Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 5. April 1989 über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-04-26
Letzte Aktualisierung 2012-12-21
Status Aufgehoben · 2006-10-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt entspricht 10 S.

§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 11,50 S.

§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 12,50 S.

§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 13,50 S.

§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 14,30 S *1).

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*1) entspricht 1,04 Euro

§ 1. Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,25 Euro.

§ 1 Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,50 Euro.

§ 1 Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro.

§ 2. (1) In den Beträgen dieser Verordnung sind der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten, die Vergütung für einfache Manipulationen (zB Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen, Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen enthalten.

(2) Für besonders aufwendige Untersuchungen und Auswertungen sind pro Stunde 36 Punkte zu verrechnen.

(3) Für Begutachtungen, deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen und für Gutachten, die an Ort und Stelle erstattet werden, sind pro Stunde 54 Punkte zu verrechnen.

(4) Für angefangene Stunden ist der anteilige Stundensatz zu verrechnen.

§ 2. (1) In den Beträgen dieser Verordnung sind der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten, die Vergütung für einfache Manipulationen (zB Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen, Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen enthalten.

(2) Für besonders aufwendige Untersuchungen und Auswertungen sind pro Stunde 36 Punkte zu verrechnen.

(3) Für Begutachtungen, deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen und für Gutachten, die an Ort und Stelle erstattet werden, sind pro Stunde 110 Punkte zu verrechnen.

(4) Für angefangene Stunden ist der anteilige Stundensatz zu verrechnen.

§ 3. (1) Wird für eine Untersuchung, Begutachtung oder Probenentnahme eine Dienstreise vorgenommen, so ist für deren durchschnittlichen Kostenersatz die nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes zu leistende Vergütung maßgebend.

(2) Für die Vornahme eines Lokalaugenscheines einschließlich allfälliger Probenentnahme sind 20 Punkte zu verrechnen, für die Probenentnahme allein 10 Punkte.

(3) Für die Vornahme einer hygienisch-mikrobiologischen Betriebskontrolle einschließlich allfälliger Probenentnahme oder Vornahme von Abstrichen und dgl. sind 70 Punkte zu verrechnen.

§ 3. (1) Wird für eine Untersuchung, Begutachtung oder Probenentnahme eine Dienstreise vorgenommen, so ist für deren durchschnittlichen Kostenersatz die nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes zu leistende Vergütung maßgebend.

(2) Für die Vornahme eines Lokalaugenscheines einschließlich allfälliger Probenentnahme sind 26 Punkte zu verrechnen, für die Probenentnahme allein 10 Punkte.

(3) Für die Vornahme einer hygienisch-mikrobiologischen Betriebskontrolle einschließlich allfälliger Probenentnahme oder Vornahme von Abstrichen und dgl. sind 70 Punkte zu verrechnen.

§ 4. Dem Einreicher, der sich verpflichtet, innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Mindestprobenanzahl einzureichen, ist, sofern sich hiebei erfahrungsgemäß ein verminderter Aufwand ergibt, ein Mengenrabatt zu gewähren. Dieser beträgt bei mindestens 30 Proben 10 vH, bei mindestens 50 Proben 15 vH und bei über 100 Proben 20 vH.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2001 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

(4) Auf Proben und Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2001 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. 189/1989, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 409/1992, BGBl. Nr. 477/1994 und BGBl. II Nr. 332/1997, anzuwenden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 409/1992 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

(4) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 409/1992 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. 189/1989 in der Stammfassung anzuwenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 477/1994 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

(4) Auf Proben und Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 477/1994 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. 189/1989, geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 409/1992 anzuwenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/1997 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

(4) Auf Proben und Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 332/1997 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. 189/1989, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 409/1992 und BGBl. Nr. 477/1994, anzuwenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2001 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

(4) Auf Proben und Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2001 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. 189/1989, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 409/1992, BGBl. Nr. 477/1994 und BGBl. II Nr. 332/1997, anzuwenden.

