Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. März 1984 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-04-06
Letzte Aktualisierung 1989-02-01
Status Aufgehoben · 1994-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und andere Einhufer.

(2) Diese Verordnung gilt sinngemäß für Schalenwild aus Fleischproduktionsgattern, insbesondere gelten die Vorschriften über Rinder für Hochwild, diejenigen über Schweine für Schwarzwild.

§ 2. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Untersuchung auf Trichinen gelten für Schweine, Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuß für Menschen in Verkehr gebracht werden soll.

2.

ABSCHNITT

Untersuchung vor der Schlachtung

(Schlachttieruntersuchung)

§ 3. (1) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung und an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz sowie möglichst kurze Zeit vor der Schlachtung vorzunehmen.

(2) Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Tier

1.

eine Krankheit oder Verletzung mit oder ohne Störung des Allgemeinbefindens zeigt, die die Verwendbarkeit des Fleisches als menschliches Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen könnte;

2.

eine anzeigepflichtige Krankheit oder Erscheinung zeigt, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten läßt;

3.

erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt ist.

§ 4. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf nicht erteilt werden, wenn bei dem Tier Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Wutkrankheit, Wild- und Rinderseuche, Rinderpest, ansteckende Blutarmut der Einhufer, Maltafieber oder der Verdacht auf eine dieser Seuchen vorliegt. Bei pockenkranken oder dieser Seuche verdächtigen Schafen darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu vorliegt.

§ 5. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, daß die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika, Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt sein könnte.

(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf das Vorhandensein von Rückständen nur durch die Untersuchung des Fleisches nach der Schlachtung möglich, so ist die Schlachtung unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes anzuordnen.

(3) Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei allen Schlachttieren aus einem Bestand, von dem bei einem Tier Rückstände festgestellt worden sind, so lange gegeben, bis bei jedem einzelnen Tier die Freiheit von den diesbezüglichen Rückständen durch geeignete Untersuchungen nachgewiesen worden ist.

(4) Der Verdacht auf das Vorliegen von Rückständen oder der Nachweis von Rückständen bei Schlachttieren ist der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend zu melden. In der Meldung ist auch anzuführen, ob ein Verdacht auf das Vorliegen von Rückständen bei anderen Tieren des Bestandes besteht.

§ 6. Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt sind, hat das Fleischuntersuchungsorgan einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden anzuordnen, sofern dadurch eine Erholung der Tiere zu erwarten ist und nicht andere Gründe für die sofortige Schlachtung vorliegen.

§ 7. (1) Wenn das Schlachttier

1.

mit einer anderen als im § 4 angeführten anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit behaftet ist,

2.

Krankheitserscheinungen zeigt, die den Verdacht auf eine Salmonellose begründen oder aus einem Bestand stammt, in dem Salmonellen festgestellt worden sind,

3.

Krankheitserscheinungen zeigt, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens einhergehen oder

4.

Krankheitserreger ausscheidet,

(2) Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen werden, so sind diese Schlachttiere bis zur Schlachtung getrennt von den übrigen Schlachttieren einzustallen.

3.

ABSCHNITT

Untersuchung nach der Schlachtung

(Fleischuntersuchung)

§ 8. (1) Für die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muß ein geeigneter Untersuchungsplatz in der Schlachtstätte mit einer Beleuchtung von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt zur Verfügung stehen.

(2) Der Untersuchungsplatz muß so ausgerüstet sein, daß die Tierkörperteile gesondert für die Untersuchung bereitgehalten werden können und die Untersuchung ordnungsgemäß und ohne Behinderung des Untersuchers durchgeführt werden kann.

(3) Der Untersuchungsplatz muß so angeordnet sein, daß die Untersuchung unmittelbar im Anschluß an die gemäß § 24 des Fleischuntersuchungsgesetzes vorzunehmenden Arbeiten durchgeführt werden kann.

§ 9. Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung ist unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen.

