Verordnung der Bundesregierung, mit der der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung ermächtigt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Staatsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, BGBl. Nr. 178/1955, und des Artikels 2 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, wird verordnet:
§ 1. Die Bundesregierung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die ihr im Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme der in Art. 23 Abs. 3 dieses Staatsvertrages umschriebenen, an ihrer Stelle auszuüben.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
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