Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz)
§ 18. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Datenbank über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zu führen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Führung der Datenbank und für die Veröffentlichung gemäß Abs. 4 des Umweltbundesamtes als Auftragsverarbeiter bedienen oder andere Auftragsverarbeiter heranziehen. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, wahrzunehmen.
(2) Zweck der Führung dieser Datenbank ist die digitalisierte Aufbereitung und Speicherung von Daten über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 und zur Sicherstellung eines transparenten Vollzugs. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Datenbank im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(3) Folgende Daten dürfen in der Datenbank gemäß Abs. 1 erfasst werden:
allgemeine Angaben zu den jeweiligen Standorten der Altlasten, Altablagerungen und Altstandorte, insbesondere
Bezeichnungen, Adress- und Geodaten einschließlich Grundstücksnummern,
Angaben zu Standortverhältnissen und Nutzung (Beschreibung der Geologie und Hydrogeologie, Nutzungsart, Bebauung),
Ergebnisse von durchgeführten Untersuchungen, der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1, der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3, der Risikoabschätzung und der Prioritätenklassifizierung gemäß § 16 sowie der Beurteilung von Altlastenmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2,
Kosten von durchgeführten Untersuchungen,
Daten zur Förderung von Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden und nicht als Altlast ausgewiesen wurden,
Angaben zu den jeweiligen (historischen und aktuellen) Betreibern bei Altlasten, Altablagerungen und Altstandorten, insbesondere Firmennamen, Branche, Betriebsgröße, Betriebszeiträume, Tätigkeiten, Erzeugnisse und Anlagen,
zusätzliche Angaben zur Altablagerung, insbesondere
Ablagerungszeitraum, fläche, und volumen,
Herkunft der Abfälle,
Art der abgelagerten Abfälle,
technische Einrichtungen,
zusätzliche Angaben zu Altstandorten, insbesondere bekannte Verunreinigungen.
(4) Auf der Webseite www.altlasten.gv.at sind zu veröffentlichen:
Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist,
Altablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden und
Altlasten.
Die lagemäßige Darstellung hat gemäß § 15 Abs. 1 zu erfolgen. Die Veröffentlichung im Internet hat jedenfalls das Ergebnis der gemäß § 14 Abs. 1 durchgeführten Erstabschätzung, der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 und im Falle einer Ausweisung als Altlast die Risikoabschätzung sowie die Prioritätenklassifizierung gemäß § 16 zu enthalten.
(5) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Umweltbundesamt sind die für die Veröffentlichung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Inhalte der DKM vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostenfrei über ein entsprechendes Webservice zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Datenbank gemäß Abs. 1 auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.
Abkürzung
ALSAG
Entschädigungen
§ 19. (1) Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.
(2) Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Abs. 3 die §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(3) Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.
Abkürzung
ALSAG
Entschädigungen
§ 19. (1) Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.
(2) Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Abs. 3 die §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(3) Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.
Abkürzung
ALSAG
Entschädigungen
§ 19. (1) Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.
(2) Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Abs. 3 die §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, sinngemäß.
(3) Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.
Abkürzung
ALSAG
Entschädigungen
§ 19. (1) Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.
(2) Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Abs. 3 die §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, sinngemäß.
(3) Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.
Abkürzung
ALSAG
Rechtswirkungen der Ausweisung als Altlast
§ 19. (1) Altlastenmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.
(2) Mit Ausweisung als Altlast sind die nach anderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften bestehenden Rechtspflichten für Maßnahmen betreffend die Verringerung oder Beseitigung der für die Ausweisung maßgeblichen Kontaminationen und deren Auswirkungen nicht anzuwenden. Bereits durch individuelle Anordnung konkretisierte Rechtspflichten bleiben unberührt. Anhängige Verfahren sind der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde abzutreten.
Abkürzung
ALSAG
V. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Meßeinrichtungen
§ 20. (1) Wer Abfälle deponiert oder ausführt, hat – unbeschadet des § 23 – sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der zu deponierenden oder auszuführenden Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
(2) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Zwischenlager betreibt, hat diese oder dieses
zu umzäunen und außerhalb der Betriebszeiten gegen unbefugtes Betreten abzusichern,
während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,
dem für die Erhebung des Beitrages gemäß § 6 zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des Deponierens (§ 2 Abs. 8) zu melden,
dem für die Erhebung des Beitrages gemäß § 6 zuständigen Finanzamt im Falle des beitragspflichtigen Zwischenlagers innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Zwischenlagers sowie die Einstellung oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Zwischenlagerns zu melden.
Abkürzung
ALSAG
V. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Meßeinrichtungen
§ 20. (1) Wer Abfälle deponiert oder ausführt, hat – unbeschadet des § 23 – sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der zu deponierenden oder auszuführenden Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
(2) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Zwischenlager betreibt, hat diese oder dieses
zu umzäunen und gegen unbefugtes Betreten abzusichern,
während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,
dem für die Erhebung des Beitrages gemäß § 6 zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des Deponierens (§ 2 Abs. 8) zu melden,
dem für die Erhebung des Beitrages gemäß § 6 zuständigen Finanzamt im Falle des beitragspflichtigen Zwischenlagers innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Zwischenlagers sowie die Einstellung oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Zwischenlagerns zu melden.
