Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und dieStandesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-09-26
Letzte Aktualisierung 1996-08-01
Status Aufgehoben · 1998-11-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 270
Änderungshistorie JSON API

(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerbeiträge im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerbeiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung. Diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerbeiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(6) Bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Beihilfen, Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1972 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1972.

(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 75. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie ihren Beruf ausüben (§§ 2 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 3, 20) oder ihren Wohnsitz haben (§ 20a). Übt ein Arzt seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er sich zuerst niedergelassen hat. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.

(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.

(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerbeiträge im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerbeiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung. Diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerbeiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(6) Bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Beihilfen, Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1972 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1972.

(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 76. (1) Die in den §§ 40 Abs. 4 und 61 bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen können sich zur Leistung von Beiträgen freiwillig verpflichten, um in den Genuß der Leistungen des Wohlfahrtsfonds zu gelangen.

(2) Die Beiträge für die im Abs. 1 angeführten Kammerangehörigen sind in der Beitragsordnung bis zur Höhe des durchschnittlichen Jahresbeitrages vorzuschreiben, den ein freiberuflich tätiger Arzt (§ 19 Abs. 2) zu entrichten hat, der in keinem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger steht.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 77. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlaß der Fondsbeiträge vorsehen.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 78. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt er keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 aus, ist er auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 73 einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung nach § 75 zu befreien. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 aus, ist eine Befreiung nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig.

(2) Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres erworben haben, werden auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 75 befreit. Wird ein solcher Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintragung in die Ärzteliste und gleichzeitiger Belehrung über die Befreiungsmöglichkeiten nicht gestellt, ist der Kammerangehörige nicht nur zur Leistung der seit Beginn der Kammerzugehörigkeit fälligen Beiträge, sondern auch zur Nachzahlung des ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Fonds in den einzelnen Kalenderjahren jeweils geleisteten, auf einen Kammerangehörigen entfallenden Durchschnittsbeitrages verpflichtet, wenn er in diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr bereits vollendet hatte. In allen übrigen Fällen beginnt die Nachzahlungverpflichtung mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Bei Berechnung des Nachzahlungsbetrages bleiben jedoch die während des Nachzahlungszeitraumes eingehobenen Beitragsanteile für die Todesfallbeihilfe außer Betracht.

(3) Kammerangehörige, die erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres beitragspflichtig werden, sind unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsbestimmungen nach Abs. 2 zu einer solchen Nachzahlung verpflichtet.

(4) Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

§ 79. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß.

(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei weiteren Kammerräten. Die Zahl der weiteren Kammerräte wird vom Kammervorstand festgesetzt. Die Kammerräte werden von der Vollversammlung für die Dauer ihrer Funktionsperiode nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen.

(4) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuß zu.

(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Von der Vollversammlung sind für die Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende und sein Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit, die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter in je einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts, jeweils aus dem Kreis der Kammerangehörigen, zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuß und dem Überprüfungsausschuß nicht angehören.

(6) Der Beschwerdeausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) anzuwenden.

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

§ 79. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß.

(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei weiteren Kammerräten. Die Zahl der weiteren Kammerräte wird vom Kammervorstand festgesetzt. Die Kammerräte werden von der Vollversammlung für die Dauer ihrer Funktionsperiode nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen.

(4) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuß zu.

(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Von der Vollversammlung sind für die Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende und sein Stellvertreter mit unbedingter Stimmenmehrheit, die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter in je einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts, jeweils aus dem Kreis der Kammerangehörigen, zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuß und dem Überprüfungsausschuß nicht angehören.

(6) Der Beschwerdeausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

§ 79. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur administrativen Vorbereitung und Durchführung seiner Rechtsakte eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.

(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei weiteren Kammerräten. Die Zahl der weiteren Kammerräte wird vom Kammervorstand festgesetzt. Die Kammerräte werden von der Vollversammlung für die Dauer ihrer Funktionsperiode nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses zu führen.

(4) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuß zu.

(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Von der Vollversammlung sind für die Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende und sein Stellvertreter mit unbedingter Stimmenmehrheit, die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter in je einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts, jeweils aus dem Kreis der Kammerangehörigen, zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuß und dem Überprüfungsausschuß nicht angehören.

(6) Der Beschwerdeausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 80. (1) Die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuß mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuß besteht aus zwei von der Vollversammlung für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählenden Rechnungsprüfer. Für jeden Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuß nicht angehören.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

§ 81. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke (Todesfallbeihilfe, Krankenunterstützung usw.) satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 32 Abs. 4) gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 oder 3, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitig eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht.

(2) Während der Zeit der Ausbildung eines Kammerangehörigen zum praktischen Arzt oder Facharzt hat keine Überweisung zu erfolgen. Diese ist erst nach Eintragung in die Ärzteliste als praktischer Arzt oder Facharzt durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der Überweisungsbetrag auf mindestens 90 vH.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 81. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke (Todesfallbeihilfe, Krankenunterstützung usw.) satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 32 Abs. 3) gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 oder 5, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitig eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht.

