Bundesgesetz vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung vonAbfällen, mit dem das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, dasBundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, die Gewerbeordnung 1973,BGBl. Nr. 50/1974, das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989,das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unddas Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, geändert werden(Abfallwirtschaftsgesetz - AWG)(NR: GP XVII RV 1274 AB 1348 S. 145. BR: 3878 AB 3894 S. 531.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-07-01
Letzte Aktualisierung 2002-08-07
Status Aufgehoben · 2002-11-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 173
Änderungshistorie JSON API

(2) Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des § 248 a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.

(3) Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß § 17 des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß § 30, daß die in § 30 vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.

(4) Aufträge gemäß § 7 des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß § 32.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(6) Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1. Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des § 9 Abs. 6 - ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6a) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:

1.

Angaben über Branche, Zweck der Anlagen, Auflistung sämtlicher Anlagenteile;

2.

eine verfahrensbezogene Darstellung;

3.

eine abfallrelevante Darstellung;

4.

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften sowie

5.

eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

(6b) Abfallwirtschaftskonzepte, die für Anlagen mit mehr als 100 Arbeitnehmern erstellt wurden und zum 1. Juli 2000 älter als fünf Jahre sind, sind innerhalb von drei Monaten zu aktualisieren.

(7) Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 bedürfen keiner Genehmigung, wenn mit ihrer Projektierung vor dem 1. Juli 1990 begonnen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde. Dies gilt auch für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(9) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 als Verwerter gefährlicher Abfälle tätig ist, Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften, die gemäß § 15 Abs. 1 tätig sind, und Betreiber öffentlicher Sammelstellen haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 die Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.

(10) Bewilligungen gemäß §§ 34 oder 35 AWG, idF BGBl. Nr. 155/1994, betreffend die Verbringungen innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft gelten als Bewilligungen gemäß § 36 AWG, idF BGBl. Nr. 434/1996; weiters gelten in diesen Fällen die Voraussetzungen zur Zustimmung oder Genehmigung gemäß EG-VerbringungsV als erfüllt.

(11) Die Betreiber bestehender Sammel- und Verwertungssysteme können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 7c Abs. 1 um eine Genehmigung gemäß § 7a ansuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag dürfen sie die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

(11a) Betreiber genehmigter Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a dürfen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung des Genehmigungsbescheides ausüben, sofern der Antrag spätestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Genehmigung eingebracht wurde.

(12) Erteilte Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 1 gelten bei einer Änderung der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle und einer damit verbundenen Änderung der Bezeichnung von gefährlichen Abfällen im bisherigen Umfang weiter. Inhaber einer derartigen Erlaubnis haben in diesem Fall die der Erlaubnis entsprechenden neuen Abfallarten der Behörde binnen vier Monaten ab Kundmachung der Änderung der Verordnung anzuzeigen. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige zu prüfen, ob die Anzeige der bisherigen Erlaubnis entspricht und erforderlichenfalls binnen drei Monaten Einschränkungen über den Umfang der Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber bekanntzugeben. Auf Verlangen des Erlaubnisinhabers hat die Behörde über den Umfang der Erlaubnis mit Bescheid zu entscheiden. Äußert sich die Behörde innerhalb der genannten Frist nicht, kann die Erlaubnis im vom Erlaubnisinhaber bekanntgegebenen Umfang ausgeübt werden.

(13) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, als Bundesgesetz.

(14) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 4a Abs. 5 nur ein, wenn der Deponiebetreiber für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.

(15) Abfallerzeuger, denen vor Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998 eine Abfallbesitzer-Nummer zugeteilt wurde, haben keine Meldung gemäß § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 abzugeben. Wenn jedoch eine Änderung der in § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 genannten Angaben eintritt, so hat der Abfallerzeuger eine Meldung unter Angabe aller Daten des § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 zu erstatten.

