Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden (Landwirtschaftsgesetz 1992 – LWG)
Abkürzung
LWG
Ziele
§ 1. Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es,
eine wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige, bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf die soziale Orientierung, die ökologische Verträglichkeit und die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete und sonstigen benachteiligten Gebiete Bedacht zu nehmen ist,
die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungskombinationen zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen auszubauen,
die agrarische Produktion, Verarbeitung und Vermarktung marktorientiert auszurichten,
die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, dabei ist auf eine leistungsfähige, umweltschonende, sozialorientierte, bäuerliche Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen,
den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand zu ermöglichen und
die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Verbraucher zu fördern, damit sie imstande ist,
naturbedingte Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftszweigen auszugleichen,
der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen zu sichern,
sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und
die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern, die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten sowie den Schutz vor Naturgefahren zu unterstützen.
Abkürzung
LWG
Ziele
§ 1. Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es, unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)
eine wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige, bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf die soziale Orientierung, die ökologische Verträglichkeit und die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete und sonstigen benachteiligten Gebiete Bedacht zu nehmen ist,
die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungskombinationen zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen auszubauen,
die agrarische Produktion, Verarbeitung und Vermarktung marktorientiert auszurichten,
die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, dabei ist auf eine leistungsfähige, umweltschonende, sozialorientierte, bäuerliche Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen,
den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand zu ermöglichen und
die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Verbraucher zu fördern, damit sie imstande ist,
naturbedingte Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftszweigen auszugleichen,
der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen zu sichern,
sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und
die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern, die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten sowie den Schutz vor Naturgefahren zu unterstützen und
für die Land- und Forstwirtschaft EU-Kofinanzierungsmöglichkeiten umfassend auszuschöpfen.
Abkürzung
LWG
Ziele
§ 1. Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es, unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)
eine wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige, flächendeckende bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel unter Fokussierung auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Kohlenstoffbindung, die soziale Orientierung, die ökologische Verträglichkeit, das Tierwohl und die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete und der sonstigen benachteiligten Gebiete Bedacht zu nehmen ist,
die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungskombinationen zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen auszubauen,
die agrarische Produktion, Verarbeitung und Vermarktung so auszurichten, dass sie imstande ist, die Marktnachfrage nach qualitativ hochwertigen, sicheren und nachhaltig erzeugten Lebensmitteln zu bedienen und dabei die Ökosystemleistungen, von denen die landwirtschaftliche Produktion abhängt, zu erhalten,
die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, dabei ist auf eine leistungsfähige, umweltschonende, krisenresiliente, sozialorientierte, bäuerliche Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen,
den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, einschließlich der Arbeitnehmer, die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand zu ermöglichen,
die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Verbraucher zu fördern, damit sie imstande ist,
naturbedingte Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftszweigen auszugleichen,
der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen zu sichern,
sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse und der klimatischen Bedingungen anzupassen und
die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern, die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten, das Tierwohl zu gewährleisten sowie den Schutz vor Naturgefahren zu unterstützen und
für die Land- und Forstwirtschaft EU-Kofinanzierungsmöglichkeiten umfassend auszuschöpfen.
Arten der Förderung und Maßnahmen
§ 2. (1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:
Direktzahlungen,
Zinsenzuschüsse,
sonstige Beihilfen und Zuschüsse.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen,
qualitätsverbessernde, umweltschonende sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich (zB Fruchtfolgeförderung),
Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,
betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen,
Maßnahmen für Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung auf land-, forst- und wasserwirtschaftlichem Gebiet und
Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Investitionsförderung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.
Arten der Förderung und Maßnahmen
§ 2. (1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:
Direktzahlungen,
Zinsenzuschüsse,
sonstige Beihilfen und Zuschüsse.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen,
qualitätsverbessernde, umweltschonende sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich,
Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,
betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen,
Maßnahmen für Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung auf land-, forst- und wasserwirtschaftlichem Gebiet und
Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Investitionsförderung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen durch Verordnung bis 31. Dezember 1995 die ökologischen Mindestkriterien festzulegen.
