Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz 1985 - WBFG)
(4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie; die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Alle Mitglieder der Kommission haben beschließende Stimmen. Ersatzmitglieder haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(7) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
(8) Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
(9) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987).
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987).
Verschwiegenheitspflicht
§ 24. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 12; BGBl. Nr. 320/1982, Art. I Z 16)
Wasserwirtschaftliche Unterlagen
§ 25. (1) Die Kosten von Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a, deren Erstellung im vorwiegenden Interesse des Bundes gelegen ist, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Hiezu gehören jedenfalls Unterlagen betreffend die Donau, die Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer (§ 8) sowie Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen (§ 9).
(2) Für sonstige Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a können nach Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln getragen werden.
(3) Die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b betreffend die Donau (§ 7) oder Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer (§ 8), die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c angeführten Zwecken dienen, sowie von generellen Projekten der Wildbach- und Lawinenverbauung ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(4) Für die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b an sonstigen Gewässern, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b angeführten Zwecken dienen, können nach Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden.
(5) Regionalstudien gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, sowie damit im Zusammenhang stehende mathematische Modelle können nach Maßgabe des Bundesinteresses ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden, sofern sie vom Fonds oder von diesem gemeinsam mit einer Gebietskörperschaft veranlaßt wurden.
(6) Für die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, können Darlehen und Beiträge aus Fondsmitteln entsprechend den §§ 12 bis 20 gewährt werden. (BGBl. Nr. 320/1982, Art. I Z 18)
(7) Für die Erstellung von Projekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c können Bundes- oder Fondsmittel entsprechend den §§ 5 bis 20 für sich allein oder im Zuge einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 gewährt werden. (BGBl. Nr. 320/1982, Art. I Z 19)
(8) Die mit Bundes- oder Fondsmitteln erstellten Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie eine Zusammenstellung der charakteristischen Daten über die geförderten Anlagen und ihre Betriebsführung sind vom Förderungsnehmer im Zuge der Abrechnung in einem Gleichstück dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für Zwecke des Wasserwirtschaftskatasters zur Verfügung zu stellen. Wurde die Maßnahme aus Fondsmitteln gefördert, so hat die Übermittlung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in zweifacher Ausfertigung im Wege des Fonds zu erfolgen, wobei ein Gleichstück beim Fonds verbleibt.
(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 13)
Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen, Stau- und Versuchsanlagen
§ 26. (1) Die Kosten für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an Grenzgewässern und sonstigen vom Bund betreuten Gewässern (§ 8), die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(2) Für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an sonstigen Gewässern, die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind die §§ 5, 6 und 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Sind die Kosten der Maßnahmen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen höher als die für die allfällige Beschränkung derzeitiger Nutzungen zu leistenden Entschädigungen oder die Kosten der Einlösung der gefährdeten Objekte und Grundstücke, so sind die §§ 5 bis 9 auch für die Förderung der an Stelle der wasserbaulichen Maßnahmen tretenden Ersatzmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen und Einlösungen) sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf die Gewährung von Fondsmitteln für Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, sind die §§ 12 bis 20 sinngemäß anzuwenden. Werden Vorsorgemaßnahmen im Zuge einer Regionalstudie durchgeführt, ist § 25 Abs. 5 anzuwenden. (BGBl. Nr. 320/1982, Art. I Z 20)
(5) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt sind, können gemäß § 10, Stauanlagen für die Wasserversorgung gemäß den §§ 12 und 13 Abs. 1 gefördert werden.
(6) Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten, die zu anderen als den im Abs. 5 oder in den §§ 5 und 9 genannten Zwecken errichtet werden, können in sinngemäßer Anwendung der §§ 6 bis 10 und 12 bis 14 nach dem Verhältnis des hiedurch einer Gewässerregulierung, Wildbachverbauung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder Bewässerung erwachsenden Nutzens gefördert werden.