(2) Während der Zeit der Ausbildung eines Kammerangehörigen zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt hat keine Überweisung zu erfolgen. Diese ist erst nach Eintragung in die Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich der Überweisungsbetrag auf mindestens 90 vH.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 82. In der Satzung sind auf Grund der §§ 57, 58 und 62 bis 81 nähere Vorschriften über die Aufbringung der Beiträge, die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen.

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)

Abkürzung

ÄrzteG

B. Österreichische Ärztekammer

1.

Abschnitt

Wirkungskreis

§ 83. (1) In den Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren.

(2) Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere:

1.

den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung und fachliche Weiterbildung der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, die die Interessen der gesamten österreichischen Ärzte berühren;

2.

die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;

3.

die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken;

4.

die Durchführung von Veranstaltungen zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;

5.

die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte;

6.

die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;

7.

über Aufforderung im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft Vertreter in andere Körperschaften zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist;

8.

die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen;

9.

wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;

10.

Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände) abzuschließen, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden (Übergangsrecht zum Ärztegesetz 1984, Art. III Abs. 3);

11.

die Behandlung von Angelegenheiten, die die Ärztekammer eines Bundeslandes der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung vorlegt;

12.

die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz;

13.

die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds.

(3) Darüber hinaus gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten:

1.

die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte zu führen (§ 11 Abs. 1);

2.

Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte auszustellen (§ 11 Abs. 3);

3.

die Bewilligung für einen zweiten Berufssitz (§ 19 Abs. 4) oder für die Ausübung der Facharzttätigkeit auf mehr als einem Sonderfach zu erteilen (§ 13 Abs. 3)

sowie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Maßnahmen durchzuführen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten betreffen. Bei Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das AVG 1950 anzuwenden.

(4) In der Schlichtungsordnung (Abs. 2 Z 6) sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren (§ 59), über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses, seine Zusammensetzung und die Bestellung seiner Mitglieder, ferner über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses zu treffen.

(5) Der Österreichischen Ärztekammer obliegt ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des Kammerangehörigen sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist.

(6) Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte ermächtigt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

B. Österreichische Ärztekammer

1.

Abschnitt

Wirkungskreis

§ 83. (1) In den Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren.

(2) Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere:

1.

den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung und fachliche Weiterbildung der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, die die Interessen der gesamten österreichischen Ärzte berühren;

2.

die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;

3.

die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken;

4.

die Durchführung von Veranstaltungen zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;

5.

die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte;

6.

die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;

7.

über Aufforderung im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft Vertreter in andere Körperschaften zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist;

8.

die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen;

9.

wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;

10.

Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände) abzuschließen, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden (Übergangsrecht zum Ärztegesetz 1984, Art. III Abs. 3);

11.

die Behandlung von Angelegenheiten, die die Ärztekammer eines Bundeslandes der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung vorlegt;

12.

die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz;

13.

die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds;

14.

die Beschlußfassung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und über die Facharztprüfung (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 7b), das Rasterzeugnis und das Abschlußzertifikat (§ 8), die Vorschriften über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 25 Abs. 4) sowie über die Schilderordnung (§ 29 Abs. 4).

(3) Darüber hinaus gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten:

1.

die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG (§ 3d Abs. 5);

2.

die Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt (§ 11 Abs. 1) sowie von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG (§ 11 Abs. 2);

3.

die Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Führung der Listen der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 11a Abs. 1);

4.

die Ausstellung von Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung in die Listen der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 11a Abs. 7);

5.

die Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß den Artikeln 11 Abs. 3 und 12 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG (§ 11d);

6.

die Beschlußfassung über die Einrichtung einer angemessenen Zahl von Informationsstellen für die Erteilung von Auskünften über die ärztliche Berufsausübung sowie über die dafür maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere für die Erteilung dieser Auskünfte an Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die beabsichtigen, den ärztlichen Beruf im Bundesgebiet auszuüben;

7.

die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten betreffen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Bei Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(4) In der Schlichtungsordnung (Abs. 2 Z 6) sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren (§ 59), über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses, seine Zusammensetzung und die Bestellung seiner Mitglieder, ferner über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses zu treffen.

(5) Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen. Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Ziffer 14 sind dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz innerhalb von vierzehn Tagen nach Beschlußfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und frühestens drei Monate nach Beschlußfassung in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Sie treten mit der Kundmachung in Kraft.

(6) Der Österreichischen Ärztekammer obliegt ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des Kammerangehörigen sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist.

(7) Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten (§ 11a) der Ärzte ermächtigt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer

§ 84. Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer sind die Ärztekammern in den Bundesländern.

Organe der Österreichischen

Ärztekammer

§ 85. Organe der Österreichischen Ärztekammer sind:

1.

die Vollversammlung (§§ 86 und 87),

2.

der Vorstand (§ 88),

3.

der Präsident und zwei, höchstens drei Vizepräsidenten (§ 89), (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 12)

4.

der Verwaltungsausschuß und der Berufungsausschuß eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds (§ 94). (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 12)

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Organe der Österreichischen

Ärztekammer

§ 85. Organe der Österreichischen Ärztekammer sind:

1.

die Vollversammlung (§§ 86 und 87),

2.

der Vorstand (§ 88),

3.

der Präsident und zwei, höchstens drei Vizepräsidenten (§ 89), (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 12)

4.

der Verwaltungsausschuß und der Berufungsausschuß eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds (§ 94),

5.

der Disziplinarrat (§ 96).

