Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 23. Jänner 1989 über die Giftbezugsbewilligung, die Aufzeichnungspflicht, die besondere Kennzeichnung und Verpackung und über besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr mit Giften (Giftverordnung 1989)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 29 Abs. 8, 30 Abs. 2, 32 Abs. 3 und 33 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird - hinsichtlich des § 33 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit sich diese Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig oder giftig (§ 2 Abs. 5 Z 6 und 7 ChemG) einzustufen sind. Diese Stoffe und Zubereitungen werden in der Folge als Gifte bezeichnet.
(2) Die Einstufung im Sinne des Abs. 1 ergibt sich aus der Einstufung eines Stoffes in der vorläufigen Giftliste (§ 58 ChemG), kundgemacht durch die Verordnung BGBl. Nr. 209/1989, in Verbindung mit den für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen geltenden Vorschriften der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989.
(3) Spätestens mit Inkrafttreten der Giftliste gemäß § 23 ChemG ist an Stelle der vorläufigen Giftliste diese, einschließlich ihrer jährlichen Ergänzungen oder Änderungen, in Verbindung mit der Chemikalienverordnung für die Einstufung maßgeblich.
Giftbezugsbewilligung
§ 2. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung (§ 29 Abs. 1 ChemG) ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 29 Abs. 2 bis 6 ChemG) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz gemäß den in den Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) vorgesehenen Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit einzutragen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Giftbezugsbewilligung
darauf hinzuweisen, daß die in der Kennzeichnung und in Beipacktexten enthaltenen Hinweise für die Verwendung und schadlose Beseitigung des Giftes genau zu beachten sind, und
allfällige ergänzende Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, die im Hinblick auf eine für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedenkliche Verwendung oder schadlose Beseitigung des Giftes erforderlich sind.
(3) Bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung der Verläßlichkeit auch zu prüfen, ob der Antragsteller über Informationen und Kenntnisse über Maßnahmen der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall verfügt. Erforderlichenfalls sind in der Giftbezugslizenz auch weitere Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall als Auflage vorzuschreiben.
§ 3. Beim Bezug von Giften auf Grund eines Giftbezugsscheines hat der Abgeber des Giftes darin das Datum der Abgabe und die Menge des abgegebenen Giftes einzutragen sowie seinen Firmenstempel und seine Unterschrift beizufügen.
Bestätigung des Rektors oder der Aufsichtsbehörde
§ 4. (1) Die Bestätigung gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 ChemG ist für Universitäten oder für Universitätsinstitute vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.
(2) Die Bestätigung kann
für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer Gifte in einer bestimmten Menge für die Höchstdauer von drei Monaten oder
für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge von Giften für die Höchstdauer von drei Jahren
(3) In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes oder der Anstalt oder von diesem beauftragte Personen als die zum Empfang bevollmächtigten Personen namentlich zu bezeichnen.
(4) Der Rektor und die zuständige Aufsichtsbehörde haben unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung eine Abschrift derselben der für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Bestätigung des Rektors oder der Aufsichtsbehörde
§ 4. (1) Die Bestätigung gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 ChemG ist für Universitäten oder für Universitätsinstitute vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie bei von Gebietskörperschaften errichteten Zweckverbänden von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.
(2) Die Bestätigung kann
für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer Gifte in einer bestimmten Menge für die Höchstdauer von drei Monaten oder
für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge von Giften für die Höchstdauer von drei Jahren
(3) In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes, der Anstalt oder des Zweckverbandes oder von diesem beauftragte Personen als Personen als die zum Empfang bevollmächtigten Personen namentlich zu bezeichnen.
(4) Der Rektor und die zuständige Aufsichtsbehörde haben unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung eine Abschrift derselben der für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Aufbewahrungspflicht
§ 5. Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen gemäß § 4 sind sorgfältig gegen Mißbrauch und Diebstahl zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen.