Abkürzung
ALSAG
V. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Meßeinrichtungen
§ 20. (1) Wer Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes befördert, hat sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle (§ 3) zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
(2) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Lager betreibt, hat dieses
zu umzäunen und gegen unbefugtes Betreten abzusichern,
während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,
dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des langfristigen Ablagerns zu melden,
dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt im Falle des beitragspflichtigen Lagerns innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Lagers sowie die Einstellung oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Lagerns zu melden.
Abkürzung
ALSAG
V. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Meßeinrichtungen
§ 20. (1) Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
Abkürzung
ALSAG
Duldungspflichten und Entschädigungen
§ 20. (1) Liegenschaftseigentümer, die an Liegenschaften sowie darauf errichteten Anlagen dinglich oder obligatorisch Berechtigten und die Wasserberechtigten haben, soweit unbedingt erforderlich, das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang für
die Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten,
Untersuchungen,
die Ausarbeitung, Verwirklichung und Projektaufsicht von Altlastenmaßnahmen und
die Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen
durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen oder von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind vorher zu verständigen.
(2) Im Streitfall entscheidet die Behörde über die Duldungspflicht mit Bescheid. Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sowie gegen alle späteren Wasserberechtigten.
(3) Der zur Duldung Verpflichtete ist für die mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 unmittelbar verbundenen, unvermeidbaren vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete gemäß § 21 herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid.
(4) Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Abkürzung
ALSAG
Behörde
§ 21. Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
Abkürzung
ALSAG
IV. ABSCHNITT
Altlastenmaßnahmen
Verpflichtung zur Durchführung von Altlastenmaßnahmen
§ 21. (1) Jedermann, dessen Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) eine Altlast verursacht hat, ist verpflichtet, die erforderlichen Altlastenmaßnahmen zu setzen; mehrere Verpflichtete haften solidarisch. Bei Anlagen, auf deren Betrieb die Entstehung der Altlast zurückgeführt werden könnte, wird vermutet, dass der Bestand oder der Betrieb der Anlagen ursächlich für die Entstehung der Altlast war. Die Vermutung der Verursachung kann durch geeignete Nachweise entkräftet werden.
(2) Die Behörde hat den Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 unverzüglich nach der Ausweisung der Altlast zu verständigen. Der Verpflichtete hat innerhalb von 18 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß § 16 der Behörde ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 vorzulegen. Die Behörde kann aus triftigen Gründen die Frist für die Vorlage eines Projektes verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde.
(3) Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 1 und 2 sind Sanierungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 6, bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 sind Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 9 im Projekt vorzusehen.
(4) Wenn weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt innerhalb einer Frist gemäß Abs. 2 vorgelegt wird, hat die Behörde dem Verpflichteten die Vorlage aufzutragen.
(5) Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat die Behörde nach vorheriger Androhung auf Kosten des Verpflichteten die Erstellung eines Projektes durchführen zu lassen. Die Behörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Die Behörde hat in der Folge dem Verpflichteten die Durchführung des Projektes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(6) Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
Abkürzung
ALSAG
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 3 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.
(2) Die in der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu und sind für die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 zu verwenden.
Abkürzung
ALSAG
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 3 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)
Abkürzung
ALSAG
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 3 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)
Abkürzung
ALSAG
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 3 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)
Abkürzung
ALSAG
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)
Abkürzung
ALSAG
Projekt für Altlastenmaßnahmen
§ 22. Ein Projekt für Altlastenmaßnahmen hat auf Grundlage der Risikoabschätzung insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung der Altlast unter Angabe der Prioritätenklasse,
Beschreibung der Standortverhältnisse,
Beschreibung der geplanten Altlastenmaßnahmen,
Beschreibung der Nutzung,
Beschreibung des gemäß § 23 zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen (Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,
Beschreibung von Maßnahmen für den Fall der Überschreitung von Kontrollwerten bei Beobachtung,
Bezeichnung des Ortes, an dem die Maßnahmenziele und Sanierungszielwerte erreicht oder Kontrollwerte eingehalten werden sollen,
Darlegung der voraussichtlichen Dauer bis zur Erreichung der Maßnahmenziele,
Beschreibung der Wirkung der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich der Verringerung oder Überwachung der Kontaminationen, der bestehenden Emissionen sowie des Risikos für Mensch oder Umwelt („primäre Umwelteffekte“),
Beschreibung der Auswirkungen der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich zusätzlicher Umweltbelastungen („sekundäre Umwelteffekte“, zB Entstehung von Abfällen, klimarelevante Emissionen, Energieverbrauch),
detaillierte Beschreibung der Altlastenmaßnahmen und deren Durchführung sowie der Abschlussmaßnahmen,
Beschreibung der Untersuchungen (Art, Umfang und Intervalle), die während der Durchführung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Altlastenmaßnahmen erforderlich sind (Beweissicherungsmaßnahmen),
Darstellung der Projektorganisation,
grundbücherliche Bezeichnung der von den Maßnahmen betroffenen Liegenschaften unter Anführung der Eigentümer und
Beschreibung sonstiger Maßnahmen zur Erreichung der Voraussetzungen gemäß § 24.
Die Projektunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.
