Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung am oberen Inn erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-12-29
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des BGBl. Nr. 252/1990 wird verordnet:

§ 1. Das Wasserdargebot des Inn von Martina bis Prutz sowie der in dieser Strecke einmündenden Seitenbäche wird - unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse von Siedlungen, Landwirtschaft, Industrie und Fremdenverkehr, der Reinhaltung der Gewässer, einer ausgewogenen Hochwasser- und Feststoffabfuhr, der Lawinensicherheit sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes - der Wasserkraftnutzung gewidmet.

§ 2. Das Interesse der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG (bzw. gemäß der im österreichisch-schweizerischen Staatsvertrag vorgesehenen Regelung der Grenzkraftwerk Inn Gesellschaft m. b. H.) an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet (§ 1) wird als rechtliches Interesse anerkannt.

§ 3. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

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