Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 17. Juli 1986 betreffend die Betriebe bestimmter öffentlicher Apotheken und Anstaltsapotheken

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 37
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Betriebe von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, es sei denn, es handelt sich um

1.

öffentliche Apotheken, in denen ausschließlich

a)

Arzneimittel zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher oder

b)

Einzelanfertigungen von Arzneimitteln für Anwender

2.

Anstaltsapotheken, in denen ausschließlich Arzneimittel hergestellt werden, die zur Anwendung in jener Krankenanstalt bestimmt sind, die diese Anstaltsapotheke betreibt.

(2) Durch diese Verordnung werden

1.

die Apothekenbetriebsordnung, BGBl. II Nr. 171/1934, und

2.

die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, nicht berührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Arbeitsraum'' ist jeder Raum, in dem Arzneimittel hergestellt, in Verkehr gebracht oder kontrolliert werden.

(2) „Ausgangsmaterial'' ist jeder Stoff und jede Zubereitung aus Stoffen, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden.

(3) „Zwischenprodukt'' ist jeder Stoff und jede Zubereitung aus Stoffen, die noch eine oder mehrere Herstellungsphasen durchlaufen müssen, um zur Bulkware zu werden.

(4) „Bulkware'' ist jeder Stoff und jede Zubereitung aus Stoffen, die lediglich abgefüllt oder abgepackt werden müssen, um zum Endprodukt zu werden.

(5) „Verpackungsmaterial'' sind alle Bestandteile der Handelspackung von Arzneimitteln und alle sonstigen Behältnisse sowie alle Packungselemente samt Packungsbeilagen und allen Bestandteilen, mit denen Ausgangsmaterial, Zwischenprodukte, Bulkware und Fertigprodukte in Verkehr gebracht werden, einschließlich der jeweiligen Kennzeichnungen. Nicht als Verpackungsmaterial gelten Materialien, die zur weiteren Abpackung von Handelspackungen dienen.

(6) „Endprodukt'' ist ein Arzneimittel, das alle Phasen der Herstellung durchlaufen hat, aber noch nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 freigegeben wurde.

(7) „Fertigprodukt'' ist ein Arzneimittel, das alle Phasen der Herstellung und Qualitätskontrolle durchlaufen hat und im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 freigegeben wurde.

Räumliche Erfordernisse

§ 3. (1) Arbeitsräume müssen für die im Apothekenbetrieb zu verrichtenden Arbeiten jeweils geeignet und in hinreichender Anzahl vorhanden sein, sodaß eine dem Stand der Wissenschaften entsprechende Herstellung, Vorrats- und Lagerhaltung sowie Kontrolle der Arzneimittel gewährleistet ist.

(2) Die Arbeitsräume müssen für einen bestimmten Verwendungszweck gewidmet sein. Arbeitsräume dürfen nicht widmungswidrig verwendet werden. Der Verwendungszweck der einzelnen Arbeitsräume ist in einem Raumwidmungsplan festzulegen, der im Apothekenbetrieb aufliegen muß.

(3) Die Arbeitsräume sind so anzuordnen oder zu widmen, daß ein geordneter, übersichtlicher und reibungsloser Ablauf sämtlicher Arbeitsgänge gewährleistet ist.

§ 4. (1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken in den Arbeitsräumen müssen haltbar, widerstandsfähig und leicht zu reinigen sein. In Arbeitsräumen, die der Herstellung von solchen Arzneimitteln dienen, die nicht im § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannt sind, müssen diese Oberflächen überdies möglichst glatt, möglichst fugenlos, frei von Rissen und, sofern dies für die Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, zu desinfizieren sein.

(2) Die Beleuchtung, Beheizung, Belüftung und eine allfällige Klimatisierung der Arbeitsräume muß den jeweiligen Erfordernissen der durchzuführenden Arbeitsgänge entsprechen und Voraussetzungen schaffen, die den Anforderungen an die Qualität der Arzneimittel genügen.

(3) Wo die Einhaltung einer bestimmten Raumtemperatur oder relativen Luftfeuchtigkeit für die Qualität der im Apothekenbetrieb herzustellenden oder zu lagernden Arzneimittel von Bedeutung ist, sind zur Kontrolle der in den Arbeitsräumen herrschenden klimatischen Bedingungen Instrumente zur Messung der Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit anzubringen.