Abkürzung
ALSAG
Berechnung der Bemessungsgrundlage in Volumen
§ 23. Sofern die Beitragsschuldner (§ 4) nicht über ausreichende Meßeinrichtungen verfügen, kann die Masse des Abfalls (§ 5) bis zum 1. Jänner 1991 auch durch die Umrechnung des Volumens in Masse ermittelt werden.
Abkürzung
ALSAG
Maßnahmenziele und Zielwerte
§ 23. (1) Die Beschreibung des durch die Altlastenmaßnahmen zu erreichenden Umweltzustandes hat durch die Festlegung von Maßnahmenzielen zu erfolgen. Als Grundlage für die Festlegung der Maßnahmenziele ist die Risikoabschätzung heranzuziehen.
(2) Die Maßnahmenziele sind durch die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) zu konkretisieren.
(3) Die für Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Sanierungszielwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß § 17 festzulegen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind in begründeten Fällen möglich. Ist in einer Verordnung gemäß § 17 kein Richtwert für einen für die Sanierung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen darf kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt verbleiben.
(4) Die für Beobachtungsmaßnahmen erforderlichen Kontrollwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß § 17 festzulegen. Bei einer anhaltenden Überschreitung der Kontrollwerte ist die Risikoabschätzung gemäß § 16 einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Ist in einer Verordnung gemäß § 17 kein Richtwert für einen für die Beobachtung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.
Abkürzung
ALSAG
§ 23a. (1) Die Verordnung über gefährliche Abfälle, BGBl. Nr. 607/1989, tritt außer Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer ergänzenden oder verändernden Verordnung gemäß § 2 Abs. 6 gelten als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Abfälle, die in der Verordnung, BGBl. Nr. 49/1991, angeführt sind, sowie radioaktive Abfälle.
Abkürzung
ALSAG
§ 23a. (1) Die Verordnung über gefährliche Abfälle, BGBl. Nr. 607/1989, tritt außer Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer ergänzenden oder verändernden Verordnung gemäß § 2 Abs. 6 gelten als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Abfälle, die in der Verordnung, BGBl. Nr. 49/1991, angeführt sind.
Abkürzung
ALSAG
Verweisungen
§ 23a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
ALSAG
Vollziehung
§ 24. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 17 sind betraut
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften der Gewerbeordnung 1973.
(4) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 2 bis 4 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 20 hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen und Bergbauanlagen ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Abkürzung
ALSAG
Vollziehung
§ 24. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 17 sind betraut
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften der Gewerbeordnung 1973.
(4) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 20 hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen und Bergbauanlagen ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Abkürzung
ALSAG
Vollziehung
§ 24. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2a) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß dem zweiten Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 17 sind betraut
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften der Gewerbeordnung 1973.
(4) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 20 hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen und Bergbauanlagen ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Abkürzung
ALSAG
Genehmigung des Projekts
§ 24. (1) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 betreffend die festgelegten Maßnahmenziele und Zielwerte zu geben.
(2) Die Behörde hat Projekte und die Änderung von Projekten, die alle Voraussetzungen des § 22 erfüllen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, zu genehmigen, sofern
die Altlastenmaßnahmen geeignet sind, die Maßnahmenziele gemäß § 23 zu erreichen,
Beweissicherungsmaßnahmen ausreichend vorgesehen sind,
durch die Altlastenmaßnahmen
das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden,
Nachbarn nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden,
das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen,
andere Rechtsgüter – ausgenommen Boden und Gewässer – die bei Maßnahmen der betreffenden Art sonst nach Verwaltungsvorschriften zu wahren wären, gewahrt sind oder bei Abwägung der beteiligten öffentlichen Interessen zurücktreten müssen,
anfallende Abfälle, Abwässer und Abluft ordnungsgemäß behandelt werden.
Gleichzeitig kann dem Projektwerber die Verwirklichung des genehmigten Projekts innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen werden.
Abkürzung
ALSAG
Geldbeträge
§ 25. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den §§ 6, 12 und 22 die Betragsangaben wie folgt:
| statt | 2,10 Euro | 30 S |
|---|---|---|
| statt | 5,80 Euro | 80 S |
| statt | 7,20 Euro | 100 S |
| statt | 10,90 Euro | 150 S |
| statt | 14,50 Euro | 200 S |
| statt | 21,80 Euro | 300 S |
| statt | 29,00 Euro | 400 S |
| statt | 43,60 Euro | 600 S |
| statt | 65,00 Euro | 900 S |
| statt | 87,00 Euro | 1 200 S |
| statt | 21 800,00 Euro | 300 000 S |
| statt | 36 300,00 Euro | 500 000 S |
| statt | 22 000 000,00 Euro | 300 000 000 S. |
Abkürzung
ALSAG
Parteistellung
§ 25. Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 haben
der Antragsteller,
die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,
die Nachbarn,
die betroffenen Wasserberechtigten und
die betroffenen Gemeinden.
Abkürzung
ALSAG
Beschwerde und Revision
§ 25a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Bescheide der ihm untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
Abkürzung
ALSAG
Übermittlungspflichten
§ 25b. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.
