Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987 über Maßnahmen zur Abwehr vonGefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen durchLuftverunreinigungen (Smogalarmgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-06-01
Letzte Aktualisierung 1993-05-01
Status Aufgehoben · 2001-07-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Smogalarmpläne

§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat für jene Gebiete, in denen Überschreitungen der in der Anlage 2 genannten Grenzwerte zu erwarten sind (Belastungsgebiete), mit Verordnung Smogalarmpläne zu erlassen. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn Überschreitungen dieser Grenzwerte nicht mehr zu erwarten sind.

(2) Für Belastungsgebiete, die über ein Land hinausreichen, haben die Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Smogalarmpläne zu erlassen.

(3) Ergibt sich aus der Lage eines Belastungsgebietes, daß für Anlagen mit erheblichem Immissionsbeitrag auch im Gebiet eines anderen Landes Maßnahmen zu setzen sind, hat der Landeshauptmann dieses Landes gleichzeitig für diesen Bereich Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 bei Auslösung der Smogalarmstufe 1 oder 2 im Belastungsgebiet anzuordnen.

(4) Der Smogalarmplan ist spätestens drei Monate vor seiner geplanten Erlassung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnis zu bringen.

§ 2. (1) Im Smogalarmplan sind Vorkehrungen vorzusehen, die durch Verringerung der Emissionen ein weiteres Ansteigen der Immissionen verhindern und bewirken, daß die Grenzwerte für Luftschadstoffe unterschritten werden.

(2) Bei Erlassung von Smogalarmplänen, bei Aufrufen zu freiwilligen Verhaltensweisen und bei Anordnung von Maßnahmen im Falle des Smogalarms ist Rücksicht zu nehmen auf

1.

das Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe,

2.

die Wirksamkeit und Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs,

3.

die meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Belastungsgebietes.

Inhalt von Smogalarmplänen

§ 3. (1) Der Smogalarmplan hat insbesondere festzulegen

1.

das Belastungsgebiet; dieses kann zur Anordnung von Maßnahmen in Zonen untergliedert werden;

2.

Zahl und Lage der im Belastungsgebiet zu betreibenden Meßstellen;

3.

die zur Auslösung der Vorwarnstufe und der Smogalarmstufen erforderliche Zahl der Meßstellen, an denen Überschreitungen zumindest eines Grenzwertes der Anlagen 1, 2 oder 3 vorliegen müssen;

4.

Art und Ausmaß der bei Smogalarm, abgestuft auf die Smogalarmstufen 1 und 2, anzuordnenden Maßnahmen im Sinne des § 10;

5.

die Art der Verlautbarungen.

(2) Die Meßstellen sind innerhalb eines Belastungsgebietes so anzuordnen und einzurichten, daß sich aus den Meßergebnissen eine räumlich und zeitlich differenzierte Aussage über die Konzentration der Luftschadstoffe im Belastungsgebiet gewinnen läßt. Jedenfalls sind in einem Belastungsgebiet aber mindestens drei Meßstationen einzurichten.

(3) Die Vorwarnstufe bzw. der Smogalarm sind dann auszulösen, wenn an einem Drittel der Meßstellen, bei nur drei bis fünf vorhandenen Meßstellen an zweien von diesen, Überschreitungen der in den Anlagen genannten Grenzwerte vorliegen.

Grenzwerte für Luftschadstoffe

§ 4. Die Grenzwerte für die Konzentration der Luftschadstoffe für die Vorwarnstufe, die Smogalarmstufe 1 und die Smogalarmstufe 2 sind in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegt.

Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe

§ 5. (1) Die Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe hat nach Anlage 4 zu erfolgen.

(2) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß für das Belastungsgebiet in Echtzeit die zur Beurteilung der Luftgüte, der Wetterlage und ihrer Entwicklung maßgeblichen Daten verfügbar sind (Anlage 4). Die vorhandenen relevanten meteorologischen Daten sind von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zur Verfügung zu stellen.

Auslösung der Vorwarnstufe

§ 6. Die Vorwarnstufe für ein Belastungsgebiet ist auszulösen, sobald in diesem Gebiet

1.

an der im Smogalarmplan für die Auslösung der Vorwarnstufe festgelegten Zahl von Meßstellen Überschreitungen zumindest einer der Grenzwerte gemäß Anlage 1 festgestellt werden, und

2.

nicht auszuschließen ist, daß insbesondere auf Grund der herrschenden Wetterlage und ihrer Entwicklung die im Sinne der Anlage 1 festgestellte Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird.