(7) Werden im Zusammenhang mit Wasserbauten der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f bezeichneten Art Versuchsanlagen errichtet, so können die Kosten hiefür zunächst vom Bund bestritten oder aus Fondsmitteln gefördert und bei der endgültigen Abrechnung dann in angemessener Weise mit jenem Betrag berücksichtigt werden, der dem bleibenden Wirtschaftserfolg entspricht.
(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 14)
Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen, Stau- und Versuchsanlagen
§ 26. (1) Die Kosten für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an Grenzgewässern und sonstigen vom Bund betreuten Gewässern (§ 8), die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(2) Für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an sonstigen Gewässern, die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind die §§ 5, 6 und 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Sind die Kosten der Maßnahmen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen höher als die für die allfällige Beschränkung derzeitiger Nutzungen zu leistenden Entschädigungen oder die Kosten der Einlösung der gefährdeten Objekte und Grundstücke, so sind die §§ 5 bis 9 auch für die Förderung der an Stelle der wasserbaulichen Maßnahmen tretenden Ersatzmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen und Einlösungen) sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf die Gewährung von Fondsmitteln für Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, sind die §§ 12 bis 20 sinngemäß anzuwenden. Werden Vorsorgemaßnahmen im Zuge einer Regionalstudie durchgeführt, ist § 25 Abs. 5 anzuwenden.
(5) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt sind, können gemäß § 10, Stauanlagen für die Wasserversorgung gemäß den §§ 12 und 13 Abs. 1 gefördert werden.
(6) Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten, die zu anderen als den im Abs. 5 oder in den §§ 5 und 9 genannten Zwecken errichtet werden, können in sinngemäßer Anwendung der §§ 6 bis 10 und 12 bis 14 nach dem Verhältnis des hiedurch einer Gewässerregulierung, Wildbachverbauung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder Bewässerung erwachsenden Nutzens gefördert werden.
(7) Werden im Zusammenhang mit Wasserbauten der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f bezeichneten Art Versuchsanlagen errichtet, so können die Kosten hiefür zunächst vom Bund bestritten oder aus Fondsmitteln gefördert und bei der endgültigen Abrechnung dann in angemessener Weise mit jenem Betrag berücksichtigt werden, der dem bleibenden Wirtschaftserfolg entspricht.
(8) Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, soweit sie auch den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die §§ 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen, Stau- und Versuchsanlagen
§ 26. (1) Die Kosten für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an Grenzgewässern und sonstigen vom Bund betreuten Gewässern (§ 8), die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(2) Für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an sonstigen Gewässern, die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind die §§ 5, 6 und 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Sind die Kosten der Maßnahmen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen höher als die für die allfällige Beschränkung derzeitiger Nutzungen zu leistenden Entschädigungen oder die Kosten der Einlösung der gefährdeten Objekte und Grundstücke, so sind die §§ 5 bis 9 auch für die Förderung der an Stelle der wasserbaulichen Maßnahmen tretenden Ersatzmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen und Einlösungen) sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf die Gewährung von Fondsmitteln für Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, sind die §§ 12 bis 20 sinngemäß anzuwenden. Werden Vorsorgemaßnahmen im Zuge einer Regionalstudie durchgeführt, ist § 25 Abs. 5 anzuwenden.
(5) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt sind, können gemäß § 10, Stauanlagen für die Wasserversorgung gemäß den §§ 12 und 13 Abs. 1 gefördert werden.
(6) Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten, die zu anderen als den im Abs. 5 oder in den §§ 5 und 9 genannten Zwecken errichtet werden, können in sinngemäßer Anwendung der §§ 6 bis 10 und 12 bis 14 nach dem Verhältnis des hiedurch einer Gewässerregulierung, Wildbachverbauung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder Bewässerung erwachsenden Nutzens gefördert werden.
(7) Werden im Zusammenhang mit Wasserbauten der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f bezeichneten Art Versuchsanlagen errichtet, so können die Kosten hiefür zunächst vom Bund bestritten oder aus Fondsmitteln gefördert und bei der endgültigen Abrechnung dann in angemessener Weise mit jenem Betrag berücksichtigt werden, der dem bleibenden Wirtschaftserfolg entspricht.
