Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-04-13
Letzte Aktualisierung 1993-08-05
Status Aufgehoben · 1993-08-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Abkürzung

AAEV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für:

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;

2.

Kommunales (häusliches) Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten, öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen und diesen vergleichbaren Betrieben;

3.

Niederschlagswasser: Wasser, das zufolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und linien- oder punktförmig in Gewässer eingeleitet wird;

4.

Mischwasser: Mischung aus Wässern gemäß Z 1 bzw. 2 und Z 3;

5.

Eigenüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers, die durch den Wasserberechtigten selbst oder einen von ihm Beauftragten vor Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder eine Kanalisation durchgeführt wird;

6.

Fremdüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation gemäß § 134 WRG 1959 oder im Einzelfall durch die Gewässeraufsicht oder die Behörde;

7.

Mengenproportionale Probenahme: diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort

a)

nach Durchfluß eines stets konstanten Wasservolumens gleich große Probevolumina oder

b)

in stets konstanten Zeitabständen variable, dem jeweiligen Durchfluß proportionale Probenvolumina

8.

Zeitproportionale Probenahme: diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort in gleichen Zeitabständen gleich große Probenvolumina gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden;

9.

80% Unterschreitung: Häufigkeitsverteilung der Meßwerte eines Abwasserparameters, bei der 80 % der Werte unter einem vorgegebenen Emissionswert oder in einem vorgegebenen Emissionsbereich liegen; die „4 von 5''-Regel ist die Anwendung der 80%-Unterschreitung auf fünf Meßwerte;

10.

Kanalisation: Anlage zur Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser mit Ausnahme von Hausanschlüssen und diesen vergleichbaren Zuleitungen;

11.

Mischwasserkanalisation: gemeinsame Ableitung von Abwässern und Niederschlagswässern in einem Kanalsystem (Mischsystem);

12.

Trennkanalisation: getrennte Ableitung von Abwässern und Niederschlagswässern in jeweils eigenen Kanalsystemen (Trennsystem, Schmutzwasserkanal - Regenwasserkanal) bzw. von der Abwasserableitung getrennte sonstige Entsorgung der Niederschlagswässer;

13.

Verdünnung: Vereinigung von zwei oder mehreren Abwässern miteinander oder auch mit anderen Wässern mit dem Ziel, die Anforderungen dieser Verordnung an die Beschaffenheit der einzelnen Teilströme oder des Gemisches durch den bloßen Mischvorgang, nicht jedoch durch Abwasserbehandlungsmaßnahmen zu erreichen;

14.

Stichprobe: Einzelentnahme aus einem Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort;

15.

Mischprobe: Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum verteilt gezogen werden. Die Mischung kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen;

16.

Tagesmischprobe: Über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden gezogene Mischprobe;

17.

Zwei-Stunden-Mischprobe: Über den Zeitraum von 2 Stunden gezogene Mischprobe;

18.

Qualifizierte Stichprobe: Mischung aus mindestens 5 gleichvolumigen Stichproben, die über einen Zeitraum von höchstens 2 Stunden im Abstand von jeweils nicht weniger als 2 Minuten entnommen werden;

19.

Emissionswert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Beschaffenheit von Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Parameters. Die Festlegung des Emissionswertes für einen Abwasserparameter hat unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles zu erfolgen (§ 33b Abs. 3 WRG).

Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwässern

und Abwasserinhaltsstoffen

§ 2. Bei der Einleitung von Abwässern und Abwasserinhaltsstoffen in Fließgewässer oder in öffentliche Kanalisationen ist unter Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auch auf die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Einleitung, darauf zu achten, daß

1.

Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im unerläßlich notwendigen Ausmaß erfolgen;

2.

Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen;

3.

die Schutzmaßnahmen für ein Fließgewässer nicht zu einer unvertretbaren Verlagerung von Belastungen auf andere Gewässer führen;

4.

die an die Fließgewässer abgegebenen Abwassermengen durch Einsatz wassersparender Technologien und Methoden möglichst gering gehalten werden;

5.

Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des Einsatzes zurückgehalten werden (Teilstrombehandlung).

Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die

Abwasserbehandlung; allgemeiner Stand der Rückhalte-

und Reinigungstechnik

§ 3. (1) In zusammenhängenden Siedlungsgebieten sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Kläranlagen gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der Behandlung der Abwässer soll die biologische Reinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und Phosphorentfernung angewandt werden.

(2) Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten sollen je nach Größe zumindest die Kriterien der biologischen Abwasserreinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation erfüllen; bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen sollen die Anforderungen verschärft werden. Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes ist zu beachten.

(3) In Mischwasserkanalisationen bei Niederschlagsereignissen, Spül- oder sonstigen Vorgängen anfallende Schmutzstoffe sollen - nötigenfalls unter Zwischenschaltung von Regenüberlaufbecken zur Speicherung und mechanischen Reinigung - weitestgehend in zentralen Kläranlagen behandelt werden. Hydraulische Entlastungsbauwerke in Mischwasserkanalisationen sollen in Abhängigkeit von der Belastbarkeit des Vorfluters nach dem Konzept der kritischen Regenspende bemessen werden. Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten mit Mischkanalisation soll - soweit örtlich möglich - noch vor dem Eintritt in die Kanalisationsanlage dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden.