§ 5. (1) Arbeitsräume, in denen beim Arbeitsablauf Dampf-, Gas-, starke Geruchsentwicklung oder die Entstehung sonstiger Schadstoffe unvermeidbar sind, müssen mit einem entsprechend dimensionierten Absaugsystem ausgestattet sein. Insbesondere ist auch durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen, daß die Offizin von Schadstoffen freigehalten wird.

(2) Das Absaugsystem gemäß Abs. 1 ist so zu installieren, daß Schadstoffe möglichst an der Entstehungsstelle erfaßt werden. Die Ableitung muß in der Weise erfolgen, daß die Luftverhältnisse im Apothekenbetrieb nicht beeinträchtigt werden können. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.

§ 6. (1) Jeweils gesonderte Räume sind für die

1.

Herstellung,

2.

Kontrolle und

3.

Lagerhaltung

(2) Räume, in denen Arzneimittel im Sinne des Abs. 1 hergestellt werden, müssen so angelegt und eingerichtet sein, daß

1.

verschiedene Herstellungsvorgänge, die in denselben oder in angrenzenden Räumlichkeiten ausgeführt werden, im Hinblick auf die Beschaffenheit der herzustellenden Arzneimittel miteinander vereinbar sind, und

2.

die Arbeits- und Lagerbereiche so angeordnet und bemessen sind, daß

a)

die Gefahr von Verwechslungen zwischen verschiedenen Arzneimitteln oder ihren Bestandteilen hintangehalten wird,

b)

gegenseitige Verunreinigungen vermieden werden und

c)

die Gefahr hintangehalten wird, daß ein Herstellungs- oder Kontrollschritt nicht oder unsachgemäß durchgeführt wird.

(3) Für die

1.

Verwendung von hochtoxischen oder infektiösen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln oder

2.

Anwendung biotechnischer Methoden

(4) Wenn dies mit der Arzneimittelsicherheit vereinbar ist, kann nach Maßgabe der gemäß § 63 des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung statt eines gesonderten Arbeitsraumes im Sinne der Abs. 1 oder 3 ein gesonderter Bereich innerhalb eines Arbeitsraumes vorgesehen werden.

(5) Eine Verwendung der im Abs. 1 genannten Arbeitsräume für die Herstellung anderer Produkte als Arzneimittel darf nur nach Maßgabe der gemäß § 63 des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung und, falls eine gegenseitige Beeinflussung der Produkte nicht auszuschließen ist, nur in zeitlicher Trennung von der Arzneimittelherstellung erfolgen.

§ 7. Für Arbeitsräume zur Herstellung von sterilen Produkten ist zumindest vorzusorgen,

1.

daß die Anlage und Verwendung der Räume so erfolgt, daß das Einschleppen, die Entwicklung und das Ablagern von mikrobiellen und partikulären Verunreinigungen hintangehalten werden,

2.

daß durch Zufuhr von filtrierter Luft ein Überdruck gegenüber den umgebenden Bereichen aufrechterhalten wird und ein geeignetes selbsttätiges Warnsystem zur Meldung von Störungen bei der Luftzufuhr besteht,

3.

daß Rohrleitungen oder elektrische Installationen, die frei verlegt sind, vermieden werden, die Beheizung indirekt erfolgt und die Räume nicht in direkter Verbindung mit der Kanalisation stehen,

4.

daß die verschiedenen Arbeitsabläufe bei der Vorbereitung der Ausgangsmaterialien, der Produktzubereitung, der Abfüllung und der Sterilisation in getrennten Bereichen und, soweit dies für die Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, innerhalb des Sterilbereiches erfolgen,

5.

daß für die aseptische Herstellung innerhalb des Sterilbereiches ein Bereich geeigneter Reinheitsklasse zum Schutz der dort hergestellten sterilen Produkte vor jeglicher sekundärer mikrobieller Verunreinigung vorgesehen wird, und

6.

daß der Zugang zu den Arbeitsräumen im Sterilbereich nur durch für Personal oder Material vorgesehene Schleusen erfolgt, die über entsprechende Einrichtungen zur Vermeidung einer Keimeinschleppung verfügen müssen.

§ 8. Falls im Apothekenbetrieb die Reinigung und Sterilisation der zur Herstellung steriler Produkte notwendigen Behältnisse sowie sonstiger Hilfsmittel durchgeführt wird, muß dem Sterilbereich ein Waschraum, der für die Verrichtung dieser Arbeiten entsprechend eingerichtet ist, angeschlossen sein. Dieser Raum darf von den Räumen des Sterilbereiches aus nicht direkt zu betreten sein.

