Bundesgesetz vom 7. November 1985 über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz - DMG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-11-29
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
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Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.

(2) Zu den Düngemitteln gehören auch Wirtschaftsdünger. Das sind tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle, Jauche sowie Stroh, Kompost und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und auf welche die Begriffsbestimmung des Abs. 1 zutrifft.

(3) Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirtschaftsdünger (Abs. 2), die durch chemische oder technische Verfahren verändert wurden. Das Verdünnen mit Wasser, das Belüften und das Durchmischen gilt nicht als Bearbeitung.

(4) Ein Düngemitteltyp umfaßt mineralische Düngemittel, die durch annähernd dieselbe Zusammensetzung an Nährstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie annähernd dieselben Formen und Löslichkeiten von Nährstoffen bestimmt sind.

§ 2. (1) Bodenhilfsstoffe sind Stoffe ohne wesentlichen Gehalt an pflanzenaufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl und Torf.

(2) Kultursubstrate sind Pflanzenerden, Mischungen auf der Grundlage von Torf und andere Substrate, die den Pflanzen als Wurzelraum, auch in flüssiger Form, dienen, selbst wenn sie einen geringen Nährstoffgehalt aufweisen.

(3) Pflanzenhilfsmittel sind Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken oder die Aufbereitung organischer Stoffe zu beeinflussen.

§ 3. Unter Inverkehrbringen ist das Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen.

§ 4. Unter Einfuhr ist die Einfuhr zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung im Sinn der zollgesetzlichen Bestimmungen zu verstehen.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 5. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

Kohlendioxid und Wasser,

2.

Pflanzenschutzmittel, auch wenn diesen Nährstoffe zugesetzt wurden,

3.

Klärschlamm und Müllkompost, soweit diesen keine Nährstoffe zugesetzt wurden,

4.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die unentgeltlich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,

5.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind,

6.

Rohstofflieferungen zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung,

7.

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach den §§ 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, oder im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs zollfrei eingeführt werden.

Die Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 4 treten mit 1. 1. 1990 in Kraft

Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,

Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

§ 6. (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

a) einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 7 zugelassen ist, und angemeldet wurden oder

b)

mit Bescheid zugelassen wurden (§ 13) und

2.

im Düngemittelregister (§ 17) eingetragen sind und

3.

die im Düngemittelregister angeführte Zusammensetzung aufweisen und

4.

allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (§§ 18 und 19) entsprechen.

(2) Unbearbeitete Wirtschaftsdünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einer Verordnung gemäß § 16 nicht widersprechen.

(3) Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

mit Bescheid zugelassen wurden (§ 13) und

2.

in das Düngemittelregister (§ 17) eingetragen sind und

3.

die im Düngemittelregister angeführte Zusammensetzung aufweisen und

4.

allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (§§ 18 und 19) entsprechen.

Zulassung von Düngemitteltypen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für mineralische Düngemittel, die sich für eine Typisierung eignen, durch Verordnung Düngemitteltypen zuzulassen.

(2) Für jeden Düngemitteltyp sind nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei sachgerechter Anwendung das einem Düngemitteltyp entsprechende Düngemittel

1.

die Fruchtbarkeit des Bodens,

2.

die Gesundheit von Menschen und Haustieren und

3.

den Naturhaushalt

4.

geeignet ist,

a)

das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern,

b)

die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder

c)

den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.

(3) In der Verordnung sind insbesondere zu bestimmen:

1.

die Bezeichnung der Düngemitteltypen,

2.

die einen Düngemitteltyp bestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalte sowie sonstige Bestandteile,

3.

die Bewertung der Nährstoffe nach ihren Formen und Löslichkeiten,

4.

die Zusammensetzung der Düngemitteltypen,

5.

die Art der Erzeugung sowie des verwendeten Ausgangsmaterials, wenn dies für die Beurteilung des Düngemittels notwendig ist,

6.

äußere Merkmale,

7.

die Gehalte an wesentlichen Nebenbestandteilen,

8.

für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.

Anmelder und Antragsteller

§ 8. Zur Anmeldung und Antragstellung auf Zulassung ist der Erzeuger oder der Importeur berechtigt. Die Partei muß ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.