(4) Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten mit Trennsystem soll gleichfalls - soweit örtlich möglich - noch vor dem Eintritt in den Regenwasserkanal dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden. Niederschlagswässer mit anthropogenen nicht durch atmosphärische Schadstoffe verursachten Verunreinigungen aus Siedlungsgebieten mit Trennkanalisation, von stark frequentierten Verkehrsflächen sowie von sonstigen Flächen sollen, soferne ihre Einleitung in Fließgewässer eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit bewirken kann, die das geringfügige Ausmaß übersteigt (§ 32 Abs. 1 WRG 1959), in Abhängigkeit von der Belastbarkeit des Vorfluters gereinigt werden. Als Mindestanforderung gilt die mechanische Reinigung.

(5) Kanalisationsanlagen sollen in regelmäßigen Zeitabständen auf Bestand und Funktionsfähigkeit überprüft werden (§§ 50 und 134 WRG 1959); bei Anlagen nach dem Trennsystem sollen in regelmäßigen Zeitabständen Fehlanschlüsse aufgeklärt und beseitigt werden.

(6) Bei Errichtung von Schmutzwasserkanalisationen im Trennsystem oder von Mischwasserkanalisationen sollen die Reinigungsanlagen so rechtzeitig fertiggestellt werden, daß die gesammelten Abwässer oder Mischwässer gereinigt in den Vorfluter abgegeben werden können.

(7) Die innerhalb eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes anfallenden Abwässer oder Mischwässer aus Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben sowie sonstige nicht kommunale Abwässer sollen - unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze (§ 2) und soweit erforderlich nach entsprechender Vorbehandlung - gemeinsam mit den kommunalen Abwässern gereinigt werden, soferne Menge und Art der Abwässer nicht eine gesonderte Reinigung verlangen oder wirtschaftlich zweckmäßig erscheinen lassen.

(8) Abwässer, Mischwässer oder Mischungen von Abwässern aus Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben oder sonstige nicht kommunale Abwässer mit überwiegend biochemisch abbaubaren Abwasserinhaltsstoffen, mit denen nicht gemäß Abs. 7 verfahren wird, sollen möglichst biologisch (Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation) sowie erforderlichenfalls mit Stickstoff- und Phosphorentfernung behandelt werden. Auf die getrennte Erfassung von belasteten und unbelasteten Teilströmen (§ 33b Abs. 8 und 9 WRG 1959) ist zu achten.

(9) Weitestgehend soll für den Rückhalt gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe (§ 33a Z 2 WRG 1959) gesorgt werden. Deren Einbringung in Fließgewässer oder in öffentliche Kanalisationen ist gesondert zu befristen (§ 33b Abs. 2 WRG 1959). Darüber hinaus soll bei Indirekteinleitungen vorgesorgt werden, daß die Erfordernisse nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 erfüllt sind und durch die eingebrachten Abwasserinhaltsstoffe die geordnete Klärschlammentsorgung nicht behindert wird. Rückhalte- und Vermeidungsmaßnahmen für schwer oder nicht abbaubare gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sollen grundsätzlich bei Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine Kanalisationsanlage den gleichen Anforderungen genügen.

(10) Die stoßweise Einleitung von Abwässern in öffentliche Kanalisations- oder Reinigungsanlagen sowie in Fließgewässer soll weitestgehend vermieden werden bzw. im Falle der Unvermeidbarkeit durch Ausgleichsmaßnahmen oder -vorrichtungen im erforderlichen Ausmaß abgemindert werden. Dabei soll auch auf Betriebsstörungen und -unfälle Bedacht genommen werden (Störfallvorsorge im Sinne des § 105 Abs. 2 WRG 1959).

(11) Flüssige Abfälle wie z.B. Abgänge aus der Massentierhaltung, aus der Milch-, Fleisch-, Kellerei- und Fremdenverkehrswirtschaft, Silosickersäfte, verbrauchte Lösungsmittel, Bäder, Flotten aus industriell-gewerblichen Prozessen sollen einer ordnungsgemäßen Abfallverwertung oder -behandlung (Entsorgung) zugeführt werden. Deren Einbringung in öffentliche Kanalisationen soll vermieden werden. Die Einbringung in Kläranlagen soll nur ausnahmsweise unter Beachtung der Anforderungen nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 bzw. unter Bedachtnahme auf eine geordnete Klärschlammentsorgung zugelassen werden.

(12) Abwasserbehandlungsanlagen sollen so ausgelegt und ausgerüstet werden, daß jederzeit repräsentative Probenahmen aus dem zufließenden Rohabwasser und aus dem gereinigten Abwasser vor Einleitung in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation durchgeführt werden können.

Allgemeine Emissionsbegrenzungen und deren Anwendungsbereich

§ 4. (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft sowie der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingesetzt werden. Für die Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Die Emissionswerte gemäß Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen:

1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen über 50 EGW60

1.2 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50 EGW60

1.3 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage

1.4 Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

2.1 Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff

2.2 Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe

3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben

4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

4.2 Abwasser aus Anlagen zur Abluft- und Abgasreinigung

4.3 Abwasser aus Laboratorien

4.4 Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung

4.5 Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben

5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben

5.3 Abwasser aus Fischintensivhaltungen und -produktionsanlagen

5.4 Abwasser aus der Hefe- und Spirituserzeugung

5.5 Abwasser aus zucker- und stärkeerzeugenden Betrieben

5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien

5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken

5.8 Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung

5.9 Abwasser aus der Speiseöl- und Speisefetterzeugung

5.10 Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung

5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen

6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

6.3 Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen

1.

