Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz)
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR) und die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV) der Rinder ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen.
(2) Die Bestimmungen des Deckseuchengesetzes, BGBl. Nr. 22/1949, in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund des Deckseuchengesetzes erlassenen Verordnung, BGBl. Nr. 62/1949, in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2. (1) Mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Untersuchungen sind die Amtstierärzte zu betrauen.
(2) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen.
§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums oder des Milchserums eines Rindes auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundeskanzler durch Verordnung festgelegten Verfahren.
(2) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder und den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft auch andere Untersuchungsverfahren als die in Abs. 1 genannte serologische Untersuchung anordnen.
(3) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung hat zu lauten:
„positiv'', wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,
„negativ'', wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden,
„zweifelhaft'', wenn das Serum weder „positiv'' noch „negativ'' zu beurteilen ist.
§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums oder des Milchserums eines Rindes oder des vereinigten Milchserums mehrerer Rinder auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundeskanzler durch Verordnung festgelegten Verfahren.
(2) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder und den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft auch andere Untersuchungsverfahren als die in Abs. 1 genannte serologische Untersuchung anordnen.
(3) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung hat zu lauten:
„positiv'', wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,
„negativ'', wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden,
„zweifelhaft'', wenn das Serum weder „positiv'' noch „negativ'' zu beurteilen ist.
§ 3. (1) Eine Untersuchung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
die serologische Untersuchung des Blutserums eines Rindes oder
bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder und den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft auch andere Untersuchungsverfahren als die in Abs. 1 genannte serologische Untersuchung anordnen.
(3) Ergibt eine Probe nach Abs. 1 Z 2 den Verdacht auf die Anwesenheit des Erregers der IBR/IPV, ist das Tier oder bei Milchsammelproben der Bestand jedenfalls gemäß Abs. 1 Z 1 zu untersuchen. Das Ergebnis einer serologischen Blutuntersuchung hat zu lauten:
“positiv”, wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,
“negativ”, wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden,
“zweifelhaft”, wenn das Serum weder “positiv” noch “negativ” zu beurteilen ist.
§ 4. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Untersuchungsstellen zu bestimmen, welche die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf IBR/IPV vorzunehmen haben. Diese müssen im Hinblick auf ihre apparative Ausstattung dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entsprechen und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen.
§ 4. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung Untersuchungsstellen zu bestimmen, welche die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf IBR/IPV vorzunehmen haben. Diese müssen im Hinblick auf ihre apparative Ausstattung dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entsprechen und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen.
§ 5. (1) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Bestände gelten für die Gesamtheit der Rinder in Besamungsstationen sinngemäß.
§ 5. (1) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff “Tierhaltungsbetrieb” fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Bestände gelten für die Gesamtheit der Rinder in Besamungsstationen sinngemäß.
§ 6. (1) Als Inverkehrsetzen gilt unbeschadet des Abs. 2 das Bringen eines Rindes
auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
in einen anderen Bestand anläßlich des Wechsels des ständigen Aufenthaltsortes oder
mittels Eisenbahn, Schiff, Kraftfahrzeug (Anhänger), Luftfahrzeug oder auf sonstige Weise über den Bereich einer Gemeinde hinaus oder
zum Deckgeschäft oder
auf Gemeinschaftsweiden.
(2) Als Inverkehrsetzen gilt nicht das Bringen eines Rindes
in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung oder
auf einen in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung oder
auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
§ 7. Reagent ist
ein Rind, bei dem der Erreger der IBR/IPV nachgewiesen werden konnte, oder
ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „positiv“ lautete, oder
ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis von drei aufeinanderfolgenden serologischen Untersuchungen „zweifelhaft“ lautete.
§ 8. (1) IBR/IPV-verdächtig ist ein Rind,
bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete oder
das Krankheitserscheinungen aufweist, die den Verdacht der IBR/IPV erwecken.
(2) Ein Rind, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete, ist nicht mehr verdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des verdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens vier Wochen vorgenommen wurden, „negativ“ lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.
§ 9. (1) Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das
mit einem Reagenten gemeinsam oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten gemeinsam mit diesem untergebracht war oder
mit einem Reagenten oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten auf der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt, auf einem Tiermarkt oder in anderer Weise als in Z 1 mit diesem in Berührung gekommen ist.
