Lycaena dispar
Maculinea arion
Maculinea teleius
Anhang III
Folgende, in Anhang III angeführte Arten sind in Ungarn nicht geschützt:
Martes foina
Putorius putorius
Phaliacrocorax carbo
Fulica atra
Streptopelia decaocto
Passer montanus
Eudontomyzon mariae
Eudontomyzon vladykovi
Lampetra planeri
Alosa pontica
Coregonus albula
Coregonus lavarodus
Thymallus thymallus
Abramis ballerus
Abramis sapa
Abramis vimba
Chalcalburnus chalcoides
Chondrostoma nasus
Pelecus cultratus
Rhodeus sericeus
Rutilus frisii
Rutilus pigus
Gymnocephalus baloni
Astacus astacus
Helix pomatia
Hirudo medicinalis
Anhang IV
Zum Fangen von Cervidae ist in Ungarn die Verwendung eines betäubenden Schusses oder eines betäubenden Köders erlaubt. Zum Fangen von Lepcus capensis ist in Ungarn die Verwendung eines Netzes erlaubt.
Zum Töten folgender Arten ist in Ungarn die Verwendung einer halbautomatischen Waffe erlaubt:
Lepus capensis
Phasianus colhicus
Perdix perdix
Anser Albifrons
Anser fabalis
Anas platyrhynchos
Anas querquedula
Anas crecca
Anas penelope
Aythya ferina
Fulica atra
Scolpax rusticola
Streptopelia decaocto
Columba palumbus
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalte zu Artikel 22
Großbritannien
Die in Anhang IV aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte:
Hasen
Schlingen / außer Schlingen mit Sicherheitsverschluß (self locking snares);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
fahrende Kraftfahrzeuge.
Hermelin
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Wiesel
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Der Hirsch in England und Wales
| Rothirsch: | (Cervus elaphus) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
|---|---|
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. | |
| Damhirsch: | (Dama Dama) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. | |
| Reh: | (Capreolus capreolus) Männchen vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. | |
| Sika: | (Cervus nippon) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. | |
für jede Person, die ohne Einwilligung des Eigentümers/ Besitzers/Rechtsträgers in ein Gebiet eindringt (außer wenn gemäß Artikel 10, 10A und 11 des Gesetzes von 1963 über das Rotwild, in der abgeänderten Fassung von Anhang 7 zu dem Gesetz von 1981 über die Fauna, Flora und ländliche Umwelt, das Gebiet einer beschränkten Ausnahme unterliegt);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (ausgenommen andere ausgedehnte Verbote hinsichtlich der Feuerwaffen, der Waffen und Munitionen);
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele.
Der Hirsch in Schottland
| Tonbandgeräte; Künstliche Lichtquellen; Spiegel und andere blendende Vorrichtungen; Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler; Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann Flugzeuge; Fahrende Kraftfahrzeuge; | zum Schutz der Ernten | |||
|---|---|---|---|---|
| Tonbandgeräte; Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann; Flugzeuge; Fahrende Kraftfahrzeuge | Während der Jagdzeiten (derzeit für den Rothirsch Männchen: 1. Juli bis 20. Oktober, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber; für das Reh Männchen: 1. Mai bis 20. Oktober, und Weibchen: 21. Oktober bis 29. Feber; für den Sika Männchen: 1. August bis 30. April, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber; für den Damhirsch Männchen: 1. August bis 30. April, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber). | |||
Seehund
Kegelrobbe vom 1. Jänner bis einschließlich 31. August;
Gemeiner Seehund vom 1. September bis einschließlich 31. Mai;
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Jeder Karabiner, der Kugeln mit einer Mündungsenergie von mindestens 600 Fuß-Pfund verwendet und eine Kugel mit einem Gewicht von mindestens 2,916 g;
Flugzeuge;
Fahrende Kraftfahrzeuge.
Nordirland
Folgende Vorbehalte werden vorgebracht:
Im Anhang I bezeichnete Pflanzenarten von Nordirland
Alle Arten
Im Anhang II bezeichnete Tierarten von Nordirland
| I. | Säugetiere | – alle Arten |
|---|---|---|
| II. | Vögel | – alle Arten |
| III. | Reptilien | – alle Arten |
| IV. | Amphibien | – alle Arten |
Im Anhang III bezeichnete Tierarten von Nordirland
| I. | Säugetiere | – alle Arten außer Halichoerus grypus (Kegelrobbe) |
|---|---|---|
| II. | Vögel | – Haubenkormoran, Großer Kormoran, Gemeiner Storch, Lachmöwe, Wildtaube |
| III. | Reptilien | – alle Arten |
| IV. | Amphibien | – alle Arten |
In Anhang IV bezeichnete verbotene Mittel und Methoden der Jagd und andere verbotene Formen der Ausbeutung für die in Nordirland lebenden Arten
| I. | Säugetiere | – alle Methoden |
|---|---|---|
| II. | Vögel | – alle Arten (Tonbandgeräte, elektrische Geräte, die töten oder betäuben können, künstliche Lichtquellen, Spiegel und andere blendende Vorrichtungen, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht usw., Sprengstoffe, Gift und vergiftete oder betäubende Köder, mit Ausnahme ihrer genehmigten Verwendung zur Tötung oder Gefangennahme der Türkentaube, die gemäß dem Übereinkommen geschützt werden muß.) |
Die in Nordirland geltenden Vorbehalte sind, obwohl von ausgedehnter Tragweite, nur vorübergehend. Der Entwurf der Verordnung (Order in Council) betreffend die Erhaltung der Fauna in Nordirland, der die Regelung weitgehend derjenigen Großbritanniens angleichen wird, sollte im Dezember 1982 in Kraft treten und dann können die gesonderten Vorbehalte betreffend Nordirland durch einen Vorbehalt ersetzt werden, der weitgehend analog dem obig für Großbritannien gemachten Vorbehalt entsprechen wird.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich seine anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte am 31. März 1987 wie folgt abgeändert:
Gemäß Art. 22:
Großbritannien:
Die im Anhang IV aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte:
Hasen
Schlingen/außer Schlingen mit Sicherheitsverschluß (self locking snares);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
fahrende Kraftfahrzeuge.