§ 10. (1) Die Untersuchung ist ohne Zeitdruck und sorgfältig durchzuführen. Die Geschwindigkeit der Untersuchung darf nicht vom Schlachttempo bestimmt werden. Eine sorgfältige Untersuchung ist nicht gegeben, wenn ein Fleischuntersuchungsorgan in einer Stunde die Tierkörper von mehr als 12 Rindern oder 20 Kälbern oder 50 Schweinen oder an einem Tag von mehr als 72 Rindern oder 120 Kälbern oder 250 Schweinen untersucht. Die Tageshöchstzahlen dürfen einmal in der Woche um höchstens 20 vH überschritten werden. Bei den für die Untersuchung von Schweinen festgesetzten Höchstzahlen ist die Zeit für die Entnahme der Proben für die Trichinenschau und für diese selbst nicht inbegriffen.

(2) Stehen dem Fleischuntersuchungstierarzt weitere Fleischuntersuchungsorgane zur Verfügung, erhöhen sich die Höchstuntersuchungszahlen entsprechend.

§ 11. Wurden bei Rindern Finnen festgestellt, so ist der Tierkörper gewerbsüblich soweit zerlegen zu lassen, daß ein sicheres Urteil über die Stärke des Befalles möglich ist.

§ 12. Ergibt die Untersuchung den Verdacht auf das Vorliegen krankhafter Veränderungen, so sind weitere geeignete Untersuchungen durchzuführen bzw. zu veranlassen.

§ 13. Liegt der Verdacht auf Fleischmängel vor, so sind die Koch- und Bratprobe, pH-Messung, Untersuchung auf Ausblutung, auf Tiefenfäulnis, Farbstoffe und dergleichen durchzuführen.

§ 14. Eine bakteriologische Fleischuntersuchung ist, sofern die Fleischuntersuchung nicht schon die Untauglichkeit des gesamten Tierkörpers ergeben hat, in folgenden Fällen zu veranlassen:

1.

bei Notschlachtungen;

2.

bei Tieren, die vor der Schlachtung eine mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Krankheit aufgewiesen haben und bei sonstigem Verdacht auf Blutvergiftung;

3.

beim Vorliegen von akuten Entzündungen, insbesondere der Mundhöhle, des Rachens, der Lungen, des Herzens, des Brustfells, der Leber, der Gallenblase, der Milz, der Nieren, des Magens, des Darmes, des Bauchfells, des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden, der Klauen oder der Hufe, des Nabels, bei Gelbsucht oder bei Verdacht auf Blutvergiftung im Anschluß an eitrige oder brandige Wunden, an Knochenbrüche, an Vorfälle innerer Körperteile und an sonstige, durch äußere Einwirkungen entstandene Schäden;

4.

bei Ausscheidern von Salmonellen oder bei Tieren aus Beständen, in welchen Salmonellenausscheider festgestellt wurden;

5.

wenn das Ausweiden nicht spätestens eine halbe Stunde nach Eintritt des Todes erfolgt ist;

6.

wenn ein für die Beurteilung des Fleisches wesentliches Organ beseitigt oder derart behandelt wurde, daß eine einwandfreie Beurteilung des Tierkörpers nicht möglich ist, oder

7.

wenn die Schlachtung in unzulässiger Weise ohne Schlachttieruntersuchung erfolgt ist.

§ 15. Der Tierkörper, die Organe und die sonstigen Teile sind in den Fällen der §§ 11 bis 14 als „beanstandet'' vorläufig zu kennzeichnen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung oder anderer Untersuchungsergebnisse getrennt von anderem Fleisch oder anderen Lebensmitteln unter Verschluß kühl aufzubewahren.

§ 16. Ist eine das Verderben des Fleisches während der Dauer der bakteriologischen Untersuchung oder anderer Untersuchungen verhütende Aufbewahrung am Schlachtort nicht möglich, so ist dieses Fleisch in einen Schlachtbetrieb mit Kühlhaus, der unter ständiger tierärztlicher Aufsicht steht, zu verbringen. Der Fleischuntersuchungstierarzt hat das Fleisch als „beanstandet'' vorläufig zu kennzeichnen und eine Bescheinigung auszustellen, aus der alle von ihm erhobenen und für die endgültige Beurteilung des Fleisches wesentlichen Tatsachen hervorgehen. Er hat den für den Bestimmungsort zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt zu verständigen. Dieser hat allfällige weitere Untersuchungen durchzuführen und die Beurteilung vorzunehmen.