(16) (Verfassungsbestimmung) Sofern sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998 die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich oder die Bezeichnung des Abfalls geändert hat, bedürfen Anlagen, die vor Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, nach bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen für die Lagerung oder Behandlung dieses Abfalls genehmigt wurden, für das Betreiben im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung. War für eine Anlage zur Lagerung oder Behandlung eines Abfalls, dessen Bezeichnung oder dessen Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, geändert hat, am 27. Juni 1995 ein Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen, so sind in dem zur Errichtung oder Inbetriebnahme dieser Anlage erforderlichen Verfahren die bis dahin geltenden Bestimmungen für die Einstufung oder Bezeichnung von Abfällen weiterhin anzuwenden; auf Antrag kann das diesbezügliche zur Errichtung oder Inbetriebnahme erforderliche Verfahren nach der Rechtslage auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, fortgeführt werden.

(17) Auf bestehende Deponien, die gemäß § 31d WRG an den Stand der Deponietechnik angepaßt werden, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1a ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Anpassung an die Deponieverordnung anzuwenden.

(18) Für Ausstufungen eines Abfalls aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität (§ 5 Abs. 5 Z 2 Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998), die bis zum Ablauf des 30. September 1998 angezeigt wurden, gilt weiterhin die Rechtslage gemäß § 10 Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998.

Abkürzung

AWG

Bestehende Deponien

§ 45a. (1) Betreiber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 zuständigen Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Deponietechnik einzuhalten:

1.

a) die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;

b)

die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner - soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft - die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;

2.

ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.

(2) Der Deponiebetreiber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß § 30b Abs. 8 zu leisten.

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind dem Landeshauptmann spätestens sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen; § 30d Abs. 7 bis 9 gilt sinngemäß. Abweichungen von den nach § 29 Abs. 18 verordneten Anforderungen können in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 20 gewährt werden. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung. Anpassungsmaßnahmen bedürfen keiner Genehmigung, soweit dadurch nicht fremde Rechte (§ 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.

(4) Hat der Deponiebetreiber eine unwiderrufliche Erklärung gemäß § 31d Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 abgegeben, sind die in § 31d Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 genannten Anforderungen einzuhalten.

(5) Auf Deponien, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Deponiebetreiber zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.

(6) Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Der Landeshauptmann kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Der Landeshauptmann kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die Erfordernisse des § 30b Abs. 4 nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen, soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Deponietechnik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.

(7) Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen Erfordernisse durch Verordnung die Anpassungsfrist gemäß Abs. 1 Z 2 für das in § 5 Z 7 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung für noch nicht ordnungsgemäß stillgelegte oder noch nicht geschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008, verlängern, wenn

1.

a) die rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner 1997 nach § 29 oder nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt wurde,

b)

die Deponie zumindest den Anforderungen der Richtlinien für Mülldeponien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie aus dem Jahre 1988 entspricht,

c)

die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 1 bis 1. Juli 1999 abgeschlossen ist,

d)

die insgesamt abgelagerte Menge pro Deponie ab dem 1. Jänner 1998 nicht mehr als 500 000 t beträgt und die jährlich abgelagerte Menge nicht größer als die Durchschnittsmenge der Kalenderjahre 1994 bis 1996 ist und

e)

das jeweilige Bundesland bis 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie zB Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z 7 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommenen Deponien nach deren Stilllegung oder Schließung übernommen hat, oder

2.

a) auf den betroffenen Deponien nur Abfälle aus demselben Bundesland gelagert werden,

b)

der im selben Bundesland eingesammelte Restmüll im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen wird und

c)

die Voraussetzung nach Z 1 lit. c erfüllt ist.

Abkürzung

AWG

Übergangsbestimmungen betreffend Deponien

§ 45b. (1) Auf am 1. Juli 1997 anhängige Genehmigungsverfahren sind die gemäß § 29 Abs. 18 verordneten Anforderungen anzuwenden, wenn das Genehmigungsverfahren nach dem 1. Jänner 1996 eingeleitet oder eine Anzeige nach dem UVP-Gesetz, BGBl. Nr. 697/1993, erstattet wurde; in bereits früher anhängig gemachten Verfahren sind die in § 45a Abs. 1 genannten Anforderungen der Genehmigung zugrunde zu legen; diesbezügliche Projektergänzungen gelten nur dann als Neuantrag, wenn durch die Anpassung fremde Rechte (§ 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.