Bezug und Abgabe von Giften
§ 6. (1) Beim direkten Bezug von Giften durch Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG und bei der direkten Zustellung an solche Berechtigte durch den Abgeber selbst hat der Erwerber
die Giftbezugsbewilligung oder die Bestätigung gemäß § 4 vorzulegen und seine Identität nachzuweisen oder
als Arzt oder Tierarzt unter Nachweis seiner Identität schriftlich zu erklären, daß er das Gift in Ausübung der Heilkunde benötigt,
(2) Die Bestätigung über den Empfang des Giftes hat auf einer Giftempfangsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu erfolgen. Mit seiner Unterschrift hat der Erwerber auch zu bestätigen, daß er das Gift nur für den Zweck, für den die Giftbezugsbewilligung oder die Bestätigung gemäß § 4 ausgestellt wurde, oder zur Ausübung der Heilkunde verwenden wird. Wird das Gift an eine Person abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 ChemG zum Empfang des Giftes ermächtigt wurde, so hat diese in der vom Erwerbsberechtigten bereits unterfertigten Giftempfangsbestätigung auch die Übernahme des Giftes für den Erwerbsberechtigten zu bestätigen. Diese Übernahmsbestätigung kann auch in einer Spalte des Giftvormerkbuches erfolgen.
(3) Bei der Vorlage eines Giftbezugsscheines gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Abgeber oder sein Zusteller gemäß § 3 vorzugehen.
(4) Die Zustellung von Giften durch Abgabeberechtigte gemäß § 28 Abs. 2 ChemG einschließlich der Zustellung im Wege der von den Abgabeberechtigten beauftragten Spediteure oder hiezu befugten Beförderungsunternehmen gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (§ 32 Abs. 3 ChemG), sofern die Abgabeberechtigten oder die Spediteure über eine inländische Betriebsstätte zur ordnungsgemäßen Lagerung, Aufbewahrung und Kontrolle der abzugebenden Gifte verfügen und die Zustellung unmittelbar aus dieser Betriebsstätte erfolgt.
(5) Sollen Gifte vom Erwerbsberechtigten gemäß § 28 Abs. 3 ChemG nicht direkt bezogen, sondern vom Abgeber oder im Wege beauftragter Spediteure oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen an diese Erwerbsberechtigten zugestellt werden, so ist hiefür eine schriftliche oder telegraphische Bestellung erforderlich. Der Bestellung durch Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG sind der Giftbezugsschein oder die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 (beide jeweils im Original) oder die Giftbezugslizenz oder die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 (beide jeweils allenfalls in Kopie) anzuschließen. Ärzte oder Tierärzte haben der Bestellung die schriftliche Erklärung anzufügen, daß sie das Gift in Ausübung der Heilkunde benötigen, und die Bestellung mit der persönlich gefertigten Ärztestampiglie zu versehen. Der Abgeber hat den Giftbezugsschein mit der gemäß § 3 erforderlichen Eintragung zu versehen und tunlichst gleichzeitig mit der Zustellung dem Erwerbsberechtigten rückzumitteln. Die Zustellung der Gifte hat zu eigenen Handen des Erwerbsberechtigten oder der von diesem ermächtigten Person zu erfolgen. Erfolgt die Zustellung durch den Abgeber selbst oder durch Zustellorgane des Abgebers, so hat der Erwerber oder die von diesem ermächtigte Person bei Erhalt der Gifte dem Zusteller die unterfertigte Giftempfangsbestätigung auszufolgen. Im Falle der Zustellung der Gifte im Wege beauftragter Spediteure oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen ist die unterfertigte Giftempfangsbestätigung unverzüglich nach Erhalt der Gifte dem Abgeber nachweislich rückzusenden.
(6) In Fällen des Bezuges und der Abgabe von Giften durch gemäß § 28 Abs. 2 ChemG Berechtigte untereinander gilt nur die Aufzeichnungspflicht gemäß § 8. Der Abgeber hat sich aber in zumutbarer Weise darüber in Kenntnis zu setzen, daß der Erwerber über eine Berechtigung gemäß § 28 Abs. 2 ChemG verfügt.