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Die Vollversammlung

§ 86. (1) Die Vollversammlung besteht aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten aller Ärztekammern in den Bundesländern.

(2) Die Vollversammlung wird erstmalig auf Vorschlag der nach diesem Bundesgesetz gewählten Präsidenten aller Ärztekammern vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, sonst vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 13)

(3) Die Vollversammlung tritt regelmäßig im Frühjahr und im Herbst eines jeden Kalenderjahres zu ordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen der Vollversammlung sind einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei Ärztekammern unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände verlangt wird. Derartige Verlangen sind von den Präsidenten der antragstellenden Ärztekammern bei Gegenzeichnung des Vizepräsidenten schriftlich beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu stellen. Solche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages bei der Österreichischen Ärztekammer abzuhalten. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung einzuberufen.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident der Österreichischen Ärztekammer. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 13)

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Präsidenten oder geschäftsführenden Vizepräsidenten (§ 52 Abs. 4) von mindestens sechs Ärztekammern und von zwei weiteren Ärztekammern mindestens je ein Vizepräsident anwesend sind. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 13)

(6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.

(7) Bei Abstimmungen in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer stehen den Vertretungen der einzelnen Ärztekammern jedenfalls mindestens zwei Stimmen zu. Das Stimmgewicht der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern erhöht sich

auf drei Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 600 bis 1 099,

auf vier Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 1 100 bis 1 599,

auf fünf Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 1 600 bis 2 099,

auf sechs Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 2 100 bis 2 599 usw.

(8) Der Wertung des Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene Zahlen zugrunde zu legen, die aus der bei der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste (§§ 11 und 83 Abs. 3) am Tag der Beschlußfassung ersichtlich sind.

(9) Bei Abstimmungen sind die einer Ärztekammer zustehenden Stimmen ungeteilt durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch den geschäftsführenden Vizepräsidenten, einer jeden Kammer abzugeben. Bei der Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten oder des Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer sind auf Verlangen auch nur eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Ärztekammer die Abstimmungen in der Weise mit geteilten Stimmen durchzuführen, daß jeder Präsident und jeder Vizepräsident mit so vielen Stimmen an der Abstimmung teilnimmt, als ihm im Rahmen des Stimmengewichtes von seiner Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes übertragen worden sind. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 13)

(10) Die Vorsitzenden der Bundessektionen (§ 90) und die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen (§ 90) sind berechtigt, an den Vollversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(11) § 49 Abs. 6 ist auf die Vollversammlung sinngemäß anzuwenden.

§ 87. In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen:

1.

die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten;

2.

die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

3.

die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;

4.

die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Dienstordnung und einer Umlagenordnung;

5.

die Festsetzung des Beitrages zur Österreichischen Ärztekammer;

6.

die Beschlußfassung über Vorschläge auf Änderung der das Wahlverfahren für die Ärztekammern regelnden Durchführungsverordnung;

7.

der Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände), sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden (§ 83 Abs. 2 Z 10);

8.

die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die vom Vorstand gemäß § 88 der Vollversammlung vorgelegt werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 87. In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen:

1.

die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten;

2.

die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

3.

die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;

4.

die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Dienstordnung und einer Umlagenordnung;

5.

die Festsetzung des Beitrages zur Österreichischen Ärztekammer sowie die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Funktionsgebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der österreichischen Ärztekammer;

6.

die Beschlußfassung über Vorschläge auf Änderung der das Wahlverfahren für die Ärztekammern regelnden Durchführungsverordnung;

7.

der Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände), sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden (§ 83 Abs. 2 Z 10);

8.

die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die vom Vorstand gemäß § 88 der Vollversammlung vorgelegt werden.

Abkürzung

ÄrzteG

Der Vorstand

§ 88. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer hat aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und so vielen weiteren Mitgliedern zu bestehen, daß die Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen durch je ein Mitglied und die Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen durch je zwei Mitglieder vertreten sind. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist die entsendende Ärztekammer berechtigt, einen Stellvertreter namhaft zu machen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder (Stellvertreter) des Vorstandes müssen der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer angehören. Die Vorsitzenden der Bundessektionen (§ 90) und die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen (§ 90) sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Binnen acht Tagen nach erfolgter Konstituierung des Vorstandes hat der Präsident die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 15)

(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes von den Ärztekammern entsendete Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident und die Vizepräsidenten stimmen mit. Die Übertragung des Stimmrechtes an den Präsidenten und die Vizepräsidenten durch die Ärztekammer, der sie angehören, ist zulässig. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn ein Beschluß nicht stimmeneinhellig gefaßt wurde, hat jedes Mitglied das Recht, die Vorlage der behandelten Angelegenheit an die nächste Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer zur endgültigen Entscheidung zu verlangen. Dieses Verlangen ist spätestens bis zum Schluß der Sitzung anzumelden. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 16)

(3) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.