(8) Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit sie auch den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die §§ 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
Forschung
§ 27. Forschungsvorhaben, die den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die §§ 25 und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 20 Millionen Schilling verwendet werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.
Forschung
§ 27. Forschungsvorhaben, die den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die §§ 25 und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1 450 000 Euro verwendet werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.
Instandhaltung der Gewässer sowie Betrieb von
Hochwasserrückhalteanlagen
§ 28. (1) Zu den Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen an Gewässern sowie zu den Kosten des Betriebes von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen - insoweit diese Kostentragung nicht in den §§ 7 und 8 geregelt ist -, können Beiträge des Bundes bewilligt werden, die höchstens den Beiträgen der Länder gleichkommen, keinesfalls aber mehr als ein Drittel der anerkannten Kosten erreichen dürfen.
(2) Als Instandhaltungsmaßnahmen sind anzusehen:
die Instandhaltung von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen, sowie von Schutz- und Regulierungsbauten, soweit sie unter Zuwendung öffentlicher Mittel ausgeführt wurden;
die Freihaltung der Gewässer von abflußhemmendem Bewuchs, absturzgefährdeten Bäumen und die Räumung von Ablagerungen, die ohne künstliche Beeinflussung des Gewässers verursacht wurden;
die Behebung kleinerer Uferbrüche und die Sicherung gefährdeter Uferstellen.
(3) Die Bereitstellung der für die Instandhaltung sowie den Betrieb gewidmeten Bundesmittel ist vom Nachweis der Sicherstellung der Landes- und Interessentenbeiträge abhängig.
(4) Instandhaltungs- sowie Betriebsverpflichtungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Titel bestehen, werden durch Abs. 1 nicht berührt. Doch können auch bei Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel in berücksichtigungswürdigen Fällen die im Abs. 1 erwähnten Beiträge aus Bundesmitteln dann gewährt werden, wenn die Kosten der erforderlichen Instandhaltungs- sowie Betriebsmaßnahmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten übersteigen, wenn die Verpflichteten in den Betreuungsdienst der Länder oder der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen werden oder wenn sie einem oder einer Wassergenossenschaft nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zur Instandhaltung der Gewässer sowie des Betriebes von Hochwasserrückhalteanlagen angehören.
Erhaltung von Anlagen
§ 29. (1) Die Kosten der Instandhaltung genossenschaftlicher Entwässerungs-, Bewässerungs- und Abwasserverwertungsanlagen sind grundsätzlich von den Wassergenossenschaften zu tragen.
(2) Jedoch können außergewöhnliche Instandsetzungsarbeiten, die durch Hochwasser, Erdverwehungen, Rutschungen oder sonstige Katastrophen hervorgerufen worden sind und deren Kosten die Leistungsfähigkeit der Beteiligten übersteigen, einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Behelfsbauten nach den §§ 10 oder 12 bis 20 gefördert werden.
Notstandsfälle
§ 30. Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse liegt, so kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnen, daß bei Gewährung von Bundesbeiträgen im Rahmen der festgesetzten Kredite (§ 1) sowie von Fondsmitteln (§ 23) zugunsten der geschädigten Interessenten von den §§ 3 und 5 bis 20 abzusehen ist.
Baudurchführung
§ 31. (1) Der Baufortschritt ist unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der zum Unternehmen Beitragenden derart zu regeln, daß bei der Bauausführung die größte Wirtschaftlichkeit erreicht wird.
(2) Die Leistung der Landes- und Interessentenbeiträge hat nach Maßgabe des Baufortschrittes und in der Regel bar zu erfolgen. Den örtlichen Interessenten kann die Abstattung ihrer Beiträge durch Naturalleistungen ganz oder teilweise zugestanden werden, wenn hiedurch die Güte der Bauherstellung, der planmäßige Baufortschritt sowie dessen wirtschaftliche Durchführung nicht nachteilig beeinflußt wird.