§ 17. Besteht der Verdacht, daß im Tierkörper bzw. im Fleisch Stoffe vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden (§ 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes), so sind weitergehende Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine Untersuchungsanstalt gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzusenden.

§ 18. (1) Die Untersuchung der Schweine auf Trichinen (Trichinenschau) hat im Anschluß an die Schlachtung im Schlachtbetrieb zu erfolgen. Ist die Untersuchung im Schlachtbetrieb nicht möglich, so kann der Landeshauptmann die Untersuchung außerhalb des Schlachtbetriebes gestatten.

(2) Bei anderen Tieren als Schweinen, die auf Trichinen zu untersuchen sind, hat die Trichinenschau spätestens vor der Zerlegung der Tiere stattzufinden.

§ 19. (1) Die Tierkörper und die Proben sind übereinstimmend und unverwechselbar zu bezeichnen.

(2) Die Kennzeichnung als „Trichinenfrei'' darf erst nach Feststellung der Trichinenfreiheit am Tierkörper angebracht werden. Abweichend davon darf die Kennzeichnung der Tauglichkeit und der Trichinenfreiheit vor Abschluß der Untersuchung auf Trichinen vorgenommen werden, sofern die geschlachteten Tiere bis zur Feststellung der Trichinenfreiheit unter ständiger amtlicher Aufsicht im Schlachtbetrieb aufbewahrt werden.

4.

ABSCHNITT

Beurteilung des Fleisches

§ 20. Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn

1.

eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

a)

Milzbrand,

b)

Rauschbrand,

c)

Wild- und Rinderseuche,

d)

Wutkrankheit,

e)

Rotz,

f)

Rinderpest,

g)

Maltafieber,

h)

Listeriose,

i)

ansteckende Blutarmut der Einhufer,

j)

Schweinepest,

k)

Rotlauf; ausgenommen sind Backsteinblattern, sofern keine sinnfällige Veränderung des Muskelfleisches und des Fettgewebes besteht,

l)

Pockenseuche der Schafe, sofern Aas- oder Brandpocken vorliegen,

m)

Blutvergiftung oder erhebliche sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches,

n)

Starrkrampf, sofern sinnfällige Veränderungen der Muskulatur vorliegen,

o)

Trichinose, ausgenommen im Fall des § 28,

p)

Tuberkulose, sofern mehr als ein Organ oder die Auskleidung einer Körperhöhle oder die Knochen tuberkulöse Veränderungen aufweisen,

q)

Maul- und Klauenseuche, ausgenommen ist das von Knochen und Lymphknoten befreite Skelettmuskelfleisch, sofern es durch 48 Stunden bei einer Temperatur von +5 C bis +7 C aufbewahrt wurde und die postmortale Säuerung eingetreten ist;

2.

einer der nachfolgenden Umstände vorliegt:

a)

ungeborene, totgeborene oder verendete Tiere; dies gilt nicht für Tiere, die durch unvorhergesehene äußere Einwirkung getötet wurden und vor Eintritt des Todes völlig gesund waren, vorausgesetzt, daß das Ausweiden unmittelbar nach dem Tode erfolgt ist;

b)

Gelbsucht, wenn die Färbung (gelb oder gelbgrün) an allen Teilen des Körpers 24 Stunden nach der Schlachtung noch stark hervortritt oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der Koch- und Bratprobe einen widerlichen Geruch oder Geschmack aufweist;

c)

hochgradig Harn- oder Geschlechtsgeruch oder ein anderer widerlicher oder sonst stark abwegiger Geruch oder Geschmack oder ein solcher nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen sowie hochgradig fischiger oder ölig-traniger Geruch, sofern eine Abweichung auch bei der frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung vorzunehmenden Koch- und Bratprobe vorliegt;

d)

Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen, wenn sie an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder der Fleischlymphknoten vorhanden sind;

e)

hochgradige Abmagerung infolge einer Krankheit;

f)

hochgradige Wäßrigkeit des Muskelfleisches oder starke Verfärbung des Fleisches;

g)

fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge, die das Fleisch durchgehend ergriffen haben sowie bei hochgradigem Keimgehalt der Muskulatur;

h)

Vorhandensein von Lebensmittelvergiftern (Intoxikationserregern), die nach Art und Zahl bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen;

i)

Nachweis von Salmonellen oder anderer auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;

3.

im § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes angeführte Rückstände nachgewiesen werden, ausgenommen Hemmstoffe (Antibiotika oder Sulfonamide), wenn diese nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden sind; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetztes 1975 Höchtswerte für Rückstände festgesetzt sind, gelten diese;

4.

die Brauchbarmachung unterblieben oder nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden ist.

