Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz - PMG)(NR: GP XVII RV 1317 AB 1432 S. 151. BR: 3942 AB 3946 S. 533.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-08-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
Änderungshistorie JSON API
1.

TEIL

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) „Pflanzenschutzmittel'' sind Stoffe und Zubereitungen sowie Organismen (einschließlich Viren) und deren Inhaltsstoffe, die dazu bestimmt sind,

1.

Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder

2.

Flächen oder Gewässer von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten (Totalherbizide) oder

3.

den Pflanzenwuchs in Gewässern zu regulieren oder

4.

das Wachstum von zu schützenden Pflanzen oder zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu regulieren, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachstumsregulatoren) oder

5.

anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Pflanzenschutzmittelzusatzstoffe).

(2) „Zu schützende Pflanzen'' sind landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbare Pflanzen und Kulturpilzzuchten.

(3) „Zu schützende Pflanzenerzeugnisse'' sind

1.

Teile zu schützender Pflanzen, einschließlich Früchte und Samen, soweit sie nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen abgeschnittene Zierpflanzen,

2.

Kulturpilze und

3.

Rundholz und Holz, das ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Mantelfläche behalten hat, mit oder ohne Rinde, sowie zerkleinertes berindetes Holz und Rinde.

(4) „Schadorganismen'' sind Tiere, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnliche Krankheitserreger, die zu schützende Pflanzen oder zu schützende Pflanzenerzeugnisse schädigen können. Als Schadorganismen gelten auch nichtparasitäre Beeinträchtigungen der zu schützenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ausnahme der Mangelerscheinungen.

(5) Unter „Umwelt'' sind Wasser, Luft und Boden sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits zu verstehen.

(6) „Integrierter Pflanzenschutz'' ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf ein notwendiges Maß beschränkt wird.

(7) „Stoffe'' sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, einschließlich der Verunreinigungen und der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten.

(8) „Zubereitungen'' sind nicht unter Abs. 7 zweiter Satz fallende Gemische von Stoffen, einschließlich der Verunreinigungen sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.

(9) „Wirkstoffe'' sind Stoffe gemäß Abs. 7 und Organismen (einschließlich Viren) sowie ihre Inhaltsstoffe, die einem Pflanzenschutzmittel die im Abs. 1 genannte bestimmungsgemäße Wirkung verleihen.

(10) „Hersteller'' ist, wer ein Pflanzenschutzmittel erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.

(11) „Importeur'' ist, wer ein Pflanzenschutzmittel zu Erwerbszwecken einführt, ausgenommen das Transportunternehmen.

(12) „Vertriebsunternehmer'' im Sinne des § 5 ist derjenige, von dem ausgehend ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht wird, ohne daß er Hersteller oder Importeur ist.

§ 2. Unter „Inverkehrbringen'' ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen.

§ 3. (1) Unter „Inverkehrbringen'' ist nicht zu verstehen

1.

die Einfuhr und die nachweisliche Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln,

2.

das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln für wissenschaftliche Forschungen oder Versuche in den dafür erforderlichen Mengen an zur Verwendung berechtigte sachkundige Personen, sofern die Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 2 eingehalten werden,

3.

das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln an Prüfstellen gemäß § 37 Chemikaliengesetz - ChemG, BGBl. Nr. 326/1987, zur ausschließlichen Prüfung von physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften,

4.

das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln für Untersuchungen zur Erstellung von Gutachten gemäß § 9 Abs. 1,

5.

das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln durch den Zulassungsinhaber an seinen schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmer und

6.

das nachweisliche Abgeben von Pflanzenschutzmitteln durch den Hersteller an den Vertriebsunternehmer, der Zulassungsinhaber ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, die das Abgeben von Pflanzenschutzmitteln für wissenschaftliche Forschungen oder Versuche betreffen. In dieser Verordnung hat er insbesondere die Menge, den genauen Zweck, den Zeitraum, die Größe und die Lage der Anwendungsfläche, die Kennzeichnung der Proben, die zum Abgeben und zur Verwendung berechtigten sachkundigen Personen und die von diesen Personen zu erfüllenden Pflichten, wie Meldepflichten und dgl., festzusetzen.

2.

TEIL

Pflanzenschutzmittelverkehr

Inverkehrbringen

§ 4. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

zugelassen sind (§ 8 Abs. 1),

2.

die zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit aufweisen und

3.

den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (§§ 14 und 15 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten sowie § 35 Abs. 2 und 4) entsprechen.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur ausgehend vom Zulassungsinhaber mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder von seinem schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Inland in Verkehr gebracht werden.

(3) Bereits in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung

1.

gemäß § 10 Abs. 2 auf Antrag abgeändert wurde oder

2.

gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder gemäß § 35 Abs. 3 erster und zweiter Satz erloschen ist oder

3.

gemäß § 13 unter anderen Bedingungen oder Auflagen erneuert wurde,

(4) Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln dürfen keine Angaben gemacht werden, die mit den Kennzeichnungsvorschriften dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verwaltungsakten nicht im Einklang stehen. Insbesondere dürfen keine Angaben gemacht werden, die auf andere als auf die zugelassenen Anwendungsbestimmungen schließen lassen oder die zu falschen Vorstellungen über die Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels führen können.

Antragsteller

§ 5. Zur Antragstellung auf Zulassung sind der Hersteller, der Importeur oder der Vertriebsunternehmer berechtigt. Der Antragsteller muß seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.

Antrag auf Zulassung

§ 6. (1) Der Antrag auf Zulassung ist in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegenden Formblattes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen (Firma) und die Anschrift des Antragstellers sowie seines schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmers und, wenn der Antragsteller nicht zugleich Hersteller ist, auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers,

2.

den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers eines jeden Wirkstoffes,

3.

die vorgesehene Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder

4.

die Typengruppe des Pflanzenschutzmittels,

5.

die Zusammensetzung und die Beschaffenheit nach Art und Menge der Bestandteile einschließlich allfälliger toxikologisch bedeutsamer Verunreinigungen jeweils mit den international anerkannten und allfälligen gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen und den Identitätsmerkmalen sowie den gefährlichen Eigenschaften (§ 2 Abs. 5 ChemG) der Bestandteile und des Pflanzenschutzmittels,

6.

die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und seiner Bestandteile, bei Organismen (einschließlich Viren) und deren Bestandteilen die biologischen Eigenschaften,

7.

die vorgesehenen Anwendungsbestimmungen mit folgenden Angaben:

a)

die Indikationen,

b)

die Aufwandmengen oder die Aufwandkonzentrationen,

c)

die Anwendungsarten und die Anwendungszeitpunkte und

d)

die Wartefristen und die erforderlichen Nachbaufristen,

8.

Angaben über die im § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

9.