(3) Der Förderungsnehmer hat die von ihm geprüfte Abrechnung des fertiggestellten Vorhabens innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung und Kollaudierung erforderlichen Unterlagen, insbesondere dem Abrechnungsbericht und den maßstab- und lagegerechten Ausführungsplänen in übersichtlicher Form vorzulegen. Legt der Förderungsnehmer die Abrechnung nicht fristgerecht vor, so kann deren ersatzweise Erstellung auf Kosten des Förderungsnehmers einem befugten Ziviltechniker übertragen werden.
(4) Nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung, spätestens jedoch nach Vorliegen der Abrechnung ist die Kollaudierung und die endgültige Feststellung des Förderungsausmaßes zu veranlassen.
Abgabenbefreiungen
§ 32. (1) Eingaben sowie Eintragungen und andere Amtshandlungen, die zur Durchführung von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Wassergenossenschaften, Wasserverbände sowie sonstige Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 3 Wasserbauten der im § 1 bezeichneten Art ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz durchführen.
Weitergeltendes Übergangsrecht
§ 33. (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 15. August 1969 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung ist § 17 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 19 in der am 14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Tilgungsraten und Zinsen jeweils am 1. Juli jedes Jahres fällig werden.
(2) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 1. Jänner 1980 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sowie auf Anträge auf Erhöhung einer bereits vor diesem Zeitpunkt zugesicherten Förderung sind § 12 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 und 3, § 14, § 17 Abs. 1 bis 4 und § 31 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden. Ebenso sind diese Bestimmungen auf jene Projekte und Maßnahmen anzuwenden, denen der zuständige Bundesminister vor dem 1. Jänner 1980 zugestimmt hat oder zu denen vor diesem Zeitpunkt die Zusicherung ergangen ist. Jedoch sind in all diesen Fällen auf Antrag des Förderungswerbers diese Bestimmungen in der am 1. Jänner 1980 geltenden Fassung anzuwenden, sofern - ausgenommen Begehren auf Rückzahlung eines Fondsdarlehens in Annuitäten - das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist.
(3) Auf Anträge auf Gewährung einer Förderung durch den Wasserwirtschaftsfonds, zu denen die Zusicherung vor dem 7. Juli 1982 erging, ist § 12 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 1 in der am 6. Juli 1982 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden, sofern nicht der Förderungsnehmer die Anwendung dieser Bestimmungen in der am 7. Juli 1982 geltenden Fassung beantragt. Ein solcher Antrag kann nur gestellt werden, solange das Förderungsausmaß nicht endgültig festgestellt ist.
Abkürzung
WBFG
Vollziehung
§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
des § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik,
des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz,
des § 21 Abs. 4 und des § 30 die Bundesregierung,
des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des § 16 Abs. 1, soweit es sich um Vorhaben gemäß § 14 handelt, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
des § 16 Abs. 1, soweit es sich um die dort angeführten Vorhaben gemäß § 13 Abs. 1 handelt, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
der §§ 12 bis 15, des § 16 mit Ausnahme des Abs. 4 sowie unter Bedachtnahme auf Z 5 und 6, der §§ 17 bis 20, des § 21 mit Ausnahme des Abs. 4, des § 22, des § 23 Abs. 1 Z 5 bis 8, des § 25 Abs. 5 und 6, des § 26 Abs. 4, des § 27 und des § 33 sowie der §§ 1 bis 4, des § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung aus Fondsmitteln oder gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Bauten und Technik,
der §§ 12a und 21a der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
im übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt bezüglich der Errichtung und Indstandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Flußkilometer 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Flußkilometer 1,8 bis zur Mündung in die Donau, ferner bezüglich der Verwaltung des Wasserwirtschaftsfonds dem Bundesminister für Bauten und Technik, bezüglich der übrigen Maßnahmen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Abkürzung
WBFG
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz,
des § 30 die Bundesregierung,
des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Fluss-km 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Fluss-km 1,8 bis zur Mündung in die Donau sowie der §§ 1 bis 4, des § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
aller anderen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut.