Herstellung von Kohlenwasserstoffen und Lösungsmitteln

2.

Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben

3.

Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

4.

Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

5.

Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen

6.

Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten

7.

Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten

8.

Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

9.

Herstellung von technischen Gasen

10.

Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln

11.

Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln

12.

Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren

13.

Chlor-Alkali-Elektrolyse

14.

Herstellung von Viskosefasern

15.

Herstellung anorganischer Chemikalien

16.

Herstellung organischer Chemikalien

6.4 Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen

6.5 Abwasser aus der Erdölverarbeitung

6.6 Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Photozellen

7 Abwasser aus graphische oder photographische Prozesse

anwendenden Betrieben

8.1 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Zink- und Wolframerzen sowie aus der Blei-, Zink-, Wolfram-, Kupfer- und Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung

8.2 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlerzeugung und -verarbeitung

8.3 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

8.4 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinen und Erden einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten

8.5 Abwasser aus der Edelmetallerzeugung und -verarbeitung

8.6 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen

9 Abwasser aus Tankstellen, Kraftfahrzeugreparatur- und

-waschbetrieben

10.1 Abwasser aus der Massentierhaltung

10.2 Abwasser aus der Tierkörperbeseitigung

11 Abwasser aus gentechnische Prozesse anwendenden Laboratorien und Betrieben

12.1 Sickerwasser aus Abfalldeponien

12.2 Abwasser aus der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung

(3) Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen gemäß Abs. 2 werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers gemäß Abs. 2, für die in der nach der Herkunft des Abwassers in Betracht kommenden Verordnung Emissionsbegrenzungen nicht vorgenommen werden, sind mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzungen nach Anlage A anzuwenden, soferne dies unter Bedachtnahme gemäß Abs. 1 auf Herkunft, Inhaltsstoffe und Eigenschaften notwendig ist.

(4) Soweit für einen Inhaltsstoff bzw. eine Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Abs. 2 angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des § 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung des Emissionswertes gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 33b Abs. 1 und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach § 2 zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 7 WRG.

(5) Der individuellen Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde unterliegt ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage

A bei

a)

einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 4,

b)

einer Mischung von Abwässern verschiedener Herkunftsbereiche gemäß Abs. 2 untereinander oder mit Abwässern gemäß Abs. 4, bei der eine eindeutige Zuordnung zu einem Herkunftsbereich nach Abs. 2 nicht möglich ist,

c)

einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 4 mit Abwässern gemäß Abs. 1, bei der eine eindeutige Zuordnung zu den Anforderungen gemäß Anlage A nicht möglich ist,

d)

einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 1 mit Abwässern gemäß Abs. 2 und allenfalls mit Abwässern gemäß Abs. 4., bei der eine eindeutige Zuordnung zu einem Herkunftsbereich nach Abs. 2 oder zu den Anforderungen gemäß Anlage A nicht möglich ist.

(6) Für Abwassermischungen gilt:

1.

Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Herkunftsbereichen gemäß Abs. 2 zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstanten Mischungsverhältnissen der Emissionswert für einen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A durch eine auf die Frachten des Inhaltsstoffes in den Abwasserteilströmen bezogene Mischungsrechnung aus den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3. Dabei hat der Grundsatz zu gelten, daß die Gesamtfracht eines Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung nicht höher sein darf als jene Fracht, die sich aus der Summe der nach den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 zulässigen Frachten der einzelnen Teilströme errechnet. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis gilt Abs. 5. 2. Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Z 1 in der

nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 für einen Abwasserparamter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Abs. 5.

(7) Fällt bei einer Abwassermischung gemäß Abs. 5 ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Abs. 3, so ist in der Regel für einen im Teilstrom enthaltenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß nur jene Fracht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, die der jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.

Allgemeine Emissionsbegrenzungen und deren Anwendungsbereich

§ 4. (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft sowie der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingesetzt werden. Für die Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Die Emissionswerte gemäß Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen:

1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen über 50 EGW60

1.2 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50 EGW60

1.3 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage

1.4 Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

2.1 Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff

2.2 Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe

2.3 Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten

3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben

4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

4.2 Abwasser aus Anlagen zur Abluft- und Abgasreinigung

4.3 Abwasser aus Laboratorien

4.4 Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung

4.5 Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben

5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben

5.3 Abwasser aus Fischproduktionsanlagen

5.4 Abwasser aus der Hefe- und Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

5.5 Abwasser aus zucker- und stärkeerzeugenden Betrieben

5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien

5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken

5.8 Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung

5.9 Abwasser aus der Speiseöl- und Speisefetterzeugung

5.10 Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung

5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

5.12 Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung

5.13 Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung

6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen

6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

6.3 Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen

1.

Herstellung von Kohlenwasserstoffen und Lösungsmitteln

2.

Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben

3.

Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

4.

Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

5.

Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen

6.

Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten

7.

Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten

8.

Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

9.

Herstellung von technischen Gasen

10.

Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln

11.

Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln

12.

Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren

13.

Chlor-Alkali-Elektrolyse

14.

Herstellung von Viskosefasern

15.

Herstellung anorganischer Chemikalien

16.

Herstellung organischer Chemikalien

6.4 Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen

6.5 Abwasser aus der Erdölverarbeitung

6.6 Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Photozellen

7 Abwasser aus graphische oder photographische Prozesse

anwendenden Betrieben

8.1 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Zink- und Wolframerzen sowie aus der Blei-, Zink-, Wolfram-, Kupfer- und Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung

8.2 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlerzeugung und -verarbeitung

8.3 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

8.4 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinen und Erden einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten

8.5 Abwasser aus der Edelmetallerzeugung und -verarbeitung

8.6 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen

9 Abwasser aus Tankstellen, Kraftfahrzeugreparatur- und

-waschbetrieben

10.1 Abwasser aus der Massentierhaltung

10.2 Abwasser aus der Tierkörperbeseitigung

10.3 Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

10.4 Abwasser aus der Fischintensivhaltung

11 Abwasser aus gentechnische Prozesse anwendenden Laboratorien und Betrieben

12.1 Sickerwasser aus Abfalldeponien

12.2 Abwasser aus der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung

13.1 Mischwasser aus Mischwasserkanalisationen

13.2 Niederschlagswasser aus Trennkanalisationen

(3) Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen gemäß Abs. 2 werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers gemäß Abs. 2, für die in der nach der Herkunft des Abwassers in Betracht kommenden Verordnung Emissionsbegrenzungen nicht vorgenommen werden, sind mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzungen nach Anlage A anzuwenden, soferne dies unter Bedachtnahme gemäß Abs. 1 auf Herkunft, Inhaltsstoffe und Eigenschaften notwendig ist.

(4) Soweit für einen Inhaltsstoff bzw. eine Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Abs. 2 angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des § 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung des Emissionswertes gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 33b Abs. 1 und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach § 2 zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 7 WRG.

(5) Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter Behandlung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vermischt, so ergibt sich in der Abwassermischung der Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Abs. 3

1.

durch Anwendung der Mischungsrechnung (Abs. 6) oder

2.

durch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 oder

3.

durch individuelle Beurteilung entsprechend Abs. 4.

(6) Mischungsrechung:

1.

Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig dieser Verordnung oder Verordnungen gemäß Abs. 3 zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstanten Mischungsverhältnissen der Emissionswert für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen in Verordnungen gemäß Abs. 3 durch eine auf die Frachten des Inhaltsstoffes in den Abwasserteilströmen bezogene Mischungsrechnung. Dabei hat der Grundsatz zu gelten, daß die Gesamtfracht eines Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung nicht höher sein darf als jene Fracht, die sich aus der Summe der Frachten der einzelnen Teilströme errechnet, welche nach Anlage A dieser Verordnung oder nach den jeweiligen Verordnungen nach Abs. 3 zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Abs. 5 Z 2 oder 3 anzuwenden.

2.

Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Z 1 in der nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 oder in Anlage A dieser Verordnung für einen Abwasserparamter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Abs. 5.

(7) Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 5 ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Abs. 3, so ist in der Regel für einen im Teilstrom enthaltenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß nur jene Fracht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Abs. 3 entspricht.

Befristung der Einleitung gefährlicher Stoffe

§ 5. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines in Anlage B angeführten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehen Weise gesondert zu befristen. Sofern in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten auch für diese Verordnungen die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ist Anlage B sinngemäß anzuwenden.

Interpretation der Emissionswerte im

wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren

§ 6. Eine Abwassereinleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größen max.

Tagesabwassermenge, max. Tagesproduktion oder max. täglich eingesetzte Rohstoffmenge mit dem jeweiligen Emissionswert (Konzentration oder spezifische Schmutzfracht).

Überwachung der Emissionswerte

§ 7. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5''-Regel).

2.

Beim Parameter „Temperatur'' gilt die „4 von 5''-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter „pH-Wert'' gilt die „4 von 5''-Regel für die täglichen Stichproben; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter „Temperatur'' und „pH-Wert'' ist die „4 von 5''-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit zu ersetzen,

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5''-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter „Temperatur'' und „pH-Wert'' gilt Abs. 2

sinngemäß.

(4) Sofern in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten auch für diese Verordnungen die Festlegungen der Anlage C bzw. des Abs. 1 bis 3.

(5) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 sind Anlage C sowie Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Bestehende Anlagen

§ 8. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung ist innerhalb der in Anlage D enthaltenen Fristen hinsichtlich der für dieses Abwasser in Betracht kommenden Parameter (§ 4 Abs. 1) den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen anzupassen. Sofern in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten auch für diese Verordnungen die Festlegungen der Anlage D. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ist Anlage D sinngemäß anzuwenden.