Angaben über die Gefahren, die für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt auftreten können, die erforderlichen Verhaltenshinweise und Sicherheitsratschläge, geeignete Piktogramme und Hinweise auf Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

10.

Angaben über Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels und der Handelspackungen,

11.

die auf den Handelspackungen vorgesehenen Kennzeichnungen (§ 14)

12.

Angaben über geeignete, mit allgemein gebräuchlichen Geräten und vertretbarem Aufwand durchführbare Analysenverfahren, mit denen die Zusammensetzung und die Beschaffenheit sowie die Rückstände des Pflanzenschutzmittels einschließlich toxikologisch oder ökotoxikologisch bedeutsamer Abbau- und Reaktionsprodukte zuverlässig bestimmt werden können,

13.

Angaben über die sachgerechte Lagerung,

14.

die Mindesthaltbarkeitsdauer bei einem Pflanzenschutzmittel mit begrenzter Haltbarkeit und

15.

Angaben über die vorgesehene Größe und Beschaffenheit der Handelspackungen einschließlich der vorgesehenen Verschlüsse, sowie über Vorrichtungen, die eine genaue Dosierung ermöglichen, insbesondere wenn das Pflanzenschutzmittel auch für den Haus- und Kleingartenbereich vorgesehen ist.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag jedenfalls anzuschließen:

1.

dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung, die die Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c darlegen,

2.

dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und b eine umfassende Beurteilung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, bei Organismen (einschließlich Viren) und deren Bestandteilen auch die biologischen Eigenschaften und eine umfassende toxikologische und ökotoxikologische Beurteilung ermöglichen und Auswirkungen auf Menschen und Umwelt abschätzen lassen, soweit nicht Abs. 5 in Anspruch genommen werden kann,

3.

eine vom Antragsteller erstellte zusammenfassende Auswertung der Unterlagen gemäß Z 1 und 2,

4.

im Falle des Abs. 5 Z 1 die Zustimmung des früheren Antragstellers und

5.

für eine erforderlichenfalls notwendige Untersuchung ausreichende Probenmengen des Pflanzenschutzmittels sowie seiner Bestandteile, die unentgeltlich beizustellen sind.

(4) Die Prüfungen zur Erstellung der gemäß Abs. 3 Z 2 vorzulegenden Unterlagen sind nach international anerkannten Prüfrichtlinien und in Prüfstellen gemäß den §§ 37 und 38 ChemG durchzuführen. § 40 ChemG ist anzuwenden. Prüfnachweise, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstellt worden sind, dürfen vorgelegt werden, wenn sie einen gleichwertigen Standard aufweisen und eine hinreichende Beurteilung ermöglichen.

(5) Der Antragsteller darf im Antrag auf von einem früheren Antragsteller vorgelegte Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 2 verweisen. Diese Unterlagen dürfen von den im Verfahren mitwirkenden Stellen verwendet werden, wenn sie dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und

1.

der frühere Antragsteller der Verwendung für den Antragsteller schriftlich und unwiderruflich zugestimmt hat, wobei eine Zustimmung für die Verwertung von Unterlagen, die die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften des Wirkstoffes betreffen, nicht erforderlich ist oder

2.

die Zulassung (§ 8 Abs. 1) des Pflanzenschutzmittels für den früheren Antragsteller, der diese Unterlagen zugrunde lagen, mehr als zehn Jahre zurückliegt.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für Unterlagen von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 35 Abs. 1, für die ein Antrag auf Genehmigung nach dem Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948, oder dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, nach dem 1. Jänner 1983 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gestellt worden ist.

(7) Soweit dies zur raschen und eingehenden Prüfung eines Antrages auf Zulassung und zur Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

1.

nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der dem Antrag gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 anzuschließenden Unterlagen, sowie über Art und Umfang der zu ihrer Erstellung notwendigen Prüfungen und über die Probenmengen und

2.

über Abs. 2 hinausgehende Angaben, die im Antrag enthalten sein müssen, und weitere Unterlagen, die dem Antrag beizuschließen sind, festzusetzen.

Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels

§ 7. (1) Als Handelsbezeichnung für ein Pflanzenschutzmittel sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die

1.

der Handelsbezeichnung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels gleich sind oder

2.

zu Verwechslungen oder Täuschungen insbesondere hinsichtlich der Wirkungen oder der Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels führen können.

(2) Die Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels ist spätestens mit Abschluß des Ermittlungsverfahrens über die im § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen vom Antragsteller dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.

Zulassung

§ 8. (1) Einem Antrag auf Zulassung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid stattzugeben, wenn das Pflanzenschutzmittel

1.

nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung unter Bedachtnahme auf Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes hinreichend wirksam ist und

2.

nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung

a)

deine unmittelbar schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen haben und zu keinen Beeinträchtigungen führen kann, mit denen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, insbesondere über die Nahrung, über die Nahrungskette oder über das Trinkwasser verbunden sind,

b)

zu keinen unvertretbaren Beeinträchtigungen der Umwelt führen kann und

c)

keine schädlichen Auswirkungen auf zu schützende Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse haben kann und

3.

keine gemäß § 7 Abs. 1 ausgeschlossene Handelsbezeichnung

(2) Die Zulassung ist, soweit es zur Erreichung der im Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen, die insbesondere die Zusammensetzung und Beschaffenheit, die Anwendungsbestimmungen, die Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels gemäß § 2 Abs. 5 ChemG, allfällige weitere toxische und ökotoxische Wirkungen, die Reinheit der Wirkstoffe, die sonstige Kennzeichnung und die Handelspackungen betreffen können, zu erteilen. Überdies ist im Zulassungsbescheid die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer (§ 16 Abs. 1) anzugeben.

(3) Die Zulassung erlischt, sofern § 11 nicht anderes bestimmt, zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt worden ist, auch wenn sie später abgeändert oder übertragen worden ist oder der im § 11 Abs. 3 genannte Fall eingetreten ist. Sie kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn auf Grund der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der erfolgten Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 eine neuerliche Prüfung bereits einer dieser Voraussetzungen in kürzerer Zeit erforderlich erscheint.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. c und Z 3 ein Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder - nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches - der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ein Gutachten des Bundeskanzleramtes und über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ein Gutachten des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie einzuholen. Er hat, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, zusätzlich andere Anstalten oder sonstige Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige heranzuziehen.

(2) Über einen Antrag auf Zulassung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Jahre nach dessen Einlangen zu entscheiden. Sind zur Entscheidung auch Versuche zur Erprobung der Wirksamkeit erforderlich, so beträgt die Entscheidungsfrist drei Jahre, für Versuche mit Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung im Forst vier Jahre. Die Frist beginnt bei Anträgen für die während der Vegetationszeit anzuwendenden Pflanzenschutzmittel mit dem auf die Einbringung folgenden 1. Februar und für die während der Vegetationsruhe anzuwendenden Pflanzenschutzmittel mit dem auf die Einbringung folgenden 1. August.