(2) Die

1.

vor dem 1. Jänner 2001 gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 oder 2. gemäß § 31d Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 übergeleitete

Bewilligung einer Deponie

gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997 bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(3) Die am 1. Jänner 2001 nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängigen Verfahren betreffend Deponien sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen wasserrechtlichen Verfahren bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(4) Die vor dem 1. Jänner 2001 gemäß den geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung oder Genehmigung für eine Untertagedeponie für nicht gefährliche Abfälle gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 4. Die am 1. Jänner 2001 anhängigen Verfahren betreffend Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuschließen; anhängige wasserrechtliche Verfahren sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Untertagedeponie für nicht gefährliche Abfälle erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen sind nach den jeweiligen Vorschriften (wasserrechtliche Verfahren nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften) zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 4.

(5) Die Bestellung eines Organs der Bauaufsicht oder der Deponieaufsicht gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz.

Abkürzung

AWG

§ 45c. (1) Am 31. Oktober 1999 nach diesem Bundesgesetz anhängige Verfahren betreffend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I, die bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen werden, sind nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Eine bestehende Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat den Anforderungen des § 29b Abs. 6 und 7 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I, wenn

1.

die Abfallbehandlungsanlage vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder

2.

ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und das Verfahren bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen wird.

Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat; § 29 Abs. 1 bleibt unberührt. Sind die vom Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(3) Die vor dem 1. September 2000 gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung für eine in Betrieb befindliche Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997 bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(4) Ist für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3

1.

am 31. Oktober 1999 ein Bewilligungsverfahren für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Z 7 gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften anhängig und wird das Verfahren nicht bis 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen, oder

2.

am 1. September 2000 ein Bewilligungsverfahren gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften anhängig, so ist dieses Verfahren nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Bei Reststoff- oder Massenabfalldeponien der Anlage 1 Teil I Z 7 sind die §§ 29b und 29c anzuwenden. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen Verfahren bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(5) Mit 1. September 2000 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 lautet § 29 Abs. 1 Z 6 lit. a und lit. b wie folgt:

a)

Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3; ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht - wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss;

b)

Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3.

Abkürzung

AWG

Vollziehung

§ 46. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar

1.

hinsichtlich der §§ 7, 8, 9 Abs. 8, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, 20 Abs. 1, 31 Abs. 3, und soweit es sich um gewerbliche Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt hinsichtlich des § 29 Abs. 18, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2.

hinsichtlich der §§ 9 Abs. 8, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt, 14 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 1 sowie des § 29 Abs. 18, soweit es sich um Deponien handelt (§ 29 Abs. 1 Z 4 und 6), im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

3.

hinsichtlich des § 20 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

4.

hinsichtlich des § 7 Abs. 6 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 1 bis 17 ist, soweit es sich um Deponien handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 5 und 37 Abs. 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 40 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 3 letzter Satz, des V. Abschnittes, des § 29 Abs. 1 bis 17, soweit es sich um Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt, sowie der §§ 44 Abs. 2, 4 und 6 und 45 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar

1.

hinsichtlich § 22 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie

2.

hinsichtlich des § 25 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(6) Mit der Vollziehung des § 42 Abs. 2 sind die für die in diesen Bestimmungen genannten Verwaltungsvorschriften zuständigen Bundesminister betraut.

Abkürzung

AWG

Vollziehung

§ 46. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar

1.

hinsichtlich der §§ 7, 8, 9 Abs. 8, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, 20 Abs. 1, 31 Abs. 3, und soweit es sich um gewerbliche Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt hinsichtlich des § 29 Abs. 18, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2.

hinsichtlich der §§ 9 Abs. 8, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt, 14 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 1 sowie des § 29 Abs. 18, soweit es sich um Deponien handelt (§ 29 Abs. 1 Z 4 und 6), im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

3.

hinsichtlich des § 20 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

4.

hinsichtlich des § 7 Abs. 6 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 1 bis 17 ist, soweit es sich um Deponien handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 5 und 37 Abs. 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 40 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 3 letzter Satz, des V. Abschnittes, des § 29 Abs. 1 bis 17, soweit es sich um Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt, des § 38a Abs. 4 sowie der §§ 44 Abs. 2, 4 und 6 und 45 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar

1.

hinsichtlich § 22 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie

2.

hinsichtlich des § 25 und des § 38a Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(6) Mit der Vollziehung des § 42 Abs. 2 sind die für die in diesen Bestimmungen genannten Verwaltungsvorschriften zuständigen Bundesminister betraut.