Technische Ausrüstung

§ 9. Betriebseinrichtungen wie Maschinen, Geräte, Apparate und Instrumente sowie sonstige Betriebs- und Hilfsmittel müssen für die im Apothekenbetrieb zu verrichtenden Arbeiten jeweils geeignet und in hinreichender Anzahl vorhanden sein, sodaß eine dem Stand der Wissenschaften entsprechende Herstellung, Vorrats- und Lagerhaltung sowie Kontrolle der Arzneimittel gewährleistet ist.

§ 10. (1) Die technische Ausrüstung im Sinne des § 9 ist einer regelmäßigen Kontrolle, Wartung und Reinigung zu unterziehen. Sofern dies für die Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, dürfen die technische Ausrüstung oder Teile derselben nur in sterilem Zustand verwendet werden.

(2) Falls Mängel an der technischen Ausrüstung Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Arzneimittel haben können, ist jener Teil der technischen Ausrüstung, der infolge der Mängel die Arzneimittel nachteilig beeinflussen kann, bis zu deren Behebung stillzulegen.

(3) Über die Behebung von Mängeln im Sinne des Abs. 2 sind Aufzeichnungen zu führen, welche im Apothekenbetrieb mindestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach deren Durchführung aufzubewahren sind.

§ 11. Die für die Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendeten oder bereitgehaltenen Waagen, Gewichtsstücke und andere Meßeinrichtungen müssen gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, geeicht sein.

§ 12. Die technische Ausrüstung darf nur dann für die Herstellung von anderen Produkten als Arzneimitteln verwendet werden, wenn nicht zu besorgen ist, daß dadurch die Qualität der Arzneimittel beeinträchtigt wird.

Betriebshygiene

§ 13. (1) Es ist Vorsorge zu treffen, daß Arzneimittel und Verpackungsmaterial nicht durch äußere Einwirkungen nachteilig beeinflußt werden.

(2) Die Vorsorge gemäß Abs. 1 hat nach einem Hygieneprogramm zu erfolgen, das gemäß dem Stand der Wissenschaften den Anforderungen an die im Apothekenbetrieb herzustellenden oder zu lagernden Arzneimittel entspricht. Das Hygieneprogramm muß im Apothekenbetrieb aufliegen.

(3) Das Hygieneprogramm hat zumindest zu enthalten:

1.

Anweisungen über das hygienische Verhalten bei der Herstellung und Lagerhaltung von Arzneimitteln sowie Angaben über die zu verwendende Arbeitskleidung,

2.

Anweisungen über die durchzuführenden Reinigungs- bzw. Desinfektionsmaßnahmen, deren Häufigkeit und die zu verwendenden Geräte und Hilfsmittel,

3.

erforderlichenfalls Angaben über den zulässigen Gehalt der Atmosphäre an mikrobiellen und partikulären Verunreinigungen sowie Anweisungen über die Zeitabstände, in denen diesbezügliche Messungen durchzuführen sind, und

4.

Angaben über die mit der Reinigung oder Desinfektion beauftragten und die für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeiten verantwortlichen weisungsbefugten Personen.

(4) Über die im Sinne des Abs. 3 Z 3 durchgeführten Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die im Apothekenbetrieb zumindest innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Durchführung der jeweiligen Maßnahme aufzubewahren sind.

(5) Das Hygieneprogramm ist, soweit es von diesen zu beachten ist, den mit der Herstellung, der Kontrolle oder der Lagerhaltung von Arzneimitteln oder Verpackungsmaterial betrauten Personen und den Personen im Sinne des Abs. 3 Z 4 vor Beginn ihrer Tätigkeit, nach jeder Änderung des Hygieneprogramms und in der Folge zumindest einmal jährlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Betriebsorganisation

§ 14. (1) Die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche innerhalb des Apothekenbetriebes sind in einem Organisationsschema festzulegen, das im Apothekenbetrieb aufliegen muß.

(2) Dem Organisationsschema muß die Zuordnung sämtlicher Aufgaben- und Verantwortungsbereiche im Rahmen der Herstellung, der Qualitätskontrolle und der Lagerhaltung eindeutig zu entnehmen sein.

Qualitätskontrolle

§ 15. In Apothekenbetrieben, in denen Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukte, Bulkware, Verpackungsmaterial und Endprodukte im Sinne des § 18 geprüft oder freigegeben werden, ist ein Kontrolllabor einzurichten.