(3) Sind die Angaben im Antrag, die Unterlagen oder die Probenmengen (§ 6) offensichtlich nicht vollständig oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ausreichend, so ist dies dem Antragsteller vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen. In diesem Fall verlängert sich die Entscheidungsfrist gemäß Abs. 2 um jene Zeitspanne, die bis zur Behebung der Mängel verstrichen ist.

Abänderung und Aufhebung der Zulassung

§ 10. (1) Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist von Amts wegen mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 entspricht.

(2) Abweichend von § 6 sind für einen Antrag auf Abänderung der Zulassung nur jene Angaben, Unterlagen und Probenmengen vorzulegen, die eine Beurteilung des Abänderungsantrages im Hinblick auf § 8 Abs. 1 ermöglichen. Abs. 1 wird nicht berührt. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.

(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln aufzuheben oder abzuändern, wenn dies nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist und ein Zulassungsinhaber nicht mehr besteht.

Erlöschen der Zulassung

§ 11. (1) Die Zulassung gemäß § 8 Abs. 1 erlischt

1.

durch Zeitablauf gemäß § 8 Abs. 3, sofern nicht § 13 anderes bestimmt,

2.

durch Aufhebung gemäß § 10 Abs. 1 oder 3,

3.

mit dem Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder

4.

mit der Aufgabe des inländischen Sitzes oder Wohnsitzes des Zulassungsinhabers.

(2) Die Zulassung erlischt zwölf Monate nachdem Tod der natürlichen Person, dem Untergang der juristischen Person, der Beendigung der Liquidation der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, mit deren Auflösung.

(3) In den Fällen des Abs. 2 kann ein mit der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft betrauter Erbe, der Verlassenschaftskurator oder ein Gesamtrechtsnachfolger spätestens drei Monate vor dem Erlöschen der Zulassung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich mitteilen, daß er in die Rechte und Pflichten des früheren Zulassungsinhabers nach diesem Bundesgesetz eintritt. Der Übergang der Rechte und Pflichten tritt ein, wenn er Hersteller, Importeur oder Vertriebsunternehmer im Sinne des § 5 ist und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nachweist, daß er seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat und die schriftliche Mitteilung über den Eintritt der Rechte und Pflichten aus der Zulassung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einlangt. Der Übergang der Rechte und Pflichten aus der Zulassung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid festzustellen.

Übertragung der Zulassung

§ 12. Der Zulassungsinhaber kann einem anderen Hersteller, einem anderen Importeur oder einem anderen Vertriebsunternehmer im Sinne des § 5 die Zulassung übertragen. Mit der Übertragung der Zulassung gehen alle Rechte und Pflichten des bisherigen Zulassungsinhabers auf den neuen Zulassungsinhaber über. Der Übergang der Rechte und Pflichten tritt ein, wenn

1.

der andere Hersteller, Importeur oder Vertriebsunternehmer im Sinne des § 5 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nachweist, daß er seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat und

2.

die schriftliche Mitteilung der an der Übertragung beteiligten Personen über die Übertragung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einlangt.

Erneuerung der Zulassung

§ 13. (1) Ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung ist vom Zulassungsinhaber spätestens ein Jahr, frühestens zwei Jahre vor Erlöschen der Zulassung durch Zeitablauf bei sonstiger Zurückweisung zu stellen. Der bisherige Zulassungsbescheid gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages auf Erneuerung weiter.

(2) Abweichend von § 6 sind für einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung nur jene Angaben, Unterlagen und Probenmengen vorzulegen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Beurteilung des Antrages auf Erneuerung der Zulassung im Hinblick auf § 8 Abs. 1 erforderlich sind. Sind die Angaben, Unterlagen oder Probenmengen nicht vollständig oder für die Beurteilung nicht ausreichend, so ist der Antrag zurückzuweisen; sofern dies mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen und der Umwelt vereinbar ist, ist jedoch dem Antragsteller die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist, die längstens ein Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung durch Zeitablauf zu enden hat, bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.

Kennzeichnungsvorschriften

§ 14. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Handelspackungen (Behältnissen und Außenverpackungen) folgende Angaben deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft in deutscher Sprache enthalten sind:

1.

die Bezeichnung „Pflanzenschutzmittel'',

2.

die Handelsbezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel zugelassen wurde,

3.

die Typengruppe des Pflanzenschutzmittels,

4.

die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer („Pfl. Reg. Nr.....),

5.

die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe,

6.

die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen gefährlichen Stoffe nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 1 ChemG sowie der darauf beruhenden Verwaltungsakte,

7.

die zugelassenen Anwendungsbestimmungen mit folgenden Angaben:

a)

die Indikationen,

b)

die Aufwandmengen oder die Aufwandkonzentrationen,

c)

die Anwendungsarten und die Anwendungszeitpunkte und

d)

die Wartefristen und die erforderlichen Nachbaufristen,

8.

die gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG zumindest durch entsprechende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen sowie durch Hinweise auf besondere sich daraus ergebende Gefahren für die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt (Risikosätze) gemäß § 18 ChemG und der auf dieser Bestimmung beruhenden Verwaltungsakte sowie nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 4,

9.

die Verhaltenshinweise, gegebenenfalls auch in Form von Piktogrammen, im Hinblick auf die Anwendung und Beseitigung und Sicherheitsratschläge sowie Hinweise auf Gegenmaßnahmen bei Unfällen gemäß § 18 ChemG sowie der darauf beruhenden Verwaltungsakte und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 4,

10.

die sachgerechte Lagerung,

11.

das Ablaufdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit einer begrenzten Haltbarkeit von höchstens einem Jahr,

12.

das Gewicht oder Volumen des Inhalts der Handelspackung,

13.

den Namen (Firma) und die Anschrift des Zulassungsinhabers sowie seines schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmers; wenn der Zulassungsinhaber nicht zugleich Hersteller ist, auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers,

14.

die Chiffre, unter der die Zuordnung zu einer bestimmten Produktionseinheit feststellbar ist (Chargennummer),

15.

die sonstigen die Kennzeichnung betreffenden festgesetzten Bedingungen und Auflagen (§ 8 Abs. 2),

16.

die auf Grund des § 33 Abs. 3 ChemG und der darauf beruhenden Verwaltungsakte zusätzlich erforderlichen Kennzeichnungen und

17.

Hinweise betreffend die schadlose Beseitigung des Pflanzenschutzmittels und der Handelspackungen.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 9, 15 und 17 sind in Form eines deutlich lesbaren und in deutscher Sprache abgefaßten Beipacktextes der Handelspackung beizugeben, wenn ihre Anbringung auf der Handelspackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist jedoch auf der Handelspackung ein deutlich sichtbarer, lesbarer und dauerhafter Hinweis auf den Beipacktext in deutscher Sprache anzubringen.