Hermelin
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Wiesel
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Der Hirsch in England und Wales
| Rothirsch: | (Cervus elaphus) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
|---|---|
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. | |
| Damhirsch: | (Dama Dama) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. | |
| Reh: | (Capreolus capreolus) Männchen vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. | |
| Sika: | (Cervus nippon) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. | |
Für jede Person, die ohne Einwilligung des Eigentümers/Besitzers/Rechtsträgers in ein Gebiet eindringt (außer wenn gemäß Artikel 10, 10A und 11 des Gesetzes von 1963 über das Rotwild, in der abgeänderten Fassung von Anhang 7 zu dem Gesetz von 1981 über die Fauna, Flora und ländliche Umwelt, das Gebiet einer beschränkten Ausnahme unterliegt);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (ausgenommen andere ausgedehnte Verbote hinsichtlich der Feuerwaffen, der Waffen und Munitionen); Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele.
Der Hirsch in Schottland
Für gesetzmäßige Jagd nach dem Gesetz (Schottland) von 1959 über das Rotwild in der geltenden Fassung:
Tonbandgeräte;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
Jagdzeiten in Schottland
Tierarten
| Rothirsch, (Cervus elaphus), Sikahirsch (Cervus nippon) und Hybride von Rothirsch und Sikahirsch (Cervus elaphus/Cervus nippon) | Männchen, 1. Juli bis einschließlich 20. Oktober, | |
|---|---|---|
| Weibchen, 1. Oktober bis einschließlich 15. Februar; | ||
| Damhirsch: | (Dama Dama) Männchen, 1. August biseinschließlich 30. April, | |
| Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich 15. Februar; | ||
| Reh: | (Capreolus capreolus) Männchen, 1. April bis einschließlich 30. Oktober, | |
| Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich 31. März. | ||
| Robben: | ||
| Kegelrobbe: | Vom 1. Jänner bis einschließlich 31. August; | |
| Seehund: | Vom 1. September bis einschließlich 31. Mai; | |
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten und betäuben können;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Jeder Karabiner, der Kugeln mit einer Mündungsenergie von mindestens 600 Fuß/Pfund verwendet und eine Kugel mit einem Gewicht von mindestens 2,916 g;
Flugzeuge;
Fahrende Kraftfahrzeuge.
Die Vorbehalte betreffend Nordirland werden zur Gänze zurückgezogen.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge, hat das Vereinigte Königreich am 24. August 1992, 24. Oktober 2001 bzw. 25. Oktober 2002 folgende Erklärungen abgegeben:
Erklärung vom 24. August 1992:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 wird erklärt, dass die Regierung des Vereinigten Königreiches das Übereinkommen auf die Insel Man ausdehnt.
Erklärung vom 24. Oktober 2001:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das Übereinkommen auf die Souveränen Militärbasen auf der Insel Zypern mit folgendem Vorbehalt gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens ausgedehnt wird:
Die unten angeführten und in Anhang II erwähnten Tierarten genießen im Vereinigten Königreich nicht den Schutz, den das Übereinkommen für die in diesem Anhang enthaltenen Arten vorsieht: Vipera lebetina.
Erklärung vom 25. Oktober 2002:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das folgende Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: Jersey.
Zypern:
In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des gegenständlichen Übereinkommens erklärt die Republik Zypern folgende Vorbehalte:
Nachstehende, in Anhang II als „streng geschützte Tierarten“ angeführte Tierarten gelten in der Republik Zypern als „geschützte Tierarten“, die unter die Schutzbestimmungen fallen, wie sie gemäß dem Übereinkommen für die in Anhang III enthaltenen Tierarten vorgesehen sind:
– Calandrella brachydactyla
– Calandrella refuscens
– Melanocorypha calandra
– Merops apiaster
Nachstehende, in Anhang II aufgezählte Tierart erachtet die Republik Zypern als nicht unter die Schutzbestimmungen fallend, wie sie gemäß dem gegenständlichen Übereinkommen in dem genannten Anhang enthalten sind:
– Vibera lebetina
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in Anbetracht des Wunsches des Europarats, auf dem Gebiet des Naturschutzes mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten;
in der Erkenntnis, daß wildlebende Pflanzen und Tiere ein Naturerbe von ästhetischem, wissenschaftlichem, kulturellem, erholungsbezogenem, wirtschaftlichem und ideellem Wert darstellen, das erhalten und an künftige Generationen weitergegeben werden muß;
in Anerkennung der wesentlichen Rolle, die wildlebende Pflanzen und Tiere bei der Erhaltung biologischer Gleichgewichte spielen;
in Anbetracht dessen, daß sich der Bestand vieler Arten wildlebender Pflanzen und Tiere erheblich verringert und daß einige Arten vom Aussterben bedroht sind;
in dem Bewußtsein, daß die Erhaltung natürlicher Lebensräume ein lebenswichtiges Element des Schutzes und der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere darstellt;
in der Erkenntnis, daß die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere von den Regierungen bei der Festlegung ihrer nationalen Ziele und Programme berücksichtigt und eine internationale Zusammenarbeit zum Schutz insbesondere der wandernden Arten herbeigeführt werden sollte;
eingedenk dessen, daß Regierungen oder internationale Gremien, vor allem die Konferenz der Vereinten Nationen von 1972 über die Umwelt des Menschen und die Beratende Versammlung des Europarats, in zahlreichen Forderungen ein gemeinsames Vorgehen verlangt haben;
insbesondere in dem Wunsch, im Bereich der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere die in der Entschließung Nr. 2 der Zweiten Europäischen Ministerkonferenz über die Umwelt ausgesprochenen Empfehlungen zu befolgen –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 113/2006 Andorra III 113/2006 Armenien III 68/2011 Aserbaidschan III 113/2006 Belgien 214/1991 Bosnien-Herzegowina III 68/2011 Bulgarien 214/1991 Burkina Faso 214/1991 Dänemark 372/1983 Deutschland/BRD 538/1986 Estland III 113/2006 EU III 68/2011 EWG 372/1983 Finnland 538/1986 Frankreich 214/1991 Georgien III 68/2011 Griechenland 538/1986 Irland 372/1983 Island III 113/2006 Italien 372/1983 Kroatien III 113/2006 Lettland III 113/2006 Liechtenstein 372/1983 Litauen III 113/2006 Luxemburg 372/1983 Malta III 113/2006 Marokko III 113/2006 Moldau III 113/2006 Monaco III 113/2006 Montenegro III 68/2011 Niederlande 372/1983 Nordmazedonien III 113/2006 Norwegen 538/1986 Polen III 113/2006 Portugal 372/1983 Rumänien III 113/2006 Schweden 538/1986 Schweiz 372/1983 Senegal 214/1991 Serbien III 68/2011 Slowakei III 113/2006 Slowenien III 113/2006 Spanien 538/1986 Tschechische R III 113/2006 Tunesien III 113/2006 Türkei 538/1986 Ukraine III 113/2006 Ungarn 214/1991 Vereinigtes Königreich 372/1983, 214/1991, III 113/2006, III 165/2023 Zypern 214/1991
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 165/2023)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 3 am 1. September 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben das Übereinkommen auch Dänemark, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande (für das Königreich in Europa), Portugal, Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ratifiziert bzw. genehmigt.
Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Das Königreich Belgien erklärt, daß in der Region Wallonien das Fangen von Vögeln für sportliche Zwecke in begrenzter Anzahl und ohne den Bestand der betreffenden Arten zu gefährden fortgesetzt wird und daß es beabsichtigt, Art. 9 des Übereinkommens unter diesem Aspekt anzuwenden, ohne die Bestimmungen der Gemeinschaft zu präjudizieren.
Die betreffenden Arten sind folgende:
Emberiza citrinella
Emberiza schoeniclus
Chloris chloris
Carduelis carduelis
Carduelis spinus
Carduelis flavirostris
Carduelis cannabina
Carduelis flammea
Loxia curvirostra
Coccothraustes coccothraustes
Bulgarien:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen bezüglich folgender in Anhang II des gegenständlichen Übereinkommens angeführten Arten nicht anzuwenden:
mammals – Citellus citellus, Canis lupus, Ursus arctus, Felis silvestris; reptiles – Lacerta viridis, Lacerta trilineata, Lacerta agilis, Podarcis muralis, Podarcis taurica, Podarcis erhardii, Natrix tessellata; amphibians – Rama dalmatina.
Auf Grund ihrer großen Population in der Republik Bulgarien, erweist sich der Schutz dieser Arten in ihrem Gebiet als nicht notwendig.
Bundesrepublik Deutschland:
Der Ständige Vertreter erklärt im Namen seiner Regierung, daß dieses Übereinkommen mit Wirkung des Tages, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch für das Land Berlin gilt.
Europäische Union:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:
Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.
Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).
Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.
Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.
Finnland:
In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 legt Finnland einen Vorbehalt in bezug auf folgende in den Anhängen II und III aufgeführte Arten ein:
| Anhang II | Anhang III |
|---|---|
| Canis lupus | |
| Ursus arctor | Microtus ratticeps |
| Accipiter gentilis | Vipera berus. |
Frankreich:
Die Regierung der Französischen Republik erklärt einen Vorbehalt hinsichtlich Anhang II „Streng geschützte Tierarten“ betreffend die Art „Chelonia mydas“ oder grüne Schildkröte.
Georgien:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Georgien folgende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 5 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang I des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Marsilea quadrifolia L;
Salvinia natans L. Alle;
Vaccinium Arctostaphylos L;
Dracocephalum ruyschiana L;
Cyclamen coum Mill;
Zwergrohrkolben Funk;
Zostera marina L. (Med.);
Kosteletzkya pentacarpos (L.) Ledeb;
Paeonia tenuifolia L.
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang II des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Vögel
Merops apiaster
Melanocorypha calandra
Motacilla alba
Emberiza cia
Sturnus roseus
Reptilien
Natrix tessellata
Amphibien
Bufo viridis
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden und wird gemäß Art. 7 des Übereinkommens für deren Schutz sorgen, indem es sie so behandelt, als wären sie in Anhang III des Übereinkommens angeführt.
Diese Arten sind:
Säugetiere
Canis Lupus
Ursus arctos
Felis silvestris
Vögel
Ixobrychus minutus
Accipiter nisus
Accipiter gentilis
Buteo buteo
Sterna albifrons
Sterna hirundo
Otus scops
Upupa epops
Coracias garrulus
Dendrocopos major
Hirundo rustica
Delichon urbica
Eremophila alpestris
Motacilla flava
Lanius collurio
Prunella modularis
Prunella collaris
Oenanthe Oenanthe
Oenanthe finischii
Oenanthe isabellina
Phoenicurus ochruros
Phoenicurus phoenicurus
Erithacus rubecula
Parus major
Parus caeruleus
Sitta europaea
Troglodytes troglodytes
Emberiza melanocephala
Carduelis cannabina
Carduelis Carduelis
Carduelis spinus
Carduelis chloris
Reptilien
Vipera lebetina
Ophysaurus apodus
Coluber najadum
Coronella austriaca
Amphibien
Hyla arborea
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 7 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Säugetiere
Sciurus vulgaris
Fische
Coregonus
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Anhangs IV betreffend verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung unter den folgenden Bedingungen anzuwenden: „Georgien anerkennt das Verbot von Schlingen und Fallen, erlaubt aber deren gezielte und spezifische Verwendung für das Fangen von Säugetieren zu rein wissenschaftlichen Zwecken oder in Fällen, wo es sich auf die Entfernung bestimmter problematischer Arten aus der Natur bezieht.“.
Island:
Vorbehalt zu Art. 22:
Vorbehalte werden zu folgenden Arten erklärt:
In Anhang I betreffend Saxifraga hirculus.
In Anhang II:
a. betreffend die Wegnahme der Eier von Sterna paradisaea und Bucephala islandica.
b. betreffend Gavia stellata, Branta leucopsis, Alopex lagopus, Orcinus orca, Globicephala melaene, Phocaena phocaena, Hyperoodon rostratus, Lagenorhynchus albirostris, Sibbaldus musculus, Megaptera novaengliae, Eubalaena glacialis, Balaena mysticetus, Thalarctos maritimus, Delphinus delphis, Tursiops truncatus und Lagenorhynchus acutus.
In Anhang III betreffend Corvus corax und Stercorarius parasiticus.
Kroatien:
Gemäß den Bestimmungen von Art. 22, Abs. 1 erhebt die Republik Kroatien die folgenden Vorbehalte betreffend die Art. 5, 6 und 7 des Übereinkommens:
Anhang I:
- Salvinia natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.
- Trapa natans : der Schutz wird in der Fischzucht nicht angewendet.
- Rheum rhaponticum .
Anhang II:
Als in Anhang III angeführte Arten werden angesehen:
- Felis silvestris
- Ursus arctus
- Vipera ammodytes.
Anhang III:
- Paracentrotus lividus.
Lettland:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:
Anhang I:
- Cypripedium calceolus L.
- Liparis loeselii (L.) Rich.