Abkürzung
LWG
Bezugszeitraum: Abs. 5
§ 11 Abs. 1b idF BGBl. Nr. 420/1996
Arten der Förderung und Maßnahmen
§ 2. (1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:
Direktzahlungen,
Zinsenzuschüsse,
sonstige Beihilfen und Zuschüsse.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen,
qualitätsverbessernde, umweltschonende sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich,
Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,
betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen,
Maßnahmen für Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung auf land-, forst- und wasserwirtschaftlichem Gebiet und
Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Investitionsförderung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen durch Verordnung bis 31. Dezember 1995 die ökologischen Mindestkriterien festzulegen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gewährung von Förderungen auf Grund von privatwirtschaftlichen Vereinbarungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß der Sonderrichtlinie für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft erfolgt nach Maßgabe nachstehender Festlegungen:
Fruchtfolgestabilisierung:
Die in der Sonderrichtlinie genannten Prämien werden gewährt zu 100% für die je Begrünungsstufe festgelegte Mindestbegrünungsfläche sowie zu 50% für die übrige Ackerfläche des Betriebes. Für eine Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im Rahmen des Mehrfachantrages, der dem jeweiligen Antrag auf Fruchtfolgestabilisierung folgt, als Stillegungsfläche beantragt wird, wird in keinem Fall eine Prämie gewährt; war diese Fläche jedoch gemäß den Erfordernissen der Fruchtfolgestabilisierung im vorangegangenen Zeitraum desselben Getreidewirtschaftsjahres begrünt, wird sie jedoch zur Ermittlung der Begrünungsstufe herangezogen;
Elementarförderung:
Die Prämie für Ackerflächen abzüglich jener Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im laufenden Getreidewirtschaftsjahr stillgelegt ist, beträgt bis zu einem Flächenausmaß bis zu 100 Hektar 500 S je Hektar, für das 100 Hektar übersteigende Ausmaß bis zu einem Ausmaß von 300 Hektar 450 S je Hektar, für das 300 Hektar übersteigende Ausmaß 400 S je Hektar;
Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen:
Stellt das Land für Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen, weniger Landesmittel zur Verfügung, als es zur Wahrung des Finanzierungsverhältnisses gemäß § 3 unter Berücksichtigung des vereinbarten Förderungsausmaßes erforderlich wäre, verringert sich das vereinbarte Förderungsausmaß durch entsprechende Absenkung des Anteils an Bundesmitteln einschließlich allfälliger EU-Mittel bis zur Erreichung des Finanzierungsverhältnisses gemäß § 3. Das Ausmaß der Reduzierung der Landesmittel darf hiebei 20% nicht überschreiten.
Abkürzung
LWG
Bezugszeitraum: Abs. 5
§ 11 Abs. 1b idF BGBl. Nr. 420/1996
Arten der Förderung und Maßnahmen
§ 2. (1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:
Direktzahlungen,
Zinsenzuschüsse,
sonstige Beihilfen und Zuschüsse.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen,
qualitätsverbessernde, umweltschonende, tierwohlorientierte sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich,
Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,
betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen,
Maßnahmen für Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung auf land-, forst- und wasserwirtschaftlichem Gebiet und
Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Investitionsförderung.
(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.
(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen die ökologischen Mindestkriterien festzulegen.