Bezug und Abgabe von Giften
§ 6. (1) Beim direkten Bezug von Giften durch Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG und bei der direkten Zustellung an solche Berechtigte durch den Abgeber selbst hat der Erwerber
die Giftbezugsbewilligung oder die Bestätigung gemäß § 4 vorzulegen und seine Identität nachzuweisen oder
als Arzt oder Tierarzt unter Nachweis seiner Identität schriftlich zu erklären, daß er das Gift in Ausübung der Heilkunde benötigt,
(2) Bei Bezug durch nichtgewerbliche Letztverbraucher gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG hat die Bestätigung über den Empfang des Giftes auf einer Giftempfangsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu erfolgen. Mit seiner Unterschrift hat der Erwerber auch zu bestätigen, daß er das Gift nur für den Zweck, für den die Giftbezugsbewilligung ausgestellt wurde, verwenden wird. Andere Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG dürfen den Empfang des Giftes auch auf einem geeigneten Beleg des Warenverkehrs, wie Frachtschein, Rechnung oder Lieferschein, bestätigen. Mit dieser Bestätigung übernimmt der Erwerber die Verpflichtung, daß er das Gift nur für die in der Giftbezugsbewilligung oder in der Bestätigung gemäß § 4 genannten Zwecke oder nur in Ausübung der Heilkunde verwenden wird.
(2a) Wird das Gift an eine Person abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten zum Empfang des Giftes gemäß § 33 Abs. 1 ChemG ermächtigt wurde, so hat diese die Übernahme des Giftes für den Erwerbsberechtigten zu bestätigen. Diese Übernahmsbestätigung kann auch in einer Spalte des Giftvormerkbuches erfolgen.
(3) Bei der Vorlage eines Giftbezugsscheines gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Abgeber oder sein Zusteller gemäß § 3 vorzugehen.
(4) Die Zustellung von Giften durch Abgabeberechtigte gemäß § 28 Abs. 2 ChemG einschließlich der Zustellung im Wege der von den Abgabeberechtigten beauftragten Spediteure oder hiezu befugten Beförderungsunternehmen gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (§ 32 Abs. 3 ChemG), sofern die Abgabeberechtigten oder die Spediteure über eine inländische Betriebsstätte zur ordnungsgemäßen Lagerung, Aufbewahrung und Kontrolle der abzugebenden Gifte verfügen und die Zustellung unmittelbar aus dieser Betriebsstätte erfolgt.
(5) Sollen Gifte von Erwerbsberechtigten gemäß § 28 Abs. 3 ChemG nicht direkt bezogen, sondern vom Abgeber im Wege beauftragter Spediteure, hiezu befugter Beförderungsunternehmen oder anderer beauftragter Personen an diese Erwerbsberechtigten zugestellt werden, so ist für nichtgewerbliche Letztverbraucher gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG eine schriftliche oder telegrafische Bestellung erforderlich. Im Falle des Bezuges durch andere Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG ist auch eine andere Form der Bestellung zulässig, sofern sie vom Abgeber schriftlich bestätigt wird. Diese Bestätigung darf auch auf dem Lieferschein erfolgen. Der Abgeber hat sich jedenfalls zu vergewissern, daß der Erwerber hinsichtlich der bestellten Gifte über einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz oder über eine Bestätigung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 2 verfügt oder daß er Arzt oder Tierarzt ist. Der Abgeber hat den ihm vor dem Bezug vom Erwerbsberechtigten übermittelten Giftbezugsschein mit der gemäß § 3 erforderlichen Eintragung zu versehen und tunlichst gleichzeitig mit der Zustellung dem Erwerbsberechtigten rückzustellen. Die Zustellung der Gifte hat zu eigenen Handen des Erwerbsberechtigten oder der von diesem ermächtigten Person zu erfolgen. Erfolgt die Zustellung an nichtgewerbliche Letztverbraucher gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG durch den Abgeber selbst oder durch vom Abgeber mit der Zustellung beauftragte Personen, hat der Erwerber oder die von diesem zum Empfang ermächtigte Person bei Erhalt der Gifte dem Zusteller die unterfertigte Giftempfangsbestätigung auszufolgen. Im Falle der Zustellung der Gifte im Wege beauftragter Spediteure oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen ist die unterfertigte Giftempfangsbestätigung unverzüglich nach Erhalt der Gifte dem Abgeber nachweislich rückzustellen.
(6) In Fällen des Bezuges und der Abgabe von Giften durch gemäß § 28 Abs. 2 ChemG Berechtigte untereinander gilt nur die Aufzeichnungspflicht gemäß § 8. Der Abgeber hat sich aber in zumutbarer Weise darüber in Kenntnis zu setzen, daß der Erwerber über eine Berechtigung gemäß § 28 Abs. 2 ChemG verfügt.