- Pulsatilla patens (L.) Miller
Anhang II:
- Canis Lupus
- Rana arvalis
Anhang III:
- Corvus corax
- Lampetra fluviatilis
- Abramis vimba
Anhang IV:
Säugetiere:
- künstliche Lichtquellen
- Fallen
Vögel:
- Schlingen
Litauen:
In Übereinstimmung mit Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen die folgenden Vorbehalte:
I. Vorbehalt zu Anhang II des Übereinkommens:
Ein Vorbehalt wird betreffend die Tierarten Canis lupus, im Anhang II als „streng geschützte Tierart“ genannt, angebracht, und die von der Republik Litauen als „geschützte Tierart“ betrachtet wird und jene Schutzvorkehrungen genießt, die durch das Übereinkommen für die in Anhang III enthaltenen Arten vorgesehen ist.
II. Vorbehalte betreffend bestimmte Mittel und Methoden der Tötung und Gefangennahme, die in Anhang IV für bestimmte Arten genannt sind:
Für die Gefangennahme von Sus scrofa ist in Litauen der Einsatz von Geräten zur Erleuchtung der Ziele erlaubt;
Für die Tötung von Cervidae und Vögeln ist der Einsatz von halbautomatischen Waffen mit einem Magazin für mehr als zwei Ladungen Munition erlaubt;
Für die Gefangennahme von Castor fiber ist die Verwendung von Fallen mit einer besonderen Vorrichtung für den Einzelfang in Litauen erlaubt.
Malta:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume von 1979, behält sich die Republik Malta das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf das Folgende nicht anzuwenden:
AVES – Vögel, die vom 1. September bis 31. Jänner gefangen werden können:
Anhang II:
- Carduelis chloris
- Carduelis carduelis
- Carduelis spinus
- Carduelis cannabina
- Serinus serinus
- Coccothraustes coccothraustes
Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Malta einen Einwand hinsichtlich folgender Arten, die in Anhang III genannt sind (vor kurzem abgeändert):
Anhang III:
- Epinephelus marginatus
- Lamna nasus
- Palinurus elephas
- Raja alba
- Squatina squatina
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien soll als an alle Abschnitte des Übereinkommens gebunden erachtet werden, mit folgenden Ausnahmen:
Anhang II – Streng geschützte Tierarten umfassen nicht Canis lupus, Felis silvestris, Anser erythropus, Gallinago media und Accipiter gentilis
Anhang III – Geschütze Tierarten umfassen nicht Meles meles, Mustela nivalis, Putorius putorius, Vormela perugusna, Martes martes, Martes foina, Phalacrocorax carbo und Ardea cinerea .
Norwegen:
Bezüglich der in Anhang IV aufgeführten Verbote wird hinsichtlich der Verwendung halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, für die Jagd auf die folgenden in Anhang III aufgeführten Arten ein Vorbehalt gemacht: Rothirsch (Cervus elaphus), Reh (Capreolus capreolus), Elch (Alces alces).
Dieser Vorbehalt gilt weiters für die Verwendung halbautomatischer Waffen für den im Einklang mit den norwegischen Gesetzen und Vorschriften durchgeführten Robben- und Walfang.
In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 1 findet dieses Übereinkommen auf das kontinentale Hoheitsgebiet des Königreiches Anwendung.
Bezüglich der beiden Hoheitsgebiete des Königreiches, Svalbard und Jan Mayen, wird die Regierung von Norwegen im Einklang mit diesem Übereinkommen mit einem Vorbehalt bezüglich der Erhaltung und der Hege und Nutzung der Population des arktischen Fuchses (Alopex lagopus) in Svalbard die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume fördern.
Die Regierung von Norwegen verpflichtet sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet bis Svalbard oder Jan Mayen reicht, mit den Bemühungen anderer Vertragsparteien auf der Grundlage der Zusammenarbeit zu koordinieren.
Die Regierung von Norwegen bestätigt, daß nichts in dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Norwegens Verpflichtungen gegenüber in bereits bestehenden internationalen Übereinkünften enthaltenen Bestimmungen bzw. bereits angenommenen – oder noch anzunehmenden – Beschlüssen beeinträchtigt.
Polen:
In Anwendung des Art. 22 Abs. 1 bringt die Republik Polen in Hinblick auf die Anlagen I, II und III die folgenden Vorbehalte ein:
Die im Folgenden aufgezählten und in der Anlage I als „streng geschützt“ bezeichneten Pflanzenarten werden, da sie in Polen nicht bedroht sind, dort nicht geschützt:
Marsilea quadrifolia L., Botrychium simplex Hitchc., Ophioglossum polyphyllum A. Braun, Caldesia parnassifolia (L.) Parl., Luronium natans (L.) Raf., Ligularia sibirica (L.) Cass., Saxifraga hirculus L., Najas flexilis (Willd.) Rostk. W.L. Schmidt, Thesium ebracteatum Hayne, Lindernia procumbens (Krocker) Philcox, Angelica palustris (Besser) Hoffman, Drepanocladus vernicosus (Mitt.) Warnst., Buxbaumia viridis (Moug. Ex Lam DC.) Brid, ex Moug Nestl., Dichelyma capillaceum (With.) Myr., Pyramidula tetragona (Brid.) Brid., Meesia longiseta Hedw., Orthotrichum rogeri Brid.
Unter den in der Anlage II als „streng geschützt“ genannten Tierarten wird der Canis lupus in Polen andere Schutzvorkehrungen genießen als jene, die durch das Übereinkommen vorgesehen sind.
Von den in der Anlage III genannten Pflanzenarten wird der Leucaspius delineatus, da er in Polen keine bedrohte Art darstellt, dort nicht geschützt.
Slowakei:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik einen Vorbehalt zu zwei Tierarten gemäß Anhang II (streng geschützte Tierarten) – Canis lupus und Ursus arctus.
Slowenien:
Gemäß Art. 22 Abs. 1 und Art. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien Vorbehalte zu Anhang II hinsichtlich der Arten des Wolfs (Canis lupus) und des Braunbärs (Ursus arctos).
Spanien:
Vorbehalt bezüglich der in Anhang IV aufgeführten verbotenen Mittel und Methoden des Tötens: ein Vorbehalt wird für die Dauer von drei Jahren bezüglich des Verbotes der Verwendung automatischer oder halbautomatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowohl hinsichtlich des Tötens von Säugetieren als auch von Vögeln gemacht.