Informationen und Aufrufe

§ 7. (1) Über die Auslösung der Vorwarnstufe ist die Bevölkerung zu informieren; gleichzeitig kann insbesondere zu folgenden freiwilligen Verhaltensweisen aufgerufen werden:

1.

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,

2.

Verzicht auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die § 1d Abs. 1 Z 3.1.1 KDV 1967 nicht entsprechen,

3.

Drosselung des Hausbrands,

4.

Drosselung der Leistung von bzw. Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe in Anlagen, von denen in erheblichem Maß Luftschadstoffe ausgehen.

(2) Sobald die der Vorwarnstufe zugrunde liegenden Grenzwerte (Anlage 1) an keiner Meßstelle mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist die Bevölkerung über die Aufhebung der Vorwarnstufe zu informieren.

(3) Für Informationen im Sinne der Abs. 1 und 2 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung in Anspruch genommen werden.

Auslösung des Smogalarms

§ 8. Der Landeshauptmann hat unter Angabe der Smogalarmstufe für ein Belastungsgebiet Smogalarm auszulösen, sobald in diesem Gebiet

1.

an der im Smogalarmplan für die Auslösung des Smogalarms festgelegten Zahl von Meßstellen Überschreitungen zumindest einer der Grenzwerte gemäß Anlage 2 oder 3 festgestellt werden, und

2.

nicht auszuschließen ist, daß ohne die Anordnung von emissionsmindernden Maßnahmen die im Sinne der Anlagen 2 oder 3 festgestellte Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird.

Bekanntgabe des Smogalarms

§ 9. (1) Nach Auslösung des Smogalarms hat der Landeshauptmann den Smogalarm unter Angabe der Alarmstufe bekanntzugeben und gleichzeitig die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie zB der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen.

Maßnahmen bei Auslösung der Smogalarmstufen 1 und 2

§ 10. (1) Der Smogalarmplan hat folgende Anordnungen vorzusehen:

1.

zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,

2.

Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe, Drosselung oder Stillegung von Anlagen,

3.

Einschränkungen des Hausbrandes hinsichtlich der Höhe der Raumtemperatur und der Verwendung bestimmter Brennstoffe,

4.

Untersagung von Massenveranstaltungen.

(2) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 2 und im Rahmen des Smogalarmplanes Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durch Verordnung sowie Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat vor der Festlegung von Maßnahmen im Smogalarmplan die zuständige Berghauptmannschaft anzuhören, soweit sich diese Maßnahmen auf den Bergbau beziehen.

(3) Anordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf

1.

Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag,

2.

Fahrzeuge mit Elektromotor und Fahrzeuge, die die gemäß § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1 KDV 1967 vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,

3.

den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,

4.

Einsätze des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.

(4) Von der Anordnung zur Stillegung von Anlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Wohngebäuden, Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

(5) Im Abs. 4 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid des Landeshauptmannes von der Anordnung zur Stillegung gemäß Abs. 1 Z 2 auszunehmen, wenn

1.

die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, daß Gefahren für die Arbeitnehmer oder Dritte entstehen,

2.

Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand behoben werden können, oder

3.

infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Bekanntgabe des Smogalarmes.

Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

(6) Der Landeshauptmann kann für Betriebe mit erheblichem Emissionsbeitrag durch Bescheid Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 für die einzelnen Alarmstufen im Rahmen des Smogalarmplans vorsorglich festlegen. Soweit sich derartige Maßnahmen auf Bergbaue beziehen, sind sie nach Anhörung der zuständigen Berghauptmannschaft zu treffen.

(7) Während des Vorliegens der Alarmstufe 1 und 2 ist das Fernbleiben der Schüler gemäß § 9 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung, und § 45 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, gerechtfertigt.

Maßnahmen bei Auslösung der Smogalarmstufen 1 und 2

§ 10. (1) Der Smogalarmplan hat folgende Anordnungen vorzusehen:

1.

zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,

2.

Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe, Drosselung oder Stillegung von Anlagen,

3.

Einschränkungen des Hausbrandes hinsichtlich der Höhe der Raumtemperatur und der Verwendung bestimmter Brennstoffe,

4.

Untersagung von Massenveranstaltungen.