(2) Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig, wenn frühestens vier Wochen nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeiten die erste Nachuntersuchung und frühestens vier Wochen nach der ersten Nachuntersuchung eine zweite Nachuntersuchung des Rindes vorgenommen wurde und deren Ergebnisse „negativ“ lauteten.
§ 10. (1) IBR/IPV-verseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.
(2) Als IBR/IPV-verseucht im Sinne des Abs. 1 gilt auch ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere IBR/IPV-verdächtige oder ansteckungsverdächtige Rinder befinden oder befunden haben.
§ 10. (1) IBR/IPV-verseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.
(2) Als IBR/IPV-verseucht im Sinne des Abs. 1 gilt auch ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere IBR/IPV-verdächtige oder ansteckungsverdächtige Rinder befinden oder befunden haben.
(3) IBR/IPV-verdächtig ist ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchungen (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben.
§ 11. (1) Ein Bestand ist anerkannt IBR/IPV-frei, wenn im Zuge der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Untersuchungen oder Erhebungen keine Reagenten und keine IBR/IPV-verdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere festgestellt worden sind.
(2) Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die nach dem Zeitpunkt der letzten für das Gebiet dieses Bestandes angeordneten Untersuchung (§ 15) aus anerkannt IBR/IPV-freien Beständen eingebracht wurden, so gilt er als anerkannt IBR/IPV-frei.
(3) Ein IBR/IPV-verseuchter Bestand (§ 10) wird zu einem anerkannt IBR/IPV-freien Bestand, wenn
alle Reagenten ausgemerzt worden sind und
nach Entfernung des letzten Reagenten die Desinfektion durchgeführt wurde und
frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion das Ergebnis zweier im Abstand von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgender Nachuntersuchungen aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber (§ 23 Abs. 2) „negativ“ lautete.
§ 12. (1) IBR/IPV-frei ist ein Land oder ein Teil eines Landes, der mindestens einem politischen Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände mindestens zweimal untersucht worden sind und in dem bei der letzten Untersuchung weniger als 0,5% aller Rinderbestände als IBR/IPV-verseucht (§ 10) oder weniger als 0,2% aller untersuchten Rinder als Reagenten (§ 7) ermittelt wurden. Ein solches Gebiet ist vom Bundeskanzler durch Verordnung zum IBR/IPV-freien Gebiet zu erklären.
(2) Verliert ein solches Gebiet die Voraussetzungen für ein IBR/IPV-freies Gebiet, so ist die gemäß Abs. 1 erlassene Verordnung entsprechend zu ändern.
Abschnitt II
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 13. (1) Es ist verboten, Reagenten, IBR/IPV-verdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder sowie Rinder aus Beständen, die nicht anerkannt IBR/IPV-frei sind, in Verkehr zu setzen.
(2) Der Tierhalter und sein Beauftragter haben dafür zu sorgen, daß für die Rinder, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Verkehr gesetzt werden, veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt sind, denen zu entnehmen ist, daß die Tiere aus einem anerkannt IBR/IPV-freien Bestand stammen. Die Ausstellung dieser Zeugnisse obliegt dem Landeshauptmann. Für jedes Rind ist ein Zeugnis gemäß § 17 auszustellen. Dieses verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, seine Gültigkeit.
(3) Über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten ist im Zeugnis das negative Ergebnis einer serologischen Untersuchung zu bescheinigen.
(4) Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in einem IBR/IPV-freien Gebiet (§ 12), so ist dies über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten im Zeugnis zu bestätigen.
(5) Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Abs. 2 ausgestellt worden sind.
§ 14. Der Landeshauptmann hat die Rinderbestände in Evidenz zu halten.
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber des Landes oder eines Teiles desselben zu erstrecken. Sie sind in zeitlichen Abständen gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln. Die Abstände liegen zwischen ein und drei Jahren und richten sich unter Bedachtnahme auf allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen nach dem Stand des Bekämpfungsverfahrens, nach dem Verseuchungsgrad und nach den Erfordernissen des Viehexportes.
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und
die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen.
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und
die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch
Verordnung
das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und
die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden. Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.
§ 16. Rinder, die gemäß § 2 vom Tierarzt einer serologischen oder einer nach § 3 Abs. 2 angeordneten Untersuchung unterzogen werden, sind mit einer amtlichen Ohrmarke zu versehen, falls sie ohne amtliche Ohrmarke oder ohne eine von einer anerkannten Leistungskontrollorganisation eingezogenen Lebensnummermarke angetroffen werden.