Giftvormerkbuch
§ 7. (1) Die zur Abgabe von Giften gemäß § 28 Abs. 2 ChemG Berechtigten haben über die an Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG abgegebenen Gifte ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Giftvormerkbuch nach dem in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgesehenen Muster zu führen. Im Giftvormerkbuch sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe des Giftes und im unmittelbaren Anschluß an die nächstvorliegende Eintragung einzutragen:
die Bezeichnung des Erwerbers mit Namen und Adresse,
die genaue Bezeichnung der vorhandenen Giftbezugsbewilligung oder der Bestätigung gemäß § 4 und deren Ausstellungstag,
die Handelsbezeichnung oder die chemische Bezeichnung und die Menge des abgegebenen Giftes und dessen Verwendungszweck,
der Name der das Gift abgebenden Person,
die eigenhändige Unterschrift des Erwerbers, sofern dieser den Empfang nicht gesondert schriftlich bestätigt, und
das Abgabedatum.
(2) Der Führung des Giftvormerkbuches ist die chronologische und lückenlose Sammlung der mit einer fortlaufenden Nummer zu versehenden Giftempfangsbestätigungen gleichzuhalten.
(3) Abgeschlossene Giftvormerkbücher sind noch sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die während eines Kalenderjahres erstellte Sammlung gemäß Abs. 2 ist noch sieben Jahre nach Ablauf dieses Jahres aufzubewahren.
Giftvormerkbuch
§ 7. (1) Die zur Abgabe von Giften gemäß § 28 Abs. 2 ChemG Berechtigten haben über die an Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG abgegebenen Gifte ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Giftvormerkbuch nach dem in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgesehenen Muster zu führen. Im Giftvormerkbuch sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe des Giftes und im unmittelbaren Anschluß an die nächstvorliegende Eintragung einzutragen:
die Bezeichnung des Erwerbers mit Namen und Adresse,
die genaue Bezeichnung der vorhandenen Giftbezugsbewilligung oder der Bestätigung gemäß § 4 und deren Ausstellungstag,
die Handelsbezeichnung oder die chemische Bezeichnung und die Menge des abgegebenen Giftes und dessen Verwendungszweck,
der Name der das Gift abgebenden Person,
die eigenhändige Unterschrift des Erwerbers, sofern dieser den Empfang nicht gesondert schriftlich bestätigt, und
das Abgabedatum.
(2) Der Führung des Giftvormerkbuches ist die chronologische und lückenlose Sammlung der mit einer fortlaufenden Nummer zu versehenden Giftempfangsbestätigungen und der in § 6 Abs. 2 genannten, den Empfang bestätigenden Belege des Warenverkehrs oder Abschriften dieser Belege gleichzuhalten.
(3) Abgeschlossene Giftvormerkbücher sind noch sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die während eines Kalenderjahres erstellte Sammlung gemäß Abs. 2 ist noch sieben Jahre nach Ablauf dieses Jahres aufzubewahren.
Sonstige Aufzeichnungspflichten
§ 8. (1) Unbeschadet des § 7 hat jeder, der Gifte herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder sonst zum Erwerb der Gifte gemäß § 28 ChemG berechtigt ist, genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Diese Aufzeichnungen dürfen auch durch eine entsprechende Kartei oder durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung von Abschriften geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen oder Lieferscheine, oder durch geeignete Aufzeichnungen auf Trägern elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Aus diesen Aufzeichnungen müssen der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner Menge sowie die Menge jedes hergestellten, erworbenen, verarbeiteten und abgegebenen Giftes und die Erwerber dieser Gifte ersichtlich sein. Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres mit einer zusammenfassenden Aufstellung (Bilanz) abzuschließen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge jedes Giftes gesondert auszuweisen.
(2) Wer nur zum Erwerb von Giften berechtigt ist (§ 28 Abs. 3 ChemG), darf abweichend von Abs. 1 seine Aufzeichnungen über den Erwerb und den Verbleib jedes Giftes entweder durch ein eigenes Vormerkheft oder zumindest durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung der Belege über den Erwerb (Lieferscheine, Rechnungen usw.) führen. Er hat, wenn er kein eigenes Vormerkheft über die Verwendung der Gifte führt, auf jedem Beleg zu vermerken, für welche Zwecke er die betreffenden Gifte verwendet oder verwendet hat. Land- und Forstwirte sind von der Vormerkführung über die Verwendung von Giften ausgenommen, wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, die nach dem Pflanzenschutzgesetz oder dem Forstgesetz 1975 genehmigt sind, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.