Abkürzung

AWG

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

§ 47. Durch die AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Abfallbehandlungsanlagen umgesetzt:

1.

Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996;

2.

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 010 vom 14. Jänner 1997;

3.

Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien, Abl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999.

Abkürzung

AWG

Artikel II

(Anm.: Änderung des Chemikaliengesetzes , BGBl. Nr. 326/1987)

Abkürzung

AWG

Artikel III

(Anm.: Änderung des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91/1965)

Abkürzung

AWG

Artikel IV

(Anm.: Änderung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974)

Abkürzung

AWG

Artikel V

(Anm.: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989)

Abkürzung

AWG

Artikel VI

(Anm.: Änderung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987)

Abkürzung

AWG

Artikel VII

(Anm.: Änderung des Umweltfondsgesetzes, 567/1983)

Abkürzung

AWG

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Abkürzung

AWG

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens mit den im Abs. 1 und Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(5) § 37 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. § 34 Abs. 4 und 7, § 34a, § 35 Abs. 2 Z 3, 7 und 9, § 35 Abs. 3 letzter Satz, § 35 Abs. 5, 7 und 8, § 35a, § 36a, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 und 23, § 39 Abs. 1 lit. c Z 13 und § 45 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens *1) in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AWG

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens mit den im Abs. 1 und Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(5) § 37 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. § 34 Abs. 4 und 7, § 34a, § 35 Abs. 2 Z 3, 7 und 9, § 35 Abs. 3 letzter Satz, § 35 Abs. 5, 7 und 8, § 35a, § 36a, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 und 23, § 39 Abs. 1 lit. c Z 13 und § 45 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens *1) in Kraft.

(6) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AWG

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens mit den im Abs. 1 und Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(5) § 37 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. § 34 Abs. 4 und 7, § 34a, § 35 Abs. 2 Z 3, 7 und 9, § 35 Abs. 3 letzter Satz, § 35 Abs. 5, 7 und 8, § 35a, § 36a, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 und 23, § 39 Abs. 1 lit. c Z 13 und § 45 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens *1) in Kraft.

(6) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(7) Art. I § 28 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.


*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AWG

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens mit den im Abs. 1 und Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(5) § 37 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. § 34 Abs. 4 und 7, § 34a, § 35 Abs. 2 Z 3, 7 und 9, § 35 Abs. 3 letzter Satz, § 35 Abs. 5, 7 und 8, § 35a, § 36a, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 und 23, § 39 Abs. 1 lit. c Z 13 und § 45 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens *1) in Kraft.

(6) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(7) Art. I § 28 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.

(8) 1. § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 5, 7, 8a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2 Z 3, 2a, 4a, 6, 7, 12, §§ 7a bis 7d, § 15 Abs. 5a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a, 5a, 6a, 7 Z 5, 16, 18, 19 und 20, § 33 Abs. 1, 2 und 5, § 36 Abs. 3, § 38a, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5 bis Z 7, § 39 Abs. 1 lit. b Z 16, Z 18, Z 29, § 39 Abs. 1 lit. c Z 1, Z 7, Z 17, § 39 Abs. 1 lit. d und e, § 39 Abs. 3 und 8, § 40 Abs. 1, § 40a, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 5, 7, 8, 10 und 11 bis 13 sowie Art. VIII Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

2.

§ 5 Abs. 2 Z 2 lit. d, § 7e, § 34 bis § 35a, § 36 Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 37, § 37a, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 28, § 39 Abs. 1 lit. c Z 14 bis Z 16, § 39 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(9) § 29 Abs. 5a tritt bei Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen im AVG bzw. im Zustellgesetz außer Kraft.


*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AWG

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens mit den im Abs. 1 und Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(5) § 37 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. § 34 Abs. 4 und 7, § 34a, § 35 Abs. 2 Z 3, 7 und 9, § 35 Abs. 3 letzter Satz, § 35 Abs. 5, 7 und 8, § 35a, § 36a, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 und 23, § 39 Abs. 1 lit. c Z 13 und § 45 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens *1) in Kraft.

(6) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(7) Art. I § 28 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.