(3) Sofern Überverpackungen verwendet werden, müssen auch sie die im Abs. 1 geforderten Angaben, ausgenommen die Angaben gemäß Abs. 1 Z 7, 15 und 17, enthalten. Überdies ist die Anzahl der enthaltenen Handelspackungen anzugeben.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der Gesundheit von Menschen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Wirtschaftskreise erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnungen gemäß Abs. 1 und weitere Kennzeichnungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festzusetzen. In einer solchen Verordnung ist auch zu bestimmen, wie, in welcher Größe und wo die festgesetzten Kennzeichnungen anzubringen sind.

(5) Im Falle einer Änderung von Angaben gemäß Abs. 1 Z 13 dürfen bereits in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel weiterhin mit den vor der Änderung richtigen Angaben in Verkehr gebracht werden. Das vom Zulassungsinhaber oder seinem bevollmächtigten Vertriebsunternehmer ausgehende Inverkehrbringen darf jedoch nur mehr zwölf Monate entsprechend den vor der Änderung richtigen Angaben erfolgen.

Verpackungen

§ 15. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in unbeschädigten und sicheren Handelspackungen und Überverpackungen in Verkehr gebracht werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß die in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel bei sachgerechter Lagerung und Handhabung bis zu ihrem Verbrauch keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Die Verpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen:

1.

sie müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann,

2.

die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können; erforderlichenfalls sind die Verpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen zu versehen,

3.

die Handelspackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten,

4.

die Behältnisse mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach so verschlossen werden kann, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann, und

5.

die Handelspackungen müssen den sonstigen für sie festgesetzten Bedingungen und Auflagen (§ 8 Abs. 2) entsprechen.

(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackungen zu erlassen.

3.

TEIL

Veröffentlichungen

Pflanzenschutzmittelregister

§ 16. (1) Pflanzenschutzmittel sind unverzüglich nach ihrer Zulassung unter einer fortlaufenden Nummer (Pflanzenschutzmittelregister-Nummer) in das bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz geführte Register (Pflanzenschutzmittelregister) einzutragen.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister ist auf dem letzten Stand zu halten.

(3) Das Pflanzenschutzmittelregister besteht aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil.

(4) In den öffentlichen Teil des Pflanzenschutzmittelregisters sind jedenfalls der Zeitpunkt der Zulassung, die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bis 10, Z 13 und Z 15 bis 17, die Abänderungen der Zulassung, der Eintritt der im § 11 Abs. 2 genannten Ereignisse, die Rechtsnachfolge gemäß § 11 Abs. 3, die Übertragung (§ 12), der Beginn der Frist gemäß § 4 Abs. 3 und § 14 Abs. 5, rechtzeitige Anträge auf Erneuerung der Zulassung (§ 13) und das Erlöschen der Zulassung (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 35 Abs. 3) einzutragen.

(5) In den nichtöffentlichen Teil des Pflanzenschutzmittelregisters ist die zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit nach Art und Menge der Bestandteile einschließlich allfälliger toxikologisch bedeutsamer Verunreinigungen, jeweils mit den international anerkannten Bezeichnungen und den allfälligen gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen, einzutragen. Der nichtöffentliche Teil des Pflanzenschutzmittelregisters ist unter Verschluß zu halten.

(6) In den öffentlichen Teil des Pflanzenschutzmittelregisters kann jedermann während der Amtsstunden in Gegenwart eines Amtsorgans Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.

(7) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Pflanzenschutzmittelregisters ist zulässig.

3.

TEIL

Veröffentlichungen

Pflanzenschutzmittelregister

§ 16. (1) Pflanzenschutzmittel sind unverzüglich nach ihrer Zulassung unter einer fortlaufenden Nummer (Pflanzenschutzmittelregister-Nummer) in das bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz geführte Register (Pflanzenschutzmittelregister) einzutragen.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister ist auf dem letzten Stand zu halten.

(3) Das Pflanzenschutzmittelregister besteht aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil.

(4) In den öffentlichen Teil des Pflanzenschutzmittelregisters sind jedenfalls der Zeitpunkt der Zulassung, die Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bis 10, Z 13 und Z 15 bis 17, die Abänderungen der Zulassung, der Eintritt der im § 11 Abs. 2 genannten Ereignisse, die Rechtsnachfolge gemäß § 11 Abs. 3, die Übertragung (§ 12), der Beginn der Frist gemäß § 4 Abs. 3 und § 14 Abs. 5, rechtzeitige Anträge auf Erneuerung der Zulassung (§ 13) und das Erlöschen der Zulassung (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 35 Abs. 3 und 3a) einzutragen.

(5) In den nichtöffentlichen Teil des Pflanzenschutzmittelregisters ist die zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit nach Art und Menge der Bestandteile einschließlich allfälliger toxikologisch bedeutsamer Verunreinigungen, jeweils mit den international anerkannten Bezeichnungen und den allfälligen gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen, einzutragen. Der nichtöffentliche Teil des Pflanzenschutzmittelregisters ist unter Verschluß zu halten.

(6) In den öffentlichen Teil des Pflanzenschutzmittelregisters kann jedermann während der Amtsstunden in Gegenwart eines Amtsorgans Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen.

(7) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Pflanzenschutzmittelregisters ist zulässig.

Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis

§ 17. (1) Zu Beginn eines jeden Jahres hat die Bundesanstalt für Pflanzenschutz das Amtliche Pflanzenschutzmittelverzeichnis zu veröffentlichen.

(2) In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel aufzunehmen, für die die Zulassungsinhaber der Bundesanstalt für Pflanzenschutz bis 31. Oktober des vorausgegangenen Kalenderjahres bekanntgegeben haben, daß sie das Pflanzenschutzmittel im Folgejahr in Verkehr zu bringen beabsichtigen.

(3) Für jedes Pflanzenschutzmittel sind folgende Angaben zu veröffentlichen:

1.

die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer („Pfl. Reg. Nr.....),

2.

die Handelsbezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel zugelassen wurde,

3.

den Namen (Firma) und die Anschrift des Zulassungsinhabers sowie seines schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmers,

4.

die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der Im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe,

5.

die zugelassenen Anwendungsbestimmungen mit folgenden Angaben:

a)

die Indikationen,

b)

die Aufwandmengen oder die Aufwandkonzentrationen,

c)

die Anwendungsarten und die Anwendungszeitpunkte und

d)

die Wartefristen und die erforderlichen Nachbaufristen,

6.

die gefährlichen Eigenschaften und die sonstigen sich aus der Anwendung ergebenden Gefahren für die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt, zumindest durch die entsprechenden Kennbuchstaben und Risikosätze gemäß §§ 2 Abs. 5 und 18 ChemG sowie der darauf beruhenden Verwaltungsakte,

7.

die giftrechtlichen Erwerbs- und Abgabevorschriften gemäß §§ 28 ff. ChemG und

8.

die Verhaltenshinweise im Hinblick auf die Anwendung und die Sicherheitsratschläge.