Sonstige Aufzeichnungspflichten
§ 8. (1) Unbeschadet des § 7 hat jeder, der Gifte herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder sonst zum Erwerb der Gifte gemäß § 28 ChemG berechtigt ist, genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Diese Aufzeichnungen dürfen auch durch eine entsprechende Kartei oder durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung von Abschriften geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen oder Lieferscheine, oder durch geeignete Aufzeichnungen auf Trägern elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Aus diesen Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner Menge,
die Menge jedes hergestellten, erworbenen, verarbeiteten und abgegebenen Giftes einschließlich der Erwerber dieser Gifte und
im Falle einer Verarbeitung zur Weitergabe im geschäftlichen Verkehr auch die Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes.
(2) Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres mit einer zusammenfassenden Aufstellung abzuschließen, wobei für jedes einzelne Gift die jeweilige Summe der hergestellten, erworbenen, verarbeiteten und abgegebenen Mengen sowie der zu diesem Zeitpunkt lagernde Bestand anzugeben sind. Dabei sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge jedes Giftes gesondert auszuweisen.
(3) Wer nur zum Erwerb von Giften berechtigt ist (§ 28 Abs. 3 ChemG), darf abweichend von Abs. 1 und 2 seine Aufzeichnungen über den Erwerb und den Verbleib jedes Giftes entweder durch ein eigenes Vormerkheft oder zumindest durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung der Belege über den Erwerb (Lieferscheine, Rechnungen usw.) führen. Er hat, wenn er kein eigenes Vormerkheft über die Verwendung der Gifte führt, auf jedem Beleg zu vermerken, für welche Zwecke er das betreffende Gift verwendet oder verwendet hat. Im Falle einer Verarbeitung zur Weitergabe im geschäftlichen Verkehr sind auch die Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes anzugeben. Land- und Forstwirte sind von der Vormerkführung über die Verwendung von Giften ausgenommen, wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.
Register
§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die gemäß § 4 Abs. 4 erhaltenen Bestätigungen und
über die gemäß den §§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen - soweit diese die Herstellung oder den Handel mit Giften betreffen -
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft - insbesondere im Sinne der Erlangung einer zumutbaren Kenntnis gemäß § 6 Abs. 6 - glaubhaft machen, die erforderlichen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen.
Verpackungen
§ 10. Verpackungen von Giften dürfen nach dem Verbrauch ihres Inhalts nicht mehr für andere Zwecke, insbesondere nicht als Verpackungen von Arzneimitteln sowie von Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen Gebrauches, verwendet werden. Sie sind einer schadlosen Beseitigung zuzuführen, sofern sie nicht
als Verpackung des gleichen Giftes wiederverwendet oder
von gemäß § 28 Abs. 2 ChemG Berechtigten nach einer sachgemäßen Reinigung oder einer sonstigen entsprechenden Behandlung gefahrlos weiter verwendet werden können.
Zusätzliche Kennzeichnung von Giften
§ 11. (1) Hersteller und Importeure dürfen Gifte in Verpackungen (Behältnissen, Handelsverpackungen oder Überverpackungen), die auch zur Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG bestimmt sind, nur in Verkehr setzen, wenn diese Verpackungen mit einem schwarzen Giftband gekennzeichnet sind, das in weißer und dauerhafter Schrift in einer Größe von mindestens 3 mm jedenfalls die Angaben „Vorsicht - Gift!'' und „Bezugsbewilligung erforderlich'' enthält. § 18 Abs. 5 ChemG ist anzuwenden.
(2) Das Giftband muß endlos um die Verpackung herumgeführt sein oder in seiner Länge zumindest der gemäß der Chemikalienverordnung vorgeschriebenen Abmessung der Breite der Kennzeichnung entsprechen. Die Höhe des Giftbandes muß mindestens 10 mm betragen. Das Giftband muß am oberen oder unteren Ende der Verpackung oder der Kennzeichnung angebracht und mit der Verpackung dauerhaft verbunden sein und darf die Kennzeichnung nicht überdecken.