(8) 1. § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 5, 7, 8a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2 Z 3, 2a, 4a, 6, 7, 12, §§ 7a bis 7d, § 15 Abs. 5a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a, 5a, 6a, 7 Z 5, 16, 18, 19 und 20, § 33 Abs. 1, 2 und 5, § 36 Abs. 3, § 38a, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5 bis Z 7, § 39 Abs. 1 lit. b Z 16, Z 18, Z 29, § 39 Abs. 1 lit. c Z 1, Z 7, Z 17, § 39 Abs. 1 lit. d und e, § 39 Abs. 3 und 8, § 40 Abs. 1, § 40a, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 5, 7, 8, 10 und 11 bis 13 sowie Art. VIII Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

2.

§ 5 Abs. 2 Z 2 lit. d, § 7e, § 34 bis § 35a, § 36 Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 37, § 37a, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 28, § 39 Abs. 1 lit. c Z 14 bis Z 16, § 39 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(9) § 29 Abs. 5a tritt bei Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen im AVG bzw. im Zustellgesetz außer Kraft.

(10) 1. § 2 Abs. 3a bis 3d, 5, 6, 8b, 9 und 12, § 3 Abs. 2 und 4, §§ 4 und 4a, § 5 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 9, § 9 Abs. 6 bis 6b, § 12 Abs. 1 und 4, § 13, § 15 Abs. 1, 2 Z 2 bis Z 4, 3, 4a, 5, 6a und 7, § 17 Abs. 1, 1a und 3, § 19 Abs. 1a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a und 1b, § 30 Abs. 1 Z 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35a Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 39a, § 40a Abs. 1 und 1a, § 42 Abs. 5, § 45 Abs. 6a, 6b, 14, 15, 17 und 18 und Art. VIII Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

2.

§ 29 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

3.

§ 29 Abs. 5 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

4.

(Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(11) 1. § 29 Abs. 4, 5a und 6a treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

2.

§ 15 Abs. 4a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.


*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AWG

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens mit den im Abs. 1 und Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(5) § 37 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. § 34 Abs. 4 und 7, § 34a, § 35 Abs. 2 Z 3, 7 und 9, § 35 Abs. 3 letzter Satz, § 35 Abs. 5, 7 und 8, § 35a, § 36a, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 und 23, § 39 Abs. 1 lit. c Z 13 und § 45 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens *1) in Kraft.

(6) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(7) Art. I § 28 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.

(8) 1. § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 5, 7, 8a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2 Z 3, 2a, 4a, 6, 7, 12, §§ 7a bis 7d, § 15 Abs. 5a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a, 5a, 6a, 7 Z 5, 16, 18, 19 und 20, § 33 Abs. 1, 2 und 5, § 36 Abs. 3, § 38a, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5 bis Z 7, § 39 Abs. 1 lit. b Z 16, Z 18, Z 29, § 39 Abs. 1 lit. c Z 1, Z 7, Z 17, § 39 Abs. 1 lit. d und e, § 39 Abs. 3 und 8, § 40 Abs. 1, § 40a, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 5, 7, 8, 10 und 11 bis 13 sowie Art. VIII Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

2.

§ 5 Abs. 2 Z 2 lit. d, § 7e, § 34 bis § 35a, § 36 Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 37, § 37a, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 28, § 39 Abs. 1 lit. c Z 14 bis Z 16, § 39 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(9) § 29 Abs. 5a tritt bei Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen im AVG bzw. im Zustellgesetz außer Kraft.

(10) 1. § 2 Abs. 3a bis 3d, 5, 6, 8b, 9 und 12, § 3 Abs. 2 und 4, §§ 4 und 4a, § 5 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 9, § 9 Abs. 6 bis 6b, § 12 Abs. 1 und 4, § 13, § 15 Abs. 1, 2 Z 2 bis Z 4, 3, 4a, 5, 6a und 7, § 17 Abs. 1, 1a und 3, § 19 Abs. 1a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a und 1b, § 30 Abs. 1 Z 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35a Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 39a, § 40a Abs. 1 und 1a, § 42 Abs. 5, § 45 Abs. 6a, 6b, 14, 15, 17 und 18 und Art. VIII Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

2.

§ 29 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

3.

§ 29 Abs. 5 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

4.

(Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(11) 1. § 29 Abs. 4, 5a und 6a treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

2.

§ 15 Abs. 4a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(12)

1.