Bezüglich der in Anhang II als „streng geschützte Tierarten“ aufgeführten Tierarten „Canis lupus“', „Sturnus unicolor“', „Lacerta lepida“ und „Vipera latasti“, „Carduelis carduelis“, „Carduelis chloris“, „Carduelis cannabina“ und „Serinus serinus“ wird ein Vorbehalt gemacht. Diese Tierarten werden in Spanien als „geschützte Tierarten“ gelten, die jene Art des Schutzes genießen, die im Übereinkommen für die in Anhang III aufgeführten Arten vorgesehen ist.
Tschechische Republik:
Die Tschechische Republik erklärt folgende Vorbehalte gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens:
- Vorbehalte betreffend die Einbeziehung der folgenden Arten in Anhang II des Übereinkommens: Canis lupus, Ursus arctos, Bubo bubo, Buteo buteo, Buteo lagopus, Accipiter gentilis und Falco tinnunculus, im Hinblick auf die gegenwärtige Verbreitung dieser Arten auf dem Territorium der Tschechischen Republik, im Hinblick auf die Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für Ernährungsspezialisten und im Hinblick auf den gegenwärtigen Einsatz der Falkenbeize. Im Notfall soll das auf die in Anhang II ausgewiesenen Arten angewandte System auf alle oben angeführten wildlebenden Tierarten angewandt werden.
- Vorbehalte betreffend die Einbeziehung von Capra aegagrus in Anhang II des Übereinkommens im Hinblick auf deren ausschließlicher Aufzucht in Wildparks von genetisch nicht geeigneten Tieren dieser Art, welche in der Tschechischen Republik nicht beheimatet ist.
- Vorbehalte betreffend den Einschluss in Anhang IV des Übereinkommens von halbautomatischen oder automatischen Waffen mit einem Magazin, welches mehr als zwei Ladungen Munition enthalten kann, im Hinblick auf Akte Nr.23/1962 betreffend die Wildhütung, abgeändert durch spätere Bestimmungen und Verordnung Nr.134/1996 betreffend die Umsetzung der Akte betreffend die Wildhütung, welche den Einsatz solcher Waffen für die Jagd gestatten.
Tunesien:
Die Republik Tunesien erklärt einen Vorbehalt zu Art. 22 des Übereinkommens und erachtet sich nicht daran gebunden, Maßnahmen zum Schutz von in diesen Anhängen genannten Pflanzen- und Tierarten zu ergreifen, da die Zunahme dieser Arten in Tunesien derzeit in keinem Zusammenhang mit dem in dem Übereinkommen vorgesehenen Schutz steht.
Diese Arten sind:
Anhang 1:
- Reseda decursiva Forssk. Gibraltar,
- Sideritis incana L. ssp. Glauca (Cav.) Malagarriga
Anhang 2:
- Bufo viridis
Türkei:
A – MAMMALS/MAMMIFERES/SÄUGETIERE
RODENTIA
Sciuridae
Citellus citellus
CARNIVORA
Canidae
Canis lupus
Ursidae
all species/toutes les especes
ARTIODACTYLA
Bovidae
Capra aegagrus
Suidae
Sus scrofa meridionalis
B – BIRDS/OISEAUX/VÖGEL
ANSERIFORMES
Anatidae
Anser erythropus
Tadorna tadorna
Tardona ferruginea
Oxyura leucocephala
CHARADRIIFORMES
Scolopacidae
Gallinago media
COLUMBIFORMES
Pteroclididae
Pterocles alchata
Pterocles orientalis
C – REPTILES/REPTILIEN
TESTUDINES
Testudinidae
Testudo hermanni
Testudo graeca
Testudo marginata
D – AMPHIBIANS/AMPHIBIENS/LURCHE
ANURA
Ranidae
Rana arvalis
Rana dalmatina
Rana latastei
Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung:
Säugetiere:
Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
Ukraine:
Die Verkhovna Rada der Ukraine erklärt, dass die Ukraine Partei der Konvention mit folgenden Vorbehalten geworden ist:
In der Ukraine sind – in begrenzter Anzahl und unter der Voraussetzung entsprechender Kontrollen – Maßnahmen gegenüber folgenden in Anhang II der Konvention erwähnten Arten gestattet:
– lokale Regelung der Anzahl von Canis lupus und Ursus arctos , um ihren negativen Einfluss auf andere Arten, ernstlichen Schaden am Viehbestand und an anderen Eigentumsobjekten zu verhindern
– Verwertung von Gallinago media aufgrund der hohen Anzahl und Verbreitung
Folgende Mittel und Methoden der Tötung, Gefangennahme und andere Formen der Verwertung, welche in Anhang IV der Konvention genannt werden, sind gestattet:
– Schlingen und Netze – zum Fang von in Anhang III angeführten Säugetieren und Vögeln zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Verbreitung
– Fallen – für die Verwertung des in Anhang II angeführten Canis lupus sowie der in Anhang III der Konvention erwähnten Marmota marmota bobac, Castor fiber, Putorius (Mustela) putorius, Martes martes, Martes foina.
Ungarn:
Vorbehalte:
Anhang I
Von den in Anhang I angeführten Pflanzenarten kommen in Ungarn drei Arten vor. Folgende Pflanzenarten sind nicht geschützt:
Centaurea horrida Badaro
Rheum rhaponticum L.
In Ungarn gibt es 414 geschützte Pflanzenarten, die in Anhang I des Übereinkommens nicht angeführt sind.
Anhang II
Von den in Anhang II angeführten Arten sind in Ungarn folgende in keiner Weise geschützt:
Cricetus cricetus
Coenagrion fregi
Coenagrion mercuriale
Stylurus (= Gomphus) flavipes
Ophiogomphus cecilia
Oxygastra curtisii
Leucorrhinia caudalis
Leucorrhinia pectoralis
Graphoderus bilineatus
Cucujus cinnaberinus
Melanargia arge
Erebia calcaria
Lopinga achine
Lycaena dispar
Maculinea arion
Maculinea teleius
Anhang III
Folgende, in Anhang III angeführte Arten sind in Ungarn nicht geschützt:
Martes foina
Putorius putorius
Phaliacrocorax carbo
Fulica atra
Streptopelia decaocto
Passer montanus
Eudontomyzon mariae
Eudontomyzon vladykovi
Lampetra planeri
Alosa pontica
Coregonus albula
Coregonus lavarodus
Thymallus thymallus
Abramis ballerus
Abramis sapa
Abramis vimba
Chalcalburnus chalcoides
Chondrostoma nasus
Pelecus cultratus
Rhodeus sericeus
Rutilus frisii
Rutilus pigus
Gymnocephalus baloni
Astacus astacus
Helix pomatia
Hirudo medicinalis
Anhang IV
Zum Fangen von Cervidae ist in Ungarn die Verwendung eines betäubenden Schusses oder eines betäubenden Köders erlaubt. Zum Fangen von Lepcus capensis ist in Ungarn die Verwendung eines Netzes erlaubt.