(4) Im übrigen ist § 51 Abs. 3, 6 und 8 auf den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ÄrzteG

Der Vorstand

§ 88. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer hat aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und so vielen weiteren Mitgliedern zu bestehen, daß die Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen durch je ein Mitglied und die Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen durch je zwei Mitglieder vertreten sind. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist der Präsident der jeweils entsendenden Ärztekammer im Einvernehmen mit dem Verhinderten berechtigt, einen Stellvertreter namhaft zu machen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder (Stellvertreter) des Vorstandes müssen der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer angehören. Die Vorsitzenden der Bundessektionen (§ 90) und die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen (§ 90) sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Binnen acht Tagen nach erfolgter Konstituierung des Vorstandes hat der Präsident die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben.

(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes von den Ärztekammern entsendete Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident und die Vizepräsidenten stimmen mit. Die Übertragung des Stimmrechtes an den Präsidenten und die Vizepräsidenten durch die Ärztekammer, der sie angehören, ist zulässig. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn ein Beschluß nicht stimmeneinhellig gefaßt wurde, hat jedes Mitglied das Recht, die Vorlage der behandelten Angelegenheit an die nächste Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer zur endgültigen Entscheidung zu verlangen. Dieses Verlangen ist spätestens bis zum Schluß der Sitzung anzumelden.

(3) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.

(4) Im übrigen ist § 51 Abs. 3, 6 und 8 auf den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Der Vorstand

§ 88. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer hat aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und so vielen weiteren Mitgliedern zu bestehen, daß die Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen durch je ein Mitglied und die Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen durch je zwei Mitglieder vertreten sind. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist der Präsident der jeweils entsendenden Ärztekammer im Einvernehmen mit dem Verhinderten berechtigt, einen Stellvertreter namhaft zu machen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder (Stellvertreter) des Vorstandes müssen der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer angehören. Die Vorsitzenden der Bundessektionen (§ 90) und die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen (§ 90) sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Binnen acht Tagen nach erfolgter Konstituierung des Vorstandes hat der Präsident die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben.

(1a) Endet die vierjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 1 vor dem 31. Dezember 1998, so tritt an die Stelle der Dauer von vier Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.

(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes von den Ärztekammern entsendete Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident und die Vizepräsidenten stimmen mit. Die Übertragung des Stimmrechtes an den Präsidenten und die Vizepräsidenten durch die Ärztekammer, der sie angehören, ist zulässig. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn ein Beschluß nicht stimmeneinhellig gefaßt wurde, hat jedes Mitglied das Recht, die Vorlage der behandelten Angelegenheit an die nächste Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer zur endgültigen Entscheidung zu verlangen. Dieses Verlangen ist spätestens bis zum Schluß der Sitzung anzumelden.

(3) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.

(4) Im übrigen ist § 51 Abs. 3, 6 und 8 auf den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ÄrzteG

Der Präsident

§ 89. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die eine finanzielle Angelegenheit der Österreichischen Ärztekammer betreffen, sind überdies vom Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ („stellvertretender Finanzreferent“) mitzuzeichnen.

(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Finanzreferent werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sowie allfällige Referenten für bestimmte Aufgaben in je einem Wahlgang für die Dauer von vier Jahren gewählt. Hiebei sind der Präsident und die Referenten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Vizepräsidenten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Für den Entzug des Vertrauens durch die Vollversammlung ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der Folge ihrer Wahl vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht zur Vertretung des Präsidenten auf das an Lebensjahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer über.

(3a) Endet die Funktion des Präsidenten bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident einer Ärztekammer (§ 86 Abs. 1), so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer von vier Jahren (Abs. 2) für die restliche Dauer erneut einen Präsidenten bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten zu wählen. Endet die Funktion eines Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident einer Ärztekammer (§ 86 Abs. 1), so tritt an seine Stelle für die restliche Funktionsdauer der in der jeweiligen Ärztekammer folgende Präsident oder Vizepräsident.

(4) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

(5) Im übrigen ist § 52 Abs. 2, 3 und 5 auf den Aufgabenkreis und das Verhalten des Präsidenten und der Vizepräsidenten sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf die Wahl des Finanzreferenten und die sonstigen Referenten sind die Grundsätze für die Wahl des Präsidenten sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ÄrzteG

Der Präsident

§ 89. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die eine finanzielle Angelegenheit der Österreichischen Ärztekammer betreffen, sind überdies vom Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ („stellvertretender Finanzreferent“) mitzuzeichnen.

(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Finanzreferent werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sowie allfällige Referenten für bestimmte Aufgaben in je einem Wahlgang für die Dauer von vier Jahren gewählt. Hiebei sind der Präsident und die Referenten mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Vizepräsidenten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Für den Entzug des Vertrauens durch die Vollversammlung ist die unbedingte Mehrheit erforderlich.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der Folge ihrer Wahl vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht zur Vertretung des Präsidenten auf das an Lebensjahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer über.