Anmeldung und Antrag auf Zulassung

§ 9. (1) Die Anmeldung und der Antrag auf Zulassung sind unter Verwendung eines beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegenden Formblattes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.

(2) Die Anmeldung und der Antrag auf Zulassung haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name oder Firma und Anschrift des Erzeugers und des Importeurs,

2.

Handelsbezeichnung,

3.

Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,

4.

Gehalte an Nebenbestandteilen,

5.

Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,

6.

bei Mischungen das Mischungsverhältnis,

7.

Gewicht oder Volumen,

8.

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse,

9.

Angaben über die Art der Erzeugung sowie des verwendeten Ausgangsmaterials.

(3) Die Anmeldung hat zusätzlich die Bezeichnung des Düngemitteltyps, der Antrag auf Zulassung die Angabe, ob es sich um ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, zu enthalten.

(4) Der Antrag auf Zulassung hat auch Angaben über die im § 13 Abs. 2 oder 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen zu enthalten.

(5) Der Anmeldung und dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:

1.

Nachweise über die in der Anmeldung und dem Antrag gemachten Angaben und

2.

eine für die Überprüfung ausreichende Menge von Proben, die unentgeltlich beizustellen ist.

(6) Dem Antrag auf Zulassung sind Unterlagen, die für eine toxikologische und ökotoxikologische Beurteilung von Bedeutung sind, anzuschließen.

Vorprüfung

§ 10. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Einlangen der Anmeldung oder des Antrages auf Zulassung zu prüfen, ob die Anmeldung oder der Antrag auf Zulassung sowie die Nachweise und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 vollständig und für die Beurteilung ausreichend sind. Offenkundige Mängel sind der Partei unverzüglich mitzuteilen, und es ist ihr die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Anbringens aufzutragen.

Anmeldeverfahren

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zu prüfen, ob die in der Anmeldung gemachten Angaben zutreffen, insbesondere ob das angemeldete Düngemittel einem durch Verordnung gemäß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp entspricht. Er hat über die Beschaffenheit des Düngemittels ein Gutachten der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt einzuholen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, fachkundige Personen, andere Anstalten oder sonstige Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(2) Entspricht das angemeldete Düngemittel einem durch Verordnung gemäß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp und bestehen gegen die übrigen Angaben gemäß § 9 Abs. 2 keine fachlichen Bedenken, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Düngemittel in das Düngemittelregister (§ 17) einzutragen und der Partei die Registernummer binnen drei Monaten nach der Anmeldung schriftlich bekanntzugeben. Andernfalls hat er die Eintragung des Düngemittels in das Düngemittelregister mit Bescheid abzulehnen.

Erlöschen der Wirkung der Anmeldung

§ 12. (1) Die Wirkung der Anmeldung erlischt ein Jahr nach

1.

Änderung einer Verordnung gemäß § 7, wenn dadurch das angemeldete Düngemittel einem zugelassenen Düngemitteltyp nicht mehr entspricht, sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird,

2.

Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung,

3.

Tod der natürlichen Person, Untergang der juristischen Person, Beendigung der Liquidation der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, deren Auflösung,

4.

Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes der Partei im Inland.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 kann der Gesamtrechtsnachfolger binnen einem Jahr ab Eintritt des Ereignisses dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich mitteilen, daß er in die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers nach diesem Bundesgesetz eintritt.

Zulassungsverfahren

§ 13. (1) Düngemittel, die einem durch Verordnung gemäß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp nicht entsprechen und die keine unbearbeiteten Wirtschaftsdünger sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bedürfen der Zulassung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

(2) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sind mit den allenfalls erforderlichen Bedingungen und Auflagen zuzulassen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie bei sachgerechter Anwendung

1.

die Fruchtbarkeit des Bodens,

2.

die Gesundheit von Menschen und Haustieren und

3.

den Naturhaushalt

4.

geeignet sind,

a)

das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern,

b)

die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder

c)

den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.