§ 17. Formulare für die nach § 13 Abs. 2 auszustellenden Zeugnisse sind vom Bundeskanzler aufzulegen.
§ 17. Formulare für die nach § 13 Abs. 2 auszustellenden Zeugnisse sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aufzulegen.
Abschnitt III
Besondere Schutzmaßregeln
§ 18. (1) Anzuzeigen sind:
Krankheitserscheinungen am lebenden Rind, die den Verdacht der IBR/IPV erwecken, oder
Veränderungen am toten Rind, die den Verdacht der IBR/IPV erwecken, oder
positive oder zweifelhafte serologische oder gemäß § 3 Abs. 2 erhobene Befunde auf IBR/IPV oder
Nachweise des Erregers der IBR/IPV bei Rindern oder
Verwerfen nach mehr als dreimonatiger Trächtigkeit.
(2) Die Anzeige hat
der zugezogene Tierarzt und
der Tierhalter oder die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person
(3) Die Anzeigepflicht der unter Abs. 2 Z 2 angeführten Personen entfällt, wenn ein Tierarzt zugezogen wurde.
(4) Die Untersuchungsstelle (§ 4) hat die Untersuchungsbefunde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Abschnitt III
Besondere Schutzmaßregeln
§ 18. (1) Anzuzeigen sind:
Krankheitserscheinungen am lebenden Rind, die den Verdacht der IBR/IPV erwecken, oder
Veränderungen am toten Rind, die den Verdacht der IBR/IPV erwecken, oder
positive oder zweifelhafte serologische oder gemäß § 3 Abs. 2 erhobene Befunde auf IBR/IPV oder
Nachweise des Erregers der IBR/IPV bei Rindern oder
Verwerfen nach mehr als dreimonatiger Trächtigkeit,
Hinweise des Erregers der IBR/IPV in Milchproben.
(2) Die Anzeige hat
der zugezogene Tierarzt und
der Tierhalter oder die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person
(3) Die Anzeigepflicht der unter Abs. 2 Z 2 angeführten Personen entfällt, wenn ein Tierarzt zugezogen wurde.
(4) Die Untersuchungsstelle (§ 4) hat die Untersuchungsbefunde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
§ 19. (1) Nach Einlangen der Anzeige oder der Untersuchungsbefunde gemäß § 18 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen an Ort und Stelle vorzunehmen und allenfalls diagnostische Verfahren bei allen Rindern des Bestandes durchzuführen.
(2) Lautet das Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf „IBR/IPV-zweifelhaft'', so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes in Abständen von mindestens vier Wochen so oft zu wiederholen, bis das Rind als Reagent (§ 7) festgestellt wird oder nicht mehr verdächtig (§ 8 Abs. 2) ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.
(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde IBR/IPV in einem Bestand festgestellt, so hat sie sämtliche Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber zu untersuchen. Ferner sind auch alle Rinder jener Bestände, die als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, sowie alle ansteckungsverdächtigen Rinder (§ 9) anderer Bestände im Alter von sechs Monaten und darüber zu untersuchen (Nachuntersuchung).
(4) Der Tierhalter ist verpflichtet, die Untersuchungen zu dulden, die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen.
(5) Der Amtstierarzt oder der nach § 2 Abs. 2 bestellte Tierarzt hat Reagenten durch einmalige Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen.
§ 19. (1) Nach Einlangen der Anzeige oder der Untersuchungsbefunde gemäß § 18 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen an Ort und Stelle vorzunehmen und allenfalls diagnostische Verfahren bei allen Rindern des Bestandes durchzuführen.
(2) Lautet das Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf „IBR/IPV-zweifelhaft”, so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes in Abständen von mindestens vier Wochen so oft zu wiederholen, bis das Rind als Reagent (§ 7) festgestellt wird oder nicht mehr verdächtig (§ 8 Abs. 2) ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.
(2a) Treten bei den durchgeführten serologischen Blutuntersuchungen in Beständen in IBR/IPV-freien Gebieten nicht sicher negative Einzelergebnisse auf und lassen die epidemiologischen Umstände sowie andere Testergebnisse vermuten, dass das positive oder zweifelhafte Ergebnis fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festlegen, dass die betreffenden Tiere unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen sind und Art, Anzahl und Umfang weiterer Untersuchungen und Nachuntersuchungen festlegen. Ergeben derartige weitere Untersuchungen ein negatives Ergebnis ist der Bestand nicht mehr IBR/IPV-verdächtig.
