Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst über den ersten Nachtrag zum Arzneibuch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-12-21
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, wird verordnet:

Die Monographie für Kaliumjodid-Tabletten 65 mg wird als erster Nachtrag zum Arzneibuch im Sinne der Arzneibuchverordnung, BGBl. Nr. 570/1990, in Kraft gesetzt. Der Nachtrag wird bei der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.

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