(3) Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind mit den allenfalls erforderlichen Bedingungen und Auflagen zuzulassen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie bei sachgerechter Anwendung

1.

die Fruchtbarkeit des Bodens,

2.

die Gesundheit von Menschen und Haustieren und

3.

den Naturhaushalt

(4) Die Zulassung gemäß Abs. 2 und 3 kann befristet werden, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft oder der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zweckmäßig erscheint.

(5) Über das Vorliegen der in Abs. 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt einzuholen. Er hat, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, fachkundige Personen, andere Anstalten oder sonstige Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(6) Über den Antrag auf Zulassung ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen zu entscheiden. Sind zur Entscheidung über den Antrag Labor- oder Glashausversuche erforderlich, beträgt die Entscheidungsfrist ein Jahr, sind jedoch von der Vegetationsperiode abhängige Feldversuche notwendig, so beträgt diese Frist drei Jahre.

(7) Im Zulassungsbescheid ist die Registernummer anzugeben.

Abänderung und Aufhebung der Zulassung

§ 14. (1) Eine Zulassung gemäß § 13 ist von Amts wegen mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 oder 3 entspricht.

(2) Für einen Antrag auf Abänderung der Zulassung gilt § 9 mit der Maßgabe, daß nur jene Angaben, Nachweise, Probemengen und Unterlagen vorzulegen sind, die eine Beurteilung des Abänderungsantrages ermöglichen.

Erlöschen der Wirkung der Zulassung

§ 15. (1) Die Wirkung der Zulassung gemäß § 13 erlischt ein Jahr nach

1.

Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung,

2.

Tod der natürlichen Person, Untergang der juristischen Person, Beendigung der Liquidation der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, deren Auflösung,

3.

Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes der Partei im Inland.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 kann der Gesamtrechtsnachfolger binnen einem Jahr ab Eintritt des Ereignisses dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich mitteilen, daß er in die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers nach diesem Bundesgesetz eintritt.

(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz das Inverkehrbringen zu untersagen, wenn dies zur Beseitigung von die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen oder Haustieren oder den Naturhaushalt

gefährdenden Mißständen notwendig und unvermeidlich ist.

Verkehrsbeschränkungen für unbearbeitete Wirtschaftsdünger

§ 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung das Inverkehrbringen von unbearbeiteten Wirtschaftsdüngern zu verbieten oder zu beschränken, wenn diese bei sachgerechter Anwendung

1.

die Fruchtbarkeit des Bodens,

2.

die Gesundheit von Menschen oder Haustieren oder

3.

den Naturhaushalt

Düngemittelregister

§ 17. (1) Angemeldete, einem Düngemitteltyp entsprechende und nicht untersagte Düngemittel sowie mit Bescheid zugelassene Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind unter einer laufenden Nummer in das bei der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt zu führende Düngemittelregister einzutragen.

(2) Das Register besteht aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil.

(3) In den öffentlichen Teil des Registers sind die Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8, Bedingungen und Auflagen (§ 13 Abs. 2 und 3) und allfällige Kennzeichnungs- und Verpackungserfordernisse (§§ 18 und 19) einzutragen. In den öffentlichen Teil des Registers kann jedermann während der Amtsstunden in Gegenwart eines Amtsorgans Einsicht nehmen, Abschriften selbst anfertigen oder gegen Kostenersatz einen Auszug anfertigen lassen.

(4) In den nichtöffentlichen Teil des Registers sind die Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 9 einzutragen. Der nichtöffentliche Teil des Registers ist unter Verschluß zu halten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bei Erlöschen der Wirkung der Anmeldung (§ 12 Abs. 1) sowie bei Aufhebung (§ 14 Abs. 1) und Erlöschen der Wirkung der Zulassung (§ 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1 und 3) die Registereintragung mit Bescheid zu löschen, bei Abänderung der Zulassung (§ 14 Abs. 1 und 2) die Registereintragung mit Bescheid zu berichtigen.