Abkürzung
ALSAG
§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
ALSAG
Projektaufsicht
§ 26. (1) Die Behörde kann in Genehmigungsbescheiden gemäß § 24 oder in Bescheiden gemäß § 21 anordnen, dass der Genehmigungswerber oder der zur Setzung von Altlastenmaßnahmen Verpflichtete fachlich geeignete, externe Personen mit der Wahrnehmung der Projektaufsicht zu beauftragen hat, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.
(2) Die mit der Aufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die laufende Überprüfung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung des Projekts und der Durchführung und Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen,
die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Genehmigung entsprechende Ausführung des Projekts,
die unverzügliche Mitteilung an die Behörde, wenn einer Beanstandung (Z 2) nicht fristgerecht entsprochen wird,
die fachliche Beratung bei der Verwirklichung des Projekts oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen.
(3) Die Verpflichtung zur Beauftragung einer Projektaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung nicht mehr vorliegen, oder wenn sonstige, wichtige Gründe dies erfordern.
Abkürzung
ALSAG
§ 27. Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet § 6 Abs. 1 bis 4 wie folgt:
(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für
a) Baurestmassen oder
Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,
ab 1. Jänner 20017,20 €,
Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,
ab 1. Jänner 200421,80 €,
mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,
ab 1. Jänner 200414,50 €,
alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 200465,00 €.
(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.
Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 29 €.
(4) Werden Abfälle
auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder
auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik – mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem – abgeschlossen wurde (Altanlage), oder
zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert – bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien, insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen –,
beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
Baurestmassendeponien
ab 1. Jänner 20047,20 €,
Reststoffdeponien
ab 1. Jänner 200414,50 €,
Massenabfalldeponien
ab 1. Jänner 200421,80 €.
Abkürzung
ALSAG
§ 27. Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet § 6 Abs. 1 bis 4 wie folgt:
(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für
a) Baurestmassen oder
Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,
ab 1. Jänner 20017,20 €,
Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,
ab 1. Jänner 200421,80 €,
mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,
ab 1. Jänner 200414,50 €,
alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 200465,00 €.
(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.
Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 29 €.
(4) Werden Abfälle
auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder
auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik – mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem – abgeschlossen wurde (Altanlage), oder
zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert – bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien, insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen –,
beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
Baurestmassendeponien
ab 1. Jänner 20047,20 €,
Reststoffdeponien
ab 1. Jänner 200414,50 €,
Massenabfalldeponien
ab 1. Jänner 200421,80 €.
Abkürzung
ALSAG
Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen
§ 27. (1) Die Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und der Abschluss der Altlastenmaßnahmen ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Diese hat die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
(2) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Abschluss der Altlastenmaßnahmen zu geben.
(3) Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu unterrichten.
Abkürzung
ALSAG
Nachträgliche Auflagen
§ 28. (1) Ergibt sich nach Erteilung einer Genehmigung oder einer Überprüfung gemäß § 27, dass die gemäß § 24 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Anpassungen vorzuschreiben.
(2) Vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 24 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Genehmigung gemäß § 24 weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.
Abkürzung
ALSAG
Altlastenmaßnahmen durch den Bund
§ 29. (1) Ist ein Verpflichteter gemäß § 21 Abs. 1 nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 21 und 22 rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchführen.
(2) Der Bund als Träger von Privatrechten kann zudem die erforderlichen Altlastenmaßnahmen auch dann durchführen, wenn bei Altlasten innerhalb von 24 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß § 16 weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 vorgelegt wurde und die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt dem Verpflichteten nicht die Vorlage eines Projektes aufgetragen hat.
(3) Für die Durchführung der Altlastenmaßnahmen gemäß Abs. 1 sind die §§ 22 bis 28 sinngemäß anzuwenden.
(4) Dem Bund dürfen keine über die zweckgebundenen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 hinausgehenden finanziellen Belastungen entstehen.
Abkürzung
ALSAG
Wertausgleich durch den Liegenschaftseigentümer
§ 30. (1) Soweit durch Sanierungsmaßnahmen gemäß § 29 der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird, hat der Eigentümer einen von der Behörde von Amts wegen festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den Bund zu leisten. Die Festsetzung hat jeweils nach Ausweisung einer Altlast als dekontaminiert oder gesichert gemäß § 15 Abs. 2 zu erfolgen. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird durch die vom Bund eingesetzten Mittel zuzüglich einer Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex begrenzt. Parteistellung in dem Verfahren haben der Eigentümer der Liegenschaft und der Bund als Träger von Privatrechten.
(2) Soweit durch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG oder bei Vorliegen von Gefahr im Verzug der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Kosten der Maßnahmen nicht oder nicht gänzlich vom Verpflichteten eingebracht werden können, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird zusätzlich mit der Differenz zwischen den eingesetzten Mitteln des Bundes und der beim Verpflichteten eingebrachten Zahlungen begrenzt.
(3) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts einer Liegenschaft besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für die Liegenschaft ergeben würde, wenn die Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert) und dem Verkehrswert, der sich für die Liegenschaft nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert). Die Behörde hat von dem Wertausgleich die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Sanierungsmaßnahmen verwendet hat. Mehrere Eigentümer haften solidarisch für den festzusetzenden Wertausgleich.
(4) Im Einzelfall ist von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.