(4a) Werden dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land Fördermaßnahmen zur Durchführung übertragen, erfolgt die Durchführung im Namen und auf Rechnung des Bundes.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gewährung von Förderungen auf Grund von privatwirtschaftlichen Vereinbarungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß der Sonderrichtlinie für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft erfolgt nach Maßgabe nachstehender Festlegungen:
Fruchtfolgestabilisierung:
Die in der Sonderrichtlinie genannten Prämien werden gewährt zu 100% für die je Begrünungsstufe festgelegte Mindestbegrünungsfläche sowie zu 50% für die übrige Ackerfläche des Betriebes. Für eine Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im Rahmen des Mehrfachantrages, der dem jeweiligen Antrag auf Fruchtfolgestabilisierung folgt, als Stillegungsfläche beantragt wird, wird in keinem Fall eine Prämie gewährt; war diese Fläche jedoch gemäß den Erfordernissen der Fruchtfolgestabilisierung im vorangegangenen Zeitraum desselben Getreidewirtschaftsjahres begrünt, wird sie jedoch zur Ermittlung der Begrünungsstufe herangezogen;
Elementarförderung:
Die Prämie für Ackerflächen abzüglich jener Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im laufenden Getreidewirtschaftsjahr stillgelegt ist, beträgt bis zu einem Flächenausmaß bis zu 100 Hektar 500 S je Hektar, für das 100 Hektar übersteigende Ausmaß bis zu einem Ausmaß von 300 Hektar 450 S je Hektar, für das 300 Hektar übersteigende Ausmaß 400 S je Hektar;
Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen:
Stellt das Land für Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen, weniger Landesmittel zur Verfügung, als es zur Wahrung des Finanzierungsverhältnisses gemäß § 3 unter Berücksichtigung des vereinbarten Förderungsausmaßes erforderlich wäre, verringert sich das vereinbarte Förderungsausmaß durch entsprechende Absenkung des Anteils an Bundesmitteln einschließlich allfälliger EU-Mittel bis zur Erreichung des Finanzierungsverhältnisses gemäß § 3. Das Ausmaß der Reduzierung der Landesmittel darf hiebei 20% nicht überschreiten.
Finanzierung von Förderungsmaßnahmen
§ 3. (1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Bundes im Rahmen dieses Bundesgesetzes erfolgt
durch den Bund (ausschließlich finanzierte Bundesförderung) oder
durch Bund und Länder (gemeinschaftlich finanzierte Bundesförderung). Die Bereitstellung der Bundesmittel erfolgt unter der Voraussetzung, daß für dieselbe Förderungsmaßnahme Landesmittel bereitgestellt werden (junktimierte Bundesförderung).
(2) Bund und Länder haben bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 das Verhältnis der Anteile an Bundesmitteln und Landesmitteln zu vereinbaren.
(3) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, stellt der Bund Mittel für produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse, für Fruchtfolgeförderungsmaßnahmen und für die Förderung von tierischen Produktionsalternativen zur Verfügung.
Abkürzung
LWG
Finanzierung von Förderungsmaßnahmen
§ 3. (1) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Landesmittel im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel bereitstellt.
(2) Von Abs. 1 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder mit den Ländern abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.
Berggebiete und benachteiligte förderungswürdige
Gebiete
§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 1. Jänner 1995 das Berggebiet mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung neu zu bestimmen. Unter Berggebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zusammenhängende Gebiete, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, mit erheblich eingeschränkter Möglichkeit zur Nutzung der Böden und bedeutend höherem Arbeitsaufwand zu verstehen, in denen schwierige klimatische Verhältnisse oder starke Hangneigungen oder das Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten zu erheblich erschwerten Lebens- und Produktionsbedingungen führen. Ferner kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung Bergbauernbetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2, die außerhalb des Berggebiets liegen, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 1. Jänner 1995 benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Unter benachteiligten förderungswürdigen Gebieten im Sinne dieses Absatzes sind jene gleichartigen Agrarzonen zu verstehen, in denen sich insbesondere auf Grund der geringen Ertragsfähigkeit der Böden und der Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 1. Jänner 1995 auf Basis der diesbezüglichen Beschlüsse der Österreichischen Raumordnungskonferenz weitere benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Darunter sind Gebiete zu verstehen, in denen unter Berücksichtigung ihres ländlichen Charakters auf Grund der Zahl der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, ihres wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklungsgrades, ihrer Randlage sowie ihrer Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors Maßnahmen gemäß § 2 besondere Bedeutung zukommt.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Gebiete sind besonders förderungswürdig. Dabei sind Bergbauernbetriebe, die außerhalb des Berggebiets liegen, sinngemäß zu berücksichtigen. Diese Förderungsmaßnahmen können sich sowohl auf landwirtschaftliche Betriebe als auch auf überbetriebliche Zusammenschlüsse beziehen.