(3a) Endet die Funktion des Präsidenten bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident einer Ärztekammer (§ 86 Abs. 1), so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer von vier Jahren (Abs. 2) für die restliche Dauer erneut einen Präsidenten bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten zu wählen. Endet die Funktion eines Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident einer Ärztekammer (§ 86 Abs. 1), so tritt an seine Stelle für die restliche Funktionsdauer der in der jeweiligen Ärztekammer folgende Präsident oder Vizepräsident.

(4) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

(5) Im übrigen ist § 52 Abs. 2, 3 und 5 auf den Aufgabenkreis und das Verhalten des Präsidenten und der Vizepräsidenten sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf die Wahl des Finanzreferenten und die sonstigen Referenten sind die Grundsätze für die Wahl des Präsidenten sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Der Präsident

§ 89. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die eine finanzielle Angelegenheit der Österreichischen Ärztekammer betreffen, sind überdies vom Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ („stellvertretender Finanzreferent“) mitzuzeichnen.

(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Finanzreferent werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sowie allfällige Referenten für bestimmte Aufgaben in je einem Wahlgang für die Dauer von vier Jahren bzw. im Fall eines Endes der Funktionsperiode vor dem 31. Dezember 1998 bis zu diesem Zeitpunkt gewählt. Hiebei sind der Präsident und die Referenten mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Vizepräsidenten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Für den Entzug des Vertrauens durch die Vollversammlung ist die unbedingte Mehrheit erforderlich.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der Folge ihrer Wahl vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht zur Vertretung des Präsidenten auf das an Lebensjahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer über.

(3a) Endet die Funktion des Präsidenten bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident einer Ärztekammer (§ 86 Abs. 1), so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer für die restliche Dauer erneut einen Präsidenten bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten zu wählen. Endet die Funktion eines Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident einer Ärztekammer (§ 86 Abs. 1), so tritt an seine Stelle für die restliche Funktionsdauer der in der jeweiligen Ärztekammer folgende Präsident oder Vizepräsident.

(4) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

(5) Im übrigen ist § 52 Abs. 2, 3 und 5 auf den Aufgabenkreis und das Verhalten des Präsidenten und der Vizepräsidenten sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf die Wahl des Finanzreferenten und die sonstigen Referenten sind die Grundsätze für die Wahl des Präsidenten sinngemäß anzuwenden.

Bundessektionen und Bundesfachgruppen

§ 90. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft können unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Berufsausübung einzelner Berufsgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer Bundessektionen für die Turnusärzte, die praktischen Ärzte oder die Fachärzte errichtet werden. Unter denselben Voraussetzungen können für die Fachärzte einzelner Sondergebiete Bundesfachgruppen gebildet werden.

(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die allgemeinen beruflichen, fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange je der Turnusärzte, der praktischen Ärzte sowie der Fachärzte berühren.

(3) Die Aufgaben einer Bundesfachgruppe bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die besonderen Belange der Fachärzte, die dem gleichen Sonderfach der medizinischen Wissenschaft angehören, in beruflicher, fachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht berühren.

(4) Die Ärztekammern haben in jede Bundessektion aus dem Kreis der Turnusärzte, der praktischen Ärzte und der Fachärzte je zwei Mitglieder zu entsenden. Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen je aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Obmann der Bundessektion und seinen Stellvertreter. In gleicher Weise ist bei der Bildung von Bundesfachgruppen zu verfahren.

(5) Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu regeln:

1.

der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen Ärztekammern;

2.

die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen;

3.

die Wahl der Organe;

4.

die Deckung der Kosten.

Bundessektionen und Bundesfachgruppen

§ 90. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft können unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Berufsausübung einzelner Berufsgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder die Fachärzte errichtet werden. Unter denselben Voraussetzungen können für die Fachärzte einzelner Sondergebiete Bundesfachgruppen gebildet werden.

(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die allgemeinen beruflichen, fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange je der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte berühren.

(Anm.: Abs. 3 wurde nicht vergeben)

(4) Die Ärztekammern haben in jede Bundessektion aus dem Kreis der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte je zwei Mitglieder zu entsenden. Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen je aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit den Obmann der Bundessektion und seinen Stellvertreter. In gleicher Weise ist bei der Bildung von Bundesfachgruppen zu verfahren.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Bundessektionen und Bundesfachgruppen

§ 90. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft können unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Berufsausübung einzelner Berufsgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder die Fachärzte errichtet werden. Unter denselben Voraussetzungen können für die Fachärzte einzelner Sondergebiete Bundesfachgruppen gebildet werden.

(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die allgemeinen beruflichen, fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange je der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte berühren.

(3) Die Aufgaben einer Bundesfachgruppe bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die besonderen Belange der Fachärzte, die dem gleichen Sonderfach der medizinischen Wissenschaft angehören, in beruflicher, fachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht berühren.

(4) Die Ärztekammern haben in jede Bundessektion aus dem Kreis der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte je zwei Mitglieder zu entsenden. Der Bundessektion Fachärzte gehören darüber hinaus die gewählten Bundesfachgruppenobmänner der einzelnen Sonderfächer an.