ANLAGE A

EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 4

I. II.

Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einlei-

in ein Fließgewässer tungen in eine öffentliche

Kanalisation

A. 1 Allgemeine Parameter

```

1.

Temperatur 30 Grad C 35 Grad C

```

```

2.

Toxizität GF 2 im Fischtest keine Beeinträchti-

```

```

a)

gungen der biologi-

```

schen Abbauvorgänge

```

3.

Abfiltrierbare 30 mg/l keine Beeinträchti-

```

Stoffe 50 mg/l bei gungen des Betriebes

betrieblichen Ab- von Kanalisations- und

wässern mit vor- Abwasserreinigungs-

wiegend ungelösten anlagen

anorg. Stoffen

```

4.

Absetzb. Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l bzw. keine den

```

Kanalisationsbetrieb

beeinträchtigende

Ablagerungen

```

5.

pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5

```

A.2 Anorganische Parameter

```

6.

Aluminium ber. als Al 2 mg/l durch absetzbare

```

Stoffe begrenzt

```

7.

Arsen ber. als As 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

```

8.

Barium ber. als Ba 5 mg/l 5 mg/l

```

```

9.

Blei ber. als Pb 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

```

10.

Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

```

11.

Chrom-gesamt ber. als Cr 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

```

12.

Chrom-VI ber. als Cr 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

```

13.

Eisen ber. als Fe 2,0 mg/l durch absetzbare

```

Stoffe begrenzt

```

14.

Cobalt ber. als Co 1,0 mg/l 1,0 mg/l

```

```

15.

Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

```

16.

Nickel ber. als Ni 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

```

17.

Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/l 0,01 mg/l

```

```

18.

Silber ber. als Ag 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

```

19.

Zink ber. als Zn 2,0 mg/l 2,0 mg/l

```

```

20.

Zinn ber. als Sn 2,0 mg/l 2,0 mg/l

```

```

21.

Freies Chlor ber. als Cl2 0,2 mg/l 0,2 mg/l

```

```

22.

Gesamtchlor ber. als Cl2 0,4 mg/l 0,4 mg/l

```

```

23.

Ammonium ber. als N 10 mg/l b)

```

```

24.

Chlorid ber. als Cl durch GF -

```

(Par.Nr.2)

begrenzt

```

25.

Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

freisetzbar

ber. als CN

```

26.

Fluorid ber. als F 10 mg/l 20 mg/l

```

```

27.

Nitrat ber. als N im Bedarfsfall -

```

festzulegen

```

28.

Nitrit ber. als N 1,0 mg/l 10 mg/l

```

```

29.

Gesamt-Phosphor 2 mg/l c) -

```

ber. als P

```

30.

Sulfat ber. als SO4 im Bedarfsfall 200 mg/l, im

```

festlegen Einzelfall nach

Baustoffen und

Verdünnung im

Kanal höhere Werte

zulässig (ÖNORM

B 2503, März 1988)

```

31.

Sulfid ber. als S 0,1 mg/l 1,0 mg/l

```

```

32.

Sulfit ber. als SO3 1,0 mg/l 10 mg/l

```

A.3 Organische Parameter

```

33.

Ges. org. geb. Kohlenstoff, 25 mg/l -

```

TOC, ber. als C

```

34.

Chem. Sauerstoffbedarf, 75 mg/l -

```

CSB, ber. als O2

```

35.

Biochem. Sauerstoffbedarf, 20 mg/l -

```

BSB5, ber. als O2

```

36.

Adsorb. org. geb. Halogene, 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

(AOX), ber. als Cl

```

37.

Schwerflüchtige lipophile 20 mg/l 100 mg/l

```

Stoffe

```

38.

Summe der 10 mg/l 20 mg/l

```

Kohlenwasserstoffe

```

39.

Ausblasbare org. geb. 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

Halogene (POX), ber.

als Cl

```

40.

Phenolindex ber. als 0,1 mg/l 10 mg/l

```

Phenol

```

41.

Summe anion. und 1,0 mg/l keine nachteilige

```

Beeinflussung

nichtion. Tenside des Kanal- und

Klärbetriebes

```

42.

Flüchtige aromat. 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

Kohlenwasserstoffe (BTX)

a)

Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 7 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, März 1988) festzulegen.

c)

Im Einzugsgebiet von nationalen oder internationalen Seen ist die Anforderung auf wenigstens 1 mg/l zu verschärfen.

ANLAGE A

EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 4

I. II.

Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einlei-

in ein Fließgewässer tungen in eine öffentliche

Kanalisation

A. 1 Allgemeine Parameter

```

1.

Temperatur 30 Grad C 35 Grad C

```

```

2.

Toxizität GF 2 im Fischtest keine Beeinträchti-

```

```

a)

gungen der biologi-

```

schen Abbauvorgänge

```

3.

Abfiltrierbare 30 mg/l keine Beeinträchti-

```

Stoffe 50 mg/l bei gungen des Betriebes

betrieblichen Ab- von Kanalisations- und

wässern mit vor- Abwasserreinigungs-

wiegend ungelösten anlagen

anorg. Stoffen

```

4.

Absetzb. Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l bzw. keine den

```

Kanalisationsbetrieb

beeinträchtigende

Ablagerungen

```

5.

pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5

```

A.2 Anorganische Parameter

```

6.

Aluminium ber. als Al 2 mg/l durch absetzbare

```

Stoffe begrenzt

```

7.

Arsen ber. als As 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

```

8.

Barium ber. als Ba 5 mg/l 5 mg/l

```

```

9.

Blei ber. als Pb 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

```

10.

Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

```

11.

Chrom-gesamt ber. als Cr 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

```

12.

Chrom-VI ber. als Cr 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

```

13.