Abkürzung
LWG
Berggebiete und benachteiligte förderungswürdige Gebiete
§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat das Berggebiet mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung zu bestimmen. Unter Berggebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zusammenhängende Gebiete, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, mit erheblich eingeschränkter Möglichkeit zur Nutzung der Böden und bedeutend höherem Arbeitsaufwand zu verstehen, in denen schwierige klimatische Verhältnisse oder starke Hangneigungen oder das Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten zu erheblich erschwerten Lebens- und Produktionsbedingungen führen. Ferner kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung Bergbauernbetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2, die außerhalb des Berggebiets liegen, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Unter benachteiligten förderungswürdigen Gebieten im Sinne dieses Absatzes sind jene gleichartigen Agrarzonen zu verstehen, in denen sich insbesondere auf Grund der geringen Ertragsfähigkeit der Böden und der Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Basis der diesbezüglichen Beschlüsse der Österreichischen Raumordnungskonferenz weitere benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Darunter sind Gebiete zu verstehen, in denen unter Berücksichtigung ihres ländlichen Charakters auf Grund der Zahl der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, ihres wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklungsgrades, ihrer Randlage sowie ihrer Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors Maßnahmen gemäß § 2 besondere Bedeutung zukommt.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Gebiete sind besonders förderungswürdig. Dabei sind Bergbauernbetriebe, die außerhalb des Berggebiets liegen, sinngemäß zu berücksichtigen. Diese Förderungsmaßnahmen können sich sowohl auf landwirtschaftliche Betriebe als auch auf überbetriebliche Zusammenschlüsse beziehen.
Abkürzung
LWG
Berggebiete und benachteiligte förderungswürdige Gebiete
§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat das Berggebiet mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung zu bestimmen. Unter Berggebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zusammenhängende Gebiete, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, mit erheblich eingeschränkter Möglichkeit zur Nutzung der Böden und bedeutend höherem Arbeitsaufwand zu verstehen, in denen schwierige klimatische Verhältnisse oder starke Hangneigungen oder das Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten zu erheblich erschwerten Lebens- und Produktionsbedingungen führen. Ferner kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung Bergbauernbetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2, die außerhalb des Berggebiets liegen, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen. (Anm. 1)
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Unter benachteiligten förderungswürdigen Gebieten im Sinne dieses Absatzes sind jene gleichartigen Agrarzonen zu verstehen, in denen sich insbesondere auf Grund der geringen Ertragsfähigkeit der Böden und der Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. (Anm. 1)
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Basis der diesbezüglichen Beschlüsse der Österreichischen Raumordnungskonferenz weitere benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Darunter sind Gebiete zu verstehen, in denen unter Berücksichtigung ihres ländlichen Charakters auf Grund der Zahl der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, ihres wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklungsgrades, ihrer Randlage sowie ihrer Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors Maßnahmen gemäß § 2 besondere Bedeutung zukommt. (Anm. 1)
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Gebiete sind besonders förderungswürdig. Dabei sind Bergbauernbetriebe, die außerhalb des Berggebiets liegen, sinngemäß zu berücksichtigen. Diese Förderungsmaßnahmen können sich sowohl auf landwirtschaftliche Betriebe als auch auf überbetriebliche Zusammenschlüsse beziehen.
(_______
Anm. 1: Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 77/2022 lautet: „In § 4 Abs. 1, 2 und 3 und § 5 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
LWG
Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen
§ 5. (1) Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen insbesondere gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 (zB Bergbauernzuschuß) gefördert werden.
(2) Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich durch die äußere und die innere Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen.
Abkürzung
LWG
Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen
§ 5. (1) Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen insbesondere gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 (zB Bergbauernzuschuß) gefördert werden.