(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde IBR/IPV in einem Bestand festgestellt, so hat sie sämtliche Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber zu untersuchen. Ferner sind auch alle Rinder jener Bestände, die als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, sowie alle ansteckungsverdächtigen Rinder (§ 9) anderer Bestände im Alter von sechs Monaten und darüber zu untersuchen (Nachuntersuchung).
(4) Der Tierhalter ist verpflichtet, die Untersuchungen zu dulden, die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen.
(5) Der Amtstierarzt oder der nach § 2 Abs. 2 bestellte Tierarzt hat Reagenten durch einmalige Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen.
§ 20. (1) Es ist verboten,
in einem IBR/IPV-verseuchten Bestand (§ 10) Rinder einzubringen oder
die Rinder eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes auf Weideflächen zu bringen, die auch von Rindern anderer Bestände benützt werden, oder
weibliche Rinder eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes mit Stieren anderer Bestände decken zu lassen oder
von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes weibliche Rinder anderer Bestände decken zu lassen oder
Stiere eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur Samengewinnung zu verwenden oder
Samen von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur künstlichen Besamung abzugeben oder
Samen von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur künstlichen Besamung zu verwenden oder
Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV geimpft wurden oder die gemeinsam mit gegen IBR/IPV-geimpften Stieren gehalten werden, zur künstlichen Besamung abzugeben oder
Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV geimpft wurden oder die gemeinsam mit gegen IBR/IPV-geimpften Stieren gehalten werden, zur künstlichen Besamung zu verwenden oder
IBR/IPV-Reagenten anderswohin als zur Schlachtung zu bringen oder
Rinder einer Impfung gegen IBR/IPV zu unterziehen oder
IBR/IPV-Reagenten, IBR/IPV-verdächtige und IBR/IPV-ansteckungsverdächtige Rinder einer Behandlung zu unterziehen oder
Embryonen, die von Rindern eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes gewonnen wurden, auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen.
(2) Der Tierhalter hat
die Abgabe von Rindern aus einem IBR/IPV-verseuchten Bestand oder das Bringen IBR/IPV-verdächtiger Rinder zur Schlachtung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und
die Reagenten bis zu ihrer Ausmerzung gesondert von den anderen Rindern des IBR/IPV-verseuchten Bestandes aufzustallen und zu betreuen.
(3) Ausgenommen von den Verboten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist der in einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation befindliche Samen, der bis zur letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung der Tiere dieser Besamungsstation gewonnen wurde. Wenn diese Besamungsstation wieder amtlich als IBR/IPV-frei anerkannt ist, so kann sämtlicher Samen IBR/IPV-negativer Stiere wieder abgegeben und verwendet werden. Samen von IBR/IPV-positiven Stieren, der ab der letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung gewonnen wurde, ist zu vernichten.
§ 20. (1) Es ist verboten,
in einem IBR/IPV-verseuchten Bestand (§ 10) Rinder einzubringen oder
die Rinder eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes auf Weideflächen zu bringen, die auch von Rindern anderer Bestände benützt werden, oder
weibliche Rinder eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes mit Stieren anderer Bestände decken zu lassen oder
von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes weibliche Rinder anderer Bestände decken zu lassen oder
Stiere eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur Samengewinnung zu verwenden oder
Samen von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur künstlichen Besamung abzugeben oder
Samen von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur künstlichen Besamung zu verwenden oder
Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV geimpft wurden oder die gemeinsam mit gegen IBR/IPV-geimpften Stieren gehalten werden, zur künstlichen Besamung abzugeben oder
Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV geimpft wurden oder die gemeinsam mit gegen IBR/IPV-geimpften Stieren gehalten werden, zur künstlichen Besamung zu verwenden oder
IBR/IPV-Reagenten anderswohin als zur Schlachtung zu bringen oder
Rinder einer Impfung gegen IBR/IPV zu unterziehen oder
IBR/IPV-Reagenten, IBR/IPV-verdächtige und IBR/IPV-ansteckungsverdächtige Rinder einer Behandlung zu unterziehen oder
Embryonen, die von Rindern eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes gewonnen wurden, auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen.
