Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1992

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-02-07
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 278/1991 wird verordnet:

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Verordnung BGBl. Nr. 715/1991 für das Jahr 1992 mit 1,040 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß auch im Bereich des Impfschadengesetzes für das Jahr 1992 verbindlich.

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