Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-04-13
Letzte Aktualisierung 1993-08-05
Status Aufgehoben · 2000-01-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Verordnung gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus Kühlsystemen.

(2) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Emissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.

(3) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien betreffende Maßnahmen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht zu ziehen:

1.

Bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz möglichst AOX-armer Rohware,

2.

innerbetrieblicher Rückhalt insbesondere von Haaren, Fell- und Fleischteilen und ähnlicher Schmutzstoffen,

3.

bei Chromgerbung Einsatz von schadstoffreduzierenden Produktionstechniken wie Chromkreislaufführung oder chromarmer Gerbetechniken entsprechend den erzeugten Produktarten und -qualitäten,

4.

physikalisch-chemische Teilstrom-Abwasserbehandlung zum Rückhalt von Chrom, Sulfid und ähnlicher Abwasserinhaltsstoffen,

5.

bei Direkteinleitern biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation.

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter

Arsen (Nr. 7), Chrom-Gesamt (Nr. 8), Chrom-VI (Nr. 9), Ammonium (Nr. 11), Ammoniak (Nr. 12), Sulfid (Nr. 15), AOX (Nr. 18) und Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 20) der Anlage A

gesondert zu begrenzen; die Frist darf maximal 5 Jahre nicht überschreiten.

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter „Temperatur“ gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters „Temperatur“ ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.

3.

Beim Parameter „pH-Wert“ gibt der Emissionsbereich die einzuhaltende Ober- und Untergrenze vor.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen.

ANLAGE A

EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1

I) II)

Anforderungen an Einleitungen in ein Anforderungen an

Fließgewässer Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

```

1.

Temperatur 30 ºC 30 ºC

```

```

2.

Toxizität a) GF 4 im keine

```

Fischtest Beeinträchtigungen

der biologischen

Abbauvorgänge

```

3.

Abfiltrierbare 30 mg/l -

```

Stoffe

```

4.

Absetzbare

```

Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l, keine den

Kanalisationsbetrieb

beeinträchtigenden

Ablagerungen

```

5.

pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5 b)

```

A.2 Anorganische Parameter

```

6.

Aluminium 2 mg/l -

```

ber. als Al

```

7.

Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

ber. als As

```

8.

Chrom-gesamt 1,0 mg/l 4,0 mg/l c)

```

ber. als Cr

```

9.

Chrom-VI, 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

ber. als Cr

```

10.

Eisen, 2,0 mg/l -

```

ber. als Fe

```

11.

Ammonium, 15 mg/l begrenzt durch

```

ber. als N (1.5.-31.10.) d) NH3-N, pH-Wert

und Temperatur

30 mg/l

(1.11.-30.4.) d)

```

12.

Ammoniak, 0,5 mg/l 20 mg/l

```

ber. als N

```

13.

Phosphat- 1 mg/l -

```

Phosphor,

ber. als P

```

14.

Sulfat, - 200 mg/l, im

```

ber. als SO4 Einzelfall nach

nach Baustoffen und

Verdünnung im

Kanal höhere

Werte zulässig

(ÖNORM B 2503,

März 1988)

```

15.

Sulfid, 0,5 mg/l 2,0 mg/l

```

ber. als S

A.3 Organische Parameter

```

16.

Chem. 200 mg/l e) -

```

Sauerstoffbedarf,

CSB, ber. als O2

```

17.

Biochem. 25 mg/l -

```

Sauerstoffbedarf,

BSB5, ber. als O2

```

18.

Adsorb.org.geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

Halogene (AOX),

ber. als Cl

```

19.

Schwerflüchtige 20 mg/l 100 mg/l

```

lipophile Stoffe

```

20.