Zum Töten folgender Arten ist in Ungarn die Verwendung einer halbautomatischen Waffe erlaubt:
Lepus capensis
Phasianus colhicus
Perdix perdix
Anser Albifrons
Anser fabalis
Anas platyrhynchos
Anas querquedula
Anas crecca
Anas penelope
Aythya ferina
Fulica atra
Scolpax rusticola
Streptopelia decaocto
Columba palumbus
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalte zu Artikel 22
Großbritannien
Die in Anhang IV aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte:
Hasen
Schlingen / außer Schlingen mit Sicherheitsverschluß (self locking snares);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
fahrende Kraftfahrzeuge.
Hermelin
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Wiesel
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Der Hirsch in England und Wales
| Rothirsch: | (Cervus elaphus) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
|---|---|
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. | |
| Damhirsch: | (Dama Dama) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. | |
| Reh: | (Capreolus capreolus) Männchen vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. | |
| Sika: | (Cervus nippon) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Feber. | |
für jede Person, die ohne Einwilligung des Eigentümers/ Besitzers/Rechtsträgers in ein Gebiet eindringt (außer wenn gemäß Artikel 10, 10A und 11 des Gesetzes von 1963 über das Rotwild, in der abgeänderten Fassung von Anhang 7 zu dem Gesetz von 1981 über die Fauna, Flora und ländliche Umwelt, das Gebiet einer beschränkten Ausnahme unterliegt);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (ausgenommen andere ausgedehnte Verbote hinsichtlich der Feuerwaffen, der Waffen und Munitionen);
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele.
Der Hirsch in Schottland
| Tonbandgeräte; Künstliche Lichtquellen; Spiegel und andere blendende Vorrichtungen; Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler; Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann Flugzeuge; Fahrende Kraftfahrzeuge; | zum Schutz der Ernten | |||
|---|---|---|---|---|
| Tonbandgeräte; Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann; Flugzeuge; Fahrende Kraftfahrzeuge | Während der Jagdzeiten (derzeit für den Rothirsch Männchen: 1. Juli bis 20. Oktober, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber; für das Reh Männchen: 1. Mai bis 20. Oktober, und Weibchen: 21. Oktober bis 29. Feber; für den Sika Männchen: 1. August bis 30. April, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber; für den Damhirsch Männchen: 1. August bis 30. April, und Weibchen: 21. Oktober bis 15. Feber). | |||
Seehund
Kegelrobbe vom 1. Jänner bis einschließlich 31. August;
Gemeiner Seehund vom 1. September bis einschließlich 31. Mai;
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Jeder Karabiner, der Kugeln mit einer Mündungsenergie von mindestens 600 Fuß-Pfund verwendet und eine Kugel mit einem Gewicht von mindestens 2,916 g;
Flugzeuge;
Fahrende Kraftfahrzeuge.
Nordirland
Folgende Vorbehalte werden vorgebracht:
Im Anhang I bezeichnete Pflanzenarten von Nordirland
Alle Arten
Im Anhang II bezeichnete Tierarten von Nordirland
| I. | Säugetiere | – alle Arten |
|---|---|---|
| II. | Vögel | – alle Arten |
| III. | Reptilien | – alle Arten |
| IV. | Amphibien | – alle Arten |
Im Anhang III bezeichnete Tierarten von Nordirland
| I. | Säugetiere | – alle Arten außer Halichoerus grypus (Kegelrobbe) |
|---|---|---|
| II. | Vögel | – Haubenkormoran, Großer Kormoran, Gemeiner Storch, Lachmöwe, Wildtaube |
| III. | Reptilien | – alle Arten |
| IV. | Amphibien | – alle Arten |
In Anhang IV bezeichnete verbotene Mittel und Methoden der Jagd und andere verbotene Formen der Ausbeutung für die in Nordirland lebenden Arten
| I. | Säugetiere | – alle Methoden |
|---|---|---|
| II. | Vögel | – alle Arten (Tonbandgeräte, elektrische Geräte, die töten oder betäuben können, künstliche Lichtquellen, Spiegel und andere blendende Vorrichtungen, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht usw., Sprengstoffe, Gift und vergiftete oder betäubende Köder, mit Ausnahme ihrer genehmigten Verwendung zur Tötung oder Gefangennahme der Türkentaube, die gemäß dem Übereinkommen geschützt werden muß.) |
Die in Nordirland geltenden Vorbehalte sind, obwohl von ausgedehnter Tragweite, nur vorübergehend. Der Entwurf der Verordnung (Order in Council) betreffend die Erhaltung der Fauna in Nordirland, der die Regelung weitgehend derjenigen Großbritanniens angleichen wird, sollte im Dezember 1982 in Kraft treten und dann können die gesonderten Vorbehalte betreffend Nordirland durch einen Vorbehalt ersetzt werden, der weitgehend analog dem obig für Großbritannien gemachten Vorbehalt entsprechen wird.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich seine anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte am 31. März 1987 wie folgt abgeändert:
Gemäß Art. 22:
Die im Anhang IV aufgezählten Verbote sind Gegenstand der folgenden Vorbehalte:
Hasen
Schlingen/außer Schlingen mit Sicherheitsverschluß (self locking snares);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
fahrende Kraftfahrzeuge.
Hermelin
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Wiesel
Bezüglich der verbotenen Methoden des Tötens wird ein Vorbehalt gemacht wie für den Hasen, unter Hinzufügung des Begasens und Ausräucherns.
Der Hirsch in England und Wales
| Rothirsch: | (Cervus elaphus) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
|---|---|
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. | |
| Damhirsch: | (Dama Dama) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. | |
| Reh: | (Capreolus capreolus) Männchen vom 1. April bis einschließlich 31. Oktober; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. | |
| Sika: | (Cervus nippon) Männchen vom 1. August bis einschließlich 30. April; |
| Weibchen vom 1. November bis einschließlich 29. Februar. | |
Für jede Person, die ohne Einwilligung des Eigentümers/Besitzers/Rechtsträgers in ein Gebiet eindringt (außer wenn gemäß Artikel 10, 10A und 11 des Gesetzes von 1963 über das Rotwild, in der abgeänderten Fassung von Anhang 7 zu dem Gesetz von 1981 über die Fauna, Flora und ländliche Umwelt, das Gebiet einer beschränkten Ausnahme unterliegt);
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann (ausgenommen andere ausgedehnte Verbote hinsichtlich der Feuerwaffen, der Waffen und Munitionen); Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele.