(5) An den Liegenschaften, deren Verkehrswert durch in Abs. 1 oder Abs. 2 genannte Sanierungsmaßnahmen erhöht wurde, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht für den Bund vor allen anderen Pfandrechten in der Höhe des festgesetzten Wertausgleichsbetrages.
Abkürzung
ALSAG
Anzeigepflicht
§ 31. Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten auf einer Altlast, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten, ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde anzuzeigen.
Abkürzung
ALSAG
Rechtsnachfolge
§ 32. (1) In Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten der Personen, die Altlastenmaßnahmen durchführen oder durchzuführen haben, auf den Rechtsnachfolger über. Bei Spaltungen von Kapitalgesellschaften ist im Spaltungsplan zu regeln, auf welche der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt übergehen; ungeachtet der Regelung im Spaltungsplan haften sämtliche an der Spaltung beteiligten Gesellschaften solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt. Fehlt eine ausdrückliche Regelung im Spaltungsplan, so gehen die Rechte und Pflichten auf jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften über, wobei sämtliche an der Spaltung beteiligte Gesellschaften solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt haften. Unter an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl die übertragende als auch die übernehmende Gesellschaft bzw. Gesellschaften zu verstehen.
(2) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so gehen die Rechte und Pflichten der Personen, die Altlastenmaßnahmen durchführen oder durchzuführen haben, auf den Erwerber über. Der Veräußerer haftet neben dem Erwerber solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt.
Abkürzung
ALSAG
V. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Behörde
§ 33. Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann.
Abkürzung
ALSAG
Strafbestimmungen
§ 34. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer
der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,
der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, Belege herzustellen, nicht nachkommt,
den ihn gemäß § 20 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,
der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
einer Anordnung gemäß § 24 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,
einer Anordnung gemäß § 26 Abs. 1 zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,
seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 als Projektaufsicht nicht nachkommt,
eine gemäß § 26 betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,
der Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,
der Anzeigepflicht gemäß § 31 nicht nachkommt oder
sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.
Abkürzung
ALSAG
Beschwerde und Revision
§ 35. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Bescheide der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
Abkürzung
ALSAG
Übermittlungspflichten
§ 36. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die belangte Behörde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.
Abkürzung
ALSAG
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 37. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen für Personen oder Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Abkürzung
ALSAG
Verweise
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
ALSAG
Vollziehung
§ 39. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
ALSAG
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 30/2024
§ 40. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereits gemeldete Verdachtsflächen gelten als bekanntgegebene Altablagerungen und Altstandorte im Sinne des § 13 Abs. 1.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 geltende Fassung der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, gilt als Verordnung gemäß § 15 Abs. 1.
(3) Gemäß § 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2024 erlassene Duldungsbescheide gelten als Duldungsbescheide gemäß § 20.
(4) Genehmigungen sowie verwaltungspolizeiliche Anordnungen und Aufträge, die in Verbindung mit § 17 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2024 erlassen wurden, gelten als Genehmigungen gemäß § 24, als Aufträge gemäß § 21 Abs. 4 und als Anordnungen gemäß § 21 Abs. 6.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichene Verdachtsflächen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie neu zu beurteilen.
(6) Für in der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, unter Zuordnung einer Prioritätenklasse ausgewiesene Altlasten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 noch keine Altlastenmaßnahmen beantragt oder beauftragt worden sind, ist vom Verpflichteten ein Projekt gemäß § 22 innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 vorzulegen.
(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 anhängige Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.
Abkürzung
ALSAG
Anlage 1
Anforderungen an die beitragsfreie Rekultivierungsschicht
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC):
Der Gehalt an organischer Substanz nimmt mit zunehmender Tiefe ab (Aufbau einer naturnahen Bodenschichtung) und folgende Werte (bestimmt nach Absiebung auf 11,2 mm) werden nicht überschritten:
| Schichttiefe | TOC gesamt | TOC im Eluat mit Flüssig-Fest-Verhältnis (l/s) = 10 |
|---|---|---|