Summe der Kohlen- 10 mg/l 20 mg/l

```

wasserstoffe

a)

ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;

b)

durch NH3-N und Temperatur begrenzt,

c)

ist die landwirtschaftliche Verwertung des kommunalen Klärschlammes durch Chrom-III aus Gerbereibetrieben gefährdet, ist die Anforderung zu verschärfen,

d)

bzw. durch NH3-N, Temperatur und pH-Wert begrenzt,

e)

bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 2000 mg/l (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Kläranlage maßgebend,

f)

durch die Festlegungen für die Parameter BSB5 und CSB erübrigt sich eine Festlegung für den Parameter Gesamter org.geb. Kohlenstoff.

ANLAGE A

EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1

I) II)

Anforderungen an Einleitungen in ein Anforderungen an

Fließgewässer Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

```

1.

Temperatur 30 ºC 30 ºC

```

```

2.

Toxizität a) GF 4 im keine

```

Fischtest Beeinträchtigungen

der biologischen

Abbauvorgänge

```

3.

Abfiltrierbare 30 mg/l -

```

Stoffe

```

4.

Absetzbare

```

Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l, keine den

Kanalisationsbetrieb

beeinträchtigenden

Ablagerungen

```

5.

pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5 b)

```

A.2 Anorganische Parameter

```

6.

Aluminium 2 mg/l -

```

ber. als Al

```

7.

Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

ber. als As

```

8.

Chrom-gesamt 1,0 mg/l 4,0 mg/l c)

```

ber. als Cr

```

9.

Chrom-VI, 0,1 mg/l 0,1 mg/l

```

ber. als Cr

```

10.

Eisen, 2,0 mg/l -

```

ber. als Fe

```

11.

Ammonium, 15 mg/l begrenzt durch

```

ber. als N (1.5.-31.10.) d) NH3-N, pH-Wert

und Temperatur

30 mg/l

(1.11.-30.4.) d)

```

12.

Ammoniak, 0,5 mg/l 20 mg/l

```

ber. als N

```

13.

Phosphat- 1 mg/l -

```

Phosphor,

ber. als P

```

14.

Sulfat, - 200 mg/l, im

```

ber. als SO4 Einzelfall nach

nach Baustoffen und

Verdünnung im

Kanal höhere

Werte zulässig

(ÖNORM B 2503,

Sept. 1992)

```

15.

Sulfid, 0,5 mg/l 2,0 mg/l

```

ber. als S

A.3 Organische Parameter

```

16.

Chem. 200 mg/l e) -

```

Sauerstoffbedarf,

CSB, ber. als O2

```

17.

Biochem. 25 mg/l -

```

Sauerstoffbedarf,

BSB5, ber. als O2

```

18.

Adsorb.org.geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l

```

Halogene (AOX),

ber. als Cl

```

19.

Schwerflüchtige 20 mg/l 100 mg/l

```

lipophile Stoffe

```

20.

Summe der Kohlen- 10 mg/l 20 mg/l

```

wasserstoffe

a)

ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;

b)

durch NH3-N und Temperatur begrenzt,

c)

ist die landwirtschaftliche Verwertung des kommunalen Klärschlammes durch Chrom-III aus Gerbereibetrieben gefährdet, ist die Anforderung zu verschärfen,

d)

bzw. durch NH3-N, Temperatur und pH-Wert begrenzt,

e)

bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 2000 mg/l (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Kläranlage maßgebend,

f)

durch die Festlegungen für die Parameter BSB5 und CSB erübrigt sich eine Festlegung für den Parameter Gesamter org.geb. Kohlenstoff.

ANLAGE B

1.

Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

2.

Ausgenommen von Pkt. 1 sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 9 und 15 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) sind gleichfalls mengenproportional zu ermitteln.

3.

Die Parameter Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 10 sowie Nr. 16 bis 20 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Der BSB5 (Par. Nr. 17) ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.

5.

Den Emissionswerten gemäß Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen anorganischen oder organischen Parameter gemäß Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Nachweisgrenze unter dem Emissionswert liegt.