(2) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 2 und im Rahmen des Smogalarmplanes Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durch Verordnung sowie Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat vor der Festlegung von Maßnahmen im Smogalarmplan die zuständige Berghauptmannschaft anzuhören, soweit sich diese Maßnahmen auf den Bergbau beziehen.

(3) Anordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf

1.

Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der Zollwache und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,

2.

Fahrzeuge mit Elektromotor und Fahrzeuge, die die gemäß § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1 KDV 1967 vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,

3.

den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,

4.

Einsätze des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.

(3a) Die Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinn des Abs. 3 Z 2 ist von gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991, ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden, von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Abs. 3 Z 2 entspricht.

(3b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 3 Z 2 festzusetzen. Darin ist insbesondere die Herstellung und Vergabe der Kennzeichnung, deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Diese Verordnung ist mit 1. Mai 1993 in Kraft zu setzen und spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt kundzumachen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in den Smogalarmplänen über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben. Die Landeshauptmänner dürfen keine weiteren als im § 10 Abs. 3 enthaltenen Ausnahmen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 verordnen. Bestehende Vorschriften, welche über § 10 Abs. 3 hinausreichende Ausnahmen vorsehen, sind mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben.

(4) Von der Anordnung zur Stillegung von Anlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Wohngebäuden, Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

(5) Im Abs. 4 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid des Landeshauptmannes von der Anordnung zur Stillegung gemäß Abs. 1 Z 2 auszunehmen, wenn

1.

die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, daß Gefahren für die Arbeitnehmer oder Dritte entstehen,

2.

Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand behoben werden können, oder

3.

infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Bekanntgabe des Smogalarmes.

Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

(6) Der Landeshauptmann kann für Betriebe mit erheblichem Emissionsbeitrag durch Bescheid Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 für die einzelnen Alarmstufen im Rahmen des Smogalarmplans vorsorglich festlegen. Soweit sich derartige Maßnahmen auf Bergbaue beziehen, sind sie nach Anhörung der zuständigen Berghauptmannschaft zu treffen.

(7) Während des Vorliegens der Alarmstufe 1 und 2 ist das Fernbleiben der Schüler gemäß § 9 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung, und § 45 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, gerechtfertigt.

Maßnahmen bei Auslösung der Smogalarmstufen 1 und 2

§ 10. (1) Der Smogalarmplan hat folgende Anordnungen vorzusehen:

1.

zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,

2.

Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe, Drosselung oder Stillegung von Anlagen,

3.

Einschränkungen des Hausbrandes hinsichtlich der Höhe der Raumtemperatur und der Verwendung bestimmter Brennstoffe,

4.

Untersagung von Massenveranstaltungen.

(2) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 2 und im Rahmen des Smogalarmplanes Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durch Verordnung sowie Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat vor der Festlegung von Maßnahmen im Smogalarmplan die zuständige Berghauptmannschaft anzuhören, soweit sich diese Maßnahmen auf den Bergbau beziehen.

(3) Anordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf

1.

Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der Zollwache und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,

2.

a) Fahrzeuge mit Elektromotor,

b)

Fahrzeuge, die die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder

B der KDV 1967, BGBl Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,

jeweils mit der Maßgabe, daß sie entsprechend einer Verordnung nach Abs. 3b gekennzeichnet sind,

3.

den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,

4.

Einsätze des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.

(3a) Die Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinn des Abs. 3 Z 2 ist von gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991, ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden, von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Abs. 3 Z 2 entspricht.

(3b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 3 Z 2 festzusetzen. Darin ist insbesondere die Herstellung und Vergabe der Kennzeichnung, deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Diese Verordnung ist mit 1. Mai 1993 in Kraft zu setzen und spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt kundzumachen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in den Smogalarmplänen über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben. Die Landeshauptmänner dürfen keine weiteren als im § 10 Abs. 3 enthaltenen Ausnahmen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 verordnen. Bestehende Vorschriften, welche über § 10 Abs. 3 hinausreichende Ausnahmen vorsehen, sind mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben.

(4) Von der Anordnung zur Stillegung von Anlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Wohngebäuden, Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

(5) Im Abs. 4 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid des Landeshauptmannes von der Anordnung zur Stillegung gemäß Abs. 1 Z 2 auszunehmen, wenn

1.

die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, daß Gefahren für die Arbeitnehmer oder Dritte entstehen,

2.

Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand behoben werden können, oder

3.

infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Bekanntgabe des Smogalarmes.

Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

(6) Der Landeshauptmann kann für Betriebe mit erheblichem Emissionsbeitrag durch Bescheid Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 für die einzelnen Alarmstufen im Rahmen des Smogalarmplans vorsorglich festlegen. Soweit sich derartige Maßnahmen auf Bergbaue beziehen, sind sie nach Anhörung der zuständigen Berghauptmannschaft zu treffen.

(7) Während des Vorliegens der Alarmstufe 1 und 2 ist das Fernbleiben der Schüler gemäß § 9 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung, und § 45 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, gerechtfertigt.

Entwarnung

§ 11. Sobald die dem Smogalarm zugrunde liegenden Grenzwerte (Anlage 2 und 3) an allen Meßstellen innerhalb eines Belastungsgebietes nicht mehr überschritten werden und auch bei Aufhebung der emissionsmindernden Maßnahmen ein erneutes Überschreiten innerhalb von 12 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann bei Wegfall der Voraussetzungen für die Smogalarmstufe 2 Smogalarm der Stufe 1 zu geben und bei Wegfall der Voraussetzungen für diese Stufe den Smogalarm aufzuheben.

Überwachung

§ 12. (1) Die Überwachung der Einhaltung der gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt

1.

den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Motoren betriebenen Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,

2.

Anlagen zu betreten und zu besichtigen,

3.

Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen und

4.

die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Vorlage notwendiger Unterlagen zu verlangen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, Proben von Betriebsmitteln, Betriebsstoffen und Brennstoffen - soweit für diese Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 getroffen worden sind und soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen erforderlich ist - zu entnehmen.

(4) Soweit einer Anordnung gemäß § 10 zuwidergehandelt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt

1.

den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen,

2.

auch ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nach vorausgegangener Verständigung des Inhabers, des Eigentümers oder der mit der Betriebsführung der Anlage betrauten Personen oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung der Anlage wahrnimmt, die Einschränkung oder Einstellung des Betriebes der Anlage anzuordnen oder selbst durchzuführen.

§ 13. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des Abs. 6, durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.

(2) Weiters unterstützen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bezirksverwaltungsbehörden bei den nach § 12 zu setzenden Maßnahmen.

(3) Soweit der Bezirksverwaltungsbehörde andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser Organe anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen.

§ 14. (1) Bei der Überwachung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß vermeidbare Störungen oder Behinderungen eines Betriebes vermieden werden.

(2) Zur Erkenntlichmachung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 können auch die in der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, angeführten Verkehrszeichen verwendet werden.

Strafbestimmungen

§ 15. Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

a)

einem Bescheid oder einer Verordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,

b)

sich einer gemäß § 12 Abs. 4 Z 1 verfügten Anordnung widersetzt;

2.

mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

a)

einem Bescheid oder einer Verordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 2 oder einem Bescheid gemäß § 10 Abs. 6 zuwiderhandelt,

b)

entgegen § 12 Abs. 3 die Entnahme von Proben nicht duldet oder

c)

den Anordnungen gemäß § 12 Abs. 4 Z 2 nicht Folge leistet.

Erstmaliges Inkrafttreten von Smogalarmplänen

§ 16. Der Landeshauptmann hat die Smogalarmpläne innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen.

Kostentragung

§ 17. (1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und Anschaffung der Meßstellen im Belastungsgebiet im Rahmen des Smogalarmplanes.

(2) Die Länder tragen die übrigen Kosten, insbesondere die Kosten des Betriebes der Meßstellen.

Haftungsausschluß

§ 18. Für die sich aus den Maßnahmen gemäß den §§ 10 Abs. 1 bis 6 und 12 Abs. 4 ergebenden Nachteile am Vermögen gebührt keine Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

Inkrafttreten

§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 3 Z 1 sowie § 10 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1992 treten mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; § 10 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/1992 tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

Vollziehung

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

(2) Soweit auf Anlagen die Gewerbeordnung 1973, das Berggesetz 1975 oder die Ausführungsgesetze zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz anzuwenden sind, ist mit der Vollziehung des § 10 Abs. 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

Anlage 1

```


```

Grenzwerte für Luftschadstoffe

Vorwarnstufe

mg/m3 ppm

```

1.

Schwefeldioxid (SO2) in Verbindung mit

```

Staub *1)

1.1 SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,4

1.2 Summe SO2 und Staub bei Staubwerten

größer/gleich 0,2 mg/m3 0,6

```

2.

Kohlenmonoxid 20,0 17,0

```

```

3.

Stickstoffdioxid 0,35 0,18

```

```

4.

Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Grenzwerte sind als

```

Dreistundenmittelwerte in mg/m3, bezogen auf 20 ºC und 1013 mbar bzw. ppm, zu bestimmen. Eine Grenzwertüberschreitung liegt auch dann vor, wenn nur einer dieser Werte überschritten wird.