| in den obersten 60 cm | durchschnittlich höchstens 5% der Trockenmasse (TM) | 500 mg/kg TM |
| von 60 bis 120 cm | durchschnittlich höchstens 3% der TM | 200 mg/kg TM |
| ab 120 cm | maximal 0,7% der TM | 200 mg/kg TM |
Organische Gesamtgehalte (im Grobanteil und im Feinanteil 2 mm):
| Summe Kohlenwasserstoffe (KW) | 50 mg/kg TM | für Material mit einem TOC von weniger als 0,5 Masse-% |
|---|---|---|
| 100 mg/kg TM | für Material mit einem TOC von 0,5 bis 2 Masse-% | |
| 200 mg/kg TM | für Material mit einem TOC von mehr als 2 Masse-% | |
| Summe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK – 16 EPA-Verbindungen) 1) bezogen auf Trocknung bei 30 ºC | 2 mg/kg TM | |
| Benzo[a]pyren | 0,2 mg/kg TM | |
Schwermetalle bestimmt aus dem Königswasseraufschluss (im Grobanteil und im Feinanteil 2 mm):
| Arsen (As) | 30 mg/kg TM |
|---|---|
| Blei (Pb) | 100 mg/kg TM |
| Cadmium (Cd) | 1,1 mg/kg TM |
| Chrom gesamt (Cr ges.) | 90 mg/kg TM |
| Kupfer (Cu) | 60 mg/kg TM |
| bei pH-Wert der Erde ≥ 7 | 90 mg/kg TM |
| Nickel (Ni) | 55 mg/kg TM |
| Quecksilber (Hg) | 0,7 mg/kg TM |
| Kupfer (Cu) | 60 mg/kg TM |
| Zink (Zn) | 300 mg/kg TM |
| bei pH-Wert der Erde ≥ 7 | 450 mg/kg TM |
Eluat mit Flüssig-Fest-Verhältnis (l/s) = 10 (im Grobanteil und im Feinanteil 2 mm):
| As | 0,3 mg/kg TM |
|---|---|
| Pb | 0,3 mg/kg TM |
| Cd | 0,03 mg/kg TM |
| Cr ges. | 0,3 mg/kg TM |
| Cu | 0,6 mg/kg TM |
| Ni | 0,6 mg/kg TM |
| Hg | 0,01 mg/kg TM |
| Zn | 18 mg/kg TM |
| KW | 5 mg/kg TM |
| Extrahierbare organische Halogenverbindungen (EOX) | 0,3 mg/kg TM |
1) Von der US-amerikanischen Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency) erstellte Liste von 16 Leitverbindungen aus der Gruppe der Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen)
Abkürzung
ALSAG
Anlage 1
Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 2 Z 14
Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die nachfolgend in Tabelle 1 und (mit den angegebenen Einschränkungen) in Tabelle 2 angeführten Abfallarten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer und gegebenenfalls durch die zusätzliche zweistellige Spezifizierung gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020. Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil.
Tabelle 1: Abfälle mit hohem biogenen Anteil
| Schlüssel-nummer und Spezifizierung | Abfallbezeichnung und Spezifizierung |
|---|---|
| 12 | Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
| 123 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
| 12301 | Wachse (pflanzliche und tierische) |
| 125 | Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten |
| 12501 | Inhalt von Fettabscheidern |
| 12503 | Öl-, Fett- und Wachsemulsionen |
| 17 | Holzabfälle |
| 171 | Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
| 17104 | Holzschleifstäube und -schlämme |
| 17104 01 | Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz |
| 17104 02 | Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
| 17104 03 | Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
| 17114 | Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung |
| 17115 | Spanplattenabfälle |
| 172 | Holzabfälle aus der Anwendung |
| 17202 | Bau- und Abbruchholz 1) |
| 17202 01 | Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz |
| 17202 02 | Bau- und Abbruchholz – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
| 17202 03 | Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
| 17218 | Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen) |
| 18 | Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle |
| 184 | Abfälle aus der Zelluloseverarbeitung |
| 18401 | Rückstände aus der Papiergewinnung ohne Altpapieraufbereitung |
| 187 | Papier- und Pappeabfälle |
| 18702 | Papier und Pappe, beschichtet |
| 19 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
| 199 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
| 19909 | Sudkesselrückstände (Seifenherstellung) |
| 94 | Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung |
| 947 | Rückstände aus der Kanalisation und Abwasserbehandlung (ausgenommen Schlämme) |
| 94705 | Inhalte aus Fettfängen |
| 949 | Abfälle aus der Gewässernutzung |
| 94902 | Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken |
1) Ohne salzimprägnierte Hölzer [Anmerkung: salzimprägnierte Hölzer können einen hohen Eintrag von Schwermetallen bedingen (Bleiweiß, CFASalze usw.), der bei der thermischen Behandlung nicht zerstört wird].
Anmerkungen zu Tabelle 1:
Der Feststoffgehalt der oben angeführten Abfälle besteht überwiegend (über 90%) aus organischem Kohlenstoff. Dabei lassen sich drei Gruppen von Abfällen unterscheiden:
Gruppe 1:
Die folgenden Abfälle leiten sich direkt oder indirekt (in Form von Zellulose oder Lignin) von Holz, welches den ältesten Biobrennstoff darstellt, ab:
17104, 17104 01, 17104 02, 17104 03, 17114, 17115, 17202, 17202 01, 17202 02, 17202 03, 17218, 18401, 94902
Der Feststoffanteil dieser Abfälle besteht zum überwiegenden Anteil aus organisch gebundenem Kohlenstoff biologischen Ursprungs (in Form von Zellulose und Lignin). Der Heizwert der Trockensubstanz liegt dabei in der Größenordnung von 20 MJ/kg.
Gruppe 2:
Die nachfolgenden Abfälle leiten sich im Wesentlichen aus tierischen und pflanzlichen Fetten ab. Der Kohlenstoffanteil ist biologischen Ursprungs und liegt im Wesentlichen in Form von Glyceriden und Fettsäuren vor. Der Heizwert der organischen Substanz liegt damit sehr hoch (Größenordnung von 30 MJ/kg).