§ 21. Das gesamte Fleisch, ausgenommen das Fett, ist untauglich, wenn einer der nachstehenden Mängel vorliegt:

1.

Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern (Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticercus cellulosae) sowie bei Schafen und Ziegen (Cysticercus ovis), wenn auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt worden ist (Starkfinnigkeit), oder im Falle der Schwachfinnigkeit (§ 27 Z 2), wenn das Fleisch wäßrig oder verfärbt ist. Magen und Darm und das Blut sind tauglich, sofern sie bei sorgfältiger Untersuchung als frei von die Tauglichkeit ausschließenden Veränderungen befunden worden sind;

2.

Miescher'sche Schläuche, wenn sie in großer Zahl vorhanden sind oder wenn das Fleisch hiedurch wäßrig geworden oder auffallend verfärbt ist.

§ 22. Alle veränderten Teile, bei veränderten Organen jeweils das gesamte Organ, sind untauglich, insbesondere dann, wenn einer der nachfolgenden Mängel vorliegt:

1.

Tierische Schmarotzer;

2.

Geschwülste, wenn sie örtlich begrenzt sind;

3.

Strahlenpilzkrankheit (Aktinomycose) und Traubenpilzkrankheit (Botryomycose);

4.

Entzündungen und deren Folgeerscheinungen, ferner abgekapselte Eiter- und Jaucheherde, wenn das Allgemeinbefinden des Tieres kurz vor der Schlachtung ungestört war, insbesondere, wenn Anzeichen einer Blutvergiftung nicht vorhanden sind;

5.

Verletzungen (Wunden, Quetschungen, Knochenbrüche, Verbrennungen u. dgl.), wenn sie nicht von fieberhaften Störungen des Allgemeinbefindens begleitet werden;

6.

Rotlauf der Schweine, sofern nicht gemäß § 20 Z 1 lit. k das gesamte Fleisch untauglich ist;

7.

Mißbildungen, wenn keine Störung des Allgemeinbefindens vorlag oder Veränderungen der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden sind;

8.

Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;

9.

blutige oder wäßrige Durchtränkung, Kalk- oder Farbstoffablagerungen in einzelnen Organen und Körperteilen;

10.

hochgradige Wäßrigkeit einzelner Skelettmuskeln;

11.

oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung und dergleichen an einzelnen Fleischteilen;

12.

Verunreinigungen des Fleisches mit Eiter, Jauche oder anderen Entzündungsprodukten;

13.

Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstige Verunreinigungen in der Lunge oder im Blut;

14.

Veränderungen des Fleisches durch Aufblasen sowie derartige Beschmutzung des Fleisches, daß eine gründliche Reinigung der beschmutzten Teile nicht ausführbar ist.

§ 23. Augen, Ohrenausschnitte, Afterausschnitte, soweit diese nicht als „Krone'' am Mastdarm verbleiben, innere und äußere Geschlechtsteile, bei Schweinen auch der Nabelbeutel, Föten und Eihäute, bei Rindern und Schweinen die Mandeln (Tonsillen), bei Einhufern der Dickdarm sind untauglich.

§ 24. Die zur Durchführung von Untersuchungen entnommenen Proben sind untauglich.

§ 25. Bei Maul- und Klauenseuche sind Knochen, Blut, Lymphknoten, Lunge, Nieren, Milz, Leber, Herz, Zunge, Bauchspeicheldrüse und der gesamte Magen-Darmtrakt sowie der Kopf untauglich.

§ 26. Wenn Hemmstoffe (Antibiotika, Sulfonamide) auch nur in einem einzelnen Organ nachgewiesen worden sind, so sind alle Organe außer Herz und Zunge sowie gegebenenfalls die Injektionsstelle untauglich.