(2) Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich durch die äußere und die innere Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen. (Anm. 1)
(_______
Anm. 1: Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 77/2022 lautet: „In § 4 Abs. 1, 2 und 3 und § 5 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
LWG
Ergänzende Preisbestimmung
§ 6. Werden nach den Vorschriften des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, für landwirtschaftliche Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen sowie auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft Produktionsumstellungen im allgemeinen nur auf lange Sicht möglich sind, Bedacht zu nehmen.
Kommission
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
Je ein Vertreter
der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
der Bundesarbeitskammer,
des Österreichischen Gewerkschaftsbunds.
(2) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.
(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht im Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission werden vom Bund in der für Bundesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Höhe getragen.
(4) Den Vorsitz in der Kommission führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder ein von ihm bestimmter Vertreter.
(5) Gültige Beschlüsse der Kommission sind mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
(6) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann insbesondere Landwirte und weitere Experten insbesondere auf dem Gebiet der Agrarökonomie mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
Abkürzung
LWG
Kommission
§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
Je ein Vertreter
der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
der Wirtschaftskammer Österreich,
der Bundesarbeitskammer,
des Österreichischen Gewerkschaftsbunds.
(2) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.
(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht im Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission werden vom Bund in der für Bundesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Höhe getragen.
(4) Den Vorsitz in der Kommission führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder ein von ihm bestimmter Vertreter.
(5) Gültige Beschlüsse der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
(6) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann insbesondere Landwirte und weitere Experten insbesondere auf dem Gebiet der Agrarökonomie mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
Abkürzung
LWG
Kommission
§ 7. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
Je ein Vertreter
der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
der Wirtschaftskammer Österreich,
der Bundesarbeitskammer,
des Österreichischen Gewerkschaftsbunds und
des Österreichischen Landarbeiterkammertags.
(2) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.
(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Nicht im Tagungsort wohnende Mitglieder der Kommission können vom Bund die Reise- und Aufenthaltsgebühren in der nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes geltenden Höhe geltend machen.
(4) Den Vorsitz in der Kommission führt die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder ein von ihr bestimmter Vertreter.
(5) Gültige Beschlüsse der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
(6) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann insbesondere Landwirte und weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
Aufgaben der Kommission
§ 8. (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 21. Mai jeden Jahres unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen und
Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichts gemäß § 9 Abs. 2 über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).
(2) Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(3) Kommt die Kommission ihren Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind diese Aufgaben vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen.
Aufgaben der Kommission
§ 8. (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen und
Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichts gemäß § 9 Abs. 2 über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).
(2) Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1995)
Abkürzung
LWG
Aufgaben der Kommission
§ 8. (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen;
Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß § 9 Abs. 2 über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht) und
Mitwirkung an der Schaffung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und zur Erarbeitung von Förderungskriterien für solche Programme auf Grund von gemeinschaftlichen Normen zur Vorlage an die Europäische Kommission.
(2) Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1995)
Abkürzung
LWG
Aufgaben der Kommission
§ 8. (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Erstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 und
Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß § 9 über die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).
(2) Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zeitgerecht alle ihr verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
Berichte des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft und deren Gliederung
§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder auf der Grundlage der Ergebnisse der von ihm gemäß § 8 Abs. 3 wahrgenommenen Aufgaben umgehend der Bundesregierung einen Bericht über die Entwicklung in der Landwirtschaft und die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen zu erstatten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bis 15. September jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht) auf Grund der Mitwirkung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 oder auf Grund der von ihm gemäß § 8 Abs. 3 wahrgenommenen Aufgaben vorzulegen.
(3) Die Bundesregierung hat auf Grund der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 spätestens gleichzeitig mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr (Art. 51 Abs. 1 B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft'' vorzulegen; dieser Bericht hat auch die Maßnahmen zu enthalten, die die Bundesregierung zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele für notwendig erachtet (Grüner Plan).