Kennzeichnung

§ 18. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist, durch Verordnung anzuordnen, daß Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur mit bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben insbesondere folgende Angaben anzuordnen:

1.

bei Düngemitteln, ausgenommen unbearbeiteten Wirtschaftsdüngern,

a)

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers, bei eingeführten Düngemitteln jedoch Name (Firma) und Anschrift des Importeurs sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b)

Handelsbezeichnung,

c)

eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um ein Düngemittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt,

d)

Name des Zulassungsinhabers,

e)

Registernummer,

f)

Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,

g)

Gehalte an Nebenbestandteilen,

h)

Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,

i)

bei Mischungen das Mischungsverhältnis,

j)

Gewicht oder Volumen,

k)

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse;

2.

bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

a)

Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers, bei eingeführten Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln jedoch Name (Firma) und Anschrift des Importeurs sowie Angabe des Erzeugungslandes,

b)

Handelsbezeichnung,

c)

eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt,

d)

Name des Zulassungsinhabers,

e)

Registernummer,

f)

Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,

g)

Gehalte an Nebenbestandteilen,

h)

bei Mischungen das Mischungsverhältnis,

i)

Gewicht oder Volumen,

j)

Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse.

(3) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der äußeren Verpackung anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Werden Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf der Rechnung, im Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier enthalten sein.

Verpackung

§ 19. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes oder zum Schutz vor Täuschung erforderlich ist, durch Verordnung anzuordnen, daß Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur verpackt, in Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß in Verkehr gebracht werden dürfen.

Toleranzen

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den Gehalten, die im Düngemittelregister angeführt sind, durch Verordnung festzusetzen.

(2) Für Höchstwerte von Schwermetallen dürfen keine Toleranzen eingeräumt werden.

(3) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.

(4) Bei auf Grund einer Anmeldung registrierten Düngemitteln dürfen die durch Verordnung gemäß § 7 festgelegten Mindestgehalte nicht unterschritten werden.

Einfuhr

§ 21. (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie in das Düngemittelregister eingetragen sind und allfälligen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (§ 13 Abs. 2 und 3 und §§ 18 und 19) entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen, welche der im Abs. 1 genannten Waren nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74) für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollämter in Frage kommen.

(3) Bei der Einfuhrabfertigung ist ein Auszug aus dem Düngemittelregister vorzulegen. Dieser darf nicht älter als sechs Monate sein. Die Zollämter haben an Hand des Registerauszuges die vorgeschriebene Kennzeichnung und Verpackung zu überprüfen.

(4) Die Warenerklärung ist nach den zollgesetzlichen Vorschriften zurückzuweisen, wenn kein Registerauszug vorgewiesen werden kann oder die Kennzeichnung oder Verpackung der zur Abfertigung gestellten Ware mit dem Registerauszug nicht übereinstimmt.

Aufsichtsorgane

§ 22. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt - mit Ausnahme der Einfuhr (§ 21) - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Dieser hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Aufsichtsorganen eine Ausweisurkunde auszustellen. Vor Ausstellung dieser Urkunde hat das Aufsichtsorgan zu geloben, daß es seine Pflichten getreu erfüllen werde.

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 23. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt zu kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend in Verkehr gebracht werden. Die Kontrolle darf während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten überall, wo diese Waren in Verkehr gebracht werden, erfolgen.

(2) Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte Gegenprobe auszufolgen.

(3) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.

(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(5) Ein Aufsichtsorgan darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Aufsichtsorgan anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben

§ 24. (1) Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Untersuchung der Proben zu veranlassen. In erster Linie sind die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt und die Bundesanstalt für Agrarbiologie heranzuziehen.

Beschlagnahme

§ 25. (1) Die Aufsichtsorgane haben Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse oder der Verpackung - vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie entgegen § 6 Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 oder 2 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat binnen zwei Wochen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(3) Besteht der begründete Verdacht, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 6 Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr gebracht werden, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Verfügungsberechtigten, allenfalls auch dem Erzeuger oder dem Importeur, die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist die Ware den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr zu ziehen. Wurde innerhalb dieser Frist die Ware nicht den gesetzlichen Vorschriften angepaßt oder aus dem Verkehr gezogen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dies der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat die Ware - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse oder der Verpackung - mit Bescheid zu beschlagnahmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmte Ware steht zunächst dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides gemäß Abs. 2 oder 3 steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher Ort der Lagerung sowie Art und Menge der beschlagnahmten Ware anzugeben sind.