§ 27. Tauglich nach Brauchbarmachung mit Ausnahme der veränderten Teile sind:

1.

das Fett starkfinniger Rinder und Schweine;

2.

das Fleisch bei Befall mit lebenden oder abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen nach § 21 Z 1 nicht zutreffen (Schwachfinnigkeit); Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter sowie das Fett sind, falls sie frei von Finnen befunden wurden, ohne Einschränkungen tauglich.

§ 28. Wenn bei der Untersuchung auf Trichinen nach der Verdauungsmethode in einer Sammelprobe Trichinen nachgewiesen werden und die trichinösen Tierkörper nicht festgestellt werden können, ist das gesamte Muskelfleisch einschließlich Zunge und Kehlkopfmuskulatur aller Schweine, von denen die Sammelprobe genommen worden ist, tauglich nach Brauchbarmachung; die übrigen Innereien sind tauglich.

§ 29. (1) Fleisch, das in seinem Nahrungs- oder Genußwert erheblich vermindert ist, aber in gesundheitlicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken gibt, ist minderwertig.

(2) Der Nahrungs- und Genußwert ist jedenfalls erheblich vermindert, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

1.

Gelbsucht, wenn die Gelbfärbung nur schwach hervortritt;

2.

geringgradiger Harn- oder Geschlechtsgeruch sowie geringgradig abwegiger, jedoch nicht widerlicher Geruch oder Geschmack;

3.

mäßige Wäßrigkeit oder mäßige Durchsetzung mit Blutungen oder mit Kalkablagerungen;

4.

Miescher'sche Schläuche, wenn sie in mäßiger Zahl vorliegen und nur geringgradige sinnfällige Veränderungen vorhanden sind; das Fett und die Organe sind tauglich;

5.

hochgradige Magerkeit, die nicht durch eine Krankheit bedingt ist;

6.

Unreife und Entwicklungsstörungen (Kümmern) bei Jungtieren;

7.

ausgebreitete Krankheitsprozesse, soweit das Fleisch nicht als untauglich zu erklären ist;

8.

unvollkommene Ausblutung.

§ 30. Das gesamte Fleisch ist minderwertig nach Brauchbarmachung, wenn einer der nachstehenden Mängel oder eine der nachstehenden Erkrankungen vorliegt:

1.

Tuberkulose, wenn nur ein Organ (Organlymphknoten) befallen ist;

2.

Brucellose der Rinder und Schweine, wenn pathologisch-anatomische Veränderungen vorliegen oder wenn es sich um einen Brucelloseausscheider handelt oder wenn die Erreger nachgewiesen wurden;

3.

ansteckende Schweinelähmung;

4.

vesikuläre Virusseuche der Schweine.

§ 31. Mit Milzbrand oder Rotzkeimen oder mit Salmonellen verunreinigtes Fleisch ist minderwertig nach Brauchbarmachung. Diese Verunreinigung ist insbesondere bei jenen Tieren anzunehmen, die gemeinsam mit milzbrand- oder rotzkranken oder an Salmonellose erkrankten Tieren unter Benützung derselben Geräte und Einrichtungen geschlachtet wurden oder wenn sonst ein Kontakt mit solcherart erkrankten Tieren oder Tierkörpern bestanden hat.

§ 32. Nach den Ergebnissen der bakteriologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch folgendermaßen zu beurteilen:

1.

Sind Erreger einer der in den §§ 20 und 30 angeführten Krankheiten nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.

2.

Sind Salmonellen nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.

3.

Sind andere, für den Menschen pathogene Mikroorganismen nachgewiesen worden, so liegt Blutvergiftung gem. § 20 Z 1 lit. m vor und das gesamte Fleisch ist untauglich.

4.

Sind in einer Muskelprobe zahlreiche andere als die unter Z 1 bis Z 3 genannten Mikroorganismen nachgewiesen worden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge gem. § 20 Z 2 lit. g vor und das gesamte Fleisch ist untauglich.

5.

Sind in einer oder mehreren Proben Botulismuskeime (Clostridium botulinum) nachgewiesen worden oder sind in einer oder mehreren Proben andere potentielle Lebensmittelvergifter, wie koagulasepositive Staphylokokken und Clostridium perfringens, nachgewiesen worden, die bei der weiteren Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, so ist das gesamte Fleisch untauglich. Sind die anderen potentiellen Lebensmittelvergifter nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden, so sind nur diese untauglich.