(4) Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von Bergbauernbetrieben und von Betrieben in benachteiligten förderungswürdigen Gebieten festzustellen. Weiter hat der Grüne Bericht insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels und die landwirtschaftliche Produktion zu behandeln. Dabei sind auch die Auswirkungen der durchgeführten Förderungsmaßnahmen darzustellen.
(5) Für den Grünen Bericht können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere sind Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten; dabei ist die Anzahl von 2 000 Erhebungsbetrieben nach Möglichkeit nicht zu unterschreiten. Hiezu kann eine für Belange der landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete Institution beauftragt werden. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig.
(6) Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die gemäß Abs. 5 oder anläßlich der Beratung ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 5 genannten Zwecke oder Zwecke der Beratung der Betroffenen nicht verwendet werden.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft dieses Landes gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieser Vergütung ist durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
Berichte des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft und deren Gliederung
§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Bundesregierung bis 15. September eines jeden Jahres einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr sowie die unter Berücksichtigung allfälliger Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im folgenden Kalenderjahr erforderlichen Maßnahmen enthält (Grüner Bericht).
(2) Die Bundesregierung hat auf Grund des Grünen Berichtes spätestens gleichzeitig mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr (Art. 51 Abs. 1 B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft und der im folgenden Jahr zu treffenden Maßnahmen'' vorzulegen.
(3) Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von Bergbauernbetrieben und von Betrieben in benachteiligten förderungswürdigen Gebieten festzustellen. Weiter hat der Grüne Bericht insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels und die landwirtschaftliche Produktion zu behandeln. Dabei sind auch die Auswirkungen der durchgeführten Förderungsmaßnahmen darzustellen.
(4) Für den Grünen Bericht können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere sind Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten; dabei ist die Anzahl von 2 000 Erhebungsbetrieben nach Möglichkeit nicht zu unterschreiten. Hiezu kann eine für Belange der landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete Institution beauftragt werden. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig.
(5) Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die gemäß Abs. 5 oder anläßlich der Beratung ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 5 genannten Zwecke oder Zwecke der Beratung der Betroffenen nicht verwendet werden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft dieses Landes gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieser Vergütung ist durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die im Abs. 6 genannten Daten den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der sich aus dem Beitritt ergebenden Verpflichtungen zu übermitteln.
Berichte des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft und deren Gliederung
§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Bundesregierung bis 15. September eines jeden Jahres einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr sowie die unter Berücksichtigung allfälliger Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im folgenden Kalenderjahr erforderlichen Maßnahmen enthält (Grüner Bericht).
(2) Die Bundesregierung hat auf Grund des Grünen Berichtes spätestens gleichzeitig mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr (Art. 51 Abs. 1 B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft und der im folgenden Jahr zu treffenden Maßnahmen'' vorzulegen.
(3) Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von Bergbauernbetrieben und von Betrieben in benachteiligten förderungswürdigen Gebieten festzustellen. Weiter hat der Grüne Bericht insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels und die landwirtschaftliche Produktion zu behandeln. Dabei sind auch die Auswirkungen der durchgeführten Förderungsmaßnahmen darzustellen.
(3a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat jährlich für jede von der AMA für das Berichtsjahr durchgeführte Förderungsmaßnahme - unabhängig ob diese aus EU-Mitteln oder nationalen Mitteln finanziert wird - sowie für alle von ihr für das Berichtsjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen insgesamt sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch getrennt für jedes einzelne Land aggregierte Daten über die Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen, die jedenfalls folgende Angaben enthalten müssen: Anzahl der Förderungsfälle, Verteilung der Förderungsfälle auf Förderungsklassen jeweils in Stufen zu hunderttausend Schilling, ausbezahlte Förderungen je Förderungsklasse, prozentuelle Verteilung der Förderungsfälle auf die Förderungsklassen und durchschnittlicher Förderungsbetrag je Förderungsklasse.
(4) Für den Grünen Bericht können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere sind Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten; dabei ist die Anzahl von 2 000 Erhebungsbetrieben nach Möglichkeit nicht zu unterschreiten. Hiezu kann eine für Belange der landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete Institution beauftragt werden. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig.
