Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 28. November 1984 über die Durchführung von Wahlen in die Österreichische Dentistenkammer (Dentistenkammer-Wahlordnung 1984)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-12-19
Status Aufgehoben · 1995-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 28 Abs. 4 des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 170/1952, 139/1955, 112/1971 und 53/1981 wird verordnet:

Wahlkreise

§ 1. (1) Jedes Bundesland bildet für die Wahlen in die Österreichische Dentistenkammer einen Wahlkreis.

(2) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem Niederlassungsort (§ 7 Abs. 4 des Dentistengesetzes).

Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer

§ 2. (1) In jedem Wahlkreis sind so viele Mitglieder in den Vorstand der Dentistenkammer zu wählen, als die Anzahl der im Wahlkreis wahlberechtigten Dentisten durch die Zahl Hundert teilbar ist; ergibt sich dabei ein Rest über 50, so entfällt auf diesen Wahlkreis ein weiteres Mandat.

(2) Erreicht die Zahl der innerhalb eines Wahlkreises wahlberechtigten Dentisten nicht die Zahl Hundert, so ist für diesen Wahlkreis jedenfalls ein Vorstandsmitglied zu wählen (§ 28 Abs. 1 des Dentistengesetzes).

Anordnung der Wahl. Festsetzung der Anzahl der für die

Dentistenkammer zu wählenden Vorstandsmitglieder

§ 3. (1) Die Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer wird vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz angeordnet. Diese Anordnung ist in der „Österreichischen Zahnärzte-Zeitung'' zu verlautbaren.

(2) Gleichzeitig mit der Anordnung der Wahl hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung des Kammervorstandes die Anzahl der gemäß § 2 für den Vorstand der Dentistenkammer in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder festzusetzen.

Leitung der Wahl

§ 4. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl wird am Sitz der Dentistenkammer in Wien eine Hauptwahlkommission für sämtliche Wahlkreise bestellt. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Hauptwahlkommissär als Vorsitzenden und je einem aus dem Kreis der für die Dentistenkammer wahlberechtigten Dentisten jedes Wahlkreises zu bestellenden Mitglied und dessen Ersatzmitglied.

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission werden vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung des Vorstandes der Dentistenkammer ernannt.

(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission führt ein aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ernannter Hauptwahlkommissär. Bei Bedarf kann vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ein Stellvertreter des Hauptwahlkommissärs bestellt werden.

(4) Der Hauptwahlkommissär führt die Geschäfte der Hauptwahlkommission unter Bedachtnahme auf die Vorschriften dieser Wahlordnung, soweit sie nicht der Hauptwahlkommission vorbehalten sind. Der Hauptwahlkommissär nimmt den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten ab.

(5) Der Hauptwahlkommission obliegt inbesondere:

1.

die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages bzw. des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts (§ 14) bei der Kreiswahlkommission einlangen oder abgegeben werden müssen (§ 18 Abs. 4);

2.

die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommission (§ 5 Abs. 4);

3.

die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§ 13 Abs. 1);

4.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§ 13 Abs. 5);

5.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 16);

6.

die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und die Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses (§ 24);

7.

die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 24);

8.

die Festsetzung der Aufwandsentschädigung (Taggeld) für die Mitglieder der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen (§ 6 Abs. 3).

§ 5. (1) Für die Durchführung der Wahl innerhalb eines Wahlkreises sind Kreiswahlkommissionen am Sitz der Ämter der Landesregierungen zu bestellen.

(2) Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzendem sowie aus zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.

(3) Der Kreiswahlkommissär wird vom Landeshauptmann aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung ernannt. Bei Bedarf kann vom Landeshauptmann ein Stellvertreter bestellt werden.

(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommission, die den wahlberechtigten Dentisten des betreffenden Wahlkreises zu entnehmen sind, werden auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Dentistenkammer von der Hauptwahlkommission bestellt. Sie haben vor Antritt ihres Amtes in die Hände des Kreiswahlkommissärs das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.

(5) Der Kreiswahlkommissär führt die Geschäfte der Kreiswahlkommission im Sinne des § 4 Abs. 4, jedoch nur für seinen Wahlkreis und soweit sie nicht der Kreiswahlkommission selbst vorbehalten sind.

(6) Der Kreiswahlkommission obliegt insbesondere:

1.

die Auflegung der Wählerlisten und die Mitwirkung am Einspruchsverfahren (§ 13 Abs. 1 und 4);

2.

die Anordnung zur Herstellung der amtlichen Stimmzettel (§ 17 Abs. 2);

3.

die Entgegennahme der Wahlkuverts (§ 18 Abs. 2 und 4 sowie § 19);

4.

die Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 21 Abs. 3).