§ 16. (1) Mit der Leitung des Kontrollabors ist eine Person zu betrauen, die den Anforderungen der Verordnung über die wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors, BGBl. Nr. 405/1984, entspricht. Sofern der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz eine Ausnahme gemäß § 70 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes gewährt hat, sind die Aufgaben des Leiters des Kontrollabors vom Konzessionär, Pächter oder verantwortlichen Leiter der Apotheke wahrzunehmen.

(2) Der Leiter des Kontrollabors trägt für die sachgemäße Durchführung der Prüfungen und Freigaben und die Einhaltung der §§ 17 bis 20 die Verantwortung.

(3) Der Leiter des Kontrollabors muß bei der fachlichen Beurteilung im Rahmen der vom Kontrollabor durchzuführenden Prüfungen von anderen Organisationseinheiten des Apothekenbetriebes unabhängig sein. Er darf auch nicht mit Aufgaben betraut sein, die von anderen Organisationseinheiten des Apothekenbetriebes zu erfüllen sind.

§ 17. (1) Die im Kontrollabor beschäftigten Personen haben die erforderlichen Probenentnahmen entweder selbst durchzuführen oder zumindest zu überwachen.

(2) Sofern der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nicht eine Ausnahme gemäß § 70 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes gewährt hat, dürfen die im Abs. 1 genannten Personen nicht für Tätigkeiten im Rahmen der Herstellung oder Lagerhaltung von Arzneimitteln oder Verpackungsmaterial herangezogen werden.

§ 18. (1) Dem Kontrollabor obliegen im Hinblick auf solche Arzneimittel, die nicht im § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannt sind, insbesondere folgende Aufgaben, sofern diese im Apothekenbetrieb durchzuführen sind:

1.

Ausarbeitung von Qualitätsnormen und Prüfvorschriften,

2.

Validierung von Prüfvorschriften,

3.

Probenentnahme,

4.

Prüfung der Ausgangsmaterialien, der Bulkware, des Verpackungsmaterials und der Endprodukte,

5.

Prüfung der Haltbarkeit,

6.

Freigabe oder Zurückweisung des Ausgangsmaterials, der Bulkware, des Verpackungsmaterials und der Endprodukte,

7.

Überprüfung von Arzneimitteln, bei denen auf Grund von Beanstandungen außerhalb des Apothekenbetriebes Qualitätsmängel zu besorgen sind,

8.

Festlegung der Menge der Belegmuster im Sinne des Abs. 5 und

9.

Überprüfung des Gehaltes an mikrobiellen und partikulären Verunreinigungen (§ 13 Abs. 3 Z 3).

(2) Ausgangsmaterialien, Bulkware, Verpackungsmaterial und Endprodukte dürfen erst nach deren Freigabe durch das Kontrollabor der nächsten, gesonderten Phase der Herstellung oder des Inverkehrbringens zugeleitet werden.

(3) Falls dies nach der Herstellungsvorschrift gemäß § 27 Abs. 3 Z 8 vorgesehen ist, obliegen auch die Prüfung, Freigabe oder Zurückweisung von Zwischenprodukten im Sinne des Abs. 1 dem Kontrollabor. In diesem Fall gilt für Zwischenprodukte Abs. 2 sinngemäß.

(4) Das Kontrollabor hat mit den jeweils betroffenen Organisationseinheiten des Apothekenbetriebes insbesondere bei folgenden Aufgaben zusammenzuwirken, sofern diese im Apothekenbetrieb durchzuführen sind:

1.

Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Lagerung (§§ 31 bis 34),

2.

Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Reinigung der technischen Ausrüstung (§ 10) und

3.

Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Reinigung und Desinfizierung der Arbeitsräume sowie die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die allgemeinen hygienischen Bedingungen (§ 13).

(5) Von allen geprüften Fertigprodukten und Ausgangsmaterialien sind Belegmuster in genügender Menge im Apothekenbetrieb aufzubewahren, um die Prüfungen erforderlichenfalls wiederholen zu können. Erfolgt durch den Apothekenbetrieb lediglich das Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von bereits freigegebenen Arzneimitteln, die keine Arzneispezialitäten sind, müssen nur Belegmuster des nicht abgefüllten, abgepackten oder gekennzeichneten Arzneimittels aufbewahrt werden.