Eisen ber. als Fe 2,0 mg/l durch absetzbare

```

Stoffe begrenzt

```

14.

Cobalt ber. als Co 1,0 mg/l 1,0 mg/l

```

```

15.

Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

```

16.

Nickel ber. als Ni 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

```

17.

Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/l 0,01 mg/l

```

```

18.

Silber ber. als Ag 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

```

19.

Zink ber. als Zn 2,0 mg/l 2,0 mg/l

```

```

20.

Zinn ber. als Sn 2,0 mg/l 2,0 mg/l

```

```

21.

Freies Chlor ber. als Cl2 0,2 mg/l 0,2 mg/l

```

```

22.

Gesamtchlor ber. als Cl2 0,4 mg/l 0,4 mg/l

```

```

23.

Ammonium ber. als N 10 mg/l b)

```

```

24.

Chlorid ber. als Cl durch GF -

```

(Par.Nr.2)

begrenzt

```

25.

Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

freisetzbar

ber. als CN

```

26.

Fluorid ber. als F 10 mg/l 20 mg/l

```

```

27.

Nitrat ber. als N im Bedarfsfall -

```

festzulegen

```

28.

Nitrit ber. als N 1,0 mg/l 10 mg/l

```

```

29.

Gesamt-Phosphor 2 mg/l c) -

```

ber. als P

```

30.

Sulfat ber. als SO4 im Bedarfsfall 200 mg/l, im

```

festlegen Einzelfall nach

Baustoffen und

Verdünnung im

Kanal höhere Werte

zulässig (ÖNORM

B 2503, Sept. 1992)

```

31.

Sulfid ber. als S 0,1 mg/l 1,0 mg/l

```

```

32.

Sulfit ber. als SO3 1,0 mg/l 10 mg/l

```

A.3 Organische Parameter

```

33.

Ges. org. geb. Kohlenstoff, 25 mg/l -

```

TOC, ber. als C

```

34.

Chem. Sauerstoffbedarf, 75 mg/l -

```

CSB, ber. als O2

```

35.

Biochem. Sauerstoffbedarf, 20 mg/l -

```

BSB5, ber. als O2

```

36.

Adsorb. org. geb. Halogene, 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

(AOX), ber. als Cl

```

37.

Schwerflüchtige lipophile 20 mg/l 100 mg/l

```

Stoffe

```

38.

Summe der 10 mg/l 20 mg/l

```

Kohlenwasserstoffe

```

39.

Ausblasbare org. geb. 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

Halogene (POX), ber.

als Cl

```

40.

Phenolindex ber. als 0,1 mg/l 10 mg/l

```

Phenol

```

41.

Summe anion. und 1,0 mg/l keine nachteilige

```

Beeinflussung

nichtion. Tenside des Kanal- und

Klärbetriebes

```

42.

Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

aromatischen

Kohlenwasserstoffe

Benzol, Toluol,

Xylol (BTX)

a)

Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 7 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.

c)

Im Einzugsgebiet von nationalen oder internationalen Seen ist die Anforderung auf wenigstens 1 mg/l zu verschärfen.

ANLAGE B

Für folgende gefährliche Abwasserinhaltsstoffe ist die Frist gemäß § 33b Abs. 2 und 3 WRG 1959 auf max. 5 Jahre festzulegen (Parameternummern gemäß Anlage A):

Nr.: Parameter:

7 Arsen

8 Barium

9 Blei

10 Cadmium

11 Chrom-gesamt

12 Chrom-VI

15 Kupfer

16 Nickel

17 Quecksilber

18 Silber

19 Zink

20 Zinn

21 Freies Chlor

22 Gesamt-Chlor

23 Ammonium

25 Freies Cyanid

28 Nitrit

36 Adsorb. org. geb. Halogene

38 Summe der Kohlenwasserstoffe

39 Ausblasb. org. geb. Halogene

40 Phenolindex

42 Flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe

ANLAGE B

Für folgende gefährliche Abwasserinhaltsstoffe ist die Frist gemäß § 33b Abs. 2 und 3 WRG 1959 auf max. 5 Jahre festzulegen (Parameternummern gemäß Anlage A):

Nr.: Parameter:

7 Arsen

8 Barium

9 Blei

10 Cadmium

11 Chrom-gesamt

12 Chrom-VI

15 Kupfer

16 Nickel

17 Quecksilber

18 Silber

19 Zink

20 Zinn

21 Freies Chlor

22 Gesamt-Chlor

23 Ammonium

25 Freies Cyanid

28 Nitrit

36 Adsorb. org. geb. Halogene

38 Summe der Kohlenwasserstoffe

39 Ausblasb. org. geb. Halogene

40 Phenolindex

42 Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol,

Toluol, Xylol (BTX)

ANLAGE C

1.

Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler (in Ausnahmefällen zeitproportionaler) nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

2.

Ausgenommen von Pkt. 1 sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 12, 21, 22, 25, 31, 39 und 42 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) sind gleichfalls mengenproportional (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln.

3.

Die Parameter Nr. 3 und 4, Nr. 6 bis 11, Nr. 13 bis 20, Nr. 29 sowie Nr. 33 bis 40 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Der BSB5 (Par. Nr. 35) ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.

5.