(2) Der Tierhalter hat
die Abgabe von Rindern aus einem IBR/IPV-verseuchten Bestand oder das Bringen IBR/IPV-verdächtiger Rinder zur Schlachtung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und
die Reagenten bis zu ihrer Ausmerzung gesondert von den anderen Rindern des IBR/IPV-verseuchten Bestandes aufzustallen und zu betreuen.
(3) Ausgenommen von den Verboten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist der in einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation befindliche Samen, der bis zur letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung der Tiere dieser Besamungsstation gewonnen wurde. Wenn diese Besamungsstation wieder amtlich als IBR/IPV-frei anerkannt ist, so kann sämtlicher Samen IBR/IPV-negativer Stiere wieder abgegeben und verwendet werden. Samen von IBR/IPV-positiven Stieren, der ab der letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung gewonnen wurde, ist zu vernichten.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 enthaltenen Ver- und Gebote für IBR/IPV-verseuchte Bestände gelten auch für IBR/IPV-verdächtige Bestände (§ 10 Abs. 3).
§ 21. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Reagenten durch Bescheid zu verfügen. Diese sind der Schlachtung zuzuführen.
(2) Im Bescheid gemäß Abs. 1 sind die auszumerzenden Rinder durch Angabe der laufenden Nummer, der Rasse, des Geschlechtes, des Geburtsjahrganges, bei Rindern unter einem Jahr auch des Geburtsmonates, sämtlicher Ohrmarkennummern sowie der Tätowierung näher zu bezeichnen.
(3) Die Ausmerzfrist ist mit höchstens
drei Monaten für IBR/IPV-verseuchte Bestände, wobei die Zahl der Reagenten jedoch höchstens 20% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber betragen darf,
sechs Monaten für alle übrigen Fälle unbeschadet der Ausnahmebestimmung des Abs. 5
(4) Die Festsetzung der Ausmerzfrist im Sinne des Abs. 3 hat im Bescheid gemäß Abs. 1 nach den jeweiligen veterinärmedizinischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Ansteckungsgefahr, der Art und der Größe des betroffenen Betriebes sowie des Verseuchungsgrades des betroffenen Bestandes zu erfolgen.
(5) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann unter tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten, sofern keine veterinärmedizinischen Bedenken bestehen, die Ausmerzfrist in den Fällen des Abs. 3 Z 2 mit Zustimmung des Landeshauptmannes auch mit einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten, höchstens aber mit neun Monaten, festgesetzt werden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der Reagenten mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt. Für die Festsetzung der Ausmerzfrist gelten Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.
(7) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die erfolgte Schlachtung von Rindern, die auf Grund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.
§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes zur Schlachtung nachgewiesen und deren Schlachtung durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 7) bescheinigt wird.
(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt je Rind 2 850 S (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 950 S und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 950 S hinzu.
(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
(5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach einer anderen Rechtsvorschrift des Bundes, so ist nur eine Entschädigung, und zwar nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.
(6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundeskanzler.
§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes zur Schlachtung nachgewiesen und deren Schlachtung durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 7) bescheinigt wird.
(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt je Rind 207,12 Euro (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro hinzu.
(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
(5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach einer anderen Rechtsvorschrift des Bundes, so ist nur eine Entschädigung, und zwar nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.
(6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundeskanzler.
§ 22. (1) Tierhalter haben für Rinder, die gemäß § 21 auszumerzen sind, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes zur Schlachtung nachgewiesen und deren Schlachtung durch eine Bestätigung (§ 21 Abs. 7) bescheinigt wird. Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die gemäß § 19 Abs. 2a diagnostisch geschlachtet werden.
(2) Die Ausmerzentschädigung beträgt je Rind 207,12 Euro (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro hinzu.
(3) Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
(5) Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz und nach einer anderen Rechtsvorschrift des Bundes, so ist nur eine Entschädigung, und zwar nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.
(6) Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
§ 23. (1) Nach Entfernung sämtlicher gemäß § 21 auszumerzenden Rinder ist der Stall unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde nach deren Anordnung zu desinfizieren. Hiezu sind nach Möglichkeit besonders geschulte Organe und geeignete Geräte im Sinne des § 2b Abs. 1 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Bei der Desinfektion hat der Tierhalter die nötige Hilfe zu leisten.