Nr.  Parameter Analysenmethode

1 Temperatur DIN 38404-C4, Dez. 1976

2 Fischgiftigkeit GF ÖNORM M 6263, Nov. 1987

3 Abfiltrierbare DIN 38409-H2, Jänner 1987

Stoffe Membranfiltration 0,45 um

ÖNORM M 6274, Sept. 1985

4 Absetzbare Stoffe DIN 38409-H9, Juli 1980

ÖNORM M 6271, Mai 1985

5 pH-Wert DIN 38404-C5, Jänner 1984

6 Aluminium DIN 38406-E22, März 1988

7 Arsen DIN 38405-D18, Sept. 1985

Aufschluß gemäß Pkt. 10.1

ÖNORM M 6262, Nov. 1982

8 Chrom DIN 38406-E22, März 1988

9 Chrom VI DIN 38405-D24, Mai 1987

10 Eisen DIN 38406-E22, März 1988

ÖNORM M 6260, Sept. 1989

11 Ammonium-Stickstoff DIN 38406-E5, Okt. 1983

ÖNORM M 6242, Sept. 1989

12 Ammoniak-Stickstoff ÖNORM ISO 5664, Dez. 1986

bzw. aus

Dissoziationsgleichgewicht

berechnen

13 Phosphat-Phosphor DIN 38405-D11, Okt. 1983

ÖNORM M 6237, Nov. 1986

14 Sulfat DIN 38405-D5, Jänner 1985

15 Sulfid DIN 38405-D26, April 1989

16 Chemischer DIN 38409-H41, Dez. 1980

Sauerstoffbedarf ÖNORM M 6265, Juni 1983

17 Biochemischer DIN 38409-H51, Mai 1987

Sauerstoffbedarf ÖNORM ISO 5815, Sept. 1985

mit Nitrifikationshemmung

18 Adsorbierbare org. DIN 38409-H14, März 1985

gebundene Halogene AOX ÖNORM M 6275, Nov. 1987

19 Schwerflüchtige, DIN 38409-H17, Mai 1981

lipophile Stoffe

20 Summe der DIN 38409-H18, Febr. 1981

Kohlenwasserstoffe

Die genormten Analysenmethoden können bezogen werden bei:

ÖNORMEN: Österreichisches Normungsinstitut,

Heinestraße 38, A-1021 Wien 2

DIN NORMEN: Deutsches Institut für Normung e.V.,

Burggrafenstraße 6, D-1000 Berlin 30

ANLAGE B

1.

Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

2.

Ausgenommen von Pkt. 1 sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 9 und 15 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) sind gleichfalls mengenproportional zu ermitteln.

3.

Die Parameter Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 10 sowie Nr. 16 bis 20 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Den Emissionswerten gemäß Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen anorganischen oder organischen Parameter gemäß Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.

Nr.  Parameter Analysenmethode

1 Temperatur (Anm.: entfallen)

2 Fischgiftigkeit GF (Anm.: entfallen)

3 Abfiltrierbare

Stoffe (Anm.: entfallen)

4 Absetzbare Stoffe (Anm.: entfallen)

5 pH-Wert (Anm.: entfallen)

6 Aluminium (Anm.: entfallen)

7 Arsen (Anm.: entfallen)

8 Chrom (Anm.: entfallen)

9 Chrom VI (Anm.: entfallen)

10 Eisen (Anm.: entfallen)

11 Ammonium-Stickstoff (Anm.: entfallen)

12 Ammoniak-Stickstoff ÖNORM ISO 5664, Dez. 1986

bzw. aus

Dissoziationsgleichgewicht

berechnen

```

13.

Phosphat-Phosphor DIN 38405-D20, Sept. 1991

```

14 Sulfat (Anm.: entfallen)

15 Sulfid (Anm.: entfallen)

16 Chemischer (Anm.: entfallen)

17 Biochemischer

Sauerstoffbedarf (Anm.: entfallen)

18 Adsorbierbare org.

gebundene Halogene AOX (Anm.: entfallen)

19 Schwerflüchtige,

lipophile Stoffe (Anm.: entfallen)

20 Summe der

Kohlenwasserstoffe (Anm.: entfallen)

Die genormten Analysenmethoden können bezogen werden bei:

ÖNORMEN: Österreichisches Normungsinstitut,

Heinestraße 38, A-1021 Wien 2

DIN NORMEN: Deutsches Institut für Normung e.V.,

Burggrafenstraße 6, D-1000 Berlin 30

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