Verordnung des Bundeskanzlers über die Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1991

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-02-09
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 285/1990, wird verordnet:

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1990, BGBl. Nr. 741, für das Jahr 1991 mit 1,050 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch im Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Jahr 1991 verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Jahr 1991 an die Stelle der in § 41 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes genannten Beträge treten, werden wie folgt festgesetzt:

lit. a .............................................................. 7 502 S,
lit. b ............................................................. 2 801 S,
lit. c ............................................................. 10 733 S,
Erhöhungsbetrag für 1 Kind........................ 809 S.

§ 3. Die Höhe des Taschengeldes gemäß § 39 Abs. 4 des Tuberkulosegesetzes wird für das Jahr 1991 mit 80 S festgesetzt.

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