Anlage

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Punkte

1 Allgemeines

101 Allgemeine Beschreibung von Proben inklusive

der Feststellung der Maße, des Gewichtes

(brutto, tara, netto), des Volumens;

Beschreibung von Verpackungen, Anfertigen von

Kopien von Verpackungen, von Beipacktexten;

Temperaturmessung; uä........................ 25

102 Allgemeine Beschreibung in einfachen Fällen

wie Trinkwasser-, Milch-, Weinproben oder

Proben von Eipräparaten, insbesondere in

anstaltseigenen Gefäßen, inklusive

Temperaturmessung............................ 8

103 Sinnenprüfung (Aussehen, Konsistenz, Geruch,

Geschmack) inklusive Auftauen, Erhitzen,

Verdünnen, Feststellen von Verunreinigungen,

Fremdbestandteilen, uä....................... 15

104 Probenvorbehandlung für die Sinnenprüfung,

für chemische oder mikrobiologische

Untersuchungen:

Zubereitung nach einer Rezeptur, Tee-,

Kaffeezubereitung, Schlagversuch, Feststellen

des Gebrauchswertes; diverse Lagerversuche

(Haltbarkeitsprüfung, Prüfung mit

Testflüssigkeiten, zB bei Geschirr und

Kunststoff; uä.), Bebrütung; uä.............. je 10

105 Einfache Tests:

Durchleuchten von Eiern, Schwimmprobe, uä.... je 5

106 Quantitative Bestimmung von Verunreinigungen:

Besatz,

Fremdbestandteile, Anteil

schlechter Früchte, bitterer Mandeln,

Stengeln, Bruchreis, uä...................... 25

107 Spezielle Vermessungen:

Korngröße von Reis, planimetrische

Bestimmungen, uä............................. 25

108 Quantitative Bestimmung von Bestandteilen

inklusive mechanischer Auftrennung:

Abtropfgewicht, Fleisch-, Fisch-,

Gemüseeinwaage, Griebenanteil, Siebrückstand,

Hektolitergewicht, 100-Bohnengewicht, uä..... 10

109 Identifizierung von Parasiten, Insekten und deren

Larven, Pflanzenkrankheiten, uä............. 30

110 Anfertigung von Photos (in Farbe,

schwarzweiß, auch mit Mikroskop)............. 10

111 Prüfung von Konserven auf Dichtigkeit,

Falzprüfung, uä.............................. 20

2 Histologische und mikroskopische

Untersuchungen

201 Histologie inklusive Anfertigung von

Schnitten.................................... 60

202 Histometrie.................................. 50

203 Mikroskopie inklusive Probenaufbereitung..... 25

2031 Pollenanalyse................................ 50

3 Einfache Messungen, Bestimmungen und

Prüfungen

301 pH-Wert; Prüfung auf Stärke, Stärkezucker,

Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Chlorid,

Sulfat, Ferrocyanide, empyreumatische

Stoffe; Nachweis von Kationen;

Peroxidasetest, Phosphatasetest; uä.......... 3

302 Dichte, Refraktion, Leitfähigkeit;

Tüpfelreaktionen (Prüfung auf

Dithiocarbamate, Blutnachweis usw.); Reaktion

nach Kreis, Prüfung auf Aldehyde, Mineralöle,

Seetieröle, Acetoin, Furfural,

Hydroxyfurfural; Blauschönung; uä............ 5

303 Schmelzpunkt, Gefrierpunkt, Siedepunkt,

Rauchpunkt; vergleichende Farb- und

Fällungsreaktionen (zB nach dem Arzneibuch),

Prüfung auf Teerfarbstoffe

(Wollfadenmethode); uä....................... 10

304 Butyrometrische Bestimmungen................. 15

305 Diastasezahl, aw-Wert, Kohlensäure nach

Tillmans, uä................................. 20

4 Probenaufbereitung

401 Zentrifugieren, Homogenisieren mit Kutter,

Mixer, uä.................................... 5

402 Abdampfen, Gefriertrocknen, Veraschen, sofern

nicht in Z 501 enthalten; Ultrafiltration,

einfache Destillation,

Wasserdampfdestillation, uä.; Bereitung

einfacher Extrakte (zB wäßrige Extrakte),

Herstellung von Preßlingen; uä............... je 10

403 Fällungen inklusive Abtrennen des

Niederschlages und allfälliges Waschen, uä... 15

404 Aufschlüsse in offenen Gefäßen, Hydrolysen,

einfache Derivatisierung (zB Veresterung,)