(6) Belegmuster im Sinne des Abs. 5 von Arzneimitteln, für die eine Laufzeit festgelegt ist, sind zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Laufzeit aufzubewahren. Ist keine Laufzeit festgelegt, sind die Belegmuster zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erstellung des Protokolls im Sinne des § 20 Abs. 1 aufzubewahren, es sei denn, es handelt sich um Ausgangsmaterialien, bei denen die Haltbarkeit über diesen Zeitraum nicht gegeben ist. Die Aufbewahrung der Belegmuster hat entsprechend den Lagerungsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 1 zu erfolgen.

§ 19. (1) Für jede durch das Kontrollabor durchzuführende Prüfung muß eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechende Prüfvorschrift aufliegen und allen an der Prüfung beteiligten Personen während ihrer Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen. Die Prüfvorschriften müssen vom Leiter des Kontrollabors durch seine Unterschrift genehmigt sein.

(2) In der Prüfvorschrift sind zutreffendenfalls auch Grenzwerte festzulegen, innerhalb welcher die geprüften Materialien den Qualitätsanforderungen entsprechen.

(3) Jede Änderung einer Prüfvorschrift hat durch Neuauflage zu erfolgen. Die bisherige Prüfvorschrift ist bei Ausgabe der Neuauflage einzuziehen, mit dem Datum der Außerkraftsetzung zu versehen und als ungültig zu kennzeichnen.

(4) Außer Kraft gesetzte Prüfvorschriften sind zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Prüfung gemäß dieser Prüfvorschrift zeitlich geordnet im Apothekenbetrieb aufzubewahren.

§ 20. (1) Jede durchgeführte Kontrolle oder Prüfung ist unverzüglich zu dokumentieren. Über jede Freigabe oder Zurückweisung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 ist ehestmöglich ein Protokoll zu erstellen, das eindeutig die Ergebnisse aller zugrundeliegenden Kontrollen oder Prüfungen erkennen lassen und eine zusammenfassende Bewertung beinhalten muß. Dieses Protokoll muß vom Leiter des Kontrollabors bestätigt sein.

(2) Beziehen sich die Aufzeichnungen auf Arzneimittel, für die eine Laufzeit festgelegt ist, so sind diese zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Laufzeit im Apothekenbetrieb aufzubewahren. Ist keine Laufzeit festgelegt, sind die Aufzeichnungen zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Erstellung aufzubewahren.

(3) Bis zur Erstellung der Protokolle sind auch alle Originaldaten der Prüfungen und Kontrollen (insbesondere Laboraufzeichnungen oder Arbeitsbücher) im Apothekenbetrieb aufzubewahren.

§ 21. (1) Mit einzelnen Aufgaben des Kontrolllabors, ausgenommen solche gemäß § 18 Abs. 1 Z 6, können auch außerbetriebliche Einrichtungen betraut werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die Dauer und den Umfang der Kontroll- und Prüfungstätigkeit eindeutig festlegt.

(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 muß im Apothekenbetrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen. Liegt die Vereinbarung lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.

(3) Der Leiter des Kontrollabors trägt die Verantwortung dafür, daß nur solche außerbetriebliche Einrichtungen mit Aufgaben des Kontrollabors betraut werden, deren Personal und Ausstattung Prüf- und Kontrollergebnisse erwarten lassen, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen.

§ 22. Sofern im Apothekenbetrieb gemäß § 15 kein Kontrollabor eingerichtet werden muß, sind die Kontrollen gemäß § 18 Abs. 4 vom Konzessionär, Pächter oder verantwortlichen Leiter der Apotheke durchzuführen. Für diese Kontrollen gilt § 20 sinngemäß.

Herstellung von Arzneimitteln

§ 23. (1) Für jeden Apothekenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 ist ein Herstellungsleiter zu bestellen, der für die sachgemäße Herstellung der Arzneimittel und für die Einhaltung der §§ 24 bis 30 die Verantwortung trägt.

(2) Zum Herstellungsleiter darf nur eine Person bestellt werden, die die Voraussetzungen erfüllt, die zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vorgeschrieben sind.

§ 24. Während eines Herstellungsvorganges sind Maschinen, Geräte und Behälter mit Angaben über das darin befindliche Produkt oder das herzustellende Endprodukt sowie der Chargenbezeichnung zu kennzeichnen.

§ 25. Die gleichzeitige Herstellung verschiedener Arzneimittel gleichen Aussehens oder eines Aussehens, das zu Verwechslungen Anlaß geben kann, ist im selben Raum nur dann zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie zB Errichtung von Trennwänden und Durchführung geeigneter physikalischer und chemischer Kontrollen während der Herstellung, die Gefahr einer Verwechslung hintangehalten wird.