(5) Die Mitglieder einer jeden Bundessektion wählen je aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen den Obmann der Bundessektion und seinen oder seine Stellvertreter. Sofern die Satzung der Bundessektion Fachärzte die Wahl von mehr als einem Stellvertreter vorsieht, ist jedenfalls ein Stellvertreter aus dem Kreis der Landesdelegierten und einer aus dem Kreis der Bundesfachgruppenobmänner mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(6) Die Ärztekammern haben in jede Bundesfachgruppe aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches je ein Mitglied zu entsenden. Die Mitglieder einer jeden Bundesfachgruppe wählen je aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen den Obmann der Bundesfachgruppe und seinen oder seine Stellvertreter.

(7) Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu regeln

1.

der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen Ärztekammern,

2.

die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der Bundessektionen und Bundesfachgruppen,

3.

die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen,

4.

die Wahl der Organe,

5.

die Deckung der Kosten.

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Kammeramt

§ 91. (1) § 53 ist auf die Einrichtung und Führung eines Kammeramtes der Österreichischen Ärztekammer, die Bestellung eines Kammeramtsdirektors, seinen Aufgabenkreis, ferner auf die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Österreichischen Ärztekammer durch eine Dienstordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) § 55 über die Verschwiegenheitspflicht ist auf das Personal der Österreichischen Ärztekammer mit der Maßgabe anzuwenden, daß im gegebenen Fall der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz von einer solchen Verpflichtung zu entbinden hat.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Deckung der Kosten

§ 92. (1) Die Kosten, die aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer erwachsen, sind von allen Ärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen in Form von Umlagen zu tragen. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 18)

(2) Rückständige Umlagen und sonstige Beiträge können nach dem VVG 1950 eingebracht werden.

(3) Die vom Disziplinarrat und Disziplinarsenat verhängten Ordnungsstrafen fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§ 93. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer hat alljährlich bis längstens 1. Dezember einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zu erstellen und der Vollversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Desgleichen hat der Vorstand den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Kalenderjahr bis längstens 30. Juni der Vollversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

Abkürzung

ÄrzteG

Wohlfahrtsfonds

(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 19)

§ 94. (1) Auf Grund gleichlautender Beschlüsse ihrer Vollversammlungen können zwei oder mehrere Ärztekammern übereinkommen, daß für ihre Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene ein gemeinsamer Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer errichtet und betrieben wird. Hiebei sind die §§ 62 bis 82 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit des gemeinsamen Wohlfahrtsfonds kann sich auch nur auf die gemeinsame Abdeckung eines Großschadensfalles erstrecken; ein solcher Fall gilt als gegeben, wenn aus ein und derselben Ursache zwei oder mehr Schadensfälle mit lebenslangen Versorgungsleistungsverpflichtungen eintreten und die gesamten versicherungsmathematischen Barwerte der dadurch ausgelösten Grundleistungen das 666fache der Grundleistung im Bereich einer Ärztekammer übersteigen. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 20; BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 26)

(2) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds obliegt einem Verwaltungsausschuß, der von den an der Einrichtung beteiligten Kammern zu bilden ist. Der Verwaltungsausschuß besteht aus einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsausschuß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus seiner Mitte gewählt. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 20)

(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht dem davon Betroffenen die Beschwerde an einen Berufungsausschuß zu. Der Berufungsausschuß wird von den an der Einrichtung beteiligten Kammern gebildet. Er besteht aus einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Berufungsausschuß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus seiner Mitte gewählt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds einer der beteiligten Kammern übertragen. (BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 20)

(5) Sofern für Beschlüsse in den §§ 62 bis 82 die Genehmigung der Landesregierung vorgesehen ist, tritt an deren Stelle der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Wohlfahrtsfonds

§ 94. (1) Auf Grund gleichlautender Beschlüsse ihrer Vollversammlungen können zwei oder mehrere Ärztekammern übereinkommen, daß für ihre Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene ein gemeinsamer Wohlfahrtsfonds bei der Österreichischen Ärztekammer errichtet und betrieben wird. Hiebei sind die §§ 62 bis 82 sinngemäß anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit des gemeinsamen Wohlfahrtsfonds kann sich auch nur auf die gemeinsame Abdeckung eines Großschadensfalles erstrecken; ein solcher Fall gilt als gegeben, wenn aus ein und derselben Ursache zwei oder mehr Schadensfälle mit lebenslangen Versorgungsleistungsverpflichtungen eintreten und die gesamten versicherungsmathematischen Barwerte der dadurch ausgelösten Grundleistungen das 666fache der Grundleistung im Bereich einer Ärztekammer übersteigen.

(2) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds obliegt einem Verwaltungsausschuß, der von den an der Einrichtung beteiligten Kammern zu bilden ist. Der Verwaltungsausschuß besteht aus einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsausschuß mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus seiner Mitte gewählt.