*1) Es handelt sich dabei um Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner 10 mikrometer.

Anlage 2

```


```

Grenzwerte für Luftschadstoffe

Smogalarmstufe 1

mg/m3 ppm

```

1.

Schwefeldioxid (SO2) in Verbindung mit

```

Staub *1)

1.1 SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,6

1.2 Summe SO2 und Staub bei Staubwerten

größer/gleich 0,2 mg/m3 0,8

```

2.

Kohlenmonoxid 30,0 26,0

```

```

3.

Stickstoffdioxid 0,6 0,3

```

```

4.

Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Grenzwerte sind als

```

Dreistundenmittelwerte in mg/m3, bezogen auf 20 ºC und 1013 mbar bzw. ppm, zu bestimmen. Eine Grenzwertüberschreitung liegt auch dann vor, wenn nur einer dieser Werte überschritten wird.


*1) Es handelt sich dabei um Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner 10 mikrometer.

Anlage 3

```


```

Grenzwerte für Luftschadstoffe

Smogalarmstufe 2

mg/m3 ppm

```

1.

Schwefeldioxid (SO2) in Verbindung mit

```

Staub *1)

1.1 SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,8

1.2 Summe SO2 und Staub bei Staubwerten

größer/gleich 0,2 mg/m3 1,0

```

2.

Kohlenmonoxid 40,0 34,0

```

```

3.

Stickstoffdioxid 0,8 0,4

```

```

4.

Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Grenzwerte sind als

```

Dreistundenmittelwerte in mg/m3, bezogen auf 20 ºC und 1013 mbar bzw. ppm, zu bestimmen. Eine Grenzwertüberschreitung liegt auch dann vor, wenn nur einer dieser Werte überschritten wird.


*1) Es handelt sich dabei um Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner 10 mikrometer.

Anlage 4

```


```

Bestimmungen über Smogmeßnetze

1.

Bei der Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe ist insbesondere zu beachten:

a)

Die Messung der Konzentration der Luftschadstoffe hat mit kontinuierlich arbeitenden Meßgeräten zu erfolgen.

b)

Es ist anzustreben, daß mindestens 90% der Meßwerte je Monat und Meßgerät verfügbar sind.

2.

Die Auswahl der Lage der Meßstellen hat unter Beachtung der Verteilung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Staub, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid in geeigneter Weise, zB auf Grund von

a)

flächendeckenden Immissionsmessungen,

b)

Emissionsdaten oder

c)

unter Verwendung von Schadstoffausbreitungsmodellen,

zu erfolgen.

3.

An jeder Meßstelle sind zumindest jene Luftschadstoffe zu

messen, für die Überschreitungen der Grenzwerte der Anlage 2 zu erwarten sind. An jeder Meßstelle, an der Schwefeldioxid gemessen wird, ist auch die Staubkonzentration zu messen.

4.

Zumindest an einer Meßstelle im Belastungsgebiet sind

Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit zu messen.

5.

Die Meßdaten der Konzentration der Luftschadstoffe sowie der

meteorologischen Größen gemäß Punkte 4 und 7 sind an eine Meßzentrale zu übermitteln. Meßdaten der gasförmigen Luftschadstoffe und der relevanten meteorologischen Größen müssen als Halbstundenmittelwerte verfügbar sein. Diese Halbstundenmittelwerte sind zu jeder halben Stunde zu gleitenden Dreistundenmittelwerten zusammenzufassen.

6.

Es sind Auswertemöglichkeiten der Meßdaten vorzusehen, die Aussagen insbesondere über die räumliche und zeitliche Verteilung der Luftschadstoffe zulassen und die Auswahl wirksamer Maßnahmen nach dem § 10 ermöglichen.

7.

Ab der Auslösung der Vorwarnstufe gemäß § 6 oder des Smogalarms

gemäß § 8 bis zur Entwarnung ist wenigstens einmal täglich ein Höhenprofil der Lufttemperatur oder einer geeigneten Ersatzgröße zu bestimmen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.