§ 26. Zur Herstellung von solchen Arzneimitteln, die nicht im § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannt sind, dürfen

1.

Ausgangsmaterial,

2.

Verpackungsmaterial, das mit Arzneimitteln in Berührung kommt oder ihre Qualität beeinflussen kann, und

3.

bedrucktes oder sonst gekennzeichnetes Verpackungsmaterial, auf dem der Druck ein Teil der Gestaltung des Fertigproduktes ist,

§ 27. (1) Für jedes im Apothekenbetrieb herzustellende Arzneimittel im Sinne des § 26 muß eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechende Herstellungsvorschrift aufliegen und, soweit sie von diesen zu beachten ist, allen an der Herstellung beteiligten Personen während ihrer Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen.

(2) Die Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des § 26 hat gemäß der Herstellungsvorschrift zu erfolgen.

(3) Die Herstellungsvorschrift hat sich auf eine Standard-Chargengröße oder auf die jeweils vorgesehene Chargengröße zu beziehen und muß zumindest folgende Angaben enthalten:

1.

Bezeichnung des herzustellenden Produktes,

2.

zutreffendenfalls Arzneiform,

3.

Angaben über die Ausgangsmaterialien nach Art und Menge der zu verwendenden Bestandteile einschließlich allfällig zulässiger Toleranzwerte,

4.

Angaben über die zu verwendende technische Ausrüstung und gegebenenfalls über deren Vorbereitung,

5.

Beschreibung jedes einzelnen Herstellungsschrittes einschließlich allfälliger für die einwandfreie Beschaffenheit des Produktes einzuhaltender Vorkehrungen,

6.

Beschreibung des herzustellenden Produktes mit Angaben über Maße und Gewichte oder Volumina pro Einheit einschließlich der zulässigen Abweichungen,

7.

die zu erwartende Ausbeute und die zulässigen Abweichungen,

8.

Anweisungen, in welchen Stadien der Herstellung Kontrollen durchzuführen sind, die Art der Kontrollen und Anweisungen darüber, von welcher Organisationseinheit des Apothekenbetriebes diese durchzuführen sind,

9.

Angaben über Art, Menge und Kennzeichnung des Verpackungsmaterials,

10.

Anweisungen über die Reinigung der Behältnisse, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, und ihrer Verschlußsysteme und

11.

Anweisungen über die Lagerung des hergestellten Produktes.

(4) Die Änderung der Herstellungsvorschrift hat durch Neuauflage zu erfolgen. Die bisherige Herstellungsvorschrift ist bei Ausgabe der Neuauflage einzuziehen und als ungültig zu kennzeichnen.

(5) Außer Kraft gesetzte Herstellungsvorschriften sind zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Herstellung gemäß dieser Herstellungsvorschrift im Apothekenbetrieb aufzubewahren.

§ 28. (1) Über jede einzelne im Apothekenbetrieb hergestellte Charge eines Arzneimittels im Sinne des § 26 ist im Zuge des Herstellungsvorganges ein Herstellungsbericht zu verfassen.

(2) Der Herstellungsbericht muß zumindest folgende Angaben enthalten:

1.

Bezeichnung des hergestellten Produktes,

2.

zutreffendenfalls Arzneiform,

3.

Chargenbezeichnung und Größe der Charge,

4.

Angaben über die Ausgangsmaterialien nach Art, Menge und gegebenenfalls Kennzeichnung der verwendeten Bestandteile, auch wenn diese im Fertigprodukt nicht mehr enthalten sind, wobei die tatsächlich eingesetzten Mengen den Sollwerten gegenüberzustellen sind,

5.

Angaben, die das Auffinden der die Charge betreffenden Protokolle gemäß § 20 Abs. 1 im Apothekenbetrieb sicherstellen,

6.