Extraktionen nach Soxhlet oder mit

Perforatoren, quantitatives Ausschütteln

(inklusive Filtrationen, Zentrifugieren,

Abdampfen von Lösungsmitteln), Dialyse, uä... je 20

405 Einfache chromatographische Trennverfahren,

Gelpermeation, Vakuumdestillation,

Rektifikation, Druckaufschlüsse,

Kaltveraschung in angeregtem Sauerstoff,

Derivatisierung, Cd-Reduktor, uä............. je 30

406 Aufwendige Aufbereitung, wie mehrfache

Isolier- und Anreicherungsverfahren,

Aufbereitungen oder Messungen mit sehr hohem

Chemiekalienaufwand, mit großem

Entsorgungsaufwand, mit großem

Sicherheitsaufwand, uä....................... je 50-100

5 Chemische Untersuchungen und Bestimmungen

501 Gravimetrie:Bestimmung der Asche, des Sandes,

des Abdampfrückstandes, uä................... je 15

502 Volumetrische Bestimmungen

5021 Neutralisationstitration.................... 10

5022 Sonstige volumetrische Bestimmungen......... 15

503 UV/VIS - Spektrometrie sowie photometrische

Bestimmungen (inklusive allfälliger

Farbreaktionen), Fluoreszenzphotometrie,

Turbidimetrie, uä........................... 15

5031 Qualitativ.................................. 10

504 Atomabsorptions-, Atomemissionsspektronomie

(AAS,AES)................................... 30

505 Dünnschichtchromatographie inklusive

Auswertung.................................. 40

5051 Qualitativ.................................. 25

506 Papierchromatographie inklusive Auswertung.. 30

5061 Qualitativ.................................. 15

507 Elektrometrie, wie Elektrogravimetrie,

Amperometrie, Messungen mit ionensensitiver

Elektrode, jedoch ausgenommen die unter Z 3

angegebenen Methoden........................ 15

508 Polarographie............................... 30

5081 Qualitativ.................................. 15

509 Elektrophorese, wie Gelelektrophorese

Elektrofokussierung, trägerfreie

Elektrophorese, Isotachophorese,

Elektrotransfer (Blotting).................. 50

5091 Qualitativ.................................. 30

510 Immunelektrophorese......................... 75

511 Enzymatische Bestimmungen................... je 25

5111 Bestimmung von Enzymaktivitäten............. 25

512 Gaschromatographie (GC)..................... 40

5121 Qualitativ.................................. 25

513 Gaschromatographie-Massenspektrometrie

(GC-MS)..................................... 60

5131 Qualitativ.................................. 40

514 Hochleistungsflüssigchromatographie (HPLC).. 40

5141 Qualitativ.................................. 20

515 Immunchemische Bestimmungen................. 50

5151 Qualitativ.................................. 25

5152 Immunblot................................... 75

516 Infrarotspektrometrie (IR).................. 30

5161 mittels FMIR-Technik........................ 50

517 Ramanspektrometrie.......................... 50

518 Polarimetrie................................ 15

6 Radioaktivitätsmessungen

601 Gammaspektrometrie, einfach................. 25

602 Flüssigszintillationsmessung, einfach....... 30

603 Low-Level-Messungen......................... 60

604 Messungen mit dem Geiger-Müllerzählrohr..... 20

7 Mikrobiologische Untersuchungen

701 Mikroskopische Keimzahl...................... 10

702 Aerobier (koloniebildende Einheiten),

ausgenommen die unter Z 703 angeführten...... 8

703 Anaerobier, ferner Escherichia coli,

coliforme Keime, Enterobacteriaceen

(ausgenommen die unter Z 705 und 706

angeführten), Enterokokken, Laktobakterien,

Bacillus cereus, Staphylokokken, Hefen,

inklusive Identifizierung, uä................ je 15

704 Streptokokken ausgenommen Enterokokken,

Pseudomonaden, Clostridien, Schimmelpilze,

inklusive Identifizierung, uä................ je 30

705 Listeria, Salmonella, inklusive

Identifizierung, uä.......................... je 40

706 Brucella, Campylobacter, Yersinia, inklusive