(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht dem davon Betroffenen die Beschwerde an einen Berufungsausschuß zu. Der Berufungsausschuß wird von den an der Einrichtung beteiligten Kammern gebildet. Er besteht aus einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Berufungsausschuß mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus seiner Mitte gewählt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds einer der beteiligten Kammern übertragen.

(5) Sofern für Beschlüsse in den §§ 62 bis 82 die Genehmigung der Landesregierung vorgesehen ist, tritt an deren Stelle der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

2.

Abschnitt

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 21)

Disziplinarverfahren

§ 95. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

1.

das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen, oder

2.

die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. (BGBl. Nr. 140/1983, Art. I Z 1)

(3) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß die gleiche Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 28)

(4) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung die Anzeige erstattet hat. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 28)

(5) Auf praktische Ärzte und Fachärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Die Dienststelle solcher Ärzte ist jedoch verpflichtet, die von der Österreichischen Ärztekammer erstattete Anzeige in Behandlung zu nehmen und ihr das Verfügte mitzuteilen. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 28)

(6) Auf die in Ausbildung zum praktischen Arzt oder Facharzt befindlichen Ärzte (§ 2 Abs. 3) sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 28)

2.

Abschnitt

Disziplinarverfahren

§ 95. (1) Ärzte (ordentliche und außerordentliche Kammerangehörige) machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

1.

das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen, oder

2.

die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

1.

eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden sind oder

2.

den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 101 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

(4) Unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 machen sich auch Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den ärztlichen Beruf in einem dieser Staaten rechtmäßig ausüben und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (§ 3d), sowie Ärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist und die den ärztlichen Beruf im Inland gemäß § 16 Abs. 7 Z 3 ausüben, eines Disziplinarvergehens schuldig.

(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.

(6) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung die Anzeige erstattet hat. Der Lauf der Verjährungsfrist wird, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(7) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

(8) Auf Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte, approbierte Ärzte und in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt befindliche Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

2.

Abschnitt

Disziplinarverfahren

§ 95. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

1.

das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen, oder

2.

die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

1.

eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden sind oder

2.

den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 101 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

(4) Unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 machen sich auch Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den ärztlichen Beruf in einem dieser Staaten rechtmäßig ausüben und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (§ 3d), sowie Ärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist und die den ärztlichen Beruf im Inland gemäß § 16 Abs. 7 Z 3 ausüben, eines Disziplinarvergehens schuldig.

(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.

(6) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung die Anzeige erstattet hat. Der Lauf der Verjährungsfrist wird, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(7) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

(8) Auf Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte, approbierte Ärzte und in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt befindliche Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden.

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 96. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer.

(2) Im Rahmen des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels je eine Disziplinarkommission einzurichten.

(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt wird, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und für die beiden Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.

(4) Die ärztlichen Beisitzer haben vor Antritt ihrer Tätigkeit in die Hand des Vorsitzenden ein Gelöbnis auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(5) Die Mitglieder des Disziplinarrates versehen ihre Aufgabe ehrenamtlich, doch sind ihnen die notwendigen Barauslagen von der Österreichischen Ärztekammer zu ersetzen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates ist gleich jener des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer.

(6) Die einzelnen Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren Durchführung der Verfahren angezeigt ist, ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Ärztekammer auszuüben, der der Beschuldigte angehört.

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 97. Die Anzeige der Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt dem Disziplinaranwalt, der rechtskundig sein muß. Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz oder des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen. Der Disziplinaranwalt und drei Stellvertreter sind vom Vorstand zu bestellen.

Abkürzung

ÄrzteG

§ 98. (1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates sowie gegen einen Beschluß, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, kann binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden. Zur Erhebung der Berufung ist neben dem Beschuldigten auch der Disziplinaranwalt berechtigt.

(2) Die Berufung, die begründet sein muß, ist beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Sie ist dem Disziplinaranwalt bzw. dem Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er binnen 14 Tagen seine Gegenausführungen überreichen kann. Nach Überreichung dieser Gegenausführungen oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind die Akten dem Disziplinarsenat zu übersenden. Der Vollzug der Disziplinarstrafe ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates auszusetzen.

(3) Über die Berufung erkennt in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundeskanzleramt. Der Disziplinarsenat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, von denen der eine rechtskundig und der andere Amtsarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus dem Kreis der Kammerangehörigen bestellt werden (§ 104 Abs. 6 Z 3). Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter, mit Ausnahme der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Beisitzer, werden vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei der Bestellung des Vorsitzenden das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter beträgt vier Jahre.

(5) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige vor dem Disziplinarsenat hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer einen Disziplinaranwalt, der rechtskundig sein muß, und einen Stellvertreter für diesen zu bestellen.

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 98. (1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates sowie gegen einen Beschluß, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, kann binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden. Zur Erhebung der Berufung ist neben dem Beschuldigten auch der Disziplinaranwalt berechtigt.

(2) Die Berufung muß eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruches über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruches.