(4) Das Amtliche Pflanzenschutzmittelverzeichnis Ist von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz gegen Kostenersatz an jedermann abzugeben.

4.

TEIL

Werbung

§ 18. (1) Es darf nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel geworben werden.

(2) Texte und bildliche Darstellungen für Zwecke der Werbung haben je nach Art des Mediums deutlich lesbare, hörbare oder sichtbare Hinweise zu enthalten, daß Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu beachten sind, die die Kennzeichnung enthält. Diese Hinweise haben in allgemein verständlicher Form, in audiovisuellen Medien jedenfalls deutlich lesbar, hörbar und sichtbar zu erfolgen.

(3) § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.

5.

TEIL

Pflichten

Meldepflichten des Antragstellers

§ 19. Der Antragsteller (§ 5) hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich zu melden:

1.

alle ihm nach der Antragstellung bekanntgewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1) nicht im Einklang stehen, einschließlich des Datums des Bekanntwerdens unverzüglich nach dem Bekanntwerden und

2.

jede Änderung der Angaben gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 einschließlich des. Datums jeder Änderung unverzüglich nach der Änderung.

Pflichten des Zulassungsinhabers

§ 20. (1) Der Zulassungsinhaber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich zu melden:

1.

alle ihm nach der Zulassung bekanntgewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1) nicht im Einklang stehen, einschließlich des Datums des Bekanntwerdens unverzüglich nach dem Bekanntwerden,

2.

die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihm in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihm ausgeführten Pflanzenschutzmittel spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres,

3.

die Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes im Inland einschließlich des Datums der Aufgabe unverzüglich nach der Aufgabe,

4.

den Namen (Firma) und die Anschrift seines schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmers einschließlich des Datums der Voll macht unverzüglich nach der Erteilung der Vollmacht und

5.

jede sonstige Änderung der Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 13 und jede Änderung des Namens (Firma) und der Anschrift des Herstellers der Wirkstoffe des zugelassenen Pflanzenschutzmittels einschließlich des Datums jeder Änderung unverzüglich nach der Änderung.

(2) Der Zulassungsinhaber hat seinem schriftlichbevollmächtigten Vertriebsunternehmer schriftlich zu melden:

1.

alle ihm nach der Zulassung bekanntgewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1) nicht im Einklang stehen, unverzüglich nach dem Bekanntwerden und

2.

alle sonstigen für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Informationen unverzüglich nach Erteilung der schriftlichen Vollmacht sowie jede Änderung der Informationen unverzüglich nach dem Bekanntwerden.

(3) Der Zulassungsinhaber hat seinem schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmer eine Kopie der zusammenfassenden Auswertung der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und 2, des Zulassungsbescheides gemäß § 8 Abs. 1 und eines jeden Abänderungsbescheides (§ 10 Abs. 1 und 2) unverzüglich nach Erteilung der schriftlichen Vollmacht zu übermitteln.

Meldepflichten des schriftlich bevollmächtigten

Vertriebsunternehmers

§ 21. Der schriftlich bevollmächtigte Vertriebsunternehmer hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich zu melden:

1.

alle ihm nach der Bevollmächtigung bekanntgewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1) des zugelassenen Pflanzenschutzmittels nicht im Einklang stehen, einschließlich des Datums des Bekanntwerdens unverzüglich nach dem Bekanntwerden und

2.

die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihm in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihm ausgeführten Pflanzenschutzmittel spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.

Meldepflichten der Nachlaßverwalter, der eingeantworteten

Erben und der Abwickler

§ 22. (1) Vom Tod des Zulassungsinhabers haben die Erben, denen der Nachlaß zur Besorgung und Verwaltung überlassen worden ist, oder sonstige Nachlaßverwalter oder die eingeantworteten Erben unverzüglich den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Angabe des Datums des Todes schriftlich zu verständigen.

(2) Ist der Zulassungsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die liquidiert oder aufgelöst worden ist, so haben die Abwickler unverzüglich den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von der Auflösung oder Beendigung unter Angabe des Datums der Auflösung oder Beendigung schriftlich zu verständigen.

6.

TEIL

Einfuhr

§ 23. (1) Pflanzenschutzmittel aus Nummer 3808 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) dürfen in das Zollgebiet nur eingeführt werden, wenn sie

1.

a) zugelassen (§ 8 Abs. 1) und im Pflanzenschutzmittelregister (§ 16) eingetragen sind,

b)

die zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit aufweisen und

c)

vom Zulassungsinhaber oder von seinem schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmer eingeführt werden oder

2.

ausschließlich für wissenschaftliche Forschungen oder Versuche oder für Prüfungen in Prüfstellen gemäß § 37 ChemG oder für Untersuchungen zur Erstellung von Gutachten gemäß § 9 Abs. 1 bestimmt sind oder

3.

dem § 35 Abs. 6 erster Satz entsprechen und eine Verordnung nach § 35 Abs. 6 zweiter Satz der Einfuhr nicht entgegensteht.

(2) Die Zollämter haben das Vorliegen der im Abs. 1 Z 1 lit. a und c, Z 2 und Z 3 genannten Voraussetzungen zu überprüfen. Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a und c und Z 3 sind durch die Vorlage einer Bestätigung der Bundesanstalt für Pflanzenschutz und die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 durch die Vorlage einer Bestätigung der Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder - nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches - der Forstlichen Bundesversuchsanstalt nachzuweisen (Abs. 4). Die genannten Urkunden sind für die Durchführung des Zollverfahrens erforderliche Unterlagen.

(3) Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abs. 1 unterliegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem

1.

sie dem Zollamt zwecks Verbringung in den freien Verkehr, in den Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder

2.

dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäß § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, abzugeben ist oder

3.

über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird - es sei denn, sie verbleiben im gebundenen Verkehr oder wurden nachweislich durchgeführt - oder

4.

bei anderen als den unter Z 1 genannten Eingangsvormerkverkehren die Zollschuld für diese Waren unbedingt wird.

(4) 1. Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hat auf Antrag des Zulassungsinhabers oder seines schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmers über das Zutreffen der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a eine Bestätigung auszustellen. In diese Bestätigung hat sie auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Zulassungsinhabers sowie seines schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmers und das Ende der Gültigkeit aufzunehmen. Die Bestätigung ist zwölf Monate ab Ausstellung gültig, sofern sich nicht aus den Eintragungen im Pflanzenschutzmittelregister eine kürzere Frist ergibt.

2.

Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder - nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches - die Forstliche Bundesversuchsanstalt haben über das Zutreffen der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 eine Bestätigung unter Angabe des im Abs. 1 Z 2 genannten Zweckes und für die hiefür unbedingt erforderlichen Mengen auszustellen. Die Bestätigung ist zwölf Monate ab Ausstellung gültig.