§ 6. (1) Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen werden zu den Sitzungen von ihren Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch einberufen. Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen; der Vorsitzende (Hauptwahlkommissär, Kreiswahlkommissär) stimmt nicht mit; nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes Mitglied der Dentistenkammer verpflichtet ist, das in dem betreffenden Wahlkreis als Dentist niedergelassen ist.

(3) Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommissionen gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld (Taggeld). Ihre Höhe wird von der Hauptwahlkommission bestimmt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Hauptwahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in der Höhe, wie sie für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission für Wien festgesetzt worden ist.

§ 7. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschläge gemäß § 16 Abs. 6 veröffentlicht wurden, kann einen Vertrauensmann für die Hauptwahlkommission und für die Kreiswahlkommissionen entsenden, für deren Wahlkreise sie Wahlvorschläge erstattet hat. Der Vertrauensmann ist dem Hauptwahlkommissär und den Kreiswahlkommissären spätestens am fünften Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Vertrauensmann erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission, für die er bestimmt ist, einen Eintrittsschein, der ihm die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmann nicht zu.

Ausschreibung der Wahl

§ 8. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegt.

(2) In der Wahlkundmachung ist festzulegen:

1.

der Wahltag, das ist der Tag, an dem einheitlich in allen Wahlkreisen die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Abgabe ihrer Stimme an die Kreiswahlkommission ausüben können (§ 19) bzw. an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein müssen (§ 18 Abs. 4);

2.

die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmenabgabe möglich ist (§ 19);

3.

die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Vorstandes der Dentistenkammer (§ 2);

4.

die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können (§ 13 Abs. 1);

5.

die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerliste binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 13 Abs. 2 und 4);

6.

die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich beim Hauptwahlkommissär spätestens drei Wochen vor dem Wahltag einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;

7.

die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden (§ 16 Abs. 6);

8.

die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für verlautbarte Wahlvorschläge abgegeben werden können (§ 22 Abs. 1);

9.

die Bekanntmachung, auf welche Art die Stimmenabgabe zu erfolgen hat (§§ 18 und 19).

(3) Die Wahlkundmachung ist in der „Österreichischen Zahnärzte-Zeitung'' zu veröffentlichen und am Sitz der Hauptwahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann auch noch auf andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigte von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen.

Aktives Wahlrecht

§ 9. (1) Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen (§ 3 des Dentistengesetzes) in dem Wahlkreis, in dem sie als Dentist gemäß § 7 Abs. 1 Dentistengesetz niedergelassen sind, sofern sie sich am Tag der Ausschreibung der Wahl im Besitz des Wahlrechts zum Nationalrat befinden.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Die Frage, ob jemand das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt, ist nach der jeweils geltenden Nationalrats-Wahlordnung zu beurteilen.

Passives Wahlrecht

§ 10. Wählbar in den Vorstand der Österreichischen Dentistenkammer sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die am Tag der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr überschritten haben.

Wählerlisten

§ 11. Die Kreiswahlkommissionen haben die Wählerlisten aufzulegen. Die Wählerlisten werden auf Grund der Verzeichnisse der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (Dentistenregister) unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 1 erstellt. Die am Tag der Wahlausschreibung gültigen Wählerlisten sind der jeweiligen Kreiswahlkommission für ihren Wahlkreis von der Österreichischen Dentistenkammer binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl zu übermitteln.

§ 12. Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine Wählerliste aufgenommen werden; er ist in die Wählerliste jener Wahlkreiskommission aufzunehmen, in deren Bereich er am Tag der Wahlausschreibung als Dentist gemäß § 7 Abs. 1 Dentistengesetz niedergelassen ist.

Einspruchsverfahren

§ 13. (1) Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung von der Kreiswahlkommission an ihrem Sitz mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission eingebracht werden können. Die Auflegung der Wählerlisten ist in der „Österreichischen Zahnärzte-Zeitung'' unter Hinweis auf die für das Einspruchsverfahren einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung kundzumachen.

(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch erheben. Jeder Einspruch darf nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein; ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jeder Einspruch ist entsprechend zu begründen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen hievon sind offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten wie zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.

(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim Kreiswahlkommissär schriftlich eingebracht werden.

(5) Über Einsprüche entscheidet die Hauptwahlkommission binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.

(6) Die Hauptwahlkommission hat von ihrer Entscheidung die Kreiswahlkommission, den Einspruchswerber und den durch die Entscheidung Betroffenen umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. Erfordern Entscheidungen der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten, so hat sie die Kreiswahlkommission sofort unter Hinweis auf die Entscheidung der Hauptwahlkommission durchzuführen.