(3) Die Berufung ist beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Sie ist dem Disziplinaranwalt bzw. dem Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er binnen 14 Tagen seine Gegenausführungen überreichen kann. Nach Überreichung dieser Gegenausführungen oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind die Akten dem Disziplinarsenat zu übersenden. Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Über die Berufung erkennt in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundeskanzleramt. Der Disziplinarsenat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, von denen der eine rechtskundig und der andere Amtsarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus dem Kreis der Kammerangehörigen bestellt werden (§ 104 Abs. 6 Z 3). Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen.

(5) Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter, mit Ausnahme der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Beisitzer, werden vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei der Bestellung des Vorsitzenden das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter beträgt vier Jahre.

(6) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige vor dem Disziplinarsenat hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer einen Disziplinaranwalt, der rechtskundig sein muß, und einen Stellvertreter für diesen zu bestellen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 99. (1) Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Erkenntnisse des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Die ärztlichen Beisitzer des Disziplinarsenates haben vor Antritt ihrer Tätigkeit in die Hand des Vorsitzenden ein Gelöbnis auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenates versehen ihre Aufgabe ehrenamtlich. Hinsichtlich der Vergütung von Barauslagen der Mitglieder des Disziplinarsenates sowie deren Stellvertreter und des Disziplinaranwaltes ist § 96 Abs. 5 anzuwenden.

Abkürzung

ÄrzteG

§ 100. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, betreffend das Disziplinarverfahren, mit Ausnahme der Bestimmungen, die ein Beamtenverhältnis voraussetzen, sinngemäß anzuwenden.

(2) Nähere Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.

Abkürzung

ÄrzteG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 100. (1) Auf das Disziplinarverfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt und die Anwendung der Strafprozeßordnung 1975 mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und daß sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Nähere Vorschriften für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.

§ 101. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

der schriftliche Verweis;

2.

Geldstrafen bis zur Höhe der fünfundsiebzigfachen Umlage (§ 92 Abs. 1);

3.

Untersagung der Berufsausübung.

(BGBl. Nr. 140/1983, Art. I Z 2)

(2) Die Strafe nach Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens nach § 95 Abs. 2 höchstens auf die Zeit von fünf Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe nach Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Bei praktischen Ärzten und Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft ausüben, bezieht sich die Untersagung der Berufsausübung nach Abs. 1 Z 3 nicht auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Arztes. (BGBl. Nr. 140/1983, Art. I Z 2)

(3) Die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, sofern der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erlitten hat oder eine erhaltene Strafe dieser Art bereits getilgt ist.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 83 Abs. 5). Den Präsidenten der Ärztekammern in den Bundesländern sind Abschriften der Vormerkung, die Kammerangehörige ihrer Kammern betreffen, zu übermitteln. Von der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 3 sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das Amt der Landesregierung zu verständigen. Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden. (BGBl. Nr. 140/1983, Art. I Z 3)

(5) Auf Ansuchen des Bestraften hat der Disziplinarrat die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe mindestens fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist. Gegen eine abweisende Entscheidung des Disziplinarrates kann der Betroffene binnen zwei Wochen beim Disziplinarsenat die Berufung erheben. § 98 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 101. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

der schriftliche Verweis;

2.

Geldstrafen bis zum Betrag von 500 000 S;

3.

die befristete Untersagung der Berufsausübung;

4.

die Streichung aus der Ärzteliste und Einziehung des Ärzteausweises sowie einer gemäß § 3d Abs. 5 ausgestellten Bescheinigung.

(2) Die Strafe nach Abs. 1 Z 3 darf im Falle eines Disziplinarvergehens nach § 95 Abs. 2 höchstens auf die Zeit von fünf Jahren verhängt werden. In den übrigen Fällen darf die Strafe nach Abs. 1 Z 3 höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten verhängt werden. Bei Ärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten und approbierten Ärzten die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft ausüben, bezieht sich die Untersagung der Berufsausübung nach Abs. 1 Z 3 nicht auf die Ausübung des ärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Arztes.

(3) Die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.

(4) Die Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 4 ist zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.

(5) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 4 kann eine erneute Eintragung in die Ärzteliste erst erfolgen, wenn der ärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraumes von der Österreichischen Ärztekammer verweigert werden (§ 11a Abs. 8).

(6) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 83 Abs. 5). Den Präsidenten der Ärztekammern in den Bundesländern sind Abschriften der Vormerkung, die Kammerangehörige ihrer Kammern betreffen, zu übermitteln. Von der Disziplinarstrafe nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das Amt der Landesregierung zu verständigen. Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der Österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder auch in der österreichischen Ärztezeitung erkannt werden.

(7) Der Disziplinarrat hat die Tilgung einer Disziplinarstrafe von Amts wegen zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe mindestens fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist.

(8) Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, daß seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Gegen den Beschluß des Disziplinarrates kann der Betroffene binnen zwei Wochen beim Disziplinarsenat Beschwerde erheben. § 98 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 101. (1) Disziplinarstrafen sind:

1.

der schriftliche Verweis;

2.

Geldstrafen bis zum Betrag von 500 000 S;

3.

die befristete Untersagung der Berufsausübung;

4.

die Streichung aus der Ärzteliste und Einziehung des Ärzteausweises sowie einer gemäß § 3d Abs. 5 ausgestellten Bescheinigung.

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