Den Emissionswerten der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen anorganischen oder organischen Parameter gemäß Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Nachweisgrenze unter dem Emissionswert liegt.

Nr. Paramete Analysenmethode

1 Temperatur DIN 38404-C4, Dez. 1976

2 Fischgiftigkeit GF ÖNORM M 6263, Nov. 1987

3 Abfiltrierbare Stoffe DIN 38409-H2, Jänner 1987

Membranfiltration 0,45 um

ÖNORM M 6274, Sept. 1985

4 Absetzbare Stoffe DIN 38409-H9, Juli 1980

ÖNORM M 6271, Mai 1985

5 pH-Wert DIN 38404-C5, Jänner 1984

6 Aluminium DIN 38406-E22, März 1988

7 Arsen DIN 38405-D18, Sept. 1985

Aufschluß gemäß Pkt. 10.1

ÖNORM M 6262, Nov. 1982

8 Barium DIN 38406-E22, März 1988

9 Blei DIN 38406-E6, Mai 1981

ÖNORM ISO 8288, Dez. 1987

10 Cadmium DIN 38406-E19, Juli 1980

ÖNORM ISO 5961, Jänner 1987

11 Chrom DIN 38406-E22, März 1988

12 Chrom VI DIN 38405-D24, Mai 1987

13 Eisen DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6260, Sept. 1989

14 Cobalt DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM ISO 8288, Dez. 1987

15 Kupfer DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM ISO 8288, Dez. 1987

16 Nickel DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM ISO 8288 Dez. 1987

17 Quecksilber DIN 38406-E12, Juli 1980

ÖNORM ISO 5666/1, Okt. 1984

18 Silber DIN 38406-E22, März 1988

19 Zink DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM ISO 8288, Dez. 1987

20 Zinn DIN 38406-E22, März 1988

21 Freies Chlor DIN 38408-G4 Juni 1984

ÖNORM M 6256, Nov. 1985

22 Gesamtchlor DIN 38408-G4, Juni 1984

ÖNORM M 6256, Nov. 1985

23 Ammonium-Stickstoff DIN 38406-E5, Okt. 1983

ÖNORM M 6242, Sept. 1989

24 Chlorid entsprechend

DIN 38405-D19, Febr. 1988

DIN 38405-D1, Dez. 1985

25 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D13, Febr. 1981

ÖNORM M 6285, Dez. 1988

26 Fluorid DIN 38405-D4, Juli 1985

27 Nitrat-Stickstoff DIN 38405-D9, Mai 1979

28 Nitrit-Stickstoff DIN 38405-D10, Febr. 1981

ÖNORM M 6282, Nov. 1987

29 Gesamtphosphor DIN 38405-D11, Okt. 1983

Aufschluß nach Pkt. 8.5.1

ÖNORM M 6237, Nov. 1986

30 Sulfat DIN 38405-D5, Jänner 1985

31 Sulfid DIN 38405-D26, April 1989

32 Sulfit entsprechend

DIN 38405-D19, Febr. 1988

33 Gesamter org. geb. Kohlenstoff DIN 38409-H3, Juni 1983

ÖNORM M 6284, Jänner 1988

34 Chemischer Sauerstoffbedarf DIN 38409-H41, Dez. 1980

ÖNORM M 6265, Juni 1983

35 Biochemischer Sauerstoffbedarf DIN 38409-H51, Mai 1987

ÖNORM ISO 5815, Sept. 1985

mit Nitrifikationshemmung

36 Adsorbierbare org. gebundene DIN 38409-H14, März 1985

Halogene AOX ÖNORM M 6275, Nov. 1987

37 Schwerflüchtige, lipophile DIN 38409-H17, Mai 1981

Stoffe

38 Summe der Kohlenwasserstoffe DIN 38409-H18, Febr. 1981

39 Ausblasbare org. geb. DIN 38409-H25,

Halogene (POX)

40 Phenolindex DIN 38409-H16, Juni 1984

ÖNORM M 6286, Sept. 1988

41 Summe der anion. und DIN 38409-H23, Mai 1980

nichtion. Tenside ÖNORM M 6253 Teil 1,

Nov. 1985

Teil 2, Sept. 1986

42 Flüchtige aromat. KW. DIN 38407-F9

(Benzol, Toluol, Xylol)

Abwassermengenmessung DIN 19559, Juli 1983

ÖNORM B 2402, Juli 1987

ÖNORM M 5880, Juli 1981

Probenahme von Abwasser DIN 38402-A11, Juni 1985

Probenkonservierung ÖNORM 6259, März 1983

Die genormten Analysenmethoden können bezogen werden bei:

ÖNORMEN: Österreichisches Normungsinstitut,

Heinestraße 38, A-1021 Wien 2

DIN NORMEN: DIN Deutsches Institut für Normung e. V.,

Burggrafenstraße 6, D-1000 Berlin 30

ANLAGE C

1.

Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler (in Ausnahmefällen zeitproportionaler) nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

2.

Ausgenommen von Pkt. 1 sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 12, 21, 22, 25, 31, 39 und 42 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) sind gleichfalls mengenproportional (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln.

3.

Die Parameter Nr. 3 und 4, Nr. 6 bis 11, Nr. 13 bis 20, Nr. 29 sowie Nr. 33 bis 40 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Der BSB5 (Par. Nr. 35) ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.