§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 6 lit. c und d, Abs. 3 Z 12, §§ 29b bis 29e, § 39 Abs. 1 lit. b Z 29, Abs. 1 lit. c Z 20, §§ 45 Abs. 11a und 45c, Anlage 1 und Art. VIII Abs. 11 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

2.

§ 2 Abs. 11 und 13, § 3 Abs. 2 und 3 Z 3, § 18 Abs. 5 und 6, § 28, § 29 Abs. 1 Z 6 lit. a und b, Abs. 1a, 2 bis 3b, 5, 7, 14 bis 17 und 20, §§ 30a bis 30f, § 32 Abs. 1, 1a, 2 und 4, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5a bis 5c, lit. b Z 18, 19a und 22 und lit. c

Z 7, §§ 45a, 45b und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

3.

§ 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 tritt mit 16. Juli 2001 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AWG

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens mit den im Abs. 1 und Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(5) § 37 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. § 34 Abs. 4 und 7, § 34a, § 35 Abs. 2 Z 3, 7 und 9, § 35 Abs. 3 letzter Satz, § 35 Abs. 5, 7 und 8, § 35a, § 36a, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 und 23, § 39 Abs. 1 lit. c Z 13 und § 45 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens *1) in Kraft.

(6) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(7) Art. I § 28 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.

(8) 1. § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 5, 7, 8a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2 Z 3, 2a, 4a, 6, 7, 12, §§ 7a bis 7d, § 15 Abs. 5a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a, 5a, 6a, 7 Z 5, 16, 18, 19 und 20, § 33 Abs. 1, 2 und 5, § 36 Abs. 3, § 38a, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5 bis Z 7, § 39 Abs. 1 lit. b Z 16, Z 18, Z 29, § 39 Abs. 1 lit. c Z 1, Z 7, Z 17, § 39 Abs. 1 lit. d und e, § 39 Abs. 3 und 8, § 40 Abs. 1, § 40a, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 5, 7, 8, 10 und 11 bis 13 sowie Art. VIII Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

2.

§ 5 Abs. 2 Z 2 lit. d, § 7e, § 34 bis § 35a, § 36 Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 37, § 37a, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 28, § 39 Abs. 1 lit. c Z 14 bis Z 16, § 39 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(9) § 29 Abs. 5a tritt bei Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen im AVG bzw. im Zustellgesetz außer Kraft.

(10) 1. § 2 Abs. 3a bis 3d, 5, 6, 8b, 9 und 12, § 3 Abs. 2 und 4, §§ 4 und 4a, § 5 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 9, § 9 Abs. 6 bis 6b, § 12 Abs. 1 und 4, § 13, § 15 Abs. 1, 2 Z 2 bis Z 4, 3, 4a, 5, 6a und 7, § 17 Abs. 1, 1a und 3, § 19 Abs. 1a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a und 1b, § 30 Abs. 1 Z 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35a Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 39a, § 40a Abs. 1 und 1a, § 42 Abs. 5, § 45 Abs. 6a, 6b, 14, 15, 17 und 18 und Art. VIII Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

2.

§ 29 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

3.

§ 29 Abs. 5 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

4.

(Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(11) 1. § 29 Abs. 4, 5a und 6a treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000)

(12)

1.

§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 6 lit. c und d, Abs. 3 Z 12, §§ 29b bis 29e, § 39 Abs. 1 lit. b Z 29, Abs. 1 lit. c Z 20, §§ 45 Abs. 11a und 45c, Anlage 1 und Art. VIII Abs. 11 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

2.

§ 2 Abs. 11 und 13, § 3 Abs. 2 und 3 Z 3, § 18 Abs. 5 und 6, § 28, § 29 Abs. 1 Z 6 lit. a und b, Abs. 1a, 2 bis 3b, 5, 7, 14 bis 17 und 20, §§ 30a bis 30f, § 32 Abs. 1, 1a, 2 und 4, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5a bis 5c, lit. b Z 18, 19a und 22 und lit. c

Z 7, §§ 45a, 45b und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

3.

§ 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 tritt mit 16. Juli 2001 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AWG

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens mit den im Abs. 1 und Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(5) § 37 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. § 34 Abs. 4 und 7, § 34a, § 35 Abs. 2 Z 3, 7 und 9, § 35 Abs. 3 letzter Satz, § 35 Abs. 5, 7 und 8, § 35a, § 36a, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 und 23, § 39 Abs. 1 lit. c Z 13 und § 45 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens *1) in Kraft.