12301, 12501, 12503, 19909, 94705
Gruppe 3:
Die nachstehenden Abfälle stellen einen Verbund zwischen Abfällen der Gruppe 1 und synthetischen Polymeren (PE usw.) bzw. Metallen (Al) dar. Der spezifische Heizwert der nicht biologischen Anteile liegt zwar höher, als jener der biologischen Anteile, dennoch überwiegt der Heizwert der biologischen Anteile in der Mischung zu wesentlich mehr als 50% (der Heizwert von PE liegt zwar etwa doppelt so hoch wie jener von Papier, doch liegt der Kunststoffanteil in der Regel unter 25%).
18702
Die nachfolgend in der Tabelle 2 mit der fünfstelligen Schlüsselnummer des Abfallverzeichnisses angeführten Abfälle hohen biogenen Anteils (mit den angegebenen Einschränkungen) sind, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist, als Abfälle mit hohem biogenen Anteil zu qualifizieren:
Tabelle 2: Abfälle mit hohem biogenen Anteil, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist
| Schlüssel-nummer und Spezifizierung | Abfallbezeichnung und Spezifizierung |
|---|---|
| 11 | Nahrungs- und Genussmittelabfälle |
| 111 | Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion |
| 11102 | überlagerte Lebensmittel |
| 11103 | Spelze, Spelzen- und Getreidestaub |
| 11104 | Würzmittelrückstände |
| 11110 | Melasse |
| 11111 | Teig |
| 11112 | Rübenschnitzel, Rübenschwänze |
| 114 | Abfälle aus der Genussmittelproduktion |
| 11401 | Überlagerte Genussmittel |
| 11402 | Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen |
| 11404 | Malztreber, Malzkeime, Malzstaub |
| 11405 | Hopfentreber |
| 11406 | Ausputz- und Schwimmgerste |
| 11415 | Trester |
| 11416 | Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände) |
| 11417 | Fabrikationsrückstände von Tee |
| 11418 | Fabrikationsrückstände von Kakao |
| 11419 | Hefe und hefeähnliche Rückstände |
| 11423 | Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion |
| 117 | Abfälle aus der Futtermittelproduktion |
| 11701 | Futtermittel |
| 11702 | überlagerte Futtermittel |
| 12 | Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
| 121 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Öle |
| 12101 | Ölsaatenrückstände |
| 12102 | verdorbene Pflanzenöle |
| 123 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
| 12302 | Fette (zB Frittieröle) |
| 127 | Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette |
| 12702 | Schlamm aus der Speisefettproduktion |
| 12703 | Schlamm aus der Speiseölproduktion |
| 12704 | Zentrifugenschlamm |
| 129 | Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Fette |
| 12901 | Bleicherde, ölhaltig |
| 17 | Holzabfälle |
| 171 | Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
| 17101 | Rinde aus der Be- und Verarbeitung |
| 17102 | Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
| 17103 | Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
| 172 | Holzabfälle aus der Anwendung |
| 17201 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
| 17201 01 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz |
| 17201 02 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
| 17201 03 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
| 17203 | Holzwolle |
| 18 | Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle |
| 181 | Abfälle aus der Zellstoffherstellung |
| 18101 | Rückstände aus der Zellstoffherstellung |
| 19 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
| 199 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
| 19901 | Stärkeschlamm |
| 19903 | Gelatineabfälle |
| 19904 | Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion |
| 19905 | Rückstände aus der Maisstärkeproduktion |
| 19906 | Rückstände aus der Reisstärkeproduktion |
| 19911 | Darmabfälle aus der Verarbeitung |
| 53 | Abfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von pharmazeutischen Erzeugnissen und Desinfektionsmitteln |
| 535 | Abfälle von Arzneimittelerzeugnissen |
| 53504 | Trester von Heilpflanzen |
| 91 | Feste Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle |
| 916 | Marktabfälle |
| 91601 | Viktualienmarkt-Abfälle |
| 917 | Grünabfälle |
| 91701 | Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen |
| 92 | Abfälle, die für die biologische Verwertung geeignet sind |
| 921 | Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung, ausschließlich pflanzlicher Herkunft |
| 92105 68 | Holz, aus der Verarbeitung von unbehandeltem Holz |
| 94 | Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung |
| 949 | Abfälle aus der Gewässernutzung |
| 94901 | Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut) |
Anmerkungen zu Tabelle 2:
Die in der Tabelle 2 genannten Abfälle sind biologischen Ursprungs (tierische und pflanzliche Produkte) und enthalten in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen; sie lassen sich wieder in drei Gruppen teilen:
Gruppe 1:
„Natives“ biologisches Material, d.h. Pflanzen, Pflanzenteile (inklusive Extraktionsrückstände) und tierische Gewebe in ihrer natürlichen Zusammensetzung. Der Feststoffanteil besteht überwiegend aus biologisch fixiertem Kohlenstoff in Form von Zellulose/Lignin (Zellwand, Speicherkörper), Protein und Glyceriden (Zellmembran, Speicherkörper). Ein „antropogener“ Anteil ist gering (allenfalls als Verunreinigung aus der Sammlung).
11103, 11104, 11112, 11402, 11404, 11405, 11406, 11415, 11416, 11417, 11418, 11419,11423, 12101, 12102, 12302, 17101, 17102, 17103, 17201, 17201 01, 17201 02, 17201 03, 17203, 18101, 19901, 19903, 19904, 19905, 19906, 19911, 53504, 91601, 91701, 92105 68, 94901
Gruppe 2:
Zu Nahrungsmittel verarbeitete pflanzliche und tierische Stoffe: Der Feststoffanteil dieser Abfälle ist überwiegend biologischen Ursprungs mit geringen Anteilen (anorganischer) Füllstoffe und allenfalls Verpackungsresten.