6.

Sind Mikroorganismen nach Z 4 nur vereinzelt oder überhaupt nicht nachgewiesen worden, so ist das Fleisch nach dem allgemeinen Befund zu beurteilen.

5.

ABSCHNITT

Brauchbarmachung des Fleisches

§ 33. Bei der Brauchbarmachung durch Erhitzen des Fleisches sind nachstehende Vorschriften einzuhalten:

1.

Beim Kochen ist das Fleisch in Stücke von nicht mehr als 10 cm Dicke zu zerlegen und mindestens zweieinhalb Stunden im kochenden Wasser zu halten.

2.

Das Dämpfen des Fleisches hat in Dampfkochapparaten so lange zu erfolgen, bis mindestens 10 Minuten lang eine Kerntemperatur von 85 C geherrscht hat, sodaß die Fleischstücke durchgehend grau-weiß verfärbt sind und beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft abrinnt.

3.

Beim Braten ist das Fleisch bei einer Temperatur von mindestens 180 C so lange zu erhitzen, bis mindestens 10 Minuten lang eine Kerntemperatur von 85 C geherrscht hat, sodaß beim Anschneiden kein rötlicher Fleischsaft abrinnt und die Fleischstücke durchgehend grau-weiß verfärbt sind.

4.

Die Brauchbarmachung kann auch durch die Herstellung von Vollkonserven erfolgen.

5.

Das Pökeln und Räuchern von Fleisch vor dem Erhitzen ist zulässig. Die nach dem Pökeln übriggebliebene Lake ist durch Hitze zu sterilisieren.

6.

Das Erhitzen des Fettgewebes kann auch durch Ausschmelzen des Fettes erfolgen, wobei das Fett vollständig zu verflüssigen und mindestens 10 Minuten lang auf 85 C zu erhitzen ist.

§ 34. Gefrieren ist nur für die Brauchbarmachung des Fleisches von schwachfinnigen Rindern und von Schweinen im Falle des § 28 zugelassen. Hiebei sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.

Das Fleisch ist bei einer Raumtemperatur von -10 C wenigstens 144 Stunden aufzubewahren. Die Temperatur ist automatisch zu regeln und durch einen Thermographen laufend zu registrieren. Die Temperatur darf nicht direkt im Kälteluftstrom gemessen werden.

2.

Der Gefrierbehandlung können Tierkörperhälften, Tierkörperviertel und auch kleinere Teilstücke des Tierkörpers unterzogen werden. Es müssen alle Teilstücke eines schwachfinnigen Rindes der Gefrierbehandlung unterzogen werden.

3.

Beim Einfrieren und bei der Gefrierlagerung ist das Fleisch so aufzuhängen, daß es allseitig der Kaltluft zugänglich ist. Teilstücke können auch auf Tabletts oder in Regalen gelagert werden. Die Teilstücke müssen einzeln gelagert und dürfen nicht gestapelt werden. Das Fleisch und die Tabletts dürfen nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.

4.

Auf den einzelnen Fleischteilen sind Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken.

5.

Das Aufbewahren des Fleisches hat in einem gesonderten versperrbaren Gefrierraum unter amtlichem Verschluß zu erfolgen. Schwachfinniges Fleisch darf nicht gemeinsam mit anderem Fleisch eingefroren und gelagert werden.

6.

Wird das Fleisch vor der Gefrierbehandlung entbeint, so ist es in Schutzhüllen zu füllen, die aus einem Material bestehen, das Wärme nicht isoliert und das Füllgut dicht umgibt. Die Dicke der Packstücke darf 50 cm nicht übersteigen. Die vom Fleisch befreiten Knochen sind entweder der gleichen Gefrierbehandlung zu unterziehen oder als untauglich zu erklären und unschädlich zu beseitigen. Auf den einzufrierenden Packstücken sind Monat, Tag und Stunde des Einbringens in den Gefrierraum deutlich und haltbar zu vermerken. Die Packstücke müssen so gelagert werden, daß sie allseitig der Kaltluft zugänglich sind. Das Stapeln der Packstücke übereinander ist nicht zulässig. Das Entbeinen von schwachfinnigem Rindfleisch ist nur in einem Raum zulässig, in dem anderes Fleisch gleichzeitig nicht zerteilt wird.