5.

Den Emissionswerten der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen anorganischen oder organischen Parameter gemäß Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.

Nr. Parameter Analysenmethode

1 Temperatur DIN 38404-C4, Dez. 1976

2 Toxizität G tief F ÖNORM M 6263, T.1 und 2,

Nov. 1987

3 Abfiltrierbare Stoffe DIN 38409-H2, März 1987

Membranfiltration 0,45 mym

4 Absetzbare Stoffe DIN 38409-H9, Juli 1980

ÖNORM M 6271, Mai 1985

5 pH-Wert DIN 38404-C5, Jänner 1984

6 Aluminium DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Okt. 1991

7 Arsen DIN 38405-D18, Sept. 1985

Aufschluß gemäß Pkt. 10.1

ÖNORM M 6262, Nov. 1982

8 Barium DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Okt. 1991

9 Blei DIN 38406-E6, Mai 1981

ÖNORM ISO 8288, Jan. 1988

10 Cadmium DIN 38406-E19, Juli 1980

ÖNORM ISO 5961, Jänner 1987

11 Chrom DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Okt. 1991

12 Chrom VI DIN 38405-D24, Mai 1987

13 Eisen DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6260, Sept. 1989

14 Cobalt DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM ISO 8288 , Jän. 1988

15 Kupfer DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM ISO 8288, Jän. 1988

16 Nickel DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM ISO 8288, Jän. 1988

17 Quecksilber DIN 38406-E12, Juli 1980

ÖNORM ISO 5666/1, Okt. 1984

18 Silber DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Okt. 1991

19 Zink DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM ISO 8288, Jän. 1988

20 Zinn DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6279, Okt. 1991

21 Freies Chlor DIN 38408-G4, Juni 1984

ÖNORM M 6256, Nov. 1985

22 Gesamtchlor DIN 38408-G4, Juni 1984

ÖNORM M 6256, Nov. 1985

23 Ammonium-Stickstoff DIN 38406-E5, Okt. 1983

ÖNORM M 6242, Sept. 1989

24 Chlorid DIN 38405-D20, Sept. 1991

ÖNORM M 6289, Mai 1991

25 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D13, Febr. 1981

ÖNORM M 6285, Dez. 1988

26 Fluorid DIN 38405-D4-1, Juli 1985

27 Nitrat-Stickstoff DIN 38405-D20, Sept. 1991

28 Nitrit-Stickstoff DIN 38405-D20, Sept. 1991

ÖNORM M 6282, Nov. 1987

29 Gesamtphosphor DIN 38405-D11, Okt. 1983

Aufschluß nach Pkt. 8.5.1

ÖNORM M 6237, Nov. 1986

Aufschluß nach Pkt. 6.4.1.1

30 Sulfat DIN 38405-D20, Sept. 1991

31 Sulfid DIN 38405-D26, April 1989

32 Sulfit DEV-D6

33 Gesamter org. geb. DIN 38409-H3, Juni 1983

Kohlenstoff ÖNORM M 6284, Jänner 1988

34 Chemischer Sauerstoffbedarf DIN 38409-H41, Dez. 1980

ÖNORM M 6265, März 1991

35 Biochemischer Sauerstoffbedarf DIN 38409-H51, Mai 1987

ÖNORM M 6277, Febr. 1991

mit Nitrifikationshemmung

36 Adsorbierbare org. gebundene DIN 38409-H14, März 1985

Halogene AOX ÖNORM M 6275, Nov. 1987

37 Schwerflüchtige, lipophile DIN 38409-H17, Mai 1981

Stoffe

38 Summe der Kohlenwasserstoffe DIN 38409-H18, Febr. 1981

ÖNORM M 6608 T1, Juni 1993

39 Ausblasbare org. geb. DIN 38409-H14, März 1985

Halogene (POX) Abschn. 8.2.1

ÖNORM M 6275, Nov. 1987

Abschn. 7.2.2

40 Phenolindex DIN 38409-H16-2, Juni 1984

ÖNORM M 6286/B, Sept. 1988

41 Summe der anion. und DIN 38409-H23, Mai 1980

nichtion. Tenside ÖNORM M 6253

Teil 1, Nov. 1985

Teil 2, Sept. 1986

42 Summe der flücht. aromat. DIN 38407-F9, Mai 1991

KW. Benzol, Toluol, Xylol

(BTX)

Abwassermengenmessung DIN 19559, Juli 1983

ÖNORM B 2402, Juli 1987

ÖNORM M 5880, Juli 1981

Probenahme von Abwasser DIN 38402-A11, Juni 1985

Probenkonservierung ÖNORM M 6259, März 1983

Homogenisierung von DIN 38402 A30, Juli 1986

Wasserproben für jene

Parameter, deren Gesamtgehalt

bestimmt wird

Die genormten Analysenmethoden können bezogen werden bei:

ÖNORMEN: Österreichisches Normungsinstitut,

Heinestraße 38, A-1021 Wien 2

ANLAGE D

Für eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage gelten folgende Fristen gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959:

1.

Für die Ableitung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen gemäß Anlage B: 5 Jahre

2.

Für die Ableitung von Abwasser mit Inhaltsstoffen gemäß Anlage A ausgenommen jener gemäß Anlage B: 10 Jahre.

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