(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

Wahlkuverts

§ 14. Die Kreiswahlkommissionen haben nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut Wählerliste ihres Bereiches Wahlberechtigten ein der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechendes Wahlkuvert, das für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmt ist, durch Boten oder gegen Zustellnachweis mit der Post zuzusenden. Die Zusendung des Wahlkuverts hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts befindet. Die Zusendung des Wahlkuverts ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser Liste sind die Zustellungsnachweise beizulegen. Die Wahlkuverts sind von der Österreichischen Dentistenkammer einheitlich für alle Wahlkreise aufzulegen.

Wahlvorschläge

§ 15. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Dentistenkammer beteiligen, haben Wahlvorschläge für die aus den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Vorstandsmitglieder spätestens drei Wochen vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission vorzulegen. Der Hauptwahlkommissär hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Solche Wahlvorschläge müssen

1.

einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe anführen, andernfalls der Erstunterzeichnete als Zustellungsbevollmächtigter gilt;

2.

ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern enthalten, wie Mitglieder für den Vorstand der Dentistenkammer im Wahlkreis zu wählen sind, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der Anschrift;

3.

von der nachstehend angeführten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein:

für Wien................................. je 24

für Niederösterreich..................... je 12

für Oberösterreich....................... je 10

für Steiermark........................... je 9

für Salzburg............................. je 5

für Kärnten.............................. je 4

für Tirol................................ je 4

für Burgenland........................... je 3

für Vorarlberg........................... je 3.

(3) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(4) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder Wählergruppe bezeichnet werden.

(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 16. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung von Mängeln ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Ablauf des siebenten Tages vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von sämtlichen Wahlberechtigten, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben und noch Kammermitglieder sind, mit Ausnahme des aus dem Wahlvorschlag zu Streichenden (Abs. 4), unterschrieben sein.

(2) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen fünf Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf den später eingebrachten Listen zu streichen.

(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Vorstand der Dentistenkammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.

(6) Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten beziehungsweise ergänzten Wahlvorschläge in der „Österreichischen Zahnärzte-Zeitung'' nach Prüfung spätestens fünf Tage vor dem Wahltag zu verlautbaren. Die Hauptwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten fünf Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen (§ 8 Abs. 2 Z 7) zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.

(7) Wird in einem Wahlkreis nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Kreiswahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und die Wahlakten gemäß § 23 Abs. 6 ohne Verzug der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission hat sodann im Sinne der §§ 24 ff. vorzugehen.

Amtlicher Stimmzettel

§ 17. (1) Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen. Er darf nur auf Anordnung der Kreiswahlkommissionen hergestellt werden.

Abstimmungsverfahren

§ 18. (1) An der Wahl dürfen sich nur Dentisten beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerlisten (§ 13 Abs. 7) eingetragen sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht durch Übersendung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die zuständige Kreiswahlkommission aus.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist bei der Abgabe seiner Stimme verpflichtet, sich des ihm von der Kreiswahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts (§ 14) zu bedienen, dasselbe sorgfältig zu verschließen und auf dem anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke (Name, Anschrift usw.) mittels Schreibmaschinenschrift oder leserlicher Handschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert durch den Wahlberechtigten macht die Stimme ungültig.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert entweder durch die Post oder mittels Boten an die für die Stimmabgabe zuständige Kreiswahlkommission einsenden oder bei dieser am Wahltag noch bis vor Schluß der Stimmenabgabe überbringen. Bei Übersendung durch die Post ist für die Umhüllung des Wahlkuverts derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden können. Die Übersendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.

(5) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.

(6) Der Kreiswahlkommissär ist verpflichtet, dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu bestätigen.

(7) Der Kreiswahlkommissär hat die bei der Kreiswahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu sorgen.

§ 19. (1) An dem von der Hauptwahlkommission gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 festgesetzten Wahltag hat sich die Kreiswahlkommission zur weiteren Annahme von persönlich überbrachten Wahlkuverts in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraum sowie zur Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Wahlkreis zu versammeln.

(2) Das Wahllokal (Amtsraum der Kreiswahlkommission) sowie die zur Durchführung der Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Landesgeschäftsstelle der Dentistenkammer bereitzustellen.

(3) Im Wahllokal müssen sich die Wählerliste, ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung anzufertigen ist, ein Exemplar dieser Verordnung sowie die Wahlurne befinden.

(4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, in das Wahllokal einen Vertrauensmann zu entsenden § 7).

(5) Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens obliegt der Kreiswahlkommission. Der Kreiswahlkommissär hat fürdie Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowie für die Beachtung dieser Verordnung Sorge zu tragen.

§ 20. (1) Das Abstimmungsverfahren beginnt damit, daß die Kreiswahlkommission in dem in der Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen Zeitraum noch weitere am Wahltag selbst persönlich überbrachte Wahlkuverts entgegennimmt.

(2) Jedes Wahlkuvert ist zu prüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste enthalten ist.

(3) Kommt ein Name in der Wählerliste nicht vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.