Der Hirsch in Schottland
Für gesetzmäßige Jagd nach dem Gesetz (Schottland) von 1959 über das Rotwild in der geltenden Fassung:
Tonbandgeräte;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele
Halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
Flugzeuge;
Jagdzeiten in Schottland
Tierarten
| Rothirsch, (Cervus elaphus), Sikahirsch (Cervus nippon) und Hybride von Rothirsch und Sikahirsch (Cervus elaphus/Cervus nippon) | Männchen, 1. Juli bis einschließlich 20. Oktober, | |
|---|---|---|
| Weibchen, 1. Oktober bis einschließlich 15. Februar; | ||
| Damhirsch: | (Dama Dama) Männchen, 1. August biseinschließlich 30. April, | |
| Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich 15. Februar; | ||
| Reh: | (Capreolus capreolus) Männchen, 1. April bis einschließlich 30. Oktober, | |
| Weibchen, 21. Oktober bis einschließlich 31. März. | ||
| Robben: | ||
| Kegelrobbe: | Vom 1. Jänner bis einschließlich 31. August; | |
| Seehund: | Vom 1. September bis einschließlich 31. Mai; | |
Tonbandgeräte;
Elektrische Geräte, die töten und betäuben können;
Künstliche Lichtquellen;
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen;
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
Netze;
Fallen;
Jeder Karabiner, der Kugeln mit einer Mündungsenergie von mindestens 600 Fuß/Pfund verwendet und eine Kugel mit einem Gewicht von mindestens 2,916 g;
Flugzeuge;
Fahrende Kraftfahrzeuge.
Die Vorbehalte betreffend Nordirland werden zur Gänze zurückgezogen.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge, hat das Vereinigte Königreich am 24. August 1992, 24. Oktober 2001 bzw. 25. Oktober 2002 folgende Erklärungen abgegeben:
Erklärung vom 24. August 1992:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 wird erklärt, dass die Regierung des Vereinigten Königreiches das Übereinkommen auf die Insel Man ausdehnt.
Erklärung vom 24. Oktober 2001:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das Übereinkommen auf die Souveränen Militärbasen auf der Insel Zypern mit folgendem Vorbehalt gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens ausgedehnt wird:
Die unten angeführten und in Anhang II erwähnten Tierarten genießen im Vereinigten Königreich nicht den Schutz, den das Übereinkommen für die in diesem Anhang enthaltenen Arten vorsieht: Vipera lebetina.
Erklärung vom 25. Oktober 2002:
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das folgende Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: Jersey.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens hat das Vereinigte Königreich die Erstreckung des Anwendungsbereichs dieses Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 18. Dezember 2020 auf Gibraltar erklärt.
Zypern:
In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des gegenständlichen Übereinkommens erklärt die Republik Zypern folgende Vorbehalte:
Nachstehende, in Anhang II als „streng geschützte Tierarten“ angeführte Tierarten gelten in der Republik Zypern als „geschützte Tierarten“, die unter die Schutzbestimmungen fallen, wie sie gemäß dem Übereinkommen für die in Anhang III enthaltenen Tierarten vorgesehen sind:
– Calandrella brachydactyla
– Calandrella refuscens
– Melanocorypha calandra
– Merops apiaster
Nachstehende, in Anhang II aufgezählte Tierart erachtet die Republik Zypern als nicht unter die Schutzbestimmungen fallend, wie sie gemäß dem gegenständlichen Übereinkommen in dem genannten Anhang enthalten sind:
– Vibera lebetina
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in Anbetracht des Wunsches des Europarats, auf dem Gebiet des Naturschutzes mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten;
in der Erkenntnis, daß wildlebende Pflanzen und Tiere ein Naturerbe von ästhetischem, wissenschaftlichem, kulturellem, erholungsbezogenem, wirtschaftlichem und ideellem Wert darstellen, das erhalten und an künftige Generationen weitergegeben werden muß;
in Anerkennung der wesentlichen Rolle, die wildlebende Pflanzen und Tiere bei der Erhaltung biologischer Gleichgewichte spielen;
in Anbetracht dessen, daß sich der Bestand vieler Arten wildlebender Pflanzen und Tiere erheblich verringert und daß einige Arten vom Aussterben bedroht sind;
in dem Bewußtsein, daß die Erhaltung natürlicher Lebensräume ein lebenswichtiges Element des Schutzes und der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere darstellt;
in der Erkenntnis, daß die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere von den Regierungen bei der Festlegung ihrer nationalen Ziele und Programme berücksichtigt und eine internationale Zusammenarbeit zum Schutz insbesondere der wandernden Arten herbeigeführt werden sollte;
eingedenk dessen, daß Regierungen oder internationale Gremien, vor allem die Konferenz der Vereinten Nationen von 1972 über die Umwelt des Menschen und die Beratende Versammlung des Europarats, in zahlreichen Forderungen ein gemeinsames Vorgehen verlangt haben;
insbesondere in dem Wunsch, im Bereich der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere die in der Entschließung Nr. 2 der Zweiten Europäischen Ministerkonferenz über die Umwelt ausgesprochenen Empfehlungen zu befolgen –
sind wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu fördern.
Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und empfindlichen Arten einschließlich der gefährdeten und der empfindlichen wandernden Arten.
Artikel 2
Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Population der wildlebenden Pflanzen und Tiere auf einem Stand zu erhalten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und erholungsbezogenen Erfordernissen und den Bedürfnissen von örtlich bedrohten Unterarten, Varietäten oder Formen Rechnung getragen wird.
Artikel 3
Im Einklang mit diesem Übereinkommen unternimmt jede Vertragspartei die notwendigen Schritte, um die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume zu fördern, wobei den gefährdeten und den empfindlichen Arten, vor allem den endemischen Arten, sowie den gefährdeten Lebensräumen besondere Aufmerksamkeit zugewendet wird.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, bei ihrer Planungs- und Entwicklungspolitik sowie bei ihren Maßnahmen gegen die Umweltverschmutzung die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen.
Jede Vertragspartei fördert die Erziehung und die Verbreitung allgemeiner Informationen in bezug auf die Notwendigkeit, wildlebende Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten.
