Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Richtlinie für die Verminderung der Pflichtanzahl von Forstorganen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 114 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987 wird verordnet:
§ 1. An den zum 1. Jänner 1988 festgestellten Einheitswert werden
im § 114 Abs. 3 lit. a des Forstgesetzes 1975 der Betrag von 1 500 000 S durch Erhöhung auf 2 250 000 S und
im § 114 Abs. 3 lit. b und c des Forstgesetzes 1975 der Betrag von 4 000 000 S durch Erhöhung auf 6 000 000 S
angepaßt.
§ 2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 417/1981, mit der die Richtlinie für die Verminderung der Pflichtanzahl von Forstorganen angepaßt wurde, außer Kraft.
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