Identifizierung, uä.......................... je 50

707 Legionella, inklusive Identifizierung, uä.... 70

708 Bakteriologische Stufenkontrolle in

Molkereien (vereinfachte Untersuchung von 10

Proben, inklusive Phosphatasetest)........... 170

709 Bakteriologische Untersuchung von Wasser

einfach (Keimzahl bei 36 +/-1 C und 21 +/-1 C,

coliforme Keime, E. coli, Enterokokken)..... 50

710 Prüfung der Gärfähigkeit mit Hefe............ 15

711 Hemmstofftest mit Bacillus subtilis, Bacillus

stearothermophilus oder anderen

Mikroorganismen.............................. 20

712 Howardzahl................................... 40

8 Chemische Untersuchung von Trinkwasser im

Standardumfang (pH-Wert, Leitfähigkeit,

Gesamthärte, Carbonathärte, Ammonium,

Kaliumpermanganatverbrauch, Nitrit, Nitrat,

Chlorid, Sulfat, Eisen, Mangan) inklusive

Sinnenprüfung................................ 110

9 Toxikologie.................................. 100-2500

Anlage

1 Allgemeines Punkte
101 Allgemeine Beschreibung von Proben inklusive der Feststellung der Maße, des Gewichtes (brutto, tara, netto), des Volumens; Beschreibung von Verpackungen, Anfertigen von Kopien von Verpackungen, von Beipacktexten; Temperaturmessung; uä 25
102 Allgemeine Beschreibung in einfachen Fällen wie Trinkwasser-, Milch-, Weinproben oder Proben von Eipräparaten, insbesondere in anstaltseigenen Gefäßen, inklusive Temperaturmessung 8
103 Sinnenprüfung (Aussehen, Konsistenz, Geruch, Geschmack) inklusive Auftauen, Erhitzen, Verdünnen, Feststellen von Verunreinigungen, Fremdbestandteilen, uä 15
104 Probenvorbehandlung für die Sinnenprüfung, für chemische oder mikrobiologische Untersuchungen: Zubereitung nach einer Rezeptur, Tee-, Kaffeezubereitung, Schlagversuch, Feststellen des Gebrauchswertes; diverse Lagerversuche (Haltbarkeitsprüfung, Prüfung mit Testflüssigkeiten, zB bei Geschirr und Kunststoff; uä.), Bebrütung; uä je 10
105 Einfache Tests: Durchleuchten von Eiern, Schwimmprobe, uä je 5
106 Quantitative Bestimmung von Verunreinigungen: Besatz, Fremdbestandteile, Anteil schlechter Früchte, bitterer Mandeln, Stengeln, Bruchreis, uä 25
107 Spezielle Vermessungen: Korngröße von Reis, planimetrische Bestimmungen, uä 25
108 Quantitative Bestimmung von Bestandteilen inklusive mechanischer Auftrennung: Abtropfgewicht, Fleisch-, Fisch-, Gemüseeinwaage, Griebenanteil, Siebrückstand, Hektolitergewicht, 100-Bohnengewicht, uä 10
109 Identifizierung von Parasiten, Insekten und deren Larven, Pflanzenkrankheiten, uä 30
110 Anfertigung von Photos (in Farbe, schwarzweiß, auch mit Mikroskop) 10
111 Prüfung von Konserven auf Dichtigkeit, Falzprüfung, uä 20
2 Histologische und mikroskopische Untersuchungen
201 Histologie inklusive Anfertigung von Schnitten 60
202 Histometrie 50
203 Mikroskopie inklusive Probenaufbereitung 25
2031 Pollenanalyse 50
3 Einfache Messungen, Bestimmungen und Prüfungen
301 pH-Wert; Prüfung auf Stärke, Stärkezucker, Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Chlorid, Sulfat, Ferrocyanide, empyreumatische Stoffe; Nachweis von Kationen; Peroxidasetest, Phosphatasetest; uä 3
302 Dichte, Refraktion, Leitfähigkeit; Tüpfelreaktionen (Prüfung auf Dithiocarbamate, Blutnachweis usw.); Reaktion nach Kreis, Prüfung auf Aldehyde, Mineralöle, Seetieröle, Acetoin, Furfural, Hydroxyfurfural; Blauschönung; uä 5
303 Schmelzpunkt, Gefrierpunkt, Siedepunkt, Rauchpunkt; vergleichende Farb- und Fällungsreaktionen (zB nach dem Arzneibuch), Prüfung auf Teerfarbstoffe (Wollfadenmethode); uä 10
304 Butyrometrische Bestimmungen 15
305 Diastasezahl, aw-Wert, Kohlensäure nach Tillmans, uä 20
4 Probenaufbereitung
401 Zentrifugieren, Homogenisieren mit Kutter, Mixer, uä 5
402 Abdampfen, Gefriertrocknen, Veraschen, sofern nicht in Z 501 enthalten; Ultrafiltration, einfache Destillation, Wasserdampfdestillation, uä.; Bereitung einfacher Extrakte (zB wäßrige Extrakte), Herstellung von Preßlingen; uä je 10