(6) Die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware ist im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Ware ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Ware ist tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Ware sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Ware vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Dieser hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, die die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten hat.

(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und die Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet

die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.

(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Verfall

§ 26. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nach deren Beschlagnahme gemäß § 25 für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen § 6 in Verkehr gebracht wurden.

(2) Die verfallene Ware ist bestmöglich zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, unschädlich zu vernichten. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Ware auszufolgen.

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

§ 27. (1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr bringen, haben den Aufsichtsorganen

1.

alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die dem Inverkehrbringen dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die kostenlose Entnahme von Proben zu gestatten,

2.

die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, über die Herkunft und die Absatzwege der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,

3.

die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Urkunden und schriftlichen Unterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen,

4.

bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.

Untersuchungsgebühren

§ 28. (1) Im Anmelde- und im Zulassungsverfahren sind von der Partei Gebühren zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen im Anmelde- und im Zulassungsverfahren durch Verordnung in einem Tarif festzusetzen. Diese Kosten sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG 1950.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.

Kontrollgebühren

§ 29. (1) Personen, die unbearbeitete Wirtschaftsdünger entgegen einer Verordnung gemäß § 16 in Verkehr bringen, haben für deren Untersuchung Gebühren zu entrichten.

(2) § 28 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Registergebühren

§ 30. (1) Für die im Düngemittelregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel ist von der Partei eine Gebühr zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe der Gebühren durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Höhe der Gebühren ist so festzusetzen, daß die voraussichtlich erwachsenden Kosten der Überwachung und der Registerführung aus den Gebühren gedeckt werden können. Hiebei ist insbesondere auf den Anwendungsbereich und den Anwendungsumfang Bedacht zu nehmen.

(4) Die Gebühr ist mit Erlagschein für ein Jahr im voraus zu entrichten. Bemessungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe entrichtet, so ist die Gebühr oder der Fehlbetrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.

Strafbestimmungen

§ 31. (1) Unbeschadet der Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, wer

a)

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 6 in Verkehr bringt oder

b)

entgegen § 21 einführt oder

c)

Toleranzen entgegen § 20 Abs. 3 planmäßig ausnutzt oder

d)

dem § 27 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 zuwiderhandelt;

2.

mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, wer dem § 27 Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt, wenn jedoch der Erzeuger oder der Importeur die Verwaltungsübertretung begangen hat, mit Geldstrafe bis zu 50 000 S.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Anzeigepflicht

§ 32. Besteht begründeter Verdacht, daß eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 vorliegt, so haben die Aufsichtsorgane oder die Zollämter bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hievon in Kenntnis zu setzen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 33. Durch dieses Bundesgesetz wird das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, nicht berührt.

§ 34. (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, für die die Anmeldung oder der Antrag auf Zulassung bis spätestens 31. Dezember 1986 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eingelangt ist, dürfen bis zur Rechtskraft eines ablehnenden Bescheides (§§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1), längstens jedoch bis 31. Dezember 1989 in Verkehr gebracht werden.

(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 Z 2 und 3 ist erst mit Bekanntgabe der Registernummer (§ 11 Abs. 2) oder mit Rechtskraft des Zulassungsbescheides (§ 13 Abs. 1) auf Düngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirtschaftsdünger, sowie auf Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, anzuwenden.

(3) § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 4 und die §§ 18 und 19 treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Verordnungen auf Grund der §§ 18 und 19 können jedoch schon vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(4) § 21 tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 21 können jedoch schon vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(5) § 30 tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 30 können jedoch schon vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens mit 1. Juli 1987 in Kraft.

Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

der §§ 7, 13 Abs. 1, 14, 15 Abs. 3 und 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

2.

der §§ 18 und 19 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

3.

der §§ 21 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 30 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4.

der übrigen Bestimmungen des § 21 sowie des § 5 Z 7 und des § 32, soweit diese Bestimmung seine Zuständigkeit betrifft, der Bundesminister für Finanzen und

5.

aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

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