§ 35. Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. i, 2 Z 17 und 26 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
§ 35. (1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. i, 2 Z 17 und 26 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 6 Z 1 und Z 2 sowie § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 35. (1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. i, 2 Z 17 und 26 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 6 Z 1 und Z 2 sowie § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Artikel II der WRG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 82/2003 tritt mit 22. Dezember 2003 in Kraft. Bis zur Erlassung einer Verordnung die den ökologischen Zustand näher determiniert, findet Anhang D zum WRG 1959 Anwendung.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 35. (1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. i, 2 Z 17 und 26 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 6 Z 1 und Z 2 sowie § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Artikel II der WRG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 82/2003 tritt mit 22. Dezember 2003 in Kraft. Bis zur Erlassung einer Verordnung die den ökologischen Zustand näher determiniert, findet Anhang D zum WRG 1959 Anwendung.
(4) Die §§ 3a bis 3c samt Überschriften, § 34 samt Überschrift, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 5 und § 36 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 3a anhängige Förderungsfälle werden durch die betraute Abwicklungsstelle auf Basis des Vertrages gemäß § 3a weitergeführt.
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
§ 36. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Artikel II
(Anm.: Zu § 14, BGBl. Nr. 148/1985)
(1) Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 2 Z 1, die an Industrie- oder Gewerbebetriebe, deren Abwässer die Gewässer stark belasten, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden, können zum Teil durch einen nicht-rückzahlbaren Beitrag gemäß Abs. 3 ersetzt werden, sofern
der Vorfluter stark verunreinigt war,
durch die Reinigungsmaßnahmen eine dem Stand der Technik entsprechende Verminderung der an den Vorfluter abgegebenen Schmutzfracht erreicht wurde und
die wasserrechtlichen Vorschreibungen erfüllt und die Fristen eingehalten worden sind.
(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 trifft der Bundesminister für Bauten und Technik nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission in den Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 4. Dabei ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen der technischen Wissenschaften und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit auf die Erzielung einer größtmöglichen Reinigungswirkung Bedacht zu nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über den für die Anwendung des Abs. 1 maßgeblichen Grad der Verunreinigung des Vorfluters und der Verminderung der Schmutzfracht zu enthalten.
(3) Der nicht-rückzahlbare Beitrag beträgt 20 vH des ursprünglichen, in seiner Laufzeit gleichbleibenden Darlehens, wenn die Verminderung der an den Vorfluter abgegebenen Schmutzfracht bis Ende 1990, und 10 vH, wenn sie nach 1990, aber noch vor Ende 1995 erreicht wird.
(4) Bei Darlehen an Wasserverbände verringert sich der nicht-rückzahlbare Beitrag entsprechend dem Anteil an der anfallenden Schmutzfracht, der nicht dem Betrieb zuzurechnen ist.
Artikel III
(Anm.: Zu § 18, BGBl. Nr. 148/1985)
(1) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Wasserwirtschaftsfondskommission begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag des Förderungsnehmers § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie - bei Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 - § 17 Abs. 1 Z 3 jeweils in der Fassung des Art. I angewendet werden, sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist. Bei Darlehen für Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 2 kann auf Antrag des Förderungsnehmers die Laufzeit bis auf das in § 17 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. I vorgesehene Ausmaß erstreckt werden, auch wenn das Förderungsausmaß endgültig festgestellt ist.
(2) Sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist, ist auf Antrag des Förderungsnehmers Art. II auf Darlehen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung
von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren oder von Klärschlammbehandlungsanlagen an Betriebe im Sinne des Art. II Abs. 1 oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden.
(3) § 18 Abs. 1 und 4 ist auf Anträge, die samt angeschlossenem Projekt vor dem 1. Jänner 1986 eingebracht wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte „in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 11 sowie'' in Abs. 1 und dessen Z 3 nicht gelten.
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