403 Fällungen inklusive Abtrennen des Niederschlages und allfälliges Waschen, uä 15
404 Aufschlüsse in offenen Gefäßen, Hydrolysen, einfache Derivatisierung (zB Veresterung,) Extraktionen nach Soxhlet oder mit Perforatoren, quantitatives Ausschütteln (inklusive Filtrationen, Zentrifugieren, Abdampfen von Lösungsmitteln), Dialyse, uä je 20
405 Einfache chromatographische Trennverfahren, Gelpermeation, Vakuumdestillation, Rektifikation, Druckaufschlüsse, Kaltveraschung in angeregtem Sauerstoff, Derivatisierung, Cd-Reduktor, uä je 30
406 Aufwendige Aufbereitung, wie mehrfache Isolier- und Anreicherungsverfahren, Aufbereitungen oder Messungen mit sehr hohem Chemiekalienaufwand, mit großem Entsorgungsaufwand, mit großem Sicherheitsaufwand, uä je 50-100
5 Chemische Untersuchungen und Bestimmungen
501 Gravimetrie:Bestimmung der Asche, des Sandes, des Abdampfrückstandes, uä je 15
502 Volumetrische Bestimmungen
5021 Neutralisationstitration 10
5022 Sonstige volumetrische Bestimmungen 15
503 UV/VIS – Spektrometrie sowie photometrische Bestimmungen (inklusive allfälliger Farbreaktionen), Fluoreszenzphotometrie, Turbidimetrie, uä 15
5031 Qualitativ 10
504 Atomabsorptions-, Atomemissionsspektronomie (AAS,AES) 30
505 Dünnschichtchromatographie inklusive Auswertung 40
5051 Qualitativ 25
506 Papierchromatographie inklusive Auswertung 30
5061 Qualitativ 15
507 Elektrometrie, wie Elektrogravimetrie, Amperometrie, Messungen mit ionensensitiver Elektrode, jedoch ausgenommen die unter Z 3 angegebenen Methoden 15
508 Polarographie 30
5081 Qualitativ 15
509 Elektrophorese, wie Gelelektrophorese Elektrofokussierung, trägerfreie Elektrophorese, Isotachophorese, Elektrotransfer (Blotting) 50
5091 Qualitativ 30
510 Immunelektrophorese 75
511 Enzymatische Bestimmungen je 25
5111 Bestimmung von Enzymaktivitäten 25
512 Gaschromatographie (GC) 40
5121 Qualitativ 25
513 Gaschromatographie-Massenspektrometrie (GC-MS) 60
5131 Qualitativ 40
514 Hochleistungsflüssigchromatographie (HPLC) 40
5141 Qualitativ 20
515 Immunchemische Bestimmungen 50
5151 Qualitativ 25
5152 Immunblot 75
516 Infrarotspektrometrie (IR) 30
5161 mittels FMIR-Technik 50
517 Ramanspektrometrie 50
518 Polarimetrie 15
6 Radioaktivitätsmessungen
601 Gammaspektrometrie, einfach 25
602 Flüssigszintillationsmessung, einfach 30
603 Low-Level-Messungen 60
604 Messungen mit dem Geiger-Müllerzählrohr 20
7 Mikrobiologische Untersuchungen
701 Mikroskopische Keimzahl 10
702 Aerobier (koloniebildende Einheiten), ausgenommen die unter Z 703 angeführten 8
703 Anaerobier, ferner Escherichia coli, coliforme Keime, Enterobacteriaceen (ausgenommen die unter Z 705 und 706 angeführten), Enterokokken, Laktobakterien, Bacillus cereus, Staphylokokken, Hefen, inklusive Identifizierung, uä je 15
704 Streptokokken ausgenommen Enterokokken, Pseudomonaden, Clostridien, Schimmelpilze, inklusive Identifizierung, uä je 30
705 Listeria, Salmonella, inklusive Identifizierung, uä je 40
706 Brucella, Campylobacter, Yersinia, inklusive Identifizierung, uä je 50
707 Legionella, inklusive Identifizierung, uä 70
708 Bakteriologische Stufenkontrolle in Molkereien (vereinfachte Untersuchung von 10 Proben, inklusive Phosphatasetest) 170
709 Bakteriologische Untersuchung von Wasser einfach (Keimzahl bei 36 +/-1 C und 21 +/-1 C, coliforme Keime, E. coli, Enterokokken) 28
710 Prüfung der Gärfähigkeit mit Hefe 15
711 Hemmstofftest mit Bacillus subtilis, Bacillus stearothermophilus oder anderen Mikroorganismen 20
712 Howardzahl 40
8 Chemische Untersuchung von Trinkwasser im Standardumfang (pH-Wert, Leitfähigkeit, Gesamthärte, Carbonathärte, Ammonium, Kaliumpermanganatverbrauch, Nitrit, Nitrat, Chlorid, Sulfat, Eisen, Mangan) inklusive Sinnenprüfung 44
9 Toxikologie 100-2500

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