7.

Tiefgefrieren bei einer Temperatur von -18 C oder darunter ist zulässig. Die Aufbewahrungsdauer verkürzt sich dabei auf 72 Stunden. Eine weitere Verkürzung dieser Aufbewahrungsdauer ist nicht zulässig.

8.

Das oben genannte Verfahren darf nur in solchen Gefrieranlagen durchgeführt werden, die über die notwendigen Einrichtungen verfügen und unter ständiger Kontrolle eines Fleischuntersuchungstierarztes stehen.

9.

Das Gefrieren von Schweinefleisch hat nach Z 1 bis 8 zu erfolgen, jedoch sind abweichend davon die Tierkörper bzw. deren Teile bei einer Raumtemperatur von -18 C oder darunter durch wenigstens drei Wochen aufzubewahren, und das Fleisch darf nicht gemeinsam mit anderem Fleisch eingefroren oder gelagert werden.

6.

ABSCHNITT

Verwertung von untauglichem Fleisch

§ 35. Untaugliches Fleisch ist von der Gemeinde durch Ablieferung an eine Tierkörperverwertungsanstalt unschädlich zu beseitigen, sofern nicht nach Maßgabe dieser Verordnung eine anderweitige Verwertung zulässig ist.

§ 36. Die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile (Konfiskate) sind bis zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluß zu verwahren. Ganze, als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise abgesondert von Lebensmitteln unter Verschluß verwahrt werden.

§ 37. (1) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat die Konfiskate im Untersuchungsprotokoll unter Bezeichnung des Tieres oder Tierkörperteiles, der Menge in kg des Befundes und des Herkunftszeichens einzutragen.

(2) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat die Abholung der Ganztierkonfiskate durch die Tierkörperverwertungsanstalt zu veranlassen und auf Tierseuchenerreger und auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger im abgelieferten Material nachweislich hinzuweisen. Die Tierkörperverwertungsanstalt hat die erfolgte Übernahme zu bestätigen.

§ 38. (1) Die Gemeinde darf aus Schlachthäusern, die unter ständiger tierärztlicher Überwachung stehen, von tauglichen Schlachtkörpern stammende, nur durch Brühwasser verunreinigte Lungen und von Leberegeln befallene Lebern nach Maßgabe des Abs. 2 zur Herstellung von Tierfutterkonserven und Trockenfutter abgeben.

(2) Die Abgabe nach Abs. 1 ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Der Betrieb muß zur Herstellung von Tierfutterkonserven und Trockenfutter berechtigt sein.

2.

Im Betrieb dürfen keine Lebensmittel hergestellt werden.

3.

Der Betrieb ist amtstierärztlich zu überwachen.

4.

Die zur Tierfutterkonservenherstellung bestimmten Lungen und Lebern sind bis zur Abholung gesondert unter Verschluß kühl aufzubewahren.

5.

Über die abgeführten Lungen- und Lebermengen ist ein fortlaufend numerierter Begleitschein auszustellen. Dieser ist beim Transport mitzuführen und im Tierfutterkonservenherstellungsbetrieb durch mindestens ein Jahr aufzubewahren.

6.

Die Tierfutterkonserven sind mit einem F-Wert gleich oder größer als 10 zu sterilisieren; Trockenfutter ist zur Abtötung vegetativer Keime ausreichend zu erhitzen (F-Wert gleich oder größer als 0,7) bei gleichzeitiger Herabsetzung der Wasseraktivität (aw-Wert) auf höchstens 0,7.

§ 39. Unter der Voraussetzung von § 38 dürfen von tauglichen Tieren stammende Mägen und Vormägen auch ungereinigt zur Erzeugung von Tierfutterkonserven abgegeben werden.

§ 40. Die Gemeinde darf Rinderpenisse an Betriebe zur Erzeugung von Hundekauknochen abgeben. Die Bedingungen nach § 38 Abs. 2 Z 1 bis 5 gelten sinngemäß.

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