Bestätigung über die Durchführung aller gemäß § 27 Abs. 3 Z 8 während der Herstellung vorgeschriebenen Kontrollen, die mit Datum und Unterschrift des für die jeweilige Kontrolle Verantwortlichen versehen ist, einschließlich der Ergebnisse dieser Kontrollen,

7.

mit Datum und Unterschrift des für den jeweiligen Herstellungsschritt Verantwortlichen versehene Bestätigung über die der Herstellungsvorschrift entsprechende Durchführung jedes einzelnen Herstellungsschrittes und Aufzeichnungen über allenfalls getroffene Sicherheitsvorkehrungen sowie sonstige Beobachtungen und besondere Vorkommnisse,

8.

die tatsächlich erzielte Ausbeute mit Gegenüberstellung der jeweiligen theoretischen Ausbeute,

9.

die Anzahl der erhaltenen Packungen, aufgegliedert nach Packungsgrößen, sowie den Hinweis auf eine allfällige Restmenge,

10.

mit Datum der Beendigung der Herstellung und Unterschrift versehene Bestätigung des Herstellungsleiters, daß alle Herstellungsschritte der Herstellungsvorschrift entsprechend durchgeführt wurden, und

11.

mit Datum und Unterschrift versehene Bestätigung des Kontrollabors über die Freigabe oder Zurückweisung der Charge (§ 18 Abs. 1 Z 6).

(3) Besteht eine im Apothekenbetrieb durchgeführte Arzneimittelherstellung lediglich aus der Einzelabfüllung eines bereits freigegebenen Arzneimittels, welches keine Arzneispezialität ist, so können im Herstellungsbericht Angaben gemäß Abs. 2 Z 4, 6 bis 9 und 11 entfallen.

(4) Beziehen sich die Herstellungsberichte auf Arzneimittel, für die eine Laufzeit festgelegt ist, so sind diese Herstellungsberichte zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Laufzeit im Apothekenbetrieb auzubewahren. Ist keine Laufzeit festgelegt, sind die Herstellungsberichte zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Erstellung aufzubewahren.

§ 29. (1) In Apothekenbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 1 müssen Protokolle gemäß § 20 Abs. 1 über die Freigabe von Chargen von Arzneimitteln im Sinne des § 26, die im Apothekenbetrieb nicht selbst hergestellt, aber weiterverarbeitet oder in Verkehr gebracht werden, während der im § 20 Abs. 2 vorgesehenen Zeit aufliegen. Es ist vorzusehen, daß Herstellungsberichte gemäß § 28 und Belegmuster gemäß § 18 Abs. 5 auch über Herstellungsvorgänge, die nicht im Apothekenbetrieb erfolgt sind, während des im § 18 Abs. 6 genannten Zeitraumes unverzüglich beschafft werden können.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für öffentliche Apotheken, welche die Vertriebstätigkeit eines Herstellers oder Depositeurs übernehmen.

(3) Übt eine öffentliche Apotheke Depositeurfunktion aus, so sind im Apothekenbetrieb Protokolle im Sinne des § 20 Abs. 1 über die Freigabe von Chargen auch im Hinblick auf Arzneimittel aufzubewahren, bezüglich derer die Vertriebstätigkeit durch einen anderen Betrieb übernommen wurde.

§ 30. (1) Apothekenbetriebe haben ein Verzeichnis aller hergestellten Chargen von Arzneimitteln im Sinne des § 26 zu führen. In diesem Verzeichnis sind Arzneimittelherstellungen, die im Lohnauftrag durchgeführt oder vergeben werden, besonders zu bezeichnen.

(2) Über Vergabe oder Übernahme von Lohnaufträgen, die die Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des § 26 betreffen, ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die ständig im Original oder in Form einer Kopie im Apothekenbetrieb aufliegen muß. Liegt die Vereinbarung lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.

(3) Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für im Lohnauftrag hergestellte Arzneimittel wird durch Vereinbarungen gemäß Abs. 2 nicht berührt.

Lagerhaltung

§ 31. Alle Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukte, Bulkwaren, Verpackungsmaterialien, Endprodukte und Fertigprodukte sind übersichtlich zu lagern. Verwechslungen sind durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch getrennte Lagerhaltung oder auffällige Kennzeichnung, hintanzuhalten.

§ 32. (1) Sofern nicht bereits in der Kennzeichnung von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 des Arzneimittelgesetzes, in der Herstellungsvorschrift gemäß § 27 Abs. 3 Z 11 dieser Verordnung oder im Arzneibuch gemäß § 1 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, besondere Lagerungsbedingungen festgelegt sind, hat die Lagerung unter Bedingungen zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen und die die Qualität der Produkte entsprechend den Anforderungen des § 4 des Arzneimittelgesetzes gewährleisten.

(2) Die Gefäße oder Behältnisse zur Aufnahme der Ausgangsmaterialien, der Zwischenprodukte, der Bulkware und der Fertigprodukte müssen aus einem der Eigenart des zu lagernden Produktes entsprechenden Material gefertigt sein und dürfen keinen nachteiligen Einfluß auf die Qualität des Produktes haben. Sie sind mit einer deutlich sicht- und lesbaren sowie dauerhaften Beschriftung zu versehen, die den Inhalt eindeutig erkennen läßt.