(2) Nach Entfernung der auszumerzenden Rinder sind zwei Nachuntersuchungen sämtlicher Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber vorzunehmen. Der Zeitabstand zwischen der Desinfektion nach Entfernung der auszumerzenden Rinder und der ersten Nachuntersuchung hat mindestens vier Wochen zu betragen. Die zweite Nachuntersuchung hat im Abstand von mindestens vier Wochen nach der ersten Nachuntersuchung zu erfolgen.
§ 24. Wenn es zur Aufdeckung eines vermuteten Seuchenherdes erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Untersuchung von Rindern im erforderlichen Umfang anzuordnen. § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.
Abschnitt IV
Behörden
§ 25. (1) Die Bekämpfung der IBR/IPV obliegt dem Landeshauptmann, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, kann der Landeshauptmann die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen, die Evidenz der Rinderbestände gemäß § 14 zu führen und die Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 bis 4 und gemäß § 29 auszustellen.
Abschnitt V
Finanzielle Bestimmungen
§ 26. (1) Der Bund hat die Kosten der Ausmerzentschädigung, der Untersuchungen gemäß § 19 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 2 und § 24, der Desinfektion (§ 23 Abs. 1) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes einzuziehenden Ohrmarken (§ 16) zu tragen.
(2) Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die aus Anlaß der periodischen Untersuchungen (§ 15), der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung der Rinder auflaufen.
(3) Der Bundeskanzler hat die Entgelte für die Vornahme der periodischen Untersuchungen nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
Abschnitt V
Finanzielle Bestimmungen
§ 26. (1) Der Bund hat die Kosten der Ausmerzentschädigung, der Untersuchungen gemäß § 19 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 2 und § 24, der Desinfektion (§ 23 Abs. 1) sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes einzuziehenden Ohrmarken (§ 16) zu tragen.
(2) Der Tierhalter hat die Kosten zu tragen, die aus Anlaß der periodischen Untersuchungen (§ 15), der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung der Rinder auflaufen.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Entgelte für die Vornahme der periodischen Untersuchungen nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Tarif im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
§ 27. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben und Zeugnisse sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Abschnitt VI
Strafbestimmungen
§ 28. Wer
entgegen § 13 Abs. 1 und 2 Rinder in Verkehr setzt oder
entgegen § 13 Abs. 5 Rinder in seinen Bestand einstellt, für die keine Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 ausgestellt sind, oder
entgegen § 18 der Verpflichtung zur Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
entgegen § 19 Abs. 4 oder § 24 die Durchführung der behördlichen Erhebungen oder Untersuchungen verhindert oder behindert oder nicht für die nötige Hilfeleistung sorgt oder
einem oder mehreren Geboten oder Verboten des § 20 zuwiderhandelt oder
einer gemäß § 21 angeordneten Ausmerzung nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt oder
als Tierhalter entgegen § 23 Abs. 1 bei der Desinfektion nicht die nötige Hilfe leistet,
Abschnitt VI
Strafbestimmungen
§ 28. Wer
entgegen § 13 Abs. 1 und 2 Rinder in Verkehr setzt oder
entgegen § 13 Abs. 5 Rinder in seinen Bestand einstellt, für die keine Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 ausgestellt sind, oder
entgegen § 18 der Verpflichtung zur Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
entgegen § 19 Abs. 4 oder § 24 die Durchführung der behördlichen Erhebungen oder Untersuchungen verhindert oder behindert oder nicht für die nötige Hilfeleistung sorgt oder
einem oder mehreren Geboten oder Verboten des § 20 zuwiderhandelt oder
einer gemäß § 21 angeordneten Ausmerzung nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt oder
als Tierhalter entgegen § 23 Abs. 1 bei der Desinfektion nicht die nötige Hilfe leistet,
Abschnitt VII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 28a. Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abschnitt VII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29. Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch Rinder aus nicht IBR/IPV-verseuchten Beständen, die nicht anerkannt IBR/IPV-frei sind, in Verkehr gesetzt werden, wenn für sie vom Landeshauptmann veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem Bestand stammen, in dem während der letzten drei Jahre Fälle von IBR/IPV nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sind, und daß in Verkehr gesetzte Rinder innerhalb der letzten 30 Tage einer serologischen Untersuchung auf IBR/IPV mit dem Ergebnis „negativ” unterzogen wurden. Das Zeugnis verliert nach dem Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Tag der Ausstellung an, seine Gültigkeit.