(3) Auf durchsichtigen Umhüllungen, unter denen das Giftband und die Kennzeichnung vollständig erkennbar und lesbar sind, ist die Anbringung des Giftbandes nicht erforderlich.
Zusätzliche Hinweise auf Maßnahmen der Ersten Hilfe
§ 12. (1) Auf der gemäß der Chemikalienverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnung (Kennzeichnungsschild oder Beipacktext) sind, wenn und insoweit dies auf Grund der Art oder Zusammensetzung des Giftes angezeigt ist, zusätzlich anzugeben:
konkrete Hinweise auf Maßnahmen der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall sowie sonstige Gegenmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen, die vom Verwender oder auch von nicht sachkundigen Hilfspersonen ergriffen werden können, und
das entsprechende Gegengift (Antidot), sofern ein solches nach der Art des Giftes bekannt ist, und
die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale.
(2) Als Hinweise auf Maßnahmen der Ersten Hilfe sind je nach Art des Vergiftungsfalles Hinweise wie zB „Zum Erbrechen bringen'', „Kein Erbrechen auslösen'', „Reichlich Wasser zuführen'', „Reichlich Milch zuführen'', „Keinen Alkohol zuführen'', „Für frische Luft sorgen'', „Betroffene Hautstellen reichlich mit Wasser spülen'' und dergleichen zu verstehen.
Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften
§ 13. (1) Gifte dürfen nur in ausschließlich hiefür bestimmten Räumen gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Diese Räume müssen versperrbar und für Unbefugte unzugänglich sein.
(2) Ist die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften in ausschließlich hiefür bestimmten Räumen, insbesondere wegen der geringen Betriebsgröße oder wegen der geringen Menge der Gifte, nicht möglich oder nicht erforderlich, so darf die Lagerung, die Aufbewahrung und das Vorrätighalten in versperrbaren und für Unbefugte unzugänglichen Räumen auch gemeinsam mit anderen Waren, aber von diesen deutlich getrennt und übersichtlich angeordnet erfolgen. In diesen Räumen dürfen jedenfalls keine Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmte Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden.
(3) In Räumen, in denen Gifte gemeinsam mit anderen Waren gelagert, aufbewahrt, vorrätig gehalten oder feilgehalten werden dürfen, die aber aus betrieblichen Gründen ständig oder zeitweise nicht versperrt werden, insbesondere in Verkaufsräumen, müssen Gifte jedenfalls in einem versperrbaren und für Unbefugte unzugänglichen, nur für Gifte bestimmten Metall-Sicherheitsschrank gelagert, aufbewahrt, vorrätig gehalten oder feilgehalten werden.
(4) Räume gemäß Abs. 1 und 2 und Metall-Sicherheitsschränke gemäß Abs. 3 müssen durch die gut lesbare und dauerhaft angebrachte Aufschrift „Gift'' gekennzeichnet sein.
(5) Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen ist nicht zulässig, es sei denn, daß durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch eine bauliche Umschließung, zusätzliche technische Einrichtungen, wie Absperrungen und dergleichen, sowie durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen sichergestellt wird, daß für Unbefugte ein Zugang nicht möglich ist.
(6) Geräte, die von Erwerbsberechtigten gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG verwendet werden und bei ihrer Verwendung direkt mit Giften in Berührung kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen, müssen mit der Aufschrift „Für Gifte bestimmt'' gekennzeichnet sein. Solche Geräte sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte dürfen weder für Arzneimittel noch für Lebensmittel, Futtermittel oder für sonstige ungiftige Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden und sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet werden, aufzubewahren. Auf Geräten, die ausschließlich zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln von Land- oder Forstwirten oder von sonstigen mit der Ausbringung beauftragten Personen verwendet werden, muß die Aufschrift „Auch für Gifte bestimmt'' deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(7) Durch diese Verordnung werden Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Vorschriften betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von Giften in ortsfesten Anlagen auf Grund der Gewerbeordnung 1973 oder der Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern, oder auf Grund anderer Durchführungsvorschriften zum Chemikaliengesetz zu beachten sind, nicht berührt.
Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften
§ 13. (1) Gifte dürfen nur in ausschließlich hiefür bestimmten Räumen gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Diese Räume müssen versperrbar und für Unbefugte unzugänglich sein.
(2) Ist die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften in ausschließlich hiefür bestimmten Räumen, insbesondere wegen der geringen Betriebsgröße oder wegen der geringen Menge der Gifte, nicht möglich oder nicht erforderlich, so darf die Lagerung, die Aufbewahrung und das Vorrätighalten in versperrbaren und für Unbefugte unzugänglichen Räumen auch gemeinsam mit anderen Waren, aber von diesen deutlich getrennt und übersichtlich angeordnet erfolgen. In diesen Räumen dürfen jedenfalls keine Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmte Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden.
(3) In Räumen, in denen Gifte gemeinsam mit anderen Waren gelagert, aufbewahrt, vorrätig gehalten oder feilgehalten werden dürfen, die aber aus betrieblichen Gründen ständig oder zeitweise nicht versperrt werden, insbesondere in Verkaufsräumen, müssen Gifte jedenfalls in einem nur für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen bestimmten Sicherheitsschrank gelagert, aufbewahrt, vorrätig gehalten oder feilgehalten werden. Der Sicherheitsschrank muß erforderlichenfalls fest angebracht und durch eine ausreichende Versperrungsvorrichtung für Unbefugte unzugänglich sein.
(4) Räume gemäß Abs. 1 und 2 und Sicherheitsschränke gemäß Abs. 3 müssen durch die gut lesbare und dauerhaft angebrachte Aufschrift „Gift'' gekennzeichnet sein.
(5) Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen ist nicht zulässig, es sei denn, daß durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch eine bauliche Umschließung, zusätzliche technische Einrichtungen, wie Absperrungen und dergleichen, sowie durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen sichergestellt wird, daß für Unbefugte ein Zugang nicht möglich ist.
(6) Geräte, die von Erwerbsberechtigten gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG verwendet werden und bei ihrer Verwendung direkt mit Giften in Berührung kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen, müssen mit der Aufschrift „Für Gifte bestimmt'' gekennzeichnet sein. Solche Geräte sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte dürfen weder für Arzneimittel noch für Lebensmittel, Futtermittel oder für sonstige ungiftige Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden und sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet werden, aufzubewahren. Auf Geräten, die ausschließlich zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln von Land- oder Forstwirten oder von sonstigen mit der Ausbringung beauftragten Personen verwendet werden, muß die Aufschrift „Auch für Gifte bestimmt'' deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(7) Durch diese Verordnung werden Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Vorschriften betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von Giften in ortsfesten Anlagen auf Grund der Gewerbeordnung 1973 oder der Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern, oder auf Grund anderer Durchführungsvorschriften zum Chemikaliengesetz zu beachten sind, nicht berührt.
§ 14. Wer Gifte verwendet, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Er hat insbesondere die auf den Verpackungen und in Beipacktexten angegebenen Hinweise zu befolgen. Sachunkundige Hilfspersonen sind vom Erwerbsberechtigten ausdrücklich auf die zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam zu machen.
Schlußbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1990 in Kraft.
(2) Für Gifte, die bereits vor dem 1. Februar 1990 gemäß den Bestimmungen der Chemikalienverordnung in Verbindung mit der vorläufigen Giftliste eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen Giftbezugsbewilligungen oder Bestätigungen gemäß den §§ 2 und 4 dieser Verordnung frühestens drei Monate vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt und ausgestellt werden.
(3) Sofern dies nicht bereits vorher auf Grund der mit 1. Februar 1990 außer Kraft tretenden Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968, oder auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften unzulässig ist, dürfen Gifte ab diesem Zeitpunkt keinesfalls mehr im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden. Das Verbot der Abgabe von Giften im Wege des Versandhandels, durch sonstige Direktvertriebsmethoden oder durch Automaten (§ 32 Abs. 3 ChemG) wird davon nicht berührt.
(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bescheide, die auf Grund der §§ 31 und 35 der Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968, erlassen worden sind, außer Kraft.
Anlage 1
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Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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Anlage 2
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Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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Anlage 3
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Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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Anlage 4
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Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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