§ 33. (1) Arbeitsräume, die der Lagerung dienen, sind durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Vorkehrungen in einer Weise zu sichern, daß unbefugten Personen der Zutritt verwehrt ist.

(2) Wird die Vertriebstätigkeit eines Apothekenbetriebes durch einen anderen Betrieb übernommen, so ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die Dauer und den Umfang der Vertriebstätigkeit eindeutig festlegt. Dem Auftraggeber ist dabei insbesondere das Recht einzuräumen, im Hinblick auf die in seinem Auftrag vertriebenen Arzneimittel in den Arbeitsräumen des Auftragnehmers Kontrollen im Sinne des § 18 Abs. 4 durchzuführen.

(3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 2 muß im Apothekenbetrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen. Liegt die Vereinbarung lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.

§ 34. (1) Sofern es sich nicht um Arzneimittel handelt, die im § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannt sind, sind über sämtliche Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukte, Bulkwaren und Verpackungsmaterialien, die in die der Lagerung dienenden Arbeitsräume eingebracht oder von dort abgegeben werden, Aufzeichnungen zu führen, welche zumindest folgende Angaben enthalten müssen:

1.

die Art und Menge der Produkte,

2.

das Datum des Zuganges und zutreffendenfalls des Abganges,

3.

zutreffendenfalls die Chargennummer und

4.

Angaben darüber, woher die Produkte übernommen und zutreffendenfalls an wen sie abgegeben wurden.

(2) Im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Produkte ist durch deren Kennzeichnung oder andere geeignete Maßnahmen eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen, ob das Produkt gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 freigegeben ist oder ob die Entscheidung über Freigabe oder Zurückweisung noch nicht getroffen wurde.

(3) Zurückgewiesene Arzneimittel und zurückgewiesenes Verpackungsmaterial sind als solche zu kennzeichnen und gesondert von den übrigen Produkten zu lagern.

Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln

§ 35. (1) Nicht verkehrsfähig sind

1.

Arzneimittel, die gemäß dem Arzneimittelgesetz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und

2.

zugelassene Arzneispezialitäten, die für die Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern sie dem Zulassungsbescheid nicht entsprechen.

(2) Nicht verkehrsfähige Arzneimittel sind sofort auffällig als solche zu bezeichnen und umgehend auszusondern. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ein irrtümliches Weiterverarbeiten oder Inverkehrbringen zu verhindern.

(3) Jeder Apothekenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 ist verpflichtet, Arzneimittel, die er an andere Apotheken oder Gewerbebetriebe abgegeben hat, auf Verlangen zwecks schadloser Beseitigung zurückzunehmen, wenn

1.

die Arzneimittel aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht verkehrsfähig sind,

2.

die Arzneimittel auf Grund behördlicher Anordnung nicht in Verkehr gebracht oder abgegeben werden dürfen, oder

3.

die Arzneimittel nach seinem Willen nicht in Verkehr gebracht oder abgegeben werden sollen.

§ 36. (1) Das Vorgehen nach Feststellung von Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln an Arzneimitteln ist in schriftlichen Anweisungen festzulegen, die im Apothekenbetrieb aufliegen müssen.

(2) Alle Tatsachen, die zur Feststellung von Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln geführt haben, die Ergebnisse der im Zusammenhang damit durchgeführten Untersuchungen, alle Meldungen gemäß § 75 des Arzneimittelgesetzes sowie die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.

(3) Zulassungsinhaber von zugelassenen Arzneispezialitäten haben vorzusorgen, daß in ihrem Apothekenbetrieb eine vollständige Dokumentation aller Zulassungsunterlagen, deren Änderungen, sämtliche Bescheide und amtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen Arzneispezialitäten sowie die Dokumentation im Sinne des Abs. 2 jederzeit zur Verfügung stehen.

(4) Apotheken im Sinne des § 1 Abs. 1, die die klinische Prüfung eines Arzneimittels in Auftrag geben, haben vorzusorgen, daß im Apothekenbetrieb während der Durchführung der klinischen Prüfung und bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Anwendung des Arzneimittels im Zuge der klinischen Prüfung eine vollständige Dokumentation aller Unterlagen im Sinne des § 30 des Arzneimittelgesetzes jederzeit zur Verfügung steht.

Inkrafttreten

§ 37. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

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