3.

Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hat über das Zutreffen der Voraussetzung des Abs. 1 Z 3 eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung ist zwölf Monate ab Ausstellung gültig.

(5) Ist die Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder die Forstliche Bundesversuchsanstalt der Auffassung, daß die Bestätigung (Abs. 4) zu verweigern wäre, so hat die betroffene Anstalt den Antrag binnen zwei Wochen nach Einlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser hat den Antrag abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung nicht vorliegen, andernfalls einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen. Der Feststellungsbescheid tritt für Zwecke der zollamtlichen Abfertigung an die Stelle einer Bestätigung der Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder der Forstlichen Bundesversuchsanstalt.

(6) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 4 Z 2 angestrebt, sind der Bundesanstalt für Pflanzenschutz oder - nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches - der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zur Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 jedenfalls die Bezeichnung, die Beschaffenheit und die Menge des Pflanzenschutzmittels, die Art und Menge der einzelnen Wirkstoffe und aller sonstigen Bestandteile, die gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 ChemG sind, einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften, das Ausmaß der Versuchsflächen, die für die im Abs. 1 Z 2 genannten Zwecke maßgeblichen Umstände, die gemäß § 2 Abs. 5 ChemG zutreffenden gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels, die sich daraus ergebenden besonderen Gefahren, die Verhaltenshinweise im Hinblick auf die Anwendung und Sicherheitsratschläge sowie der Name (Firma) und die Anschrift der zur Verwendung berechtigten sachkundigen Personen bekanntzugeben. Wird das Pflanzenschutzmittel abgegeben, gilt § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und § 3 Abs. 2.

(7) Sind die Bestätigungen gemäß Abs. 4 Z 1 oder 3 unrichtig geworden, dürfen sie nicht mehr den Zollämtern vorgelegt werden.

(8) Handelt es sich bei Waren der Nummer 3808 oder bei Waren der in einer gemäß Abs. 9 erlassenen Verordnung angeführten Nummern des Zolltarifs nicht um Pflanzenschutzmittel, so hat die Bundesanstalt für Pflanzenschutz dies auf Antrag für Zwecke des Zollverfahrens zu bestätigen. Die Bestätigung ist 24 Monate ab Ausstellung gültig. Im übrigen gilt Abs. 5 sinngemäß.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat Waren, die nicht unter die Nummer 3808 einzureihen sind, durch Verordnung in die Regelungen der Abs. 1 bis 7 einzubeziehen, wenn diese Waren Pflanzenschutzmittel sind. Diese Waren sind nach der Gliederung des Zolltarifs zu bezeichnen.

7.

TEIL

Kontrolle

Aufsichtsorgane

§ 24. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte obliegt - mit Ausnahme des § 23 Abs. 1 bis 3 - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Dieser hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen, die er aus dem Kreis der Bediensteten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz zu bestellen hat.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde auszustellen.

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 25. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt zu kontrollieren, ob Pflanzenschutzmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verwaltungsakten entsprechend in Verkehr gebracht, beworben oder entsprechend den Voraussetzungen des § 3 abgegeben werden. Die Kontrolle darf - außer bei Gefahr im Verzug - nur während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten überall, wo Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht oder gemäß § 3 abgegeben werden, erfolgen. Auf Verlangen haben sich die Aufsichtsorgane mit der Ausweisurkunde auszuweisen.

(2) Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Beipacktexte und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß nehmen.

(3) Die entnommene Probe des Pflanzenschutzmittels ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung und Begutachtung zuzuführen, ein Teil der Partei zu Beweiszwecken amtlich verschlossen zurückzulassen.

(4) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung und Begutachtung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Pflanzenschutzmittels vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei amtlich verschlossen zurückzulassen.

(5) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.

(6) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. In diesem Fall haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Sicherung der Amtshandlungen der Aufsichtsorgane mitzuwirken.

(7) Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

Untersuchung und Begutachtung der Proben

§ 26. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Untersuchung und Begutachtung der Proben durch die Bundesanstalt für Pflanzenschutz zu veranlassen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, andere geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige heranzuziehen. Die Proben sind darauf zu untersuchen und zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verwaltungsakten entsprechen.

Beschlagnahme

§ 27. (1) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte (im folgenden „Gegenstände'' genannt), vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie entgegen § 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 2 und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(4) Besteht der begründete Verdacht, daß Pflanzenschutzmittel entgegen § 4 Abs. 1 Z 3 in Verkehr gebracht werden, so hat das Aufsichtsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Wurde innerhalb der festgesetzten Frist den angeordneten Maßnahmen nicht nachgekommen, so hat das Aufsichtsorgan dies der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat die Gegenstände mit Bescheid zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die Pflanzenschutzmittel entgegen § 4 Abs. 1 Z 3 in Verkehr gebracht werden.

(5) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides gemäß Abs. 3 oder 4 steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(6) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.

(7) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(8) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Organs der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(9) Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.

(10) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber sowie

ihrer Beauftragten

§ 28. (1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, In deren Geschäften oder Betrieben Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht oder gemäß § 3 abgegeben werden, sowie ihre Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglich

1.

alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die dem Inverkehrbringen oder der Abgabe gemäß § 3 dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Beipacktexte und Werbematerialien zu gestatten,

2.

die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel sowie über ihre Bestandteile zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar Ist,

3.

die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Urkunden und schriftlichen Unterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen und

4.

bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.

8.

TEIL

Gebühren

§ 29. (1) Von den Parteien sind

1.

für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, die auf Grund eines Parteienantrages erforderlich sind, eine Untersuchungs- und Begutachtungsgebühr und

2.

für Veröffentlichungen im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis (§ 17) eine Veröffentlichungsgebühr zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Untersuchungen, Begutachtungen und Veröffentlichungen durch Verordnung In einem Tarif festzusetzen.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Überdies haben die Parteien für die mit den Untersuchungen und Begutachtungen (Abs. 1 Z 1) im Zusammenhang stehenden Auslagen, wie Erntegutabgeltungen, Abgeltungen für die Inanspruchnahme von Versuchsflächen, Entsorgungskosten für Erntegut, aufzukommen. Diese Kosten sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG 1950, BGBl. Nr. 172. Sie sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.

9.

TEIL

Vertraulichkeit von Informationen - Datenverkehr

§ 30. (1) Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen können, sind vom Antragsteller als vertraulich zu kennzeichnen.

(2) Nicht unter ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis fallen insbesondere

1.

die unter die Kennzeichnung (§ 14) fallenden Angaben,

2.

die zusammenfassende Auswertung der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 und

3.

die Angaben gemäß §§ 20 Abs. 1 Z 2 und 21 Z 2.

(3) Die nach diesem Bundesgesetz gemeldeten Daten und die gemäß § 28 Abs. 1 erhaltenen Angaben dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene und vertrauliche Daten dürfen nur übermittelt werden an

1.

die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden,

2.

Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,

3.

Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde zur Behandlung eines konkreten Vergiftungsfalles benötigen und

4.

die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist, oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unverzüglich eine Kopie der Bescheide gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 3, 12 und 23 Abs. 5, eine Kopie der Meldungen gemäß §§ 19, 20 Abs. 1 und 21, eine Kopie der Bestätigungen gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 und 3, die gemäß § 28 Abs. 1 erhaltenen Angaben und eine Ausfertigung der Meldung gemäß § 35 Abs. 9 dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unverzüglich eine Kopie der Bestätigungen gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu übermitteln, wenn die den Meldungen und Bestätigungen zugrundeliegenden wissenschaftlichen Forschungen oder Versuche den Einsatz der Pflanzenschutzmittel im Bereich der Eisenbahn oder das Ausbringen aus der Luft betreffen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unverzüglich eine Kopie der Meldungen gemäß §§ 19, 20 Abs. 1 und 21 und der Bestätigungen gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.

10.

TEIL

Strafbestimmungen

§ 31. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 400 000 S, wer

a)

einer gemäß § 3 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

b)

Pflanzenschutzmittel entgegen § 4 in Verkehr bringt,

c)

Werbung betreibt, die nicht dem § 18 entspricht,

d)

Pflanzenschutzmittel entgegen § 23 Abs. 1 oder 7 einführt,

e)

als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Beauftragter dem § 28 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

f)

einer gemäß § 35 Abs. 6 zweiter Satz erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

2.

mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 200 000 S, wer

a)

als Antragsteller dem § 19 Z 1 zuwiderhandelt,

b)

als Zulassungsinhaber dem § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4 oder 5 oder Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

c)

als Nachlaßverwalter oder eingeantworteter Erbe dem § 22 Abs. 1 zuwiderhandelt,

d)

als Abwickler dem § 22 Abs. 2 zuwiderhandelt,

3.

mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 S, wer

a)

als Antragsteller dem § 19 Z 2 zuwiderhandelt,

b)

als Zulassungsinhaber dem § 20 Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt,

c)

als schriftlich bevollmächtigter Vertriebsunternehmer dem § 21 zuwiderhandelt,

d)

als Zulassungsinhaber dem § 35 Abs. 9 zuwiderhandelt.

(2) Die Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 der GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, werden durch eine Bestrafung nach Abs. 1 nicht berührt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

11.

TEIL

Sicherungsmaßnahmen

Verfall

§ 32. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr gemäß § 27 beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, schadlos auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Anzeigepflicht

§ 33. Besteht begründeter Verdacht, daß eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 vorliegt, so haben die Aufsichtsorgane, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder die Zollämter bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Die Aufsichtsorgane haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hievon in Kenntnis zu setzen.

12.

TEIL

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 34. Der III. Teil des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 165/1987, die Pflanzenschutzmittelverordnung, BGBl. Nr. 147/1949, in der geltenden Fassung, und die Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 313/1988, in der geltenden Fassung, soweit sie Pflanzenschutzmittel betrifft, werden aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 35. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Pflanzenschutzgesetz oder nach dem Forstgesetz 1975 genehmigten und im bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz geführten Register der zugelassenen Pflanzenschutzmittel eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 gemäß § 8 Abs. 1 zugelassen.

(2) Die Nummern, unter der die im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz geführte Register der zugelassenen Pflanzenschutzmittel eingetragen sind, gelten als Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz. Die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes oder des Forstgesetzes 1975 oder darauf beruhender Verwaltungsakte vorgeschriebene chemische und physikalische Beschaffenheit der im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel gilt als zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit, die auf Grund dieser Vorschriften festgesetzten Anwendungsbestimmungen gelten als zugelassene Anwendungsbestimmungen nach diesem Bundesgesetz. Die der Genehmigung nach dem Pflanzenschutzgesetz oder dem Forstgesetz 1975 entsprechende Bezeichnung der im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel gilt als Handelsbezeichnung nach diesem Bundesgesetz. Die in Genehmigungsbescheiden nach dem Pflanzenschutzgesetz oder dem Forstgesetz 1975 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen gelten als Bedingungen und Auflagen gemäß § 8 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, insoweit sie nicht den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5, 17, 18,23,24, 27 und 33 ChemG und den darauf beruhenden Verwaltungsakten widersprechen. In jedem Fall sind die im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel bis zu ihrer Einstufung auf Grund des § 8 Abs. 2 entsprechend den §§ 2 Abs. 5 und 17 ChemG und. den darauf beruhenden Verwaltungsakten einzustufen und entsprechend dieser Einstufung gemäß § 14 Abs. 1 und 4 zu kennzeichnen.

(3) Die Zulassung erlischt für die im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel mit den Pflanzenschutzmittelregister-Nummern

1.

1 bis 500 drei Jahre,

2.

501 bis 1000 sechs Jahre,

3.

1001 bis 1500 acht Jahre und

4.

ab 1501 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vergebenen Pflanzenschutzmittelregister-Nummern zehn Jahre

(4) Im übrigen gelten für die im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß für Anträge auf Erneuerung der Zulassung § 6 im vollen Umfang anzuwenden ist. Solange die Zulassung noch nicht erneuert wurde, hat die Kennzeichnung einen Hinweis zu enthalten, daß die Kennzeichnungselemente des § 14 Abs. 1 Z 2,5 bis 11 und 17 nicht nach diesem Bundesgesetz bewertet wurden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Handel befindliche Pflanzenschutzmittel dürfen ohne diesen Hinweis noch innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verkauft werden.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem III. Teil des Pflanzenschutzgesetzes und nach dem Forstgesetz 1975 haben den Voraussetzungen des § 6 zu entsprechen und sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die auf Grund des III. Teiles des Pflanzenschutzgesetzes oder des Forstgesetzes 1975 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits entrichteten Untersuchungsgebühren sind bei der Gebührenvorschreibung gemäß § 29 Abs. 3 anzurechnen.

(6) Pflanzenschutzmittel, die nicht der Genehmigung nach dem Pflanzenschutzgesetz oder nach dem Forstgesetz 1975 bedurften und für die der Antrag auf Zulassung (§ 6) bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eingelangt ist, dürfen bis zur Rechtskraft eines dem Antrag nicht stattgebenden Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 in Verkehr gebracht, beworben und eingeführt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung das Inverkehrbringen, die Werbung oder die Einfuhr zu verbieten oder zu beschränken oder hinsichtlich des Abgebens die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuordnen, wenn dies zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist.