11102, 11110,11111, 11401, 11701, 11702,12702, 12703, 12704
Gruppe 3:
Verarbeitungsrückstände mit einem erhöhten anorganischen Anteil, deren organischer Anteil aber zur Gänze biogenen Ursprungs ist.
12901
Abkürzung
ALSAG
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt und der § 20 des Art. I treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
Abkürzung
ALSAG
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt und der § 20 des Art. I treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
Abkürzung
ALSAG
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt und der § 20 des Art. I treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(4) 1. Die §§ 2 Abs. 4 bis 10 und 12, 3 bis 5, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2, 9a, 10, 20 Abs. 1 und 2, 23 und 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Abkürzung
ALSAG
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt und der § 20 des Art. I treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(4) 1. Die §§ 2 Abs. 4 bis 10 und 12, 3 bis 5, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2, 9a, 10, 20 Abs. 1 und 2, 23 und 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs. 5 Z 1, 2 Abs. 7 und 2 Abs. 8b in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Abkürzung
ALSAG
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt und der § 20 des Art. I treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(4) 1. Die §§ 2 Abs. 4 bis 10 und 12, 3 bis 5, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2, 9a, 10, 20 Abs. 1 und 2, 23 und 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs. 5 Z 1, 2 Abs. 7 und 2 Abs. 8b in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 5 Z 7 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Abkürzung
ALSAG
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt und der § 20 des Art. I treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(4) 1. Die §§ 2 Abs. 4 bis 10 und 12, 3 bis 5, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2, 9a, 10, 20 Abs. 1 und 2, 23 und 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs. 5 Z 1, 2 Abs. 7 und 2 Abs. 8b in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 5 Z 7 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 5 Z 1 und 2, § 2 Abs. 8b und 15, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 8, § 9 Abs. 2a, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 25 und die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Abkürzung
ALSAG
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt und der § 20 des Art. I treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(4) 1. Die §§ 2 Abs. 4 bis 10 und 12, 3 bis 5, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2, 9a, 10, 20 Abs. 1 und 2, 23 und 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs. 5 Z 1, 2 Abs. 7 und 2 Abs. 8b in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 5 Z 7 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 5 Z 1 und 2, § 2 Abs. 8b und 15, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 8, § 9 Abs. 2a, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 25 und die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8)
§ 2 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
§§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
§ 2 Abs. 5 Z 4 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Abkürzung
ALSAG
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt und der § 20 des Art. I treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(4) 1. Die §§ 2 Abs. 4 bis 10 und 12, 3 bis 5, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2, 9a, 10, 20 Abs. 1 und 2, 23 und 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs. 5 Z 1, 2 Abs. 7 und 2 Abs. 8b in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 5 Z 7 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 5 Z 1 und 2, § 2 Abs. 8b und 15, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 8, § 9 Abs. 2a, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 25 und die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8)
§ 2 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
§§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
§ 2 Abs. 5 Z 4 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(9) Die §§ 12 Abs. 4 und 24 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Abkürzung
ALSAG
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt und der § 20 des Art. I treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(4) 1. Die §§ 2 Abs. 4 bis 10 und 12, 3 bis 5, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2, 9a, 10, 20 Abs. 1 und 2, 23 und 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs. 5 Z 1, 2 Abs. 7 und 2 Abs. 8b in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 5 Z 7 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 5 Z 1 und 2, § 2 Abs. 8b und 15, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 8, § 9 Abs. 2a, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 25 und die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8)
§ 2 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
§§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
§ 2 Abs. 5 Z 4 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(9) Die §§ 12 Abs. 4 und 24 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 sind auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2002 ausgeführt werden.
(11) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 (HWG 2002) tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Abkürzung
ALSAG
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1989 in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt und der § 20 des Art. I treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(4) 1. Die §§ 2 Abs. 4 bis 10 und 12, 3 bis 5, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2, 9a, 10, 20 Abs. 1 und 2, 23 und 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs. 5 Z 1, 2 Abs. 7 und 2 Abs. 8b in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 5 Z 7 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 5 Z 1 und 2, § 2 Abs. 8b und 15, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 8, § 9 Abs. 2a, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 25 und die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8)
§ 2 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
§§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
§ 3 Abs. 1a Z 11 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(9) Die §§ 12 Abs. 4 und 24 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(10) § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 sind auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2002 ausgeführt werden.
(11) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 (HWG 2002) tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(12) § 3 Abs. 4 letzter Satz, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(13) Sofern Abs. 12 nicht anderes bestimmt, treten § 2 Abs. 4, 16 und 17, § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4, § 6 Abs. 1, 2, 4, 4a und 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1a und 2a bis 3, § 9a Abs. 1 bis 4, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Zugleich treten § 2 Abs. 5 bis 7, § 20 Abs. 2, § 23a Abs. 2 sowie § 25, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
Abkürzung
ALSAG
Artikel VII
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1989 in Kraft.
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