(5) Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die gemäß Abs. 5 oder anläßlich der Beratung ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 5 genannten Zwecke oder Zwecke der Beratung der Betroffenen nicht verwendet werden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft dieses Landes gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieser Vergütung ist durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die im Abs. 6 genannten Daten den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der sich aus dem Beitritt ergebenden Verpflichtungen zu übermitteln.
Abkürzung
LWG
Berichte des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und deren Gliederung
§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesregierung bis 15. September eines jeden Jahres einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr sowie die unter Berücksichtigung allfälliger Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im folgenden Kalenderjahr erforderlichen Maßnahmen sowie allfällige Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 enthält (Grüner Bericht).
(2) Die Bundesregierung hat auf Grund des Grünen Berichtes spätestens gleichzeitig mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr (Art. 51 Abs. 1 B-VG) dem Nationalrat einen „Bericht über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft und der im folgenden Jahr zu treffenden Maßnahmen“ vorzulegen.
(3) Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von Bergbauernbetrieben und von Betrieben in benachteiligten förderungswürdigen Gebieten festzustellen. Weiter hat der Grüne Bericht insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels und die landwirtschaftliche Produktion zu behandeln. Dabei sind auch die Auswirkungen der durchgeführten Förderungsmaßnahmen darzustellen.
(3a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat jährlich für jede von der AMA für das Berichtsjahr durchgeführte Förderungsmaßnahme – unabhängig ob diese aus EU-Mitteln oder nationalen Mitteln finanziert wird – sowie für alle von ihr für das Berichtsjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen insgesamt sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch getrennt für jedes einzelne Land aggregierte Daten über die Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen, die jedenfalls folgende Angaben enthalten müssen: Anzahl der Förderungsfälle, Verteilung der Förderungsfälle auf Förderungsklassen jeweils in Stufen zu hunderttausend Schilling, ausbezahlte Förderungen je Förderungsklasse, prozentuelle Verteilung der Förderungsfälle auf die Förderungsklassen und durchschnittlicher Förderungsbetrag je Förderungsklasse.
(4) Für den Grünen Bericht können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere sind Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten; dabei ist die Anzahl von 2 000 Erhebungsbetrieben nach Möglichkeit nicht zu unterschreiten. Hiezu kann eine für Belange der landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete Institution beauftragt werden. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig.
(5) Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die gemäß Abs. 5 oder anläßlich der Beratung ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 5 genannten Zwecke oder Zwecke der Beratung der Betroffenen nicht verwendet werden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft dieses Landes gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieser Vergütung ist durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die im Abs. 6 genannten Daten den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der sich aus dem Beitritt ergebenden Verpflichtungen zu übermitteln.
Abkürzung
LWG
Bericht zur Entwicklung und Situation der Landwirtschaft
§ 9. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat bis 15. September eines jeden Jahres dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr enthält (Grüner Bericht).
(2) Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von nach Erschwernis differenzierten Betrieben in Berg- und benachteiligten Gebieten festzustellen. Dabei sind auch die Förderungsmaßnahmen und ihre Auswirkungen darzustellen. Zusätzlich sind für jede für das Berichtsjahr durchgeführte Förderungsmaßnahme – unabhängig ob diese aus EUMitteln oder nationalen Mitteln finanziert wird – sowie für alle für das Berichtsjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen insgesamt sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch getrennt für jedes einzelne Land aggregierte Daten über die Förderungsmaßnahmen aufzunehmen, die jedenfalls folgende Angaben enthalten müssen:
Anzahl der Förderungsfälle,
Verteilung der Förderungsfälle auf Förderungsklassen jeweils in Stufen zu 10 000 Euro,
ausbezahlte Förderungen je Förderungsklasse,
prozentuelle Verteilung der Förderungsfälle auf die Förderungsklassen und
durchschnittlicher Förderungsbetrag je Förderungsklasse.