(6) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(7) Art. I § 28 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.

(8) 1. § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 5, 7, 8a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2 Z 3, 2a, 4a, 6, 7, 12, §§ 7a bis 7d, § 15 Abs. 5a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a, 5a, 6a, 7 Z 5, 16, 18, 19 und 20, § 33 Abs. 1, 2 und 5, § 36 Abs. 3, § 38a, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5 bis Z 7, § 39 Abs. 1 lit. b Z 16, Z 18, Z 29, § 39 Abs. 1 lit. c Z 1, Z 7, Z 17, § 39 Abs. 1 lit. d und e, § 39 Abs. 3 und 8, § 40 Abs. 1, § 40a, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 5, 7, 8, 10 und 11 bis 13 sowie Art. VIII Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

2.

§ 5 Abs. 2 Z 2 lit. d, § 7e, § 34 bis § 35a, § 36 Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 37, § 37a, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 28, § 39 Abs. 1 lit. c Z 14 bis Z 16, § 39 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(9) § 29 Abs. 5a tritt bei Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen im AVG bzw. im Zustellgesetz außer Kraft.

(10) 1. § 2 Abs. 3a bis 3d, 5, 6, 8b, 9 und 12, § 3 Abs. 2 und 4, §§ 4 und 4a, § 5 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 9, § 9 Abs. 6 bis 6b, § 12 Abs. 1 und 4, § 13, § 15 Abs. 1, 2 Z 2 bis Z 4, 3, 4a, 5, 6a und 7, § 17 Abs. 1, 1a und 3, § 19 Abs. 1a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a und 1b, § 30 Abs. 1 Z 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35a Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 39a, § 40a Abs. 1 und 1a, § 42 Abs. 5, § 45 Abs. 6a, 6b, 14, 15, 17 und 18 und Art. VIII Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

2.

§ 29 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

3.

§ 29 Abs. 5 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

4.

(Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(11) 1. § 29 Abs. 4, 5a und 6a treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000)

(12)

1.

§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 6 lit. c und d, Abs. 3 Z 12, §§ 29b bis 29e, § 39 Abs. 1 lit. b Z 29, Abs. 1 lit. c Z 20, §§ 45 Abs. 11a und 45c, Anlage 1 und Art. VIII Abs. 11 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

2.

§ 2 Abs. 11 und 13, § 3 Abs. 2 und 3 Z 3, § 18 Abs. 5 und 6, § 28, § 29 Abs. 1 Z 6 lit. a und b, Abs. 1a, 2 bis 3b, 5, 7, 14 bis 17 und 20, §§ 30a bis 30f, § 32 Abs. 1, 1a, 2 und 4, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5a bis 5c, lit. b Z 18, 19a und 22 und lit. c

Z 7, §§ 45a, 45b und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

3.

§ 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 tritt mit 16. Juli 2001 in Kraft.

(13) § 7d, § 39 Abs. 1 lit. a bis lit. f und § 40a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AWG

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 1990 in Kraft. Die §§ 12 bis 14, 16, 24, 25 und 34 bis 37 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft; § 35 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1, zweiter Satz, genannten Bestimmungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens mit den im Abs. 1 und Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(4) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

(5) § 37 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. § 34 Abs. 4 und 7, § 34a, § 35 Abs. 2 Z 3, 7 und 9, § 35 Abs. 3 letzter Satz, § 35 Abs. 5, 7 und 8, § 35a, § 36a, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 und 23, § 39 Abs. 1 lit. c Z 13 und § 45 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 715/1992, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens *1) in Kraft.

(6) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(7) Art. I § 28 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.

(8) 1. § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 5, 7, 8a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2 Z 3, 2a, 4a, 6, 7, 12, §§ 7a bis 7d, § 15 Abs. 5a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a, 5a, 6a, 7 Z 5, 16, 18, 19 und 20, § 33 Abs. 1, 2 und 5, § 36 Abs. 3, § 38a, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5 bis Z 7, § 39 Abs. 1 lit. b Z 16, Z 18, Z 29, § 39 Abs. 1 lit. c Z 1, Z 7, Z 17, § 39 Abs. 1 lit. d und e, § 39 Abs. 3 und 8, § 40 Abs. 1, § 40a, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 5, 7, 8, 10 und 11 bis 13 sowie Art. VIII Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

2.