KAPITEL II
SCHUTZ VON LEBENSRÄUMEN
Artikel 4
Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um die Erhaltung der Lebensräume wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der in den Anhängen I und II genannten Arten, sowie die Erhaltung gefährdeter natürlicher Lebensräume sicherzustellen.
Die Vertragsparteien berücksichtigen bei ihrer Planungs- und Entwicklungspolitik die Erfordernisse der Erhaltung der nach Absatz 1 geschützten Gebiete, um jede Beeinträchtigung dieser Gebiete zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, besondere Aufmerksamkeit dem Schutz derjenigen Gebiete zuzuwenden, die für die in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten von Bedeutung sind und die als Überwinterungs-, Sammel-, Futter-, Brut- oder Mauserplätze im Verhältnis zu den Wanderrouten günstig gelegen sind.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in diesem Artikel bezeichneten natürlichen Lebensräume, wenn diese in Grenzgebieten liegen, soweit erforderlich zu koordinieren.
KAPITEL III
ARTENSCHUTZ
Artikel 5
Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang I aufgeführten wildlebenden Pflanzenarten sicherzustellen. Es ist zu verbieten, diese Pflanzen absichtlich zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder auszureißen. Jede Vertragspartei verbietet, soweit erforderlich, den Besitz oder den Verkauf dieser Arten.
Artikel 6
Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang II aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen.
In bezug auf diese Arten ist insbesondere zu verbieten:
jede Form des absichtlichen Fangens, des Haltens und des absichtlichen Tötens;
das mutwillige Beschädigen oder Zerstören von Brut- oder Raststätten;
das mutwillige Beunruhigen wildlebender Tiere, vor allem während der Zeit des Brütens, der Aufzucht der Jungen und des Überwinterns, soweit dieses Beunruhigen in bezug auf die Ziele dieses Übereinkommens von Bedeutung ist;
das mutwillige Zerstören oder absichtliche Entnehmen von Eiern aus der Natur oder der Besitz dieser Eier, auch wenn sie leer sind;
der Besitz von oder der innerstaatliche Handel mit lebenden oder toten Tieren einschließlich ausgestopfter Tiere und ohne weiteres erkennbarer Teile dieser Tiere oder ohne weiteres erkennbarer Erzeugnisse aus diesen Tieren, soweit dies zur Wirksamkeit dieses Artikels beiträgt.
Artikel 7
Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um den Schutz der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen.
Jegliche Nutzung der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tiere wird so geregelt, daß die Populationen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden, wobei Artikel 2 Rechnung zu tragen ist.
Diese Maßnahmen umfassen unter anderem:
Schonzeiten und/oder andere Verfahren zur Regelung der Nutzung;
gegebenenfalls ein zeitweiliges oder örtlich begrenztes Nutzungsverbot zur Wiederherstellung eines zufriedenstellenden Populationsstandes;
gegebenenfalls die Regelung des Verkaufs lebender und toter wildlebender Tiere, des Haltens solcher Tiere zum Verkauf, des Transports solcher Tiere zu Verkaufszwecken oder des Anbietens solcher Tiere zum Verkauf.
Artikel 8
Im Zusammenhang mit dem Fangen oder Töten der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tierarten und in Fällen, in denen nach Artikel 9 Ausnahmen für die in Anhang II aufgeführten Arten Anwendung finden, verbieten die Vertragsparteien die Verwendung aller zum wahllosen Fangen und Töten geeigneten Mittel sowie aller Mittel, die gebietsweise zum Verschwinden oder zu einer schweren Beunruhigung von Populationen einer Art führen können; dieses Verbot gilt insbesondere für die in Anhang IV aufgeführten Mittel.
Artikel 9
Unter der Voraussetzung, daß es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Artikeln 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der Verwendung der in Artikel 8 bezeichneten Mittel zulassen:
– zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
– zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum;
– im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange;
– für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung und der Aufzucht;
– um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen in geringen Mengen zu gestatten.
Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuß alle zwei Jahre über die nach Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen Bericht. Diese Berichte müssen enthalten:
– die Populationen, die von den Ausnahmen erfaßt wurden oder werden, und, falls möglich, die Anzahl der betroffenen Exemplare;
– die für das Töten oder Fangen zugelassenen Mittel;
– die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen solche Ausnahmen zugelassen wurden;
– die Behörde, die befugt ist zu erklären, daß die Voraussetzungen für die Ausnahmen erfüllt sind, und die befugt ist, Beschlüsse in bezug auf die zu verwendenden Mittel, ihre Grenzen und die mit der Durchführung beauftragten Personen zu fassen;
– die Kontrollmaßnahmen.
KAPITEL IV
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR WANDERNDE ARTEN
Artikel 10
Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 6, 7 und 8 genannten Maßnahmen ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet in ihr Hoheitsgebiet hineinreicht, zu koordinieren.
Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nach Artikel 7 Absatz 3 lit. a festgelegten Schonzeiten und/oder anderen Verfahren zur Regelung der Nutzung angemessen und so beschaffen sind, daß sie den Bedürfnissen der in Anhang III aufgeführten wandernden Arten gerecht werden.
KAPITEL V
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 11
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Übereinkommens:
soweit zweckdienlich zusammenzuarbeiten, vor allem wenn dies die Wirksamkeit der auf Grund der übrigen Artikel dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen erhöhen könnte;
die den Zwecken dieses Übereinkommens dienen den Forschungsarbeiten zu fördern und zu koordinieren.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
die Wiederansiedlung einheimischer wildlebender Pflanzen- und Tierarten zu fördern, wenn dadurch ein Beitrag zur Erhaltung einer gefährdeten Art geleistet würde, vorausgesetzt, daß zunächst auf der Grundlage der Erfahrungen anderer Vertragsparteien untersucht wird, ob eine solche Wiederansiedlung erfolgreich und vertretbar wäre;
die Ansiedlung nicht heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen.
Jede Vertragspartei teilt dem Ständigen Ausschuß die Arten mit, die in ihrem Hoheitsgebiet vollen Schutz genießen und nicht in den Anhängen I und II enthalten sind.
Artikel 12
Die Vertragsparteien können strengere als die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume treffen.
KAPITEL VI
STÄNDIGER AUSSCHUSS
Artikel 13
Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.
Jede Vertragspartei kann durch einen oder mehrere Delegierte im Ständigen Ausschuß vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. In ihrem Zuständigkeitsbereich übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann durch einen Beobachter im Ausschuß vertreten sein.
Der Ständige Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer der Tagungen des Ständigen Ausschusses vertreten zu lassen.
Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Hege und Nutzung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer Lebensräume fachlich qualifiziert sind:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.