(3) Weiter hat in jedem zweiten Jahr der Grüne Bericht ergänzend insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels, die landwirtschaftliche Produktion, auch unter den Aspekten von Klimawandel und Bodenverbrauch einschließlich Zukunftsprognosen, und die soziale Sicherheit zu behandeln.
(4) Für den Grünen Bericht können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere sind Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe, die 2 % der vom durch den Standardoutput definierten Auswahlrahmen erfassten Betriebe nicht unterschreiten soll, in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Hiezu können für Belange der landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete Institutionen beauftragt werden. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig; sie erhalten für ihre Mitwirkung eine pauschale Abgeltung.
(5) Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind
von der AMA hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe alle Stammdaten, Flächen- und Tierdaten, umweltbezogene Daten zur Bewirtschaftung sowie die Zahlungsdaten zu den Förderungsmaßnahmen,
von den Ländern die Zahlungsdaten für Landesförderungen und
von den Risikomanagementversicherungen Klimakennzahlen – gegliedert nach Bundesländern – insbesondere zur Versicherungssumme, zu den versicherten Flächen nach Kulturen bzw. Produktionssparten und zur Anzahl der versicherten Tiere nach Nutzungskategorien sowie Schadensmeldungen und Schadenshöhe gegliedert nach Risiken und geschädigten Kulturen bzw. (Nutztier-)Produktionssparten jeweils auf Bundesländerebene,
die zur Erstellung des Grünen Berichts erforderlich sind, soweit erforderlich auch in einzelbetrieblicher Form, zur Verfügung zu stellen.
(6) Gemäß Abs. 4 ermittelte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 4 genannten Zwecke nicht verwendet werden.
(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Situation der Landwirtschaft dieses Landes gegen Abgeltung des für die Bearbeitung und Auswertung entstandenen Aufwands zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aus der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009, S 27, zu übermitteln.
Abkürzung
LWG
Einschaltung von privaten Einrichtungen
§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann sich zur automationsunterstützt durchzuführenden Vorbereitung des Zahlungsverkehrs von Förderungsmitteln auch privater Einrichtungen bedienen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Aufgaben gemäß § 56 Abs. 1 BHV 1989, BGBl. Nr. 570, eine Sondervorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.
Abkürzung
LWG
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 10. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 1, soweit er sich auf § 9 Abs. 3 bezieht, sowie des § 9 Abs. 3 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 1, soweit er nicht unter Z 1 fällt, die mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesminister,
hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 10 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(1a) § 1 erster Halbsatz, § 1 Z 7, § 2 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall von § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, § 3 sowie § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 1, soweit er sich auf § 9 Abs. 3 bezieht, sowie des § 9 Abs. 3 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 1, soweit er nicht unter Z 1 fällt, die mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesminister,
hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 10 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Abs. 1b: Verfassungsbestimmung
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(1a) § 1 erster Halbsatz, § 1 Z 7, § 2 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall von § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, § 3 sowie § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(1b) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 tritt in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit 1. August 1996 in Kraft und ist auf alle Auszahlungsanträge, die im Rahmen bestehender Vereinbarungen nach diesem Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden. § 9 Abs. 3a in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 1, soweit er sich auf § 9 Abs. 3 bezieht, sowie des § 9 Abs. 3 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 1, soweit er nicht unter Z 1 fällt, die mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesminister,
hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 10 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Abkürzung
LWG
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(1a) § 1 erster Halbsatz, § 1 Z 7, § 2 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall von § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, § 3 sowie § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(Anm.: Abs. 1b durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 43, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 1, soweit er sich auf § 9 Abs. 3 bezieht, sowie des § 9 Abs. 3 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 1, soweit er nicht unter Z 1 fällt, die mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesminister,
hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 10 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Abkürzung
LWG
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(1a) § 1 erster Halbsatz, § 1 Z 7, § 2 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall von § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, § 3 sowie § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(1b) Die §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 2 Abs. 4 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
hinsichtlich des § 6 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
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