Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 4. November 1987 über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-03-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-07-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10, insbesondere des Abs. 2, und des § 21 Abs. 1 lit. a und d des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. (1) Stielbonbons und Stiellutscher (Lollies) und sonstige Zuckerwaren (ausgenommen Zuckerwatte), die mit einem ungenießbaren Stiel verbunden sind, dürfen nur in mundgerechter Größe und mit einem Höchstgewicht des genießbaren Anteiles von 25 g in Verkehr gebracht werden. Die Stiele müssen aus splitterfreiem Material bestehen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Waren dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr genießbarer Anteil umhüllt ist.

§ 2. Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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