§ 5 Abs. 2 Z 2 lit. d, § 7e, § 34 bis § 35a, § 36 Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 37, § 37a, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 28, § 39 Abs. 1 lit. c Z 14 bis Z 16, § 39 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(9) § 29 Abs. 5a tritt bei Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen im AVG bzw. im Zustellgesetz außer Kraft.

(10) 1. § 2 Abs. 3a bis 3d, 5, 6, 8b, 9 und 12, § 3 Abs. 2 und 4, §§ 4 und 4a, § 5 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 9, § 9 Abs. 6 bis 6b, § 12 Abs. 1 und 4, § 13, § 15 Abs. 1, 2 Z 2 bis Z 4, 3, 4a, 5, 6a und 7, § 17 Abs. 1, 1a und 3, § 19 Abs. 1a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a und 1b, § 30 Abs. 1 Z 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35a Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 39a, § 40a Abs. 1 und 1a, § 42 Abs. 5, § 45 Abs. 6a, 6b, 14, 15, 17 und 18 und Art. VIII Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

2.

§ 29 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

3.

§ 29 Abs. 5 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

4.

(Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

(11) 1. § 29 Abs. 4, 5a und 6a treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000)

(12)

1.

§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 6 lit. c und d, Abs. 3 Z 12, §§ 29b bis 29e, § 39 Abs. 1 lit. b Z 29, Abs. 1 lit. c Z 20, §§ 45 Abs. 11a und 45c, Anlage 1 und Art. VIII Abs. 11 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

2.

§ 2 Abs. 11 und 13, § 3 Abs. 2 und 3 Z 3, § 18 Abs. 5 und 6, § 28, § 29 Abs. 1 Z 6 lit. a und b, Abs. 1a, 2 bis 3b, 5, 7, 14 bis 17 und 20, §§ 30a bis 30f, § 32 Abs. 1, 1a, 2 und 4, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5a bis 5c, lit. b Z 18, 19a und 22 und lit. c

Z 7, §§ 45a, 45b und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

3.

§ 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 tritt mit 16. Juli 2001 in Kraft.

(13) § 7d, § 39 Abs. 1 lit. a bis lit. f und § 40a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(14) § 29 Abs. 16 und § 30g in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt § 29 Abs. 17 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.


*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Abkürzung

AWG

Anlage 1

I. IPPC-ANLAGEN

1.

Anlagen zur stofflichen Verwertung

1.1. von gefährlichen Abfällen, und zwar von

a)

Lösemitteln,

b)

Säuren oder Basen oder

c)

Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen,

1.2. von Altölen,

jeweils mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.

2.

Anlagen zur thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.

3.

Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.

4.

Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr. Jedenfalls ausgenommen ist die Lagerung am Entstehungsort der Abfälle.

5.

Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit einer Kapazität von mehr als 3 Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr.

6.

Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr.

7.

Anlagen zur Ablagerung von Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach § 29 Abs. 18.

II. VERZEICHNIS DER JEDENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN SCHADSTOFFE,

SOFERN SIE FÜR DIE FESTLEGUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE VON

BEDEUTUNG SIND

LUFT

1.

Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2.

Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3.

Kohlenmonoxid

4.

Flüchtige organische Verbindungen

5.

Metalle und Metallverbindungen

6.

Staub

7.

Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8.

Chlor und Chlorverbindungen

9.

Fluor und Fluorverbindungen

10.

Arsen und Arsenverbindungen

11.

Zyanide

12.

Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *1)

13.

Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane *2)

WASSER

1.

Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden

2.

Phosphororganische Verbindungen

3.

Zinnorganische Verbindungen

4.

Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortplanzungsgefährdenden Eigenschaften *3)

5.

Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6.

Zyanide

7.

Metalle und Metallverbindungen

8.

Arsen und Arsenverbindungen

9.

Biozide und Planzenschutzmittel

10.

Schwebestoffe *4)

11.

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12.

Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.”


*1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen,

zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.

*2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für

Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.

*3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen,

bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.

*4) Das sind “abfiltrierbare” Stoffe.

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