(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen.

(5) Hierauf hat der Kreiswahlkommissär den anhängenden Abschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.

Stimmenzählung

§ 21. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommissionvorliegenden Wahlkuverts gemäß § 20 behandelt worden sind, erklärt der Kreiswahlkommissär die Stimmenabgabe im Wahlkreis für geschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

1.

die Zahl der gemäß § 20 Abs. 3 wegen Nichteintragung in der Wählerliste von der Stimmenabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;

2.

die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;

3.

die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;

4.

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.

(3) Die Kreiswahlkommission eröffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der gültigen Stimmen;

3.

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 22. (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er für einen verlautbarten Wahlvorschlag abgegeben wird und aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel (§ 17) verwendet wurde;

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte;

3.

überhaupt keine Wählergruppe bezeichnet wurde;

4.

zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden oder

5.

aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, machen den Stimmzettel nicht ungültig, sofern sich nicht einer der Ungültigkeitsgründe nach Abs. 2 oder 3 ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

(5) Befinden sich in einem Wahlkuvert mehrere für dieselbe Wählergruppe gültig ausgefüllte Stimmzettel, so sind sie als einzige Stimme zu zählen.

Niederschrift

§ 23. (1) Die Kreiswahlkommission hat hierauf den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlkreises;

2.

die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission;

3.

die Namen der anwesenden Vertrauensleute der Wählergruppen;

4.

die Zeit des Beginns und Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;

5.

die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste (§ 20 Abs. 3);

6.

sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden;

7.

die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 21 Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

die Wählerlisten;

2.

die Abstimmungsverzeichnisse;

3.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;

4.

die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen geordnet in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.

(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommission sind hierauf verschlossen und im versiegelten Umschlag auf dem kürzesten Weg der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann anordnen, daß ihr das Stimmenergebnis noch vor Übermittlung des Wahlaktes telefonisch oder telegrafisch bekanntzugeben ist.

Ermittlungsverfahren

§ 24. (1) Die Hauptwahlkommission überprüft sodann auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate.

(2) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Summen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalstellen zu errechnen.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet die Zahl der Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.

(4) Nicht gewählte Bewerber auf einem Wahlvorschlag sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.

(5) Die Hauptwahlkommission hat hierauf von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar in der Reihenfolge des Wahlvorschlages, als gewählt zu erklären.

(6) Ihre Namen sind, getrennt nach Wahlkreisen, in der „Österreichischen Zahnärzte-Zeitung'' zu verlautbaren.

Niederschrift

§ 25. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat die Hauptwahlkommission das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Angabe des Ortes und der Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Hauptwahlkommission;

3.

allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens, insbesondere über eine allfällige Richtigstellung des ziffernmäßigen Ergebnisses in den Wahlkreisen;

4.

das endgültig ermittelte Wahlergebnis (§ 24), getrennt nach Wahlkreisen.

(3) Der Niederschrift der Hauptwahlkommission sind die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen beizuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Hauptwahlkommission.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Hauptwahlkommission zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Der Wahlakt der Hauptwahlkommission ist nach fruchtlosem Ablauf der im § 26 festgesetzten Frist oder nach Beendigung eines allenfalls eingeleiteten Einspruchsverfahrens dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zu übermitteln.

Einspruch gegen die Ermittlung

§ 26. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß § 16 Abs. 6 verlautbart wurde, steht es frei, binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 24) gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Hauptwahlkommission Einspruch zu erheben.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis sofort richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.

(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.

(4) Die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche ist endgültig.

Verständigung von der Wahl

§ 27. Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes der Dentistenkammer erhält von der Hauptwahlkommission eine Verständigung von seiner Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Verständigung abgelehnt wird.

Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder

§ 28. (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 24), spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beendigung eines allfälligen Einspruchsverfahrens (§ 26), hat der abtretende Präsident oder sein Stellvertreter die gewählten Vorstandsmitglieder zur konstituierenden Sitzung der Dentistenkammer einzuberufen. In dieser führt das an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs gewählte Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende Sitzung beschlußunfähig geblieben ist, sind die erschienenen gewählten Vorstandsmitglieder nach Ablauf von 24 Stunden berechtigt, die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten durchzuführen.

(3) Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist gemäß § 29 Abs. 1 des Dentistengesetzes vorzunehmen.

Schlußbestimmungen

§ 29. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1950 und § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 37/1961 zu berechnen.

§ 30. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer ergeben, sind von der Dentistenkammer zu tragen.

§ 31. Die Dentistenkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 78/1950, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 88/1970 tritt außer Kraft.

Anlage 1

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(zu § 14)

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Anlage 1 (zu § 14) nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen

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Anlage 2

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(zu § 17)

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Anlage 2 (zu § 17) nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen

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