§ 29. Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dürfen auch Rinder aus nicht IBR/IPV-verseuchten Beständen, die nicht anerkannt IBR/IPV-frei sind, in Verkehr gesetzt werden, wenn für sie vom Landeshauptmann veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die Tiere aus einem Bestand stammen, in dem während der letzten drei Jahre Fälle von IBR/IPV nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt sind, und daß in Verkehr gesetzte Rinder innerhalb der letzten 30 Tage einer serologischen Untersuchung auf IBR/IPV mit dem Ergebnis „negativ” unterzogen wurden. Das Zeugnis verliert nach dem Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Tag der Ausstellung an, seine Gültigkeit.
§ 30. (1) Während der ersten 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt ein Rinderbestand auch dann als anerkannt IBR/IPV-frei, wenn
im Bestand in den letzten drei Jahren IBR/IPV nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt ist und
die Rinder des Bestandes im Alter von zwei Jahren und darüber in den letzten 30 Monaten einmal einer serologischen Untersuchung unterzogen wurden, deren Ergebnis bei allen Tieren „negativ“ lautete.
(2) Bestände, in denen während der letzten drei Jahre IBR/IPV zur amtlichen Kenntnis gelangt ist, gelten erst nach Zutreffen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 als anerkannt IBR/IPV-frei.
§ 31. Die Bestimmungen der §§ 29 und 30 sind nicht anzuwenden auf Gebiete, die durch Verordnung des Bundeskanzlers gemäß § 12 Abs. 1 für IBR/IPV-frei erklärt wurden.
§ 31. Die Bestimmungen der §§ 29 und 30 sind nicht anzuwenden auf Gebiete, die durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß § 12 Abs. 1 für IBR/IPV-frei erklärt wurden.
§ 32. Für Rinder, die auf Grund der Sonderrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Schaffung IBR-freier Bestände als IBR/IPV-Reagenten festgestellt wurden und erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Schlachtung verbracht werden, sind die Ausmerzbeihilfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach diesen Sonderrichtlinien zu leisten.
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme der §§ 27 und 32 der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 26 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 27 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben der Bundeskanzler betraut. Mit der Vollziehung des § 32 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(1a) § 22 Abs. 2 und § 28 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme der §§ 27 und 32 der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 26 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 27 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben der Bundeskanzler betraut. Mit der Vollziehung des § 32 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(1a) § 22 Abs. 2 und § 28 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1b) § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 17, § 18 Abs. 1 Z 6, § 19 Abs. 2a, § 20 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 3, § 28a, § 31 und § 33 Abs. 1b (Anm.: richtig: § 33 Abs. 1b und 3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme der §§ 27 und 32 die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich des § 26 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 27 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut. Mit der Vollziehung des § 32 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 636/1989)
§ 2. (1) Vor dem 1. Jänner 2014 erlassene Bescheide oder ergangene Anordnungen über die Abgabe oder Ausmerzung von Tieren auf Grundlage einer der in § 1 genannten Rechtsvorschriften behalten auch nach deren Außerkrafttreten ihre Gültigkeit.
(2) Für Tiere, die auf behördliche Anordnung gemäß Abs. 1 abgegeben oder ausgemerzt werden, besteht der Anspruch auf Ausmerzentschädigung nach folgenden Bestimmungen:
Tierhalter haben Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes zur Schlachtung nachgewiesen und deren Schlachtung durch eine Bestätigung bescheinigt wird. Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die diagnostisch geschlachtet werden.
Die Ausmerzentschädigung beträgt je Rind 207,12 Euro (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro hinzu.
Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. I Nr. 375/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008.
Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung auch nach einer anderen Rechtsvorschrift des Bundes, so ist nur eine Entschädigung nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.
Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit.
(3) Sofern am 1. Jänner 2014 noch keine Regelung von Programmen zur Überwachung der Bangseuche, der Rinderleukose sowie der IBR/IPV auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, erlassen wurde, bleiben folgende Rechtsvorschriften als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund des TGG in Wirksamkeit getreten sind:
die Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 305/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 479/2010,
die Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 304/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 477/2010, und
die IBR/IPV-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 306/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 478/2010.
Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist vom Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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