(7) Bestätigungen gemäß § 23 Abs. 4 und 8 können frühestens drei Monate vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt und ausgestellt und Feststellungsbescheide gemäß § 23 Abs. 5 erlassen werden. Sie werden frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel mit gleichem Wirkstoff unter Angabe der Handelsbezeichnungen und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummern sowie unter Angabe des im Abs. 3 erster und zweiter Satz vorgesehenen Zeitpunktes des Erlöschens ihrer Zulassung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(9) Die Zulassungsinhaber der im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel haben die Kennzeichnung gemäß Abs. 4 zweiter Satz und gemäß § 14 Abs. 1 und 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in dreifacher Ausfertigung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich zu melden.

(10) Das bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz gemäß § 13 Abs. 6 des Pflanzenschutzgesetzes geführte Register der zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.

Übergangsbestimmungen

§ 35. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Pflanzenschutzgesetz oder nach dem Forstgesetz 1975 genehmigten und im bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz geführten Register der zugelassenen Pflanzenschutzmittel eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 gemäß § 8 Abs. 1 zugelassen.

(2) Die Nummern, unter der die im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz geführte Register der zugelassenen Pflanzenschutzmittel eingetragen sind, gelten als Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz. Die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes oder des Forstgesetzes 1975 oder darauf beruhender Verwaltungsakte vorgeschriebene chemische und physikalische Beschaffenheit der im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel gilt als zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit, die auf Grund dieser Vorschriften festgesetzten Anwendungsbestimmungen gelten als zugelassene Anwendungsbestimmungen nach diesem Bundesgesetz. Die der Genehmigung nach dem Pflanzenschutzgesetz oder dem Forstgesetz 1975 entsprechende Bezeichnung der im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel gilt als Handelsbezeichnung nach diesem Bundesgesetz. Die in Genehmigungsbescheiden nach dem Pflanzenschutzgesetz oder dem Forstgesetz 1975 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen gelten als Bedingungen und Auflagen gemäß § 8 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, insoweit sie nicht den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5, 17, 18,23,24, 27 und 33 ChemG und den darauf beruhenden Verwaltungsakten widersprechen. In jedem Fall sind die im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel bis zu ihrer Einstufung auf Grund des § 8 Abs. 2 entsprechend den §§ 2 Abs. 5 und 17 ChemG und. den darauf beruhenden Verwaltungsakten einzustufen und entsprechend dieser Einstufung gemäß § 14 Abs. 1 und 4 zu kennzeichnen.

(3) Die Zulassung erlischt für die im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel mit den Pflanzenschutzmittelregister-Nummern

1.

1 bis 500 drei Jahre,

2.

501 bis 1000 sechs Jahre,

3.

1001 bis 1500 acht Jahre und

4.

ab 1501 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vergebenen Pflanzenschutzmittelregister-Nummern zehn Jahre

(3a) Die Zulassungen der in der Anlage genannten Pflanzenschutzmittel werden aufgehoben.

(4) Im übrigen gelten für die im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß für Anträge auf Erneuerung der Zulassung § 6 im vollen Umfang anzuwenden ist. Solange die Zulassung noch nicht erneuert wurde, hat die Kennzeichnung einen Hinweis zu enthalten, daß die Kennzeichnungselemente des § 14 Abs. 1 Z 2,5 bis 11 und 17 nicht nach diesem Bundesgesetz bewertet wurden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Handel befindliche Pflanzenschutzmittel dürfen ohne diesen Hinweis noch innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verkauft werden.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem III. Teil des Pflanzenschutzgesetzes und nach dem Forstgesetz 1975 haben den Voraussetzungen des § 6 zu entsprechen und sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die auf Grund des III. Teiles des Pflanzenschutzgesetzes oder des Forstgesetzes 1975 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits entrichteten Untersuchungsgebühren sind bei der Gebührenvorschreibung gemäß § 29 Abs. 3 anzurechnen.

(6) Pflanzenschutzmittel, die nicht der Genehmigung nach dem Pflanzenschutzgesetz oder nach dem Forstgesetz 1975 bedurften und für die der Antrag auf Zulassung (§ 6) bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eingelangt ist, dürfen bis zur Rechtskraft eines dem Antrag nicht stattgebenden Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 in Verkehr gebracht, beworben und eingeführt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Verordnung das Inverkehrbringen, die Werbung oder die Einfuhr zu verbieten oder zu beschränken oder hinsichtlich des Abgebens die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuordnen, wenn dies zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist.

(7) Bestätigungen gemäß § 23 Abs. 4 und 8 können frühestens drei Monate vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt und ausgestellt und Feststellungsbescheide gemäß § 23 Abs. 5 erlassen werden. Sie werden frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel mit gleichem Wirkstoff unter Angabe der Handelsbezeichnungen und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummern sowie unter Angabe des im Abs. 3 erster und zweiter Satz vorgesehenen Zeitpunktes des Erlöschens ihrer Zulassung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(9) Die Zulassungsinhaber der im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel haben die Kennzeichnung gemäß Abs. 4 zweiter Satz und gemäß § 14 Abs. 1 und 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in dreifacher Ausfertigung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich zu melden.

(10) Das bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz gemäß § 13 Abs. 6 des Pflanzenschutzgesetzes geführte Register der zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 36. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Inkrafttreten

§ 37. (1) Dieses Bundesgesetz tritt 12 Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

Vollziehung

§ 38. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar

1.

hinsichtlich der gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 und 79 Abs. 3, soweit es sich um Gebühren gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 handelt, zu erlassenden Bescheide bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

2.

hinsichtlich der gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 und 29 Abs. 3, soweit es sich um Gebühren gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 handelt, zu erlassenden Bescheide bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen des §8 Abs. 1 Z 2 lit. b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

3.

hinsichtlich der gemäß §§ 3 Abs. 2,6 Abs. 7, 10 Abs. 3 und 35 Abs. 6 und 8 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

4.

hinsichtlich der gemäß §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister fürArbeit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

5.

hinsichtlich der gemäß § 29 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um Gebühren gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

6.

hinsichtlich der gemäß § 23 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und

7.

hinsichtlich des § 25 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Vollziehung des § 23 Abs. 1 bis 3 und des § 33, soweit diese Bestimmung die Zollämter betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Anlage

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```

(zu § 35 Abs. 3a)

Pflanzenschutzmittelregister-Nummer: Handelsbezeichnung:

1577 Atranex kombi

1583 Gesaprim 500 flüssig,

Suspension

1656 Lentazin 80

1740 Lentazin flüssig

1751 Atranex 50

1770 Bladazin

1804 Primextra 500 flüssig

1828 Chemazin flüssig

1912 Bladazin flüssig

1934 Eprozin 500 flüssig

1948 Atrazin flüssig Siegfried

1972 Lasso/Atrazin flüssig

2040 VLG-Atrazin 50 WP

2060 Fanoprim 500 flüssig

2087 Herbatranex

2151 Laddok

2174 CL 8563 dry flowable

2176 Prado

2221 Gesaprim Quick

2290 Tristar

2291 Atrazin flüssig AFA

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